Bundesgerichtshof Beschluss, 03. Nov. 2011 - IX ZR 238/09

bei uns veröffentlicht am03.11.2011
vorgehend
Landgericht Bremen, 4 O 149/08, 05.12.2008
Landgericht Bremen, 2 U 7/09, 11.12.2009

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZR 238/09
vom
3. November 2011
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann
und den Richter Dr. Fischer
am 3. November 2011

beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 11. Dezember 2009 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Der Wert des Streitgegenstandes des Beschwerdeverfahrens wird auf 37.932 € festgesetzt.

Gründe:


1
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet, weil sie keinen Zulassungsgrund aufdeckt.
2
1. Die geltend gemachte Divergenz zum Senatsbeschluss vom 16. Oktober 2008 (IX ZR 147/07, WM 2008, 2224 Rn. 9 f) liegt nicht vor. Das Berufungsgericht hat die erhobenen Beweise dahin gewürdigt, dass die Geschäftsführer der Gesellschaften die Beträge der Schuldnerin zur Verfügung stellten, damit diese die an sie gerichtete Rechnung des Beklagten bezahlen konnte. Danach handelte es sich gerade um keinen Fall, in dem der Gläubiger mit Fremdmitteln befriedigt wird, die nicht in das haftende Vermögen des Schuldners gelangt sind. Die Geldmittel waren vielmehr vor der Zahlung an den Beklagten in das Vermögen der Schuldnerin gelangt.
3
2. Das Berufungsgericht hat als unstreitig festgestellt, dass der Beklagte die Rechnung an die Schuldnerin stellte, dass die das Geld überbringende Zeugin W. Mitarbeiterin der Schuldnerin war und dass diese das Geld an einen Mitarbeiter des Beklagten übergab, woraufhin es der Beklagte als Zahlung der Schuldnerin verbuchte.
4
Diese Feststellungen, insbesondere die Stellung der Zeugin W. als damalige Mitarbeiterin der Schuldnerin, sind für das Revisionsverfahren bindend , weil kein Tatbestandsberichtigungsantrag gestellt wurde (BGH, Urteil vom 10. Dezember 2009 - IX ZR 206/08, WM 2010, 136 Rn. 11).
5
Die tatrichterliche Würdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme und des Vorbringens der Parteien ist unter zulassungsrelevanten Gesichtspunkten nicht zu beanstanden. Das Grundrecht des Beklagten auf rechtliches Gehör wurde nicht verletzt.
6
3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Kayser Gehrlein Vill
Lohmann Fischer

Vorinstanzen:
LG Bremen, Entscheidung vom 05.12.2008 - 4 O 149/08 -
OLG Bremen, Entscheidung vom 11.12.2009 - 2 U 7/09 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 03. Nov. 2011 - IX ZR 238/09

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 03. Nov. 2011 - IX ZR 238/09

Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 03. Nov. 2011 - IX ZR 238/09 zitiert 1 §§.

Referenzen - Urteile

Bundesgerichtshof Beschluss, 03. Nov. 2011 - IX ZR 238/09 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Beschluss, 03. Nov. 2011 - IX ZR 238/09 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 10. Dez. 2009 - IX ZR 206/08

bei uns veröffentlicht am 10.12.2009

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 206/08 Verkündet am: 10. Dezember 2009 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 259 Abs. 3 A

Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Okt. 2008 - IX ZR 147/07

bei uns veröffentlicht am 16.10.2008

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 147/07 vom 16. Oktober 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 129 Begleichen nicht persönlich haftende Gesellschafter die Verbindlichkeit einer Gesellschaft auf deren A

Referenzen

9
aa) Eine Gläubigerbenachteiligung scheidet aus, wenn ein Gläubiger mit Fremdmitteln, die nicht in das haftende Vermögen des Schuldners gelangt sind, befriedigt wird. Bei einer Zahlung des Schuldners durch Einschaltung eines Dritten ist zwischen der Anweisung auf Schuld und der Anweisung auf Kredit zu unterscheiden. Im ersten Fall tilgt der Angewiesene mit der Zahlung an den Empfänger eine eigene, gegenüber dem Anweisenden bestehende Verbindlichkeit (MünchKomm-BGB/Hüffer, 4. Aufl. § 787 Rn. 2; Bamberger/Roth/Gehrlein, BGB 2. Aufl. § 787 Rn. 1). Demgegenüber nimmt der Angewiesene im zweiten Fall die Zahlung an den Empfänger ohne eine Verpflichtung gegenüber dem Anweisenden vor, so dass er infolge der Zahlung zum Gläubiger des Anweisenden wird (MünchKomm-BGB/Hüffer, aaO; Bamberger/Roth/Gehrlein, aaO). Handelt es sich um eine Anweisung auf Schuld, führt die Zahlung durch den Angewiesenen zu einer Gläubigerbenachteiligung, weil der Schuldner mit der Zahlung an den Dritten seine Forderung gegen den Angewiesenen verliert (MünchKomm-InsO/Kirchhof, aaO § 129 Rn. 144). Liegt dagegen eine Anweisung auf Kredit vor, scheidet eine Gläubigerbenachteiligung grundsätzlich aus, weil es durch die Zahlung lediglich zu einem Gläubigerwechsel in der Person des Angewiesenen kommt. Die Belastung der Masse mit dem Rückgriffsanspruch des Angewiesenen wird hier durch die Befreiung von der Schuld des Zahlungsempfängers ausgeglichen (RGZ 45, 148, 151 f; 81, 144, 145 f; MünchKomm-InsO/Kirchhof, aaO; Jaeger/Henckel, InsO § 129 Rn. 81, § 130 Rn. 59; Uhlenbruck/Hirte, InsO 12. Aufl. § 129 Rn. 84). Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Kredit für den Schuldner belastender ist als die mit seiner Hilfe getilgte Schuld, etwa weil er nur gegen Sicherheiten gewährt wurde.
11
d) Mit Rücksicht auf dieses eindeutige Auslegungsergebnis kommt die Regelung des § 259 Abs. 3 InsO auf den von dem Kläger nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens rechtshängig gemachten Anfechtungsprozess bereits im Ansatz nicht zur Anwendung. Neben dem unabdingbaren Merkmal eines anhängigen Rechtsstreits (vgl. BGHZ 175, 86, 90 Rn. 10) fehlt es auch an dem von § 259 Abs. 3 InsO vorausgesetzten Vorbehalt im Insolvenzplan (vgl. BGH, Urt. v. 6. Oktober 2005, aaO S. 40 ff). Das Landgericht hat im Tatbestand des angefochtenen Urteils ausdrücklich ausgeführt, dass der Plan zu den Befugnissen des Insolvenzverwalters keine Regelung enthält. Diese tatbestandliche Feststellung (§ 314 ZPO) ist mangels eines von dem Kläger gestellten Tatbestandberichtigungsantrags für das Revisionsverfahren bindend (BGH, Urt. v. 5. Februar 2009 - IX ZR 78/07, WM 2009, 662, 663 Rn. 13). Soweit der Kläger geltend macht, der Erlös aus Anfechtungsprozessen sei bereits in die Insolvenzquote eingeflossen, wird damit nicht vorgetragen, dass die Notwendigkeit, weitere Anfechtungsprozesse zu führen, in dem Insolvenzplan offen gelegt wurde.