Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Nov. 2003 - KZB 8/03

bei uns veröffentlicht am04.11.2003

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
KZB 8/03
vom
4. November 2003
in dem Rechtsstreit
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs
Prof. Dr. Hirsch und die Richter Prof. Dr. Goette, Prof.
Dr. Bornkamm, Dr. Raum und Dr. Meier-Beck
am 4. November 2003

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 1. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 25. Februar 2003 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdegegenstands wird auf 5.000,-- esetzt.

Gründe:


I. Die Stadt F. und die Bundesrepublik Deutschland (Deutsche Bundespost) schlossen am 3. Oktober 1968 einen Vertrag über die Nutzung von Flächen in U-Bahn-Stationen der Stadt F. zum Betrieb öffentlicher Telefonstellen durch die Deutsche Bundespost. Die beklagte Deutsche Telekom AG ist insoweit Rechtsnachfolgerin der Bundesrepublik Deutschland. Die klagende Stadtwerke Verkehrsgesellschaft F.
mbH sieht sich ihrerseits als Rechtsnachfolgerin der Stadt F. ; sie hat die Kündigung des Vertrages erklärt und begehrt von der Be- klagten die Räumung der von dieser genutzten Flächen.
Das Landgericht hat den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für gegeben erklärt; das Beschwerdegericht hat die sofortige Beschwerde der Beklagten zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich diese mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde.
II. Das zutreffend als Rechtsbeschwerde eingelegte Rechtsmittel (vgl. BGH, Beschl. v. 12.11.2002 - XI ZB 5/02, NJW 2003, 433) ist nicht begründet. Landgericht und Oberlandesgericht haben zu Recht den beschrittenen Rechtsweg für zulässig erachtet (§ 17a Abs. 3 GVG).
1. Ob eine Streitigkeit öffentlich- oder bürgerlich-rechtlich ist, richtet sich, wenn eine ausdrückliche Rechtswegzuweisung des Gesetzgebers fehlt, nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird (GmS-OGB BGHZ 97, 312, 313, 314 - Orthopädische Hilfsmittel; GmS-OGB BGHZ 102, 280, 283 - Rollstühle; GmS-OGB BGHZ 108, 284, 286, 287; BGH, Urt. v. 12.3.1991 - KZR 26/89, WuW/E 2707 - Einzelkostenerstattung ). Dabei kommt es regelmäßig darauf an, ob die an der Streitigkeit Beteiligten zueinander in einem hoheitlichen Verhältnis der Über- und Unterordnung stehen und ob sich der Träger der hoheitlichen Gewalt der besonderen, ihm zugeordneten Rechtssätze des öffentlichen Rechts bedient oder sich den für jedermann geltenden zivilrechtlichen Regelungen unterstellt. Aus einem Gleichordnungsverhältnis kann allerdings noch nicht ohne weiteres auf eine bürgerlich-rechtliche Streitigkeit geschlossen werden, weil auch dem öffentli-
chen Recht eine gleichgeordnete Beziehung zwischen Berechtigtem und Verpflichtetem nicht fremd ist. So liegt es im Wesen eines - auch des öffentlich- rechtlichen - Vertrages, daß sich die Vertragsparteien grundsätzlich gleichberechtigt gegenüberstehen. Für die Abgrenzung von öffentlich-rechtlichem und privatrechtlichem Vertrag kommt es daher auf dessen Gegenstand und Zweck an. Die Rechtsnatur des Vertrages bestimmt sich danach, ob der Vertragsgegenstand dem öffentlichen oder dem bürgerlichen Recht zuzurechnen ist (vgl. GmS-OGB BGHZ 97, 312, 314 - Orthopädische Hilfsmittel m.w.N.). Über diese Zuordnung des Vertragsgegenstandes entscheidet, ob die Vertragsabmachungen mit ihrem Schwerpunkt öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich ausgestaltet sind und welcher Teil dem Vertrag das entscheidende Gepräge gibt (BGHZ 67, 81, 88 - Auto-Analyzer; 116, 339, 342 - Pflegesatzvereinbarung; BVerwGE 42, 331, 333).
2. Danach ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet, da Gegenstand der Klage ein behaupteter zivilrechtlicher Anspruch der Klägerin ist.
Dabei kann dahinstehen, ob - wie das Beschwerdegericht angenommen hat - ein öffentlich-rechtlicher Vertrag zwischen den ursprünglich beteiligten öffentlich-rechtlichen Körperschaften durch die sogenannten Postreformen in ein privatrechtliches Rechtsverhältnis umgewandelt worden wäre. Denn bereits das ursprüngliche Vertragsverhältnis ist privatrechtlicher Natur.
Der Vertragswortlaut bietet für öffentlich-rechtlich ausgestaltete Vertragsabmachungen keinen Anhalt. Dafür hat auch das Beschwerdegericht nichts festgestellt, das vielmehr Zweifel an der vom Landgericht bejahten (ur-
sprünglichen) öffentlich-rechtlichen Qualifikation des Vertrages angemeldet und gemeint hat, nach dem Inhalt des Vertrages und den erkennbaren Umständen spreche insgesamt mehr dafür, daß die Parteien eine zivilrechtliche Regelung ihrer Rechtsbeziehungen beabsichtigt hätten, wofür insbesondere die Haftungsregelungen in den §§ 9 und 10 des Vertrages sowie die Kündigungsklausel des § 14 sowie die Gerichtsstandsklausel des § 15 stritten.
Der vom Landgericht hervorgehobene Umstand, daß das Bereitstellen von öffentlichen Telefonstellen eine öffentlich-rechtliche Aufgabe der Deutschen Bundespost gewesen sei, die den in Art. 87 Abs. 1 GG a.F. vorgesehenen Infrastrukturauftrag für die Bundesrepublik Deutschland zu erfüllen gehabt habe, rechtfertigt es nicht, der Überlassung der hierfür benötigten Flächen zur Nutzung durch die Rechtsvorgängerin der Beklagten öffentlich-rechtlichen Charakter beizumessen. Denn mit der Beschaffung dieser Flächen hat die Deutsche Bundespost nicht die öffentliche Aufgabe der Bereitstellung öffentlicher Telekommunikationseinrichtungen erfüllt, sondern sich nur hierfür benötigte Mittel verschafft, nicht anders, als wenn sie technische Einrichtungen für die Ausstattung von Telefonzellen oder solche Zellen selbst beschafft hätte. Solche Beschaffungsgeschäfte unterliegen, soweit sie nicht ihrerseits wesentlich öffentlich-rechtlich geprägt sind, grundsätzlich dem Privatrecht (vgl. GmSOGB BGHZ 97, 312, 316 - Orthopädische Hilfsmittel).
Eine solche öffentlich-rechtliche Prägung des Beschaffungsgeschäfts besteht jedoch nicht. Für sie genügt nicht die Erwägung des Landgerichts, die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Strukturauftrags der Deutschen Bundespost habe vorausgesetzt, daß dieser die hierfür benötigten Flächen von den Kommunen zur Verfügung gestellt worden seien, und die Stadt F.
habe daher eine möglicherweise sogar als Amtshilfepflicht zu wertende Mitwirkungspflicht getroffen. Denn die für den Betrieb öffentlicher Telefonstellen benötigten Flächen mußte sich die Deutsche Bundespost nicht notwendigerweise von den Kommunen beschaffen. Die vom Landgericht angenommene Mitwirkungspflicht der Kommunen konnte sich daher, insbesondere außerhalb öffentlicher Straßen und Plätze, nur auf den Umstand gründen, daß die Post auf die für die Versorgung der Bevölkerung mit öffentlichen Telefonstellen benötigten Flächen anderweit nicht, nicht in genügender Zahl oder nicht zu angemessenen Bedingungen zugreifen konnte. Sie betrifft daher in erster Linie das "Ob" einer Mitwirkung der Kommunen, nicht jedoch deren rechtliche Ausgestaltung, insbesondere nicht die Form der Nutzungsüberlassung, und rechtfertigt es nicht, das Beschaffungsgeschäft der Deutschen Bundespost mit einer Kommune anders als das Beschaffungsgeschäft mit dem privaten Besitzer eines öffentlich zugänglichen Gebäudes als öffentlich-rechtlich zu qualifizieren.
Auch aus der Sicht des Vertragsverhältnisses als eines Vertrages der Stadt F. mit einem Interessenten über die (anderweitige) Nutzung von Flächen einer öffentlich-rechtlichen Sache im Anstaltsgebrauch besteht zu einer solchen Qualifikation kein Anlaß. Denn bei der Überlassung von Flächen, die in ihrem Eigentum stehen, aber zur Erfüllung ihrer öffentlichen
Aufgaben nicht benötigt werden, bedient sich eine Kommune - wie beispielsweise bei der Vermietung von Räumen zum Betrieb eines Ladenlokals - typischerweise der Form des Privatrechts (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., § 40 Rdn. 25b; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 8. Aufl., § 54 Rdn. 39 ff.; ferner BGHZ 119, 237, 242 ff. - Universitätsemblem). Nicht anders ist auch das vorliegende Vertragsverhältnis zu würdigen.
Hirsch Goette Bornkamm
Raum Meier-Beck

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Nov. 2003 - KZB 8/03

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Nov. 2003 - KZB 8/03

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Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 17a


(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden. (2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Am

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 87


(1) In bundeseigener Verwaltung mit eigenem Verwaltungsunterbau werden geführt der Auswärtige Dienst, die Bundesfinanzverwaltung und nach Maßgabe des Artikels 89 die Verwaltung der Bundeswasserstraßen und der Schiffahrt. Durch Bundesgesetz können Bun
Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Nov. 2003 - KZB 8/03 zitiert 4 §§.

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 17a


(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden. (2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Am

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 87


(1) In bundeseigener Verwaltung mit eigenem Verwaltungsunterbau werden geführt der Auswärtige Dienst, die Bundesfinanzverwaltung und nach Maßgabe des Artikels 89 die Verwaltung der Bundeswasserstraßen und der Schiffahrt. Durch Bundesgesetz können Bun

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Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Nov. 2002 - XI ZB 5/02

bei uns veröffentlicht am 12.11.2002

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZB 5/02 vom 12. November 2002 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja _____________________ BGB § 812 GVG §§ 13, 17 a ZPO §§ 574 ff. FGO § 33 AO § 37 a) Die Beschwerde nach § 17 a Abs. 4 Satz 4

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XI ZB 5/02
vom
12. November 2002
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
_____________________

a) Die Beschwerde nach § 17 a Abs. 4 Satz 4 GVG an den Bundesgerichtshof ist seit
dem In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli
2001 (BGBl. I S. 1887) am 1. Januar 2002 eine Rechtsbeschwerde im Sinne der
§§ 574 ff. ZPO (vgl. BAG ZIP 2002, 1963).

b) Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist gegeben, wenn ein Kreditinstitut
den Steuerfiskus auf Rückzahlung eines zur Einlösung eines
Schecks aufgewandten Betrages mit der Begründung in Anspruch nimmt,
der der Bezahlung einer Steuerschuld dienende Scheck sei auf der Grundlage
eines unwirksamen Girovertrages von einem vollmachtlosen Vertreter
des Kontoinhabers ausgestellt worden.
BGH, Beschluß vom 12. November 2002 - XI ZB 5/02 - OLG Karlsruhe
LG Karlsruhe
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Nobbe, die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann und
die Richterin Mayen
am 12. November 2002

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 24. Januar 2002 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 44.312

Gründe:


I.


Die klagende Sparkasse nimmt das beklagte Land als Steuerfiskus auf Rückzahlung eines Betrages in Anspruch, den sie zur Einlösung eines Schecks aufgewandt hat.
Ein Direktor der P. AG, D., eröffnete für diese am 21. Dezember 1993 ein Girokonto bei der Klägerin und erteilte einem Mitarbeiter Kontovollmacht. Der Mitarbeiter stellte am 18. Januar 1994 einen Scheck in
Höhe von 260.000 DM aus und übergab ihn dem Finanzamt V. zur Bezahlung von Grunderwerbssteuer, die das Finanzamt durch Bescheid vom selben Tag festgesetzt hatte. Die Klägerin löste den Scheck zu Lasten des Girokontos der P. AG ein.
Die Klägerin hat behauptet, der Direktor der P. AG sei bei Eröffnung des Kontos und Erteilung der Vollmacht geschäftsunfähig gewesen. Sie nimmt den Beklagten auf Rückzahlung des Scheckbetrages nebst Zinsen in Anspruch. Der Beklagte, der seine Zahlungspflicht in Abrede stellt, hat schon in erster Instanz geltend gemacht, für den erhobenen Anspruch sei der Rechtsweg zu den Finanzgerichten eröffnet. Das Landgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Im Berufungsverfahren hat das Oberlandesgericht durch den angefochtenen Beschluß den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für zulässig erklärt. Mit seiner zugelassenen "sofortigen Beschwerde (Rechtsbeschwerde)" verfolgt der Beklagte sein Ziel, eine Sachentscheidung des Finanzgerichts herbeizuführen , weiter.

II.


Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
1. a) Sie ist aufgrund der Zulassung durch das Oberlandesgericht gemäß § 17 a Abs. 4 Satz 4 bis 6 GVG statthaft. Das Oberlandesgericht hat zwar nicht die Rechtsbeschwerde, sondern die sofortige Beschwerde zugelassen. Bei diesem Rechtsmittel handelt es sich aber seit dem InKraft -Treten des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli
2001 (BGBl. I 1887) am 1. Januar 2002 um eine Rechtsbeschwerde im Sinne der §§ 574 ff. ZPO (Begr.RegE ZPO-RG, BT-Drucks. 14/4722, S. 116 f.; BAG ZIP 2002, 1963, 1964).

b) Der Senat ist an die Zulassung gemäß § 17 a Abs. 4 Satz 6 GVG gebunden, obwohl das Oberlandesgericht erstmalig und nicht als Beschwerdeinstanz in dem Vorabverfahren gemäß § 17 a Abs. 2 bis 4 GVG entschieden hat (BGHZ 120, 198, 199 f.; 131, 169, 170 f.). Da das Landgericht trotz einer entsprechenden Rüge des Beklagten entgegen § 17 a Abs. 3 Satz 2 GVG nicht vorab über die Rechtswegfrage befunden hatte, ist das Oberlandesgericht zutreffend selbst in das Vorabverfahren eingetreten und hat auch zu Recht über die Zulassung der Rechtsbeschwerde entschieden (Senat, Beschluß vom 7. Dezember 1999 - XI ZB 7/99, WM 2000, 185, 186).

c) Das Rechtsmittel ist im übrigen form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§ 17 a Abs. 4 Satz 3 GVG, §§ 574 ff. ZPO).
2. In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg.
Das Oberlandesgericht hat rechtsfehlerfrei eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit angenommen, für die gemäß § 13 GVG die ordentlichen Gerichte zuständig sind.

a) Welcher Rechtsweg für eine Streitigkeit eröffnet ist, richtet sich, wenn - wie hier - eine ausdrückliche Rechtswegzuweisung des Gesetzgebers fehlt, nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird (GmS-OGB BGHZ 97, 312, 313 f.;
BGHZ 102, 280, 283; Senat, Beschluß vom 7. Dezember 1999 - XI ZB 7/99, aaO). Bei Rückforderungen gegen den Steuerfiskus ist zwischen zivilrechtlichen Bereicherungsansprüchen gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB und öffentlich-rechtlichen Erstattungsansprüchen gemäß § 37 Abs. 2 AO, für die gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 FGO der Finanzrechtsweg gegeben ist (vgl. Seer, in: Tipke/Kruse, AO 16. Aufl. § 33 FGO Rdn. 8), zu unterscheiden.
aa) Der Erstattungsanspruch gemäß § 37 Abs. 2 AO ist ein Anspruch aus einem Steuerschuldverhältnis (§ 37 Abs. 1 AO). Er setzt voraus , daß eine Steuer ohne rechtlichen Grund gezahlt worden ist, und steht demjenigen zu, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist (§ 37 Abs. 2 Satz 1 AO).
bb) Wer hingegen nicht selbst Beteiligter eines Steuerrechtsverhältnisses ist und mit seiner Zahlung keine eigene Steuerpflicht erfüllen will, kann nicht Inhaber eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruches gemäß § 37 Abs. 2 AO (vgl. BGH, Urteil vom 1. Dezember 1983 - III ZR 149/82, ZIP 1984, 312, 314; Boeker, in: Hübschmann/Hepp/ Spitaler, AO 10. Aufl. § 37 Rdn. 24), sondern nur eines zivilrechtlichen Bereicherungsanspruches sein (vgl. BFH, Urteil vom 18. August 1983 - V R 23/78, UStR 1983, 210, 211; vgl. auch FG Dessau EFG 1998, 1023; Seer, aaO Rdn. 17 bis 18).

b) Nach diesen Grundsätzen ist die Klageforderung ein zivilrechtlicher Bereicherungsanspruch gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB.
aa) Die Klägerin begründet ihre Forderung damit, daß die Zahlung, die sie zurückverlangt, der Einlösung eines Schecks gedient habe, der von einem vollmachtlosen Vertreter auf der Grundlage eines unwirksamen Girovertrages ausgestellt worden sei. Die Zahlung bezog sich mithin nicht auf ein Steuerrechtsverhältnis, an dem die Klägerin selbst beteiligt war, und diente nicht der Erfüllung einer eigenen Steuerschuld der Klägerin.
bb) Der Beklagte beruft sich ohne Erfolg darauf, er habe den Scheck entsprechend der Zweckbestimmung des Mitarbeiters der P. AG als Leistung auf deren Steuerschuld entgegengenommen. Ob die Klägerin den Beklagten gleichwohl auf Rückzahlung in Anspruch nehmen kann, ist eine Frage der sachlichen Begründetheit der Klage (vgl. hierzu Senat BGHZ 147, 145, 149). Der für die Klage gegebene Rechtsweg hingegen richtet sich nicht nach dem Rechtsverhältnis des Beklagten zur P. AG, sondern nach seinem Rechtsverhältnis zur Klägerin. Daß diese mit der Zahlung keine eigene Steuerschuld erfüllen wollte, wußte der Beklagte.
cc) Eine andere Beurteilung ist, entgegen der Ansicht des Beklagten , auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil die Klägerin sich nicht im Sinne des § 192 AO verpflichtet hatte, für die Steuer der P. AG einzustehen. Derartige Verpflichtungen und Bereicherungsansprüche in Fällen unwirksamer Verpflichtungen sind zwar zivilrechtlicher Natur (Boeker, aaO Rdn. 24). Dies bedeutet aber nicht, daß Rückzahlungsansprüche, die in keinem Zusammenhang mit Verpflichtungen im Sinne des § 192 AO stehen, stets öffentlich-rechtlicher Natur sind. Sie sind vielmehr nach
den allgemeinen Grundsätzen einzuordnen. Danach ist die Klageforderung - wie dargelegt - ein zivilrechtlicher Bereicherungsanspruch.

III.


Die Rechtsbeschwerde des Beklagten war daher als unbegründet zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist gemäß § 3 ZPO auf ein Drittel des Wertes der Hauptsache festgesetzt worden.
Nobbe Müller Joeres
Wassermann Mayen

(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.

(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.

(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.

(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.

(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.

(1) In bundeseigener Verwaltung mit eigenem Verwaltungsunterbau werden geführt der Auswärtige Dienst, die Bundesfinanzverwaltung und nach Maßgabe des Artikels 89 die Verwaltung der Bundeswasserstraßen und der Schiffahrt. Durch Bundesgesetz können Bundesgrenzschutzbehörden, Zentralstellen für das polizeiliche Auskunfts- und Nachrichtenwesen, für die Kriminalpolizei und zur Sammlung von Unterlagen für Zwecke des Verfassungsschutzes und des Schutzes gegen Bestrebungen im Bundesgebiet, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, eingerichtet werden.

(2) Als bundesunmittelbare Körperschaften des öffentlichen Rechtes werden diejenigen sozialen Versicherungsträger geführt, deren Zuständigkeitsbereich sich über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt. Soziale Versicherungsträger, deren Zuständigkeitsbereich sich über das Gebiet eines Landes, aber nicht über mehr als drei Länder hinaus erstreckt, werden abweichend von Satz 1 als landesunmittelbare Körperschaften des öffentlichen Rechtes geführt, wenn das aufsichtsführende Land durch die beteiligten Länder bestimmt ist.

(3) Außerdem können für Angelegenheiten, für die dem Bunde die Gesetzgebung zusteht, selbständige Bundesoberbehörden und neue bundesunmittelbare Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechtes durch Bundesgesetz errichtet werden. Erwachsen dem Bunde auf Gebieten, für die ihm die Gesetzgebung zusteht, neue Aufgaben, so können bei dringendem Bedarf bundeseigene Mittel- und Unterbehörden mit Zustimmung des Bundesrates und der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages errichtet werden.