Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Feb. 2009 - V ZB 118/08

bei uns veröffentlicht am19.02.2009
vorgehend
Amtsgericht Dortmund, 275 K 50/04, 13.09.2007
Landgericht Dortmund, 9 T 352/07, 08.08.2008

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 118/08
vom
19. Februar 2009
in dem Zwangsversteigerungsverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Eine Verletzung der Soll-Vorschrift des § 30b Abs. 4 ZVG begründet nur
dann einen Zuschlagsversagungsgrund, wenn schutzwürdige Belange des
Schuldners beeinträchtigt worden sind.

b) Die unterbliebene Belehrung über das Recht, einen Einstellungsantrag nach
§ 30a ZVG zu stellen, steht der Erteilung des Zuschlags grundsätzlich nicht
entgegen.
BGH, Beschluss vom 19. Februar 2009 - V ZB 118/08 - LG Dortmund
AG Dortmund
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 19. Februar 2009 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. SchmidtRäntsch
, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 8. August 2008 wird zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 170.000 €.

Gründe:

I.

1
Die Beteiligte zu 3 betreibt seit 2004 die Zwangsversteigerung des hälftigen Miteigentumsanteils des Beteiligten zu 1 (Schuldner) an dem im Eingang dieses Beschlusses bezeichneten Grundstück. Anfang 2007 trat die Beteiligte zu 4 dem Verfahren wegen eines persönlichen Anspruchs in Höhe von 123.732,64 € bei. Damit wurde zugleich die Zwangsversteigerung des hälftigen Miteigentumsanteils der Beteiligten zu 2 (Schuldnerin) angeordnet.
2
Im Juni 2007 ließ das Vollstreckungsgericht den (weiteren) Beitritt der Beteiligten zu 4 wegen eines dinglichen Anspruchs in Höhe von 123.732,64 € zu. Einen von den Schuldnern im Hinblick auf diesen Beitritt gestellten Antrag auf Einstellung des Verfahrens gemäß § 30a ZVG wies es zurück. Gegen diesen Beschluss legten die Schuldner fristgerecht sofortige Beschwerde ein.
3
Im August 2007 wurde der Beitritt der Beteiligten zu 5 wegen eines dinglichen Anspruchs in Höhe von 402,80 € zugelassen. Hiergegen wandten sich die Schuldner mit einem als "Beschwerde" bezeichneten Rechtsbehelf.
4
In dem Versteigerungstermin vom 13. September 2007 wurde das Grundstück den Beteiligten zu 8 und 9 zugeschlagen. Zu diesem Zeitpunkt standen die Entscheidungen über die sofortige Beschwerde der Schuldner gegen die Zurückweisung ihres Einstellungsantrages und über den gegen die Zulassung des Beitritts der Beteiligten zu 5 eingelegten Rechtsbehelf noch aus. Das Landgericht wies diese Rechtsbehelfe durch Beschlüsse vom 7. August 2008 zurück.
5
Am 8. August 2008 hat das Landgericht die von den Schuldnern und den Beteiligten zu 6 und 7 eingelegte Zuschlagsbeschwerde, mit der unter anderem die Verletzung von § 30b Abs. 4 ZVG gerügt worden ist, zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Schuldner und der Beteiligten zu 6 und 7.

II.

6
Das Beschwerdegericht meint, ein Zuschlagsversagungsgrund sei nicht gegeben. Die Rechtsmittel gegen die Ablehnung des auf § 30a ZVG gestützten Einstellungsantrages und gegen den Beitritt des Beteiligten zu 5 hätten keine aufschiebende Wirkung und keine Aussicht auf Erfolg gehabt. Hinzukomme, dass es sich bei § 30b Abs. 4 ZVG um eine Soll-Vorschrift handle und dass die Zwangsversteigerung im Hinblick auf das Verfahren der Beteiligten zu 3 und das von der Beteiligten zu 4 aus dem persönlichen Anspruch betriebene Verfahren selbst dann fortzusetzen gewesen wäre, wenn die Rechtsmittel der Schuldner Erfolg gehabt hätten.

III.

7
Die nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde bleibt ohne Erfolg. Das Beschwerdegericht nimmt im Ergebnis zu Recht an, dass die Zuschlagsbeschwerde unbegründet ist.
8
1. Ein Zuschlagsversagungsgrund im Sinne von § 83 Nr. 6 i.V.m. § 100 Abs. 1 ZVG liegt hier nicht deshalb vor, weil bei Erteilung des Zuschlags noch nicht über die sofortige Beschwerde der Schuldner gegen die Zurückweisung ihres Antrags entschieden worden war, das von der Beteiligten zu 4 wegen des dinglichen Anspruchs betriebene Verfahren gemäß § 30a Abs. 1 ZVG einzustellen.
9
a) Allerdings bestimmt § 30b Abs. 4 ZVG, dass der Versteigerungstermin erst nach Rechtskraft des eine solche einstweilige Einstellung ablehnenden Beschlusses bekannt gegeben werden soll; dies bedeutet, dass die Versteigerung vorher auch nicht stattfinden soll. Die Einhaltung dieser Regelung steht nicht im Belieben des Vollstreckungsgerichts. Ihre Ausgestaltung als Soll-Vorschrift bedeutet vielmehr, dass ihre Vorgaben im Regelfall erfüllt sein müssen (vgl. Senat , Beschl. v. 19. Juni 2008, V ZB 129/07, WM 2008, 1833, 1834 zur Bedeutung einer Soll-Vorschrift), mithin nur in begründeten Ausnahmefällen von ihnen abgewichen werden darf.
10
aa) Bei der Entscheidung, ob von der Einhaltung des § 30b Abs. 4 ZVG ausnahmsweise abgesehen werden kann, muss das Vollstreckungsgericht die grundrechtliche Schutzfunktion der Vorschrift beachten (vgl. BVerfGE 49, 220, 226). Dem Schuldner steht nach der Anordnung der Zwangsversteigerung und – im Hinblick auf die Selbständigkeit der Einzelverfahren – nach jedem Beitritt eines Gläubigers (§ 27 ZVG; vgl. Stöber, ZVG, 18. Aufl., § 30b Anm. 2.1; Dassler /Schiffhauer/Hintzen/Engels/Rellermeyer, ZVG, 13. Aufl., § 30a Rdn. 25) gemäß § 30a Abs. 1 ZVG das Recht zu, die einstweilige Einstellung des Verfahrens zu beantragen. Seinem Antrag ist zu entsprechen, wenn Aussicht besteht, dass die Versteigerung hierdurch vermieden wird, die Einstellung nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen sowie nach Art der Schuld der Billigkeit entspricht und keine überwiegenden Gläubigerinteressen entgegenstehen (§ 30a Abs. 1 u. 2 ZVG). Der Schuldner soll hierdurch die Möglichkeit erhalten , die Zwangsversteigerung seines durch Art. 14 GG geschützten Eigentums abzuwenden (BVerfGE aaO). Um dieses Recht verfahrensrechtlich abzusichern , bestimmt § 30b Abs. 4 ZVG, dass ein Versteigerungstermin erst nach Rechtskraft des die einstweilige Einstellung ablehnenden Beschlusses bekannt gegeben (und durchgeführt) werden soll.
11
bb) Im Umkehrschluss folgt daraus, dass von der Anwendung des § 30b Abs. 4 ZVG abgesehen werden kann, wenn sich das Ziel einer Einstellung nach § 30a ZVG, die Versteigerung des Eigentums des Schuldners zu vermeiden, nicht (mehr) erreichen lässt. So kann es insbesondere bei Einstellungsanträgen liegen, die aus Anlass des Beitritts eines nachrangigen Gläubigers zu einem bereits angeordneten Verfahren gestellt werden. Zwar sind die Einstellungsvoraussetzungen des § 30a ZVG wegen der Selbständigkeit der von mehreren Gläubigern betriebenen Einzelverfahren für jedes eingeleitete Verfahren gesondert festzustellen. Bei der Prüfung, ob die Versteigerung durch die Einstellung des Verfahrens voraussichtlich vermieden werden kann, ist deshalb auch nur auf die Versteigerung auf Antrag des Gläubigers abzustellen, dessen Verfahren eingestellt werden soll (vgl. Stöber, aaO, § 30a Anm. 3.2. u. Rdn. 6; Dass- ler/Schiffhauer/Hintzen/Engels/Rellermeyer, aaO, § 30a Rdn. 6). Die Selbständigkeit der Einzelverfahren ändert aber nichts daran, dass Ziel einer Einstellung nach § 30a ZVG die Vermeidung jeglicher Zwangsverwertung des Eigentums des Schuldners ist. Ist nach den konkreten Umständen davon auszugehen, dass das Grundstück des Schuldners im Rahmen eines der Einzelverfahren ohnehin versteigert werden wird, kann der Schutzzweck der §§ 30a ff. ZVG nicht zum Tragen kommen. In einem solchen Fall werden die Rechte des Schuldners nicht verkürzt, wenn das Vollstreckungsrecht von der Einhaltung der Sollvorschrift des § 30b Abs. 4 ZVG absieht und den Versteigerungstermin vor einer rechtskräftigen Entscheidung über den Einstellungsantrag nach § 30a ZVG bekannt gibt und durchführt.
12
cc) Ob eine solche Sachlage hier gegeben war, ist allerdings zweifelhaft. Dazu genügt es nämlich nicht, wie das Beschwerdegericht offenbar meint, dass der Versteigerungstermin im Hinblick auf die von dem Beteiligten zu 3 und von der Beteiligten zu 4 wegen des persönlichen Anspruchs betriebenen Einzelverfahren ohnehin stattgefunden hätte. Maßgeblich ist vielmehr, ob die Schuldner ihr Eigentum aufgrund dieser Verfahren – also unabhängig von dem Einzelverfahren , dessen Einstellung sie beantragt hatten – aller Voraussicht nach verloren hätten. Das kann hier nicht ohne weiteres angenommen werden.
13
Das von der Beteiligten zu 4 wegen des persönlichen Anspruchs betriebene Verfahren ist vollstreckungsrechtlich zwar selbständig zu betrachten und zu behandeln. Im Hinblick darauf, dass es sich bei diesem Anspruch um die durch das dingliche Recht gesicherte Forderung handeln dürfte, liegt aber die Annahme nicht fern, dass die Beteiligte zu 4 bereit gewesen wäre, die einstweilige Einstellung des aus dem persönlichen Anspruch betriebenen Verfahrens zu bewilligen (§ 30 Abs. 1 Satz 1 ZVG), wenn die begründete Aussicht bestanden hätte, dass die Schuldner die Zwangsversteigerung wegen des dinglichen Rechts hätten abwenden können und das aus dem dinglichen Recht betriebene Verfahren deshalb nach § 30a Abs. 1 ZVG eingestellt worden wäre.
14
Hinsichtlich des Verfahrens des Beteiligten zu 3 ist zunächst zu berücksichtigen , dass es nur den Miteigentumsanteil des Schuldners betraf, also nicht zu einem Verlust des Eigentums der Schuldnerin führen konnte. Hinzu kommt, dass die Versteigerung offenbar aus einem ungünstigen Rang betrieben wurde. Wäre die Versteigerung nicht auch für die Beteiligte zu 4 aus dem rangbesseren dinglichen Recht durchgeführt worden, wäre dieses Recht gemäß § 44 Abs. 1 ZVG in das geringste Gebot gefallen. In diesem Fall hätte die Höhe des geringsten Gebots Bietinteressenten abschrecken und zur Ergebnislosigkeit der Versteigerung führen können. Dass es sich dabei nicht nur um eine theoretische Möglichkeit handelt, wird aus dem Hinweis der Rechtsbeschwerde deutlich , die Beteiligte zu 3 könne ausweislich des angefochtenen Zuschlagsbeschlusses keine Zuteilung aus der Teilungsmasse erwarten.
15
b) Ob bei dieser Sachlage von der Einhaltung der Vorschrift des § 30b Abs. 4 ZVG abgesehen werden durfte, bedarf aber keiner Entscheidung. Ein etwaiger Verstoß gegen die Norm begründet hier jedenfalls keinen Zuschlagsversagungsgrund.
16
Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde stellt eine Verletzung von § 30b Abs. 4 ZVG nicht stets einen Verfahrensfehler dar, der die Fortsetzung des Verfahrens im Sinne des § 83 Nr. 6 ZVG unzulässig macht und allenfalls unter den Voraussetzungen des § 84 Abs. 1 ZVG geheilt werden kann. Charakteristisch für eine Soll-Vorschrift ist, dass die Konsequenzen ihrer Verletzung nicht verbindlich feststehen, sondern unter Berücksichtigung des Schutzzwecks der Norm und der Besonderheiten des Einzelfalls zu bestimmen sind. Die Folgen einer Verletzung von § 30b Abs. 4 ZVG hängen deshalb davon ab, ob durch die Verfahrensgestaltung des Vollstreckungsgerichts schutzwürdi- ge Belange des Schuldners beeinträchtigt worden sind. Das ist vor allem der Fall, wenn das Verfahren trotz Vorliegens eines begründeten Einstellungsantrages fortgesetzt worden ist (vgl. Stöber, aaO, § 30b, Anm. 2.4). Neben der Vereitelung der Möglichkeit, den Verlust seines Eigentums abzuwenden, kann ferner von Bedeutung sein, ob das Verfahren dazu geführt hat, dass der Schuldner den Ernst der Lage nicht erkannt hat oder mit bestimmten Einwendungen ausgeschlossen worden ist (vgl. BVerfGE 49, 220, 226 f.).
17
Eine solche Beeinträchtigung der Schuldner ist hier nicht gegeben. Aufgrund der nachträglichen Zurückweisung ihrer sofortigen Beschwerde steht fest, dass die Voraussetzungen für eine Einstellung nach § 30a Abs. 1 ZVG nicht vorgelegen haben. Dass sie durch die ausstehende Entscheidung über ihre sofortige Beschwerde von sonstigen Maßnahmen zur Vermeidung der Zwangsversteigerung abgehalten oder in anderer Weise beeinträchtigt worden sind, machen die Schuldner nicht geltend. Es kann schließlich nicht angenommen werden, dass die zwischenzeitlich erfolgte Versteigerung des Grundstücks das Ergebnis der nachträglichen Entscheidung des Beschwerdegerichts beeinflusst hat. Da das Beschwerdegericht zunächst über die sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der Einstellung befunden und erst anschließend über die Zuschlagsbeschwerde der Schuldner entschieden hat, hätte es den Zuschlagsbeschluss noch aufheben und den Zuschlag versagen können, wenn es zu dem Ergebnis gelangt wäre, die Voraussetzungen für eine Einstellung des Verfahrens der Beteiligten zu 4 nach § 30a Abs. 1 ZVG hätten vorgelegen.
18
2. Zu Recht nimmt das Beschwerdegericht weiter an, dass ein Zuschlagsversagungsgrund nicht daraus folgt, dass die Schuldner gegen die Zulassung des Beitritts der Beteiligten zu 5 eine "Beschwerde" eingelegt hatten, über die im Zeitpunkt des Zuschlags noch nicht entschieden war. Das ergibt sich bereits daraus, dass die in Betracht kommenden Rechtsbehelfe – Vollstre- ckungserinnerung (§ 766 ZPO) und sofortige Beschwerde (§ 793 ZPO) – keine aufschiebende Wirkung haben (vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 27. Aufl., § 766 Rdn. 35 u. § 793 Rdn. 7). Die Rechte des Schuldners werden dadurch nicht verkürzt. Es stellte nämlich einen Zuschlagsversagungsgrund gemäß § 83 Nr. 6 ZVG dar, wenn der Beitritt des Beteiligten zu 5 zu Unrecht zugelassen worden und nicht auszuschließen wäre, dass sich dies zu Ungunsten der Schuldner ausgewirkt hat (vgl. Senat, Beschl. v. 10. April 2008, V ZB 114/07, NJW-RR 2008, 1018, 1020; BGH, Beschl. v. 30. Januar 2004, IXa ZB 285/03, NJW-RR 2004, 1366; 1367). Dass es sich so verhalten haben könnte, ist indessen nicht erkennbar und wird von der Rechtsbeschwerde auch nicht geltend gemacht.
19
3. Ein Zuschlagsversagungsgrund folgt schließlich nicht daraus, dass die Schuldner nach Darstellung der Rechtsbeschwerde aus Anlass des Beitritts des Beteiligten zu 5 nicht über die Möglichkeit belehrt worden sind, die einstweilige Einstellung dieses Verfahrens gemäß § 30a ZVG zu beantragen.
20
Zwar ergibt sich aus § 30b Abs. 1 Satz 2 u. 3 ZVG, dass ein solcher Hinweis gegeben werden muss; auch ist er für jedes Einzelverfahren gesondert zu erteilen (vgl. Dassler/Schiffhauer/Hintzen/Engels/Rellermeyer, aaO, § 30b Rdn. 2). Die Vorschrift regelt indessen die Folgen einer unterbliebenen Belehrung. Sie sieht nämlich vor, dass die Einlegungsfrist von zwei Wochen erst mit der Zustellung der Verfügung beginnt, in welcher der Schuldner auf das Recht zur Stellung des Einstellungsantrages, den Fristbeginn und die Rechtsfolgen eines fruchtlosen Fristablaufs hingewiesen wird. Ist der Schuldner nicht ordnungsgemäß belehrt und die Antragsfrist deshalb nicht in Lauf gesetzt worden, kann er den Einstellungsantrag bis zur Erteilung des Zuschlags stellen. Hierdurch erhält er ausreichend Gelegenheit, sich im Laufe des Verfahrens um dessen Einstellung zu bemühen. Weitergehende Auswirkungen hat eine unterbliebene Belehrung in der Regel nicht, insbesondere stellt sie grundsätzlich keinen Zuschlagsversagungsgrund dar (ebenso Stöber, aaO, § 30b Anm. 2.4 u. § 83 Anm. 4.1.n; a.A. Schiffhauer, Rpfleger 1983, 256, 257 für das Verfahren des bestbetreibenden Gläubigers).

IV.

21
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da sich die Beteiligten bei einer Zuschlagsbeschwerde in der Regel nicht als Parteien im Sinne des §§ 91 ff. ZPO gegenüberstehen (Senat, BGHZ 170, 378, 381 Rdn. 7). Der Gegenstandswert ist gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG nach dem Wert des Zuschlags zu bestimmen; er entspricht dem Meistgebot des Erstehers (§ 54 Abs. 2 Satz 1 GKG).
Krüger Lemke Schmidt-Räntsch Stresemann Czub
Vorinstanzen:
AG Dortmund, Entscheidung vom 13.09.2007 - 275 K 50/04 -
LG Dortmund, Entscheidung vom 08.08.2008 - 9 T 352/07 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Feb. 2009 - V ZB 118/08

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(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

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(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All
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(1) Die einstweilige Einstellung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen zu beantragen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Verfügung, in welcher der Schuldner auf das Recht zur Stellung des Einstellungsantrages, den Fristbeginn und die Rechtsfolgen eines fruchtlosen Fristablaufs hingewiesen wird. Der Hinweis ist möglichst zugleich mit dem Beschluß, durch den die Zwangsversteigerung angeordnet wird, zuzustellen.

(2) Die Entscheidung über den Antrag auf einstweilige Einstellung des Verfahrens ergeht durch Beschluß. Vor der Entscheidung sind der Schuldner und der betreibende Gläubiger zu hören; in geeigneten Fällen kann das Gericht mündliche Verhandlung anberaumen. Der Schuldner und der betreibende Gläubiger haben ihre Angaben auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.

(3) Gegen die Entscheidung ist die sofortige Beschwerde zulässig; vor der Entscheidung ist der Gegner zu hören.

(4) Der Versteigerungstermin soll erst nach Rechtskraft des die einstweilige Einstellung ablehnenden Beschlusses bekanntgegeben werden.

(1) Das Verfahren ist auf Antrag des Schuldners einstweilen auf die Dauer von höchstens sechs Monaten einzustellen, wenn Aussicht besteht, daß durch die Einstellung die Versteigerung vermieden wird, und wenn die Einstellung nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Schuldners sowie nach der Art der Schuld der Billigkeit entspricht.

(2) Der Antrag ist abzulehnen, wenn die einstweilige Einstellung dem betreibenden Gläubiger unter Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse nicht zuzumuten ist, insbesondere ihm einen unverhältnismäßigen Nachteil bringen würde, oder wenn mit Rücksicht auf die Beschaffenheit oder die sonstigen Verhältnisse des Grundstücks anzunehmen ist, daß die Versteigerung zu einem späteren Zeitpunkt einen wesentlich geringeren Erlös bringen würde.

(3) Die einstweilige Einstellung kann auch mit der Maßgabe angeordnet werden, daß sie außer Kraft tritt, wenn der Schuldner die während der Einstellung fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen nicht binnen zwei Wochen nach Eintritt der Fälligkeit bewirkt. Wird die Zwangsversteigerung von einem Gläubiger betrieben, dessen Hypothek oder Grundschuld innerhalb der ersten sieben Zehntel des Grundstückswertes steht, so darf das Gericht von einer solchen Anordnung nur insoweit absehen, als dies nach den besonderen Umständen des Falles zur Wiederherstellung einer geordneten wirtschaftlichen Lage des Schuldners geboten und dem Gläubiger unter Berücksichtigung seiner gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere seiner eigenen Zinsverpflichtungen, zuzumuten ist.

(4) Das Gericht kann ferner anordnen, daß der Schuldner Zahlungen auf Rückstände wiederkehrender Leistungen zu bestimmten Terminen zu bewirken hat.

(5) Das Gericht kann schließlich die einstweilige Einstellung von sonstigen Auflagen mit der Maßgabe abhängig machen, daß die einstweilige Einstellung des Verfahrens bei Nichterfüllung dieser Auflagen außer Kraft tritt.

(1) Die einstweilige Einstellung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen zu beantragen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Verfügung, in welcher der Schuldner auf das Recht zur Stellung des Einstellungsantrages, den Fristbeginn und die Rechtsfolgen eines fruchtlosen Fristablaufs hingewiesen wird. Der Hinweis ist möglichst zugleich mit dem Beschluß, durch den die Zwangsversteigerung angeordnet wird, zuzustellen.

(2) Die Entscheidung über den Antrag auf einstweilige Einstellung des Verfahrens ergeht durch Beschluß. Vor der Entscheidung sind der Schuldner und der betreibende Gläubiger zu hören; in geeigneten Fällen kann das Gericht mündliche Verhandlung anberaumen. Der Schuldner und der betreibende Gläubiger haben ihre Angaben auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.

(3) Gegen die Entscheidung ist die sofortige Beschwerde zulässig; vor der Entscheidung ist der Gegner zu hören.

(4) Der Versteigerungstermin soll erst nach Rechtskraft des die einstweilige Einstellung ablehnenden Beschlusses bekanntgegeben werden.

(1) Das Verfahren ist auf Antrag des Schuldners einstweilen auf die Dauer von höchstens sechs Monaten einzustellen, wenn Aussicht besteht, daß durch die Einstellung die Versteigerung vermieden wird, und wenn die Einstellung nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Schuldners sowie nach der Art der Schuld der Billigkeit entspricht.

(2) Der Antrag ist abzulehnen, wenn die einstweilige Einstellung dem betreibenden Gläubiger unter Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse nicht zuzumuten ist, insbesondere ihm einen unverhältnismäßigen Nachteil bringen würde, oder wenn mit Rücksicht auf die Beschaffenheit oder die sonstigen Verhältnisse des Grundstücks anzunehmen ist, daß die Versteigerung zu einem späteren Zeitpunkt einen wesentlich geringeren Erlös bringen würde.

(3) Die einstweilige Einstellung kann auch mit der Maßgabe angeordnet werden, daß sie außer Kraft tritt, wenn der Schuldner die während der Einstellung fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen nicht binnen zwei Wochen nach Eintritt der Fälligkeit bewirkt. Wird die Zwangsversteigerung von einem Gläubiger betrieben, dessen Hypothek oder Grundschuld innerhalb der ersten sieben Zehntel des Grundstückswertes steht, so darf das Gericht von einer solchen Anordnung nur insoweit absehen, als dies nach den besonderen Umständen des Falles zur Wiederherstellung einer geordneten wirtschaftlichen Lage des Schuldners geboten und dem Gläubiger unter Berücksichtigung seiner gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere seiner eigenen Zinsverpflichtungen, zuzumuten ist.

(4) Das Gericht kann ferner anordnen, daß der Schuldner Zahlungen auf Rückstände wiederkehrender Leistungen zu bestimmten Terminen zu bewirken hat.

(5) Das Gericht kann schließlich die einstweilige Einstellung von sonstigen Auflagen mit der Maßgabe abhängig machen, daß die einstweilige Einstellung des Verfahrens bei Nichterfüllung dieser Auflagen außer Kraft tritt.

(1) Die einstweilige Einstellung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen zu beantragen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Verfügung, in welcher der Schuldner auf das Recht zur Stellung des Einstellungsantrages, den Fristbeginn und die Rechtsfolgen eines fruchtlosen Fristablaufs hingewiesen wird. Der Hinweis ist möglichst zugleich mit dem Beschluß, durch den die Zwangsversteigerung angeordnet wird, zuzustellen.

(2) Die Entscheidung über den Antrag auf einstweilige Einstellung des Verfahrens ergeht durch Beschluß. Vor der Entscheidung sind der Schuldner und der betreibende Gläubiger zu hören; in geeigneten Fällen kann das Gericht mündliche Verhandlung anberaumen. Der Schuldner und der betreibende Gläubiger haben ihre Angaben auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.

(3) Gegen die Entscheidung ist die sofortige Beschwerde zulässig; vor der Entscheidung ist der Gegner zu hören.

(4) Der Versteigerungstermin soll erst nach Rechtskraft des die einstweilige Einstellung ablehnenden Beschlusses bekanntgegeben werden.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, daß eine der Vorschriften der §§ 81, 83 bis 85a verletzt oder daß der Zuschlag unter anderen als den der Versteigerung zugrunde gelegten Bedingungen erteilt ist.

(2) Auf einen Grund, der nur das Recht eines anderen betrifft, kann weder die Beschwerde noch ein Antrag auf deren Zurückweisung gestützt werden.

(3) Die im § 83 Nr. 6, 7 bezeichneten Versagungsgründe hat das Beschwerdegericht von Amts wegen zu berücksichtigen.

(1) Das Verfahren ist auf Antrag des Schuldners einstweilen auf die Dauer von höchstens sechs Monaten einzustellen, wenn Aussicht besteht, daß durch die Einstellung die Versteigerung vermieden wird, und wenn die Einstellung nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Schuldners sowie nach der Art der Schuld der Billigkeit entspricht.

(2) Der Antrag ist abzulehnen, wenn die einstweilige Einstellung dem betreibenden Gläubiger unter Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse nicht zuzumuten ist, insbesondere ihm einen unverhältnismäßigen Nachteil bringen würde, oder wenn mit Rücksicht auf die Beschaffenheit oder die sonstigen Verhältnisse des Grundstücks anzunehmen ist, daß die Versteigerung zu einem späteren Zeitpunkt einen wesentlich geringeren Erlös bringen würde.

(3) Die einstweilige Einstellung kann auch mit der Maßgabe angeordnet werden, daß sie außer Kraft tritt, wenn der Schuldner die während der Einstellung fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen nicht binnen zwei Wochen nach Eintritt der Fälligkeit bewirkt. Wird die Zwangsversteigerung von einem Gläubiger betrieben, dessen Hypothek oder Grundschuld innerhalb der ersten sieben Zehntel des Grundstückswertes steht, so darf das Gericht von einer solchen Anordnung nur insoweit absehen, als dies nach den besonderen Umständen des Falles zur Wiederherstellung einer geordneten wirtschaftlichen Lage des Schuldners geboten und dem Gläubiger unter Berücksichtigung seiner gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere seiner eigenen Zinsverpflichtungen, zuzumuten ist.

(4) Das Gericht kann ferner anordnen, daß der Schuldner Zahlungen auf Rückstände wiederkehrender Leistungen zu bestimmten Terminen zu bewirken hat.

(5) Das Gericht kann schließlich die einstweilige Einstellung von sonstigen Auflagen mit der Maßgabe abhängig machen, daß die einstweilige Einstellung des Verfahrens bei Nichterfüllung dieser Auflagen außer Kraft tritt.

(1) Die einstweilige Einstellung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen zu beantragen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Verfügung, in welcher der Schuldner auf das Recht zur Stellung des Einstellungsantrages, den Fristbeginn und die Rechtsfolgen eines fruchtlosen Fristablaufs hingewiesen wird. Der Hinweis ist möglichst zugleich mit dem Beschluß, durch den die Zwangsversteigerung angeordnet wird, zuzustellen.

(2) Die Entscheidung über den Antrag auf einstweilige Einstellung des Verfahrens ergeht durch Beschluß. Vor der Entscheidung sind der Schuldner und der betreibende Gläubiger zu hören; in geeigneten Fällen kann das Gericht mündliche Verhandlung anberaumen. Der Schuldner und der betreibende Gläubiger haben ihre Angaben auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.

(3) Gegen die Entscheidung ist die sofortige Beschwerde zulässig; vor der Entscheidung ist der Gegner zu hören.

(4) Der Versteigerungstermin soll erst nach Rechtskraft des die einstweilige Einstellung ablehnenden Beschlusses bekanntgegeben werden.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 129/07
vom
19. Juni 2008
in dem Zwangsversteigerungsverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Ändert das Vollstreckungsgericht den mitgeteilten Verkehrswert, so muss der geänderte
Wert rechtzeitig vor dem Versteigerungstermin bekannt gemacht werden (§ 43
ZVG); davon darf lediglich abgesehen werden, wenn der neue Wert nur unwesentlich
von dem bekannt gemachten abweicht.
BGH, Beschl. v. 19. Juni 2008 - V ZB 129/07 - LG Lüneburg
AGWinsen/Luhe
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 19. Juni 2008 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke,
Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 4. Oktober 2007 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 46.000 €.

Gründe:

I.

1
Das Vollstreckungsgericht hat die Zwangsversteigerung der im Rubrum bezeichneten Grundstücke angeordnet. Mit Schriftsatz vom 9. Februar 2007 hat die Schuldnerin im Hinblick auf den schlechten Gesundheitszustand ihres Vaters , dem ein Altenteil an dem Grundbesitz bestellt worden war, einen Antrag nach § 765a ZPO gestellt. Nachdem einer der Gläubiger dem Antrag zugestimmt hatte, hat das Vollstreckungsgericht das Verfahren vorläufig eingestellt, soweit es von diesem Gläubiger betrieben worden ist. Im Übrigen hat es den Antrag zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Schuldnerin hat das Landgericht zurückgewiesen.
2
Den Verkehrswert für den Grundbesitz hatte das Vollstreckungsgericht zunächst auf 438.000 € festgesetzt. Die dagegen von der Schuldnerin eingelegte sofortige Beschwerde ist erfolglos geblieben. Am 16. Januar 2007 hat das Vollstreckungsgericht Versteigerungstermin auf den 20. April 2007 bestimmt.
Bei der Bekanntgabe im Niedersächsischen Staatsanzeiger vom 12. Februar 2007 ist auch der festgesetzte Verkehrswert mitgeteilt worden.
3
Mit Beschluss vom 12. April 2007 hat das Vollstreckungsgericht den Verkehrswert auf 460.000 € heraufgesetzt. Den darauf von der Schuldnerin erhobenen Einwänden – der anberaumte Termin müsse schon wegen Nichtwahrung der 6-Wochenfrist des § 43 Abs. 1 ZVG aufgehoben werden; davon abgesehen bedürfe es zunächst einer Entscheidung über die gegen die abändernde Verkehrswertfestsetzung eingelegte Beschwerde – ist das Vollstreckungsgericht nicht gefolgt. Vielmehr hat es den Versteigerungstermin durchgeführt, in dem der Beteiligte zu 2 Meistbietender geblieben ist. Den Zuschlag hat es allerdings erst in dem Verkündungstermin vom 29. Juni 2007 erteilt, nachdem das Landgericht die gegen die Verkehrswertfestsetzung eingelegte sofortige Beschwerde (formell) rechtskräftig zurückgewiesen hatte.
4
Die gegen die Zuschlagserteilung eingelegte Beschwerde, mit der die Schuldnerin auch eine lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes ihres Vaters geltend gemacht hat, ist erfolglos geblieben. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Schuldnerin ihre Anträge weiter.

II.

5
Das Beschwerdegericht steht auf dem Standpunkt, die den Verkehrswert abändernde Entscheidung habe der Durchführung des Versteigerungstermins nicht entgegen gestanden. Die Frist des § 43 Abs. 1 ZVG sei nicht erneut in Lauf gesetzt worden. Nach § 38 Abs. 1 ZVG stehe es dem Vollstreckungsgericht frei, auf die Angabe des Verkehrswerts bei der Bekanntmachung des Versteigerungstermins zu verzichten. Im Übrigen genüge es, wenn der die Wert- festsetzung abändernde Beschluss vor der Zuschlagserteilung rechtskräftig geworden sei.
6
Die von der Schuldnerin mit der sofortigen Beschwerde behauptete lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes ihres Vaters führe ebenfalls nicht zur Aufhebung des Zuschlags. Ein Gesetzesverstoß im Sinne von § 83 Nr. 6 ZVG i.V.m. § 765a ZPO liege nicht vor. Da aus § 100 ZVG folge, dass die Zuschlagsbeschwerde nur auf Rechtsfehler gestützt werden könne, die dem Vollstreckungsgericht vor der Zuschlagserteilung unterlaufen seien, scheide die erstmalige Stellung eines Antrags gemäß § 765a ZPO nach Erteilung des Zuschlags aus. Zwar habe die Schuldnerin bereits zuvor einen solchen Antrag gestellt. Da dieser jedoch rechtskräftig zurückgewiesen worden sei, müsse das Beschwerdevorbringen zu § 765a ZPO wie eine erstmalige Antragstellung im Beschwerderechtszug behandelt werden.

III.

7
Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und nach § 575 ZPO auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO).
8
1. Allerdings greifen die von der Schuldnerin gegen die Durchführung des Versteigerungstermins im Zusammenhang der heraufgesetzten Verkehrswertfestsetzung erhobenen Einwände im Ergebnis nicht durch.
9
a) Nach § 43 Abs. 1 Satz 1 ZVG ist ein Versteigerungstermin aufzuheben und neu zu bestimmen, wenn die Terminsbestimmung nicht sechs Wochen vor dem Termin bekannt gemacht ist. Welchen Inhalt die Terminsbestimmung zwin- gend enthalten muss, regelt § 37 ZVG. In § 38 Abs. 1 ZVG ist bestimmt, welche Angaben die Terminsbestimmung darüber hinaus enthalten soll. Dazu gehört auch der Verkehrswert. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts steht es dem Vollstreckungsgericht nicht frei, auf dessen Angabe zu verzichten. Dass es sich bei der genannten Norm um eine Sollvorschrift handelt, bedeutet nichts anderes, als dass deren Vorgaben im Regelfall erfüllt sein müssen. Dem Gesetz ist auch keine Einschränkung dahin zu entnehmen, dass es sich bei der Norm um eine bloße Ordnungsvorschrift handelt, deren Verletzung zwar zu Amtshaftungsansprüchen führen kann, eine erneute Terminsbestimmung aber nur dann erforderlich macht, wenn durch die unrichtige Mitteilung zugleich zwingende Angaben des § 37 ZVG missverständlich oder unklar werden (so aber Stöber, ZVG, 18. Aufl., § 38 Rdn. 1.3 und Storz, Zwangsversteigerungsverfahren , 10. Aufl., S. 426). Dann aber ist ein Verstoß gegen § 38 Abs. 1 ZVG auch stets bei der Frage einer erneuten Terminsbestimmung (§ 43 ZVG) zu beachten (so wohl auch Hintzen in Dassler/Schiffhauer/Hintzen/ Engels/Rellermeyer, 13. Aufl., § 43 Rdn. 12).
10
b) Den Vorgaben des § 38 Abs. 1 ZVG genügte die hier in Rede stehende Terminsbestimmung zwar im Zeitpunkt ihrer Bekanntmachung. Sie ist jedoch infolge der Abänderung des festgesetzten Verkehrswerts nachträglich unrichtig geworden. Die Frage, ob dieser Umstand eine erneute Bekanntgabe erforderlich macht, ist mit Rücksicht auf die mit der Bekanntmachung des Verkehrswerts verfolgten gesetzgeberischen Anliegen zu bejahen; eine Ausnahme lässt die Sollvorschrift des § 38 Abs. 1 ZVG in solchen Konstellationen nur zu, wenn der neue Wert lediglich unwesentlich von dem bekannt gemachten abweicht.
11
aa) Die Veröffentlichung der Terminsbestimmung hat die Funktion, im Interesse einer bestmöglichen Verwertung des Grundstücks ein möglichst breites Publikum anzusprechen und diejenigen, deren Rechte von der Versteigerung berührt werden, zur Wahrung ihrer Rechte zu veranlassen (Stöber, aaO, § 39 Rdn. 1.1). Dabei bildet die mit der Terminsanberaumung verbundene Mitteilung des Verkehrswerts zum einen die Grundlage für die Berechnung der Sicherheitsleistung nach § 68 Abs. 1 ZVG, die durch nachfolgende Änderungen des Werts allerdings nicht mehr verändert wird (vgl. Hintzen in Dassler/Schiffhauer/ Hintzen/Engels/Rellermeyer, aaO, § 68 Rdn. 3; Stöber, aaO, § 68 Rdn. 2.1). Zum anderen soll – was aus systematischer Sicht auch § 38 Abs. 2 ZVG nahe legt – Bietinteressenten eine Orientierungshilfe für die Entscheidung an die Hand gegeben werden, ob sie am Verfahren teilnehmen und bis zu welcher Höhe sie Gebote abgeben wollen (vgl. Senat, Beschl. v. 18. Mai 2006, V ZB 142/05, NJW-RR 2006, 1389, 1390; Storz/Kiderlen, NJW 2007, 1846; jeweils m.w.N.). Letzteres setzt die Mitteilung des aktuell festgesetzten Werts voraus. Dabei gilt es allerdings zu bedenken, dass der Verkehrswert nur näherungsweise und keineswegs exakt im Sinne mathematischer Genauigkeit ermittelt werden kann. Sowohl die Wahl der Wertermittlungsmethode als auch die Ermittlung selbst unterliegen notwendig wertenden Einschätzungen, die nicht geeignet sind, Erwerbsinteressenten die Gewissheit zu vermitteln, das Objekt werde bei einer Veräußerung genau den ermittelten Wert erzielen. Verständige Bietinteressenten werden daher die daraus resultierende „Schwankungsbreite“ von vornherein einkalkulieren und nicht blindlings auf den mitgeteilten Wert vertrauen. Vor diesem Hintergrund kann der mitgeteilte Verkehrswert seine Funktion als Orientierungshilfe aber auch dann noch erfüllen, wenn der mit der Terminsbestimmung bekannt gemachte Wert zwar verändert wird, die Abweichung aber nicht wesentlich ist. Dass von einer wesentlichen Änderung in der Regel nicht gesprochen werden kann, wenn diese – wie hier – weniger als 10 % beträgt (vgl. auch Stöber, aaO, § 74a Rdn. 7.20), liegt auf der Hand, weil bei Änderun- gen innerhalb dieser Marge andere Bieterkreise allenfalls bei Vorliegen ganz besonderer Umstände angesprochen werden. Solche Besonderheiten sind hier nicht ersichtlich.
12
bb) Soweit dem Verkehrswert Bedeutung im Rahmen der §§ 74a, 85a Abs. 1 ZVG zukommt, nötigen solche Abweichungen ebenfalls nicht zu einer erneuten Terminsbestimmung. Vielmehr genügt es, dem insoweit im Vordergrund stehenden Zweck, einer Verschleuderung des beschlagnahmten Grundstücks entgegenzuwirken (vgl. Senat, Beschl. v. 18. Mai 2006, aaO), bei der weiteren Verfahrensgestaltung Rechnung zu tragen. Bei dieser ist zu berücksichtigen , dass das Verkehrswertfestsetzungsverfahren mit einem eigenen Rechtsmittelzug ausgestattet ist und dass das Vollstreckungsgericht bereits vor Eintritt der formellen Rechtskraft an eine abändernde Wertfestsetzung gebunden ist (vgl. Senat, Beschl. v. 11. Oktober 2007, V ZB 178/06, WM 2008, 33, 34). Daraus folgt, dass den Beteiligten zwar Gelegenheit gegeben werden muss, die geänderte Festsetzung in dem hierfür nach § 74a Abs. 5 Satz 3 ZVG vorgesehenen Verfahren vor Erteilung des Zuschlags zur Überprüfung zu stellen (vgl. Senatsbeschl. v. 11. Oktober 2007, aaO). Das steht der Durchführung eines bereits anberaumten Versteigerungstermins auf der Grundlage des abgeänderten Verkehrswerts jedoch nicht entgegen. Insoweit genügt es, wenn die Entscheidung über den Zuschlag erst nach Eintritt der formellen Rechtskraft des Abänderungsbeschlusses getroffen wird (OLG Hamm Rpfleger 2000, 120 f. m.w.N.). Auf diese Weise wird nicht nur der Eigenständigkeit des Verfahrens nach § 74a Abs. 5 ZVG Rechnung getragen, sondern auch verhindert, dass die Einlegung erfolgloser Rechtsmittel gegen eine abändernde Verkehrswertfestsetzung zur Aufhebung eines bereits anberaumten Versteigerungstermins führt und dadurch das Verfahren unnötig in die Länge gezogen wird. http://www.juris.de/jportal/portal/t/aa1/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=2&numberofresults=14&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR005330950BJNE095904301&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/aa1/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=2&numberofresults=14&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE317122005&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/bkz/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=14&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE313762007&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/bkz/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=14&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE313762007&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/aa1/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=2&numberofresults=14&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR000010949BJNE001800314&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/aa1/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=2&numberofresults=14&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR000010949BJNE003700314&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint - 8 -
13
2. Eine Verletzung des § 85a ZVG liegt nicht vor. Zwar verweist die Rechtsbeschwerde zutreffend darauf, dass das Meistgebot nicht 50 % des auf 460.000 € festgesetzten Verkehrswerts erreicht hat. Dabei wird jedoch offenbar übersehen, dass dies hier deshalb unschädlich ist, weil dem Ersteher Rechte an dem Grundstück zustanden, die durch den Zuschlag erloschen sind und mit denen er bei der Verteilung in einer Höhe ausfallen wird, die 50 % des Verkehrswerts übersteigt (§ 85a Abs. 3 ZVG). Auf die diesbezüglichen Erwägungen des Vollstreckungsgerichts in dem Zuschlagsbeschluss vom 29. Juni 2007 wird Bezug genommen.
14
3. Dagegen macht die Rechtsbeschwerde zu Recht geltend, dass der beantragte Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO nicht mit der gegebenen Begründung versagt werden kann.
15
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (std. Rspr., vgl. etwa Senat, BGHZ 163, 66, 73; Beschl. v. 24. November 2005, V ZB 99/05, NJW 2006, 505, 506 f.; Beschl. v. 14. Juni 2007, V ZB 28/07, WM 2007, 1667, 1668; Beschl. v. 6. Dezember 2007, V ZB 67/07, NJW 2008, 586, 587) ist selbst dann, wenn mit der Zwangsvollstreckung eine konkrete Gefahr für Leben und Gesundheit des Schuldners oder eines nahen Angehörigen verbunden ist, eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung nicht ohne weiteres (einstweilen) einzustellen. Geht die Lebensgefahr nicht von dem mit der Zuschlagserteilung einhergehenden Eigentumsverlust aus, sondern nur von der nach dem Zuschlag drohenden Zwangsräumung, darf der Zuschlag nicht versagt werden. Ist indessen nicht auszuschließen, dass die Lebensgefahr schon deshalb besteht, weil der Schuldner den Eigentumsverlust befürchtet, ist stets eine Abwägung der in solchen Fällen ganz besonders gewichtigen Interessen des Betroffenen (Lebensschutz , Art. 2 Abs. 2 GG) mit den Vollstreckungsinteressen des Gläubigers (Eigentumsschutz, Art. 14; wirksamer Rechtsschutz, Art. 19 Abs. 4 GG) gebo- ten. Diese Vorgaben verkennt das Beschwerdegericht zwar nicht, meint aber zu Unrecht, es sei durch § 100 ZVG daran gehindert, die von der Schuldnerin im Beschwerderechtszug behauptete Verschlechterung des Gesundheitszustandes ihres Vaters und die daraus resultierende Lebensgefahr zu berücksichtigen.
16
b) Allerdings trifft es zu, dass die Zuschlagsbeschwerde nach der Vorschrift des § 100 ZVG nicht auf neue Tatsachen gestützt werden kann (Senat, BGHZ 44, 138, 143 f.; Beschl. v. 24. November 2005, V ZB 99/05, NJW 2006, 505, 506 f.). Der Senat hat jedoch bereits entschieden, dass diese Regelung wegen des hohen Rangs, der dem Grundrecht auf Leben aus Art. 2 Abs. 2 GG zukommt, verfassungskonform dahin einzuschränken ist, dass eine ernsthafte Lebensgefahr gleichwohl im Verfahren der sofortigen Beschwerde als Tatsacheninstanz zu berücksichtigen ist und dass der Gesichtpunkt der Rechtssicherheit und die Grundrechte des Gläubigers und des Erstehers aus Art. 14 GG eine Nichtberücksichtigung nicht legitimieren können (Senatsbeschl. v. 24. November 2005, aaO). Daran hält der Senat fest. Soweit das Beschwerdegericht darauf verweist, dass die Zuschlagsbeschwerde bei Versäumung der Rechtsmittelfrist ohne weitere Prüfung als unzulässig verworfen werden müsste, ist dies zwar richtig; in solchen Fällen bleibt nur die Möglichkeit, über § 765a ZPO die vorläufige Einstellung der Räumungsvollstreckung zu erreichen. Das entbindet die Vollstreckungsgerichte indessen nicht von ihrer verfassungsrechtlichen Verpflichtung, im Rahmen einer zulässigen Beschwerde das Verfahren so zu gestalten, dass den verfassungsrechtlichen Schutzpflichten Genüge getan werden kann (vgl. BVerfGE 52, 214, 219 ff.; BVerfG NJW 1991, 3207; 1994, 1719 f.; 1998, 295, 296; NJW-RR 2001, 1523; NZM 2005, 657, 658; Senatsbeschl. v. 24. November 2005, aaO, NJW 2006, 505, 507). Das gilt umso mehr, als § 100 ZVG zwar die in Betracht kommenden Zuschlagsversagungsgründe beschränkt , zugleich aber deutlich macht, dass Gläubiger und Ersteher nicht da- von ausgehen können, der erteilte Zuschlag werde unter allen Umständen Bestand haben (Senatsbeschl. v. 24. November 2005, aaO).
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4. Nach allem ist die Beschwerdeentscheidung aufzuheben und die Sache an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Sie ist nicht zur Endentscheidung reif im Sinne von § 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO, weil das Beschwerdegericht – von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig – keine Feststellungen getroffen hat, auf deren Grundlage dem Senat eine Prüfung des § 765a ZPO möglich wäre.
18
5. Das Beschwerdegericht wird darauf hingewiesen, dass sich die Beteiligten in dem Verfahren über die Zuschlagsbeschwerde in der Regel nicht als Parteien im Sinne der Zivilprozessordnung gegenüber stehen. Das steht einer Anwendung der §§ 91 ff. ZPO grundsätzlich entgegen (vgl. dazu insbesondere Senat, BGHZ 170, 378, 381; ferner Beschl. v. 18. Mai 2005, V ZB 142/05, WM 2006, 1727, 1730). Krüger Klein Lemke Schmidt-Räntsch Roth
Vorinstanzen:
AG Winsen (Luhe), Entscheidung vom 29.06.2007 - 10 K 105/04 -
LG Lüneburg, Entscheidung vom 04.10.2007 - 4 T 125/07 -

(1) Die einstweilige Einstellung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen zu beantragen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Verfügung, in welcher der Schuldner auf das Recht zur Stellung des Einstellungsantrages, den Fristbeginn und die Rechtsfolgen eines fruchtlosen Fristablaufs hingewiesen wird. Der Hinweis ist möglichst zugleich mit dem Beschluß, durch den die Zwangsversteigerung angeordnet wird, zuzustellen.

(2) Die Entscheidung über den Antrag auf einstweilige Einstellung des Verfahrens ergeht durch Beschluß. Vor der Entscheidung sind der Schuldner und der betreibende Gläubiger zu hören; in geeigneten Fällen kann das Gericht mündliche Verhandlung anberaumen. Der Schuldner und der betreibende Gläubiger haben ihre Angaben auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.

(3) Gegen die Entscheidung ist die sofortige Beschwerde zulässig; vor der Entscheidung ist der Gegner zu hören.

(4) Der Versteigerungstermin soll erst nach Rechtskraft des die einstweilige Einstellung ablehnenden Beschlusses bekanntgegeben werden.

(1) Wird nach der Anordnung der Zwangsversteigerung ein weiterer Antrag auf Zwangsversteigerung des Grundstücks gestellt, so erfolgt statt des Versteigerungsbeschlusses die Anordnung, daß der Beitritt des Antragstellers zu dem Verfahren zugelassen wird. Eine Eintragung dieser Anordnung in das Grundbuch findet nicht statt.

(2) Der Gläubiger, dessen Beitritt zugelassen ist, hat dieselben Rechte, wie wenn auf seinen Antrag die Versteigerung angeordnet wäre.

(1) Das Verfahren ist auf Antrag des Schuldners einstweilen auf die Dauer von höchstens sechs Monaten einzustellen, wenn Aussicht besteht, daß durch die Einstellung die Versteigerung vermieden wird, und wenn die Einstellung nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Schuldners sowie nach der Art der Schuld der Billigkeit entspricht.

(2) Der Antrag ist abzulehnen, wenn die einstweilige Einstellung dem betreibenden Gläubiger unter Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse nicht zuzumuten ist, insbesondere ihm einen unverhältnismäßigen Nachteil bringen würde, oder wenn mit Rücksicht auf die Beschaffenheit oder die sonstigen Verhältnisse des Grundstücks anzunehmen ist, daß die Versteigerung zu einem späteren Zeitpunkt einen wesentlich geringeren Erlös bringen würde.

(3) Die einstweilige Einstellung kann auch mit der Maßgabe angeordnet werden, daß sie außer Kraft tritt, wenn der Schuldner die während der Einstellung fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen nicht binnen zwei Wochen nach Eintritt der Fälligkeit bewirkt. Wird die Zwangsversteigerung von einem Gläubiger betrieben, dessen Hypothek oder Grundschuld innerhalb der ersten sieben Zehntel des Grundstückswertes steht, so darf das Gericht von einer solchen Anordnung nur insoweit absehen, als dies nach den besonderen Umständen des Falles zur Wiederherstellung einer geordneten wirtschaftlichen Lage des Schuldners geboten und dem Gläubiger unter Berücksichtigung seiner gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere seiner eigenen Zinsverpflichtungen, zuzumuten ist.

(4) Das Gericht kann ferner anordnen, daß der Schuldner Zahlungen auf Rückstände wiederkehrender Leistungen zu bestimmten Terminen zu bewirken hat.

(5) Das Gericht kann schließlich die einstweilige Einstellung von sonstigen Auflagen mit der Maßgabe abhängig machen, daß die einstweilige Einstellung des Verfahrens bei Nichterfüllung dieser Auflagen außer Kraft tritt.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Die einstweilige Einstellung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen zu beantragen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Verfügung, in welcher der Schuldner auf das Recht zur Stellung des Einstellungsantrages, den Fristbeginn und die Rechtsfolgen eines fruchtlosen Fristablaufs hingewiesen wird. Der Hinweis ist möglichst zugleich mit dem Beschluß, durch den die Zwangsversteigerung angeordnet wird, zuzustellen.

(2) Die Entscheidung über den Antrag auf einstweilige Einstellung des Verfahrens ergeht durch Beschluß. Vor der Entscheidung sind der Schuldner und der betreibende Gläubiger zu hören; in geeigneten Fällen kann das Gericht mündliche Verhandlung anberaumen. Der Schuldner und der betreibende Gläubiger haben ihre Angaben auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.

(3) Gegen die Entscheidung ist die sofortige Beschwerde zulässig; vor der Entscheidung ist der Gegner zu hören.

(4) Der Versteigerungstermin soll erst nach Rechtskraft des die einstweilige Einstellung ablehnenden Beschlusses bekanntgegeben werden.

(1) Das Verfahren ist auf Antrag des Schuldners einstweilen auf die Dauer von höchstens sechs Monaten einzustellen, wenn Aussicht besteht, daß durch die Einstellung die Versteigerung vermieden wird, und wenn die Einstellung nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Schuldners sowie nach der Art der Schuld der Billigkeit entspricht.

(2) Der Antrag ist abzulehnen, wenn die einstweilige Einstellung dem betreibenden Gläubiger unter Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse nicht zuzumuten ist, insbesondere ihm einen unverhältnismäßigen Nachteil bringen würde, oder wenn mit Rücksicht auf die Beschaffenheit oder die sonstigen Verhältnisse des Grundstücks anzunehmen ist, daß die Versteigerung zu einem späteren Zeitpunkt einen wesentlich geringeren Erlös bringen würde.

(3) Die einstweilige Einstellung kann auch mit der Maßgabe angeordnet werden, daß sie außer Kraft tritt, wenn der Schuldner die während der Einstellung fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen nicht binnen zwei Wochen nach Eintritt der Fälligkeit bewirkt. Wird die Zwangsversteigerung von einem Gläubiger betrieben, dessen Hypothek oder Grundschuld innerhalb der ersten sieben Zehntel des Grundstückswertes steht, so darf das Gericht von einer solchen Anordnung nur insoweit absehen, als dies nach den besonderen Umständen des Falles zur Wiederherstellung einer geordneten wirtschaftlichen Lage des Schuldners geboten und dem Gläubiger unter Berücksichtigung seiner gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere seiner eigenen Zinsverpflichtungen, zuzumuten ist.

(4) Das Gericht kann ferner anordnen, daß der Schuldner Zahlungen auf Rückstände wiederkehrender Leistungen zu bestimmten Terminen zu bewirken hat.

(5) Das Gericht kann schließlich die einstweilige Einstellung von sonstigen Auflagen mit der Maßgabe abhängig machen, daß die einstweilige Einstellung des Verfahrens bei Nichterfüllung dieser Auflagen außer Kraft tritt.

(1) Die einstweilige Einstellung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen zu beantragen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Verfügung, in welcher der Schuldner auf das Recht zur Stellung des Einstellungsantrages, den Fristbeginn und die Rechtsfolgen eines fruchtlosen Fristablaufs hingewiesen wird. Der Hinweis ist möglichst zugleich mit dem Beschluß, durch den die Zwangsversteigerung angeordnet wird, zuzustellen.

(2) Die Entscheidung über den Antrag auf einstweilige Einstellung des Verfahrens ergeht durch Beschluß. Vor der Entscheidung sind der Schuldner und der betreibende Gläubiger zu hören; in geeigneten Fällen kann das Gericht mündliche Verhandlung anberaumen. Der Schuldner und der betreibende Gläubiger haben ihre Angaben auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.

(3) Gegen die Entscheidung ist die sofortige Beschwerde zulässig; vor der Entscheidung ist der Gegner zu hören.

(4) Der Versteigerungstermin soll erst nach Rechtskraft des die einstweilige Einstellung ablehnenden Beschlusses bekanntgegeben werden.

(1) Das Verfahren ist auf Antrag des Schuldners einstweilen auf die Dauer von höchstens sechs Monaten einzustellen, wenn Aussicht besteht, daß durch die Einstellung die Versteigerung vermieden wird, und wenn die Einstellung nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Schuldners sowie nach der Art der Schuld der Billigkeit entspricht.

(2) Der Antrag ist abzulehnen, wenn die einstweilige Einstellung dem betreibenden Gläubiger unter Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse nicht zuzumuten ist, insbesondere ihm einen unverhältnismäßigen Nachteil bringen würde, oder wenn mit Rücksicht auf die Beschaffenheit oder die sonstigen Verhältnisse des Grundstücks anzunehmen ist, daß die Versteigerung zu einem späteren Zeitpunkt einen wesentlich geringeren Erlös bringen würde.

(3) Die einstweilige Einstellung kann auch mit der Maßgabe angeordnet werden, daß sie außer Kraft tritt, wenn der Schuldner die während der Einstellung fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen nicht binnen zwei Wochen nach Eintritt der Fälligkeit bewirkt. Wird die Zwangsversteigerung von einem Gläubiger betrieben, dessen Hypothek oder Grundschuld innerhalb der ersten sieben Zehntel des Grundstückswertes steht, so darf das Gericht von einer solchen Anordnung nur insoweit absehen, als dies nach den besonderen Umständen des Falles zur Wiederherstellung einer geordneten wirtschaftlichen Lage des Schuldners geboten und dem Gläubiger unter Berücksichtigung seiner gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere seiner eigenen Zinsverpflichtungen, zuzumuten ist.

(4) Das Gericht kann ferner anordnen, daß der Schuldner Zahlungen auf Rückstände wiederkehrender Leistungen zu bestimmten Terminen zu bewirken hat.

(5) Das Gericht kann schließlich die einstweilige Einstellung von sonstigen Auflagen mit der Maßgabe abhängig machen, daß die einstweilige Einstellung des Verfahrens bei Nichterfüllung dieser Auflagen außer Kraft tritt.

(1) Das Verfahren ist einstweilen einzustellen, wenn der Gläubiger die Einstellung bewilligt. Die Einstellung kann wiederholt bewilligt werden. Ist das Verfahren auf Grund einer Bewilligung des Gläubigers bereits zweimal eingestellt, so gilt eine erneute Einstellungsbewilligung als Rücknahme des Versteigerungsantrags.

(2) Der Bewilligung der Einstellung steht es gleich, wenn der Gläubiger die Aufhebung des Versteigerungstermins bewilligt.

(1) Das Verfahren ist auf Antrag des Schuldners einstweilen auf die Dauer von höchstens sechs Monaten einzustellen, wenn Aussicht besteht, daß durch die Einstellung die Versteigerung vermieden wird, und wenn die Einstellung nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Schuldners sowie nach der Art der Schuld der Billigkeit entspricht.

(2) Der Antrag ist abzulehnen, wenn die einstweilige Einstellung dem betreibenden Gläubiger unter Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse nicht zuzumuten ist, insbesondere ihm einen unverhältnismäßigen Nachteil bringen würde, oder wenn mit Rücksicht auf die Beschaffenheit oder die sonstigen Verhältnisse des Grundstücks anzunehmen ist, daß die Versteigerung zu einem späteren Zeitpunkt einen wesentlich geringeren Erlös bringen würde.

(3) Die einstweilige Einstellung kann auch mit der Maßgabe angeordnet werden, daß sie außer Kraft tritt, wenn der Schuldner die während der Einstellung fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen nicht binnen zwei Wochen nach Eintritt der Fälligkeit bewirkt. Wird die Zwangsversteigerung von einem Gläubiger betrieben, dessen Hypothek oder Grundschuld innerhalb der ersten sieben Zehntel des Grundstückswertes steht, so darf das Gericht von einer solchen Anordnung nur insoweit absehen, als dies nach den besonderen Umständen des Falles zur Wiederherstellung einer geordneten wirtschaftlichen Lage des Schuldners geboten und dem Gläubiger unter Berücksichtigung seiner gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere seiner eigenen Zinsverpflichtungen, zuzumuten ist.

(4) Das Gericht kann ferner anordnen, daß der Schuldner Zahlungen auf Rückstände wiederkehrender Leistungen zu bestimmten Terminen zu bewirken hat.

(5) Das Gericht kann schließlich die einstweilige Einstellung von sonstigen Auflagen mit der Maßgabe abhängig machen, daß die einstweilige Einstellung des Verfahrens bei Nichterfüllung dieser Auflagen außer Kraft tritt.

(1) Bei der Versteigerung wird nur ein solches Gebot zugelassen, durch welches die dem Anspruch des Gläubigers vorgehenden Rechte sowie die aus dem Versteigerungserlös zu entnehmenden Kosten des Verfahrens gedeckt werden (geringstes Gebot).

(2) Wird das Verfahren wegen mehrerer Ansprüche von verschiedenem Rang betrieben, so darf der vorgehende Anspruch der Feststellung des geringsten Gebots nur dann zugrunde gelegt werden, wenn der wegen dieses Anspruchs ergangene Beschluß dem Schuldner vier Wochen vor dem Versteigerungstermin zugestellt ist.

(1) Die einstweilige Einstellung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen zu beantragen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Verfügung, in welcher der Schuldner auf das Recht zur Stellung des Einstellungsantrages, den Fristbeginn und die Rechtsfolgen eines fruchtlosen Fristablaufs hingewiesen wird. Der Hinweis ist möglichst zugleich mit dem Beschluß, durch den die Zwangsversteigerung angeordnet wird, zuzustellen.

(2) Die Entscheidung über den Antrag auf einstweilige Einstellung des Verfahrens ergeht durch Beschluß. Vor der Entscheidung sind der Schuldner und der betreibende Gläubiger zu hören; in geeigneten Fällen kann das Gericht mündliche Verhandlung anberaumen. Der Schuldner und der betreibende Gläubiger haben ihre Angaben auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.

(3) Gegen die Entscheidung ist die sofortige Beschwerde zulässig; vor der Entscheidung ist der Gegner zu hören.

(4) Der Versteigerungstermin soll erst nach Rechtskraft des die einstweilige Einstellung ablehnenden Beschlusses bekanntgegeben werden.

Der Zuschlag ist zu versagen:

1.
wenn die Vorschrift des § 43 Abs. 2 oder eine der Vorschriften über die Feststellung des geringsten Gebots oder der Versteigerungsbedingungen verletzt ist;
2.
wenn bei der Versteigerung mehrerer Grundstücke das Einzelausgebot oder das Gesamtausgebot den Vorschriften des § 63 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 zuwider unterblieben ist;
3.
wenn in den Fällen des § 64 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 die Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld oder das Recht eines gleich- oder nachstehenden Beteiligten, der dem Gläubiger vorgeht, durch das Gesamtergebnis der Einzelausgebote nicht gedeckt werden;
4.
wenn die nach der Aufforderung zur Abgabe von Geboten erfolgte Anmeldung oder Glaubhaftmachung eines Rechts ohne Beachtung der Vorschrift des § 66 Abs. 2 zurückgewiesen ist;
5.
wenn der Zwangsversteigerung oder der Fortsetzung des Verfahrens das Recht eines Beteiligten entgegensteht;
6.
wenn die Zwangsversteigerung oder die Fortsetzung des Verfahrens aus einem sonstigen Grund unzulässig ist;
7.
wenn eine der Vorschriften des § 43 Abs. 1 oder des § 73 Abs. 1 verletzt ist;
8.
wenn die nach § 68 Abs. 2 und 3 verlangte Sicherheitsleistung nicht bis zur Entscheidung über den Zuschlag geleistet worden ist.

(1) Die im § 83 Nr. 1 bis 5 bezeichneten Versagungsgründe stehen der Erteilung des Zuschlags nicht entgegen, wenn das Recht des Beteiligten durch den Zuschlag nicht beeinträchtigt wird oder wenn der Beteiligte das Verfahren genehmigt.

(2) Die Genehmigung ist durch eine öffentlich beglaubigte Urkunde nachzuweisen.

(1) Die einstweilige Einstellung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen zu beantragen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Verfügung, in welcher der Schuldner auf das Recht zur Stellung des Einstellungsantrages, den Fristbeginn und die Rechtsfolgen eines fruchtlosen Fristablaufs hingewiesen wird. Der Hinweis ist möglichst zugleich mit dem Beschluß, durch den die Zwangsversteigerung angeordnet wird, zuzustellen.

(2) Die Entscheidung über den Antrag auf einstweilige Einstellung des Verfahrens ergeht durch Beschluß. Vor der Entscheidung sind der Schuldner und der betreibende Gläubiger zu hören; in geeigneten Fällen kann das Gericht mündliche Verhandlung anberaumen. Der Schuldner und der betreibende Gläubiger haben ihre Angaben auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.

(3) Gegen die Entscheidung ist die sofortige Beschwerde zulässig; vor der Entscheidung ist der Gegner zu hören.

(4) Der Versteigerungstermin soll erst nach Rechtskraft des die einstweilige Einstellung ablehnenden Beschlusses bekanntgegeben werden.

(1) Das Verfahren ist auf Antrag des Schuldners einstweilen auf die Dauer von höchstens sechs Monaten einzustellen, wenn Aussicht besteht, daß durch die Einstellung die Versteigerung vermieden wird, und wenn die Einstellung nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Schuldners sowie nach der Art der Schuld der Billigkeit entspricht.

(2) Der Antrag ist abzulehnen, wenn die einstweilige Einstellung dem betreibenden Gläubiger unter Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse nicht zuzumuten ist, insbesondere ihm einen unverhältnismäßigen Nachteil bringen würde, oder wenn mit Rücksicht auf die Beschaffenheit oder die sonstigen Verhältnisse des Grundstücks anzunehmen ist, daß die Versteigerung zu einem späteren Zeitpunkt einen wesentlich geringeren Erlös bringen würde.

(3) Die einstweilige Einstellung kann auch mit der Maßgabe angeordnet werden, daß sie außer Kraft tritt, wenn der Schuldner die während der Einstellung fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen nicht binnen zwei Wochen nach Eintritt der Fälligkeit bewirkt. Wird die Zwangsversteigerung von einem Gläubiger betrieben, dessen Hypothek oder Grundschuld innerhalb der ersten sieben Zehntel des Grundstückswertes steht, so darf das Gericht von einer solchen Anordnung nur insoweit absehen, als dies nach den besonderen Umständen des Falles zur Wiederherstellung einer geordneten wirtschaftlichen Lage des Schuldners geboten und dem Gläubiger unter Berücksichtigung seiner gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere seiner eigenen Zinsverpflichtungen, zuzumuten ist.

(4) Das Gericht kann ferner anordnen, daß der Schuldner Zahlungen auf Rückstände wiederkehrender Leistungen zu bestimmten Terminen zu bewirken hat.

(5) Das Gericht kann schließlich die einstweilige Einstellung von sonstigen Auflagen mit der Maßgabe abhängig machen, daß die einstweilige Einstellung des Verfahrens bei Nichterfüllung dieser Auflagen außer Kraft tritt.

(1) Über Anträge, Einwendungen und Erinnerungen, welche die Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder das vom Gerichtsvollzieher bei ihr zu beobachtende Verfahren betreffen, entscheidet das Vollstreckungsgericht. Es ist befugt, die im § 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen.

(2) Dem Vollstreckungsgericht steht auch die Entscheidung zu, wenn ein Gerichtsvollzieher sich weigert, einen Vollstreckungsauftrag zu übernehmen oder eine Vollstreckungshandlung dem Auftrag gemäß auszuführen, oder wenn wegen der von dem Gerichtsvollzieher in Ansatz gebrachten Kosten Erinnerungen erhoben werden.

Gegen Entscheidungen, die im Zwangsvollstreckungsverfahren ohne mündliche Verhandlung ergehen können, findet sofortige Beschwerde statt.

Der Zuschlag ist zu versagen:

1.
wenn die Vorschrift des § 43 Abs. 2 oder eine der Vorschriften über die Feststellung des geringsten Gebots oder der Versteigerungsbedingungen verletzt ist;
2.
wenn bei der Versteigerung mehrerer Grundstücke das Einzelausgebot oder das Gesamtausgebot den Vorschriften des § 63 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 zuwider unterblieben ist;
3.
wenn in den Fällen des § 64 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 die Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld oder das Recht eines gleich- oder nachstehenden Beteiligten, der dem Gläubiger vorgeht, durch das Gesamtergebnis der Einzelausgebote nicht gedeckt werden;
4.
wenn die nach der Aufforderung zur Abgabe von Geboten erfolgte Anmeldung oder Glaubhaftmachung eines Rechts ohne Beachtung der Vorschrift des § 66 Abs. 2 zurückgewiesen ist;
5.
wenn der Zwangsversteigerung oder der Fortsetzung des Verfahrens das Recht eines Beteiligten entgegensteht;
6.
wenn die Zwangsversteigerung oder die Fortsetzung des Verfahrens aus einem sonstigen Grund unzulässig ist;
7.
wenn eine der Vorschriften des § 43 Abs. 1 oder des § 73 Abs. 1 verletzt ist;
8.
wenn die nach § 68 Abs. 2 und 3 verlangte Sicherheitsleistung nicht bis zur Entscheidung über den Zuschlag geleistet worden ist.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 114/07
vom
10. April 2008
in dem Zwangsversteigerungsverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Ein Verfahrensfehler, der nach § 83 Nr. 6 ZVG zur Versagung des Zuschlags
führt, kann durch Nachholung der unterbliebenen Förmlichkeit geheilt werden,
wenn Rechte von Beteiligten nicht beeinträchtigt werden.

b) Das trifft in der Regel für Mängel bei der Titelzustellung zu (hier: unterbliebene
Zustellung der Vollmacht für eine Vollstreckungsunterwerfung).
BGH, Beschl. v. 10. April 2008 - V ZB 114/07 - LG Köln
AG Köln
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 10. April 2008 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. SchmidtRäntsch
, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 20. August 2007 wird zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 154.000 € festgesetzt.

Gründe


I.


1
Die Gläubigerin betreibt seit September 2001 die Zwangsversteigerung des Einfamilienhauses der Schuldnerin aus Grundpfandrechten, in deren Ansehung sich der Grundstückseigentümer der Zwangsvollstreckung unterworfen hatte. In der Versteigerung gab die Ersteherin das Meistgebot ab. Einen Antrag der Schuldnerin auf einstweilige Einstellung der Zwangsversteigerung wegen einer Herzerkrankung, die sich "akut zu verschlechtern drohe", wies das Amtsgericht zurück. Es erteilte den Zuschlag dennoch nicht in dem Versteigerungstermin , weil die Schuldnerin geltend gemacht hatte, die Vollstreckungsunterwerfung habe auf einer Vorbelastungsvollmacht der seinerzeitigen Grundstückseigentümerin beruht, die aber nicht zugestellt worden sei. Vor dem Termin zur Verkündung des Zuschlags am 3. Juli 2007 holte die Gläubigerin die Zustellung auch der Vorbelastungsvollmacht nach. Darauf erteilte das Amtsgericht den Zuschlag. Die Beschwerde der Schuldnerin hat das Landgericht zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die von dem Landgericht zugelassene Rechtsbeschwerde der Schuldnerin.

II.

2
Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.
3
1. Der Zuschlag ist nach § 83 Nr. 6 ZVG nur zu versagen, wenn die Zwangsversteigerung oder ihre Fortsetzung aus einem anderen als den in § 83 Nr. 1 bis 5 und 7 ZVG genannten – hier nicht einschlägigen – Gründen unzulässig ist. Ein solcher Grund liegt entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde nicht vor.
4
2. Allerdings hätte, das ist der Rechtsbeschwerde einzuräumen, die Zwangsversteigerung nicht angeordnet werden dürfen.
5
a) Die Gläubigerin betreibt die Zwangsversteigerung aus zwei zu ihren Gunsten eingetragenen Grundschulden, in deren Ansehung sich die damalige Grundstückseigentümerin nach näherer Maßgabe von § 800 Abs. 1 ZPO der Zwangsvollstreckung unterworfen hatte. Die Anordnung der Zwangsversteigerung setzte deshalb nach § 800 Abs. 2 ZPO zwar nicht die Zustellung auch der Urkunde voraus, aus welcher sich der Rechtserwerb der Schuldnerin ergab. Erforderlich war aber nach § 800 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 794 Abs. 1 Nr. 5, § 795 Satz 1 und § 750 ZPO die Zustellung der Urkunden, aus denen sich die (wirksame ) Unterwerfung der damaligen Grundstückseigentümerin unter die Zwangsvollstreckung ergab.
6
b) Zu diesen Urkunden gehörten nicht allein die – vor der Anordnung der Zwangsversteigerung zugestellten – Urkunden über die Bestellung der Grundschulden zugunsten der Gläubigerin unter den Bedingungen des § 800 Abs. 1 ZPO, sondern auch die in dem Kaufvertrag der Schuldnerin mit der damaligen Grundstückseigentümerin enthaltene Belastungsvollmacht.
7
aa) Bei der Errichtung der Grundschuldurkunden handelte die damalige Grundstückseigentümerin nämlich nicht selbst. Sie wurde vielmehr durch den Bürovorsteher des beurkundenden Notars vertreten. Dazu war dieser aufgrund einer Vorbelastungsvollmacht berechtigt, welche die damalige Grundstückseigentümerin in dem Grundstückskaufvertrag mit der Schuldnerin erteilt hatte. Hat aber ein Vertreter die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung erklärt, ist die Zwangsvollstreckung grundsätzlich nur zulässig, wenn die Vollmacht des Vertreters oder die Genehmigung von dessen Erklärungen seitens des Vertretenen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden dem Schuldner zugestellt worden sind oder mit dem Beginn der Vollstreckung zugestellt werden (Senat, Beschl. v. 21. September 2006, V ZB 76/06, NJW-RR 2007, 358, 359).
8
bb) An dieser Entscheidung hält der Senat unter Berücksichtigung der im Schrifttum neben Zustimmung (Bolkart, MittBayNot 2007, 338, 339) geäußerten Kritik fest.
9
(1) Teils richtet sich die Kritik gegen das Ergebnis. Die Zustellung auch der Urkunde, aus der sich die Vollmacht für die Vollstreckungsunterwerfung ergebe, sei unnötig, weil sich die Wirksamkeit der Vollmachtsunterwerfung auch unter Berücksichtigung von § 185 Abs. 2 BGB aus dem Grundbuch ergebe (Wolf, ZNotP 2007, 86, 88) und weil der Schuldner sich in solchen Fällen schon vorweg der Vollstreckung unterworfen habe (Alff, Rpfleger 2007, 38, 39). Teils richtet sich die Kritik nur gegen die Herleitung dieses Ergebnisses aus § 750 Abs. 2 ZPO; das nicht angegriffene Ergebnis folge unmittelbar aus § 750 Abs. 1 ZPO (Böttcher, BWNotZ 2007, 109, 111 f.; wohl auch: Stöber, ZVG, 18. Aufl., § 15 Rdn. 40.24; Zimmer, ZfIR 2007, 111, 112). Beides überzeugt nicht.
10
(2) Die Zustellung auch der Vollmacht hat der Senat für entbehrlich gehalten, wenn der spätere Schuldner selbst den Grundstückseigentümer vertreten hat (Beschl. v. 14. April 2005, V ZB 9/05, NJW-RR 2005, 1359, 1360; zustimmend: Stöber, aaO, § 15 Rdn. 40.24). Dann nämlich wird die Vollstreckungsunterwerfung nach § 185 Abs. 2 BGB spätestens mit seinem Rechtserwerb wirksam (Senat, BGHZ 108, 372, 376). So lag es in dem von dem Senat am 21. September 2006 entschiedenen Fall (V ZB 76/06, aaO) indessen nicht. Auch im vorliegenden Fall ist eine solche Fallgestaltung nicht gegeben. Entsprechendes gilt für die Möglichkeit der Zwangsvollstreckung aus einer Vorwegunterwerfung des späteren Schuldners. Auch diese Fallgestaltung lag seinerzeit nicht vor, weil die Grundschuld durch einen der mehreren Grundstückseigentümer namens auch der übrigen bestellt worden war. Im vorliegenden Fall scheitert die Möglichkeit einer Vorwegunterwerfung von vornherein daran, dass eine Ermächtigung zur Vorwegunterwerfung des Käufers und späteren Schuldners unter die Zwangsvollstreckung in das Grundstück in dem Kaufvertrag nicht vorgesehen ist.
11
(3) Hängt aber die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung von der Wirksamkeit der Vollstreckungsunterwerfung durch den Vertreter und damit von dessen Vertretungsmacht ab, ist diese Vertretungsmacht, das ist im Wesentlichen unbestritten (dazu Senat, Beschl. v. 21. September 2006, V ZB 76/06, aaO), bei der Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung in entsprechender Anwendung von § 726 (Abs. 1) ZPO zu prüfen. Die gedanklich zwingende Folge hiervon ist, dass sich die Zustellung wie auch in anderen Fällen des § 726 Abs. 1 ZPO nach § 750 Abs. 2 ZPO richtet (LG Bonn Rpfleger 1990, 374; LG Halle JW 1932, 3216, 3217; Wolfsteiner, Die vollstreckbare Urkunde, 2. Aufl., Rdn.38.14; Bolkart, MittBay Not 2007, 338; insoweit auch Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 22. Aufl., § 797 Rdn. 15). Die Zwangsversteigerung hätte deshalb mangels Zustellung auch der Vollmacht nicht angeordnet werden dürfen.
12
3. Dieser Mangel ist aber dadurch geheilt worden, dass die Kaufvertragsurkunde , welche die Vorbelastungsvollmacht enthielt, im Verlaufe des Zwangsversteigerungsverfahrens nachträglich zugestellt worden ist.
13
a) Ob Verstöße gegen die in § 83 Nr. 6 ZVG bezeichneten Verfahrensvorschriften grundsätzlich heilbar sind, ist umstritten. Aus der Vorschrift des § 84 ZVG, nach der die Versagungsgründe in § 83 Nr. 1 bis 5 ZVG der Erteilung des Zuschlags nicht entgegenstehen, wenn das Recht des Beteiligten nicht beeinträchtigt wird oder er das Verfahren genehmigt, ergebe sich, so leitete die früher herrschende Meinung ab, dass die in § 84 ZVG nicht in Bezug genommenen Verfahrensmängel nach § 83 Nr. 6 ZVG als absolute Versagungsgründe nachträglich nicht "heilbar" seien (OLG Hamm Rpfleger 2000, 171, 172; KG JW 1932, 1980, 1981; OLG Köln JW 1938, 2225; Hintzen in: Dassler /Schiffhauer/Hintzen/Engels/Rellermeyer, ZVG, 13. Aufl., § 83 Rdn. 2; Steiner /Storz, ZVG, 9. Aufl., § 83 Rdn. 5). Der Bundesgerichtshof folgt dem nicht; er hält auch Verfahrensfehler nach § 83 Nr. 6 ZVG für grundsätzlich heilbar (Beschl. v. 30. Januar 2004, IXa ZB 285/03, NJW-RR 2004, 1366, 1367). Diese Entscheidung hat Zustimmung gefunden (Böttcher, ZVG, 4. Aufl., § 83 Rdn. 7 a.E.). Sie ist aber auch auf Ablehnung gestoßen; sie stehe im Widerspruch zu dem Willen des Gesetzgebers (Stöber, aaO, § 83 Rdn. 2.1, ders., NJW 2005, Sonderheft BayObLG S. 62, 63).
14
b) Dieser Einwand ist nicht berechtigt. Die grundsätzliche Heilbarkeit von Verfahrensfehlern nach § 83 Nr. 6 ZVG steht nicht im Widerspruch, sondern im Einklang mit dem Willen des Gesetzgebers und dem Zweck der Vorschrift.
15
aa) Aus der Vorschrift des § 84 ZVG lässt sich der Ausschluss einer Heilung der in § 86 Nr. 6 ZVG bezeichneten Verfahrensfehler nur ableiten, wenn sie als abschließend anzusehen ist und sie den Umkehrschluss zulässt, dass andere als die dort genannten Verfahrensfehler generell nicht heilungsfähig sind. Das setzt aber voraus, dass dieses Normverständnis auch dem Willen des Gesetzgebers und ihrem Zweck entspricht. Daran fehlt es. Der Gesetzgeber wollte eine Heilung von Verfahrensfehlern in Fällen verhindern, in denen sich "nicht mit Sicherheit übersehen" ließ, ob ihre Verletzung Rechte von Beteiligten beeinträchtigte (Hahn/Mugdan, Ges. Materialien zu den Reichsjustizgesetzen, V. Bd., Materialien zum Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung und zur Grundbuchordnung, 1897 – ZVG-Materialien – S. 55). Diese Gefahr sah er bei der Verletzung von Verfahrensvorschriften nicht, die wie die in § 83 Nr. 1 bis 5 ZVG bezeichneten Vorschriften dem Schutz bestimmter Beteiligter dienen. Deshalb hat er in § 84 ZVG die Möglichkeit einer Heilung bei Fehlen einer Beeinträchtigung oder bei nachtäglicher Zustimmung vorgesehen.
16
bb) Bei den anderen Vorschriften sah er demgegenüber eine solche Gefahr. Deshalb hat er hier eine Heilung nicht vorgesehen. Gedacht hat der Gesetzgeber dabei in erster Linie an die Bestimmung einer zu kurzen Versteigerungsfrist und an eine Verkürzung der Bieterstunde, von denen er annahm, dass sie in jedem Fall den Kreis der Bieter einzuschränken und sich auf die Höhe des Meistgebots nachteilig auszuwirken geeignet seien (ZVG-Materialien S. 55). Die Verletzung solcher Vorschriften berührt nicht nur bestimmte Rechte oder Beteiligte. Ihre beeinträchtigende Wirkung lässt sich deshalb regelmäßig nicht eindeutig überblicken. So liegt es indessen nicht bei allen in § 83 Nr. 6 ZVG angesprochenen Verfahrensvorschriften. Es gibt auch unter ihnen Vorschriften , die nur dem Schutz bestimmter Beteiligter dienen oder bei denen sich das Fehlen einer Beeinträchtigung eindeutig feststellen lässt. Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber auch in solchen Fällen die Erteilung des Zuschlags ausschließen wollte, lassen sich den ZVG-Materialien nicht entnehmen.
17
c) Aus dem in den Materialien dargestellten Regelungskonzept ergibt sich vielmehr, dass auch andere Verfahrensfehler heilbar sind. Dafür genügt es indessen nicht, wenn ein Beteiligter sie genehmigt, wie dies in § 84 ZVG für die in § 83 Nr. 1 bis 5 ZVG bestimmten Fälle vorgesehen ist. Vielmehr kommt eine Heilung in den anderen Fällen nur, aber auch immer dann in Betracht, wenn sich eindeutig feststellen lässt, dass der Verfahrensfehler Rechte von Beteiligten nicht beeinträchtigt. Dem folgt die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Bei dem Fehlen der Prozessfähigkeit lässt sich die Beeinträchtigung der Interessen von Beteiligten nicht eindeutig ausschließen. Deshalb hat der Bundesgerichtshof hier eine Heilung abgelehnt (BGH, Beschl. v. 5. November 2004, IXa ZB 76/04, FamRZ 2005, 200, 201). Demgegenüber lässt sich bei der Rückgabe des während des gesamten Zwangsversteigerungsverfahrens unverändert bestehenden Titels eine solche Beeinträchtigung eindeutig ausschließen. Deshalb hat der Bundesgerichtshof hier eine Heilung bejaht (Beschl. v. 30. Januar 2004, IXa ZB 285/03, NJW-RR 2004, 1366, 1367).
18
d) Bei Zustellungsmängeln liegt es genauso.
19
aa) Die Zustellung der Vollmacht, die der Vollstreckungsunterwerfung zugrunde liegt, hat ebenso wie die Zustellung der Unterwerfungsurkunde selbst den Zweck, dem Schuldner unmissverständlich klarzumachen, dass der Gläubiger die titulierte Forderung zwangsweise durchsetzen wird, ihn über die förmlichen Grundlagen der Zwangsvollstreckung zu unterrichten, ihm Gelegenheit zu geben, die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung zu prüfen und Einwendungen gegen die Vollstreckung geltend zu machen, und ihn letztmals vor der zwangsweisen Durchsetzung des titulierten Anspruchs zu warnen (Senat, Beschl. v. 21. September 2006, V ZB 76/06, NJW-RR 2007, 358, 359). Interessen anderer Beteiligter dient die Zustellung an den Schuldner nicht. Diese Zwecke werden erreicht, wenn Zustellungsmängel während des laufenden Zwangsversteigerungsverfahrens behoben werden.
20
bb) Zustellungsmängel können zwar im Einzelfall dazu führen, dass der Schuldner von der Anordnung der Zwangsversteigerung überrascht wird. Die Anordnung der Zwangsversteigerung gibt ihm aber Gelegenheit, sich auf die veränderte Situation einzustellen. Entscheidend ist dann, dass er über die Grundlagen der Zwangsversteigerung unterrichtet wird und diese prüfen kann. Dazu reicht die Nachholung oder Ergänzung der Zustellung aus. Sie ermöglicht ihm, die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung zu prüfen und Fehler zu beanstanden. Das gilt insbesondere in dem hier gegebenen Fall der fehlenden Zustellung allein der Vollmacht, die dem zugestellten Titel zugrunde liegt. In einer solchen Fallgestaltung ist der Schuldner über die Grundlage der Zwangsversteigerung ordnungsgemäß unterrichtet. Er hat lediglich noch zu prüfen, ob der Titel auch von der Vollmacht gedeckt ist. Das lässt sich ohne weiteres im weiteren Verlauf des Verfahrens nachholen.
21
cc) Daran ändert es nichts, dass die Zustellung auch der Vollmacht für die Vollstreckungsunterwerfung hier in der Frist für die Verkündung des Zuschlagsbeschlusses nachgeholt wurde. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Schuldnerin angesichts eines Verfahrensverlaufs von etwa sechs Jahren hinreichend Gelegenheit, die ihr zugestellte Urkunde über die Vollstreckungsunterwerfung auch darauf zu prüfen, ob sie von der Vollmacht gedeckt war. Dass die Vollmacht tatsächlich bestand, konnte die Schuldnerin nicht überraschen und war auch leicht festzustellen. Sie war nämlich als Teil einer Vorbelastungsvollmacht in dem Kaufvertrag enthalten, an dem die Schuldnerin selbst mitgewirkt hatte (vgl. zu diesem Gesichtspunkt auch LG Cottbus Rpfleger 2007, 563 f.). Sie diente auch allein dem Interesse der Schuldnerin, weil sie ihr die Finanzierung des Kaufpreises ermöglichen sollte.
22
4. Der Zuschlag war nicht im Hinblick auf die von der Schuldnerin geltend gemachten gesundheitlichen Gründe zu versagen. Sie werden von der Schuldnerin auch nicht mehr geltend gemacht.

IV.

23
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil sich die Beteiligen des Zwangsversteigerungsverfahrens grundsätzlich nicht als Parteien im Sinne der Zivilprozessordnung gegenüber stehen (Senat, BGHZ 170, 378, 381). Krüger Lemke Schmidt-Räntsch Stresemann Czub
Vorinstanzen:
AG Köln, Entscheidung vom 03.07.2007 - 91 K 98/01 -
LG Köln, Entscheidung vom 20.08.2007 - 6 T 239/07 -

(1) Das Verfahren ist auf Antrag des Schuldners einstweilen auf die Dauer von höchstens sechs Monaten einzustellen, wenn Aussicht besteht, daß durch die Einstellung die Versteigerung vermieden wird, und wenn die Einstellung nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Schuldners sowie nach der Art der Schuld der Billigkeit entspricht.

(2) Der Antrag ist abzulehnen, wenn die einstweilige Einstellung dem betreibenden Gläubiger unter Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse nicht zuzumuten ist, insbesondere ihm einen unverhältnismäßigen Nachteil bringen würde, oder wenn mit Rücksicht auf die Beschaffenheit oder die sonstigen Verhältnisse des Grundstücks anzunehmen ist, daß die Versteigerung zu einem späteren Zeitpunkt einen wesentlich geringeren Erlös bringen würde.

(3) Die einstweilige Einstellung kann auch mit der Maßgabe angeordnet werden, daß sie außer Kraft tritt, wenn der Schuldner die während der Einstellung fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen nicht binnen zwei Wochen nach Eintritt der Fälligkeit bewirkt. Wird die Zwangsversteigerung von einem Gläubiger betrieben, dessen Hypothek oder Grundschuld innerhalb der ersten sieben Zehntel des Grundstückswertes steht, so darf das Gericht von einer solchen Anordnung nur insoweit absehen, als dies nach den besonderen Umständen des Falles zur Wiederherstellung einer geordneten wirtschaftlichen Lage des Schuldners geboten und dem Gläubiger unter Berücksichtigung seiner gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere seiner eigenen Zinsverpflichtungen, zuzumuten ist.

(4) Das Gericht kann ferner anordnen, daß der Schuldner Zahlungen auf Rückstände wiederkehrender Leistungen zu bestimmten Terminen zu bewirken hat.

(5) Das Gericht kann schließlich die einstweilige Einstellung von sonstigen Auflagen mit der Maßgabe abhängig machen, daß die einstweilige Einstellung des Verfahrens bei Nichterfüllung dieser Auflagen außer Kraft tritt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Bei der Zwangsversteigerung von Grundstücken sind die Gebühren für das Verfahren im Allgemeinen und für die Abhaltung des Versteigerungstermins nach dem gemäß § 74a Absatz 5 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung festgesetzten Wert zu berechnen. Ist ein solcher Wert nicht festgesetzt, ist der Einheitswert maßgebend. Weicht der Gegenstand des Verfahrens vom Gegenstand der Einheitsbewertung wesentlich ab oder hat sich der Wert infolge bestimmter Umstände, die nach dem Feststellungszeitpunkt des Einheitswerts eingetreten sind, wesentlich verändert oder ist ein Einheitswert noch nicht festgestellt, ist der nach den Grundsätzen der Einheitsbewertung geschätzte Wert maßgebend. Wird der Einheitswert nicht nachgewiesen, ist das Finanzamt um Auskunft über die Höhe des Einheitswerts zu ersuchen; § 30 der Abgabenordnung steht der Auskunft nicht entgegen.

(2) Die Gebühr für die Erteilung des Zuschlags bestimmt sich nach dem Gebot ohne Zinsen, für das der Zuschlag erteilt ist, einschließlich des Werts der nach den Versteigerungsbedingungen bestehen bleibenden Rechte zuzüglich des Betrags, in dessen Höhe der Ersteher nach § 114a des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung als aus dem Grundstück befriedigt gilt. Im Fall der Zwangsversteigerung zur Aufhebung einer Gemeinschaft vermindert sich der Wert nach Satz 1 um den Anteil des Erstehers an dem Gegenstand des Verfahrens; bei Gesamthandeigentum ist jeder Mitberechtigte wie ein Eigentümer nach dem Verhältnis seines Anteils anzusehen.

(3) Die Gebühr für das Verteilungsverfahren bestimmt sich nach dem Gebot ohne Zinsen, für das der Zuschlag erteilt ist, einschließlich des Werts der nach den Versteigerungsbedingungen bestehen bleibenden Rechte. Der Erlös aus einer gesonderten Versteigerung oder sonstigen Verwertung (§ 65 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung) wird hinzugerechnet.

(4) Sind mehrere Gegenstände betroffen, ist der Gesamtwert maßgebend.

(5) Bei Zuschlägen an verschiedene Ersteher wird die Gebühr für die Erteilung des Zuschlags von jedem Ersteher nach dem Wert der auf ihn entfallenden Gegenstände erhoben. Eine Bietergemeinschaft gilt als ein Ersteher.