Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Dez. 2017 - V ZB 110/17

bei uns veröffentlicht am14.12.2017
vorgehend
Amtsgericht Osnabrück, 246a XIV 146/17 B, 10.04.2017
Landgericht Osnabrück, 11 T 246/17, 11.05.2017

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 110/17
vom
14. Dezember 2017
in der Rücküberstellungshaftsache
ECLI:DE:BGH:2017:141217BVZB110.17.0
Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Weinland und die Richter Dr. Kazele, Dr. Göbel und Dr. Hamdorf

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück vom 11. Mai 2017 wird auf Kosten des Betroffenen zurückgewiesen. Hinsichtlich der Rüge, die Haftanordnung sei deshalb rechtswidrig gewesen, weil die in Art. 28 Abs. 3 Unterabs. 3 der Dublin-III-Verordnung vorgesehene Frist von sechs Wochen überschritten sei, wird auf den Beschluss des Senats vom 11. Oktober 2017 - V ZB 81/17, juris verwiesen. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 74 Abs. 7 FamFG). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.
Stresemann Weinland Kazele Göbel Hamdorf
Vorinstanzen:
AG Osnabrück, Entscheidung vom 10.04.2017 - 246a XIV 146/17 B -
LG Osnabrück, Entscheidung vom 11.05.2017 - 11 T 246/17 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Dez. 2017 - V ZB 110/17

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Dez. 2017 - V ZB 110/17

Referenzen - Gesetze

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 74 Entscheidung über die Rechtsbeschwerde


(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft ist und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig
Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Dez. 2017 - V ZB 110/17 zitiert 1 §§.

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 74 Entscheidung über die Rechtsbeschwerde


(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft ist und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig

Referenzen - Urteile

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Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Okt. 2017 - V ZB 81/17

bei uns veröffentlicht am 11.10.2017

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 81/17 vom 11. Oktober 2017 in der Rücküberstellungshaftsache ECLI:DE:BGH:2017:111017BVZB81.17.0 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Oktober 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 81/17
vom
11. Oktober 2017
in der Rücküberstellungshaftsache
ECLI:DE:BGH:2017:111017BVZB81.17.0

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Oktober 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Weinland und die Richter Dr. Kazele, Dr. Göbel und Dr. Hamdorf

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Traunstein - 4. Zivilkammer - vom 2. März 2017 wird auf Kosten des Betroffenen zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.

Gründe:


1
Die mit dem Feststellungsantrag analog § 62 FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet.
2
1. Soweit die Rechtsbeschwerde die Auffassung vertritt, der Haftgrund der erheblichen Fluchtgefahr nach Art. 28 Abs. 2 der Dublin-III-Verordnung habe nicht vorgelegen, wird auf den Beschluss des Senats vom 15. September 2016 (V ZB 69/16, FGPrax 2016, 279) verwiesen, auf dessen Grundlage das Beschwerdegericht den Haftgrund ohne Rechtsfehler bejaht hat.
3
2. Auch die weitere Rüge, die Haftanordnung sei deshalb rechtswidrig gewesen, weil die in Art. 28 Abs. 3 Unterabs. 3 der Dublin-III-Verordnung vorgesehene Frist von sechs Wochen überschritten sei, greift nicht durch. Insoweit nimmt der Senat Bezug auf seine Entscheidung vom 6. April 2017 (V ZB 126/16, FGPrax 2017, 186). Aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 13. September 2017 (C-60/16, ECLI:EU:C:2017:675), das zu dem in der Rechtsbeschwerde zitierten Vorabentscheidungsersuchen des Kammarrätten i Stockholm - Migrationsöverdomstolen (Schweden) ergangen ist, ergibt sich keine für den Betroffenen günstigere Beurteilung. Nach diesem Urteil gilt die nach Art. 28 Abs. 3 Unterabs. 3 der Dublin-III-Verordnung vorgesehene Höchstfrist von sechs Wochen, innerhalb deren die Überstellung einer in Haft genommenen Person erfolgen muss, nur in dem Fall, dass sich die betroffene Person bereits in Haft befindet, wenn eines der beiden in dieser Bestimmung angeführten Ereignisse (Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs oder das Ende der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs gegen eine Überstellungsentscheidung oder der Überprüfung einer solchen Entscheidung ) eintritt (EuGH, aaO, Rn. 39). Hier wurde die Haft gegen den Betroffenen aber erst nach dem Eintritt dieser Ereignisse angeordnet. Die Gerichte haben auch den in Art. 28 Abs. 3 Unterabs. 1 der Dublin-III-Verordnung festgelegten Grundsatz beachtet, dass die Haft so kurz wie möglich zu sein hat und nicht länger sein darf, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung durchgeführt wird (vgl. hierzu EuGH, aaO, Rn. 41, 45).
4
3. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 74 Abs. 7 FamFG).
Stresemann Weinland Kazele
Göbel Hamdorf
Vorinstanzen:

AG Mühldorf am Inn, Entscheidung vom 22.12.2016 - 1 XIV 166/16 -
LG Traunstein, Entscheidung vom 02.03.2017 - 4 T 179/17 -

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft ist und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(2) Ergibt die Begründung des angefochtenen Beschlusses zwar eine Rechtsverletzung, stellt sich die Entscheidung aber aus anderen Gründen als richtig dar, ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(3) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Beteiligten gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 71 Abs. 3 und § 73 Satz 2 gerügt worden sind. Die §§ 559, 564 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(4) Auf das weitere Verfahren sind, soweit sich nicht Abweichungen aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts ergeben, die im ersten Rechtszug geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.

(5) Soweit die Rechtsbeschwerde begründet ist, ist der angefochtene Beschluss aufzuheben.

(6) Das Rechtsbeschwerdegericht entscheidet in der Sache selbst, wenn diese zur Endentscheidung reif ist. Andernfalls verweist es die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Verfahrens zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht oder, wenn dies aus besonderen Gründen geboten erscheint, an das Gericht des ersten Rechtszugs zurück. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(7) Von einer Begründung der Entscheidung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.