Bundesgerichtshof Beschluss, 11. März 2010 - V ZB 175/09

bei uns veröffentlicht am11.03.2010
vorgehend
Amtsgericht Waldbröl, 2 K 28/09, 27.03.2009
Landgericht Bonn, 6 T 103/09, 06.10.2009

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 175/09
vom
11. März 2010
in dem Zwangsversteigerungsverfahren
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. März 2010 durch den Vorsitzenden
Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Klein und Dr. SchmidtRäntsch
, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub

beschlossen:
Auf die Rechtsmittel der Gläubigerin werden der Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 6. Oktober 2009 aufgehoben und der Beschluss des Amtsgerichts Waldbröl vom 27. März 2009 abgeändert, soweit zum Nachteil der Gläubigerin entschieden worden ist. An die Stelle der Anordnung der Zwangsversteigerung des im Rubrum bezeichneten Grundstücks wegen eines persönlichen Anspruchs in Rangklasse 5 tritt die Anordnung der Zwangsversteigerung wegen eines weiteren dinglichen Anspruchs der Gläubigerin auf Säumniszuschläge zu dem Kanalanschlussbeitrag, berechnet bis zum 14.04.2009 in Höhe von 556,00 €, zuzüglich weiterer Säumniszuschläge ab 15.04.2009 i.H.v. 1% von 400,00 € und eines weiteren dinglichen Anspruchs der Gläubigerin auf Säumniszuschläge zu dem Wasseranschlussbeitrag berechnet bis zum 16.04.2009 in Höhe von 88,00 €, zuzüglich weiterer Säumniszuschläge ab 17.04.2009 i.H.v. 1% von 400,00 € (Wasseranschlussbeitrag ) in der Rangklasse 3. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 644 €.

Gründe:

I.

1
Der Schuldner ist Eigentümer des im Rubrum bezeichneten Grundstücks. Die Gläubigerin, die Gemeinde, in der das Grundstück belegen ist, hat die Zwangsversteigerung des Grundstücks wegen eines dinglichen Anspruchs auf Kanal- und Wasseranschlussbeiträge, Stundungszinsen und Säumniszuschlägen hierauf in der Rangklasse des § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG beantragt. Das Amtsgericht hat dem Antrag wegen der Beiträge und der Stundungszinsen stattgegeben, wegen der von der Gläubigerin mit demselben Rang geltend gemachten Säumniszuschläge jedoch nur wegen persönlicher Ansprüche in der Rangklasse des § 10 Abs. 1 Nr. 5 ZVG. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Gläubigerin ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde erstrebt die Gläubigerin die Anordnung der Zwangsversteigerung des Grundstücks auch wegen der Säumniszuschläge in der Rangklasse des § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG.

II.

2
Das Beschwerdegericht meint, das Vollstreckungsgericht habe die Zwangsversteigerung wegen der von dem Schuldner verlangten Säumniszuschläge zutreffend nur in der Rangklasse des § 10 Abs. 1 Nr. 5 ZVG angeordnet. Zu der Rangklasse des § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG gehörten nur Geldleistungen , die auf dem Grundstück des Schuldners als dingliche Last ruhten. Daran fehle es bei den Säumniszuschlägen. Durch diese Zuschläge solle Druck auf den Eigentümer ausgeübt werden, seine Beitragsschuld zu erfüllen. Eine Haftung des Grundstücks hierfür sei Art. 1 Nr. 2 NRW-AGZVG, § 240 AO, § 12 Abs. 1 Nr. 5 Buchst b, Abs. 3 NRW-KAG nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit zu entnehmen.

III.

3
Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
4
Die von der Gläubigerin geltend gemachten Säumniszuschläge sind innerhalb der zeitlichen Grenze von zwei Jahren der Rangklasse des § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG zuzuordnen. Das hat der Senat, ohne auf die Frage näher einzugehen , im Beschluss vom 24. Januar 2008, V ZB 118/07, NJW 2008, 1445, 1446 Rdn. 9, ausgesprochen. Hieran ist festzuhalten.
5
Die Frage, ob den wegen ausstehender Beitragsschulden zu zahlenden Säumniszuschlägen in der Zwangsversteigerung das Vorrecht des § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG zukommt, wird in der juristischen Literatur unterschiedlich beantwortet (bejahend Stöber, ZVG, 19. Aufl., § 10 Rdn. 6.16; Böttcher, ZVG, 4. Aufl., § 10 Rdn. 37; Hintzen in Hintzen/Wolf, Zwangsvollstreckung, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung 2006 Rdn. 11.99; Steiner/Hagemann, ZVG, 9. Aufl., § 10 Rdn. 90; verneinend Rellermeyer in Hintzen/Engels/Rellermeyer, ZVG, 13. Aufl., § 10 Rdn. 44; Drischler, Rpfleger 1984, 340, 341; Gaßner, RpflegerJB 1989, 224, 229 f; Sievers, Rpfleger 2006, 522, 523). Erstere Ansicht überzeugt.
6
1. Die Hauptforderungen, derentwegen die Gläubigerin die Zwangsversteigerung des Grundstücks betreibt, gehören zu der Rangklasse des § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG. Nach dieser Vorschrift sind Ansprüche auf die Entrichtung der öffentlichen Lasten eines Grundstücks wegen der aus den letzten vier Jahren rückständigen Beträge vorrangig zu befriedigen. Da § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG den Begriff der öffentlichen Grundstückslast nicht näher definiert, ist für die Beurteilung , ob einer Abgabenverpflichtung diese Eigenschaft innewohnt, auf ihre Rechtsgrundlage abzustellen (BGH, Urt. v. 30. Juni 1988, IX ZR 141/87, NJW 1989, 107, 108). Dabei muss aus Gründen der Klarheit und Rechtssicherheit aus der gesetzlichen Regelung eindeutig hervorgehen, dass die Abgabenverpflichtung auf dem Grundstück lastet und dass mithin nicht nur eine persönliche Haftung des Abgabenschuldners, sondern auch eine dingliche Haftung des Grundstücks besteht (Senat, Urt. v. 22. Mai 1981, V ZR 69/80, WM 1981, 910, 911).
7
a) So verhält es sich nicht nur mit Beiträgen zur Deckung des Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung öffentlicher leitungsgebundener Einrichtungen und den Anschluss an diese. Die insoweit verfolgten Beitragsforderungen finden ihre Rechtsgrundlage in den Gebührenbescheiden der Gläubigerin, die auf deren einschlägigen Satzungen beruhen. Diese gehen auf §§ 8, 10 NRW-KAG zurück. Nach § 8 Abs. 9 NRWKAG ruhen die seitens der Gemeinden in Nordrhein-Westfalen von den Grundstückseigentümern für die Schaffung und den Anschluss von deren Grundstücken an das öffentliche Leitungsnetz geschuldeten Beiträge als öffentliche Last auf dem Grundstück. Der Last kommt das in § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG bestimmte Vorrecht zugute.
8
b) Das Vorrecht wird durch § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz ZVG auf wiederkehrende Leistungen, insbesondere Grundsteuern, Zinsen, Zuschläge oder Rentenleistungen erstreckt. Zu diesen gehören die gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b, Abs. 3 NRW-KAG von der Gläubigerin verlangten Säumniszuschläge. Das ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift.
9
§ 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG sah in seiner ursprünglichen Fassung vom 20. Mai 1898 (RGBl. I S. 713) einen Vorrang nur für Ansprüche auf Entrichtung der öffentlichen Lasten des Grundstücks wegen der laufenden und der aus den letzten zwei Jahren rückständigen Beträge vor. Durch die Verordnung über die Behandlung wiederkehrender Leistungen bei der Zwangsvollstreckung in das un- bewegliche Vermögen vom 31. März 1936 (RGBl. I S. 363) wurde der Vorrang auf wiederkehrende Leistungen erstreckt, die zur allmählichen Tilgung der Hauptschuld als Zuschlag zu den Zinsen zu entrichten sind. Das Gesetz über die Zahlung und Sicherung von Anliegerbeiträgen vom 30. September 1936 (RGBl. I S. 854) stellte durch § 2 sodann Rentenleistungen in der Zwangsversteigerung wiederkehrenden Leistungen gleich. Durch die Verordnung über das Rangverhältnis der öffentlichen Grundstückslasten bei der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken vom 4. April 1938 (RGBl. I S. 364) wurde schließlich den öffentlichen Grundstückslasten, gleichviel ob sie auf Reichs- oder Landesrecht beruhten, derselbe Rang gewährt.
10
Diese Bestimmungen wurden durch das Gesetz über Maßnahmen auf dem Gebiet der Zwangsvollstreckung vom 20. August 1953 (BGBl. I S. 952, 959) in § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG eingegliedert (BT-Drucks. 3/3668 S. 13 f). Über die zitierten Regelungen hinaus statuiert der im Rahmen dieses Gesetzesvorhabens weitergehend geänderte § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG das Vorrecht für wiederkehrende Leistungen wie Zinsen und Zuschläge (BGH, Urt. v. 19. November 2009, IX ZR 24/09, BWGZ 2010, 165). Die Bestimmung entspricht durch die Einbeziehung von Zuschlägen inhaltlich § 5 des Steuersäumnisgesetzes vom 24. Dezember 1934 (RGBl. I S. 1271), durch den das einem Steuerbetrag in der Zwangsvollstreckung zukommende Vorrecht auf Säumniszuschläge ausgedehnt wurde.
11
2. Dem steht nicht entgegen, dass Säumniszuschläge für sich genommen keine Grundstückslast bedeuten, sondern ein Druckmittel eigener Art bilden , das den Steuerpflichtigen zur rechtzeitigen Zahlung anhalten soll (BFHE 110, 318, 321). Daraus folgt nicht, dass Zuschläge von dem Vorrang des § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG ausgenommen wären. Denn die Vorschrift stattet nach ihrem Wortlaut in Anlehnung an das Steuersäumnisgesetz vom 24. Dezember 1934 neben der auf dem Grundstück lastenden Hauptforderung Nebenleistungen in Gestalt eines Zuschlags ausdrücklich mit dem Vorrang aus (BGH, Urt. v. 19. November 2009, IX ZR 24/09, aaO; ferner LG Ansbach Rpfleger 1999, 141).
12
Dem Bundesgesetzgeber steht es frei zu bestimmen, welche öffentlichen Forderungen Vorzug genießen sollen und in diesem Rahmen Nebenleistungen in der Zwangsversteigerung denselben Rang wie die Hauptleistung zuzuweisen (vgl. Gaßner, aaO, S. 227). Von dieser Befugnis hat er bei der Ausgestaltung von § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG hinsichtlich Zuschlägen Gebrauch gemacht und diese generalisierend der Hauptforderung gleich gesetzt. Im Unterschied zu der früheren, das Konkursvorrecht auf die Abgabenforderung ohne Zuschläge beschränkenden Regelung von § 61 Abs. 1 Nr. 2 KO (vgl. BFH ZIP 1983, 840, 841) erstreckt § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG den Vorrang der Hauptforderung nach seinem ausdrücklichen Wortlaut auf Zuschläge aller Art. Das ermöglicht es wiederum , davon abzusehen, in den jeweils einschlägigen Bundes- und Landesgesetzen Nebenleistungen wie Zuschläge ausdrücklich als öffentliche Last zu qualifizieren (BGH, Urt. v. 19. November 2009, IX ZR 24/09, aaO).

IV.

13
Für eine Kostenentscheidung besteht in Zwangsversteigerungssachen grundsätzlich kein Anlass (st. Rechtspr., vgl. Senat, Beschl. v. 21. September 2006, V ZB 76/06, WM 2006, 2266, 2267; Beschl. v. 21. Februar 2008, V ZB 123/07, NJW 2008, 1383, 1384). Krüger Klein Schmidt-Räntsch Stresemann Czub
Vorinstanzen:
AG Waldbröl, Entscheidung vom 27.03.2009 - 2 K 28/09 -
LG Bonn, Entscheidung vom 06.10.2009 - 6 T 103/09 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 11. März 2010 - V ZB 175/09

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 11. März 2010 - V ZB 175/09

Referenzen - Gesetze

Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung - ZVG | § 10


(1) Ein Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück gewähren nach folgender Rangordnung, bei gleichem Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge: 1. der Anspruch eines die Zwangsverwaltung betreibenden Gläubigers auf Ersatz seiner Ausgaben zur Erhaltung od

Abgabenordnung - AO 1977 | § 240 Säumniszuschläge


(1) Wird eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des abgerundeten rückständigen Steuerbetrags zu entrichten; abzurunden ist auf den nächsten d
Bundesgerichtshof Beschluss, 11. März 2010 - V ZB 175/09 zitiert 3 §§.

Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung - ZVG | § 10


(1) Ein Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück gewähren nach folgender Rangordnung, bei gleichem Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge: 1. der Anspruch eines die Zwangsverwaltung betreibenden Gläubigers auf Ersatz seiner Ausgaben zur Erhaltung od

Abgabenordnung - AO 1977 | § 240 Säumniszuschläge


(1) Wird eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des abgerundeten rückständigen Steuerbetrags zu entrichten; abzurunden ist auf den nächsten d

Referenzen - Urteile

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bei uns veröffentlicht am 21.09.2006

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 76/06 vom 21. September 2006 in der Zwangsversteigerungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 750 Abs. 2 Hat ein Vertreter die Unterwerfung des Schuldners unter die sofortige Zwangsvolls
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Beschluss, 11. März 2010 - V ZB 175/09.

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Referenzen

(1) Ein Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück gewähren nach folgender Rangordnung, bei gleichem Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge:

1.
der Anspruch eines die Zwangsverwaltung betreibenden Gläubigers auf Ersatz seiner Ausgaben zur Erhaltung oder nötigen Verbesserung des Grundstücks, im Falle der Zwangsversteigerung jedoch nur, wenn die Verwaltung bis zum Zuschlag fortdauert und die Ausgaben nicht aus den Nutzungen des Grundstücks erstattet werden können;
1a.
im Falle einer Zwangsversteigerung, bei der das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet ist, die zur Insolvenzmasse gehörenden Ansprüche auf Ersatz der Kosten der Feststellung der beweglichen Gegenstände, auf die sich die Versteigerung erstreckt; diese Kosten sind nur zu erheben, wenn ein Insolvenzverwalter bestellt ist, und pauschal mit vier vom Hundert des Wertes anzusetzen, der nach § 74a Abs. 5 Satz 2 festgesetzt worden ist;
2.
bei Vollstreckung in ein Wohnungseigentum die daraus fälligen Ansprüche auf Zahlung der Beiträge zu den Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums oder des Sondereigentums, die nach § 16 Abs. 2, § 28 Absatz 1 und 2 des Wohnungseigentumsgesetzes geschuldet werden, einschließlich der Vorschüsse und Rückstellungen sowie der Rückgriffsansprüche einzelner Wohnungseigentümer. Das Vorrecht erfasst die laufenden und die rückständigen Beträge aus dem Jahr der Beschlagnahme und den letzten zwei Jahren. Das Vorrecht einschließlich aller Nebenleistungen ist begrenzt auf Beträge in Höhe von nicht mehr als 5 vom Hundert des nach § 74a Abs. 5 festgesetzten Wertes. Die Anmeldung erfolgt durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Rückgriffsansprüche einzelner Wohnungseigentümer werden von diesen angemeldet;
3.
die Ansprüche auf Entrichtung der öffentlichen Lasten des Grundstücks wegen der aus den letzten vier Jahren rückständigen Beträge; wiederkehrende Leistungen, insbesondere Grundsteuern, Zinsen, Zuschläge oder Rentenleistungen, sowie Beträge, die zur allmählichen Tilgung einer Schuld als Zuschlag zu den Zinsen zu entrichten sind, genießen dieses Vorrecht nur für die laufenden Beträge und für die Rückstände aus den letzten zwei Jahren. Untereinander stehen öffentliche Grundstückslasten, gleichviel ob sie auf Bundes- oder Landesrecht beruhen, im Range gleich. Die Vorschriften des § 112 Abs. 1 und der §§ 113 und 116 des Gesetzes über den Lastenausgleich vom 14. August 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 446) bleiben unberührt;
4.
die Ansprüche aus Rechten an dem Grundstück, soweit sie nicht infolge der Beschlagnahme dem Gläubiger gegenüber unwirksam sind, einschließlich der Ansprüche auf Beträge, die zur allmählichen Tilgung einer Schuld als Zuschlag zu den Zinsen zu entrichten sind; Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen, insbesondere Zinsen, Zuschläge, Verwaltungskosten oder Rentenleistungen, genießen das Vorrecht dieser Klasse nur wegen der laufenden und der aus den letzten zwei Jahren rückständigen Beträge;
5.
der Anspruch des Gläubigers, soweit er nicht in einer der vorhergehenden Klassen zu befriedigen ist;
6.
die Ansprüche der vierten Klasse, soweit sie infolge der Beschlagnahme dem Gläubiger gegenüber unwirksam sind;
7.
die Ansprüche der dritten Klasse wegen der älteren Rückstände;
8.
die Ansprüche der vierten Klasse wegen der älteren Rückstände.

(2) Das Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück besteht auch für die Kosten der Kündigung und der die Befriedigung aus dem Grundstück bezweckenden Rechtsverfolgung.

(3) Für die Vollstreckung mit dem Range nach Absatz 1 Nummer 2 genügt ein Titel, aus dem die Verpflichtung des Schuldners zur Zahlung, die Art und der Bezugszeitraum des Anspruchs sowie seine Fälligkeit zu erkennen sind. Soweit die Art und der Bezugszeitraum des Anspruchs sowie seine Fälligkeit nicht aus dem Titel zu erkennen sind, sind sie in sonst geeigneter Weise glaubhaft zu machen.

(1) Wird eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des abgerundeten rückständigen Steuerbetrags zu entrichten; abzurunden ist auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag. Das Gleiche gilt für zurückzuzahlende Steuervergütungen und Haftungsschulden, soweit sich die Haftung auf Steuern und zurückzuzahlende Steuervergütungen erstreckt. Die Säumnis nach Satz 1 tritt nicht ein, bevor die Steuer festgesetzt oder angemeldet worden ist. Wird die Festsetzung einer Steuer oder Steuervergütung aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt, so bleiben die bis dahin verwirkten Säumniszuschläge unberührt; das Gleiche gilt, wenn ein Haftungsbescheid zurückgenommen, widerrufen oder nach § 129 berichtigt wird. Erlischt der Anspruch durch Aufrechnung, bleiben Säumniszuschläge unberührt, die bis zur Fälligkeit der Schuld des Aufrechnenden entstanden sind.

(2) Säumniszuschläge entstehen nicht bei steuerlichen Nebenleistungen.

(3) Ein Säumniszuschlag wird bei einer Säumnis bis zu drei Tagen nicht erhoben. Dies gilt nicht bei Zahlung nach § 224 Abs. 2 Nr. 1.

(4) In den Fällen der Gesamtschuld entstehen Säumniszuschläge gegenüber jedem säumigen Gesamtschuldner. Insgesamt ist jedoch kein höherer Säumniszuschlag zu entrichten als verwirkt worden wäre, wenn die Säumnis nur bei einem Gesamtschuldner eingetreten wäre.

(1) Ein Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück gewähren nach folgender Rangordnung, bei gleichem Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge:

1.
der Anspruch eines die Zwangsverwaltung betreibenden Gläubigers auf Ersatz seiner Ausgaben zur Erhaltung oder nötigen Verbesserung des Grundstücks, im Falle der Zwangsversteigerung jedoch nur, wenn die Verwaltung bis zum Zuschlag fortdauert und die Ausgaben nicht aus den Nutzungen des Grundstücks erstattet werden können;
1a.
im Falle einer Zwangsversteigerung, bei der das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet ist, die zur Insolvenzmasse gehörenden Ansprüche auf Ersatz der Kosten der Feststellung der beweglichen Gegenstände, auf die sich die Versteigerung erstreckt; diese Kosten sind nur zu erheben, wenn ein Insolvenzverwalter bestellt ist, und pauschal mit vier vom Hundert des Wertes anzusetzen, der nach § 74a Abs. 5 Satz 2 festgesetzt worden ist;
2.
bei Vollstreckung in ein Wohnungseigentum die daraus fälligen Ansprüche auf Zahlung der Beiträge zu den Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums oder des Sondereigentums, die nach § 16 Abs. 2, § 28 Absatz 1 und 2 des Wohnungseigentumsgesetzes geschuldet werden, einschließlich der Vorschüsse und Rückstellungen sowie der Rückgriffsansprüche einzelner Wohnungseigentümer. Das Vorrecht erfasst die laufenden und die rückständigen Beträge aus dem Jahr der Beschlagnahme und den letzten zwei Jahren. Das Vorrecht einschließlich aller Nebenleistungen ist begrenzt auf Beträge in Höhe von nicht mehr als 5 vom Hundert des nach § 74a Abs. 5 festgesetzten Wertes. Die Anmeldung erfolgt durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Rückgriffsansprüche einzelner Wohnungseigentümer werden von diesen angemeldet;
3.
die Ansprüche auf Entrichtung der öffentlichen Lasten des Grundstücks wegen der aus den letzten vier Jahren rückständigen Beträge; wiederkehrende Leistungen, insbesondere Grundsteuern, Zinsen, Zuschläge oder Rentenleistungen, sowie Beträge, die zur allmählichen Tilgung einer Schuld als Zuschlag zu den Zinsen zu entrichten sind, genießen dieses Vorrecht nur für die laufenden Beträge und für die Rückstände aus den letzten zwei Jahren. Untereinander stehen öffentliche Grundstückslasten, gleichviel ob sie auf Bundes- oder Landesrecht beruhen, im Range gleich. Die Vorschriften des § 112 Abs. 1 und der §§ 113 und 116 des Gesetzes über den Lastenausgleich vom 14. August 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 446) bleiben unberührt;
4.
die Ansprüche aus Rechten an dem Grundstück, soweit sie nicht infolge der Beschlagnahme dem Gläubiger gegenüber unwirksam sind, einschließlich der Ansprüche auf Beträge, die zur allmählichen Tilgung einer Schuld als Zuschlag zu den Zinsen zu entrichten sind; Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen, insbesondere Zinsen, Zuschläge, Verwaltungskosten oder Rentenleistungen, genießen das Vorrecht dieser Klasse nur wegen der laufenden und der aus den letzten zwei Jahren rückständigen Beträge;
5.
der Anspruch des Gläubigers, soweit er nicht in einer der vorhergehenden Klassen zu befriedigen ist;
6.
die Ansprüche der vierten Klasse, soweit sie infolge der Beschlagnahme dem Gläubiger gegenüber unwirksam sind;
7.
die Ansprüche der dritten Klasse wegen der älteren Rückstände;
8.
die Ansprüche der vierten Klasse wegen der älteren Rückstände.

(2) Das Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück besteht auch für die Kosten der Kündigung und der die Befriedigung aus dem Grundstück bezweckenden Rechtsverfolgung.

(3) Für die Vollstreckung mit dem Range nach Absatz 1 Nummer 2 genügt ein Titel, aus dem die Verpflichtung des Schuldners zur Zahlung, die Art und der Bezugszeitraum des Anspruchs sowie seine Fälligkeit zu erkennen sind. Soweit die Art und der Bezugszeitraum des Anspruchs sowie seine Fälligkeit nicht aus dem Titel zu erkennen sind, sind sie in sonst geeigneter Weise glaubhaft zu machen.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 118/07
vom
24. Januar 2008
in dem Zwangsversteigerungsverfahren
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 24. Januar 2008 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke,
Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth

beschlossen:
Auf die Rechtsmittel des Beteiligten zu 2 werden der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg vom 4. September 2007 und der Beschluss des Amtsgerichts Haldensleben vom 10. August 2007 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 1.427,06 €.

Gründe:


I.

1
Die Beteiligte zu 1 betreibt die Zwangsversteigerung in das im Eingang dieses Beschlusses bezeichnete Grundstück der Beteiligten zu 3 und 4. Der Beteiligte zu 2 beantragte mit Schreiben vom 17. November 2006 die Zulassung des Beitritts zu dem Verfahren; als bevorrechtigte Ansprüche nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG machte er einen mit Bescheid vom 21. Dezember 2001 festgesetzten Schmutzwasserbeitrag von 1.427,06 € und Säumniszuschläge geltend. Die Fälligkeit des Beitrags trat laut Bescheid einen Monat nach seiner Bekanntgabe ein.
2
Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 2 ist erfolglos geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt er seinen Antrag weiter.

II.

3
Nach Auffassung des Beschwerdegerichts ist der Antrag zurückzuweisen , weil der Schmutzwasserbeitrag im Januar 2002 fällig geworden und damit länger als vier Jahre rückständig sei, so dass er nicht in die Rangklasse 3 des § 10 Abs. 1 ZVG gehöre. Ein anderer Fälligkeitszeitpunkt komme nicht in Betracht , weil die Fälligkeitsbestimmung in dem Heranziehungsbescheid auf der seinerzeit geltenden Satzung des Beteiligten zu 2 beruhe. Daran ändere nichts, dass eine wirksame Satzung erst im Jahr 2003 in Kraft getreten sei. Der zulässige Austausch der Ermächtigungsgrundlage mit Inkrafttreten einer wirksamen Satzung ohne Neubescheidung führe nicht dazu, dass die der öffentlichen Last zugrunde liegenden Beiträge erstmals fällig würden. Der Austausch wirke vielmehr zurück mit der Folge, dass die öffentliche Last als von Anfang an bestehend anzusehen sei. Zwar habe der Beteiligte zu 2 nicht ausdrücklich vorgetragen , die wirksame Satzung im Jahr 2003 rückwirkend erlassen zu haben; die Berufung auf einen Austausch ergebe aber nur dann Sinn, wenn er von seiner Befugnis zum Erlass einer rückwirkenden Satzung Gebrauch gemacht habe. Dann könne es nur bei der ursprünglichen Fälligkeit verbleiben. Davon gehe der Beteiligte zu 2 bei der Berechnung der Säumniszuschläge selbst aus.
4
Das hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

III.

5
Die nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige (§ 575 ZPO) Rechtsbeschwerde ist begründet.
6
1. Mit Erfolg macht der Beteiligte zu 2 geltend, dass die Beitragspflicht seit dem 1. Januar 2003 besteht. Ab diesem Zeitpunkt bildet die Satzung vom 22. September 2003 die Rechtsgrundlage für die Gebührenerhebung. Denn das Inkrafttreten dieser Satzung bewirkte, dass ein vorher erlassener, mangels Entstehens der Beitragspflicht zunächst rechtswidriger Beitragsbescheid rechtmäßig wurde; die von dem Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung anerkannte Möglichkeit der nachträglichen Heilung von Beitragsbescheiden im Erschließungsbeitragsrecht (BVerwGE 64, 218, 220 ff.; NVwZ 1984, 435, 436; 1993, 979) gilt auch, wenn das nachträglich hinzugetretene, als Heilung in Betracht kommende Ereignis in dem Erlass einer gültigen Beitragssatzung besteht (BGH, Urt. v. 13. Oktober 1994, III ZR 24/94, DVBl. 1995, 109, 110; vgl. auch BVerwG aaO).
7
2. Das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht hat zur Folge, dass ab dem 1. Januar 2003 auch die auf dem Grundstück ruhende öffentliche Last (§ 6 Abs. 9 KAG-LSA) entstanden ist, denn sie ist ausschließlich von der sachlichen Beitragspflicht, und nicht von dem Beitragsbescheid abhängig (OVG Magdeburg VwRR MO 2000, 103, 105). Ein Befriedigungsrecht des Beteiligten zu 2 an dem Versteigerungsobjekt wegen des Schmutzwasserbeitrags besteht somit erst ab diesem Zeitpunkt.
8
3. Der Vierjahreszeitraum (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG) ist gewahrt. Er beginnt mit dem Eintritt der Fälligkeit des Anspruchs und endet vier Jahre später. Innerhalb dieses Zeitraums muss der Gläubiger wegen seines bevorrechtigten Anspruchs die Anordnung der Zwangsversteigerung bzw. Zulassung des Beitritts zu einem bereits anhängigen Verfahren beantragt oder seinen Anspruch angemeldet haben, damit dieser in der Rangklasse 3 berücksichtigt werden kann (Senat, Beschl. v. 20. Dezember 2007, V ZB 89/07 - zur Veröffentlichung bestimmt -). Das hat der Beteiligte zu 2 getan.
9
4. Somit haben die Vorinstanzen zu Unrecht den Antrag zurückgewiesen. Die angefochtenen Beschlüsse sind deshalb aufzuheben. Das Beschwerdegericht muss bei seiner erneuten Entscheidung unter Berücksichtigung der Beitragsfälligkeit am 1. Januar 2003 über die Höhe der Säumniszuschläge befinden. Krüger Klein Lemke Schmidt-Räntsch Roth
Vorinstanzen:
AG Haldensleben, Entscheidung vom 10.08.2007 - 13 K 51/02 -
LG Magdeburg, Entscheidung vom 04.09.2007 - 3 T 570/07 (496) -

(1) Ein Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück gewähren nach folgender Rangordnung, bei gleichem Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge:

1.
der Anspruch eines die Zwangsverwaltung betreibenden Gläubigers auf Ersatz seiner Ausgaben zur Erhaltung oder nötigen Verbesserung des Grundstücks, im Falle der Zwangsversteigerung jedoch nur, wenn die Verwaltung bis zum Zuschlag fortdauert und die Ausgaben nicht aus den Nutzungen des Grundstücks erstattet werden können;
1a.
im Falle einer Zwangsversteigerung, bei der das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet ist, die zur Insolvenzmasse gehörenden Ansprüche auf Ersatz der Kosten der Feststellung der beweglichen Gegenstände, auf die sich die Versteigerung erstreckt; diese Kosten sind nur zu erheben, wenn ein Insolvenzverwalter bestellt ist, und pauschal mit vier vom Hundert des Wertes anzusetzen, der nach § 74a Abs. 5 Satz 2 festgesetzt worden ist;
2.
bei Vollstreckung in ein Wohnungseigentum die daraus fälligen Ansprüche auf Zahlung der Beiträge zu den Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums oder des Sondereigentums, die nach § 16 Abs. 2, § 28 Absatz 1 und 2 des Wohnungseigentumsgesetzes geschuldet werden, einschließlich der Vorschüsse und Rückstellungen sowie der Rückgriffsansprüche einzelner Wohnungseigentümer. Das Vorrecht erfasst die laufenden und die rückständigen Beträge aus dem Jahr der Beschlagnahme und den letzten zwei Jahren. Das Vorrecht einschließlich aller Nebenleistungen ist begrenzt auf Beträge in Höhe von nicht mehr als 5 vom Hundert des nach § 74a Abs. 5 festgesetzten Wertes. Die Anmeldung erfolgt durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Rückgriffsansprüche einzelner Wohnungseigentümer werden von diesen angemeldet;
3.
die Ansprüche auf Entrichtung der öffentlichen Lasten des Grundstücks wegen der aus den letzten vier Jahren rückständigen Beträge; wiederkehrende Leistungen, insbesondere Grundsteuern, Zinsen, Zuschläge oder Rentenleistungen, sowie Beträge, die zur allmählichen Tilgung einer Schuld als Zuschlag zu den Zinsen zu entrichten sind, genießen dieses Vorrecht nur für die laufenden Beträge und für die Rückstände aus den letzten zwei Jahren. Untereinander stehen öffentliche Grundstückslasten, gleichviel ob sie auf Bundes- oder Landesrecht beruhen, im Range gleich. Die Vorschriften des § 112 Abs. 1 und der §§ 113 und 116 des Gesetzes über den Lastenausgleich vom 14. August 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 446) bleiben unberührt;
4.
die Ansprüche aus Rechten an dem Grundstück, soweit sie nicht infolge der Beschlagnahme dem Gläubiger gegenüber unwirksam sind, einschließlich der Ansprüche auf Beträge, die zur allmählichen Tilgung einer Schuld als Zuschlag zu den Zinsen zu entrichten sind; Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen, insbesondere Zinsen, Zuschläge, Verwaltungskosten oder Rentenleistungen, genießen das Vorrecht dieser Klasse nur wegen der laufenden und der aus den letzten zwei Jahren rückständigen Beträge;
5.
der Anspruch des Gläubigers, soweit er nicht in einer der vorhergehenden Klassen zu befriedigen ist;
6.
die Ansprüche der vierten Klasse, soweit sie infolge der Beschlagnahme dem Gläubiger gegenüber unwirksam sind;
7.
die Ansprüche der dritten Klasse wegen der älteren Rückstände;
8.
die Ansprüche der vierten Klasse wegen der älteren Rückstände.

(2) Das Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück besteht auch für die Kosten der Kündigung und der die Befriedigung aus dem Grundstück bezweckenden Rechtsverfolgung.

(3) Für die Vollstreckung mit dem Range nach Absatz 1 Nummer 2 genügt ein Titel, aus dem die Verpflichtung des Schuldners zur Zahlung, die Art und der Bezugszeitraum des Anspruchs sowie seine Fälligkeit zu erkennen sind. Soweit die Art und der Bezugszeitraum des Anspruchs sowie seine Fälligkeit nicht aus dem Titel zu erkennen sind, sind sie in sonst geeigneter Weise glaubhaft zu machen.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 76/06
vom
21. September 2006
in der Zwangsversteigerungssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Hat ein Vertreter die Unterwerfung des Schuldners unter die sofortige Zwangsvollstreckung
aus einer Urkunde erklärt, ist die Zwangsvollstreckung nur zulässig, wenn
die Vollmacht des Vertreters oder - bei vollmachtlosem Handeln - die Genehmigung
von dessen Erklärungen seitens des Vertretenen durch öffentlich oder öffentlich beglaubigte
Urkunden dem Schuldner zugestellt worden sind oder mit dem Beginn der
Vollstreckung zugestellt werden.
BGH, Beschl. v. 21. September 2006 - V ZB 76/06 - LG Braunschweig
AG Wolfenbüttel
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 21. September 2006 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke,
Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth

beschlossen:
Auf die Rechtsmittel der Schuldner werden der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig vom 10. Mai 2006 aufgehoben und der Beschluss des Amtsgerichts Wolfenbüttel vom 21. März 2006 abgeändert.
Den Erstehern wird der Zuschlag des Grundstücks versagt.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 242.000 €

Gründe:

I.


1
W. , G. , J. , Dr. M. Wa. und ihre Schwestern E. Ge. , C. K. , J. G. und R. K. (im Folgenden: Geschwister Wa. ) waren Eigentümer des im Grundbuch von Wo. Band 138 Blatt 4958 eingetragenen Grundstücks. Mit Notarvertrag vom 5. Dezember 1991 verkauften sie das Grundstück an die Schuldner. Sie erklärten sich mit einer Belastung des Grundstücks zur Finanzierung des Kaufpreises einverstanden und ließen es den Schuldnern auf. Die Vertragsbeteiligen bevollmächtigten in der Vertragurkunde die Bürovorsteherin des Urkundsnotars, Frau C. , "unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB … die zur Kaufpreisfinanzierung erforderlichen Grundpfandrechte … zu den von den Darlehensgebern verlangten Bedingungen zu bestellen , die Vertragschließenden der Zwangsvollstreckung hinsichtlich der persönlichen und dinglichen Haftung zu unterwerfen und die hierfür erforderlichen Eintragungsanträge in ihrem Namen zu bewilligen und zu beantragen." Für sechs der Geschwister Wa. gab Frau C. die notwendigen Erklärungen "auf Grund mündlich erteilter Vollmacht" mit dem Versprechen ab, "unverzüglich notarielle Vollmacht nachzureichen".
2
Als Vertreterin der Geschwister Wa. und der Schuldner bestellte sie anschließend der C. bank AG (im Folgenden: C. bank) eine verzinsliche Buchgrundschuld, erklärte, die jeweiligen Eigentümer sollten der sofortigen Zwangsvollstreckung in das Grundstück unterworfen sein, und bewilligte und beantragte die Eintragung der Grundschuld. Die Erklärungen von Frau C. erfolgten wiederum "auf Grund mündlich erteilter Vollmacht" mit dem Versprechen "unverzüglich notarielle Vollmacht nachzureichen".
3
Am 2. Januar 1992 erteilte der Notar der C. bank eine vollstreckbare Ausfertigung der Bestellungsurkunde. Die Grundschuld wurde am 24. März 1992 mit einem Vermerk gem. § 800 ZPO eingetragen. Am 5. April 1992 wurden die Schuldner als Miteigentümer des Grundstücks mit jeweils hälftigem Anteil eingetragen. Die C. bank trat die Grundschuld am 22. Dezember 1992 an die Gläubigerin ab. Am 19. Februar 1993 schrieb der Notar die Vollstreckungsklausel auf die Gläubigerin um. Am 22. Februar 1993 wurde die Abtretung in das Grundbuch eingetragen. Am 22. März 1993 stellte die Gläubigerin den Schuldnern die vollstreckbare Ausfertigung der Urkunde zu. Die Zustel- lung der von Frau C. als nachzureichen versprochenen Vollmachtsurkunden unterblieb.
4
Die Gläubigerin betreibt aus der Grundschuld die Zwangsversteigerung des Grundstücks. Mit Beschluss vom 21. März 2006 hat das Amtsgericht den Erstehern das Grundstück zugeschlagen. Die sofortige Beschwerde der Schuldner gegen den Zuschlag ist ohne Erfolg geblieben. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde erstreben die Schuldner weiterhin die Aufhebung des Zuschlags.

II.


5
Das Beschwerdegericht meint, der Zuschlag sei den Erstehern zu Recht erteilt worden. Auf Grund der Unterwerfungserklärung in der Urkunde vom 5. Dezember 1991 hätten die Schuldner als Eigentümer des Grundstücks dessen Zwangsversteigerung zu dulden. In dem zuvor geschlossenen Kaufvertrag hätten alle Verkäufer und die Schuldner Frau C. zu ihrer Vertretung bevollmächtigt. Nach den Grundakten hätten diejenigen der Geschwister Wa. , die an der Notarverhandlung nicht teilgenommen hätten, die von Frau C. in ihrem Namen abgegebenen Erklärungen genehmigt. Der Zustellung dieser Erklärungen und der der Frau C. erteilten Vollmachten an die Schuldner habe es zur Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung in das Grundstück nicht bedurft.
6
Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

III.


7
Hat ein Vertreter die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung erklärt, ist die Zwangsvollstreckung nur zulässig, wenn die Vollmacht des Vertreters oder die Genehmigung von dessen Erklärungen seitens des Vertretenen durch öffentlich oder öffentlich beglaubigte Urkunden dem Schuldner zugestellt worden sind oder mit dem Beginn der Vollstreckung zugestellt werden, § 750 Abs. 1, 2 ZPO.
8
Das in § 750 Abs. 1 ZPO bestimmte Zustellungserfordernis findet seinen Grund in der Struktur der Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozessordnung. Die Vollstreckung erfolgt hiernach in der Regel nicht durch das Prozessgericht, sondern durch ein anderes Vollstreckungsorgan. Dieses ist zur Prüfung der Frage, ob der Titel zu Recht ergangen ist, weder berechtigt noch in der Lage. Ihm wird vielmehr durch die auf dem Titel angebrachte Vollstreckungsklausel in formalisierter Form dessen Vollstreckbarkeit vorgegeben. Das Verfahren zur Erteilung der Vollstreckungsklausel sieht eine Beteiligung des Schuldners jedoch nicht in jedem Falle vor. Zur Sicherung des Anspruchs des Schuldners auf Gewährung des rechtlichen Gehörs schreibt § 750 Abs. 1 ZPO daher vor, dass die Zwangsvollstreckung nicht vor der Zustellung des Titels beginnen darf. Die Zustellung macht dem Schuldner unmissverständlich klar, dass der Gläubiger die titulierte Forderung zwangsweise durchsetzen wird, unterrichtet den Schuldner über die förmlichen Grundlagen der Zwangsvollstreckung, gibt ihm Gelegenheit, die Zulässigkeit der Zwangsvollsteckung zu prüfen und Einwendungen gegen die Vollstreckung geltend zu machen (Rosenberg/Gaul/Schilken, Zwangsvollstreckungsrecht, 11. Aufl., § 22 I, S. 363), und warnt ihn letztmals vor der zwangsweisen Durchsetzung des titulierten Anspruchs (Musielak/Lackmann , ZPO, 4. Aufl., § 750 Rdn. 1).
9
Ist es auf Seiten des Schuldners oder des Gläubigers zu einer Rechtsnachfolge in den titulierten Anspruch gekommen oder hängt das Leistungsgebot aus dem Titel von Umständen außerhalb des Titels ab, folgt das Leistungsgebot nicht allein aus dem Titel. Zur Warnung des Schuldners reicht die Zustellung des Titels daher nicht aus. Gemäß § 750 Abs. 2 ZPO sind in diesem Fall deshalb auch die Vollstreckungsklausel und, sofern die Klausel aufgrund öffentlich oder öffentlich beglaubigter Urkunden erteilt worden ist, diese Urkunden dem Schuldner zuzustellen.
10
Hat ein Vertreter die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung erklärt, darf die vollstreckbare Ausfertigung nur erteilt werden, wenn auch die Wirksamkeit der Erklärung des Vertreters gegen den Vertretenen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen wird (hM, vgl. BGH, Beschl. v. 16. Juli 2004, IXa ZB 326/03, NJW-RR 2004, 1718, 1719; BayObLGZ 1964, 75, 77; LG Bonn Rpfleger 1990, 374; MünchKommZPO /Wolfsteiner, 2. Aufl., § 794 Rdn. 265; Zöller/Stöber, ZPO, 25. Aufl., § 794 Rdn. 31; Walker in Schuschke/Walker, Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz , 3. Aufl., § 797 ZPO Rdn. 5; Wolfsteiner, Die vollstreckbare Urkunde, 2. Aufl., Rdn. 38.9; ders. MittRhNotK 1985, 113, 114; aM OLG Köln MDR 1969, 150 f., Musielak/Lackmann, ZPO, 4. Aufl., § 794 Rdn. 36; Stein/Jonas/Münzberg , ZPO, 22. Aufl., § 797 Rdn. 14; Münch, Vollstreckbare Urkunden und prozessualer Anspruch, S. 243). Folge hiervon ist, dass sich das in § 750 Abs. 2 ZPO bestimmte Zustellungserfordernis auf die Vollmachts- bzw. Genehmigungserklärungen erstreckt, aus denen die Wirksamkeit des Handelns des Vertreters gegen den Vertretenen folgt (LG Bonn Rpfleger 1990, 374; aM OLG Zweibrücken InVo 1999, 185, 186; LG Freiburg Rpfleger 2005, 100, 101; vgl. ferner Senat, Beschl. v. 14. April 2005, V ZB 9/05, NJW-RR 2005, 1359, 1360). Ob die von dem Vertreter in Anspruch genommene Vertretungsmacht gegeben war oder ob die Erklärungen des Vertreters durch Genehmigung des Vertretenen gegen diesen wirksam geworden sind, ist insoweit ohne Bedeutung. Das Vollstreckungsverfahren ist formalisiert. Nur die Zustellung der von dem Vertreter behaupteten Vollmacht bzw. der zur Wirksamkeit der abgegebenen Erklärungen gegen den Vertretenen erteilten Genehmigungen in der von § 750 Abs. 2 ZPO vorgeschriebenen Form gewährleistet, dass der Schuldner vollständig und in derselben Weise wie das Organ, das die vollstreckbare Ausfertigung des Titels erteilt hat, über die Grundlagen und Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung unterrichtet und in die Lage versetzt ist, die Voraussetzungen der Vollstreckung zu prüfen.
11
Das ist im Fall der Vollstreckung in ein Grundstück zur Durchsetzung eines mit einem Vermerk gemäß § 800 Abs. 1 ZPO in das Grundbuch eingetragenen Rechts nur insofern anders, als gemäß § 800 Abs. 2 ZPO der Erwerb des Eigentums als Voraussetzung der Erteilung der Vollstreckungsklausel gegen den als Eigentümer Eingetragenen nicht durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden geführt werden muss und daher nicht von dem Zustellungserfordernis erfasst wird. Zu einer weiteren Erleichterung für den Gläubiger führt die von dem Grundbuchamt bei der Eintragung des Rechts und des Vermerks nach § 800 Abs. 1 ZPO vorzunehmende Prüfung der Voraussetzungen der Eintragung nicht.

IV.


12
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Gerichtskosten fallen weder für die sofortige Beschwerde noch für die Rechtsbeschwerde an (vgl. Nr. 2240 bis 2243 KV-GKG). Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Schuldner kommt nicht in Betracht, weil sich die Beteiligten des Zwangsverstei- gerungsverfahrens grundsätzlich nicht als Parteien im Sinne der Zivilprozessordnung gegenüber stehen (Senat, Beschl. v. 20. Juli 2006, V ZB 168/05, zur Veröffentlichung bestimmt; ferner Beschl. v. 18. Mai 2005, V ZB 142/05, WM 2006, 1727, 1730; OLG Hamburg MDR 1957, 590; Stöber, ZVG, 14. Aufl., § 99 Rdn. 2 Anm. 2.5).
Krüger Klein Lemke
Schmidt-Räntsch Roth

Vorinstanzen:
AG Wolfenbüttel, Entscheidung vom 21.03.2006 - 23 K 15/04 -
LG Braunschweig, Entscheidung vom 10.05.2006 - 4 T 349/06 (35) -