Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Jan. 2009 - V ZB 91/08

bei uns veröffentlicht am22.01.2009
vorgehend
Amtsgericht Alsfeld, 33 K 11/03, 11.02.2008
Landgericht Gießen, 7 T 178/08, 24.06.2008

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 91/08
vom
22. Januar 2009
in dem Zwangsversteigerungsverfahren
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 22. Januar 2009 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin
Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth

beschlossen:
Auf die Rechtbeschwerde des Schuldners werden die Beschlüsse der 7. Zivilkammer des Landgerichts Gießen vom 24. Juni 2008 und des Amtsgerichts Gießen vom 11. Februar 2008 aufgehoben, soweit darin zum Vorteil des Beteiligten zu Nr. 7 befunden worden ist. Diesem wird der Zuschlag versagt. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 119.100 €.

Gründe:

I.

1
Der Beteiligte zu 1 (Schuldner) ist u.a. Eigentümer der im Rubrum zu a) näher bezeichneten Grundstücke, deren Zwangsversteigerung angeordnet worden ist. In dem ersten Versteigerungstermin am 14. März 2005 hatte der Schuldner das Gesamtausgebot aller Grundstücke unter Verzicht auf das Einzelausgebot beantragt, ist darauf aber in den Terminen vom 9. Mai 2005, 2. Oktober 2006 und 11. Dezember 2006 nicht mehr zurückgekommen.
2
In dem Versteigerungstermin vom 29. Oktober 2007, in dem neben betreibenden Gläubigern auch der Schuldner mit seinem Verfahrensbevollmächtigten zugegen gewesen ist, hat das Vollstreckungsgericht auf Antrag der Beteiligten zu 2 (Gläubigerin) mit Blick auf die im Rubrum zu a) genannten Grundstücke beschlossen und in den Versteigerungsbedingungen festgestellt, dass ein Doppelausgebot aller Grundstücke bzw. ein Gruppenausgebot erfolgen solle. Die anwesenden Beteiligten haben hiergegen im Termin keine Einwände erhoben. In der sodann durchgeführten Versteigerung ist der Beteiligte zu 7 Meistbietender geblieben. Mit Schriftsatz vom 7. Februar 2008 hat der Schuldner eingewandt, der Erteilung des Zuschlages stehe entgegen, dass im Termin nicht auf eine Einzelausbietung verzichtet worden sei. Im Übrigen müsse ein Verzicht - woran es hier fehle - zu Protokoll erklärt werden. Es sei nicht auszuschließen, dass bei einer Einzelausbietung ein höherer Versteigerungserlös erzielt worden wäre.
3
Mit Beschluss vom 11. Februar 2008 hat das Vollstreckungsgericht dem Beteiligten zu 7 den Zuschlag erteilt. Die sofortige Beschwerde des Schuldners ist erfolglos geblieben. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte er die Versagung des Zuschlags erreichen. Soweit das Vollstreckungsgericht mit weiterem Beschluss vom 11. Februar 2008 der Beteiligten zu 8 ein Grundstück zugeschlagen hat, verfolgt der Schuldner die Anfechtung des Zuschlages nicht weiter.

II.

4
Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, § 63 ZVG sei nicht verletzt. Der Schuldner habe auf das Einzelausgebot wirksam verzichtet. Keiner der in dem Termin Anwesenden habe dem Antrag der Beteiligten zu 2 widersprochen. Auch auf den Beschluss des Vollstreckungsgerichts seien keine Einwendungen erhoben worden. Bereits dadurch sei eine schlüssige Verzichtserklärung begründet worden. Das gelte umso mehr, als der Schuldner Anträge gestellt, er insbesondere Sicherheitsleistung verlangt habe, und er selber in einem der frü- heren Versteigerungstermine unter Verzicht auf das Einzelausgebot das Gesamtausgebot beantragt habe. Eine Protokollierung des Verzichts sei nicht erforderlich.

III.

5
Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und nach § 575 ZPO auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Versagung des Zuschlags (§ 100 i.V.m. § 83 Nr. 2 ZVG).
6
1. Das Absehen von dem Einzelausgebot hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
7
a) Allerdings geht das Beschwerdegericht zu Recht davon aus, dass von einem Einzelausgebot nur abgesehen werden darf, wenn die in § 63 Abs. 4 Satz 1 ZVG genannten Beteiligten hierauf verzichten (vgl. Senat, Beschl. v. 30. Oktober 2008, V ZB 41/08, zur Veröffentlichung bestimmt). Es legt auch zutreffend zugrunde, dass der von dem Schuldner in dem ersten Versteigerungstermin am 14. März 2005 erklärte Verzicht auf das Einzelausgebot verfahrensrechtlich überholt ist und nicht mehr fortwirkt (vgl. auch Stöber, ZVG, 18. Aufl., § 63 Rdn. 2.2; Hintzen in Dassler/Schiffhauer u.a., ZVG, 13. Aufl., § 63 Rdn. 9).
8
b) Das Beschwerdegericht nimmt jedoch zu Unrecht an, dass der Schuldner in dem Versteigerungstermin am 29. Oktober 2007 erneut auf das Einzelausgebot verzichtet hat. Der Senat hat bereits - allerdings erst nach der Beschlussfassung durch das Beschwerdegericht - entschieden, dass der Verzicht ein positives Tun mit eindeutigem Erklärungsgehalt voraussetzt, das zudem stets zu protokollieren ist (Senatsbeschluss v. 30. Oktober 2008, aaO). Daran fehlt es hier.
9
Dass der in dem Versteigerungstermin anwesende Schuldner oder sein Verfahrensbevollmächtigter den Verzicht auf das Einzelausgebot erklärt hätte, lässt sich dem Protokoll schon nicht entnehmen. Zwar kann sich ein nicht ausdrücklich vermerkter Vorgang gleichwohl aus dem Zusammenhang des im Übrigen Protokollierten ergeben, wenn der protokollierte Vorgang ohne den nicht protokollierten schlechterdings nicht denkbar ist - so kann etwa aus der protokollierten Rückgabe einer Sicherheit geschlossen werden, dass diese zuvor geleistet worden ist (Senatsbeschluss v. 30. Oktober 2008, aaO). Vergleichbar verhält es sich hier jedoch nicht. Dass keiner der in dem Termin anwesenden Beteiligten dem Antrag der Beteiligten zu 2 widersprochen hat, lässt auch im Zusammenspiel mit dem Umstand, dass der Schuldner Sicherheitsleistung verlangt und im Übrigen Einwendungen erhoben hat, nicht denknotwendig (zwingend ) den Schluss auf eine Verzichtserklärung zu. Im Übrigen kann auch von einem positiven Tun mit eindeutigem Erklärungsgehalt keine Rede sein.
10
c) Offen gelassen hat der Senat bislang, ob in Ausnahmefällen das Einzelausgebot auch ohne die Verzichtserklärung anwesender Beteiligter unter dem Blickwinkel des Rechtsmissbrauchs unterbleiben kann (Senatsbeschluss v. 30. Oktober 2008, aaO, m.w.N.). Die Frage braucht auch hier nicht entschieden zu werden, weil die aufgezeigten Umstände auch bei verständiger Gesamtwürdigung nicht für die Annahme eines Rechtsmissbrauches ausreichen.
11
2. Da nicht auszuschließen ist, dass bei einem Einzelausgebot ein höherer Versteigerungserlös erzielt worden wäre, ist der Zuschlag auch unter Berücksichtigung der Vorschrift des § 84 ZVG zu versagen.

IV.

12
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Der Anwendung der §§ 91 ff. ZPO steht grundsätzlich entgegen (vgl. dazu insbesondere Senat, BGHZ 170, 378, 381 m.w.N.), dass sich die Beteiligten bei der Zuschlagsbeschwerde und in einem sich daran anschließenden Rechtsbeschwerdeverfahren in der Regel nicht als Parteien im Sinne der Zivilprozessordnung gegenüber stehen. Die Bestimmung des Gegenstandswerts beruht auf §§ 47 Abs. 1, 54 Abs. 2 Satz 1 GKG (vgl. dazu Senat, Beschl. v. 5. Oktober 2006, V ZB 168/05, AGS 2007, 99, 100). Krüger Klein Stresemann Czub Roth
Vorinstanzen:
AG Alsfeld, Entscheidung vom 11.02.2008 - 33 K 11/03 -
LG Gießen, Entscheidung vom 24.06.2008 - 7 T 178/08 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Jan. 2009 - V ZB 91/08

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Jan. 2009 - V ZB 91/08

Referenzen - Gesetze

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Zivilprozessordnung - ZPO | § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde


(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Zivilprozessordnung - ZPO | § 575 Frist, Form und Begründung der Rechtsbeschwerde


(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung der E
Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Jan. 2009 - V ZB 91/08 zitiert 8 §§.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Zivilprozessordnung - ZPO | § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde


(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Zivilprozessordnung - ZPO | § 575 Frist, Form und Begründung der Rechtsbeschwerde


(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung der E

Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung - ZVG | § 83


Der Zuschlag ist zu versagen: 1. wenn die Vorschrift des § 43 Abs. 2 oder eine der Vorschriften über die Feststellung des geringsten Gebots oder der Versteigerungsbedingungen verletzt ist;2. wenn bei der Versteigerung mehrerer Grundstücke das Einzela

Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung - ZVG | § 63


(1) Mehrere in demselben Verfahren zu versteigernde Grundstücke sind einzeln auszubieten. Grundstücke, die mit einem einheitlichen Bauwerk überbaut sind, können auch gemeinsam ausgeboten werden. (2) Jeder Beteiligte kann spätestens im Versteigeru

Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung - ZVG | § 84


(1) Die im § 83 Nr. 1 bis 5 bezeichneten Versagungsgründe stehen der Erteilung des Zuschlags nicht entgegen, wenn das Recht des Beteiligten durch den Zuschlag nicht beeinträchtigt wird oder wenn der Beteiligte das Verfahren genehmigt. (2) Die Gen

Referenzen - Urteile

Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Jan. 2009 - V ZB 91/08 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Jan. 2009 - V ZB 91/08 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Okt. 2006 - V ZB 168/05

bei uns veröffentlicht am 05.10.2006

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 168/05 vom 5. Oktober 2006 in dem Zwangsversteigerungsverfahren zurAufhebungderGemeinschaft Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 5. Oktober 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richt

Bundesgerichtshof Beschluss, 30. Okt. 2008 - V ZB 41/08

bei uns veröffentlicht am 30.10.2008

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 41/08 vom 30. Oktober 2008 in dem Zwangsversteigerungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZVG §§ 63, 78, 80 1. Von einem Einzelausgebot kann nur abgesehen werden, wenn die in § 63 Abs. 4

Referenzen

(1) Mehrere in demselben Verfahren zu versteigernde Grundstücke sind einzeln auszubieten. Grundstücke, die mit einem einheitlichen Bauwerk überbaut sind, können auch gemeinsam ausgeboten werden.

(2) Jeder Beteiligte kann spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten verlangen, daß neben dem Einzelausgebot alle Grundstücke zusammen ausgeboten werden (Gesamtausgebot). Sofern einige Grundstücke mit einem und demselben Recht belastet sind, kann jeder Beteiligte auch verlangen, daß diese Grundstücke gemeinsam ausgeboten werden (Gruppenausgebot). Auf Antrag kann das Gericht auch in anderen Fällen das Gesamtausgebot einiger der Grundstücke anordnen (Gruppenausgebot).

(3) Wird bei dem Einzelausgebot auf eines der Grundstücke ein Meistgebot abgegeben, das mehr beträgt als das geringste Gebot für dieses Grundstück, so erhöht sich bei dem Gesamtausgebot das geringste Gebot um den Mehrbetrag. Der Zuschlag wird auf Grund des Gesamtausgebots nur erteilt, wenn das Meistgebot höher ist als das Gesamtergebnis der Einzelausgebote.

(4) Das Einzelausgebot unterbleibt, wenn die anwesenden Beteiligten, deren Rechte bei der Feststellung des geringsten Gebots nicht zu berücksichtigen sind, hierauf verzichtet haben. Dieser Verzicht ist bis spätestens vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten zu erklären.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Entscheidung, gegen die die Rechtsbeschwerde gerichtet wird und
2.
die Erklärung, dass gegen diese Entscheidung Rechtsbeschwerde eingelegt werde.
Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.

(3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge),
2.
in den Fällen des § 574 Abs. 1 Nr. 1 eine Darlegung zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2,
3.
die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar
a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
b)
soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Beschwerde- und die Begründungsschrift anzuwenden. Die Beschwerde- und die Begründungsschrift sind der Gegenpartei zuzustellen.

(5) Die §§ 541 und 570 Abs. 1, 3 gelten entsprechend.

Der Zuschlag ist zu versagen:

1.
wenn die Vorschrift des § 43 Abs. 2 oder eine der Vorschriften über die Feststellung des geringsten Gebots oder der Versteigerungsbedingungen verletzt ist;
2.
wenn bei der Versteigerung mehrerer Grundstücke das Einzelausgebot oder das Gesamtausgebot den Vorschriften des § 63 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 zuwider unterblieben ist;
3.
wenn in den Fällen des § 64 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 die Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld oder das Recht eines gleich- oder nachstehenden Beteiligten, der dem Gläubiger vorgeht, durch das Gesamtergebnis der Einzelausgebote nicht gedeckt werden;
4.
wenn die nach der Aufforderung zur Abgabe von Geboten erfolgte Anmeldung oder Glaubhaftmachung eines Rechts ohne Beachtung der Vorschrift des § 66 Abs. 2 zurückgewiesen ist;
5.
wenn der Zwangsversteigerung oder der Fortsetzung des Verfahrens das Recht eines Beteiligten entgegensteht;
6.
wenn die Zwangsversteigerung oder die Fortsetzung des Verfahrens aus einem sonstigen Grund unzulässig ist;
7.
wenn eine der Vorschriften des § 43 Abs. 1 oder des § 73 Abs. 1 verletzt ist;
8.
wenn die nach § 68 Abs. 2 und 3 verlangte Sicherheitsleistung nicht bis zur Entscheidung über den Zuschlag geleistet worden ist.

(1) Mehrere in demselben Verfahren zu versteigernde Grundstücke sind einzeln auszubieten. Grundstücke, die mit einem einheitlichen Bauwerk überbaut sind, können auch gemeinsam ausgeboten werden.

(2) Jeder Beteiligte kann spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten verlangen, daß neben dem Einzelausgebot alle Grundstücke zusammen ausgeboten werden (Gesamtausgebot). Sofern einige Grundstücke mit einem und demselben Recht belastet sind, kann jeder Beteiligte auch verlangen, daß diese Grundstücke gemeinsam ausgeboten werden (Gruppenausgebot). Auf Antrag kann das Gericht auch in anderen Fällen das Gesamtausgebot einiger der Grundstücke anordnen (Gruppenausgebot).

(3) Wird bei dem Einzelausgebot auf eines der Grundstücke ein Meistgebot abgegeben, das mehr beträgt als das geringste Gebot für dieses Grundstück, so erhöht sich bei dem Gesamtausgebot das geringste Gebot um den Mehrbetrag. Der Zuschlag wird auf Grund des Gesamtausgebots nur erteilt, wenn das Meistgebot höher ist als das Gesamtergebnis der Einzelausgebote.

(4) Das Einzelausgebot unterbleibt, wenn die anwesenden Beteiligten, deren Rechte bei der Feststellung des geringsten Gebots nicht zu berücksichtigen sind, hierauf verzichtet haben. Dieser Verzicht ist bis spätestens vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten zu erklären.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 41/08
vom
30. Oktober 2008
in dem Zwangsversteigerungsverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
1. Von einem Einzelausgebot kann nur abgesehen werden, wenn die in § 63 Abs. 4
Satz 1 ZVG genannten Beteiligten hierauf verzichten; das gilt auch im Falle des §
63 Abs. 1 Satz 2 ZVG.
2. Der Verzicht auf eine Einzelausbietung setzt nach § 63 Abs. 4 Satz 2 ZVG ein
positives Tun mit eindeutigem Erklärungsgehalt voraus; der Verzicht ist stets zu
protokollieren (§§ 78, 80 ZVG).
BGH, Beschluss vom 30. Oktober 2008 - V ZB 41/08 - LG Wiesbaden
AG Bad Schwalbach
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 30. Oktober 2008 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin
Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth

beschlossen:
Auf die Rechtbeschwerde der Schuldner werden die Beschlüsse der 4. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 14. Februar 2008 und des Amtsgerichts Bad Schwalbach vom 11. Oktober 2007 aufgehoben. Dem Meistbietenden wird der Zuschlag versagt.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 126.000 €.

Gründe:


I.


1
Die Beteiligten zu 2 und 3 (Schuldner) sind Eigentümer des im Rubrum näher bezeichneten Grundstücks, dessen Zwangsversteigerung angeordnet worden ist. In dem Versteigerungstermin vom 10. August 2007 sind die Schuldner nicht zugegen gewesen; jedoch hat sich die Schuldnerin vertreten lassen. In dem Versteigerungsprotokoll heißt es wörtlich: „Nunmehr wurden die Beteiligten zu dem geringsten Gebot und den Versteigerungsbedingungen gehört. beantragte, beide Bruchteile nur als Gesamtausgebot zuzulassen unter Verzicht auf Einzelausgebot. Anträge zu den Versteigerungsbedingungen und/oder Erklärungen zu dem geringsten Gebot wurden nicht abgegeben. … Versteigerungsbedingungen, die von den gesetzlichen Vorschriften abweichen, wurden wie folgt festgestellt: Es erfolgt Gesamtausgebot beider Bruchteile unter Verzicht auf Einzelgebot.“
2
Meistbietender ist der Beteiligte zu 4 geblieben. Ihm hat das Vollstreckungsgericht den Zuschlag erteilt. Die sofortige Beschwerde der Schuldner ist erfolglos geblieben. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde möchten sie die Versagung des Zuschlags erreichen.

II.


3
Das Beschwerdegericht steht auf dem Standpunkt, Einzelausgebote seien entbehrlich, wenn das Vollstreckungsgericht von der Möglichkeit des § 63 Abs. 1 Satz 2 ZVG Gebrauch mache, die Versteigerungsobjekte gemeinsam auszubieten (Gesamtausgebot). Die Vorschrift bezwecke eine Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens. Dieser Zweck könne nur erreicht werden, wenn auf die Vornahme von Einzelausgeboten verzichtet werde. Davon abgesehen sei das Verhalten der in dem Versteigerungstermin anwesenden Schuldnerin als Verzicht auf die Ausbringung von Einzelausgeboten zu würdigen (§ 63 Abs. 4 ZVG). Zwar liege keine ausdrückliche Erklärung vor. Das Protokoll sei jedoch auslegungsfähig. Da in diesem als Versteigerungsbedingung der Verzicht auf Einzelausgebote enthalten sei, müsse davon ausgegangen werden, dass vorher entsprechende Erklärungen der Beteiligten abgegeben worden seien. Widerspruch sei jedenfalls nicht erhoben worden.

III.


4
Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und nach § 575 ZPO auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Versagung des Zuschlags (§ 100 i.V.m. § 83 Nr. 2 ZVG).
5
1. Das Absehen von dem Einzelausgebot hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
6
a) Nach § 63 Abs. 1 Satz 1 ZVG sind mehrere in demselben Verfahren zu versteigernde Grundstücke einzeln auszubieten. Entsprechendes gilt nach allgemeiner Auffassung bei der Versteigerung von Bruchteilseigentum (vgl. nur OLG Jena, Rpfleger 2000, 509; Stöber, ZVG, 18. Aufl., § 63 Rdn 3.4), weil dieses vollstreckungsrechtlich wie ein Grundstück zu behandeln ist (vgl. § 864 Abs. 2 ZPO). Vor diesem Hintergrund hat das Vollstreckungsgericht zwar zu Recht von der Möglichkeit des § 63 Abs. 1 Satz 2 ZVG Gebrauch gemacht, wonach Objekte, die mit einem einheitlichen Bauwerk überbaut sind, auch gemeinsam ausgeboten werden können. Daraus folgt jedoch nicht, dass das Vollstreckungsgericht von Einzelausgeboten hätte Abstand nehmen dürfen.
7
Dass das Gesamtausgebot das Einzelausgebot nicht verdrängt, sondern diesem nur als zusätzliche Versteigerungsmodalität zur Seite tritt (so die ganz h.M., vgl. etwa OLG Jena, aaO; Hintzen, in: Dassler u.a., ZVG, 13. Aufl., § 63 Rdn. 12; Hornung, NJW 1999, 460, 464; Stöber, aaO, Rdn. 3.1; a.A. Fisch, Rpfleger 2002, 637), legt schon der Wortlaut des § 63 Abs. 1 Satz 2 ZVG (… können „auch“ gemeinsam ausgeboten werden …) nahe. Es ist zwar richtig, dass mit der Einführung dieser Bestimmung eine Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens bezweckt wurde (BT-Drucks. 13/9438 S. 9). Dieser Zweck wird jedoch schon dadurch erreicht, dass der Rechtspfleger das Gesamtausgebot - anders als nach altem Recht - nunmehr von Amts wegen anordnen kann. Vor allem aber gilt es zu bedenken, dass das vorrangige Anliegen aller Versteigerungsmodalitäten darin besteht, ein möglichst hohes Meistgebot zu erreichen (BGH, Beschl. v. 9. Mai 2003, IXa ZB 25/03, NJW-RR 2003, 1077,1078; Hintzen, aaO, Rdn. 11). Dabei räumt das Zwangsversteigerungsgesetz der Einzelausbietung insoweit einen Vorrang ein, als es davon ausgeht, bei dieser Art der Versteigerung werde in der Regel das höchste Gebot erzielt (BGH, Beschl. v. 9. Mai 2003, aaO; vgl. auch Senat, Beschl. v. 28. September 2006, NJW-RR 1007, 1139). Zwar wird bei einem Gesamtausgebot wirtschaftlich zusammengehörender Einheiten das Bietinteresse zunehmen. Das ändert jedoch nichts daran, dass bei der der Regelung zugrunde liegenden typisierenden Betrachtung ein bestmöglicher Verwertungserlös regelmäßig nur unter Beibehaltung auch des Einzelausgebots zu erwarten ist. Folgerichtig tritt das Gesamtausgebot auch nach § 63 Abs. 2 Satz 1 ZVG neben das Einzelausgebot, und folgerichtig unterbleibt das Einzelausgebot in allen Fällen nur dann, wenn die in § 63 Abs. 4 Satz 1 ZVG genannten Beteiligten hierauf verzichten.
8
b) Von einem solchen Verzicht geht das Beschwerdegericht zwar in einer Hilfserwägung aus. Die Schuldner rügen indessen zu Recht, dass diese Annahme keinen Bestand haben kann.
9
aa) Nach § 80 ZVG sind bei der Entscheidung über den Zuschlag nur solche Vorgänge zu berücksichtigten, die aus dem Protokoll ersichtlich sind. Dass die in dem Termin vertretene Schuldnerin den Verzicht auf das Einzelausgebot erklärt hätte, lässt sich dem Protokoll nicht entnehmen. Zwar kann sich ein nicht ausdrücklich vermerkter Vorgang gleichwohl aus dem Zusammenhang des im Übrigen Protokollierten ergeben, wenn der protokollierte Vor- gang ohne den nicht protokollierten schlechterdings nicht denkbar ist - so kann etwa aus der protokollierten Rückgabe einer Sicherheit geschlossen werden, dass diese zuvor geleistet worden ist (vgl. Stöber, aaO, § 80 Rdn. 2.4). Vergleichbar liegt es hier jedoch nicht. Aus dem Umstand, dass die Bruchteile nach den Versteigerungsbedingungen nicht auch einzeln ausgeboten werden sollten, folgt alles andere als zwingend, dass zuvor Verzichtserklärungen im Sinne § 63 Abs. 4 Satz 1 ZVG abgegeben worden sind. Das Protokoll begründet keine Vermutung dahin, dass die rechtlichen Voraussetzungen für den Erlass einer protokollierten gerichtlichen Entscheidung vorgelegen haben. Es kommt daher gar nicht mehr darauf an, dass unstreitig sein dürfte, dass der in dem Versteigerungstermin anwesende Vertreter der Schuldnerin eine Erklärung zur Einzelausbietung nicht abgegeben hat.
10
bb) Dass der Schuldnervertreter keinen Widerspruch erhoben hat, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Der Verzicht auf Einzelausgebote ist nach § 63 Abs. 4 Satz 2 ZVG spätestens bis zur Abgabe von Geboten „zu erklären“. Gefordert ist damit ein positives Tun mit eindeutigem Erklärungsgehalt, das zudem stets zu protokollieren ist (§§ 78, 80 ZVG); Schweigen steht dem nicht gleich (vgl. auch Hintzen, aaO, § 63 Rdn. 7 u. 9; Stöber, aaO, § 63 ZVG Rdn. 2.1. u. 3.4).
11
cc) Ob in Ausnahmefällen das Einzelausgebot auch ohne den Verzicht anwesender Beteiligter unter dem Blickwinkel des Rechtsmissbrauchs unterbleiben kann (so etwa Hintzen, aaO, Rdn. 12 m.w.N.; offen gelassen von OLG Jena, Rpfleger 2000, 509), braucht hier nicht entschieden zu werden. Besondere Umstände, die das Verhalten des Terminsvertreters der Schuldnerin als rechtsmissbräuchlich erscheinen lassen könnten, sind nicht ersichtlich.
12
2. Da nicht auszuschließen ist, dass bei einem Einzelausgebot ein höherer Versteigerungserlös erzielt worden wäre, ist der Zuschlag auch unter Berücksichtigung der Vorschrift des § 84 ZVG zu versagen.

IV.


13
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Der Anwendung der §§ 91 ff. ZPO steht grundsätzlich entgegen (vgl. dazu insbesondere Senat, BGHZ 170, 378, 381 m.w.N.), dass sich die Beteiligten bei der Zuschlagsbeschwerde und in einem sich daran anschließenden Rechtsbeschwerdeverfah- ren in der Regel nicht als Parteien im Sinne der Zivilprozessordnung gegenüber stehen.
Krüger Klein Stresemann
Roth Czub
Vorinstanzen:
AG Bad Schwalbach, Entscheidung vom 11.10.2007 - 2 K 58/06 -
LG Wiesbaden, Entscheidung vom 14.02.2008 - 4 T 589/07 -

(1) Die im § 83 Nr. 1 bis 5 bezeichneten Versagungsgründe stehen der Erteilung des Zuschlags nicht entgegen, wenn das Recht des Beteiligten durch den Zuschlag nicht beeinträchtigt wird oder wenn der Beteiligte das Verfahren genehmigt.

(2) Die Genehmigung ist durch eine öffentlich beglaubigte Urkunde nachzuweisen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 168/05
vom
5. Oktober 2006
in dem Zwangsversteigerungsverfahren
zurAufhebungderGemeinschaft
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 5. Oktober 2006 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und
Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter
Dr. Czub

beschlossen:
Die mit Schreiben vom 4. September 2006 gestellten Anträge des Beteiligten zu 2 werden zurückgewiesen.

Gründe:


1
Der Antrag des Beteiligten zu 2, die Kostenentscheidung in dem Beschluss des Senats vom 20. Juli 2006 zu ändern, ist nicht statthaft. Ein Rechtsmittel gegen den genannten Beschluss ist - von der hier nicht beabsichtigten , im Übrigen auch fristgebundenen und dem Anwaltszwang unterliegenden Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO abgesehen - im Gesetz nicht vorgesehen. Eine Gegenvorstellung ist ebenfalls nicht statthaft, da der Senat seine Entscheidung nachträglich nicht abändern kann (vgl. § 318 ZPO sowie Musielak /Ball, ZPO, 4. Aufl., § 567 Rdn. 27 a.E.). Das schließt die Kostenentscheidung ein (§ 99 Abs. 1 ZPO).
2
Hinsichtlich der Wertfestsetzung, gegen die ein Rechtsmittel ebenfalls nicht gegeben ist, kann das Schreiben des Beteiligten zu 2 zwar als Gegenvorstellung angesehen werden, da das Gericht die Wertfestsetzung von Amts wegen ändern (§ 63 Abs. 3 Satz 1 GKG) und ein Beteiligter dies anregen kann. Das Schreiben des Beteiligten zu 2 gibt jedoch keinen Anlass, den Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens auf 5.000 € herabzusetzen. Der Gegenstands- wert einer Zuschlagsbeschwerde ist nach dem Wert des Zuschlagbeschlusses gemäß § 54 Abs. 2 Satz 1 GKG zu bemessen (Senat, Beschluss v. 12. Januar 2006, V ZB 147/05, WM 2006, 782, 785). Dieser beträgt hier 404.387,56 € (Bargebot zuzüglich bestehen bleibender Rechte). Da der Beteiligte zu 2 hälftiger Miteigentümer des Grundbesitzes war, beläuft sich der Gegenstandswert vorliegend auf 50 % dieses Werts, also auf 202.193,78 €.
Krüger Lemke Schmidt-Räntsch
Stresemann Czub
Vorinstanzen:
AG Wiesbaden, Entscheidung vom 29.08.2005 - 61 K 101/03 -
LG Wiesbaden, Entscheidung vom 06.10.2005 - 4 T 550/05 -