Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Juni 2007 - V ZR 150/06

bei uns veröffentlicht am14.06.2007
vorgehend
Landgericht Halle, 5 O 300/04, 31.01.2006
Oberlandesgericht Naumburg, 12 U 48/06, 14.06.2006

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZR 150/06
vom
14. Juni 2007
in dem Rechtsstreit
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. SchmidtRäntsch
, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub

beschlossen:
Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 110.000€ festgesetzt.
Diese Wert entspricht dem auch im Rahmen von § 116 SachenRBerG ungekürzt anzusetzenden (Senat, Beschl. v. 2. Oktober 2003, V ZB 18/03, VIZ 2004, 134) Wert der Dienstbarkeit für das herrschende Grundstück.
Krüger Lemke Schmidt-Räntsch Stresemann Czub
Vorinstanzen:
LG Halle, Entscheidung vom 31.01.2006 - 5 O 300/04 -
OLG Naumburg, Entscheidung vom 14.06.2006 - 12 U 48/06 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Juni 2007 - V ZR 150/06

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Juni 2007 - V ZR 150/06

Referenzen - Gesetze

Sachenrechtsbereinigungsgesetz - SachenRBerG | § 116 Bestellung einer Dienstbarkeit


(1) Derjenige, der ein Grundstück in einzelnen Beziehungen nutzt oder auf diesem Grundstück eine Anlage unterhält (Mitbenutzer), kann von dem Eigentümer die Bestellung einer Grunddienstbarkeit oder einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit verlan
Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Juni 2007 - V ZR 150/06 zitiert 1 §§.

Sachenrechtsbereinigungsgesetz - SachenRBerG | § 116 Bestellung einer Dienstbarkeit


(1) Derjenige, der ein Grundstück in einzelnen Beziehungen nutzt oder auf diesem Grundstück eine Anlage unterhält (Mitbenutzer), kann von dem Eigentümer die Bestellung einer Grunddienstbarkeit oder einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit verlan

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Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Juni 2007 - V ZR 150/06 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

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Bundesgerichtshof Beschluss, 02. Okt. 2003 - V ZB 18/03

bei uns veröffentlicht am 02.10.2003

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 18/03 vom 2. Oktober 2003 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 7, 9, 511 Abs. 2 Nr. 1 SachenRBerG § 116 a) Der Wert des Beschwerdegegenstandes kann bei der Verurteilung zur Best

Referenzen

(1) Derjenige, der ein Grundstück in einzelnen Beziehungen nutzt oder auf diesem Grundstück eine Anlage unterhält (Mitbenutzer), kann von dem Eigentümer die Bestellung einer Grunddienstbarkeit oder einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit verlangen, wenn

1.
die Nutzung vor Ablauf des 2. Oktober 1990 begründet wurde,
2.
die Nutzung des Grundstücks für die Erschließung oder Entsorgung eines eigenen Grundstücks oder Bauwerks erforderlich ist und
3.
ein Mitbenutzungsrecht nach den §§ 321 und 322 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik nicht begründet wurde.

(2) Zugunsten derjenigen, die durch ein nach Ablauf des 31. Dezember 2000 abgeschlossenes Rechtsgeschäft gutgläubig Rechte an Grundstücken erwerben, ist § 111 entsprechend anzuwenden. Die Eintragung eines Vermerks über die Klageerhebung erfolgt entsprechend § 113 Abs. 3.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 18/03
vom
2. Oktober 2003
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Der Wert des Beschwerdegegenstandes kann bei der Verurteilung zur Bestellung
einer Dienstbarkeit nicht nach dem fiktiven Erbbauzins für die Ausübungsfläche
bemessen werden.

b) Der Wert des Beschwerdegegenstandes bemißt sich auch dann nach der vollen
Wertminderung des dienenden Grundstücks, wenn die Verurteilung zur Bestellung
einer Dienstbarkeit auf § 116 SachenRBerG beruht.
BGH, Beschl. v. 2. Oktober 2003 - V ZB 18/03 - LG Stralsund
AG Bergen/Rügen
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 2. Oktober 2003 durch den
Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Tropf,
Prof. Dr. Krüger, Dr. Gaier und Dr. Schmidt-Räntsch

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluß der 8. Zivilkammer des Landgerichts Stralsund vom 4. Februar 2003 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes beträgt 1.533,88

Gründe:

I.


Die Beklagte ist vom Amtsgericht verurteilt worden, zum Zwecke des Befahrens und Belieferns durch den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks der Kläger eine Grunddienstbarkeit zu bestellen. Das Landgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beklagten.

II.


Das Berufungsgericht bewertet den Beschwerdegegenstand mit 44,80 womit den Anforderungen des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, dem Überschreiten der ! " $# &%' () # * Grenze von 600 eschwerdegegenstandes trotz Aufforderung nicht glaubhaft gemacht. Er sei daher nach freiem Ermessen zu schätzen. Das Interesse der Beklagten an der Abänderung der Entscheidung entspreche der Beschwer, die durch die Verurteilung zur Bestellung eines inhaltgleichen Notwegerechts begründet werde. Die maßgebliche Notwegrente bemesse sich nach den Vorschriften über die Überbaurente, ein angemessener Maßstab hierfür sei der Erbbauzins. Er belaufe sich für den von der Dienstbarkeit betroffenen Grundstücksteil von #1 2 2 65;: 5 128 qm bei einem Bodenwert von 2,50 +-, .0/ .43 / 718 9 8 =<> / (@%' () A#B 1 DCE (F# B D ) # G" 5F H G 5I# jährlich 12,80 ? / / Dreieinhalbfache.
Dies hält der Rechtsbeschwerde nicht stand.

III.


1. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO unbeschadet des Umstandes, daß der Wert der geltend zu ma- J " (F D ) K chenden Beschwer 20.000 8 ML 26 Nr. 8 EGZPO; BGH, Beschl. v. 4. September 2002, VIII ZB 23/02, NJW 2002, 3783; Senat, Beschl. v. 19. September 2002, V ZB 31/02, BGH-Report 2002, 1112), statthaft. Sie ist auch sonst zulässig, denn die Beklagte legt dar (nachstehend zu 2), daß das
Berufungsgericht ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat und was sie bei Gewährung des Gehörs vorgetragen hätte (§ 574 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alt. ZPO; st. Rechtspr. des Senats, zuletzt Beschl. v. 27. März 2003, V ZR 291/02, für BGHZ bestimmt).
2. Das Rechtsmittel ist auch begründet. Die Verwerfung der Berufung wegen fehlender Glaubhaftmachung, daß der Wert des Beschwerdegegen- " (F D ) (N =O P# RQI P# (S T ) U WVX() standes 600 18 / 103 Abs. 1 GG.

a) Das Berufungsgericht hat die Aufhebung des Termins zur mündlichen Verhandlung mit der Begründung verfügt, daß Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufung bestünden. Zugleich hat es der Beklagten aufgegeben, binnen zwei Wochen den Wert des Beschwerdegegenstandes glaubhaft zu machen ; eine Bezugnahme auf die Streitwertangabe (Kläger: 10.000 DM) bzw. die Streitwertfestsetzung genüge nicht, vielmehr sei die Beschwer aus der Sicht des dienenden Grundstücks zu beziffern. Die Verfügung hat das Berufungsgericht der Beklagten nur insoweit bekannt gegeben, als sie die Terminsaufhebung und den Hinweis auf Zulässigkeitsbedenken zum Inhalt hat. Die an die Beklagte gerichtete Auflage wurde nicht dieser, sondern den Klägern mitgeteilt. Das Berufungsgericht durfte danach nicht davon ausgehen, die Beklagte habe die Auflage nicht erfüllt. Die der Beklagten bruchstückhaft zugegangene Mitteilung , die lediglich nicht näher bezeichnete Bedenken zum Inhalt hatte, gab hierfür keine Grundlage.

b) Die Beklagte legt dar, bei Kenntnis der Auflage hätte sie vorgetragen, die Ausübungsfläche der Dienstbarkeit betrage mindestens 500 qm. Über die
eigentliche Wegefläche, von der das Berufungsgericht ausgehe, hinaus werde die Fläche zwischen Garagen und Lagerhalle und der Wegespur sowie eine weitere, zum Wenden von Lkw erforderliche Fläche in Anspruch genommen. Die Ausübungsfläche werde jeder weiteren Nutzung entzogen. Ihr Wert liege # (Y Z [ $%' ( \ ] B 4# (^ " ( als Gartenland bereits bei 1.533,88 denn sie sei in den Entwurf eines Bebauungsplanes einbezogen.

c) Die Darlegungen der Beklagten, von denen für die Rechtsbeschwerde auszugehen ist, sind entscheidungserheblich. Maßgeblich für den Wert des Beschwerdegegenstandes ist für die beklagte Seite, die sich gegen die Verurteilung zur Bestellung einer Dienstbarkeit wehrt, die Wertminderung, die ihr Grundstück durch die Belastung erleidet (§ 7, 2. Alt. ZPO; Senat BGHZ 23, 205; Urt. v. 18. Mai 1990, V ZR 291/89; BGH, Beschl. v. 11. Juli 1994, II ZB 13/93). Die Beklagte braucht sich, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts , nicht auf eine fiktive Gegenleistung in Rentenform verweisen lassen, deren Kapitalisierung die Obergrenze des § 9 Satz 1 ZPO, der dreieinhalbfache Jahresbetrag, entgegensteht. Das Berufungsgericht wird im Verfahren der Glaubhaftmachung (§ 511 Abs. 3 ZPO) zu klären haben, ob es die Angaben der Beklagten rechtfertigen, von einer Wertminderung ihres Grundstücks aus- B" (F D _ zugehen, die 600.
Hierbei wird das Berufungsgericht, entgegen der Auffassung des Thüringer Oberlandesgerichts (OLG - NL 2001, 263) die Wertminderung nicht im Hinblick auf den Umstand begrenzen können, daß dem Anspruch auf Bestellung einer Dienstbarkeit nach § 116 SachenRBerG, der Grundlage der Verurteilung durch das Amtsgericht ist, Verhältnisse zugrunde liegen, die nach der Rechtswirklichkeit in der DDR schon bestanden haben. Beim Streit zwischen
Nutzer und Eigentümer um die Bestellung einer Dienstbarkeit nach § 116 SachenRBerG geht es gerade darum, ob ein aus der Zeit der DDR überkommenes Nutzungsverhältnis besteht, das in eine Dienstbarkeit übergeleitet werden kann. Der Wert der Dienstbarkeit für das herrschende Grundstück, bzw. die Wertminderung des dienenden Grundstücks nach § 7 ZPO ist in solchen Fällen ungekürzt anzusetzen. Entsprechend hat der Senat auch bei der Bewertung des Bereinigungsanspruchs auf Ankauf eines Grundstücks dessen Verkehrswert, nicht den geringeren Ankaufspreis, dem die Rechtsverhältnisse aus der Zeit der DDR (mit) zugrunde liegen, als maßgeblich angesehen (Beschl. v. 15. April 1999, V ZR 391/98, WM 1999, 1734; vgl. auch Beschl. v. 7. Dezember 2000, V ZR 335/99, WM 2001, 479).
Wenzel Tropf Krüger Gaier Schmidt-Räntsch