Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Mai 2001 - IX ZR 22/99

bei uns veröffentlicht am17.05.2001

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZR 22/99
vom
17. Mai 2001
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Stodolkowitz, Dr. Zugehör, Dr. Ganter und Raebel
am 17. Mai 2001

beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 30. Dezember 1998 wird nicht angenommen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.
Der Streitwert für die Revisionsinstanz beträgt 417.537,11 DM.

Gründe


Die Sache wirft keine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf (§ 554 b ZPO). Der Senat hat eine entsprechende Anwendung des § 33 KO auf § 10 Abs. 1 Nr. 4 GesO bereits abgelehnt (Beschl. v. 10. Februar 2000 - IX ZR 335/98, BGHR DDR-GesO § 10 Abs. 1 Nr. 4 - Zahlungseinstellung 6).
Die Revision verspricht keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Anfechtungsvoraussetzungen rechtsfehlerfrei festgestellt; die Verfah-
rensrügen der Revision wurden geprüft, greifen aber nicht durch (§ 565 a ZPO). Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß auch Gläubigerhandlungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 GesO anfechtbar sind (BGHZ 143, 332, 333 ff).
Kreft Stodolkowitz Zugehör
Ganter Raebel

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Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Feb. 2000 - IX ZR 335/98

bei uns veröffentlicht am 10.02.2000

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 335/98 vom 10. Februar 2000 in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Kirchhof und Dr. Fischer am 10. Feb

Referenzen

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZR 335/98
vom
10. Februar 2000
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Paulusch und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Kirchhof und Dr. Fischer
am 10. Februar 2000

beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 27. August 1998 wird nicht angenommen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Streitwert für die Revisionsinstanz: 79.675,32 DM.

Gründe:


Die Sache wirft ungeklärte Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht auf, und das Rechtsmittel hat im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO).
Ohne Rechtsverstoß hat das Berufungsgericht eine Gläubigerbenachteiligung , die Voraussetzungen der Zahlungseinstellung und ferner bejaht, daß der Klägerin die Zahlungsunfähigkeit den Umständen nach am 16. September 1994 und später bekannt sein mußte (vgl. dazu BGH, Urt. v. 8. Oktober 1998
- IX ZR 337/97, ZIP 1998, 2008, 2010 f). Zutreffend hat es eine entsprechende Anwendung von § 33 KO auf § 10 Abs. 1 Nr. 4 GesO wegen Fehlens einer entsprechenden Regelungslücke abgelehnt. Die Gesamtvollstreckungsordnung hat den Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung gegenüber der Konkursordnung verstärkt (vgl. § 2 Abs. 4, § 7 Abs. 3 GesO). Die Insolvenzordnung enthält eine dem § 33 KO entsprechende Regelung nicht. Sie knüpft in § 130 Abs. 1 Nr. 1, § 131 Abs. 1 Nr. 2 die Fristen nicht - wie § 33 KO - an die Eröffnung , sondern an den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Die Unterschiede können bei einem längeren Zeitraum zwischen Antragstellung und Verfahrenseröffnung dazu führen, daß die Sechs-Monats-Frist des § 33 KO erheblich überschritten wird (vgl. Kreft in HK-InsO § 130 Rdn. 4, § 131 Rdn. 5). Nach der Vergleichsordnung, die in den neuen Bundesländern nicht in Kraft gesetzt, sondern von dem Einheitsinsolvenzverfahren der Gesamtvollstreckung mitumfaßt wurde, ist die Frist des § 33 KO im Anschlußkonkurs ab Eröffnung des Vergleichsverfahrens zu berechnen (§ 107 Abs. 2 VerglO). Bei diesem Befund bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme, eine analoge Anwendung des § 33 KO sei von dem Willen des Gesetzgebers der Gesamtvollstreckungsordnung gedeckt. Etwas anderes wird - soweit ersichtlich - weder in der Rechtsprechung noch in der Literatur vertreten. Die Annahme des Berufungsgerichts, auch Gläubigerhandlungen seien nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 GesO
anfechtbar, entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Urt. v. 20. Januar 2000 - IX ZR 58/99, z.V.b. in BGHZ).
Paulusch Kreft Stodolkowitz Kirchhof Fischer