Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Mai 2011 - V ZB 43/11

bei uns veröffentlicht am20.05.2011
vorgehend
Amtsgericht Schleiden, 1 K 55/08, 02.11.2010
Landgericht Aachen, 3 T 416/10, 31.01.2011

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 43/11
vom
20. Mai 2011
in dem Zwangsversteigerungsverfahren
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Mai 2011 durch den Vorsitzenden
Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und
Dr. Roth und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1 wird der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 31. Januar 2011 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 92.000 €.

Gründe:

I.

1
Der Beteiligte zu 1 erwarb im Wege der Zwangsversteigerung das im Eingang dieses Beschusses bezeichnete Grundstück. Da er die fällige Zahlung nicht erbrachte, kam es auf Antrag der Beteiligten zu 2, für die eine Sicherungshypothek in das Grundbuch eingetragen worden war, zur Wiederversteigerung des Grundstücks. Mit Beschluss vom 2. November 2010 hat das Amtsgericht dem Beteiligten zu 5 den Zuschlag erteilt. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Beteiligten zu 1 hat das Landgericht mit Beschuss der Einzelrichterin vom 31. Januar 2011 zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die von ihr zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassene Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1.

II.

2
Die zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet, weil die angefochtene Entscheidung unter Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ergangen ist.
3
1. Die Einzelrichterin durfte nicht selbst entscheiden, sondern hätte das Verfahren wegen der von ihr im Rahmen der Zulassung der Rechtsbeschwerde angenommenen Bedeutung der Sache gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO der Kammer übertragen müssen. Dem steht nicht entgegen, dass die Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen worden ist. Der Begriff der grundsätzlichen Bedeutung in § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO ist im weitesten Sinne zu verstehen. Die Kammer ist auch dann als Kollegialspruchkörper zur Entscheidung berufen, wenn die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Zulassung erfordert (BGH, Beschluss vom 11. September 2003 - XII ZB 188/02, NJW 2003, 3712; Beschluss vom 3. November 2003 - II ZB 35/02, FamRZ 2004, 363; Beschluss vom 10. November 2003 - II ZB 14/02, NJW 2004, 448, 449; Senat, Beschluss vom 17. September 2009 - V ZB 44/09, juris).
4
2. Der Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG führt, wie der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden hat, zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht (Beschluss vom 13. März 2003 - IX ZB 134/02, BGHZ 154, 200, 202; Senat, Beschluss vom 9. März 2006 - V ZB 178/05, FamRZ 2006, 697 mwN). Das gilt unabhängig davon, ob ein Grund, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, tatsächlich gegeben oder - wie hier - nicht gegeben war (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Juli 2004 - VI ZB 63/03, NJW-RR 2004, 1717). Krüger Schmidt-Räntsch Roth Brückner Weinland
Vorinstanzen:
AG Schleiden, Entscheidung vom 02.11.2010 - 1 K 55/08 -
LG Aachen, Entscheidung vom 31.01.2011 - 3 T 416/10 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Mai 2011 - V ZB 43/11

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Mai 2011 - V ZB 43/11

Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde


(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 101


(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden. (2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 568 Originärer Einzelrichter


Das Beschwerdegericht entscheidet durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Beschwerdegericht zur
Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Mai 2011 - V ZB 43/11 zitiert 3 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde


(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 101


(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden. (2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 568 Originärer Einzelrichter


Das Beschwerdegericht entscheidet durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Beschwerdegericht zur

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 188/02 vom 11. September 2003 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO §§ 348, 348 a, 568, 574 Entscheidet der originäre Einzelrichter und läßt er die Rechtsbeschwerde gegen seine Beschwerdeentsche

Referenzen

(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

(2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

Das Beschwerdegericht entscheidet durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Beschwerdegericht zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung, wenn

1.
die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder
2.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

Das Beschwerdegericht entscheidet durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Beschwerdegericht zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung, wenn

1.
die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder
2.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 188/02
vom
11. September 2003
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
ZPO §§ 348, 348 a, 568, 574
Entscheidet der originäre Einzelrichter und läßt er die Rechtsbeschwerde gegen seine
Beschwerdeentscheidung zu, so führt dies auch dann zur Aufhebung seiner Entscheidung
und zur Zurückverweisung der Sache von Amts wegen, wenn er die Zulassung
nicht mit grundsätzlicher Bedeutung, sondern allein mit Divergenz oder
Rechtsfortbildung begründet hat (im Anschluß an BGH Beschluß vom 13. März 2003
- IX ZB 134/02 - FamRZ 2003, 669).
BGH, Beschluß vom 11. September 2003 - XII ZB 188/02 - OLG Nürnberg
LG Nürnberg-Fürth
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. September 2003 durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
Fuchs und Dr. Ahlt

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluß des 8. Zivilsenats (Einzelrichter) des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 23. September 2002 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Beschwerdewert: 2.729

Gründe:

I.

Die Parteien streiten darum, wer nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. Der Kläger hat Klage erhoben mit dem Antrag festzustellen, daß der zwischen den Parteien bestehende Mietvertrag aufgrund klägerseitiger Kündigung vom 4. Juli 2001 zum 31. Dezember 2002 enden wird. Der Beklagte hat ange-
kündigt, Klageabweisung zu beantragen. In der mündlichen Verhandlung vom 20. Februar 2002 erklärte der Beklagte, der Untermieter werde das Mietobjekt zum 31. Dezember 2002 räumen. Daraufhin haben die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Das Landgericht (Einzelrichter) hat dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten hat das Oberlandesgericht (Einzelrichter) die landgerichtliche Entscheidung abgeändert und die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger auferlegt. Es hat die Auffassung vertreten, der Kündigende habe zwar aus Gründen der Rechtssicherheit und Planungssicherheit ein anerkennenswertes Interesse, bereits vor Ablauf der Kündigungsfrist von dem Mieter zu erfahren, ob das Mietobjekt bis zum Ablauf des Mietvertrages geräumt werde. Jedoch könne einer in Rechtsprechung und Literatur zum Teil vertretenen Auffassung nicht gefolgt werden, derzufolge der Mieter auch bei einem sofortigen Anerkenntnis gemäß § 93 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen habe, wenn er auf Anfrage des Vermieters nach der Wirksamkeit der Kündigung eine Erklärung über seine Räumungsabsicht unterlasse und für den Vermieter somit Anlaß zur Erhebung einer Räumungsklage entstehe. Der Mieter gebe keinen Anlaß zu sofortiger Klageerhebung, weil er zu einer Äußerung vor Fälligwerden des Räumungsanspruchs nicht verpflichtet sei. Er müsse sich auch nicht zur Vermeidung von Kostennachteilen der Kündigungserklärung des Vermieters unterwerfen. Dagegen wendet sich der Kläger mit der Rechtsbeschwerde, die der Einzelrichter beim Oberlandesgericht zugelassen hat.

II.

Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung des Einzelrichters und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. 1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft. Die Zulassung ist nicht deshalb unwirksam, weil der Einzelrichter die Rechtsbeschwerde zugelassen hat, obwohl er bei Annahme einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache das Verfahren gemäß § 568 S. 2 Nr. 2 ZPO dem Beschwerdegericht zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung hätte übertragen müssen. An eine unter Verstoß gegen § 568 S. 2 Nr. 2 ZPO erfolgte Zulassung ist das Rechtsbeschwerdegericht gemäß § 574 Abs. 3 S. 2 ZPO gleichwohl gebunden (vgl. BGH, Beschluß vom 13. März 2003 - IX ZB 134/02 - NJW 2003, 1254 = WM 2003, 701 = FamRZ 2003, 669). 2. Allerdings hat der Einzelrichter die Zulassung der Rechtsbeschwerde nur mit dem Hinweis auf seine von einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart (NZM 2000, 95) abweichende Rechtsauffassung begründet und dabei auf § 574 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 ZPO (Fälle der Rechtsfortbildung und der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung), nicht dagegen auf § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO (Fälle der grundsätzlichen Bedeutung) verwiesen. Auch sehen die einschlägigen Vorschriften der §§ 348 Abs. 3, 348 a Abs. 2 und 568 ZPO eine Vorlage- bzw. Übertragungspflicht des Einzelrichters auf das Kollegialgericht ihrem Wortlaut nach lediglich im Falle besonderer Schwierigkeit rechtlicher oder tatsächlicher Art oder im Falle grundsätzlicher Bedeutung vor, nicht dagegen in Fällen der Divergenz oder der Erforderlichkeit der Rechtsfortbildung (vgl. Zöller /Greger ZPO 23. Aufl. § 348 Rdn. 22 i.V. mit § 568 Rdn. 3). Daraus kann in-
dessen nicht gefolgert werden, daß der Einzelrichter in solchen Fällen von seiner Vorlage- bzw. Übertragungspflicht auf den Kollegialspruchkörper entbunden ist. Die grundsätzliche Bedeutung ist vielmehr im weitesten Sinne zu verstehen, so daß nicht der Einzelrichter, sondern das Kollegium entscheiden muß, wenn zur Fortbildung des Rechts oder zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsmittelgerichts geboten ist (BT-Drucks. 14/4722 S. 99; Musielak/Ball ZPO 3. Aufl. § 568 Rdn. 5; Hannich/Meyer-Seitz ZPO-Reform 2002, § 568 Rdn. 7 i.V. mit § 348 Rdn. 47 vgl. auch Kopp/Schenke VWGO 12. Aufl. § 6 Rdn. 9). Daß im übrigen auch der Einzelrichter dem vorliegenden Fall eine grundsätzliche Bedeutung beigemessen hat, ergibt sich aus den Gründen seiner Entscheidung , in der er sich mit der in Literatur und Rechtsprechung (zum unterschiedlichen Meinungsstand vgl. OLG Stuttgart NZM 2000, 95 und Baumbach/ Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 61. Aufl. § 93 Rdn. 52 jeweils m.Nachw. auch zur Rechtsprechung) kontrovers diskutierten Frage der Erklärungspflicht des Mieters gegenüber dem Vermieter auseinandergesetzt hat. 3. Die angefochtene Entscheidung unterliegt jedoch der Aufhebung, weil sie unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) ergangen ist. Der Einzelrichter hat bei Rechtssachen, denen er - wie hier - grundsätzliche Bedeutung beimißt, zwingend das Verfahren an das Kollegium zu übertragen. Bejaht er mit der Zulassungsentscheidung zugleich die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, ist seine Entscheidung objektiv willkürlich und verstößt gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters. Dieser Verstoß ist vom Rechtsbeschwerdegericht von Amts wegen zu berücksichtigen (Beschluß vom 13. März 2003 aaO).
4. Wegen der durch die Rechtsbeschwerde angefallenen Gerichtskosten macht der Senat von der Möglichkeit des § 8 GKG Gebrauch.
Hahne Sprick Weber-Monecke Fuchs Ahlt

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZB 35/02
vom
3. November 2003
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 3. November 2003
durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter
Prof. Dr. Goette, Münke, Dr. Gehrlein und Dr. Strohn

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluß der Beschwerdekammer (Einzelrichter) des Landgerichts München I vom 24. Oktober 2002 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht (Einzelrichter) zurückverwiesen.
Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben.
Beschwerdewert: 700,00

Gründe:


I. Der Kläger hat die Beklagte auf Herausgabe von Handakten in Anspruch genommen. Nachdem die Beklagte die Akten herausgegeben hat, ha-
ben die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt und streiten nur noch über die Kostentragungspflicht. Das Amtsgericht hat der Beklagten durch Beschluß nach § 91 a ZPO die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Das Landgericht hat die hiergegen erhobene sofortige Beschwerde der Beklagten zurückgewiesen. Beide Vorinstanzen gehen davon aus, daß das Herausgabeverlangen des Klägers bis zur Erledigung der Hauptsache zulässig und begründet war und die Voraussetzungen des § 93 ZPO nicht erfüllt sind. Mit ihrer - zugelassenen - Rechtsbeschwerde verfolgt die Beklagte ihr Begehren, dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, weiter.
II. Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.
1. Die Rechtsbeschwerde ist allerdings gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft. Ihre Zulassung ist nicht deshalb unwirksam, weil entgegen § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO der Einzelrichter anstelle des Kollegiums des Beschwerdegerichts entschieden hat (BGH, Beschl. v. 13. März 2003 - IX ZB 134/02, ZIP 2003, 1561).
Nach § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO hätte der Einzelrichter das Verfahren dem Beschwerdegericht in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung zur Entscheidung übertragen müssen, weil er der Sache, wie sich aus seiner Begründung der Zulassung der Rechtsbeschwerde mit dem Hinweis auf § 574 Abs. 2 ZPO ergibt, Grundsatzbedeutung beimaß. Daß er mit diesem Hinweis erkennen ließ, er halte die Zulassung nicht allein wegen Grundsätzlichkeit für geboten, sondern auch, weil die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Beschwerde-
gerichts erforderten, änderte an seiner Verpflichtung zur Übertragung des Verfahrens auf das Kollegium nichts. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Begriff der Grundsätzlichkeit im weitesten Sinne zu verstehen und umfaßt auch die Zulassungsgründe der Fortbildung des Rechts und der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (BGH, Beschl. v. 13. März 2003 aaO; v. 11. September 2003 - XII ZB 188/02, z.V.b.).
2. Die angefochtene Entscheidung kann jedoch keinen Bestand haben, weil sie unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) ergangen und damit objektiv willkürlich ist. Der Einzelrichter hat nach § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO in Fällen grundsätzlicher Bedeutung keine eigene Entscheidungskompetenz. Diese liegt allein bei dem Kollegium.
3. Der Senat kann eine Entscheidung in der Sache nicht treffen, sondern hat sie gemäß § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO an den Einzelrichter des Beschwerdegerichts zurückzuverweisen, damit dieser nach § 568 Satz 2 ZPO über die Übertragung des Verfahrens auf das Kollegium entscheiden kann.
Die durch die Rechtsbeschwerde ausgelösten Gerichtskosten werden nicht erhoben, § 8 GKG.
Röhricht Goette Münke
Gehrlein Strohn

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZB 14/02
vom
10. November 2003
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
In Fällen von grundsätzlicher Bedeutung hat der Einzelrichter, der über eine
Entscheidung des Einzelrichters (hier: des Amtsrichters) zu befinden hat, ohne
Übertragungsermessen das Verfahren an das Beschwerdegericht in der im Gerichtsverfassungsgesetz
vorgeschriebenen Besetzung zu übertragen (§ 568
Satz 2 Nr. 2 ZPO), weil allein dieser Spruchkörper nach dem Gesetz befugt ist
darüber zu befinden, ob eine Sache grundsätzliche Bedeutung hat und deswegen
die Rechtsbeschwerde - auch zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung
einer einheitlichen Rechtsprechung - zuzulassen ist.
BGH, Beschluß vom 10. November 2003 - II ZB 14/02 - LG Erfurt
AG Erfurt
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 10. November 2003
durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter
Prof. Dr. Goette, Kraemer, Dr. Graf und Dr. Strohn

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluß der 2. Zivilkammer (Einzelrichter) des Landgerichts Erfurt vom 13. Mai 2002 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht (Einzelrichter) zurückverwiesen.
Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

Gründe:


I. Der Beklagte war Geschäftsführer der im Jahr 1999 in die Gesamtvollstreckung gefallenen "K. V. GmbH". Die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung waren für die Zeit von Dezember 1998 bis April 1999 nicht an die klagende Innungskrankenkasse abgeführt worden. Deswegen
wandte sie sich mit Schreiben vom 10. Januar 2002 an den Beklagten und for- derte ihn unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung auf, die rückständigen Beiträge für die Zeit von Dezember 1998 bis Februar 1999, die sie mit ! " # $ % !& ')(+*, 5.819,66 DM = 2.975,54 Januar 2002 eingereichten Klage hat sie von dem Beklagten für denselben Zeitraum Schadenersatz wegen Nichtabführung der Arbeitnehmeranteile zur Sozialversi- . #/ & 0 213 54, 67 8 9 9& ' cherung in Höhe von 3.690,45 - - 31. Januar 2002 eine Verteidigungsanzeige eingereicht, am 13. Februar Prozeßkostenhilfe beantragt und in der zugleich eingereichten Klageerwiderung den Klageanspruch dem Grunde und der Höhe nach mit einem Betrag von :6; 0 1! < 3 $=> ? ;@A B 8CD 7 !& C . % FEHG. # I 2.975,54 - vom 10. Januar 2002 bemängelt, daß angesichts der kurzen Zeitspanne zwischen dem Aufforderungsschreiben und der Klageeinreichung eine Veranlassung zur Klageerhebung nicht bestanden habe, sowie, daß der mit der Klage geltend gemachte höhere - nicht anerkannte - Betrag für ihn nicht nachvollziehbar sei.
Mit der Terminsladung hat das Amtsgericht der Klägerin u.a. aufgegeben , die genannte Differenz aufzuklären. Dem ist sie mit Schriftsatz vom 1. März 2003 nachgekommen und hat insbesondere die erforderlichen Belege eingereicht. In der mündlichen Verhandlung vom 8. März 2003 hat der Beklagte - unter Verwahrung gegen die Kostenlast, weil die Klage erst mit dem Schriftsatz der Klägerin vom 1. März 2003 schlüssig geworden sei - den Klageanspruch in vollem Umfang anerkannt.
In dem daraufhin auf Antrag der Klägerin erlassenen Anerkenntnisurteil hat das Amtsgericht die Kosten des Rechtsstreits dem Beklagten auferlegt und die Anwendung des § 93 ZPO mit der Begründung abgelehnt, daß der Beklagte
das Anerkenntnis bereits in der Verteidigungsanzeige hätte abgeben müssen und daß er über die Höhe der offenen Beträge ungeachtet des Schreibens der Klägerin vom 10. Januar 2002 nicht in Zweifel habe sein können, weil er anhand der Unterlagen der Gemeinschuldnerin ohne weiteres habe nachvollziehen können, wie hoch die offene Beitragsschuld war. Mit am 1. März 2003 ergangenem Beschluß hat das Amtsgericht das Prozeßkostenhilfegesuch zurückgewiesen , weil mangels sofortigen Anerkenntnisses des Beklagten seine Rechtsverteidigung keine Aussicht auf Erfolg gehabt habe.
Gegen beide Entscheidungen hat der Beklagte sofortige Beschwerde eingelegt, die der Einzelrichter der Zivilkammer durch die beiden Beschlüsse vom 13. Mai 2002 kostenpflichtig zurückgewiesen hat. Er hat ebenfalls angenommen , ein sofortiges Anerkenntnis des Beklagten im Sinne von § 93 ZPO liege nicht vor, weil er den anerkannten Betrag nicht einmal bis zum 18. April 2002 bezahlt und damit hinreichend deutlich gezeigt habe, daß für die Klägerin Veranlassung zur Klageerhebung bestanden habe. Anders als in dem die Prozeßkostenhilfe -Bewilligung betreffenden Beschwerdeverfahren hat der Einzelrichter in dem die Kosten betreffenden Hauptverfahren die Rechtsbeschwerde mit der Begründung zugelassen, über die Auslegung des § 93 ZPO bestehe in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte keine Einigkeit, so daß zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erforderlich sei.
Der Beklagte hat Rechtsbeschwerde eingelegt und diese - nach Bewilligung von Prozeßkostenhilfe - zusammen mit seinem Wiedereinsetzungsgesuch begründet. Dem Beklagten ist antragsgemäß Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt worden.
II. Die trotz unrichtiger Anwendung des § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO n.F. statthafte (vgl. BGH, Beschl. v. 13. März 2003, IX ZB 134/02, WM 2003, 701) Rechtsbeschwerde ist begründet und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung an das Beschwerdegericht.
Der Einzelrichter hat objektiv willkürlich unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) mit der Zulassung der Rechtsbeschwerde eine Entscheidungsbefugnis an sich gezogen, die nach dem Gesetz nicht ihm, sondern der Kammer in ihrer vollen Besetzung übertragen ist. In Fällen von grundsätzlicher Bedeutung hat der Einzelrichter, der über eine Beschwerde gegen eine Entscheidung des Einzelrichters (hier: des Amtsrichters) zu befinden hat, ohne Übertragungsermessen (BGH, Beschl. v. 13. März 2003 aaO) nach § 568 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ZPO n.F. das Verfahren an das Beschwerdegericht in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung zu übertragen. Allein dieser Spruchkörper ist nach dem Gesetz befugt darüber zu befinden, ob eine Sache grundsätzliche Bedeutung hat und deswegen die Rechtsbeschwerde - auch zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (vgl. §§ 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO n.F.; Beschl. v. 11. September 2003 - XII ZB 188/02, z.V.b.; v. 18. September 2003 - V ZB 53/02, z.V.b.) - zuzulassen ist. Wenn der Einzelrichter glaubte, die von ihm entschiedene Sachfrage bedürfe zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung einer Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts, mußte er die Sache der Kammer vorlegen. Die unterbliebene Übertragung war offensichtlich unvertretbar und lag außerhalb der Gesetzlichkeit (BGH, Beschl. v. 13. März 2003 aaO). Dies festzustellen, ist der Senat durch den verfassungskonform auszulegenden § 568 S. 3 ZPO n.F. nicht gehindert (BGH, Beschl. v. 13. März 2003 aaO).

Eine Entscheidung in der Sache zu treffen, ist dem Senat verwehrt (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO n.F.). Vielmehr ist das Verfahren an den Einzelrichter zurückzuverweisen, damit er die ggfs. nach § 568 Satz 2 ZPO n.F. erforderliche Übertragungsentscheidung treffen kann. Für das weitere Verfahren weist der Senat vorsorglich darauf hin, daß nicht allein zu dem von dem Einzelrichter aufgegriffenen Problem, ob ein sofortiges Anerkenntnis nur dann vorliegt, wenn die geschuldete und anerkannte Summe sogleich bezahlt wird (vgl. Zöller/Herget, ZPO 23. Aufl. § 93 Rdn. 6 "Geldschulden" m.w.N.; a.A. Musielak/Wolst, ZPO 3. Aufl. § 93 Rdn. 19 m.w.N.), sondern auch zu der vorgehenden Frage, bis wann bei Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens nach § 276 ZPO n.F. ein im Sinne von § 93 ZPO "sofortiges" Anerkenntnis abgegeben werden kann, unterschiedliche Entscheidungen ergangen sind (vgl. die Nw. bei Musielak/Wolst aaO, Rdn. 5; Zöller/Herget aaO, § 93 Rdn. 4; Thomas/Putzo, ZPO 25. Aufl. § 93 Rdn. 6).
Die durch die Rechtsbeschwerde angefallenen Gerichtskosten werden nach § 8 GKG nicht erhoben.
Röhricht Goette Kraemer
Graf Strohn

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 44/09
vom
17. September 2009
in dem Zwangsversteigerungsverfahren
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. September 2009 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und
Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 wird der Beschluss der 23. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 17. Februar 2009 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 185.500 € festgesetzt.

Gründe:


I.

1
Das Amtsgericht ordnete mit Beschluss vom 27. April 2007 auf Antrag der Beteiligten zu 3 die Zwangsversteigerung des eingangs bezeichneten Grundstücks auf Grund der dieser zustehenden vollstreckbaren Grundschuld an Rangstelle III/19 an und ließ im weiteren Verlauf des Verfahrens die Beitritte mehrerer weiterer Gläubiger zu. Mit Beschluss vom 31. März 2008 bestimmte es Termin zur Versteigerung auf Montag, den 16. Juni 2008. Mit ihrem am Freitag , dem 13. Juni 2008, per Fax eingegangenen und am Versteigerungstag, dem folgenden Montag, im Original vorgelegten Antrag beantragte die Beteiligte zu 1 den Beitritt zu dem Verfahren. In dem Versteigerungstermin blieben die Beteiligten zu 4 und 5 mit einem Gebot von 185.500 € Meistbietende.
2
Mit am 3. Juli 2008 verkündetem Beschluss hat das Amtsgericht den Beteiligten zu 4 und 5 den Zuschlag erteilt, ohne über den Beitritt der Rechtsbeschwerdeführerin zu entscheiden. Die Zuschlagsbeschwerde der Beteiligten zu 1 hat das Landgericht durch Beschluss der Einzelrichterin zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die von dem Landgericht zugelassene Rechtsbeschwerde, deren Zurückweisung die Beteiligten zu 4 und 5 beantragen.

II.

3
Das Beschwerdegericht hält die Zuschlagsbeschwerde der Beteiligten zu 1 für unbegründet. Der Zuschlag sei nicht zu versagen gewesen. Der Versteigerungstermin sei ordnungsgemäß bekannt gemacht worden. Der Beitritt der Beteiligten zu 1 zu dem Verfahren sei zwar möglich gewesen und habe auch beschieden werden müssen. Dass dies nicht geschehen sei, führe aber nicht zur Aufhebung des Zuschlags nach § 83 Nr. 6 ZVG. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs führe ein Verfahrensfehler nicht zur Aufhebung des Zuschlags, wenn sich die Beeinträchtigung der Verfahrensrechte der Beteiligten genau übersehen lasse und ausgeschlo ssen werden könne, dass durch den Verfahrensfehler Rechte des Schuldners verkürzt worden seien. So liege es hier. Eine Zulassung des Beitritts der Beteiligten zu 1 im Versteigerungstermin habe dessen Verlauf und Ergebnis nicht ändern können. Im Hinblick auf § 44 Abs. 2 ZVG habe die Beteiligte zu 1 nicht als betreibende Gläubigerin berücksichtigt werden können.

III.

4
Ob diese Erwägungen zutreffen, kann im vorliegenden Rechtsbeschwerdeverfahren nicht geprüft werden. Auf die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen (§ 575 ZPO) zulässige Rechtsbeschwerde ist die Entscheidung unabhängig hiervon aufzuheben und an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen, weil die angefochtene Entscheidung unter Verstoß gegen den Verfassungsgrundsatz des gesetzlichen Richters ergangen ist.
5
1. Die Einzelrichterin durfte nicht selber entscheiden, sondern hätte das Verfahren wegen der von ihr im Rahmen der Zulassung der Rechtsbeschwerde angenommenen Bedeutung der Sache gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO der mit drei Richtern besetzten Kammer übertragen müssen. Dem steht nicht entgegen , dass die Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, also zur Fortbildung des Rechts bzw. zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, zugelassen worden ist. Der Begriff der grundsätzlichen Bedeutung in § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO ist im weitesten Sinne zu verstehen; der Kollegialspruchkörper ist auch dann zur Entscheidung berufen, wenn die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (BGH, Beschl. v. 11. September 2003, XII ZB 188/02, NJW 2003, 3712; BGH, Beschl. v. 3. November 2003, II ZB 35/02, FamRZ 2004, 363; Beschl. v. 10. November 2003, II ZB 14/02, NJW 2004, 448, 449; Senat, Beschl. v. 16. Juli 2009, V ZB 45/09, juris).
6
2. Der von Amts wegen zu beachtende Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG führt, wie der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden hat, zur Aufhebung der Entscheidung des Einzelrichters und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht (BGHZ 154, 200, 202; BGH, Beschl. v. 10. April 2003, VII ZB 17/02, Rpfleger 2003, 448; Beschl. v. 27. Oktober 2005, III ZB 66/05, NJW-RR 2006, 286, 287; Senat, Beschl. v. 9. März 2006, V ZB 178/05, FamRZ 2006, 697). Das gilt unabhängig davon, ob ein Grund, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, tatsächlich gegeben war (vgl. BGH, Beschluss v. 13. Juli 2004, VI ZB 63/03, NJW-RR 2004, 1717).

IV.

7
Für die neue Entscheidung weist der Senat auf Folgendes hin:
8
1. Mit der in dem angefochtenen Beschluss zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs lässt sich die Zurückweisung der Zuschlagsbeschwerde der Beteiligten zu 1 nicht begründen. Danach können nach § 83 Nr. 6 ZVG relevante Verfahrensfehler zwar geheilt werden, wenn Rechte von Beteiligten nicht beeinträchtigt werden (BGH, Beschl. v. 30. Januar 2004, IXa ZB 285/03, NJW-RR 2004, 1366, 1367 = MDR 2004, 774; Beschl. v. 5. November 2004, IXa ZB 76/04, FamRZ 2005, 200, 201; Senat, Beschl. v. 10. April 2008, V ZB 114/07, NJW-RR 2008, 1018, 1019 f.). Hier geht es aber nicht um einen Verfahrensfehler nach § 83 Nr. 6 ZVG. Zudem ist über den Beitritt der Beteiligten zu 1 bislang nicht entschieden worden.
9
2. Das war rechtsfehlerhaft. Der Beitrittsantrag war statthaft. Er konnte im Versteigerungstermin, jedenfalls aber vor der Verkündung des Zuschlagsbeschlusses beschieden werden. Ein Grund, davon abzusehen, ist nicht ersichtlich. Die Bescheidung des Beitrittsantrags ist auch jetzt noch möglich. Ein Gläubiger kann einem Zwangsversteigerungsverfahren nämlich beitreten, solange noch nicht rechtskräftig über den Zuschlag entschieden worden ist (OLG Stuttgart Rpfleger 1970, 102; Hintzen in Dassler/Schiffhauer/Hintzen/ Engels/Rellermeyer, ZVG, 13. Aufl., § 27 Rdn. 6; Steiner/Teufel, ZVG, 9. Aufl., § 27 Rdn. 16; Stöber, ZVG, 19. Aufl., § 27 Rdn. 2.5). Diese Entscheidung wird deshalb jetzt zunächst herbeizuführen sein.
10
3. Der Verfahrensfehler des Amtsgerichts führt aber nicht zur Aufhebung des Zuschlags, weil er sich nicht ausgewirkt hat. Die Zuschlagsbeschwerde kann nach § 100 Abs. 1 ZVG nur auf eine Verletzung der Vorschriften der §§ 81, 83 bis 85 ZVG oder darauf gestützt werden, dass der Zuschlag unter anderen als den der Versteigerung zugrunde gelegten Bedingungen erteilt worden ist. Ein solcher Fehler liegt in dem Versäumnis des Amtsgerichts nicht.
11
a) Der Beitritt eines Gläubigers führt entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde nicht ohne weiteres dazu, dass ein anberaumter Versteigerungstermin aufzuheben wäre. Das kommt vielmehr nur in Betracht, wenn der beitretende Gläubiger dem Gläubiger, dessen Forderung die Festlegung des geringsten Gebots und damit die Versteigerungsbedingungen bestimmt, im Rang vorgeht. So ist es hier nicht. Das geringste Gebot und damit die Versteigerungsbedingungen werden von der Forderung der Beteiligten zu 3 bestimmt. Diese Forderung ist durch eine Grundschuld an der Rangstelle 19 im Grundbuch des versteigerten Grundstücks gesichert und geht damit der Forderung der Beteiligten zu 1, die mit einer Zwangssicherungshypothek an der Rangstelle 30 gesichert ist, vor. Angesichts dieses Rangverhältnisses konnte der Beitritt der Beteiligten zu 1 auf die Festlegung des geringsten Gebots und die Versteigerungsbedingungen keinen Einfluss haben. Die Versteigerung hätte deshalb zu den gleichen Bedingungen erfolgen müssen, wenn das Amtsgericht den Beitritt der Beteiligten zu 1 noch vor der Versteigerung zugelassen hätte.
12
b) Daran ändert entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde auch § 43 Abs. 2 ZVG nichts.
13
aa) Danach ist der Termin zur Versteigerung aufzuheben, wenn nicht vier Wochen vor dem Termin dem Schuldner ein Beschluss, auf Grund dessen die Versteigerung erfolgen kann, zugestellt ist, es sei denn, dass dieser das Verfah- ren genehmigt. Das bedeutet aber nicht, wie die Rechtsbeschwerde meint, dass dem Schuldner in dieser Frist sämtliche Beschlüsse zugestellt werden müssten, auf Grund derer die Versteigerung erfolgen könnte. Der erstbetreibende und die später beigetretenen Gläubiger haben nach § 27 Abs. 2 ZVG dieselben Rechte. Das bedeutet, dass jeder Gläubiger für sich das Zwangsversteigerungsverfahren weiterbetreiben und die Durchführung der Zwangsversteigerung erreichen kann, wenn bei ihm die gesetzlichen Voraussetzungen dafür gegeben sind (Senat , Beschl. v. 16. Oktober 2008, V ZB 48/08, NJW 2009, 81, 82; RGZ 125, 24, 30). Deshalb kommt es nach § 43 Abs. 2 ZVG darauf an, ob dem Schuldner die Anordnung der Zwangsversteigerung oder die Zulassung des Beitritts in dem Einzelverfahren des im Termin bestrangig betreibenden Gläubigers und den bei Erlass dieser Anordnung am Verfahren Beteiligten die Terminsnachricht rechtzeitig vor dem Versteigerungstermin zugestellt worden ist (Stöber, ZVG, 19. Aufl., § 43 Rdn. 4 und 6.1).
14
bb) Das war hier der Fall. Die Zwangsversteigerung konnte auf Grund der Beschlüsse des Amtsgerichts über die Anordnung der Zwangsversteigerung vom 27. April 2007 sowie über die Beitritte dreier weiterer Gläubiger vom 27. Juni 2007, 28. August 2007 und 6. März 2008 erfolgen. Diese Beschlüsse sind dem Schuldner am 24. September 2007, 23. März 2007, 29. August 2007 und am 13. März 2008 und damit deutlich vor Beginn der Frist des § 43 Abs. 2 ZVG zugestellt worden. Vor Beginn dieser Frist, nämlich in dem Zeitraum vom 1. bis 4. April 2008, ist in diesen Verfahren den schon bei Anberaumung des Versteigerungstermins mit Beschluss vom 31. März 2008 bekannten Beteiligten auch die Terminsnachricht zugestellt worden. Zu diesen Beteiligten gehörte die Beteiligte zu 1 nicht, weil ihre Zwangssicherungshypothek erst am 14. April 2008 in das Grundbuch eingetragen und das Amtsgericht erst zu diesem Zeitpunkt über die Eintragung unterrichtet wurde.
15
4. Eine Kostenentscheidung wird im neuen Beschwerdeverfahren nicht veranlasst sein, da sich die Beteiligten bei einer Zuschlagsbeschwerde in der Regel nicht als Parteien im Sinne des §§ 91 ff. ZPO gegenüberstehen (Senat, BGHZ 170, 378, 381 Rdn. 7).

V.

16
Der Gegenstandswert ist gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG nach dem Wert des Zuschlags zu bestimmen; er entspricht dem Meistgebot der Ersteher (§ 54 Abs. 2 Satz 1 GKG). Krüger Lemke Schmidt-Räntsch Stresemann Czub
Vorinstanzen:
AG Dieburg, Entscheidung vom 03.07.2008 - 30 K 48/07 -
LG Darmstadt, Entscheidung vom 17.02.2009 - 23 T 184/08 -

(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

(2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 178/05
vom
9. März 2006
in der Zwangsversteigerungssache
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 9. März 2006 durch den Vorsitzenden
Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. SchmidtRäntsch
, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Zweibrücken (Einzelrichterin ) vom 4. Oktober 2005 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Beschwerdegericht (Einzelrichterin) zurückverwiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 3.750 € festgesetzt. Das Prozesskostenhilfegesuch des Antragsgegners wird zurückgewiesen.

Gründe:


I.

1
Die Beteiligten sind Geschwister. Ihre Eltern waren zu je ½ Eigentümer eines Grundstücks in N. bei P. . Nach dem Tode des Vaters waren die Mutter zu ½ und die Erbengemeinschaft mit Anteilen der Mutter von ½ und der beiden Beteiligten mit je ¼ Anteilen am Nachlass des Vaters Eigentümer des Grundstücks. Die Mutter übertrug ihren Anteil am Nachlass ihres Mannes und ihren Miteigentumsanteil 1993 schenkweise an die Antragstellerin , die in dem Vertrag eine Pflicht zur Pflege der Mutter übernahm. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Antragstellerin dieser Pflicht nachgekommen ist. Der Antragsgegner hat sowohl vor dem Tode der Mutter im Januar 2002 als auch danach als deren Alleinerbe die Schenkungen seiner Mutter an die Antragstellerin widerrufen.
2
Die Antragstellerin hat nach dem Tode der Mutter die Teilungsversteigerung beantragt. Im vierten Termin zur Versteigerung ist das Grundstück der Antragstellerin auf ein Gebot von 4.010 € (zu ca. 3 vom Hundert des vom Sachverständigen auf 150.000 € geschätzten Verkehrswerts) zugeschlagen worden.
3
Die Zuschlagsbeschwerde des Antragsgegners hat das Landgericht mit Beschluss der Einzelrichterin zurückgewiesen. Es hat die sofortige weitere Beschwerde zugelassen. Der Antragsgegner hat gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt und Prozesskostenhilfe beantragt.

II.

4
Das Landgericht ist der Auffassung, es liege kein die Erteilung des Zuschlages ausschließender Verfahrensmangel vor. Der Zuschlag sei hier auch nicht aus Gründen des Vollstreckungsschutzes nach § 765a ZPO wegen des im Verhältnis zum geschätzten Verkehrswert sehr geringen Versteigerungserlöses zu versagen. Angesichts der Umstände, dass in den vorangegangenen Versteigerungsterminen nur die Beteiligten des Verfahrens Gebote abgegeben hätten und kein höheres Gebot als dasjenige der Antragstellerin vorgelegen habe, sei nicht zu erwarten, dass in einem weiteren Termin aus der Versteigerung ein günstigeres Ergebnis erzielt werden könne.
5
Da die Antragstellerin als Erbin nach ihrem Vater auf jeden Fall zu 1/8 Miteigentümerin des versteigerten Grundstücks sei, komme es für ihr Recht, die Versteigerung zur Teilung zu beantragen, nicht darauf an, ob sie auch zu weiteren 6/8 Mieteigentümerin nach der Schenkung von ihrer Mutter sei oder ob diese Schenkung wirksam widerrufen worden sei. Ein solches der Versteigerung entgegenstehendes Recht könne der Antragsgegner ohnehin nur im Wege einer Klage nach § 771 ZPO verfolgen, die er indes nicht erhoben habe.

III.

6
1. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 96 Abs. 1 ZVG i.V.m. § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO auf Grund der Zulassungsentscheidung des Beschwerdegerichts statthaft.
7
a) Der Tenor des Beschwerdegerichts ist als Zulassung einer Rechtsbeschwerde nach § 574 ZPO zu verstehen. Dem steht nicht entgegen, dass er dahin lautet, dass die sofortige weitere Beschwerde zugelassen werde. Die sofortige weitere Beschwerde gab es in der bis zum 31. Dezember 2001 gelten- den Fassung der Zivilprozessordnung (§§ 577, 568 Abs. 2 a.F.). Die Statthaftigkeit der sofortigen weiteren Beschwerde hing indes nicht von ihrer Zulassung durch das Beschwerdegericht, sondern vom Vorliegen eines selbständigen Beschwerdegrundes in der Entscheidung über die Beschwerde ab. Wörtlich genommen ginge die Entscheidung daher insoweit ins Leere. Gewollt ist indes jedenfalls die Eröffnung einer weiteren Instanz. Dafür kommt nur das Rechtsbeschwerdeverfahren in Betracht.
8
Ein solches Verständnis ist auch aus dem Prinzip der Meistbegünstigung geboten. Dieser Grundsatz kommt dann zur Anwendung, wenn für den Rechtsmittelführer eine Unsicherheit über das einzulegende Rechtsmittel entstanden ist, die auf einem Fehler oder einer Unklarkeit der anzufechtenden Entscheidung besteht (BGHZ 152, 213, 216 und BGH, Beschl. v. 5. November 2003, VIII ZR 10/03, NJW 2004, 1598, 1599). In solchen Fällen ist die Einlegung des nach der geltenden Verfahrensordnung zulässigen Rechtsmittels statthaft.
9
b) Das Rechtsbeschwerdegericht ist nach § 574 Abs. 2 Satz 2 ZPO an die in dem angefochtenen Beschluss nicht weiter begründete Zulassung gebunden. Dem steht nicht entgegen, dass die Einzelrichterin entgegen § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO anstelle der für die Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde allein zuständigen Kammer entschieden hat (BGHZ 154, 200, 201; Senat, Beschl. v. 18. September 2003, V ZB 53/02, NJW 2004, 223 und BGH, Beschl. v. 13. Juli 2004, VI ZB 63/03, NJW-RR 2004, 1717).
10
2. Die frist- und formgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde ist auch begründet.
11
a) Die Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist unter Verstoß gegen den Verfassungsgrundsatz des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) ergangen. Der Einzelrichter am Landgericht besitzt keine Entscheidungskompetenz für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde, weil er gem. § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO alle Sachen von grundsätzlicher Bedeutung der Kammer vorzulegen hat (BGHZ 154, 200, 202). Grundsätzliche Bedeutung haben alle in § 574 Abs. 2 ZPO benannten Zulassungsgründe. Dieser Begriff ist weit auszulegen und umfasst auch die Zulassungsgründe der Fortbildung des Rechts und der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (BGHZ 154, 200, 202 und BGH, Beschl. v. 3. November 2003, II ZB 35/02, FamRZ 2004, 363). Eine Entscheidungskompetenz zur Zulassung der Rechtsbeschwerde steht dem Einzelrichter auch dann nicht zu, wenn - wie hier (dazu unten III.2) - der Rechtssache tatsächlich keine grundsätzliche Bedeutung zukommt (vgl. BGH, Beschl. v. 13. Juli 2004, VI ZB 63/03, NJW-RR 2004, 1717).
12
b) Die angefochtene Entscheidung ist deshalb infolge des Verstoßes gegen das Verfassungsgebot aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG aufzuheben und an das Beschwerdegericht (Einzelrichter) zurückzuverweisen (BGH, Beschl. v. 10. April 2003, VII ZB 17/02, RPfleger 2003, 448).

III.

13
Das Prozesskostenhilfegesuch des Antragsgegners ist dagegen mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung zurückzuweisen, die für eine Bewilligung gem. § 114 ZPO notwendig ist. Hierfür kommt es nicht auf den vorübergehenden Erfolg des Rechtsmittels wegen eines Verfahrensfehlers, sondern auf den voraussichtlichen Ausgang des Verfahrens in der Sache selbst an (BGH, Beschl. v. 27. Juni 2003, IXa ZB 21/03, NJW-RR 2003, 1648). Eine solche Prognose über den Ausgang in der Sache bei der Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag ist auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BVerfG NJW 1997, 2745).
14
Die Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung des Antragsgegners wäre daher nur dann gegeben, wenn das Beschwerdegericht nach der gebotenen Zurückverweisung des Verfahrens voraussichtlich eine Entscheidung zu Gunsten des Antragsgegners zu treffen hätte oder eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das dafür zuständige Kollegium geböte (BGH, Beschl. v. 27. Juni 2003, IXa ZB 21/03, NJW-RR 2003, 1648, 1649). An beidem fehlt es hier.
15
1. Die Beschwerde ist nach den in dem angefochtenen Beschluss enthaltenen Feststellungen zu Recht zurückgewiesen worden.
16
a) Das Beschwerdegericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Antragstellerin die Durchführung einer Teilungsversteigerung nach § 180 ZVG aus eigenem Recht betreiben kann. Sie ist zumindest als Miterbin nach ihrem Vater mit einem Anteil von 1/4 an dessen Nachlass beteiligt, zu dem ein hälftiger Miteigentumsanteil am versteigerten Grundstück gehört. Als Miterbin kann sie in Ansehung des ihr zustehenden Anspruchs auf Auseinandersetzung die Teilungsversteigerung betreiben (vgl. BGH, Beschl. v. 31. Januar 1985, IX ARZ 11/84, WM 1985, 840, 841). Für den Zuschlag kommt es daher nicht darauf an, ob die Schenkungen der Mutter an die Antragstellerin vom Antragsgegner wirksam widerrufen worden sind.
17
b) Die Ausführungen, mit denen das Beschwerdegericht Gründe für eine Versagung des Zuschlags verneint hat, lassen Rechtsfehler nicht erkennen. Es entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, dass Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO aus dem hier festgestellten krassen Missverhältnis zwischen dem Versteigerungserlös und dem tatsächlichen Grundstückswert nicht beansprucht werden kann, wenn keine Umstände vorliegen, die ein wesentlich höheres Gebot in einem neuen Termin erwarten lassen (BGH, Beschl.
v. 27. Juni 2003, IXa ZB 21/03, NJW-RR 2003, 1648, 1649 m.w.N.). Das hat das Beschwerdegericht festgestellt.
18
2. Zulassungsgründe für ein Rechtsbeschwerdeverfahren nach § 574 Abs. 2 ZPO sind nicht erkennbar. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen der Zuschlag nach § 765a ZPO wegen der geringen Höhe des Ergebnisses der Versteigerung versagt werden muss, sind - wie vorstehend ausgeführt - durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bereits geklärt (BGH, Beschl. v. 27. Juni 2003, IXa ZB 21/03, aaO). Andere zulassungserhebliche Rechtsfragen stellen sich hier nicht.

IV.

19
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens bemisst sich unter Zugrundelegung eines nach dem Ergebnis der Versteigerungen vom Landgericht mit 30.000 € geschätzten Verkehrswertes der Immobilie und eines Werts der Beteiligung des Antragsgegners nach den Eintragungen im Grundbuch von 1/8 auf 3.750 €. Krüger Lemke Schmidt-Räntsch Stresemann Czub
Vorinstanzen:
AG Pirmasens, Entscheidung vom 27.07.2005 - 1 K 84/02 -
LG Zweibrücken, Entscheidung vom 04.10.2005 - 4 T 151/05 -

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZB 63/03
vom
13. Juli 2004
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juli 2004 durch die Vorsitzende
Richterin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen
und die Richter Stöhr und Zoll

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluß der 8. Zivilkammer (Einzelrichter) des Landgerichts Traunstein vom 11. Juli 2003 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Beschwerdegericht zurückverwiesen. Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 1.500 €.

Gründe:

I.

Der Kläger hatte Klage mit dem Antrag erhoben, den Beklagten zu verurteilen , es künftig zu unterlassen zu behaupten, daß es sich bei dem Kläger um einen psychisch schwer angeschlagenen Menschen handeln würde, der ein
psychisch totales Wrack sei und deshalb nicht auf die Kinder des Beklagten losgelassen werden dürfe. Zur Begründung hat er ausgeführt, der Beklagte habe im Rahmen eines Sorgerechtsstreits mit seiner Ehefrau bei einem Gespräch mit einer Mitarbeiterin des Jugendamtes die im Klageantrag genannte Äußerung gemacht. Beide Parteien haben den Rechtsstreit in erster Instanz für erledigt erklärt. Das Amtsgericht hat daraufhin dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 91a ZPO auferlegt. Die sofortige Beschwerde hat das Landgericht (Einzelrichter) durch den angefochtenen Beschluß zurückgewiesen. Bei Äußerungen , die der Rechtsverfolgung oder Verteidigung in einem Gerichts- oder Verwaltungsverfahren dienten, fehle es in der Regel an dem für eine Unterlassungsklage erforderlichen Ehrschutzbedürfnis. Hier habe der Beklagte die Äußerung bei einem Gespräch im Jugendamt gemacht, das im Rahmen eines zwischen ihm und seiner Ehefrau anhängigen familiengerichtlichen Sorgerechtsverfahrens wegen der gemeinsamen minderjährigen Kinder geführt worden sei. Der Ausschluß von Ehrschutzklagen für Äußerungen i n einem Rechtsverfahren sei auch dann geboten, wenn die Äußerung ein e an dem Verfahren nicht beteiligte Person betreffe, die sachlich zu dem Streitgegenstand in Beziehung stehe. Dies sei beim Kläger der Fall, weil er mit der Ehefrau des Beklagten zusammenlebe und somit ein Aufenthalt der minderjährigen Kinder bei ihrer Mutter zwangsläufig auch einen Aufenthalt beim Kläger darstelle. Zudem sei das Jugendamt nicht nur als nach § 49a Abs. 1 Nr. 9 FGG aus Gründen der Sachaufklärung anzuhörende Fachbehörde tätig geworden, sondern auch als beratende Stelle nach § 17 SGB VIII, so daß eine Pflicht zur Amtsverschwiegenheit bestanden habe.
Mit der vom Beschwerdegericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Kläger das Ziel, die Kosten des Rechtsstreits dem Beklagten aufzuerlegen.

II.

Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht. 1. Die Rechtsbeschwerde ist zwar gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 ZPO statthaft. Ihre Zulassung ist nicht deshalb unwirksam, weil der Einzelrichter entgegen § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO anstelle des Kollegiums entschieden und damit gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) verstoßen hat (vgl. BGH, BGHZ 154, 200, 201; Beschlüsse vom 10. April 2003 - VII ZB 17/02 - MDR 2003, 949 und vom 11. September 2003 - XII ZB 188/02 - NJW 2003, 3712). Es ist überdies anerkannt, daß die Rechtsbeschwerde auch im Rahmen von Kostenentscheidungen nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen gemäß § 91a ZPO statthaft ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. September 2003 - XII ZB 188/02 - NJW 2003, 3712; vom 20. Oktober 2003 - II ZB 27/02 - NJW 2004, 856 und vom 3. März 2004 - IV ZB 21/03 - WM 2004, 833 m.w.N.). 2. Die angefochtene Einzelrichterentscheidung unterliegt aber der Aufhebung , weil sie unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters ergangen ist. Der Einzelrichter durfte nicht selbst entscheiden, sondern hätte das Verfahren wegen der von ihm angenommenen grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO der mit drei Richtern besetzten Kammer übertragen müssen. Mit seiner Entscheidung hat er die Be-
urteilung der grundsätzlichen Bedeutung der Sache dem Kollegium als dem gesetzlich zuständigen Richter entzogen. Diesen Verstoß gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters hat der Senat von Amts wegen zu beachten (vgl. BGH, BGHZ 154, 201, 202 ff.; Beschlüsse vom 10. April 2003 - VII ZB 17/02 - aaO; vom 11. September 2003 - XII ZB 188/02 - aaO).

III.

Nach der Zurückverweisung wird der Einzelrichter die Sache der Kammer zu übertragen haben, wenn er nach erneuter Prüfung der Rechtssache weiterhin grundsätzliche Bedeutung beimißt. Der Senat weist insoweit darauf hin, daß die für den angefochtenen Beschluß maßgeblichen Gesichtspunkte in der Rechtsprechung grundsätzlich geklärt sind. Danach können ehrenkränkende Äußerungen, die der Rechtsverfolgung oder -verteidi gung in einem Gerichtsverfahren dienen, in aller Regel nicht mit Ehrenschutzklagen abgewehrt werden. Die Parteien sollen nämlich in einem Gerichtsverfahren alles vortragen dürfen, was sie zur Wahrung ihrer Rechte für erforderlich halten, auch wenn hierdurch die Ehre eines anderen berührt wird. Ob das Vorbringen wahr und erheblich ist, soll allein in dem seiner eigenen Ordnung unterliegenden Ausgangsverfahren geprüft werden. Diese Grundsätze hat der Bundesgerichtshof auch auf Äußerungen in behördlichen Verfahren angewan dt (vgl. Senatsurteil vom 17. Dezember 1991 - VI ZR 169/91 - VersR 1992, 443 = NJW 1992, 1314 und BGH, Urteil vom 22. Januar 1998 - I ZR 177/95 - VersR 1998, 515 = NJW 1998, 1399, jeweils m.w.N.). Diese Grundsätze greifen auch gegenüber Äußerungen in einem Prozeß ein, durch die Dritte, nicht am Verfahren Beteiligte betroffen werden (vgl. Senatsurteil vom 14. November 1972 - VI ZR 102/71 - MDR 1973, 304 m.w.N.; vgl. auch OLG Hamm NJW 1992, 1329 und OLG Düsseldorf
NJW 1987, 2522). Dies gilt auch für einen Zeugen, der in einem schwebenden Verfahren aussagt (vgl. Senatsurteile vom 13. Juli 1965 - VI ZR 70/64 - NJW 1965, 1803 und vom 10. Juni 1986 - VI ZR 154/85 - NJW 1986, 2502). Aus all diesen Entscheidungen ergibt sich, daß eine Ausnahme hiervon allenfalls bei besonderen Umständen in Betracht kommt. Solche lassen sich dem angefochtenen Beschluß nicht entnehmen, weil hier ein innerer Zusammenhang mit dem familiengerichtlichen Sorgerechtsverfahren zwischen dem Beklagten und seiner Ehefrau besteht. Unter diesen Umständen ist weder eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gegeben noch für den Senat ersichtlich, warum eine weitere Leitentscheidung zur Fortbildung des Rechts aufgrund einer Rechtsbeschwerde gegen eine Kostenentscheidung nach § 91a ZPO, die lediglich eine summarische Prüfung zur Grundlage hat, erfolgen soll. Müller Wellner Diederichsen
Stöhr Zoll