Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Dez. 2019 - IX ZR 37/19

bei uns veröffentlicht am19.12.2019
vorgehend
Landgericht Magdeburg, 11 O 761/17, 06.03.2018
Oberlandesgericht Naumburg, 5 U 50/18, 12.09.2018

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZR 37/19
vom
19. Dezember 2019
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2019:191219BIXZR37.19.0

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, den Richter Prof. Dr. Pape, die Richterin Möhring und den Richter Röhl
am 19. Dezember 2019
beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Beklagten zu 1 gegen den Senatsbeschluss vom 31. Oktober 2019 wird auf deren Kosten zurückgewiesen.

Gründe:


1
Mit Senatsbeschluss vom 19. September 2019 ist den Prozessbevollmächtigten der Beklagten und Beschwerdeführer die Vorlage der Prozessvollmachten der beiden Beklagten aufgegeben worden. Sie sind unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Februar 2006 - III ZB 50/05, BGHZ 166, 278 Rn. 9 mwN) darauf hingewiesen worden, dass der Nachweis der Vollmacht nur durch Vorlage der Originalvollmachten in der Form des § 80 Satz 1 ZPO geführt werden kann und dass im Hinblick auf § 81 ZPO die Vorlage der erstinstanzlich erteilten Prozessvollmachten ausreicht. Nachdem keine Originalvollmachten vorgelegt worden sind, hat der Senat die Nichtzulassungsbeschwerden beider Beklagter mit Beschluss vom 31. Oktober 2019 als unzulässig verworfen.
2
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Anhörungsrüge der Beklagten zu 1. Die Beklagte zu 1 meint, es bestünden nur Zweifel an der Vollmacht der Beklagten zu 2. Nur mit dieser habe sich der Senat im Beschluss vom 19. September 2019 befasst. Das Fehlen einer Vollmacht der Beklagten zu 1 sei nie gerügt worden. Insoweit sei überdies eine eidesstattliche Versicherung der Vertreterin der Beklagten zu 1 eingereicht worden. Der Senat hätte nachdrücklich darauf hinweisen müssen, dass auch eine Originalvollmacht der Beklagten zu 1 verlangt werde, und der Beklagten zu 1 ausreichend Gelegenheit geben müssen, die Vollmacht beizubringen.
3
Die Rüge ist unberechtigt. Die Beklagte zu 1 hat ausreichend rechtliches Gehör erhalten (Art. 103 Abs. 1 GG). Im Beschluss vom 19. September 2019 ist den Prozessbevollmächtigten der Beklagten ausdrücklich aufgegeben worden, die Prozessvollmachten beider Beklagter vorzulegen. Der Tenor des genannten Beschlusses ist eindeutig. Aus den Gründen des Beschlusses ergibt sich, woher die Zweifel am Vorliegen einer wirksamen Prozessvollmacht auch der Beklagten zu 1 rührten und warum in diesem besonderen Fall eine Rüge nach § 88 Abs. 1 ZPO entbehrlich war. Auch der Beklagten zu 1 ist eine Frist von drei Wochen eingeräumt worden, innerhalb derer sie die Vollmacht nachreichen konnte. Auch sie ist ausdrücklich unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Bundes- gerichtshofs darauf hingewiesen worden, dass der Nachweis der Vollmacht nur durch Vorlage einer Originalvollmacht geführt werden kann.
Kayser Lohmann Pape
Möhring Röhl
Vorinstanzen:
LG Magdeburg, Entscheidung vom 06.03.2018 - 11 O 761/17 -
OLG Naumburg, Entscheidung vom 12.09.2018 - 5 U 50/18 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Dez. 2019 - IX ZR 37/19

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Dez. 2019 - IX ZR 37/19

Referenzen - Gesetze

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 103


(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

Zivilprozessordnung - ZPO | § 81 Umfang der Prozessvollmacht


Die Prozessvollmacht ermächtigt zu allen den Rechtsstreit betreffenden Prozesshandlungen, einschließlich derjenigen, die durch eine Widerklage, eine Wiederaufnahme des Verfahrens, eine Rüge nach § 321a und die Zwangsvollstreckung veranlasst werden; z

Zivilprozessordnung - ZPO | § 88 Mangel der Vollmacht


(1) Der Mangel der Vollmacht kann von dem Gegner in jeder Lage des Rechtsstreits gerügt werden. (2) Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 80 Prozessvollmacht


Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen.
Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Dez. 2019 - IX ZR 37/19 zitiert 4 §§.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 103


(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

Zivilprozessordnung - ZPO | § 81 Umfang der Prozessvollmacht


Die Prozessvollmacht ermächtigt zu allen den Rechtsstreit betreffenden Prozesshandlungen, einschließlich derjenigen, die durch eine Widerklage, eine Wiederaufnahme des Verfahrens, eine Rüge nach § 321a und die Zwangsvollstreckung veranlasst werden; z

Zivilprozessordnung - ZPO | § 88 Mangel der Vollmacht


(1) Der Mangel der Vollmacht kann von dem Gegner in jeder Lage des Rechtsstreits gerügt werden. (2) Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 80 Prozessvollmacht


Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen.

Referenzen - Urteile

Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Dez. 2019 - IX ZR 37/19 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

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Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Feb. 2006 - III ZB 50/05

bei uns veröffentlicht am 23.02.2006

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 50/05 vom 23. Februar 2006 in dem Verfahren wegen Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja (bezüglich des Leitsatzes zu a) und B. I. der Gründe) BGHR: ja a) ZPO § 10

Referenzen

9
b) Der Mangel der Vollmacht kann von dem Gegner in jeder Lage des Verfahrens gerügt werden (§ 88 Abs. 1 ZPO). Der Gegner hat auf diese Rüge die Bevollmächtigung - abgesehen von hier nicht gegebenen Sonderfällen (vgl. Stein/Jonas/Bork aaO § 80 Rn. 23 f) - durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen und diese zu den Gerichtsakten abzugeben (§ 80 Abs. 1 ZPO). Der Nachweis der schriftlichen Vollmacht kann nur durch Einreichung der Originalurkunde - gegebenenfalls in beglaubigter Form (§ 80 Abs. 2 ZPO) - geführt werden, ein urkundlicher Nachweis irgendwelcher Art genügt nicht (BGHZ 126, 266, 267 ff; Senatsurteil vom 5. Juni 1997 - III ZR 190/96 - ZIP 1997, 1474, 1475; Senatsbeschluss vom 27. März 2002 - III ZB 43/00 - NJW-RR 2002, 933). An einer solchen zweifelsfreien Feststellung der Bevollmächtigung besteht ein öffentliches Interesse und ein Interesse des Prozessgegners (vgl. Senatsbeschluss vom 27. März 2002 aaO). Durch schriftliche Vollmacht nachzuweisen sind gegebenenfalls Haupt- und Untervollmacht (vgl. Senatsbeschluss vom 27. März 2002 aaO und BGH, Urteil vom 27. Mai 1986 - IX ZR 152/85 - NJW-RR 1986, 1252, 1253).

Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen.

Die Prozessvollmacht ermächtigt zu allen den Rechtsstreit betreffenden Prozesshandlungen, einschließlich derjenigen, die durch eine Widerklage, eine Wiederaufnahme des Verfahrens, eine Rüge nach § 321a und die Zwangsvollstreckung veranlasst werden; zur Bestellung eines Vertreters sowie eines Bevollmächtigten für die höheren Instanzen; zur Beseitigung des Rechtsstreits durch Vergleich, Verzichtleistung auf den Streitgegenstand oder Anerkennung des von dem Gegner geltend gemachten Anspruchs; zur Empfangnahme der von dem Gegner oder aus der Staatskasse zu erstattenden Kosten.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Der Mangel der Vollmacht kann von dem Gegner in jeder Lage des Rechtsstreits gerügt werden.

(2) Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt.