Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Juli 2019 - V ZB 17/19

bei uns veröffentlicht am12.07.2019
vorgehend
Amtsgericht Kiel, 22 K 26/16, 22.02.2018
Landgericht Kiel, 13 T 21/18, 21.12.2018

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 17/19
vom
12. Juli 2019
in der Zwangsversteigerungssache
ECLI:DE:BGH:2019:120719BVZB17.19.0

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juli 2019 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland und die Richter Dr. Kazele und Dr. Hamdorf

beschlossen:
Die Vollstreckung aus dem Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts Kiel vom 22. Februar 2018 - 22 K 26/16 - wird bis zur Entscheidung über die Rechtsbeschwerde einstweilen eingestellt.

Gründe:


1
1. Der Antrag der Schuldner, die Vollstreckung aus dem Zuschlagsbeschluss auszusetzen, ist zulässig. Nach § 575 Abs. 5 i.V.m. § 570 Abs. 3 ZPO kann das Rechtsbeschwerdegericht nicht nur die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung, also der Entscheidung des Beschwerdegerichts, sondern auch die Vollziehung der Entscheidung der ersten Instanz, hier des Zuschlagsbeschlusses , aussetzen (Senat, Beschluss vom 31. Oktober 2007 - V ZB 114/07, WuM 2008, 95 Rn. 3; Beschluss vom 13. Juni 2018 - V ZB 14/18, juris Rn. 1).
2
2. Der Antrag ist auch begründet. Bei seiner Entscheidung hat das Rechtsbeschwerdegericht nach pflichtgemäßem Ermessen die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels und die drohenden Nachteile für die übrigen Verfahrensbeteiligten gegeneinander abzuwägen. Die Aussetzung der Vollziehung eines Zuschlagsbeschlusses, der - wie hier - durch das Beschwerdegericht bestätigt worden ist, wird regelmäßig nur in Betracht kommen, wenn durch die (weitere) Vollziehung dem Rechtsbeschwerdeführer größere Nachteile drohen als den anderen Beteiligten bei Aussetzung der Vollziehung, die Rechtslage zumindest zweifelhaft ist und die Rechtsbeschwerde zulässig erscheint (zum Ganzen Senat , Beschluss vom 31. Oktober 2007 - V ZB 114/07, WuM 2008, 95 Rn. 5). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Senat setzt die Vollstreckung des Zuschlagsbeschlusses im Hinblick darauf aus, dass die Rechtsbeschwerde nach summarischer Prüfung Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfG, WuM 2019, 335 ff.) und die Nachteile der Rechtsbeschwerdeführer bei einer Vollstreckung aus dem Zuschlagsbeschluss (Räumung) größer erscheinen als die mit der Verzögerung verbundenen Nachteile für den Ersteher.
Stresemann Brückner Weinland
Kazele Hamdorf
Vorinstanzen:
AG Kiel, Entscheidung vom 22.02.2018 - 22 K 26/16 -
LG Kiel, Entscheidung vom 21.12.2018 - 13 T 21/18 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Juli 2019 - V ZB 17/19

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Juli 2019 - V ZB 17/19

Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 570 Aufschiebende Wirkung; einstweilige Anordnungen


(1) Die Beschwerde hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie die Festsetzung eines Ordnungs- oder Zwangsmittels zum Gegenstand hat. (2) Das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, kann die Vollziehung der Entscheidu
Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Juli 2019 - V ZB 17/19 zitiert 1 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 570 Aufschiebende Wirkung; einstweilige Anordnungen


(1) Die Beschwerde hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie die Festsetzung eines Ordnungs- oder Zwangsmittels zum Gegenstand hat. (2) Das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, kann die Vollziehung der Entscheidu

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Referenzen

(1) Die Beschwerde hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie die Festsetzung eines Ordnungs- oder Zwangsmittels zum Gegenstand hat.

(2) Das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, kann die Vollziehung der Entscheidung aussetzen.

(3) Das Beschwerdegericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung aussetzen.

3
1. Der Zuschlag ist nach § 83 Nr. 6 ZVG nur zu versagen, wenn die Zwangsversteigerung oder ihre Fortsetzung aus einem anderen als den in § 83 Nr. 1 bis 5 und 7 ZVG genannten – hier nicht einschlägigen – Gründen unzulässig ist. Ein solcher Grund liegt entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde nicht vor.
1
1. Der Antrag ist zulässig. Nach § 575 Abs. 5 i. V. m. § 570 Abs. 3 ZPO kann das Rechtsbeschwerdegericht nicht nur die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung, also der Entscheidung des Beschwerdegerichts, sondern auch die Vollziehung der Entscheidung der ersten Instanz, hier des Zuschlagsbeschlusses , aussetzen (Senat, Beschluss vom 31. Oktober 2007 - V ZB 114/07, juris Rn. 3).
5
a) Bei seiner Entscheidung hat das Rechtsbeschwerdegericht nach pflichtgemäßem Ermessen die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels und die drohenden Nachteile für die übrigen Verfahrensbeteiligten gegeneinander abzuwägen (BGH, Beschl. v. 21. März 2002 aaO). Die Aussetzung der Vollziehung eines Zuschlagsbeschlusses, der – wie hier - durch das Beschwerdegericht bestätigt worden ist, wird regelmäßig nur in Betracht kommen, wenn durch die (weitere) Vollziehung dem Rechtsbeschwerdeführer größere Nachteile drohen als den anderen Beteiligten bei Aussetzung der Vollziehung, die Rechtslage zumindest zweifelhaft ist und die Rechtsbeschwerde zulässig erscheint (BGH, Beschl. v. 21. März 2002 aaO S. 1659).