Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Juni 2012 - V ZB 269/11

bei uns veröffentlicht am21.06.2012
vorgehend
Amtsgericht Varel, 40 K 33/08, 08.09.2011
Landgericht Oldenburg (Oldenburg), 6 T 752/11, 08.11.2011

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 269/11
vom
21. Juni 2012
in dem Zwangsversteigerungsverfahren
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juni 2012 durch den Vorsitzenden
Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Prof. Dr. SchmidtRäntsch
und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom 8. November 2011 wird auf Kosten der Schuldnerin zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt für die Gerichtskosten 3.000 €, für die anwaltliche Vertretung der Schuldnerin und der Gläubigerin jeweils 31.000 €.

Gründe:


I.

1
Auf Antrag der Gläubigerin "gemäß § 16 des Gesetzes für den Landesteil O. vom 3. Juli 1933 betreffend die Landessparkasse zu O. in Verbindung mit § 80 Abs. 1 Nr. 22 des Nds. Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vom 2. Juni 1982" ordnete das Amtsgericht mit Beschluss vom 2. Oktober 2008 die Zwangsversteigerung des im Eingang dieses Beschlusses bezeichneten Grundstücks der Schuldnerin wegen einer dinglichen Forderung an. In dem Antrag heißt es u.a.: "Die Vollstreckbarkeit des dinglichen Anspruchs wird insoweit bescheinigt."
2
Es folgen unter dem Zusatz "Landessparkasse zu O. Der Vorstand" zwei Unterschriften.
3
Die Schuldnerin hat am 8. April 2011 die "Aussetzung bzw. Einstellung" des Zwangsversteigerungsverfahrens bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über einen Vorlagebeschluss des Oberlandesgerichts Oldenburg beantragt, welches das Selbsttitulierungsrecht einer anderen Gläubigerin für verfassungswidrig hält. Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde ist erfolglos geblieben. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde , deren Zurückweisung die Gläubigerin beantragt, verfolgt die Schuldnerin ihren Antrag weiter.

II.

4
Nach Ansicht des Beschwerdegerichts ersetzt gemäß § 16 Abs. 2 des Gesetzes für den Landesteil O. betreffend die Landessparkasse zu O. vom 3. Juli 1933 ein Vollstreckungsantrag des Vorstands der Gläubigerin einen vollstreckbaren Schuldtitel. Diese Regelung habe noch heute Bestand. Sie verstoße nicht gegen geltendes Verfassungsrecht.

III.

5
Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige (§ 557 ZPO) Rechtsbeschwerde ist unbegründet.
6
1. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist unabhängig von der Frage, derentwegen die Rechtsbeschwerde zugelassen worden ist, rechtlich nicht zu beanstanden. Denn ob das nach dem Landesrecht bestehende Selbsttitulierungsrecht der Gläubigerin gegen höherrangiges Recht verstößt, ist von dem Vollstreckungsgericht nicht zu prüfen. Wegen der formalisierten Ausgestaltung des Zwangsvollstreckungsverfahrens ist ein - wie hier - den förmlichen An- forderungen genügender Vollstreckungstitel von den Vollstreckungsorganen ungeachtet seiner eventuellen materiell-rechtlichen Fehlerhaftigkeit zu vollstrecken (vgl. BGH, Urteil vom 14. Mai 1992 - VII ZR 204/90, BGHZ 118, 229, 234; Beschluss vom 12. Januar 2012 - VII ZB 71/09, WM 2012, 454, 455 f. Rn. 15 für eine Vollstreckungsklausel).
7
2. Die Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 16 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes für den Landesteil O. betreffend die Landessparkasse zu O. vom 3. Juli 1933 in der Fassung des § 43 Abs. 1 Nr. 5 NSpG vom 6. Juli 1962 (Nds. GVBl. S. 77) betrifft die materielle Wirksamkeit des den Vollstreckungstitel ersetzenden Vollstreckungsantrags der Gläubigerin. Denn in Frage steht nicht eine an den Antrag zu stellende förmliche Anforderung, sondern die Rechtmäßigkeit des Gesetzes, welches ihn einem Vollstreckungstitel gleichstellt. Eine solche, die normative Grundlage des Titels betreffende Einwendung kann grundsätzlich nur mit der Titelgegenklage (§ 767 ZPO analog; vgl. BGH, Urteil vom 14. Mai 1992 - VII ZR 204/90, BGHZ 118, 229, 223; Senat, Urteil vom 27. Januar 2012 - V ZR 92/11 Rn. 8, juris) geltend gemacht werden.
8
3. Ob ausnahmsweise etwas anderes gilt, wenn die Unwirksamkeit des Titels evident ist, kann offenbleiben. Denn die Feststellung, dass § 16 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes für den Landesteil O. betreffend die Landessparkasse zu O. gegen höherrangiges Recht verstößt, liegt - wie der Vorlagebeschluss des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 17. März 2011 (8 U 139/10, juris) und nicht zuletzt die Begründung des Beschwerdegerichts deutlich machen - nicht auf der Hand.

IV.

9
1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Diese Norm ist hier anwendbar, weil sich die Beteiligten bei dem Streit um die Einstellung der Zwangsversteigerung ähnlich wie in einem kontradiktorischen Verfahren gegenüberstehen (Senat, Beschluss vom 25. Januar 2007 - V ZB 125/05, BGHZ 170, 378, 381 f. Rn. 7 f.).
10
2. Die Festsetzung des Gegenstandswerts für die Gerichtskosten hat ihre Grundlage in § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG, die für die anwaltliche Vertretung der Schuldnerin und der Gläubigerin in § 26 Nr. 1 Halbsatz 4, Nr. 2 RVG; als Wert des Versteigerungsobjekts hat der Senat den von dem Sachverständigen ermittelten Grundstückswert angenommen. Krüger Lemke Schmidt-Räntsch Brückner Weinland
Vorinstanzen:
AG Varel, Entscheidung vom 08.09.2011 - 40 K 33/08 -
LG Oldenburg, Entscheidung vom 08.11.2011 - 6 T 752/11 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Juni 2012 - V ZB 269/11

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Juni 2012 - V ZB 269/11

Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Zivilprozessordnung - ZPO | § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde


(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Zivilprozessordnung - ZPO | § 767 Vollstreckungsabwehrklage


(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen. (2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf
Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Juni 2012 - V ZB 269/11 zitiert 6 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Zivilprozessordnung - ZPO | § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde


(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Zivilprozessordnung - ZPO | § 767 Vollstreckungsabwehrklage


(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen. (2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf

Zivilprozessordnung - ZPO | § 557 Umfang der Revisionsprüfung


(1) Der Prüfung des Revisionsgerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge. (2) Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegen auch diejenigen Entscheidungen, die dem Endurteil vorausgegangen sind, sofern sie nicht nach den

Referenzen - Urteile

Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Juni 2012 - V ZB 269/11 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Juni 2012 - V ZB 269/11 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 27. Jan. 2012 - V ZR 92/11

bei uns veröffentlicht am 27.01.2012

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 92/11 Verkündet am: 27. Januar 2012 Langendörfer-Kunz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtsh

Referenzen

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Der Prüfung des Revisionsgerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge.

(2) Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegen auch diejenigen Entscheidungen, die dem Endurteil vorausgegangen sind, sofern sie nicht nach den Vorschriften dieses Gesetzes unanfechtbar sind.

(3) Das Revisionsgericht ist an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf das angefochtene Urteil nur geprüft werden, wenn die Mängel nach den §§ 551 und 554 Abs. 3 gerügt worden sind.

(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.

(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.

(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.

8
b) Danach war hier die Berufung nicht unzulässig, obwohl die Klägerin in dem zweiten Berufungsverfahren den in der ersten Instanz gestellten Klageantrag fallengelassen und einen neuen Antrag gestellt hat. Denn damit hat sie nicht etwa nur einen neuen prozessualen Anspruch in das Verfahren eingeführt, sondern auch das ursprüngliche Klageziel weiterverfolgt. Sie wollte in der ersten Instanz erreichen, dass die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde vom 18. Juli 1974 für unzulässig erklärt wurde. Dazu hat sie sowohl Einwendungen gegen den titulierten materiell-rechtlichen Anspruch im Wege der Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO) erhoben als auch im Wege der so genannten Titelgegenklage (§ 767 ZPO analog) die Unwirksamkeit des Vollstreckungstitels geltend gemacht. Indem das Landgericht die Klagen abgewiesen hat, droht der Klägerin die Weiterführung der Zwangsvollstreckung aus der Urkunde. Darin liegt ihre Beschwer durch das erstinstanzliche Urteil. Die wollte sie auch in dem zweiten Berufungsverfahren beseitigt wissen. Deshalb hat sie dort ebenfalls die Unzulässigerklärung der Zwangsvollstreckung beantragt. Dass der Wortlaut dieses Antrags von dem des ursprünglichen Klageantrags abweicht, ist für die Zulässigkeit der Berufung unschädlich. Denn die Abweichung trägt ledig- lich dem Umstand Rechnung, dass die Frage nach der Rechtsnachfolge der Beklagten auf der Gläubigerseite nunmehr in dem Verfahren über die Klauselgegenklage (§ 768 ZPO) zu entscheiden ist (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011 - VII ZB 89/10, NJW 2011, 2803, 2806 Rn. 26). Ein von dem erstinstanzlichen Klageziel abweichendes Ziel hat die Klägerin damit nicht verfolgt. Denn nach wie vor wollte sie die Prüfung ihrer bereits in der ersten Instanz erhobenen materiell-rechtlichen Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung wegen der ihrer Ansicht nach fehlenden Vollstreckungsbedingung der Rechtsnachfolge der Beklagten auf Gläubigerseite durch das Gericht erreichen.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.