Bundesgerichtshof Beschluss, 27. März 2003 - V ZB 50/02

bei uns veröffentlicht am27.03.2003

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 50/02
vom
27. März 2003
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 27. März 2003 durch den
Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Prof.
Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Gaier und Dr. Schmidt-Räntsch

beschlossen:
Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden der Beschluß des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 1. August 2002 aufgehoben und der Kostenfestsetzungsbeschluß des Landgerichts Dessau vom 15. Mai 2002 abgeändert.
Die Klägerin hat den Beklagten über die in dem Beschluß des Landgerichts Dessau festgesetzten Kosten hinaus weitere 877,02 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. März 2002 zu erstatten.
Die Klägerin trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 877,02

Gründe:

I.


Die Klägerin erhob beim Landgericht Dessau eine Klage auf Feststellung eines Ankaufsrechts nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz hinsicht-
lich einer Teilfläche eines den Beklagten gehörenden Grundstücks in W. . Die Beklagten, die im Gebiet der alten Bundesländer einschließlich Berlin (West) wohnen, ließen sich von in Berlin (West) ansässigen Rechtsanwälten vertreten. Die Klage wurde im März 2002 abgewiesen. Das Urteil ist rechtskräftig.
In dem anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren haben die Beklagten an Rechtsanwaltsgebühren eine 25/10 Prozeßgebühr nach §§ 6, 11, 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO und eine 10/10 Verhandlungsgebühr nach §§ 11, 31 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO angemeldet. Das Landgericht hat diese Gebühren unter Hinweis auf die Regelung des Einigungsvertrages zur Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte und § 1 der ErmäßigungsgesetzAnpassungsverordnung vom 15. April 1996 jeweils nur in Höhe von 90 % berücksichtigt. Das Oberlandesgericht hat die gegen diesen Abschlag in Höhe ! #"$ % & ' $() % * # ,+- "$ /.0 )1 '1 2+- 3 4 56 & 87 von 877,02 urückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgen die Beklagten den Antrag, soweit ihm nicht entsprochen worden ist, weiter.

II.


Die nach §§ 574 Abs. 1 Nr. 2, 575 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde ist in vollem Umfang begründet.
1. Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, die Partei sei nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO gehalten, die Kosten des Rechtsstreits im Rahmen des zur konkreten Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Umfangs
gering zu halten. Daher müsse sie bei einem Rechtsstreit vor einem Gericht im Beitrittsgebiet einen dort ansässigen Rechtsanwalt beauftragen, damit nach der in Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 26a Satz 1 des Einigungsvertrages bestimmten und durch § 1 der ErmäßigungsAnpassungsverordnung vom 15. April 1996 geänderten Maßgabe zur Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte nur um 10 % ermäßigte Anwaltsgebühren entstehen. Die durch die Beauftragung eines nicht im Beitrittsgebiet ansässigen Rechtsanwalts veranlaßten Mehrkosten seien vermeidbar gewesen und daher nicht erstattungsfähig.
2. Dies hält einer rechtlichen Prüfung nicht stand.
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat mit einem nach Erlaß der angefochtenen Entscheidung ergangenen Beschluß im einzelnen dargelegt, daß sich die Erstattungsfähigkeit der von den Beklagten angemeldeten Rechtsanwaltskosten nicht nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO richtet, sondern nach § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 ZPO (BGH, Beschl. v. 4. Februar 2003, XI ZB 21/02, Umdruck S. 4 ff., zur Veröffentl. bestimmt). Dem schließt sich der erkennende Senat an. Danach kommt es auf die Frage, ob die entstandenen Kosten im konkreten Fall zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren, nicht an. Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts gelten unabhängig von den konkreten Umständen stets als zweckentsprechend verursachte Kosten. Dabei spielt es keine Rolle, daß die Rechtsanwälte, deren Gebühren die Beklagten geltend machen, nicht beim Prozeßgericht zugelassen und nicht in dessen Bezirk ansässig sind. Hierauf stellt § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 ZPO nicht ab. Maßgeblich ist, daß die beauftragten Anwälte die Beklagten vor dem Prozeßgericht vertreten konnten
(vgl. BGH aaO Umdruck S. 6). Dies war nach der Neuordnung der Postulati- onsfähigkeit durch das am 1. Januar 2000 in Kraft getretene Gesetz zur Neuordnung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und Patentanwälte vom 2. September 1994 (BGBl. I S. 2278) und dessen Änderungsgesetz vom 17. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2448) der Fall.
Eine weitere Einschränkung der Norm wäre mit dem Grundsatz der freien Anwaltswahl, wie er in § 3 Abs. 3 BRAO seinen Ausdruck findet (BVerfG, NJW 1975, 103; BGHZ 109, 153, 159) nicht zu vereinbaren (vgl. Nolting, NJW 2001, 660, 661). Diese Bestimmung gewährleistet jedermann im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften, hier nach § 78 ZPO, sich in Rechtsangelegenheiten aller Art durch einen Rechtsanwalt seiner Wahl beraten und vor Gericht vertreten zu lassen. Dieses Recht, das eine tragende Grundlage der Rechtspflege darstellt (BGHZ 109, 153, 162 f.), würde beeinträchtigt, wenn die obsiegende Partei mit Wohnsitz in den alten Bundesländern eine vollständige Kostenerstattung nur bei Beauftragung eines Rechtsanwalts mit Kanzleisitz im Beitrittsgebiet erreichen könnte. Denn mit der Erweiterung der Postulationsfähigkeit wollte der Gesetzgeber sicherstellen, daß die Rechtsuchenden sich auch vor auswärtigen Zivilgerichten von dem Anwalt ihres Vertrauens vertreten lassen können (vgl. Begründung des Entwurfs des am 1. Januar 2000 in Kraft getretenen Gesetzes zur Neuordnung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und Patentanwälte, BT-Drucks. 12/4993 S. 42 ff.; Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates, BT-Drucks. 12/4993 S. 53; vgl. BGH, Beschl. v. 16. Oktober 2002, VIII ZB 30/02, Rpfleger 2003, 98, 100. Vgl. demgegenüber zum früheren Rechtszustand Senat, Beschluß v. 12. Dezember 2002, V ZB 23/02, vorgesehen für BGHZ).

III.


Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Wenzel Krüger Klein
Gaier Schmidt-Räntsch

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 27. März 2003 - V ZB 50/02

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 27. März 2003 - V ZB 50/02

Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Zivilprozessordnung - ZPO | § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde


(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Zivilprozessordnung - ZPO | § 78 Anwaltsprozess


(1) Vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Ist in einem Land auf Grund des § 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz ein oberstes Landesgericht errichtet, so m

Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO | § 3 Recht zur Beratung und Vertretung


(1) Der Rechtsanwalt ist der berufene unabhängige Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten. (2) Sein Recht, in Rechtsangelegenheiten aller Art vor Gerichten, Schiedsgerichten oder Behörden aufzutreten, kann nur durch ein Bundesgesetz bes
Bundesgerichtshof Beschluss, 27. März 2003 - V ZB 50/02 zitiert 5 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Zivilprozessordnung - ZPO | § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde


(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Zivilprozessordnung - ZPO | § 78 Anwaltsprozess


(1) Vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Ist in einem Land auf Grund des § 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz ein oberstes Landesgericht errichtet, so m

Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO | § 3 Recht zur Beratung und Vertretung


(1) Der Rechtsanwalt ist der berufene unabhängige Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten. (2) Sein Recht, in Rechtsangelegenheiten aller Art vor Gerichten, Schiedsgerichten oder Behörden aufzutreten, kann nur durch ein Bundesgesetz bes

Referenzen - Urteile

Bundesgerichtshof Beschluss, 27. März 2003 - V ZB 50/02 zitiert oder wird zitiert von 13 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Beschluss, 27. März 2003 - V ZB 50/02 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Dez. 2002 - V ZB 23/02

bei uns veröffentlicht am 12.12.2002

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 23/02 vom 12. Dezember 2002 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja Einigungsvertrag Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt I Nr. 26 Buchst. a) a) Der Gebührenabschlag nach Satz 1 de

Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Feb. 2003 - XI ZB 21/02

bei uns veröffentlicht am 04.02.2003

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZB 21/02 vom 4. Februar 2003 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein _____________________ ZPO § 91 Abs. 2 Satz 1; EinigVtr Anl. I Kap. III Sachgeb. A Abschn. III Nr. 26 Buchst. a; KostGErmAV § 1 Die geset
11 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Beschluss, 27. März 2003 - V ZB 50/02.

Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Sept. 2012 - VI ZB 61/11

bei uns veröffentlicht am 11.09.2012

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 61/11 vom 11. September 2012 in dem Rechtsstreit Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. September 2012 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Wellner, Pauge, Stöhr und die Richterin von Pent

Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Sept. 2012 - VI ZB 60/11

bei uns veröffentlicht am 11.09.2012

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 60/11 vom 11. September 2012 in dem Rechtsstreit Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. September 2012 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Wellner, Pauge, Stöhr und die Richterin von Pent

Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Sept. 2012 - VI ZB 59/11

bei uns veröffentlicht am 11.09.2012

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 59/11 vom 11. September 2012 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 91 Abs. 2 Satz 1, § 103; BGB § 242 D a) Ein Kostenfestsetzungsverlangen kann als rechtsmissbräuchlic

Bundesgerichtshof Beschluss, 02. Okt. 2012 - VI ZB 70/11

bei uns veröffentlicht am 02.10.2012

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 70/11 vom 2. Oktober 2012 in dem Rechtsstreit Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Oktober 2012 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen, den Richter Pauge

Referenzen

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XI ZB 21/02
vom
4. Februar 2003
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
_____________________
ZPO § 91 Abs. 2 Satz 1; EinigVtr Anl. I Kap. III Sachgeb. A Abschn. III Nr. 26
Buchst. a; KostGErmAV § 1
Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden
Partei sind nach § 91 Abs. 2 Satz 1, 1. Halbsatz ZPO in jedem
Falle zu erstatten, ohne daß es auf die Frage der Notwendigkeit i.S.v. § 91
Abs. 1 Satz 1 ZPO ankommt. Einer Partei aus den alten Bundesländern,
die sich durch einen Rechtsanwalt aus den alten Bundesländern vor einem
Gericht in den neuen Ländern vertreten ließ, kann der Kostenerstattungsanspruch
daher nicht deshalb gekürzt werden, weil im Falle einer Vertretung
durch einen Rechtsanwalt aus den neuen Ländern geringere gesetzliche
Gebühren entstanden wären.
BGH, Beschluß vom 4. Februar 2003 - XI ZB 21/02 - OLG Naumburg
LG Dessau
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Nobbe und die Richter Dr. Bungeroth, Dr. Müller,
Dr. Wassermann und Dr. Appl
am 4. Februar 2003

beschlossen:
Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden der Beschluß des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 1. August 2002 aufgehoben und der Kostenfestsetzungsbeschluß des Landgerichts Dessau vom 23. Mai 2002 - 4 O ... - dahingehend abgeändert, daß der Beklagte der Klägerin über die in diesem Beschluß festgesetzten Kosten hinaus weitere 109,56 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 25. März 2002 zu erstatten hat.
Der Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 109,56

Gründe:


I.


Die Klägerin mit Sitz in S. (Hessen) erhob, vertreten durch gleichfalls in S. ansässige Rechtsanwälte, im Februar 2002 gegen den Beklagten Zahlungsklage beim Landgericht D. (Sachsen-Anhalt). Das Verfahren endete im März 2002 mit einem Versäumnisurteil, in dem dem Beklagten 88% der Kosten des Rechtsstreits auferlegt wurden.
In dem anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren hat die Klägerin an Rechtsanwaltsgebühren eine 10/10 Prozeßgebühr gemäß § 31 Abs. 1 BRAGO und eine 5/10 Gebühr gemäß § 33 BRAGO angemeldet. Das Landgericht hat diese Gebühren gemäß § 11 BRAGO in Verbindung mit dem Einigungsvertrag vom 31. August 1990 und mit § 1 Ermäßigungssatz -Anpassungsverordnung vom 15. April 1996 jeweils nur in Höhe von 90% berücksichtigt. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der - vom Beschwerdegericht zugelassenen - Rechtsbeschwerde begehrt die Klägerin die Berücksichtigung der angemeldeten Rechtsanwaltsgebühren zu 100% und die Festsetzung des ihr danach weiter zustehenden Erstattungsbetrages von 109,56 gten.

II.


Die zulässige Rechtsbeschwerde ist in vollem Umfang begründet.
1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung der Absetzung von 10% der geltend gemachten Rechtsanwaltsgebühren ausgeführt: Diese entspreche den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zur Erstattungsfähigkeit von Anwaltsgebühren nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Wenn die Klägerin einen in D. ansässigen Rechtsanwalt beauftragt hätte, wären nur die ermäßigten Gebühren angefallen. Die Mehrkosten eines Rechtsanwalts aus den alten Bundesländern seien nicht erstattungsfähig. Die Klägerin habe weder stichhaltige Gründe dafür vorgebracht, daß sie nicht befähigt oder in der Lage gewesen sei, einen im Landgerichtsbezirk D. ansässigen Rechtsanwalt schriftlich oder telefonisch zu informieren , noch sei sie als geschäftlich und rechtlich unerfahren anzusehen. An dem Grundsatz, daß regelmäßig nur die ermäßigten Gebühren festgesetzt würden, auch wenn die obsiegende Partei sich durch einen in den alten Bundesländern niedergelassenen Rechtsanwalt bei einem Gericht im Beitrittsgebiet habe vertreten lassen, habe der Gesetzgeber mit dem ab 1. Januar 2000 geltenden § 78 Abs. 1 ZPO nichts geändert.
2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand.
Die Erstattungsfähigkeit der von der Klägerin zur Festsetzung angemeldeten Rechtsanwaltsgebühren richtet sich entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts (so auch schon OLG Naumburg OLGReport 2001, 280 und 2002, 129, 132) nicht nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, sondern nach § 91 Abs. 2 Satz 1, 1. Halbs. ZPO. Danach sind die
geltend gemachten Gebühren mit 100% in Ansatz zu bringen, ohne daß es darauf ankommt, ob die Klägerin einen Rechtsanwalt in D. hätte beauftragen können.

a) Gemäß § 91 Abs. 2 Satz 1, 1. Halbs. ZPO sind die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei in allen Prozessen zu erstatten. Die Vorschrift knüpft an den Grundsatz des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO an, nach dem die der obsiegenden Partei erwachsenen Kosten als Kosten des Rechtsstreits erstattungsfähig sind, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig sind. Sie bildet aber insofern eine Ausnahme, als sie für ihren Anwendungsbereich von der grundsätzlich gebotenen Prüfung der Notwendigkeit entstandener Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung entbindet. Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts gelten "von rechtswegen als zweckentsprechende Kosten der Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung" (Motive bei Hahn, Die gesammten Materialien zur Civilprozeßordnung in: Die gesammten Materialien zu den Reichs-Justizgesetzen, 2. Aufl. Bd. 2 S. 198).

b) Der Anwendbarkeit des § 91 Abs. 2 Satz 1, 1. Halbs. ZPO steht nicht entgegen, daß die Rechtsanwälte, deren Gebühren die Klägerin geltend macht, nicht beim Prozeßgericht zugelassen und nicht in dessen Bezirk ansässig sind. § 91 Abs. 2 Satz 1, 1. Halbs. ZPO stellt darauf nicht ab. Die Vorschrift ist ihrem Wortlaut nach unterschiedslos auf alle Rechtsanwälte anwendbar. Eine Einschränkung besteht nach dem Wortlaut ("des Rechtsanwalts") nur dahingehend, daß lediglich die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts, also des Hauptbevollmächtigten,
nicht dagegen Gebühren von Verkehrsanwälten oder Unterbevollmächtigten , erfaßt werden (dazu BGH, Beschluß vom 16. Oktober 2002 - VIII ZB 30/02, EBE/BGH 2002, 398). Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall erfüllt. Die Klägerin hat ausschließlich die Rechtsanwälte aus S. mit ihrer Vertretung beauftragt, die nach der Neuregelung der Postulationsfähigkeit zum 1. Januar 2000 (Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Neuordnung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und Patentanwälte vom 17. Dezember 1999, BGBl. I, 2448) für sie auch beim Landgericht D. auftreten konnten. Daß § 91 Abs. 2 Satz 1, 1. Halbs. ZPO nicht die Zulassung des Rechtsanwalts beim Prozeßgericht oder seinen Sitz am Prozeßort voraussetzt, ergibt sich ferner aus der Zusammenschau mit § 91 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbs. ZPO, der für die Reisekosten eines nicht beim Prozeßgericht zugelassenen und nicht am Prozeßort ansässigen Rechtsanwalts eine abweichende Regelung trifft.

c) Nach § 91 Abs. 2 Satz 1, 1. Halbs. ZPO sind die durch die Beauftragung der Rechtsanwälte in S. entstandenen Gebühren in Ansatz zu bringen. Dies gilt auch dann, wenn es der Klägerin möglich gewesen wäre , Rechtsanwälte, etwa im Bezirk des Landgerichts D., zu beauftragen, die niedrigere gesetzliche Gebühren hätten beanspruchen können.
Entgegen einer vom Oberlandesgericht Brandenburg (MDR 2001, 1015, 1016) vertretenen Ansicht kann, auch für den Fall, daß eine Gebührenermäßigung für Rechtsanwälte am Prozeßort besteht, § 91 Abs. 2 Satz 1, 1. Halbs. ZPO nicht dahingehend ausgelegt werden, daß die niedrigere, am Prozeßort geltende "Regelgebühr" (OLG Brandenburg, aaO) anzusetzen ist. Nach der Neuregelung der Postulationsfähigkeit der Rechtsanwälte zum 1. Januar 2000, die es Rechtsanwälten ermöglicht,
auch vor anderen Landgerichten als dem, bei dem sie zugelassen sind, aufzutreten, ist es bereits kaum zu rechtfertigen, bei Existenz unter- schiedlicher Regelungen gesetzlicher Gebühren die für Rechtsanwälte am Prozeßort geltenden Gebühren als Regelgebühren anzusehen. Abgesehen davon stellt § 91 Abs. 2 Satz 1, 1. Halbs. ZPO aber nicht auf Regelgebühren, sondern auf die tatsächlich angefallenen gesetzlichen Gebühren ab. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut der Vorschrift ("des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei", nicht: "eines Rechtsanwalts" ) und im übrigen aus dem dem Kostenrecht zugrunde liegenden Grundsatz, daß die der Partei "erwachsenen", nicht fiktive Kosten der Erstattung zugrunde zu legen sind.

d) An der Richtigkeit dieser Auslegung des § 91 Abs. 2 Satz 1, 1. Halbs. ZPO ändert auch der Umstand nichts, daß es zu den unterschiedlichen Regelungen gesetzlicher Gebühren erst durch Anl. I Kap. III Sachgeb. A Abschn. III Nr. 26 zum Einigungsvertrag gekommen ist, nachdem zuvor ein einheitliches Gebührensystem galt. § 91 Abs. 2 Satz 1, 1. Halbs. ZPO hat dadurch allerdings eine gegenüber der bisherigen Rechtslage neue, weiter gehende Bedeutung erlangt. Während die Vorschrift bisher schon Ausdruck dafür war, daß eine Partei das Recht hat, sich unabhängig vom Schwierigkeitsgrad einer Sache auch in Parteiverfahren durch einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen, führt ihre wortgetreue Anwendung nunmehr darüber hinaus zur Anerkennung des Rechts der Partei, sich frei und ohne Nachteile bei der Kostenerstattung zu entscheiden, ob sie sich eines Rechtsanwalts mit höheren oder niedrigeren gesetzlichen Gebühren bedient. Auch mit dieser weiter gehenden Bedeutung ist die Vorschrift aber gerechtfertigt und anzuwenden. Dafür spricht bereits, daß der Gesetzgeber weder die Regelung im Einigungs-
vertrag noch die spätere Neuregelung der Postulationsfähigkeit der Rechtsanwälte zum Anlaß genommen hat, die Vorschrift zu ändern. Vor allem aber würde eine andere Beurteilung weder den berechtigten Interessen der Mandanten noch denen der Rechtsanwälte gerecht werden.
aa) Mit der Erweiterung der Postulationsfähigkeit vor den Landgerichten auf alle bei einem Amts- oder Landgericht zugelassenen Rechtsanwälte durch das Gesetz zur Neuordnung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und Patentanwälte vom 2. September 1994 (BGBl. I, 2278) sollten nicht nur die Belange der Anwaltschaft gefördert, sondern es sollte wesentlich auch dem Interesse der Mandanten Rechnung getragen werden , von einem Rechtsanwalt ihres Vertrauens auch vor auswärtigen Zivilgerichten vertreten werden zu können (BGH, Beschluß vom 16. Oktober 2002 - VIII ZB 30/02, EBE/BGH 2002, 398, 400; Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung, BT-Drucks. 12/4993, S. 43; Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungsnahme des Bundesrates , BT- Drucks. 12/4993, S. 53). Diesem Gesetzeszweck liefe es zuwider , wenn obsiegende Prozeßparteien aus den alten Bundesländern eine vollständige Kostenerstattung nur bei Beauftragung eines Rechtsanwalts aus den neuen Ländern erreichen könnten.
bb) Auch den berechtigten Interessen der Anwaltschaft würde eine einschränkende Auslegung des § 91 Abs. 2 Satz 1, 1. Halbs. ZPO nicht gerecht. Sie würde nämlich zu einer Wettbewerbsverzerrung führen (dazu auch Nolting NJW 2001, 660, 661). Würden dem Rechtsuchenden nur die Gebühren eines Rechtsanwalts erstattet, dessen Beauftragung geringere Gebühren auslöst, müßte der Rechtsuchende - um Nachteile zu vermeiden - von vornherein nach Möglichkeit einen solchen Rechtsan-
walt aufsuchen. Angesichts der konkreten Regelung der Gebührenermäßigung nach Anlage I des Einigungsvertrages, die für alle Rechtsanwälte mit Kanzlei in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Beitrittsgebiet) sowie für Tätigkeiten eines Rechtsanwalts für einen Mandanten mit Wohnsitz in diesem Gebiet bei einer Behörde oder einem Gericht mit Sitz in dem in Art. 1 Abs. 1 des Vertrages genannten Gebiet gilt, würde dies bedeuten, daß ein Mandant mit Wohnsitz in den alten Bundesländern einen in den neuen Bundesländern ansässigen Rechtsanwalt selbst dann beauftragen müßte, wenn es um die Vertretung in einem Rechtsstreit vor einem Gericht in den alten Bundesländern ginge, solange die Entfernung des Prozeßorts vom Sitz des Rechtsanwalts nicht so groß wäre, daß der Gebührenvorteil durch erhöhte Reisekosten wieder ausgeglichen würde. Wegen § 49 b Abs. 1 Satz 1 BRAO könnten Rechtsanwälte aus den alten Bundesländern den dadurch entstehenden Wettbewerbsnachteil auch nicht dadurch ausgleichen, daß sie auf einen Teil der Gebühren verzichten. Wollte man darüber hinaus - wie das Beschwerdegericht unter Hinweis auf die allerdings zu der abweichenden Rechtslage vor dem 1. Januar 2000 ergangene Entscheidung des OLG Jena vom 15. Februar 2000 (NJW 2001, 685, 686; dagegen Hansens BRAGOreport 2000, 44, 45; AnwKomm-BRAGO/N. Schneider Anh. I Rdn. 31) andeutet und wie in der Instanzrechtsprechung für Notare vereinzelt vertreten wird (OLG Schleswig-Holstein DNotZ 1996, 922, 926 mit abl. Anm. Lappe) - eine Hinweispflicht der zu höheren Gebühren berechtigten Rechtsanwälte auf die niedrigeren Gebühren ihrer Kollegen annehmen , würden über den Umweg des Schadensersatzes bei Nichterfüllung der Hinweispflicht die Voraussetzungen der Gebührenermäßigung umgangen und deren Sinn und Zweck verfehlt. Die Gebührenermäßigung , die in erster Linie den wirtschaftlichen Verhältnissen im Beitritts-
gebiet Rechnung tragen und zugleich verhindern soll, daß bei Rechtsstreiten vor Gerichten oder Behörden im Beitrittsgebiet bei der Vertretung von Beteiligten, die dort ihren Lebensmittelpunkt haben, unterschiedliche Gebühren anfallen (Erläuterungen zu den Anlagen zum Einigungsvertrag , BT-Drucks. 11/7817, S. 31) fände dann über den Umweg des Schadensersatzrechts Anwendung auf Mandatsverhältnisse zwischen Rechtsanwälten mit Sitz und Mandanten mit Wohnsitz außerhalb des Beitrittsgebiets.

e) Ein Ansatz anderer als der durch die Beauftragung der Rechtsanwälte in S. tatsächlich entstandenen Gebühren folgt auch nicht aus § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO. Diese Vorschrift schließt lediglich die Erstattung von Mehrkosten aus, die durch die Beauftragung eines im Sinne der §§ 18 ff. BRAO bei dem Prozeßgericht zugelassenen, dort aber nicht ansässigen Rechtsanwalts entstehen, und ist mangels Regelungslücke auch nicht entsprechend auf am Prozeßgericht nicht im Sinne der §§ 18 ff. BRAO zugelassene, auswärtige Rechtsanwälte anwendbar (BGH, Beschluß vom 16. Oktober 2002 - VIII ZB 30/02, EBE/BGH 2002, 398, 399).

f) Durch die Beauftragung der Rechtsanwälte in S. sind der Klägerin gemäß §§ 31 Abs. 1, 33 BRAGO Kosten in voller Höhe der geltend gemachten Rechtsanwaltsgebühren entstanden. Die von ihr den Rechtsanwälten geschuldeten Gebühren sind nicht gemäß Anl. I Kap. III Sachgeb. A Abschn. III Nr. 26 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit § 1 Ermäßigungssatz-Anpassungsverordnung vom 15. April 1996 ermäßigt. Weder haben die Rechtsanwälte ihre Kanzlei in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Beitrittsgebiet)
eingerichtet noch sind sie vor Gerichten oder Behörden, die ihren Sitz in dem in Art. 1 Abs. 1 des Vertrages genannten Gebiet haben, im Auftrag eines Beteiligten tätig geworden, der seinen Wohnsitz in dem in Art. 3 des Vertrages genannten Gebiet hat.
3. Der Beschluß des Beschwerdegerichts war daher aufzuheben (§ 577 Abs. 4 Satz 1, 1. Halbs. ZPO). Da weitere Feststellungen nicht zu treffen sind, konnte der Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO) und den der Klägerin weiter zustehenden Erstattungsbetrag gegen den Beklagten festsetzen.
Nobbe Bungeroth Müller
Wassermann Appl

(1) Der Rechtsanwalt ist der berufene unabhängige Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten.

(2) Sein Recht, in Rechtsangelegenheiten aller Art vor Gerichten, Schiedsgerichten oder Behörden aufzutreten, kann nur durch ein Bundesgesetz beschränkt werden.

(3) Jedermann hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften das Recht, sich in Rechtsangelegenheiten aller Art durch einen Rechtsanwalt seiner Wahl beraten und vor Gerichten, Schiedsgerichten oder Behörden vertreten zu lassen.

(1) Vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Ist in einem Land auf Grund des § 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz ein oberstes Landesgericht errichtet, so müssen sich die Parteien vor diesem ebenfalls durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.

(2) Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich als Beteiligte für die Nichtzulassungsbeschwerde durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

(3) Diese Vorschriften sind auf das Verfahren vor einem beauftragten oder ersuchten Richter sowie auf Prozesshandlungen, die vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden können, nicht anzuwenden.

(4) Ein Rechtsanwalt, der nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 23/02
vom
12. Dezember 2002
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Einigungsvertrag Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt I Nr. 26 Buchst. a)

a) Der Gebührenabschlag nach Satz 1 der Einigungsvertragsmaßgabe zur BRAGO
ist auch auf eine überörtliche Sozietät anzuwenden, wenn ein Mitglied dieser Sozietät
, das seine Kanzlei im Beitrittsgebiet eingerichtet hat, die mandatsbezogenen
Handlungen vorgenommen hat, welche die Gebührentatbestände ausgelöst
haben.

b) Das Land Berlin ist nicht als Beteiligter mit Sitz oder Wohnsitz im Beitrittsgebiet
im Sinne von Satz 2 der Einigungsvertragsmaßgabe zur BRAGO anzusehen.
BGH, Beschl. v. 12. Dezember 2002 - V ZB 23/02 - OLG Brandenburg
LG Potsdam
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 12. Dezember 2002 durch
den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter
Tropf, Dr. Klein, Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 8. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 14. März 2002 wird auf Kosten des beklagten Landes zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 327,98

Gründe


I.


Der Kläger erhob beim Landgericht Potsdam gegen das beklagte Land Klage auf Feststellung der Anspruchsberechtigung der Schuldnerin nach dem SachenRBerG in Ansehung eines im Eigentum des beklagten Landes stehenden Grundstücks. Das beklagte Land beauftragte mit seiner Vertretung die Berliner Kanzlei der überörtlichen Rechtsanwaltssozietät B. , Bu. , M. und W. . Das Mandat wurde von dem im Westen Berlins ansässigen Rechtsanwalt Wi. bearbeitet. Die Schriftsätze wurden indes von der sozietätsangehörigen Rechtsanwältin K. unterzeichnet, die ihren Kanzleisitz in Potsdam hat und auch in der mündlichen Verhandlung auftrat. Die Klage blieb erfolglos.

Mit Schriftsatz vom 21. Juni 2000 hat das beklagte Land die Festsetzung von Kosten für das erstinstanzliche Verfahren in Höhe von insgesamt 6.461,20 DM beantragt. Mit Kostenfestsetzungsbeschluß vom 4. Dezember 2001 hat das Landgericht Potsdam die dem beklagten Land zu erstattenden erstinstanzlichen Kosten antragsgemäß, jedoch unter Abrechnung des in der Maßgabe des Einigungsvertrags zur BRAGO vorgesehenen Abschlags von derzeit noch 10%, auf 5.819,72 DM festgesetzt. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde hat das Oberlandesgericht mit Beschluß vom 14. März 2002 zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte das beklagte Land erreichen, daß die entstandenen Gebühren ohne den Abschlag erstattet werden.

II.


Das Beschwerdegericht meint, das beklagte Land habe ausschließlich die beim Landgericht Potsdam postulationsfähigen Rechtsanwälte der überörtlichen Sozietät zu ihren Prozeßbevollmächtigen bestellt. Da deren Kanzlei im Beitrittsgebiet liege, würden sich die Rechtsanwaltsgebühren nach dem in der Maßgabe des Einigungsvertrages zur BRAGO bestimmten Ermäßigungssatz, der durch die Verordnung zur Anpassung der für die Kostengesetze in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet geltenden Ermäßigungssätze vom 15. April 1996 (KostGErmAV, BGBl. I S. 604) auf die Hälfte reduziert worden ist, um 10% ermäßigen, so daß die vom beklagten Land in voller Höhe zur Festsetzung angemeldeten Gebühren entsprechend zu kürzen seien.

III.


Die zulässige Rechtsbeschwerde ist nicht begründet.
Dem beklagten Land stehen die angefallenen Rechtsanwaltsgebühren nach der in Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt I Nr. 26 Buchstabe a des Einigungsvertrags bestimmten und durch die Verordnung vom 15. April 1996 geänderten Maßgabe zur BRAGO (im Folgenden: Buchstabe a der Einigungsvertragsmaßgabe zur BRAGO) nur in Höhe von 90% zu. Sie sind von den Vorinstanzen zutreffend festgesetzt worden.
1. Das ergibt sich nicht schon aus Satz 2 des Buchstaben a der Einigungsvertragsmaßgabe zur BRAGO. Danach wären die Gebühren unabhängig davon zu kürzen, ob die von dem beklagten Land beauftragten Rechtsanwälte ihren Sitz im Beitrittsgebiet und im Altbundesgebiet haben, wenn es sich bei dem beklagten Land um einen Beteiligten handelte, der im Sinne die Vorschrift seinen (Wohn-) Sitz im Beitrittsgebiet (während des hier abzurechnenden Rechtsstreits noch unter Einschluß des beigetretenen Teil Berlins) hat. Würde man den Sitz des beklagten Landes hier nach § 18 ZPO bestimmen wollen, wäre das allerdings der Fall. Denn die für die Führung des Ausgangsrechtsstreits zuständige Senatsverwaltung für Finanzen hat ihren Sitz im beigetretenen Teil Berlins. Der Sitz bestimmt sich im Rahmen der Maßgabe aber nicht nach § 18 ZPO, weil seine Anwendung zu sachwidrigen Ergebnissen führen würde. Dann nämlich hinge die Anwendung der Maßgabe davon ab, ob das beklagte Land, aber z. B. auch der Bund, in dem konkreten Rechtsstreit gerade durch eine Behörde vertreten wird, deren Dienstsitz sich im Beitrittsgebiet befindet , oder durch eine im Altbundesgebiet ansässige Behörde. Die Anwend-
barkeit der Maßgabe würde sich mit der Veränderung von Vertretungszuständigkeiten oder mit der Verlegung des Dienstsitzes der Vertretungsbehörde ändern. Im Fall des beklagten Landes hätte die zur Dokumentation der wiedergewonnen Einheit Berlins vorgenommene Verlegung der Senatskanzlei und einiger Senatsverwaltungen in den beigetretenen Teil Berlins zur Anwendbarkeit der bis dahin weitgehend unanwendbaren Maßgabe geführt. Vor allem aber sind der Bund und das beklagte Land Teil des Altbundesgebiets, für das die Kürzung der Rechtsanwaltgebühren nicht bestimmt ist. Das beklagte Land unterfällt deshalb nicht Satz 2 der Maßgabe.
2. Die Kürzung folgt aber aus Buchstabe a Satz 1 der Einigungsvertragsmaßgabe zur BRAGO. Für das beklagte Land ist im Sinne dieser Maßgabe ein Rechtsanwalt tätig geworden, der seine Kanzlei in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet hat.

a) Das folgt entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts nicht daraus, daß das beklagte Land nur die bei dem Landgericht Potsdam zugelassenen Mitglieder der überörtlichen Sozietät B. , Bu. , M. und W. mit seiner Vertretung beauftragt hat. Gelegentlich wird zwar angenommen, daß ein Mandant, der eine überörtliche Sozietät beauftragt, einen Vertrag nur mit den vor dem Prozeßgericht postulationsfähigen Mitgliedern dieser Sozietät abschließen wolle (OLG Düsseldorf, NJW-RR 1995, 376). Dem ist nicht zu folgen. Die Beauftragung einer Sozietät berechtigt und verpflichtet regelmäßig alle Mitglieder der Sozietät (BGHZ 56, 355, 359 f.; BGH, Urt. v. 29. Oktober 1990, AnwSt (R) 11/90, NJW 1991, 49, 50; OLG Karlsruhe, JurBüro 1995, 31, 32; OLG München, JurBüro 1996, 139; OLG Brandenburg, AnwBl. 1999, 413). Der Mandant schuldet nur ein Honorar, das den Mitgliedern der Sozietät gemein-
schaftlich und ohne Rücksicht darauf zusteht, welcher Anwalt die Sache tatsächlich bearbeitet hat und ob jeder der Sozien die Tätigkeit selbst wirksam vornehmen konnte (BGHZ 56, 355, 359 f.; OLG Brandenburg, AnwBl. 1999, 413; Riedel/Sußbauer, BRAGO, 8. Aufl., § 5 Rdnr. 2; Gerold/Schmidt/v.Eicken/ Madert, BRAGO, 14. Aufl., § 5 Rdnr. 5). Es ist zwar möglich, mit einem oder mehreren Mitgliedern einer Sozietät ein persönliches Mandat zu vereinbaren (BGHZ 56, 355, 361). Das verlangt aber auch unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung (dazu: Hartung, MDR 2002, 1224, 1225) und der standesrechtlichen Erfordernisse (dazu: BGH, Urt. v. 29. Oktober 1990, aaO.) eine ausdrückliche Vereinbarung (OLG Koblenz, NJW-RR 1997, 952; Hartung, MDR 2002, 1224), die hier nicht vorliegt.

b) Für die hier zu beantwortende Frage, wer im Sinne des Buchstaben a Satz 1 der Einigungsvertragsmaßgabe zur BAGO für das beklagte Land tätig geworden ist, kommt es hierauf aber nicht an.
aa) Was Tätigwerden in diesem Zusammenhang bedeutet, wird unterschiedlich beurteilt. Das OLG Köln (DtZ 1993, 62, 63) und das Kammergericht (MDR 1993, 388) stehen auf dem Standpunkt, daß die Kürzung nach der Maßgabe des Einigungsvertrags zur BRAGO nicht für überörtliche Sozietäten mit Sitz im Altbundesgebiet gelte. Andere Oberlandesgerichte sind demgegenüber der Ansicht, daß die Kürzung nach der Maßgabe des Einigungsvertrags zur BRAGO auch auf überörtliche Sozietäten mit Sitz im Altbundesgebiet anzuwenden ist, wenn ein Mitglied dieser Sozietät vor Gerichten im Beitrittsgebiet aufgetreten ist, das dort seine Kanzlei eingerichtet hat (OLG Brandenburg, RPfleger 1997, 496; OLG Bremen, OLGR 2001, 35; im Ergebnis genauso, aber mit anderer Begründung: OLG Jena, OLG-NL 1997, 95 und NJW 2001, 685).

bb) Dieser zweiten Meinung schließt sich der Senat an.
Ein "Tätigwerden" kann schon rein sprachlich gesehen auch in dem formellen Auftreten von dem Prozeßgericht gesehen werden. Das entspricht auch dem Sprachgebrauch der BRAGO, an den sich die Maßgabe hier anlehnt. Dort meint Berufstätigkeit (§ 1 Abs. 1 BRAGO) oder Tätigkeit (§ 4 BRAGO) das mandatsbezogene Handeln des Rechtsanwalts (Hartmann, Kostengesetze, 32. Aufl., BRAGO Grz Rdnr. 12; § 1 BRAGO Rdnr. 23; § 4 Rdnr. 1). Es kommt deshalb darauf an, ob hier ein Rechtsanwalt für das beklagte Land mandatsbezogen gehandelt hat, der seine Kanzlei in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet eingerichtet hat. Das ist hier der Fall. Die Einspruchsschrift des beklagten Landes und seine weiteren Schriftsätze in der Sache sind von der der Sozietät angehörenden, bei dem Landgericht Potsdam zugelassenen Rechtsanwältin K. unterzeichnet worden, die ihre Kanzlei in Potsdam eingerichtet hat. Diese ist für das beklagte Land auch in der mündlichen Verhandlung aufgetreten. Dieses Handeln war mandatsbezogen. Denn aus dem Mandat, das das beklagte Land der Sozietät (als solcher) erteilt hatte, waren, wie oben ausgeführt, alle Mitglieder der Sozietät verpflichtet, darunter auch die bei dem Landgericht Potsdam zugelassenen und in dem hier abzurechnenden Rechtsstreit seinerzeit auch allein postulationsfähigen Mitglieder der beauftragten Sozietät.
Dem steht nicht entgegen, daß das Mandat des beklagten Landes innerhalb der Sozietät von einem Rechtsanwalt bearbeitet worden ist, der selbst seine Kanzlei in dem nicht beigetretenen Teil Berlins eingerichtet hat. Entscheidend ist nicht, wer in der Sozietät das Mandat bearbeitet, sondern wer
nach außen mandatsbezogen den Gebührentatbestand verwirklicht. Das war hier die Rechtsanwältin K. . Sie hat als bei dem Landgericht Potsdam zugelassenes Mitglied der Sozietät alle gebührenrelevanten Handlungen (für die Sozietät) vorgenommen. 3. Darauf, ob die mit der Maßgabe getroffene Regelung sachgerecht ist, was die Rechtsbeschwerde bezweifelt, kommt es hier nicht an. Dies ist eine Frage des gesetzgeberischen Ermessens, dessen Ausübung jedenfalls in dem hier zu beurteilenden Zeitraum vor dem 1. Januar 2000 nicht zu beanstanden ist (BVerfG, Beschl. v. 15. März 2002, 1 BvR 230/00, NJW 2000, 1939, 1940).

IV.


Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Der Gegenstandswert entspricht der Gebührendifferenz.
Wenzel Tropf Klein Lemke Schmidt-Räntsch

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.