Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Nov. 2010 - IX ZR 193/07

bei uns veröffentlicht am18.11.2010
vorgehend
Landgericht Berlin, 27 O 1274/06, 20.03.2007
Kammergericht, 11 U 17/07, 17.10.2007

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZR 193/07
vom
18. November 2010
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter
Dr. Pape
am 18. November 2010

beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 11. Zivilsenats des Kammergerichts in BerlinSchöneberg vom 17. Oktober 2007 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 45.644,83 € festgesetzt.

Gründe:


1
Ein gesetzlicher Grund zur Zulassung der Revision besteht nicht. Den ungeschriebenen Rechtssatz, für die Höhe des von den Klägern beanspruchten Schadensersatzes gelte das Beweismaß des § 286 ZPO, hat das Berufungsgericht nicht aufgestellt. Vielmehr hat es sich zutreffend mit den zur Begründung des Kündigungsfolgeschadens trotz Anwendung von § 287 ZPO darzulegenden Anknüpfungstatsachen (vgl. BGH, Urt. v. 7. Juni 2006 - XII ZR 47/04, WM 2006, 1927, 1929 Rn. 13) befasst. Hierbei ist auch das rechtliche Gehör der Kläger nicht verletzt worden. Das Berufungsgericht hat sämtlichen Sachvortrag der Kläger berücksichtigt, die Ersatzfähigkeit des geltend gemachten Schadens a- ber aus Gründen sachlichen Rechts verneint. Von ihnen nicht zu vertretende Vortragshindernisse (Beweisvereitelung) sind den Klägern dabei nicht zur Last gefallen. Die Entscheidungsgründe des Berufungsgerichts bewegen sich in allen Punkten auf der Ebene des schadensersatzrechtlichen Bereicherungsverbotes und seiner fallbezogenen Anwendung. Auch ein rechtsfortbildender Inhalt ist dem Berufungsurteil insoweit nicht zu entnehmen.
2
Die geringfügig abweichende Streitwertfestsetzung beruht auf der Korrektur eines Rechenfehlers bei der gemäß § 9 ZPO vorzunehmenden Bewertung des Klagantrages zu 2.
Kayser Raebel Vill
Lohmann Pape
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 20.03.2007 - 27 O 1274/06 -
KG Berlin, Entscheidung vom 17.10.2007 - 11 U 17/07 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Nov. 2010 - IX ZR 193/07

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Nov. 2010 - IX ZR 193/07

Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 287 Schadensermittlung; Höhe der Forderung


(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit e

Zivilprozessordnung - ZPO | § 286 Freie Beweiswürdigung


(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 9 Wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen


Der Wert des Rechts auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen wird nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges berechnet. Bei bestimmter Dauer des Bezugsrechts ist der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge maßgebend, wenn er der geringere
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Zivilprozessordnung - ZPO | § 287 Schadensermittlung; Höhe der Forderung


(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit e

Zivilprozessordnung - ZPO | § 286 Freie Beweiswürdigung


(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 9 Wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen


Der Wert des Rechts auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen wird nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges berechnet. Bei bestimmter Dauer des Bezugsrechts ist der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge maßgebend, wenn er der geringere

Referenzen - Urteile

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Bundesgerichtshof Urteil, 07. Juni 2006 - XII ZR 47/04

bei uns veröffentlicht am 07.06.2006

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 47/04 Verkündet am: 7. Juni 2006 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Referenzen

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

13
c) Das Berufungsgericht ist auch in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass die Klägerin den ihr obliegenden Beweis für die Höhe des Schadens, die sich aus der Differenz zwischen dem Wert der beschädigten Rohre vor und nach Eintritt des schädigenden Ereignisses ergibt, nicht erbracht hat. Zwar kommt der Klägerin insoweit die Beweiserleichterung des § 287 ZPO zugute, die es dem Gericht gestattet, sich je nach Lage des Falles anstelle einer an Sicherheit grenzenden mit einer mehr oder minder hohen, mindestens aber überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu begnügen (BGH Urteile vom 7. Juli 1970 aaO, 1971 und vom 25. April 1972 aaO, 1517). Hierzu muss die Klägerin jedoch die für die Schätzung erforderlichen Anknüpfungstatsachen darlegen und beweisen. Dieser Beweis ist ihr nicht gelungen. Die von ihr benannten Zeugen haben ihre Behauptung, sie habe die in der Halle gelagerten , durch den ersten Wasserschaden wertlos gewordenen Rohre nach der Dachreparatur durch neue unbeschädigte Rohre ersetzt, nicht bestätigt. Es fehlt deshalb an hinreichenden Anknüpfungstatsachen für eine Schätzung des nach der Dachreparatur durch den zweiten Wassereintritt entstandenen Schadens.

Der Wert des Rechts auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen wird nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges berechnet. Bei bestimmter Dauer des Bezugsrechts ist der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge maßgebend, wenn er der geringere ist.