Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Nov. 2011 - IX ZR 161/09

bei uns veröffentlicht am17.11.2011
vorgehend
Landgericht München I, 35 O 14624/07, 14.07.2008
Oberlandesgericht München, 15 U 4225/08, 15.07.2009

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZR 161/09
vom
17. November 2011
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den VorsitzendenRichter
Prof. Dr. Kayser, den Richter Raebel, die Richterin Lohmann, den Richter
Dr. Pape und die Richterin Möhring
am 17. November 2011

beschlossen:
Die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde werden dem Beklagten zu 2 auferlegt.
Der Wert der Nichtzulassungsbeschwerde wird in Abänderung des Beschlusses vom 7. Juli 2011 auf 6.016.145,89 € festgesetzt.

Gründe:


1
1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Beschluss vom 7. Juli 2011 ist entsprechend § 321 ZPO um die Kostenentscheidung zu ergänzen.
2
2. Die Klägerin verlangt Zahlung von 5.000.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Juni 2004, weil der verjährte Schadensersatzanspruch gegen den Nebenintervenienten von diesem Zeitpunkt an zu verzinsen gewesen wäre. Entgangene Zinsen bilden einen Teil des geltend gemachten Schadens und stellen damit eine Hauptforderung dar; Zinsen als Nebenforderung können erst ab Zustellung der Klage im vorliegenden Rechtsstreit, also ab dem 3. Juli 2007 anfallen.
Kayser Raebel Lohmann
Pape Möhring

Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 14.07.2008 - 35 O 14624/07 -
OLG München, Entscheidung vom 15.07.2009 - 15 U 4225/08 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Nov. 2011 - IX ZR 161/09

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Nov. 2011 - IX ZR 161/09

Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 321 Ergänzung des Urteils


(1) Wenn ein nach dem ursprünglich festgestellten oder nachträglich berichtigten Tatbestand von einer Partei geltend gemachter Haupt- oder Nebenanspruch oder wenn der Kostenpunkt bei der Endentscheidung ganz oder teilweise übergangen ist, so ist auf
Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Nov. 2011 - IX ZR 161/09 zitiert 2 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 321 Ergänzung des Urteils


(1) Wenn ein nach dem ursprünglich festgestellten oder nachträglich berichtigten Tatbestand von einer Partei geltend gemachter Haupt- oder Nebenanspruch oder wenn der Kostenpunkt bei der Endentscheidung ganz oder teilweise übergangen ist, so ist auf

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Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Aug. 2014 - IX ZR 189/10

bei uns veröffentlicht am 08.08.2014

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR189/10 vom 8. August 2014 in dem Rechtsstreit Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Richterin Möhring am 8. August 2014 beschlossen: Die Gegenvorstellungen der Kl

Referenzen

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Wenn ein nach dem ursprünglich festgestellten oder nachträglich berichtigten Tatbestand von einer Partei geltend gemachter Haupt- oder Nebenanspruch oder wenn der Kostenpunkt bei der Endentscheidung ganz oder teilweise übergangen ist, so ist auf Antrag das Urteil durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen.

(2) Die nachträgliche Entscheidung muss binnen einer zweiwöchigen Frist, die mit der Zustellung des Urteils beginnt, durch Einreichung eines Schriftsatzes beantragt werden.

(3) Auf einen Antrag, der die Ergänzung des Urteils um einen Hauptanspruch zum Gegenstand hat, ist ein Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen. Dem Gegner des Antragstellers ist mit der Ladung zu diesem Termin der den Antrag enthaltende Schriftsatz zuzustellen. Über einen Antrag, der die Ergänzung des Urteils um einen Nebenanspruch oder den Kostenpunkt zum Gegenstand hat, kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, wenn die Bedeutung der Sache keine mündliche Verhandlung erfordert; § 128 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Eine mündliche Verhandlung hat nur den nicht erledigten Teil des Rechtsstreits zum Gegenstand.