Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Sept. 2015 - IX ZR 17/15

bei uns veröffentlicht am10.09.2015
vorgehend
Landgericht Verden (Aller), 7 O 346/13, 15.08.2014
Oberlandesgericht Celle, 16 U 115/14, 22.12.2014

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZR17/15
vom
10. September 2015
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Pape, Grupp und die
Richterin Möhring
am 10. September 2015

beschlossen:
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsverteidigung im Verfahren über die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 22. Dezember 2014 wird abgelehnt.

Gründe:


1
Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO liegen nicht vor. Nach dieser Norm erhält eine Partei kraft Amtes auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die Kosten aus der verwalteten Vermögensmasse nicht aufgebracht werden können und den am Gegenstand des Rechtsstreits Beteiligten nicht zuzumuten ist, die Kosten aufzubringen.
2
Zwar reicht die vorhandene Masse nicht aus, um aus ihr die Kosten der beabsichtigten Rechtsverteidigung aufzubringen. Jedoch ist es zumindest einem am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich beteiligten Gläubiger zuzumuten , die anfallenden Prozesskosten aufzubringen.

3
1. Vorschüsse auf die Prozesskosten sind solchen Beteiligten zuzumuten , welche die erforderlichen Mittel unschwer aufbringen können und für die der zu erwartende Nutzen bei vernünftiger, auch das Eigeninteresse sowie das Verfahrenskostenrisiko angemessen berücksichtigender Betrachtungsweise bei dem Erfolg der Rechtsverfolgung deutlich größer sein wird als die von ihnen als Vorschuss aufzubringenden Kosten. Bei dieser wertenden Abwägung sind insbesondere eine zu erwartende Quotenverbesserung im Falle des Obsiegens, das Verfahrens- und Vollstreckungsrisiko und die Gläubigerstruktur zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 13. September 2012 - IX ZA 1/12, ZInsO 2012, 2198 Rn. 2; vom 4. Dezember 2012 - II ZA 3/12, NZI 2013, 82 Rn. 2; vom 26. September 2013 - IX ZB 247/11, WM 2013, 2025 Rn. 12; vom 21. November 2013 - IX ZA 20/13, ZInsO 2014, 79 Rn. 3; jeweils mwN).
4
2. Hieran gemessen ist jedenfalls der V. eG (Gläubigerin Nr. 2 der Tabelle Anlage 5 zum Schriftsatz vom 26. Juni 2015), deren Forderung in Höhe von 110.353,73 € festgestellt ist, die Aufbringung der Verfahrenskosten zumutbar.
5
a) Die beabsichtigte Verteidigung der Klägerin gegen die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten verursacht Kosten von rund 3.905 €. Etwa in dieser Höhe fallen Gebühren für die Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten an (eine 2,3-fache Gebühr nach Nr. 3508 VV RVG aus einem Streitwert von 90.000 € zuzüglich Auslagenpauschale und Umsatzsteuer). Die Gerichtskosten sind auf Seiten des Beschwerdegegners nicht zu berücksichtigen.

6
b) Falls die Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich abgewehrt werden kann und die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 90.000 € nebst Zinsen rechtskräftig wird, erhöht sich die zur Verteilung zur Verfügung stehende Masse von bisher 8.055 € um den von der Beklagten auf das Berufungsurteil bereits gezahlten Betrag von 108.660,88 € auf rund 116.716 €. Berücksichtigt man das nach dem Erfolg der Klage in zwei Instanzen noch bestehende Prozessrisiko mit einem Abschlag von 25 v.H. (ein Vollstreckungsrisiko besteht angesichts der bereits erfolgten Zahlung nicht), kann mit einer Teilungsmasse von etwa 89.551 € gerechnet werden. Nach Abzug der dann höheren Masseverbindlichkeiten (Insolvenzverwaltervergütung bei einer Berechnungsgrundlage von 91.960 €, einem Zuschlag zur Regelvergütung von 20 v.H. und der nach § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV höchstmöglichen Auslagenpauschale rund 34.316 €; offene Gerichts- einschließlich Sachverständigenkosten rund 3.577 €) verbleibt zur Verteilung an die Insolvenzgläubiger ein Betrag von etwa 51.658 €. Bei festgestellten Insolvenzforderungen in Höhe von insgesamt 177.637 € ergibt sich eine Befriedigungsquote von 29 v.H. Die V. eG, die ohne einen Massezufluss aufgrund des vorliegenden Rechtsstreits leer ausgehen würde , erhält dann auf ihre festgestellte Forderung rund 32.091 €. Falls bei der Verteilung auch die bei einer Rückgewähr des jetzt eingeklagten Betrags wieder auflebende Forderung von 90.000 € (vermindert um den Abschlag von 25 v.H.) und eine weitere, bisher von der Insolvenzverwalterin vorläufig bestrittenen Forderung der Beklagten in Höhe von 102.651 € zu berücksichtigen sein sollten , ergibt sich immerhin noch eine Befriedigungsquote von rund 15 v.H. und ein Erlös der V. eG von etwa 16.400 €. Unter diesen Umständen ist es einer Bank zuzumuten, die Kosten von rund 4.000 € vorzuschießen, die für die anwaltliche Vertretung der Klägerin im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde entstehen. Selbst wenn man zu den Kosten die bei einer Zulassung der Revision anfallende Terminsgebühr (Nr. 3210 VV RVG) in Höhe von rund 2.555 € hinzurechnet, bleibt der Kostenvorschuss für die Gläubigerin zumutbar. Ob sie tatsächlich bereit ist, die Kosten zu verauslagen, ist für die Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag unbeachtlich (vgl. BGH, Beschluss vom 21. November 2013 - IX ZA 20/13, ZInsO 2014, 79 Rn. 4 mwN).
Kayser Lohmann Pape
Grupp Möhring

Vorinstanzen:
LG Verden, Entscheidung vom 15.08.2014 - 7 O 346/13 -
OLG Celle, Entscheidung vom 22.12.2014 - 16 U 115/14 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Sept. 2015 - IX ZR 17/15

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Sept. 2015 - IX ZR 17/15

Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 116 Partei kraft Amtes; juristische Person; parteifähige Vereinigung


Prozesskostenhilfe erhalten auf Antrag 1. eine Partei kraft Amtes, wenn die Kosten aus der verwalteten Vermögensmasse nicht aufgebracht werden können und den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nicht zuzumuten ist, die Kosten a

Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung - InsVV | § 8 Festsetzung von Vergütung und Auslagen


(1) Die Vergütung und die Auslagen werden auf Antrag des Insolvenzverwalters vom Insolvenzgericht festgesetzt. Die Festsetzung erfolgt für Vergütung und Auslagen gesondert. Der Antrag soll gestellt werden, wenn die Schlußrechnung an das Gericht gesan
Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Sept. 2015 - IX ZR 17/15 zitiert 3 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 116 Partei kraft Amtes; juristische Person; parteifähige Vereinigung


Prozesskostenhilfe erhalten auf Antrag 1. eine Partei kraft Amtes, wenn die Kosten aus der verwalteten Vermögensmasse nicht aufgebracht werden können und den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nicht zuzumuten ist, die Kosten a

Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung - InsVV | § 8 Festsetzung von Vergütung und Auslagen


(1) Die Vergütung und die Auslagen werden auf Antrag des Insolvenzverwalters vom Insolvenzgericht festgesetzt. Die Festsetzung erfolgt für Vergütung und Auslagen gesondert. Der Antrag soll gestellt werden, wenn die Schlußrechnung an das Gericht gesan

Referenzen - Urteile

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Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Nov. 2013 - IX ZA 20/13

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Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Dez. 2012 - II ZA 3/12

bei uns veröffentlicht am 04.12.2012

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZA 3/12 vom 4. Dezember 2012 in dem Rechtsstreit Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Dezember 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann, die Richterin Dr. Reichart und die Richter Dr. Dresc
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Sept. 2015 - IX ZR 17/15.

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 61/18 vom 21. Juni 2018 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2018:210618BVZR61.18.0 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juni 2018 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinne

Referenzen

Prozesskostenhilfe erhalten auf Antrag

1.
eine Partei kraft Amtes, wenn die Kosten aus der verwalteten Vermögensmasse nicht aufgebracht werden können und den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nicht zuzumuten ist, die Kosten aufzubringen;
2.
eine juristische Person oder parteifähige Vereinigung, die im Inland, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gegründet und dort ansässig ist, wenn die Kosten weder von ihr noch von den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und wenn die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde.
§ 114 Absatz 1 Satz 1 letzter Halbsatz und Absatz 2 ist anzuwenden. Können die Kosten nur zum Teil oder nur in Teilbeträgen aufgebracht werden, so sind die entsprechenden Beträge zu zahlen.

2
I. Vorschüsse auf die Prozesskosten sind solchen Beteiligten zuzumuten, die die erforderlichen Mittel unschwer aufbringen können und für die der zu erwartende Nutzen bei vernünftiger, auch das Eigeninteresse sowie das Prozesskostenrisiko angemessen berücksichtigender Betrachtungsweise bei einem Erfolg der Rechtsverfolgung deutlich größer sein wird als die von ihnen als Vor- schuss aufzubringenden Kosten (BGH, Beschluss vom 27. September 1990 - IX ZR 250/89, ZIP 1990, 1490; Beschluss vom 5. November 2007 - II ZR 188/07, DStR 2007, 2338 Rn. 2; Beschluss vom 23. Oktober 2008 - II ZR 211/08, juris Rn. 2; Beschluss vom 7. Juni 2011 - II ZA 1/11, ZInsO 2011, 1552 Rn. 2; Beschluss vom 7. Februar 2012 - II ZR 13/10, juris Rn. 2). Bei dieser wertenden Abwägung sind insbesondere eine zu erwartende Quotenverbesserung im Falle des Obsiegens, das Prozess- und Vollstreckungsrisiko und die Gläubigerstruktur zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 25. November 2010 - VII ZB 71/08, ZIP 2011, 98 Rn. 9, 12).
3
1. Vorschüsse auf die Prozesskosten sind solchen Beteiligten zuzumuten , welche die erforderlichen Mittel unschwer aufbringen können und für die der zu erwartende Nutzen bei vernünftiger, auch das Eigeninteresse sowie das Verfahrenskostenrisiko angemessen berücksichtigender Betrachtungsweise bei dem Erfolg der Rechtsverfolgung deutlich größer sein wird als die von ihnen als Vorschuss aufzubringenden Kosten. Bei dieser wertenden Abwägung sind insbesondere eine zu erwartende Quotenverbesserung im Falle des Obsiegens, das Verfahrens- und Vollstreckungsrisiko und die Gläubigerstruktur zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 13. September 2012 - IX ZA 1/12, ZInsO 2012, 2198 Rn. 2; vom 4. Dezember 2012 - II ZA 3/12, NZI 2013, 82 Rn. 2; vom 26. September 2013 - IX ZB 247/11, WM 2013, 2025, Rn. 12; jeweils mwN).

(1) Die Vergütung und die Auslagen werden auf Antrag des Insolvenzverwalters vom Insolvenzgericht festgesetzt. Die Festsetzung erfolgt für Vergütung und Auslagen gesondert. Der Antrag soll gestellt werden, wenn die Schlußrechnung an das Gericht gesandt wird.

(2) In dem Antrag ist näher darzulegen, wie die nach § 1 Abs. 2 maßgebliche Insolvenzmasse berechnet worden ist und welche Dienst- oder Werkverträge für besondere Aufgaben im Rahmen der Insolvenzverwaltung abgeschlossen worden sind (§ 4 Abs. 1 Satz 3).

(3) Der Verwalter kann nach seiner Wahl anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen einen Pauschsatz fordern, der im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 350 Euro je angefangenen Monat der Dauer der Tätigkeit des Verwalters beträgt. Der Pauschsatz darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.

3
1. Vorschüsse auf die Prozesskosten sind solchen Beteiligten zuzumuten , welche die erforderlichen Mittel unschwer aufbringen können und für die der zu erwartende Nutzen bei vernünftiger, auch das Eigeninteresse sowie das Verfahrenskostenrisiko angemessen berücksichtigender Betrachtungsweise bei dem Erfolg der Rechtsverfolgung deutlich größer sein wird als die von ihnen als Vorschuss aufzubringenden Kosten. Bei dieser wertenden Abwägung sind insbesondere eine zu erwartende Quotenverbesserung im Falle des Obsiegens, das Verfahrens- und Vollstreckungsrisiko und die Gläubigerstruktur zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 13. September 2012 - IX ZA 1/12, ZInsO 2012, 2198 Rn. 2; vom 4. Dezember 2012 - II ZA 3/12, NZI 2013, 82 Rn. 2; vom 26. September 2013 - IX ZB 247/11, WM 2013, 2025, Rn. 12; jeweils mwN).