Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Juli 2008 - V ZB 1/08

bei uns veröffentlicht am17.07.2008
vorgehend
Amtsgericht Luckenwalde, 9 K 175/01, 19.07.2007
Landgericht Potsdam, 5 T 603/07, 14.12.2007

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 1/08
vom
17. Juli 2008
in dem Zwangsversteigerungsverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Das Gebot eines Beauftragten des Gläubigers, das ausschließlich darauf gerichtet
ist, zu Gunsten des Gläubigers und zu Lasten des Schuldners die Rechtsfolgen von
§ 85a Abs. 1 und Abs. 2 ZVG herbeizuführen, ist unwirksam. Ob der Bieter zur Vertretung
des Gläubigers berechtigt ist, ist insoweit ohne Bedeutung (Fortführung von
Senat, BGHZ 172, 218 ff.).
BGH, Beschl. v. 17. Juli 2008 - V ZB 1/08 - LG Potsdam
AG Luckenwalde
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 17. Juli 2008 durch den Vorsitzenden
Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin
Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 14. Dezember 2007 wird zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 300.000 €.

Gründe:


I.


1
Der Schuldner ist Eigentümer des im Eingang genannten Grundstücks. Auf Antrag der Beteiligten zu 2 ordnete das Amtsgericht am 25. September 2001 die Zwangsversteigerung des Grundstücks an. Die Beteiligten zu 3 bis 8 traten dem Verfahren als betreibende Gläubiger bei. Der Verkehrswert des Grundstücks wurde auf 5.000.000 € festgesetzt.
2
Im Versteigerungstermin vom 15. Februar 2005 bot G. H. 730.000 €. Weitere Gebote wurden nicht abgegeben. H. wurde der Zuschlag im Hinblick auf § 85a Abs. 1 ZVG versagt.
3
In dem schließlich auf den 10. Juli 2007 bestimmten neuen Versteigerungstermin bot die Beteiligte zu 10 300.000 €. Weitere Gebote erfolgten nicht. Mit Beschluss vom 19. Juli 2007 hat das Amtsgericht der Beteiligten zu 10 den Zuschlag erteilt.
4
Auf die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 5 bis 9 hat das Landgericht den Zuschlagsbeschluss aufgehoben und der Beteiligten zu 10 den Zuschlag auf ihr Gebot versagt. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt die Beteiligte zu 10 die Wiederherstellung der Entscheidung des Amtsgerichts.

II.


5
Das Beschwerdegericht sieht die Beschwerden der Beteiligten zu 5 bis 9 als begründet an. Es hat festgestellt, dass H. mit seinem Gebot kein eigenes Interesse im Hinblick auf das Grundstück verfolgt, sondern dieses allein auf Veranlassung und im Interesse der Beteiligten zu 3 abgegeben habe. Das Gebot von H. sei missbräuchlich und unwirksam. Im Termin vom 19. Juli 2005 habe daher die in § 85a Abs. 1 ZVG bestimmte Grenze gegolten; der Beteiligten zu 10 habe der Zuschlag nicht erteilt werden dürfen.

III.


6
Das lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
7
Ein mit dem Ziel, die zum Schutz des Schuldners bestehenden Regelungen des Zwangsversteigerungsgesetzes im Interesse eines Gläubigers zu unterlaufen , abgegebenes Gebot ist unwirksam. Ob der Bieter Terminsvertreter des Gläubigers ist, ist entgegen der Meinung der Rechtsbeschwerde insoweit ohne Bedeutung.
8
1. Das Recht zur Abgabe von Geboten in einem Zwangsversteigerungsverfahren soll jedem Interessenten die Möglichkeit verschaffen, als Meistbietender den Zuschlag zu erhalten und Eigentümer des Grundstücks zu werden (§§ 81 Abs. 1, 90 Abs. 1 ZVG). Die Ausübung dieses Rechts ist missbräuchlich, wenn der Bieter hieran nicht interessiert ist, sondern mit seinem Gebot rechtlich zu missbilligende Zwecke verfolgt (Senat, BGHZ 172, 218, 223). So verhält es sich, wenn ein Gebot zu dem Zweck abgegeben wird, den von § 85a ZVG Abs. 1 ZVG bezweckten Schutz des Schuldners zu unterlaufen (Senat, aaO, 226). So liegt der Fall hier. Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte H. kein Interesse an dem Grundstück und gab im Termin vom 15. Februar 2005 auf Veranlassung der Beteiligten zu 3 nur deshalb ein Gebot ab, um dieser einen Gefallen zu erweisen. Durch das Gebot von H. sollte der Schutz des Schuldners durch § 85a Abs.1 ZVG ausgehebelt werden. Das auf Betreiben der Beteiligten zu 3 von H. abgegebene Gebot war rechtsmissbräuchlich und nichtig. Es war gemäß § 71 Abs. 1 ZVG von dem Vollstreckungsgericht zurückzuweisen.
9
Dass es sich bei H. nicht um einen Terminsvertreter der betreibenden Gläubigerin und Beteiligten zu 3 gehandelt hat, ist entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ohne Belang. Das Eigengebot eines Gläubigervertreters begründet nach der Rechtsprechung des Senats zwar die tatsächliche Vermutung für die missbräuchliche Absicht, den von dem Gesetz bezweckten Schuldnerschutz zu unterlaufen. Rechtsmissbräuchliches Handeln ist aber nicht auf einen Gläubigervertreter beschränkt. Auch Dritte, die allein das Ziel verfolgen , mit ihrem Gebot die zum Schutze des Schuldners bestehenden Regelungen auszuhebeln, handeln rechtsmissbräuchlich. Der Unterschied zum Terminsvertreter besteht nur darin, dass für dessen Rechtsmissbrauch eine tatsächliche Vermutung spricht, während im Falle, dass ein Dritter handelt, das zu missbilligende Verhalten positiv festgestellt werden muss. So ist das Beschwerdegericht verfahren.
10
2. Die Feststellung der Missbräuchlichkeit des von H. abgegebenen Gebots durch das Beschwerdegericht lässt auch sonst keinen Rechtsfehler erkennen.
11
a) Entgegen der Meinung der Rechtsbeschwerde bedurfte es keiner Ausführungen zu § 114a ZVG, um die Missbräuchlichkeit des Gebots festzustellen. Der Senat hat, um das Gefüge der Schuldnerschutzvorschriften und die besondere Position des Gläubigers als Bieter darzustellen, auf das Zusammenspiel von § 85a Abs. 3 ZVG und § 114a ZVG hingewiesen (BGHZ 172, 218, 229). Er hat daraus gefolgert, dass das Gesetz ein alleiniges Interesse des Gläubigers an der Beseitigung der Wertgrenzen nicht anerkennt, und dazu auf die strukturellen Besonderheiten abgestellt. Er hat damit die Feststellung rechtsmissbräuchlichen Verhaltens gerade nicht davon abhängig gemacht, ob im Einzelfall das Gebot des Terminsvertreters, hätte es der Gläubiger selbst abgegeben, von den Regelungen der §§ 85a Abs. 3, 114a ZVG erfasst worden wäre. Er hat vielmehr im Gegenteil ausgeführt, dass gegen die – generelle – Annahme rechtsmissbräuchlichen Bieterverhaltens nicht eingewendet werden könne, dass der Gläubiger, dessen Forderung – wie hier – weit genug unter dem Verkehrswert liegt, die Erteilung des Zuschlags nach § 85a Abs. 3 ZVG durch ein entsprechendes Gebot vermeiden kann (Senat aaO S. 229 f.). Daher ist ohne Bedeutung, ob der Zuschlag auf ein im Auftrag des Gläubigers abgegebenes Gebot, das den Verkehrswert nicht erreicht, gemäß § 114a ZVG Satz 1 ZVG dazu führen würde, dass der Gläubiger als befriedigt gälte (vgl. hierzu BGHZ 117, 8, 12 ff.; Stöber, ZVG, 18. Aufl., § 114a Anm. 2.8; Hintzen in Dassler /Schiffhauer/Hintzen/Engels/Rellermeier, ZVG, 13. Aufl., § 114a Rdn. 25).
12
b) Ohne Bedeutung ist auch, dass das Vollstreckungsgericht die Unwirksamkeit des Gebotes von H. nicht erkannt und dieses nicht gemäß § 71 Abs. 1 ZVG zurückgewiesen hat (Senat, Beschl. v. 4. Januar 2008, V ZB 178/06, WM 2008, 33, 34). § 79 ZVG findet insoweit keine Anwendung.
13
c) Schließlich ist ohne Bedeutung, ob die Beschwerdeführer im Termin vom 15. Februar 2005 Gelegenheit hatten, das Vollstreckungsgericht auf die Unwirksamkeit des Gebotes von H. hinzuweisen. Dessen Gebot löste wegen seiner Missbräuchlichkeit keine Wirkungen aus. Der Mangel ist grundsätzlich nicht heilbar. Hiermit ist die Annahme der Rechtsbeschwerde unvereinbar, die Beschwerdeführer seien dadurch, dass sie sich nicht schon im Versteigerungstermin auf die Unwirksamkeit des Gebots von H. berufen hätten, daran gehindert, diese im Beschwerdeverfahren geltend zu machen.

IV.


14
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil sich die Beteiligten im Zuschlagsbeschwerdeverfahren grundsätzlich nicht im Sinne von Parteien gegenüberstehen (st. Rspr., vgl. Senat, BGHZ 170, 378, 381 m.w.N.).
Krüger Klein Stresemann
Czub Roth
Vorinstanzen:
AG Luckenwalde, Entscheidung vom 19.07.2007 - 9 K 175/01 -
LG Potsdam, Entscheidung vom 14.12.2007 - 5 T 603/07 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Juli 2008 - V ZB 1/08

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Juli 2008 - V ZB 1/08

Referenzen - Gesetze

Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung - ZVG | § 85a


(1) Der Zuschlag ist ferner zu versagen, wenn das abgegebene Meistgebot einschließlich des Kapitalwertes der nach den Versteigerungsbedingungen bestehenbleibenden Rechte die Hälfte des Grundstückswertes nicht erreicht. (2) § 74a Abs. 3, 5 ist ent

Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung - ZVG | § 81


(1) Der Zuschlag ist dem Meistbietenden zu erteilen. (2) Hat der Meistbietende das Recht aus dem Meistgebot an einen anderen abgetreten und dieser die Verpflichtung aus dem Meistgebot übernommen, so ist, wenn die Erklärungen im Versteigerungsterm

Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung - ZVG | § 71


(1) Ein unwirksames Gebot ist zurückzuweisen. (2) Ist die Wirksamkeit eines Gebots von der Vertretungsmacht desjenigen, welcher das Gebot für den Bieter abgegeben hat, oder von der Zustimmung eines anderen oder einer Behörde abhängig, so erfolgt

Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung - ZVG | § 114a


Ist der Zuschlag einem zur Befriedigung aus dem Grundstück Berechtigten zu einem Gebot erteilt, das einschließlich des Kapitalwertes der nach den Versteigerungsbedingungen bestehenbleibenden Rechte hinter sieben Zehnteilen des Grundstückswertes zurüc
Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Juli 2008 - V ZB 1/08 zitiert 6 §§.

Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung - ZVG | § 85a


(1) Der Zuschlag ist ferner zu versagen, wenn das abgegebene Meistgebot einschließlich des Kapitalwertes der nach den Versteigerungsbedingungen bestehenbleibenden Rechte die Hälfte des Grundstückswertes nicht erreicht. (2) § 74a Abs. 3, 5 ist ent

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Ist der Zuschlag einem zur Befriedigung aus dem Grundstück Berechtigten zu einem Gebot erteilt, das einschließlich des Kapitalwertes der nach den Versteigerungsbedingungen bestehenbleibenden Rechte hinter sieben Zehnteilen des Grundstückswertes zurüc

Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung - ZVG | § 79


Bei der Beschlußfassung über den Zuschlag ist das Gericht an eine Entscheidung, die es vorher getroffen hat, nicht gebunden.

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Referenzen

(1) Der Zuschlag ist ferner zu versagen, wenn das abgegebene Meistgebot einschließlich des Kapitalwertes der nach den Versteigerungsbedingungen bestehenbleibenden Rechte die Hälfte des Grundstückswertes nicht erreicht.

(2) § 74a Abs. 3, 5 ist entsprechend anzuwenden. In dem neuen Versteigerungstermin darf der Zuschlag weder aus den Gründen des Absatzes 1 noch aus denen des § 74a Abs. 1 versagt werden.

(3) Ist das Meistgebot von einem zur Befriedigung aus dem Grundstück Berechtigten abgegeben worden, so ist Absatz 1 nicht anzuwenden, wenn das Gebot einschließlich des Kapitalwertes der nach den Versteigerungsbedingungen bestehenbleibenden Rechte zusammen mit dem Betrag, mit dem der Meistbietende bei der Verteilung des Erlöses ausfallen würde, die Hälfte des Grundstückswertes erreicht.

(1) Der Zuschlag ist dem Meistbietenden zu erteilen.

(2) Hat der Meistbietende das Recht aus dem Meistgebot an einen anderen abgetreten und dieser die Verpflichtung aus dem Meistgebot übernommen, so ist, wenn die Erklärungen im Versteigerungstermin abgegeben oder nachträglich durch öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden, der Zuschlag nicht dem Meistbietenden, sondern dem anderen zu erteilen.

(3) Erklärt der Meistbietende im Termin oder nachträglich in einer öffentlich beglaubigten Urkunde, daß er für einen anderen geboten habe, so ist diesem der Zuschlag zu erteilen, wenn die Vertretungsmacht des Meistbietenden oder die Zustimmung des anderen entweder bei dem Gericht offenkundig ist oder durch eine öffentlich beglaubigte Urkunde nachgewiesen wird.

(4) Wird der Zuschlag erteilt, so haften der Meistbietende und der Ersteher als Gesamtschuldner.

(1) Der Zuschlag ist ferner zu versagen, wenn das abgegebene Meistgebot einschließlich des Kapitalwertes der nach den Versteigerungsbedingungen bestehenbleibenden Rechte die Hälfte des Grundstückswertes nicht erreicht.

(2) § 74a Abs. 3, 5 ist entsprechend anzuwenden. In dem neuen Versteigerungstermin darf der Zuschlag weder aus den Gründen des Absatzes 1 noch aus denen des § 74a Abs. 1 versagt werden.

(3) Ist das Meistgebot von einem zur Befriedigung aus dem Grundstück Berechtigten abgegeben worden, so ist Absatz 1 nicht anzuwenden, wenn das Gebot einschließlich des Kapitalwertes der nach den Versteigerungsbedingungen bestehenbleibenden Rechte zusammen mit dem Betrag, mit dem der Meistbietende bei der Verteilung des Erlöses ausfallen würde, die Hälfte des Grundstückswertes erreicht.

(1) Ein unwirksames Gebot ist zurückzuweisen.

(2) Ist die Wirksamkeit eines Gebots von der Vertretungsmacht desjenigen, welcher das Gebot für den Bieter abgegeben hat, oder von der Zustimmung eines anderen oder einer Behörde abhängig, so erfolgt die Zurückweisung, sofern nicht die Vertretungsmacht oder die Zustimmung bei dem Gericht offenkundig ist oder durch eine öffentlich beglaubigte Urkunde sofort nachgewiesen wird.

Ist der Zuschlag einem zur Befriedigung aus dem Grundstück Berechtigten zu einem Gebot erteilt, das einschließlich des Kapitalwertes der nach den Versteigerungsbedingungen bestehenbleibenden Rechte hinter sieben Zehnteilen des Grundstückswertes zurückbleibt, so gilt der Ersteher auch insoweit als aus dem Grundstück befriedigt, als sein Anspruch durch das abgegebene Meistgebot nicht gedeckt ist, aber bei einem Gebot zum Betrage der Sieben-Zehnteile-Grenze gedeckt sein würde. Hierbei sind dem Anspruch des Erstehers vorgehende oder gleichstehende Rechte, die erlöschen, nicht zu berücksichtigen.

(1) Der Zuschlag ist ferner zu versagen, wenn das abgegebene Meistgebot einschließlich des Kapitalwertes der nach den Versteigerungsbedingungen bestehenbleibenden Rechte die Hälfte des Grundstückswertes nicht erreicht.

(2) § 74a Abs. 3, 5 ist entsprechend anzuwenden. In dem neuen Versteigerungstermin darf der Zuschlag weder aus den Gründen des Absatzes 1 noch aus denen des § 74a Abs. 1 versagt werden.

(3) Ist das Meistgebot von einem zur Befriedigung aus dem Grundstück Berechtigten abgegeben worden, so ist Absatz 1 nicht anzuwenden, wenn das Gebot einschließlich des Kapitalwertes der nach den Versteigerungsbedingungen bestehenbleibenden Rechte zusammen mit dem Betrag, mit dem der Meistbietende bei der Verteilung des Erlöses ausfallen würde, die Hälfte des Grundstückswertes erreicht.

Ist der Zuschlag einem zur Befriedigung aus dem Grundstück Berechtigten zu einem Gebot erteilt, das einschließlich des Kapitalwertes der nach den Versteigerungsbedingungen bestehenbleibenden Rechte hinter sieben Zehnteilen des Grundstückswertes zurückbleibt, so gilt der Ersteher auch insoweit als aus dem Grundstück befriedigt, als sein Anspruch durch das abgegebene Meistgebot nicht gedeckt ist, aber bei einem Gebot zum Betrage der Sieben-Zehnteile-Grenze gedeckt sein würde. Hierbei sind dem Anspruch des Erstehers vorgehende oder gleichstehende Rechte, die erlöschen, nicht zu berücksichtigen.

(1) Der Zuschlag ist ferner zu versagen, wenn das abgegebene Meistgebot einschließlich des Kapitalwertes der nach den Versteigerungsbedingungen bestehenbleibenden Rechte die Hälfte des Grundstückswertes nicht erreicht.

(2) § 74a Abs. 3, 5 ist entsprechend anzuwenden. In dem neuen Versteigerungstermin darf der Zuschlag weder aus den Gründen des Absatzes 1 noch aus denen des § 74a Abs. 1 versagt werden.

(3) Ist das Meistgebot von einem zur Befriedigung aus dem Grundstück Berechtigten abgegeben worden, so ist Absatz 1 nicht anzuwenden, wenn das Gebot einschließlich des Kapitalwertes der nach den Versteigerungsbedingungen bestehenbleibenden Rechte zusammen mit dem Betrag, mit dem der Meistbietende bei der Verteilung des Erlöses ausfallen würde, die Hälfte des Grundstückswertes erreicht.

Ist der Zuschlag einem zur Befriedigung aus dem Grundstück Berechtigten zu einem Gebot erteilt, das einschließlich des Kapitalwertes der nach den Versteigerungsbedingungen bestehenbleibenden Rechte hinter sieben Zehnteilen des Grundstückswertes zurückbleibt, so gilt der Ersteher auch insoweit als aus dem Grundstück befriedigt, als sein Anspruch durch das abgegebene Meistgebot nicht gedeckt ist, aber bei einem Gebot zum Betrage der Sieben-Zehnteile-Grenze gedeckt sein würde. Hierbei sind dem Anspruch des Erstehers vorgehende oder gleichstehende Rechte, die erlöschen, nicht zu berücksichtigen.

(1) Ein unwirksames Gebot ist zurückzuweisen.

(2) Ist die Wirksamkeit eines Gebots von der Vertretungsmacht desjenigen, welcher das Gebot für den Bieter abgegeben hat, oder von der Zustimmung eines anderen oder einer Behörde abhängig, so erfolgt die Zurückweisung, sofern nicht die Vertretungsmacht oder die Zustimmung bei dem Gericht offenkundig ist oder durch eine öffentlich beglaubigte Urkunde sofort nachgewiesen wird.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 178/06
vom
11. Oktober 2007
in dem Zwangsversteigerungsverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Das Vollstreckungsgericht ist bei der Entscheidung über den Zuschlag an die von
ihm getroffene Festsetzung des Verkehrswerts gebunden.
BGH, Beschl. v. 11. Oktober 2007 - V ZB 178/06 - LG Bückeburg
AG Stadthagen
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 11. Oktober 2007 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin
Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth

beschlossen:
Dem Schuldner wird gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Auf die Rechtsmittel des Schuldners werden der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bückeburg vom 7. August 2006 und der Beschluss des Amtsgerichts Stadthagen vom 4. November 2005 aufgehoben. Der Beteiligten zu 5 wird der Zuschlag auf das im Versteigerungstermin des Amtsgerichts Stadthagen vom 25. Oktober 2005 abgegebene Gebot von 10.000 € versagt. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 10.000 € festgesetzt.

Gründe:


I.

1
Die Beteiligten zu 2 bis 4 betreiben die Zwangsvollstreckung in das im Eingang des Beschlusses bezeichnete Grundstück des Schuldners. Das Vollstreckungsgericht hat den Verkehrswert des mit einem unbewohnten Fachwerkhaus bebauten Grundstücks durch Beschluss vom 3. März 2004 auf 106.860 € festgesetzt. In dem ersten, auf den 28. April 2005 bestimmten Versteigerungstermin bot ein Vertreter der Beteiligten zu 2 im eigenen Namen 10.000 €. Weitere Gebote erfolgten nicht. Der Zuschlag wurde gemäß § 85a ZVG versagt.
2
In dem zweiten Versteigerungstermin am 25. Oktober 2005 blieb die Beteiligte zu 5 mit einem Gebot von ebenfalls 10.000 € Meistbietende. Das Vollstreckungsgericht hat ihr mit Beschluss vom 4. November 2005 auf dieses Gebot den Zuschlag erteilt.
3
Das Landgericht hat die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Schuldners zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt der Schuldner die Aufhebung des Zuschlags.

II.

4
Das Beschwerdegericht meint, der Zuschlag sei der Beteiligten zu 5 zu Recht erteilt worden. Dass das im ersten Termin abgegebene Gebot nicht in der Absicht abgegeben worden sei, das Grundstück zu erwerben, lasse sich nicht feststellen. Bei der Entscheidung über den Zuschlag sei das Vollstreckungsgericht an die Zulassung des im ersten Termin abgegebenen Gebots und die Entscheidung , den Zuschlag gemäß § 85a Abs. 1 ZVG zu versagen, gebunden gewesen.

III.

5
Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte Beschwerde ist zulässig. Die Beschwerde ist rechtzeitig eingelegt worden. An ihrer rechtzeitigen Begründung war der Schuldner gehindert, solange der Senat über den innerhalb der Begründungsfrist von dem Schuldner gestellten Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht entschieden hatte. Die Entscheidung ist durch Be- schluss des Senats vom 20. Oktober 2006 erfolgt. Innerhalb der mit der Zustellung dieses Beschlusses begonnenen Wiedereinsetzungsfrist hat der Schuldner Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde beantragt und die Beschwerde begründet.

IV.

6
Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.
7
Das im ersten Versteigerungstermin abgegebene Gebot war unwirksam. Bei dem Termin vom 25. Oktober 2005 handelte es sich nicht um einen zweiten Versteigerungstermin im Sinne von § 85a Abs. 2 ZVG. Auf das Gebot der Beteiligten zu 5 durfte der Zuschlag nicht erteilt werden, weil es die Wertgrenze von § 85a Abs. 1 ZVG nicht ereichte.
8
1. Die Auffassung des Beschwerdegerichts, das im Termin vom 28. April 2005 abgegebene Gebot sei wirksam gewesen, ist rechtsfehlerhaft. Das Beschwerdegericht hat hierbei nicht berücksichtigt, dass eine tatsächliche Vermutung dafür spricht, dass das Eigengebot eines Gläubigervertreters in der missbräuchlichen Absicht abgegeben wird, den Schutz des Schuldners durch §§ 85a, 114a ZVG zu unterlaufen, wie der Senat im Beschluss vom 10. Mai 2007, V ZB 83/06, WM 2007, 1522, 1527, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen, ausgeführt hat. Hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. Anhaltspunkte dafür, dass der Terminsvertreter der Beteiligten zu 2 mit seinem Gebot ein rechtlich zulässiges Ziel verfolgt hätte, sind weder aufgezeigt worden, noch ersichtlich.
9
2. Das Gebot hätte nach § 71 Abs. 1 ZVG zurückgewiesen werden müssen. Nachdem dies unterblieben war, konnte und musste seine Unwirksamkeit bei der Entscheidung über den Zuschlag vom 4. November 2005 berücksichtigt werden. Bei dieser Entscheidung war das Vollstreckungsgericht nicht nach § 79 ZVG an die rechtsfehlerhafte Zulassung des in dem Termin vom 28. April 2005 abgegebenen Gebots gebunden (Senatsbeschluss vom 10. Mai 2007, aaO 1528), sondern hätte den Zuschlag versagen müssen, weil das Gebot der Ersteherin den hälftigen Verkehrswert des Grundstücks nicht erreichte.
10
Das ist nicht deshalb anders zu beurteilen, weil das Vollstreckungsgericht in den Gründen der Entscheidung über den Zuschlag ausgeführt hat, der Verkehrswert des Grundstücks habe nach den von der Beteiligten zu 2 im Termin vom 25. Oktober 2005 vorgelegten Fotografien des Hauses nur noch etwa 20.000 € betragen. Bei dieser Feststellung hat das Vollstreckungsgericht den Beschluss vom 3. März 2004 rechtsfehlerhaft übergangen. Das Verkehrswertfestsetzungsverfahren ist mit einem eigenen Rechtsmittelzug ausgestattet und bindet das Vollstreckungsgericht an die zur Festsetzung des Verkehrswerts getroffene Entscheidung.
11
Der Festsetzungsbeschluss erwächst zwar nicht in materielle Rechtskraft (BGH, Beschl. v. 10. Oktober 2003, IXa ZB 128/03, ZfIR 2004, 167, 169; OLG Düsseldorf Rpfleger 2000, 559; Böttcher, ZVG, 4. Aufl., § 74a Rdn. 37; Dassler /Schiffhauer/Gerhardt, ZVG, 11. Aufl., § 74a Anm. 7h; Stöber, ZVG, 18. Aufl., § 74a Anm. 7.20 b). Ändern sich die tatsächlichen Umstände, auf denen die Festsetzung beruht, muss das Vollstreckungsgericht die Festsetzung vielmehr an die Änderung der Umstände anpassen (OLG Hamm Rpfleger 1977, 452; 1991, 73; OLG Koblenz Rpfleger 1985, 410, 411; Böttcher, aaO, Rdn. 38; Mohrbutter/Drischler/Radtke/Tiedemann, Die Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungspraxis, 7. Aufl., Bd. 1 Rdn. 23 Anm. 5). Das kann aber nicht in den Gründen des Zuschlagsbeschlusses erfolgen, sondern muss vor dem Versteigerungstermin und so rechtzeitig geschehen, dass die Beteiligten die geänderte Festsetzung in dem hierfür nach § 74a Abs. 5 Satz 2 ZVG vorgesehenen Verfahren überprüfen können (Stöber, aaO, Anm. 7.11). Daran fehlt es.

V.

12
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Gerichtliche Kosten für die Entscheidung über den Zuschlag und die hiergegen gerichteten Rechtsmittelverfahren sind nicht entstanden, weil die Rechtsmittel Erfolg haben. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet bei einer Beschwerde gegen den Zuschlag grundsätzlich nicht statt (Senat, Beschl. v. 21. September 2006, V ZB 76/06, WM 2006, 2266, 2267 m.w.N.). Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 GKG von dem Betrag des Zuschlags bestimmt , dessen Aufhebung die Beschwerde erstrebt. Krüger Klein Stresemann Czub Roth
Vorinstanzen:
AG Stadthagen, Entscheidung vom 04.11.2005 - 8 K 67/02 -
LG Bückeburg, Entscheidung vom 07.08.2006 - 4 T 166/05 -

Bei der Beschlußfassung über den Zuschlag ist das Gericht an eine Entscheidung, die es vorher getroffen hat, nicht gebunden.