Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Juni 2005 - V ZB 7/05

bei uns veröffentlicht am21.06.2005

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 7/05
vom
21. Juni 2005
in dem Zwangsversteigerungsverfahren
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 21. Juni 2005 durch die
Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Lemke, Zoll und die Richterin Dr. Stresemann

beschlossen:
Der Antrag des Schuldners auf Fortsetzung des Verfahrens wird zurückgewiesen.
Der Schuldner trägt die weiteren gerichtlichen Kosten des Verfahrens.

Gründe:


Der Anspruch des Schuldners auf Gewährung des rechtlichen Gehörs ist durch die Entscheidung des Senats vom 14. April 2005 nicht verletzt. Die Frage , ob der Rechtspfleger bei seiner Entscheidung über den Ablehnungsantrag des Schuldners die Einholung eines Gutachtens zum Gesundheitszustand des Schuldners zu prüfen hatte, ist vom Senat nicht übergangen worden. Er hat sie vielmehr im Hinblick auf die Entscheidung über den Antrag des Schuldners auf
einstweilige Einstellung des Verfahrens verneint. Für den Ablehnungsantrag gilt nichts anderes.
Krüger Klein Lemke
Zoll Stresemann

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