Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Nov. 2013 - V ZB 79/13

bei uns veröffentlicht am21.11.2013
vorgehend
Amtsgericht Hamburg, 219e XIV 7/13, 22.03.2013
Landgericht Hamburg, 329 T 11/13, 28.05.2013

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 79/13
vom
21. November 2013
in der Abschiebungshaftsache
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. November 2013 durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richter Dr. Lemke und
Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss des Landgerichts Hamburg - Zivilkammer 29 - vom 28. Mai 2013 aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 22. März 2013 ihn in seinen Rechten verletzt hat. Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden der Freien und Hansestadt Hamburg auferlegt. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 3.000 €.

Gründe:

I.

1
Der Betroffene, ein marokkanischer Staatsangehöriger, reiste 1998 in das Bundesgebiet ein und wurde nach diversen strafrechtlichen Verurteilungen mit Verfügung vom 24. Juni 2008 bestandskräftig ausgewiesen. Zu einem für den 12. März 2012 anberaumten Abschiebungstermin erschien er nicht. Nach seiner Festnahme am 10. Januar 2013 ordnete das Amtsgericht Abschiebungshaft bis zum 22. Februar 2013 an, die es anschließend bis zum 22. März 2013 verlängerte.
2
Mit Beschluss vom 22. März 2013 hat das Amtsgericht die Haft bis zum 18. April 2013, 16 Uhr, erneut verlängert. Am 17. April 2013 wurde der Betroffene aus der Haft entlassen. Seinen Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der weiteren Haftverlängerung hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt er seinen Feststellungsantrag weiter.

II.

3
Nach Ansicht des Beschwerdegerichts lagen die Voraussetzungen für die weitere Verlängerung der Sicherungshaft vor.

III.

4
Die zulässige (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Februar 2010 - V ZB 172/09, FGPrax 2010, 150, 151 Rn. 9 f.) Rechtsbeschwerde ist begründet.
5
Der Senat hat mit Beschluss vom 10. Oktober 2013 (V ZB 25/13, zur Veröffentlichung bestimmt) festgestellt, dass bereits die erste Haftverlängerung rechtswidrig war, da die beteiligte Behörde die Abschiebung nicht mit der erforderlichen Beschleunigung betrieben hatte. Daher hat auch die weitere Verlängerung der Haft den Betroffenen in seinen Rechten verletzt.

IV.

6
Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 83 Abs. 2, § 430 FamFG, Art. 5 Abs. 5 EMRK analog. Die Festsetzung des Beschwerdewerts folgt aus § 128c Abs. 2 KostO i.V.m. § 30 Abs. 2 KostO.
Stresemann Lemke Schmidt-Räntsch Brückner Weinland
Vorinstanzen:
AG Hamburg, Entscheidung vom 22.03.2013 - 219e XIV 7/13 -
LG Hamburg, Entscheidung vom 28.05.2013 - 329 T 11/13 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Nov. 2013 - V ZB 79/13

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Nov. 2013 - V ZB 79/13

Referenzen - Gesetze

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 81 Grundsatz der Kostenpflicht


(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 83 Kostenpflicht bei Vergleich, Erledigung und Rücknahme


(1) Wird das Verfahren durch Vergleich erledigt und haben die Beteiligten keine Bestimmung über die Kosten getroffen, fallen die Gerichtskosten jedem Teil zu gleichen Teilen zur Last. Die außergerichtlichen Kosten trägt jeder Beteiligte selbst. (

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 430 Auslagenersatz


Wird ein Antrag der Verwaltungsbehörde auf Freiheitsentziehung abgelehnt oder zurückgenommen und hat das Verfahren ergeben, dass ein begründeter Anlass zur Stellung des Antrags nicht vorlag, hat das Gericht die Auslagen des Betroffenen, soweit sie zu
Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Nov. 2013 - V ZB 79/13 zitiert 3 §§.

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 81 Grundsatz der Kostenpflicht


(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 83 Kostenpflicht bei Vergleich, Erledigung und Rücknahme


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Wird ein Antrag der Verwaltungsbehörde auf Freiheitsentziehung abgelehnt oder zurückgenommen und hat das Verfahren ergeben, dass ein begründeter Anlass zur Stellung des Antrags nicht vorlag, hat das Gericht die Auslagen des Betroffenen, soweit sie zu

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Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Feb. 2010 - V ZB 172/09

bei uns veröffentlicht am 25.02.2010

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 172/09 vom 25. Februar 2010 in der Freiheitsentziehungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG §§ 62 Abs. 1, 70 Abs. 3 Nr. 3, 415, 426; AufenthG §§ 57 Abs. 1 Satz 1, 62 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 5;

Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Okt. 2013 - V ZB 25/13

bei uns veröffentlicht am 10.10.2013

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 25/13 vom 10. Oktober 2013 in der Abschiebungshaftsache Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Oktober 2013 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Roth, die Richterinnen Dr. Brüc

Referenzen

9
Sie ist nicht dadurch unzulässig geworden, dass sich die Hauptsache mit der Entlassung der Beteiligten zu 1 aus der Haft erledigt hat. Angesichts des Eingriffs in ein besonders bedeutsames Grundrecht durch die Freiheits- entziehung durften bereits die vor dem 1. September 2009 gegebenen Rechtsmittel (§ 7 FEVG i.V.m. §§ 19, 22, 27, 29 FGG) nicht wegen einer im Rechtsmittelverfahren eingetretenen Erledigung als unzulässig verworfen werden (BVerfG NJW 2002, 2456, 2457). Sie blieben wegen des als schutzwürdig anzuerkennenden Interesses des Betroffenen an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der freiheitsentziehenden Maßnahme zulässig, worüber auf dessen Antrag zu entscheiden war (BVerfG, a.a.O.; Senat BGHZ 153, 18, 20). Die Neugestaltung der Rechtsmittel in §§ 58 ff. FamFG hat daran nichts geändert. Die Vorschrift des § 62 FamFG, die die Zulässigkeit eines Fortsetzungsfeststellungsantrags für die Beschwerde ausdrücklich bestimmt, ist auf die Rechtsbeschwerde entsprechend anzuwenden (Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 16. Aufl., § 74 Rdn. 9; Schulte-Bunert/Weinreich/Unger, FamFG [2009], § 62 Rdn. 4).

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 25/13
vom
10. Oktober 2013
in der Abschiebungshaftsache
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Oktober 2013 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Roth, die Richterinnen
Dr. Brückner und Weinland und den Richter Dr. Kazele

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 22. Februar 2013 und der Beschluss des Landgerichts Hamburg - Zivilkammer 29 - vom 6. März 2013 ihn in seinen Rechten verletzt haben. Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden der Freien und Hansestadt Hamburg auferlegt. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 3.000 €.

Gründe:

I.

1
Der Betroffene, ein marokkanischer Staatsangehöriger, reiste 1998 in das Bundesgebiet ein und wurde nach diversen strafrechtlichen Verurteilungen mit Verfügung vom 24. Juni 2008 bestandskräftig ausgewiesen. Zu einem für den 12. März 2012 anberaumten Abschiebungstermin erschien er nicht. Am 10. Januar 2013 wurde er festgenommen. Zunächst wurde Abschiebungshaft bis zum 22. Februar 2013 angeordnet; die dagegen gerichtete Beschwerde war erfolglos.
2
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht die Haft am 22. Februar 2013 bis zum 22. März 2013 verlängert. Das Landgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde will der Betroffene nach dem Ende der Haftzeit die Feststellung erreichen, dass die Haftverlängerung und ihre Aufrechterhaltung ihn in seinen Rechten verletzt haben.

II.

3
Das Beschwerdegericht meint, die Voraussetzungen für die Verlängerung der Sicherungshaft lägen vor. Die beteiligte Behörde habe die notwendigen konkreten Angaben zum geplanten Ablauf des Verfahrens zur Beschaffung des Passersatzpapiers sowie zur erforderlichen Haftdauer gemacht. Es liege eine Zusage der marokkanischen Botschaft vor, binnen vierzehn Tagen ein Passersatzpapier zur Verfügung zu stellen. Die Abschiebung könne daher voraussichtlich bis zum 22. März 2013 durchgeführt werden.

III.

4
Die Rechtsbeschwerde ist nach Erledigung der Hauptsache analog § 62 FamFG ohne Zulassung statthaft (vgl. nur Senat, Beschluss vom 29. April 2010 - V ZB 218/09, InfAuslR 2010, 359 Rn. 9 mwN). Sie ist auch im Übrigen zulässig und hat in der Sache Erfolg.
5
1. Das Amtsgericht hätte die Haft nicht verlängern dürfen, weil die beteiligte Behörde - wie der Betroffene zu Recht rügt - das Verfahren zuvor nicht mit der nötigen Beschleunigung betrieben hatte.
6
a) Die Abschiebungshaft muss auch während des Laufs der DreiMonats -Frist des § 62 Abs. 3 Satz 4 AufenthG auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt und die Abschiebung ohne unnötige Verzögerung betrieben werden; dies ergibt sich schon daraus, dass gemäß § 62 Abs. 1 Satz 2 AufenthG die Inhaftnahme auf die kürzest mögliche Dauer zu beschränken ist. Die Sicherungshaft darf deshalb nur aufrechterhalten oder - wie hier - verlängert werden, wenn die Behörde die Abschiebung des Betroffenen ernstlich betreibt, und zwar - gemäß dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - mit der größtmöglichen Beschleunigung. Dabei ist ihr die Bearbeitung durch die ausländischen Behörden nicht zuzurechnen; ein Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot kann sich aber daraus ergeben, dass die Ausländerbehörde ihrerseits nicht alle notwendigen Anstrengungen unternommen hat, um Ersatzpapiere zu beschaffen. In diesem Fall darf die Haft aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nicht aufrechterhalten oder verlängert werden (vgl. zum Ganzen Senat, Beschlüsse vom 11. Oktober 2012 - V ZB 104/12, juris Rn. 6 ff., vom 1. März 2012 - V ZB 206/11, FGPrax 2012, 133 Rn. 15 f., und vom 19. Mai 2011 - V ZB 247/10, juris Rn. 7).
7
b) Diesen Anforderungen genügte das Vorgehen der beteiligten Behörde nicht.
8
aa) Sie hat am 17. Januar 2013 ein Schreiben an die marokkanische Botschaft gerichtet und unter Beifügung eines abgelaufenen Laissez-Passer um die erneute Ausstellung eines Passersatzpapiers gebeten. Darauf erfolgte keine Reaktion. Vier Wochen später - und zwar nach einer Sachstandsanfrage des Beschwerdegerichts, die die Beschwerde gegen die ursprüngliche Haftanord- nung betraf - richtete die beteiligte Behörde am 14. Februar 2013 ein weiteres Schreiben an die Botschaft. Am 21. Februar 2013, also am Tag vor der Verlängerung der Haft durch das Amtsgericht, erreichte die beteiligte Behörde die Botschaft telefonisch. Wie sich aus dem von der Rechtsbeschwerdebegründung in Bezug genommenen Aktenvermerk ergibt, teilte die Botschaft dabei mit, dass zur Ausstellung eines Passersatzpapiers drei Fotos des Betroffenen sowie der Bescheid über die Ausreiseverpflichtung benötigt würden; die Passersatzpapiere könnten innerhalb von vierzehn Tagen ab Vorlage dieser Unterlagen ausgestellt werden.
9
bb) Danach ist das Verfahren nicht mit der gebotenen größtmöglichen Beschleunigung betrieben worden. Die beteiligte Behörde durfte schon nicht eine knappe Woche zuwarten (nämlich von der Haftanordnung am 11. Januar bis zum 17. Januar 2013), bis sie die Beschaffung von Passersatzpapieren durch ein Schreiben an die marokkanische Botschaft in Gang brachte. Zudem wies sie dabei nicht auf die Inhaftierung des Betroffenen und die damit verbundene besondere Dringlichkeit des Anliegens hin. Bereits ihren ersten Haftantrag vom 11. Januar 2013 hatte sie damit begründet, die Ausstellung eines Passer- satzpapiers werde sich „überschaubar“ gestalten; es würden maximal vier Wo- chen benötigt, weil ein abgelaufenes Laissez-Passer vorliege. Es ist schon zweifelhaft, ob die beteiligte Behörde die von ihr selbst zunächst als Höchstdauer bezeichnete Zeit von vier Wochen abwarten durfte, bevor sie bei der Botschaft erstmals nach dem Sachstand fragte; die Rechtsbeschwerde verweist zutreffend darauf, dass frühere Schreiben an die marokkanische Botschaft in dieser Angelegenheit ebenfalls unbeantwortet geblieben waren und die beteiligte Behörde aus diesem Grund Zweifel an dem Erfolg schriftlicher Kontaktaufnahme haben musste. Jedenfalls nach Ablauf von vier Wochen durfte sie sich deshalb nicht mehr auf ein erneutes Schreiben beschränken, sondern musste den Sachverhalt auf andere Weise, etwa telefonisch, mit der Botschaft klären; auf diese Weise hätte sie auch deutlich früher in Erfahrung bringen können, dass zunächst Lichtbilder des Betroffenen und der Bescheid über die Ausweisung übermittelt werden mussten. Soweit die beteiligte Behörde in ihrem Haftantrag ausführt, es sei ihr am 21. Februar 2013 „endlich“ gelungen, die ma- rokkanische Botschaft zu erreichen, ist - wie die Rechtsbeschwerde zu Recht ausführt - aus der Ausländerakte nicht ersichtlich, dass zuvor, abgesehen von den beiden Schreiben vom 17. Januar 2013 und vom 14. Februar 2013, irgendwelche Versuche unternommen worden waren, die Botschaft zu kontaktieren.
10
2. Das Beschwerdegericht durfte die Haftverlängerung deshalb nicht - wie geschehen - aufrechterhalten.

IV.

11
Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 83 Abs. 2, § 430 FamFG, Art. 5 Abs. 5 EMRK analog. Die Festsetzung des Beschwerdewerts folgt aus § 128c Abs. 2 KostO i.V.m. § 30 Abs. 2 KostO.
Stresemann Roth Brückner Weinland Kazele

Vorinstanzen:
AG Hamburg, Entscheidung vom 22.02.2013 - 219e XIV 7/13 -
LG Hamburg, Entscheidung vom 06.03.2013 - 329 T 8/13 -

(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn

1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat;
2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste;
3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat;
4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat;
5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.

(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.

(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.

(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.

(1) Wird das Verfahren durch Vergleich erledigt und haben die Beteiligten keine Bestimmung über die Kosten getroffen, fallen die Gerichtskosten jedem Teil zu gleichen Teilen zur Last. Die außergerichtlichen Kosten trägt jeder Beteiligte selbst.

(2) Ist das Verfahren auf sonstige Weise erledigt oder wird der Antrag zurückgenommen, gilt § 81 entsprechend.

Wird ein Antrag der Verwaltungsbehörde auf Freiheitsentziehung abgelehnt oder zurückgenommen und hat das Verfahren ergeben, dass ein begründeter Anlass zur Stellung des Antrags nicht vorlag, hat das Gericht die Auslagen des Betroffenen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren, der Körperschaft aufzuerlegen, der die Verwaltungsbehörde angehört.