Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Sept. 2010 - IX ZR 203/09

bei uns veröffentlicht am23.09.2010
vorgehend
Landgericht Düsseldorf, 7 O 151/07, 12.12.2007
Oberlandesgericht Düsseldorf, 10 U 35/08, 08.10.2009

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZR 203/09
vom
23. September 2010
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, und
Grupp
am 23. September 2010

beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 8. Oktober 2009 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auf 31.634,78 € festgesetzt.

Gründe:


1
Die statthafte Beschwerde ist unbegründet; denn sie deckt keinen Zulassungsgrund auf.
2
1. Ohne Erfolg beruft sich der Beklagte hinsichtlich der von dem Berufungsgericht wegen der globalen Bezugnahme auf den Vorprozess als unzureichend erachteten Klagebegründung auf eine Divergenz sowie auf Grundsatzbedeutung.
3
Das von der Beschwerde angeführte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 2. März 1979 (I ZR 29/77, WM 1979, 786, 787) nicht auf den vorliegenden Sachverhalt übertragen werden, weil es sich dort um ein Hauptsacheverfahren und ein Verfahren der einstweiligen Verfügung mit einem jeweils identischen Sachverhalt und Begehren gehandelt hat, hier aber von dem Kläger neue Forderungen gegen die Beklagten erhoben wurden. Davon abgesehen wird gegen die für sich tragende Würdigung des Berufungsgerichts, wonach es im Vorprozess an einer Darlegung des Zurechnungszusammenhangs zwischen der Pflichtverletzung und dem nunmehr geltend gemachten Schaden fehle, kein Zulassungsgrund dargelegt.
4
2. Soweit der Beklagte in dem Vorprozess unter dem Gesichtspunkt des Art. 103 Abs. 1 GG, § 139 ZPO prozessleitende Maßnahmen bezüglich seines als unzureichend erachteten Sachvortrags vermisst, ist darauf hinzuweisen, dass das Landgericht bereits unmittelbar nach Einreichung der Klage mit der Zustellungsverfügung entsprechende Bedenken geäußert hat. Im Übrigen hat es der Beklagte versäumt, im Blick auf die bis im Termin nicht beigezogenen Akten einen Vertagungsantrag zu stellen.
5
3. Die weiter geltend gemachten Gehörsrügen (Art. 103 Abs. 1 GG) greifen ebenfalls nicht durch.
6
a) Soweit der Beklagte eine Auseinandersetzung des Berufungsgerichts mit dem Vorbringen, dass die Kläger den mit dem Beklagten L. geschlossenen Vertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten haben und gleichwohl einen vertraglichen Ersatzanspruch verfolgen, beanstandet, kann nicht festgestellt werden, dass das angefochtene Urteil auf dem behaupteten Gehörsverstoß beruht. Denn es ist nicht ansatzweise dargetan, auf welche Gründe die Anfechtung gestützt und ob sie folglich begründet war. Soweit das Berufungsgericht annimmt, dass ein Schadensbetrag gegen den Beklagten L. beitreibbar war, steht seine Würdigung in Einklang mit der Senats- rechtsprechung (BGH, Urt. v. 1. März 2007 - IX ZR 261/03, NJW 2007, 2485, 2489 Rn. 36).
7
b) Es verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an den Sachvortrag stellt, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter - selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen - nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte (BVerfGE 84, 188 ff). Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben. Gerichtliche Hinweise im Zusammenhang mit dem Zeitpunkt der Einschaltung des Beklagten L. in das Vorhaben der Kläger und einer Verjährung von deren Ansprüchen waren mit Rücksicht auf das eigene Vorbringen des Beklagten nicht geboten.
8
Da der Beklagte im vorliegenden Rechtsstreit von einer nachträglichen Beauftragung des Beklagten L. durch die Kläger ausging, war das Berufungsgericht nicht gehalten, eine Klärung über die ihm hierzu von den Klägern erteilten Informationen herbeizuführen. Vielmehr wäre es Sache des Beklagten gewesen, sich auf eine fehlerhafte Unterrichtung durch seine Mandanten zu berufen. Ferner vertrat der Beklagte nach den bindenden tatbestandlichen Feststellungen des Berufungsgerichts (BGH, Urt. v. 5. Februar 2009 - IX ZR 78/07, WM 2009, 662, 663 Rn. 13; Urt. v. 10. Dezember 2009 - IX ZR 206/08, ZInsO 2010, 82, 84 Rn. 11) die Auffassung, dass die Ansprüche der Kläger nicht verjährt waren. Bei dieser Sachlage bestand kein Anlass zu einer gerichtlichen Nachfrage, ob er seine Mandanten auf ein etwaiges Verjährungsrisiko hingewiesen hatte.
9
4. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen.
Ganter Raebel Kayser
Gehrlein Grupp
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 12.12.2007 - 7 O 151/07 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 08.10.2009 - I-10 U 35/08 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Sept. 2010 - IX ZR 203/09

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Sept. 2010 - IX ZR 203/09

Referenzen - Gesetze

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 103


(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

Zivilprozessordnung - ZPO | § 544 Nichtzulassungsbeschwerde


(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde). (2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn1.der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Eur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 139 Materielle Prozessleitung


(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über
Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Sept. 2010 - IX ZR 203/09 zitiert 3 §§.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 103


(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

Zivilprozessordnung - ZPO | § 544 Nichtzulassungsbeschwerde


(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde). (2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn1.der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Eur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 139 Materielle Prozessleitung


(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über

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Bundesgerichtshof Urteil, 10. Dez. 2009 - IX ZR 206/08

bei uns veröffentlicht am 10.12.2009

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 206/08 Verkündet am: 10. Dezember 2009 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 259 Abs. 3 A

Bundesgerichtshof Urteil, 05. Feb. 2009 - IX ZR 78/07

bei uns veröffentlicht am 05.02.2009

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 78/07 Verkündet am: 5. Februar 2009 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO §§ 115, 116 Die Ban

Referenzen

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.

(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.

(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.

(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

13
a) Im Zeitpunkt der Überweisung von 301.116,67 € befand sich auf dem Konto der Schuldnerin ein Guthaben von 238.221,54 €. Folglich beläuft sich der Bereicherungsanspruch der Beklagten infolge der das Guthaben übersteigenden Zahlung auf 62.895,13 €. Insoweit kann die Klägerin - entgegen ihrem Revisionsvorbringen - nicht deshalb Erstattung beanspruchen, weil sie Lastschriften widersprochen hat. Ein Zahlungsanspruch besteht - hier nicht, weil sich das Konto nach Rückbuchung einer Lastschrift - im Debet befand. In einem solchen Fall beschränkt sich der Anspruch auf die Korrektur der ungenehmigten Belas- tung (BGH, Beschl. v. 1. Oktober 2002 - IX ZR 125/02, WM 2002, 2408, 2409). Die Revision kann mit dem Vorbringen, die der Schuldnerin von der Beklagten eingeräumte Kreditlinie sei nicht ausgeschöpft gewesen, keine Beachtung finden , weil sie es versäumt hat, die gegenteiligen tatbestandlichen Feststellungen des Berufungsgerichts mit Hilfe eines Tatbestandsberichtigungsantrags (§ 320 ZPO) anzugreifen (vgl. BGH, Urt. v. 8. Januar 2007 - II ZR 334/04, NJW-RR 2007, 1434, 1435 Rn. 11 m.w.N.).
11
d) Mit Rücksicht auf dieses eindeutige Auslegungsergebnis kommt die Regelung des § 259 Abs. 3 InsO auf den von dem Kläger nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens rechtshängig gemachten Anfechtungsprozess bereits im Ansatz nicht zur Anwendung. Neben dem unabdingbaren Merkmal eines anhängigen Rechtsstreits (vgl. BGHZ 175, 86, 90 Rn. 10) fehlt es auch an dem von § 259 Abs. 3 InsO vorausgesetzten Vorbehalt im Insolvenzplan (vgl. BGH, Urt. v. 6. Oktober 2005, aaO S. 40 ff). Das Landgericht hat im Tatbestand des angefochtenen Urteils ausdrücklich ausgeführt, dass der Plan zu den Befugnissen des Insolvenzverwalters keine Regelung enthält. Diese tatbestandliche Feststellung (§ 314 ZPO) ist mangels eines von dem Kläger gestellten Tatbestandberichtigungsantrags für das Revisionsverfahren bindend (BGH, Urt. v. 5. Februar 2009 - IX ZR 78/07, WM 2009, 662, 663 Rn. 13). Soweit der Kläger geltend macht, der Erlös aus Anfechtungsprozessen sei bereits in die Insolvenzquote eingeflossen, wird damit nicht vorgetragen, dass die Notwendigkeit, weitere Anfechtungsprozesse zu führen, in dem Insolvenzplan offen gelegt wurde.

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).

(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder
2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.

(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.

(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.

(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.

(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.

(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.