Bundesgerichtshof Beschluss, 03. Mai 2012 - V ZB 138/11

bei uns veröffentlicht am03.05.2012
vorgehend
Landgericht Mannheim, 9 O 416/09, 01.03.2010
Oberlandesgericht Karlsruhe, 12 W 21/10, 18.04.2011

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 138/11
vom
3. Mai 2012
in dem Prozesskostenhilfeverfahren
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Mai 2012 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und
Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter
Dr. Czub

beschlossen:
Dem Kläger wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt bewilligt. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 18. April 2011 wird zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 57.769,12 €.

Gründe:


I.

1
Der Antragsteller, der seit dem 11. Januar 2006 Insolvenzverwalter über das Vermögen von H. H. B. (im Folgenden: Schuldner) ist, verlangt von den Beklagten Zahlung einer Entschädigung von insgesamt 57.769,12 € zuzüglich Zinsen für die Nutzung von Wohnungen in einem Haus, das dem Schuldner sowie einer aus dem Schuldner und seiner Tochter bestehenden Erbengemeinschaft gehörte.
2
Er hat Prozesskostenhilfe für eine Klage beantragt. Das Landgericht hat den Antrag, das Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde gegen diese Entscheidung zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsteller sein Prozesskostenhilfegesuch weiter.

II.

3
Das Beschwerdegericht meint, dass dem Antragsteller als Partei kraft Amtes die beantragte Prozesskostenhilfe nach § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO nicht zu bewilligen sei. Zwar könne er die für die Rechtsverfolgung erforderlichen Kos- ten von 5.032,73 € nicht aus der von ihm verwalteten Masse von 3.986,89 € aufbringen; die Finanzierung der fehlenden 1.045,84 € sei aber den Gläubigern zuzumuten.
4
Auch wenn ein günstiger Ausgang des Rechtsstreits nicht sicher feststehe , sei es den Gläubigern zumutbar, das Risiko der Prozessführung mitzutragen und den Verlust der eingesetzten Prozesskosten in Kauf zu nehmen, wenn eine wirtschaftlich denkende vermögende Partei ein solches Prozessrisiko eingehen würde. Der Auffassung von Motzer (MünchKomm-ZPO, 3. Auflage, § 116 Rn. 17), dass den Gläubigern eine Finanzierung nur zugemutet werden könne, wenn wenigstens die Rückzahlung des Vorschusses aus der Masse sichergestellt sei, sei nicht zu folgen, da § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO eine solche Besserstellung der Insolvenzgläubiger gegenüber anderen Prozessparteien nicht vorsehe.

III.

5
Das Beschwerdegericht hat im Ergebnis zu Recht die Beschwerde des Insolvenzverwalters gegen den die Gewährung von Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss zurückgewiesen.
6
1. Die Prozesskosten können allerdings nicht aus der von dem Antragsteller verwalteten Masse aufgebracht werden (§ 116 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 1 ZPO). Aus den dem Verwalter zur Verfügung stehenden Barmitteln von weniger als 4.000 € können nicht Verfahrenskosten von über 5.000 € bestritten werden, die für eine gerichtliche Geltendmachung einer Forderung von 57.796,12 € in erster Instanz erforderlich sind.
7
2. Der Antragsteller hat jedoch nicht dargelegt, dass es den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich beteiligten Gläubigern nicht zuzumuten ist, die Kosten des Rechtsstreits aufzubringen (§ 116 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 1 ZPO).
8
a) Zuzumuten sind Vorschüsse auf Prozesskosten nur Gläubigern, welche die erforderlichen Mittel unschwer aufbringen können und deren zu erwartender Nutzen bei vernünftiger, auch das Eigeninteresse sowie das Prozesskostenrisiko angemessen berücksichtigender Betrachtungsweise bei einem Erfolg der Rechtsverfolgung durch den Verwalter deutlich größer sein wird (BGH, Beschlüsse vom 27. September 1990 - IX ZR 250/89, NJW 1991, 40, 41 und vom 6. März 2006 - II ZB 11/05, NJW-RR 2006, 1064 Rn. 9). Das ist auf der Grundlage einer wertenden Abwägung aller Umstände zu entscheiden, bei der insbesondere die zu erwartende Verbesserung der Quote im Fall des Obsiegens des Verwalters, das Prozess- und das Vollstreckungsrisiko und die Gläubigerstruktur zu berücksichtigen sind (BGH, Beschlüsse vom 6. März 2006 - II ZB 11/06, NJW-RR 2006, 1064, 1065 Rn. 15 und vom 25. November 2010 - VII ZB 71/08, MDR 2011, 132). Diese Beurteilung unterliegt der tatrichterlichen Würdigung des Beschwerdegerichts (BGH, Beschluss vom 25. November 2010 - VII ZB 71/08, aaO), die von dem Rechtsbeschwerdegericht allein auf Rechtsfehler überprüft werden kann.
9
b) Das Beschwerdegericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass nach § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO den Gläubigern eine Aufbringung der Kosten selbst dann zuzumuten ist, wenn sie bei einem Prozessverlust aus der Masse keinen Ersatz der von ihnen vorgeschossenen Kosten erhalten. Der abweichenden Ansicht von Motzer (MünchKomm-ZPO, 3. Aufl., § 116 Rn. 17) ist das Beschwerdegericht zu Recht nicht gefolgt. § 116 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 2 ZPO wäre dann weitgehend bedeutungslos, weil sich die Frage nach einem Vorschuss der Gläubiger für den von dem Verwalter zu führenden Rechtsstreit ohnehin erst stellt, wenn die Kosten aus der Masse nicht aufgebracht werden können. § 116 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 2 ZPO enthält im Übrigen hinsichtlich der Voraussetzungen der Unzumutbarkeit der Kostenaufbringung für die an dem Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten keine von dem Grundsatz der Prozesskostenhilfe abweichende Regelung, nach der leistungsfähige Parteien die Kosten für die Prozessführung grundsätzlich selber tragen sollen (vgl. BGH, Beschluss vom 24. März 1998 - XI ZR 4/98, BGHZ 138, 188, 192).
10
c) Die Entscheidung des Beschwerdegerichts, dass den Gläubigern die Aufbringung der Kosten des beabsichtigten Rechtsstreits zuzumuten sei, ist jedoch nur für den Fall rechtsfehlerfrei begründet, dass aus der Masse keine Ansprüche der absonderungsberechtigter Gläubiger (sog. Ausfallgläubiger nach § 52 Satz 2 InsO) zu bedienen sind.
11
aa) Die Aufbringung eines Anteils an den Prozesskosten wäre der Volksbank, als der größten aus der Masse zu befriedigenden Gläubigerin, zuzumuten , wenn sie bei einem Prozesserfolg des Antragstellers statt einer Zah- lung von 2.000 € eine solche von 25.000 € erwarten könnte. Das würde selbst dann gelten, wenn nur 50 % der Klageforderung realisiert werden könnten, da der Nutzen aus der Durchführung des Prozesses auch dann noch den Aufwand für dessen (Vor-)Finanzierung um ein Vielfaches überstiege. In solch einem Fall ist dem Gläubiger das Aufbringen der Kosten zumutbar und dem Verwalter die Prozesskostenhilfe deshalb nicht zu bewilligen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. Dezember 2007 - II ZA 12/07, Rn. 4, juris; vom 23. Oktober 2008 - II ZR 211/08, Rn. 3, juris, und vom 7. Juni 2011 - II ZA 1/11, ZInsO 2011, 1552 Rn. 4).
12
bb) Anders wäre es jedoch, wenn aus der Masse noch weitere Forde- rungen von Gläubigern nach § 52 Satz 2 InsO in einer Höhe von 582.725,80 € zu befriedigen wären.
13
Der auf die Volksbank entfallende Erlös erhöhte sich dann selbst bei ei- nem vollständigen Prozesserfolg des Verwalters nur um ca. 4.650 €. Eine Be- friedigung der Ansprüche der Volksbank in dieser Höhe ist aber nicht zu erwarten , weil schon der Umfang der Nutzung durch die Antragsgegner streitig ist, die Vollstreckungsaussichten ungewiss sind und zudem - wie von der Rechtsbeschwerde zu Recht bemerkt - hier selbst die Erfüllung der titulierten Forderung noch nicht zu einer Vermehrung der verteilbaren Masse führte, weil der Antragsteller von den Antragsgegnern nicht Zahlung an sich, sondern gemäß § 1011 i.V.m. § 432 BGB nur Leistung an eine Miteigentümergemeinschaft verlangen kann (vgl. Senat, Urteil vom 11. Dezember 1992 - V ZR 118/91, BGHZ 121, 22, 25).
14
Hinzu kommt, dass - wenn auch die Ansprüche der Absonderungsberechtigten aus der Masse zu befriedigen sein sollten - weitere Großgläubiger (mit Forderungen von 132.700,59 €, 158.098 €, 206.439,24 € und 49.193,04 €) Zahlungen erhielten, die den auf die Forderung der Volksbank von 64.100,01 € entfallenden Betrag mehrfach überstiegen. Die Zumutbarkeit der Aufbringung der Kosten kann in solch einem Fall nicht nach dem Aufwand bei einer Finanzierung durch die Volksbank beurteilt werden, da nicht ein, sondern grundsätzlich alle Gläubiger zur Aufbringung der Prozesskosten im Verhältnis der zu erwartenden Quotenverbesserung heranzuziehen sind (BGH, Beschluss vom 8. Februar 1999 - II ZB 24/98, NJW 1999, 1404 und KG, ZIP 2003, 270). Einem Gläubiger ist es in diesem Fall grundsätzlich nicht zuzumuten, die Kosten eines Prozesses aufzubringen, der überwiegend den Quoten anderer Gläubiger zugutekommt , denen in gleichem oder noch größerem Umfang die Aufbringung der für die Rechtverfolgung des Verwalters erforderlichen Kosten zumutbar wäre (vgl. OLG Köln, Rpfleger 1995, 126, 127; OLG Naumburg, ZIP 1994, 383, 384; OLG München, ZIP 1996, 512, 513).
15
d) Die Entscheidung des Beschwerdegerichts stellt sich jedoch im Ergebnis als richtig dar, weil die Verminderung des von einem Gläubiger zu erwartenden Ertrags mit einer Verringerung seines Anteils an den aufzubringenden Kosten einherginge. Die Lasten durch die Finanzierung des Rechtsstreits sind auf die Gläubiger entsprechend ihren Vorteilen bei einem Prozessgewinn des Insolvenzverwalters zu verteilen.
16
aa) Dabei haben grundsätzlich auch die Gläubiger, die eine abgesonderte Befriedigung beanspruchen können, die Kosten eines von dem Verwalter geführten Prozesses mit aufzubringen (OLG Koblenz, OLGR 2006, 316, 318; OLG München [13. Zivilsenat], NZBau 2006, 518, 519). Sie sind bei einem von dem Verwalter geführten Aktivprozesses ebenfalls als wirtschaftlich Beteiligte im Sinne des § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO anzusehen, zu denen alle Gläubiger gehören , die bei einem erfolgreichen Abschluss des Rechtsstreits wenigstens mit einer teilweisen Befriedigung ihrer Ansprüche aus der Masse rechnen können (BGH, Beschlüsse vom 8. Oktober 1992 - V ZR 3/92, BGHZ 119, 372, 377 und vom 7. Juli 1997 - II ZB 7/97, NJW 1997, 3318, 3319). Das Recht eines Gläubigers , abgesonderte Befriedigung außerhalb des Verfahrens zu erlangen, schließt seine Befriedigung aus der Masse nicht aus.
17
bb) Allerdings ist derzeit nicht geklärt, ob und in welchem Umfang diese Gläubiger Zahlungen aus der Masse werden beanspruchen können. Dazu sind sie nach § 52 Satz 2 InsO nur dann berechtigt, wenn sie auf ihre Absonderungsrechte verzichten oder bei der abgesonderten Befriedigung ausgefallen sind. Ist das nicht der Fall, kann diesen Gläubigern eine Beteiligung an den Kosten eines von dem Verwalter geführten Aktivprozesses nicht zugemutet werden, weil sie von dem Prozesserfolg nicht profitieren. Ob und welche Absonderungsberechtigten aus der Insolvenzmasse zu befriedigen sind, steht jedoch erst nach Ablauf der in § 190 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 189 Abs. 1 InsO bestimmten Ausschlussfrist von zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung des von dem Verwalter erstellten Schlussverzeichnisses fest (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juli 2009 - IX ZR 126/08, NJW-RR 2010, 59 Rn. 12; MellerHannich in Jaeger, InsO, 5. Aufl., § 190 Rn. 13 bis 15).
18
cc) Nach einer Auffassung soll in solchen Fällen der Umstand, dass die Zumutbarkeit einer Beteiligung der sog. Ausfallgläubiger an den Kosten eines Aktivprozesses ungeklärt ist, zu Gunsten des Insolvenzverwalters zu berücksichtigen sein, so dass die beantragte Prozesskostenhilfe zu bewilligen sei (OLG München [5. Zivilsenat], ZIP 2011, 398, 399; PG/Völker-Zimpel, ZPO, 3. Aufl., § 116 Rn. 10). Nach anderer Ansicht ist dagegen zu Lasten des Verwalters davon auszugehen, dass auch die Ausfallgläubiger zu den Kosten des beabsichtigten Rechtsstreits heranzuziehen sind, solange der Verwalter nicht dargetan hat, dass diese Gläubiger auch ohne die beabsichtigte Klage auf Grund ihrer Absonderungsrechte mit einer weitgehenden Befriedigung ihrer Ansprüche rechnen können und deshalb wirtschaftlich nicht in erheblichem Maße an einem Erfolg der Rechtsverfolgung partizipieren werden (OLG Koblenz , Beschluss vom 17. Oktober 2005 - 6 W 581/05, OLGR 2006, 316, 318; OLG München [13. Zivilsenat], NZBau 2006, 518, 519).
19
dd) Die letztgenannte Ansicht ist richtig. Sie entspricht dem Grundsatz, dass der Verwalter, der Prozesskostenhilfe beantragt, die für deren Gewährung geltenden besonderen Voraussetzungen darzutun und auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen hat (BGH, Beschluss vom 24. März 1998 - XI ZR 4/98, BGHZ 138, 188, 192). Wegen der Nachrangigkeit der Prozesskostenhilfe gegenüber einer zumutbaren Finanzierung der Kosten eines Rechtsstreits durch die wirtschaftlich Beteiligten (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 20. Januar 2011 - 8 U 250/10, Rn. 4, juris) muss der Verwalter die Umstände darlegen, derentwegen den Gläubigern eine Prozessfinanzierung nicht zumutbar ist. Bezüglich der sog. Ausfallgläubiger hat der Verwalter mitzuteilen, ob die absonderungsberechtigten Gläubiger nach dem Stand des Verfahrens noch Forderungen gegen die Masse geltend machen können. Zudem bedarf es zumindest eines Versuchs des Insolvenzverwalters, die Kosten des Prozesses von den (Groß-)Gläubigern zu erlangen, denen eine Aufbringung der Kosten zumutbar wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 25. November 2010 - VII ZB 71/08, MDR 2011, 132, 133).
20
e) Da der Antragsteller - auch auf die Nachfragen des Beschwerdegerichts – weder konkrete Angaben zum Stand des Verfahrens gemacht noch den Versuch unternommen hat, die Kosten des Verfahrens von den fünf Großgläubigern zu erlangen, ist die Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe von dem Beschwerdegericht im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen worden.

IV.

21
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (vgl. Senat, Beschluss vom 20. Januar 2005 - V ZB 37/04, Rn. 11, juris). Der für die Rechtsanwaltsgebühren maßgebliche Wert der Rechtsbeschwerde bestimmt sich gemäß § 2 Abs. 2 RVG i.V.m. VV 3335 nach dem Wert der Hauptsache (BGH, Beschluss vom 15. September 2010 - XII ZB 82/10, FGPrax 2010, 321 Rn. 6).
Krüger Lemke Schmidt-Räntsch Stresemann Czub

Vorinstanzen:
LG Mannheim, Entscheidung vom 01.03.2010 - 9 O 416/09 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 18.04.2011 - 12 W 21/10 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 03. Mai 2012 - V ZB 138/11

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 03. Mai 2012 - V ZB 138/11

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(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert). (2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1

Zivilprozessordnung - ZPO | § 116 Partei kraft Amtes; juristische Person; parteifähige Vereinigung


Prozesskostenhilfe erhalten auf Antrag 1. eine Partei kraft Amtes, wenn die Kosten aus der verwalteten Vermögensmasse nicht aufgebracht werden können und den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nicht zuzumuten ist, die Kosten a

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 432 Mehrere Gläubiger einer unteilbaren Leistung


(1) Haben mehrere eine unteilbare Leistung zu fordern, so kann, sofern sie nicht Gesamtgläubiger sind, der Schuldner nur an alle gemeinschaftlich leisten und jeder Gläubiger nur die Leistung an alle fordern. Jeder Gläubiger kann verlangen, dass der S
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Prozesskostenhilfe erhalten auf Antrag

1.
eine Partei kraft Amtes, wenn die Kosten aus der verwalteten Vermögensmasse nicht aufgebracht werden können und den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nicht zuzumuten ist, die Kosten aufzubringen;
2.
eine juristische Person oder parteifähige Vereinigung, die im Inland, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gegründet und dort ansässig ist, wenn die Kosten weder von ihr noch von den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und wenn die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde.
§ 114 Absatz 1 Satz 1 letzter Halbsatz und Absatz 2 ist anzuwenden. Können die Kosten nur zum Teil oder nur in Teilbeträgen aufgebracht werden, so sind die entsprechenden Beträge zu zahlen.

9
aa) Wie das Beschwerdegericht im Ansatz nicht verkennt, sind Vorschüsse auf die Prozesskosten nur solchen Beteiligten zuzumuten, welche die erforderlichen Mittel unschwer aufbringen können und für die der zu erwartende Nutzen bei vernünftiger, auch das Eigeninteresse sowie das Prozesskostenrisiko angemessen berücksichtigender Betrachtungsweise bei einem Erfolg der Rechtsverfolgung voraussichtlich deutlich größer sein wird (BGH, Beschl. v. 27. September 1990 - IX ZR 250/89, ZIP 1990, 1490; BAG ZIP 2003, 1947, 1948).

Prozesskostenhilfe erhalten auf Antrag

1.
eine Partei kraft Amtes, wenn die Kosten aus der verwalteten Vermögensmasse nicht aufgebracht werden können und den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nicht zuzumuten ist, die Kosten aufzubringen;
2.
eine juristische Person oder parteifähige Vereinigung, die im Inland, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gegründet und dort ansässig ist, wenn die Kosten weder von ihr noch von den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und wenn die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde.
§ 114 Absatz 1 Satz 1 letzter Halbsatz und Absatz 2 ist anzuwenden. Können die Kosten nur zum Teil oder nur in Teilbeträgen aufgebracht werden, so sind die entsprechenden Beträge zu zahlen.

Gläubiger, die abgesonderte Befriedigung beanspruchen können, sind Insolvenzgläubiger, soweit ihnen der Schuldner auch persönlich haftet. Sie sind zur anteilsmäßigen Befriedigung aus der Insolvenzmasse jedoch nur berechtigt, soweit sie auf eine abgesonderte Befriedigung verzichten oder bei ihr ausgefallen sind.

4
Diese Gläubiger haben - festgestellte - Forderungen in Höhe von 529.689,75 € und 752.351,09 € angemeldet. Diese könnten im Falle eines Obsiegens des Klägers gegen den Beklagten mit dem - für das Rechtsbeschwerdeverfahren maßgeblichen - Zahlungsanspruch in Höhe von 766.937,82 € mit einer Quote von ca. 15,6 %, d.h. in Höhe von ca. 82.631,60 € und 117.366,77 € befriedigt werden. Denn es fehlen nach dem Vortrag des Klägers hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass ein gegen den Beklagten erwirkter Titel - ganz oder teilweise - nicht realisiert werden könnte. Selbst bei einem vorsorglichen Abschlag von 50 % wegen möglicher Prozess- und Vollstreckungsrisiken entfielen auf diese beiden Gläubiger bei einer dann maßgeblichen Quote von ca. 4 % Beträge in Höhe von mehr als 21.000,00 € bzw. 30.000,00 €. Zur weiteren Verfolgung des Prozesskostenhilfeantrags für das Berufungsverfahren sind - für das Beschwerdeverfahren - demgegenüber nur Prozesskosten in Höhe von 1.025,82 € aufzubringen.
3
Bei einer wertenden Abwägung aller Gesamtumstände des Einzelfalles (vgl. Sen.Beschl. v. 6. März 2006 aaO S. 684 Tz. 15) ist der H. GmbH zuzumuten, die Kosten aufzubringen. Bei einem Erfolg der Klage erhielte sie als Insolvenzgläubigerin rund 110.000,00 € und damit mehr als das Fünffache der in der Revisionsinstanz voraussichtlich entstehenden Kosten von rund 20.650,14 €. Der Erfolg der Klage vergrößerte die Insolvenzmasse um 290.684,34 € auf rund 300.000,00 €. Abzüglich der Gerichtskosten, der Vergütung des Insolvenzverwalters und seiner Auslagen, die sich gemäß § 63 Abs. 1 Satz 2 InsO gegenüber der Berechnung des Klägers wegen der Vergrößerung der Insolvenzmasse auf zusammen rund 100.000,00 € erhöhten, und den Verbindlichkeiten nach § 55 InsO von knapp 20.000,00 € verblieben rund 180.000,00 €. Die Gläubiger könnten bei festgestellten Forderungen von rund 1.800.000,00 € eine Quote von 10 % erwarten, die H. GmbH rund 110.000,00 €. Selbst bei Annahme eines Prozess- und Vollstreckungsrisikos von 50 % erhielte sie mit rund 42.000,00 € noch mehr als das Doppelte der Kosten. Bei einer Insolvenzmasse von rund 157.000,00 € wären abzüglich 88.000,00 € für Kosten und Verbindlichkeiten nach §§ 54, 55 InsO 69.000,00 € zu verteilen, von denen auf die H. GmbH rund 42.000,00 € entfielen. Der Koordinierungsaufwand des Klägers ist gering, weil er die Leistung eines Kostenvorschusses nur mit ihr abstimmen muss. Sie ist die einzige Insolvenzgläubigerin, die aus der Fortsetzung des Verfahrens einen so hohen Nutzen ziehen kann, dass das Aufbringen der Kosten zumutbar ist.
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Vorschüsse auf die Prozesskosten sind der Gläubigerin nicht etwa deshalb unzumutbar, weil sie die Beklagten zu 1 bis 4 gegen Zahlung eines Betrages von 50.000 € aus deren Bürgenhaftung entlassen hat. Im vorliegenden Verfahren geht es zwar um einen Anspruch der Gesellschaft gegen die Beklagten als ihre Gesellschafter, den der Kläger als Insolvenzverwalter - vor allem - aufgrund der Forderungsanmeldung der Gläubigerin geltend zu machen verpflichtet ist (§ 1 Abs. 1 Satz 1, § 60 Abs. 1 InsO). Im Erfolgsfalle führt der Prozess aber gleichwohl wirtschaftlich zur weitgehenden Befriedigung der Gläubigerin. Angesichts dessen ist es nicht zu rechtfertigen, den Prozess nur deshalb auf Staatskosten zu führen, weil die Gläubigerin auf die unmittelbare Haftung der Beklagten zu 1 bis 4 ihr gegenüber weitestgehend verzichtet hat.

Gläubiger, die abgesonderte Befriedigung beanspruchen können, sind Insolvenzgläubiger, soweit ihnen der Schuldner auch persönlich haftet. Sie sind zur anteilsmäßigen Befriedigung aus der Insolvenzmasse jedoch nur berechtigt, soweit sie auf eine abgesonderte Befriedigung verzichten oder bei ihr ausgefallen sind.

(1) Haben mehrere eine unteilbare Leistung zu fordern, so kann, sofern sie nicht Gesamtgläubiger sind, der Schuldner nur an alle gemeinschaftlich leisten und jeder Gläubiger nur die Leistung an alle fordern. Jeder Gläubiger kann verlangen, dass der Schuldner die geschuldete Sache für alle Gläubiger hinterlegt oder, wenn sie sich nicht zur Hinterlegung eignet, an einen gerichtlich zu bestellenden Verwahrer abliefert.

(2) Im Übrigen wirkt eine Tatsache, die nur in der Person eines der Gläubiger eintritt, nicht für und gegen die übrigen Gläubiger.

Prozesskostenhilfe erhalten auf Antrag

1.
eine Partei kraft Amtes, wenn die Kosten aus der verwalteten Vermögensmasse nicht aufgebracht werden können und den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nicht zuzumuten ist, die Kosten aufzubringen;
2.
eine juristische Person oder parteifähige Vereinigung, die im Inland, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gegründet und dort ansässig ist, wenn die Kosten weder von ihr noch von den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und wenn die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde.
§ 114 Absatz 1 Satz 1 letzter Halbsatz und Absatz 2 ist anzuwenden. Können die Kosten nur zum Teil oder nur in Teilbeträgen aufgebracht werden, so sind die entsprechenden Beträge zu zahlen.

Gläubiger, die abgesonderte Befriedigung beanspruchen können, sind Insolvenzgläubiger, soweit ihnen der Schuldner auch persönlich haftet. Sie sind zur anteilsmäßigen Befriedigung aus der Insolvenzmasse jedoch nur berechtigt, soweit sie auf eine abgesonderte Befriedigung verzichten oder bei ihr ausgefallen sind.

(1) Ein Insolvenzgläubiger, dessen Forderung nicht festgestellt ist und für dessen Forderung ein vollstreckbarer Titel oder ein Endurteil nicht vorliegt, hat spätestens innerhalb einer Ausschlußfrist von zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung dem Insolvenzverwalter nachzuweisen, daß und für welchen Betrag die Feststellungsklage erhoben oder das Verfahren in dem früher anhängigen Rechtsstreit aufgenommen ist.

(2) Wird der Nachweis rechtzeitig geführt, so wird der auf die Forderung entfallende Anteil bei der Verteilung zurückbehalten, solange der Rechtsstreit anhängig ist.

(3) Wird der Nachweis nicht rechtzeitig geführt, so wird die Forderung bei der Verteilung nicht berücksichtigt.

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bb) Als Insolvenzgläubiger wird der vormals Absonderungsberechtigte bei der Verteilung im Regelinsolvenzverfahren nur berücksichtigt, soweit er bei der abgesonderten Befriedigung ausgefallen ist (§ 52 Satz 2, § 190 Abs. 1 Satz 1 und 2 InsO). Der Nachweis des Ausfalls ist innerhalb der in § 189 Abs. 1 InsO - dort für die Berücksichtigung bestrittener Forderungen - vorgesehenen Ausschlussfrist zu führen, also innerhalb von zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung des Schlussverzeichnisses.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 37/04
vom
20. Januar 2005
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 20. Januar 2005 durch den
Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel, die Richter
Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Schmidt-Räntsch und die Richterin Dr. Stresemann

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des 25. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 19. August 2004 wird zurückgewiesen.

Gründe:


I.


Die Antragstellerin, eine GmbH in Liquidation, beab sichtigt, gegen die Bundesrepublik Deutschland Klage mit dem Antrag zu erheben, festzustellen, daß der Zuschlagsbeschluß des Amtsgerichts Berlin vom 9. Juli 1935, durch den ein im späteren Ostteil von Berlin gelegenes Grundstück übertragen wurde , unwirksam sei. Sie hat die Gewährung von Prozeßkostenhilfe und die Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.
Zur Begründung macht sie geltend, sie habe das Grundstü ck 1913 erworben. Ihre Gesellschafter R. B. und C. M. seien jüdischer Abstammung und ab 1930 nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt gewesen. C. M. sei 1933 ausgebürgert worden, R.
B. sei seit 1934 auf der Flucht gewesen. Am 9. Juli 1935 sei das Grundstück zwangsversteigert und H. W. aufgrund eines Gebots, das noch nicht einmal 5 % des Verkehrswerts erreicht habe, zugeschlagen worden. Verfolgungsbedingt sei ihr ein Rechtsmittel gegen den Zuschlagsbeschluß nicht möglich gewesen. Die Erben der zwischenzeitlich verstorbenen R. B. und C. M. hätten Ansprüche wegen des Vermögensverlustes der Verfolgten nach dem Vermögensgesetz angemeldet, sie selbst jedoch nicht. 1997 hätten die Erben von H. W. das Grundstück der Antragsgegnerin aufgelassen. Hierdurch sei es zu deren Eintragung in das Grundbuch gekommen.
Das Landgericht hat den Antrag zurückgewiesen, weil die Voraussetzungen von § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO nicht dargelegt seien. Die Beschwerde der Antragstellerin ist erfolglos geblieben. Mit der von dem Kammergericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragstellerin ihren Antrag weiter.

II.


Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, obwohl die Zulassung d er Rechtsbeschwerde im Prozeßkostenhilfeverfahren nicht in Betracht kommt, um offene Rechtsfragen zu klären, die ihre Grundlage außerhalb des Verfahrensrechts oder der persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen der Gewährung von Prozeßkostenhilfe finden (st. Rechtspr., vgl. Senat, Beschl. v. 21. November 2002, V ZB 40/02, NJW 2003, 1126; BGH, Beschl. v. 9. September 1997, IX ZB 92/97, NJW 1998, 82; v. 27. Februar 2003, III ZB 29/02, AGS 2003, 213, u. v. 17. März 2004, XII ZB 122/02, NJW 2004, 2022).
Die unter Verstoß hiergegen erfolgte Zulassung bindet jedoch den Senat, § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO.

III.


Entgegen der Meinung der Antragstellerin führt die zu Unrecht erfolgte Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht zur Gewährung von Prozeßkostenhilfe, ohne daß es auf weiteres ankäme. Bietet eine Klage keine Aussicht auf Erfolg, scheidet die Gewährung von Prozeßkostenhilfe aus, § 114 ZPO. Das ist nicht deshalb anders zu entscheiden, weil das Beschwerdegericht rechtsirrig meint, bei der Entscheidung des Rechtsstreits komme es auf eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung an. So verhält es sich hier.
1. Das Beschwerdegericht hat die Frage offen gelassen, o b die Voraussetzungen von § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO erfüllt sind. Es meint, die Gewährung von Prozeßkostenhilfe scheide schon deshalb aus, weil der Antragstellerin das Feststellungsinteresse fehle. Die Frage nach der Wirksamkeit des Zuschlagsbeschlusses vom 9. Juli 1935 bilde eine Vorfrage der von der Antragstellerin erstrebten Rückgabe des Grundstücks. Hierüber sei in einem Verfahren nach dem Vermögensgesetz zu entscheiden. Daß die Antragstellerin die Frist von § 30a Abs. 1 VermG versäumt habe, sei insoweit ohne Bedeutung.
2. Das ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Gewähru ng von Prozeßkostenhilfe kommt schon deshalb nicht Betracht, weil die beabsichtigte Klage unzulässig ist. Der Rechtsverfolgung steht der Vorrang des Vermögensge-
setzes entgegen. Eine klärungsbedürftige Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt sich nicht.
Das Vermögensgesetz dient dazu, Vermögensverluste aufgrund unlauterer Machenschaften der Organe der früheren DDR und Verluste, die aufgrund derartiger Machenschaften der nationalsozialistischen Machthaber eingetreten sind, rückgängig zu machen, soweit solche Maßnahmen in der späteren DDR belegenes Vermögen betroffen haben, § 1 Abs. 6 VermG. Soweit das Vermögensgesetz die Rückübertragung von aufgrund von Verfolgungsmaßnahmen verlorenem Vermögen regelt, können Ansprüche auf Rückgewähr allein auf dem hierfür bestimmten Weg eines Verwaltungsverfahrens nach §§ 30 ff VermG geltend gemacht werden. Der Rechtsweg zu den Zivilgerichten ist ausgeschlossen (st. Rspr., vgl. Senat, BGHZ 118, 34, 44; 130, 231, 236). Maßgeblich ist dabei die Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird (GemSOGB, BGHZ 97, 312, 314). Wird der Zivilrechtsweg beschritten , kommt es darauf an, ob der zur Klagebegründung vorgetragene Sachverhalt für die geltend gemachte Rechtsfolge von den Rechtssätzen des Zivilrechts geprägt ist (BGHZ 103, 255, 257). Hierbei hat es der Kläger nicht in der Hand, sich allein durch die Anführung von Klagegründen Zugang zum Zivilrechtsweg zu verschaffen (BGHZ 14, 294, 297; 24, 302, 305). Die öffentlichrechtliche Regelung der Rückgewähr durch unlautere Machenschaften entzogenen Vermögens schließt die isolierte Prüfung der zivilrechtlichen Wirksamkeit von Verfolgungsakten vielmehr aus, soweit die geltend gemachte Unwirksamkeit Ausdruck solcher Maßnahmen ist (Senat, BGHZ 130, 231, 236 f).
So liegt der Fall hier. Nach dem Vorbringen der Ant ragstellerin ist es durch Maßnahmen nationalsozialistischen Unrechts zur Versteigerung des
Grundstücks gekommen. Diese Maßnahmen haben sich nach ihrem Vorbringen in einem rechtswidrigen Zuschlag fortgesetzt. Die Folgen dieser Maßnahmen können nicht durch eine Entscheidung der Zivilgerichte beseitigt werden. Der Rechtsweg zu den Zivilgerichten ist daher auch insoweit nicht gegeben, als die beabsichtigte Klage auf diese Frage beschränkt werden soll.
Hieran ändert sich nicht dadurch etwas, daß die in § 30 a Abs. 1 VermG für die Anmeldung von Ansprüchen nach dem Vermögensgesetz bestimmte Frist verstrichen ist. Der Vorrang des Vermögensgesetzes gewährleistet den Grundsatz des sozialverträglichen Ausgleichs zwischen den Interessen der von einem Vermögensverlust Betroffenen einerseits und den Interessen derjenigen, die ein Recht an dem verlorenen Gegenstand erworben haben (Senat, BGHZ 118, 34, 37; 120, 204, 210 f). Er wird davon nicht berührt, ob die von dem Vermögensgesetz zur Anmeldung eines Anspruchs bestimmte Frist eingehalten oder versäumt worden ist oder aufgrund besonderer Umstände zurückzutreten hat.

IV.


Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt (vgl. Musielak/ Fischer, ZPO, 4. Aufl., § 127 Rdn. 27).
Wenzel Krüger Klein Schmidt-Räntsch Stresemann

(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert).

(2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz. Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.

6
Für das erstinstanzliche Verfahren über die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe oder die Aufhebung der Bewilligung nach § 124 Nr. 1 ZPO bestimmt § 2 Abs. 2 RVG i.V. mit der amtlichen Anmerkung zu Nr. 3335 des Vergütungsverzeichnisses ausdrücklich den Wert der Hauptsache als maßgeblich. Auf die Kosten, die eine Partei bei Bewilligung der begehrten Verfahrenskostenhilfe sparen würde, kommt es hingegen nur dann an, wenn das Interesse des Beschwerdeführers diesem Kosteninteresse entspricht. Dies ist etwa bei einer Beschwerde allein gegen die Höhe der Raten oder im nachträglichen Aufhebungsverfahren nach § 124 Nr. 2 bis 4 ZPO der Fall (vgl. Hartmann Kostengesetze 40. Aufl. VV 3335 Rdn. 18).