Bundesgerichtshof Beschluss, 10. März 2005 - IX ZR 229/02

bei uns veröffentlicht am10.03.2005

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZR 229/02
vom
10. März 2005
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter,
Kayser, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 10. März 2005

beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 22. Zivilsenats des Kammergerichts vom 26. August 2002 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 75.015,67 € festgesetzt.

Gründe:


Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 ZPO), ab er unzulässig. Es ist nicht dargelegt, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordere eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
Die Beschwerde legt nicht dar, daß das Berufungsgericht in entscheidungserheblicher Weise von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abgewichen sei, wonach der Tatrichter sich bei der Beurteilung steuerrechtlicher Fragen der Hilfe eines Steuerfachmanns bedienen kann (vgl. BGHZ 140, 111,
113; BGH, Urt. v. 11. November 1987 - IVa ZR 143/86, BGHR ZPO § 290 Steuerrecht 1). Es genügte nicht die bloße Behauptung, daß das Finanzgericht der Rechtsauffassung des Klägers gefolgt wäre.
Die Nichtzulassungsbeschwerde hat auch keinen Verstoß gegen den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör dargelegt. Aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt weder eine allgemeine Frage- und Aufklärungspflicht des Richters noch eine Verpflichtung des Gerichts, auf seine Rechtsansicht hinzuweisen (BVerfGE 84, 188, 190; BVerfG NJW-RR 2002, 69, 70; BGH, Urt. v. 22. Februar 2001 - I ZR 227/00, GRUR 2001, 754, 755). Der Fall, daß das Gericht ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an den Sachvortrag stellt oder auf rechtliche Gesichtspunkte abstellt, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozeßbeteiligter nach dem bisherigen Prozeßverlauf nicht zu rechnen brauchte (vgl. BVerfGE 84, aaO; BVerfG NJW 2003, 2524), liegt hier nicht vor.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Ganter Kayser Vill
Cierniak Lohmann

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 10. März 2005 - IX ZR 229/02

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 10. März 2005 - IX ZR 229/02

Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 103


(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

Zivilprozessordnung - ZPO | § 544 Nichtzulassungsbeschwerde


(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde). (2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn1.der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Eur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 290 Widerruf des Geständnisses


Der Widerruf hat auf die Wirksamkeit des gerichtlichen Geständnisses nur dann Einfluss, wenn die widerrufende Partei beweist, dass das Geständnis der Wahrheit nicht entspreche und durch einen Irrtum veranlasst sei. In diesem Fall verliert das Geständ
Bundesgerichtshof Beschluss, 10. März 2005 - IX ZR 229/02 zitiert 5 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 103


(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

Zivilprozessordnung - ZPO | § 544 Nichtzulassungsbeschwerde


(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde). (2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn1.der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Eur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 290 Widerruf des Geständnisses


Der Widerruf hat auf die Wirksamkeit des gerichtlichen Geständnisses nur dann Einfluss, wenn die widerrufende Partei beweist, dass das Geständnis der Wahrheit nicht entspreche und durch einen Irrtum veranlasst sei. In diesem Fall verliert das Geständ

Referenzen - Urteile

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Bundesgerichtshof Urteil, 22. Feb. 2001 - I ZR 227/00

bei uns veröffentlicht am 22.02.2001

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 227/00 Verkündet am: 22. Februar 2001 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes ha

Referenzen

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).

(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder
2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.

(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.

(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.

(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.

(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.

(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

Der Widerruf hat auf die Wirksamkeit des gerichtlichen Geständnisses nur dann Einfluss, wenn die widerrufende Partei beweist, dass das Geständnis der Wahrheit nicht entspreche und durch einen Irrtum veranlasst sei. In diesem Fall verliert das Geständnis seine Wirksamkeit.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 227/00 Verkündet am:
22. Februar 2001
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 22. Februar 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr. Erdmann und die Richter Starck, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Schaffert

für Recht erkannt:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 1. Oktober 1996 wird zurückgewiesen.
Die Kläger haben auch die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin zu 1, eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, ist die Berufsvertretung der Zahnärzte in Schleswig-Holstein. Zu ihren satzungsgemäßen Zwecken gehört es, die beruflichen Belange der ihr angehörenden Zahnärzte wahrzunehmen und die Einhaltung der Berufspflichten zu überwachen. Der Kläger zu 2 ist ein in K. praktizierender Zahnarzt.
Die Beklagte zu 1 betreibt in K. in der Rechtsform einer GmbH eine im Handelsregister eingetragene Zahnklinik. Die von der Beklagten zu 1 angebotenen zahnärztlichen Leistungen werden von dem Beklagten zu 2 als dem Leiter ihres zahnmedizinischen Dienstes erbracht. Er unterhält in demselben Gebäude auch eine Praxis als niedergelassener Zahnarzt. Geschäftsführer der Beklagten zu 1 ist der Vater des Beklagten zu 2. Die Beklagte zu 1 verfügt über ein Zimmer mit zwei Betten für einen stationären Aufenthalt von Patienten.
Unter der Bezeichnung"Zahnklinik O. - Zentrum für Implantologie" wirbt die Beklagte zu 1 mit einem farbigen Faltblatt (Anl. K 1), wie es im folgenden - schwarz-weiß - wiedergegeben ist:
Die Kläger haben diese Faltblattwerbung als einen Verstoß gegen die zahnärztliche Berufsordnung und zugleich gegen § 1 UWG beanstandet und Unterlassung begehrt, da die Beklagte zu 1 durch den Beklagten zu 2 ausschließlich wie in einer Zahnarztpraxis ambulante Behandlungen erbringe und mit dem Faltblatt auch für solche werbe.
Die Kläger haben beantragt,
den Beklagten unter Androhung von Ordnungsgeld, ersatzweise Ordnungshaft, zu untersagen,
im geschäftlichen Verkehr für ambulant durchgeführte zahnärztliche Leistungen auf dem Gebiet der Implantologie und der Prothetik zu werben.
Die Beklagten sind dem entgegengetreten. Sie haben geltend gemacht, die Beklagte zu 1 werbe in dem Faltblatt nur für ihre Klinik; der Beklagte zu 2 werde gar nicht genannt. Ihre Klinik besitze die erforderlichen Räumlichkeiten für zahnärztliche Behandlungen und die stationäre Unterbringung von Patienten. Die zahnärztlichen Behandlungen führe der Beklagte zu 2 durch; für Narkosebehandlungen stehe ein Anästhesist zur Verfügung. Weiterhin sei eine Krankenschwester für die Klinik tätig.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Die Berufung der Kläger ist ohne Erfolg geblieben.
Auf die Revision der Kläger hat der Senat die Beklagten durch Urteil vom 26. November 1998 (BGH GRUR 1999, 504 = WRP 1999, 501 - Implantatbehandlungen
I) unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel verurteilt ,
es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für ambulant durchgeführte zahnärztliche Leistungen auf dem Gebiet der Implantologie und der Prothetik zu werben (Beklagte zu 1) oder werben zu lassen (Beklagter zu 2) wie in dem Faltblatt Anlage K 1.
Mit Beschluß vom 4. Juli 2000 hat das Bundesverfassungsgericht diese Entscheidung wegen Verstoßes gegen Art. 12 Abs. 1 GG aufgehoben und das Verfahren an den Bundesgerichtshof zurückverwiesen (NJW 2000, 2734).
Die Kläger beantragen mit der Revision nunmehr, das Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Beklagten beantragen , die Revision der Kläger zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


I. Das Bundesverfassungsgericht hat aus dem unstreitigen Umstand, daß der Beklagte zu 2 in dem Faltblatt überhaupt nicht genannt wird, abgeleitet , daß es sich bei der angegriffenen Werbung um eine solche der Beklagten zu 1 handele, für die das in Rede stehende, nur die Werbung für die Tätigkeit des niedergelassenen Arztes betreffende berufsrechtliche Verbot nicht gelte.
Die Beklagte zu 1 stehe als Klinikbetreiberin niedergelassenen Ä rzten auch dann nicht gleich, wenn bei ihr Eingriffe ambulant vorgenommen würden. Solange sie weder durch Namensnennung noch durch Telefonnummern oder sonstige Kontakte auf einen bestimmten Arzt hinweise, halte sie sich im Rahmen der Klinikwerbung. Sofern die Klinik nicht nur als Vorwand betrieben werde , blieben auch die dort angebotenen ambulanten Leistungen solche des Gewerbebetriebs.
II. Der Senat hat in seinem ersten in der vorliegenden Sache ergangenen Urteil die - von der Revisionserwiderung seinerzeit nicht in Zweifel gezogene - Prozeßführungsbefugnis der Klägerin zu 1 bejaht. Die nunmehr in der mündlichen Verhandlung von der Revisionserwiderung erhobenen Bedenken, die Klägerin zu 1 neben dem Kläger zu 2 als klagebefugt anzusehen, hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.
III. Ohne Erfolg macht die Revision geltend, daß bei diesem Verfahrensstand - ungeachtet der gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG bestehenden Bindung des Gerichts an die vom Bundesverfassungsgericht vorgenommene rechtliche Beurteilung - das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen sei.
1. Die Revision führt insoweit aus, das Bundesverfassungsgericht habe die von den Klägern beanstandete Faltblattwerbung in seinem Beschluß vom 4. Juli 2000 keineswegs uneingeschränkt und unter allen Umständen als verfassungsrechtlich gerechtfertigt und wettbewerbsrechtlich unangreifbar angesehen und namentlich nicht entschieden, daß diese Werbung, wäre sie als solche eines niedergelassenen Zahnarztes anzusehen, aus einfach- und verfas-
sungsrechtlichen Gründen zulässig wäre. Dementsprechend müsse den Klägern - schon zur Wahrung des verfassungsrechtlichen Gebots des rechtlichen Gehörs - Gelegenheit gegeben werden, ihr Klagebegehren unter den vom Bundesverfassungsgericht geänderten rechtlichen Voraussetzungen ergänzend mit weiterem Tatsachenvorbringen zu begründen, auf das es bisher nach der Auffassung des Senats nicht angekommen sei. Da aber in der Revisionsinstanz neues Vorbringen nicht zulässig sei, könne diesem Anspruch der Kläger nur durch Zurückverweisung der Sache an die Tatsacheninstanz entsprochen werden. Die Revision führt näher aus, die Kläger würden im wiedereröffneten Berufungsrechtszug vortragen, daß der Beklagte zu 2 die im selben Gebäude wie seine Praxis untergebrachte "Zahnklinik" nur als Vorwand betreibe, um damit den Werbebeschränkungen für seine ambulanten zahnärztlichen Leistungen zu entgehen.
2. Die Revision übersieht hierbei, daß das Berufungsgericht in den Entscheidungsgründen seines Urteils einleitend ausdrücklich festgestellt hat, daß - wie in der Berufungsverhandlung klargestellt wurde - im Hinblick auf die Fassung des Klageantrags ungeachtet der von den Klägern im Verfahren erhobenen weiteren Beanstandungen Streitgegenstand allein die Frage ist, ob die in dem Faltblatt der Beklagten zu 1 enthaltene Werbung für ambulant durchgeführte zahnärztliche Leistungen auf dem Gebiet der Implantologie und der Prothetik wettbewerbswidrig ist. Der erkennende Senat hat diese Beurteilung in dem Urteil vom 26. November 1998 ausdrücklich gebilligt (GRUR 1999, 504, 505 - Implantatbehandlungen I). Dementsprechend bezieht sich der von den Klägern nunmehr ergänzend vorgetragene und unter Beweis gestellte Sachverhalt nicht auf den dem vorliegenden Verfahren zugrundeliegenden Streitgegenstand.
3. Die Nichtberücksichtigung des neuen Vortrags der Kläger verletzt auch weder deren durch Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistetes Recht auf rechtliches Gehör noch deren sich aus den §§ 139, 278 Abs. 3 ZPO ergebenden prozessualen Rechte.
Die genannte Verfassungsnorm verlangt grundsätzlich nicht, daß das Gericht vor der Entscheidung auf seine Rechtsauffassung hinweist; ihr ist keine allgemeine Frage- und Aufklärungspflicht des Richters zu entnehmen. Sie ist lediglich dann verletzt, wenn ein Verfahrensbeteiligter bei Anwendung der von ihm zu verlangenden Sorgfalt nicht zu erkennen vermag, auf welchen Tatsachenvortrag es für die Entscheidung ankommen kann. Nur in diesem besonderen Fall ist es auch geboten, die Beteiligten auf eine Rechtsauffassung hinzuweisen , die das Gericht seiner Entscheidung zugrunde legen will (vgl. BVerfGE 84, 188, 190; 96, 189, 204).
Daran gemessen kommt im vorliegenden Fall die - ausnahmsweise - Zulassung des von der Revision eingeführten neuen Sachvortrags von Verfassungs wegen nicht in Betracht. Das Berufungsgericht hatte, wie zu vorstehend 2. ausgeführt ist, die Kläger in der Berufungsverhandlung ausdrücklich darauf hingewiesen, daß deren Vortrag, soweit er über die Frage der wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit der in dem Faltblatt enthaltenen Werbung hinausging, im Hinblick auf die Fassung des Klageantrags unerheblich war.
Vor diesem Hintergrund war das Berufungsgericht auch nicht gemäß §§ 139, 278 Abs. 3 ZPO verpflichtet, die - anwaltlich vertretenen - Kläger darauf hinzuweisen, daß diese, wollten sie eine gerichtliche Überprüfung der nach ihrer Auffassung auf die Umgehung des Werbeverbots für ambulante zahnärztliche Leistungen gerichteten Verhaltensweise der beiden Beklagten erreichen,
auch einen entsprechenden Antrag zu stellen hatten (vgl. BGH, Urt. v. 27.11.1996 - VIII ZR 311/95, NJW-RR 1997, 441; Zöller/Greger, ZPO, 22. Aufl., § 139 Rdn. 13, m.w.N.).
IV. Danach war die Revision der Kläger mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Erdmann Starck Pokrant
Büscher Schaffert