Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Apr. 2011 - V ZR 201/10

bei uns veröffentlicht am07.04.2011
vorgehend
Landgericht München I, 25 O 15373/08, 20.11.2009
Oberlandesgericht München, 8 U 1610/10, 05.08.2010

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZR 201/10
vom
7. April 2011
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. April 2011 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richterin Dr. Stresemann, den Richter
Dr. Czub und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland

beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 5. August 2010 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 17.520 €.

Gründe:

I.

1
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nach § 544 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO zulässig, weil bei der Klage der Wert der geltend gemachten Beschwer den Gebührenstreitwert übersteigt, der von dem Berufungsgericht analog § 41 Abs. 1 GKG nach dem von der Beklagten für eine einjährige Nutzung geforderten Entgelt bemessen worden ist. Die Beschwerde bleibt jedoch ohne Erfolg, weil die vorgebrachten Zulassungsgründe nicht vorliegen.
2
Zur Klage:
3
Es trifft zwar zu, dass das Berufungsgericht zu § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO fehlerhafte, von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urteil vom 9. März 2005 - VIII ZR 266/03, BGHZ 162, 313, 317) abweichende Obersätze aufgestellt hat.
4
Die von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgezeigte Rechtsfrage ist jedoch nicht entscheidungserheblich, weil das Verteidigungsvorbringen der Beklagten unschlüssig ist und es daher auf die Beweiswürdigung im landgerichtlichen Urteil nicht ankommt. Der auf Feststellung eines (unentgeltlichen) Mitbenutzungsrechts aus einer eingetragenen Grunddienstbarkeit nach § 1018 BGB gerichteten Klage ist zu Recht stattgegeben worden. Die Ausübungsbefugnis aus dem dinglichen Recht ist unentgeltlich; eine Verpflichtung des Dienstbarkeitsberechtigten zur Zahlung eines Entgelts kann nicht Inhalt einer Grunddienstbarkeit sein (vgl. Bamberger/Roth/Wegmann, BGB, 2. Aufl., § 1018 Rn. 46; NK-BGB/Otto, 2. Aufl., § 1018 Rn. 101; PWW/Eickmann, BGB, 5. Aufl., § 1018 Rn. 12; Palandt/Bassenge, BGB, 70. Aufl., § 1018 Rn. 12).
5
Welchen Inhalt die Abreden der Parteien des Kaufvertrags vom 23. August 1994 in Bezug auf die Bestellung der Grunddienstbarkeit hatten, ist hier deshalb unerheblich, weil die Kläger nicht Partei dieses Vertrags waren und nichts dazu festgestellt oder vorgetragen worden ist, dass sie etwaige Verpflichtungen der damaligen Käufer in Bezug auf eine Gegenleistung für die Bestellung der Grunddienstbarkeit übernommen hätten.
6
Die Grunddienstbarkeit ist auch nicht auf Grund des Eintritts einer in der Bewilligung vereinbarten auflösenden Bedingung erloschen. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass nach der für die Auslegung einer Grundbucheintragung maßgeblichen Sicht eines unbefangenen Betrachters (vgl. Senat, Urteil vom 8. Februar 2002 - V ZR 252/00, NJW 2002, 1797 - std. Rspr.) das PKWAbstellrecht auch dann erlöschen sollte, wenn der Eigentümer des dienenden Grundstücks die Tiefgarage nicht errichtet. Auf eine für einen Dritten nicht (schon gar nicht ohne weiteres) erkennbare Vorstellung eines von dem Wortlaut der Eintragung im Grundbuch möglicherweise abweichenden Verständnisses der Parteien des Vertrags, in dem die Bestellung der Grunddienstbarkeit vereinbart wurde, kommt es nach dem Vorstehenden ebenfalls nicht an.
7
Zur Widerklage:
8
Der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung liegt nicht vor. Es gibt keine entscheidungserhebliche Rechtsfrage, die in einem Revisionsverfahren klärungsbedürftig wäre.
9
Die Erwägungen der Beklagten zu einem Anspruch auf Löschung wegen einer rechtsmissbräuchlichen Berufung der Kläger auf ein eingetragenes Recht nach § 242 BGB sind bereits im Ausgangspunkt fehlerhaft. Nicht der Berechtigte , sondern der Eigentümer des dienenden Grundstücks, der die Berichtigung des Grundbuchs nach § 894 BGB durch Löschung einer Dienstbarkeit wegen anfänglichen Nichtbestehens oder späteren Wegfalls des Vorteils für das herrschende Grundstück nach § 1019 Satz 1 BGB verlangt, hat die Voraussetzungen dafür darzulegen und zu beweisen (vgl. nur Senat, Urteile vom 24. Februar 1984 - V ZR 177/82, NJW 1984, 2157, 2158 und vom 15. Januar 1999 - V ZR 163/96, VIZ 1999, 225 - std. Rspr.).
10
Unter welchen Voraussetzungen eine Grunddienstbarkeit nach § 1019 Satz 1 BGB erlischt, die gegenwärtig keinen Vorteil für das herrschende Grundstück hat, sondern allenfalls einen künftigen, nach einer Änderung der gegenwärtigen Verhältnisse möglichen Vorteil für das herrschende Grundstück absichern könnte, ist durch das Senatsurteil vom 24. Februar 1984 (V ZR 177/82, NJW 1984, 2157 f.) geklärt.
11
Ein auf eine fehlerhafte Rechtsanwendung gestützter Zulassungsgrund (falscher Obersatz, Verletzung von Verfahrensgrundrechten usw.) ist nicht dar- gelegt, so dass sich auch wegen der Widerklage kein Grund für eine Zulassung der Revision ergibt.

II.

12
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Krüger Stresemann Czub Brückner Weinland
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 20.11.2009 - 25 O 15373/08 -
OLG München, Entscheidung vom 05.08.2010 - 8 U 1610/10 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Apr. 2011 - V ZR 201/10

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Apr. 2011 - V ZR 201/10

Referenzen - Gesetze

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 529 Prüfungsumfang des Berufungsgerichts


(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:1.die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidung

Zivilprozessordnung - ZPO | § 544 Nichtzulassungsbeschwerde


(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde). (2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn1.der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Eur

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 894 Berichtigung des Grundbuchs


Steht der Inhalt des Grundbuchs in Ansehung eines Rechts an dem Grundstück, eines Rechts an einem solchen Recht oder einer Verfügungsbeschränkung der in § 892 Abs. 1 bezeichneten Art mit der wirklichen Rechtslage nicht im Einklang, so kann derjenige,
Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Apr. 2011 - V ZR 201/10 zitiert 8 §§.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 529 Prüfungsumfang des Berufungsgerichts


(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:1.die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidung

Zivilprozessordnung - ZPO | § 544 Nichtzulassungsbeschwerde


(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde). (2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn1.der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Eur

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 894 Berichtigung des Grundbuchs


Steht der Inhalt des Grundbuchs in Ansehung eines Rechts an dem Grundstück, eines Rechts an einem solchen Recht oder einer Verfügungsbeschränkung der in § 892 Abs. 1 bezeichneten Art mit der wirklichen Rechtslage nicht im Einklang, so kann derjenige,

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 41 Miet-, Pacht- und ähnliche Nutzungsverhältnisse


(1) Ist das Bestehen oder die Dauer eines Miet-, Pacht- oder ähnlichen Nutzungsverhältnisses streitig, ist der Betrag des auf die streitige Zeit entfallenden Entgelts und, wenn das einjährige Entgelt geringer ist, dieser Betrag für die Wertberechnung

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1018 Gesetzlicher Inhalt der Grunddienstbarkeit


Ein Grundstück kann zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks in der Weise belastet werden, dass dieser das Grundstück in einzelnen Beziehungen benutzen darf oder dass auf dem Grundstück gewisse Handlungen nicht vorgenommen werde

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1019 Vorteil des herrschenden Grundstücks


Eine Grunddienstbarkeit kann nur in einer Belastung bestehen, die für die Benutzung des Grundstücks des Berechtigten Vorteil bietet. Über das sich hieraus ergebende Maß hinaus kann der Inhalt der Dienstbarkeit nicht erstreckt werden.

Referenzen - Urteile

Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Apr. 2011 - V ZR 201/10 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

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Bundesgerichtshof Urteil, 08. Feb. 2002 - V ZR 252/00

bei uns veröffentlicht am 08.02.2002

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 252/00 Verkündet am: 8. Februar 2002 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein B

Referenzen

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).

(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder
2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.

(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.

(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.

(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.

(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.

(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.

(1) Ist das Bestehen oder die Dauer eines Miet-, Pacht- oder ähnlichen Nutzungsverhältnisses streitig, ist der Betrag des auf die streitige Zeit entfallenden Entgelts und, wenn das einjährige Entgelt geringer ist, dieser Betrag für die Wertberechnung maßgebend. Das Entgelt nach Satz 1 umfasst neben dem Nettogrundentgelt Nebenkosten dann, wenn diese als Pauschale vereinbart sind und nicht gesondert abgerechnet werden.

(2) Wird wegen Beendigung eines Miet-, Pacht- oder ähnlichen Nutzungsverhältnisses die Räumung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils verlangt, ist ohne Rücksicht darauf, ob über das Bestehen des Nutzungsverhältnisses Streit besteht, das für die Dauer eines Jahres zu zahlende Entgelt maßgebend, wenn sich nicht nach Absatz 1 ein geringerer Streitwert ergibt. Wird die Räumung oder Herausgabe auch aus einem anderen Rechtsgrund verlangt, ist der Wert der Nutzung eines Jahres maßgebend.

(3) Werden der Anspruch auf Räumung von Wohnraum und der Anspruch nach den §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Fortsetzung des Mietverhältnisses über diesen Wohnraum in demselben Prozess verhandelt, werden die Werte nicht zusammengerechnet.

(4) Bei Ansprüchen nach den §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist auch für die Rechtsmittelinstanz der für den ersten Rechtszug maßgebende Wert zugrunde zu legen, sofern nicht die Beschwer geringer ist.

(5) Bei Ansprüchen auf Erhöhung der Miete für Wohnraum ist der Jahresbetrag der zusätzlich geforderten Miete, bei Feststellung einer Minderung der Miete für Wohnraum der Jahresbetrag der Mietminderung, bei Ansprüchen des Mieters auf Durchführung von Instandsetzungsmaßnahmen der Jahresbetrag einer angemessenen Mietminderung und bei Ansprüchen des Vermieters auf Duldung einer Durchführung von Modernisierungs- oder Erhaltungsmaßnahmen der Jahresbetrag einer möglichen Mieterhöhung, in Ermangelung dessen einer sonst möglichen Mietminderung durch den Mieter maßgebend. Endet das Mietverhältnis vor Ablauf eines Jahres, ist ein entsprechend niedrigerer Betrag maßgebend.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

Ein Grundstück kann zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks in der Weise belastet werden, dass dieser das Grundstück in einzelnen Beziehungen benutzen darf oder dass auf dem Grundstück gewisse Handlungen nicht vorgenommen werden dürfen oder dass die Ausübung eines Rechts ausgeschlossen ist, das sich aus dem Eigentum an dem belasteten Grundstück dem anderen Grundstück gegenüber ergibt (Grunddienstbarkeit).

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 252/00 Verkündet am:
8. Februar 2002
K a n i k ,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB §§ 1018, 133 C, 157 B

a) Eine Baubeschränkung auf "eineinhalbgeschossige" Bauweise kann Inhalt einer
Grunddienstbarkeit sein.

b) Dem eingetragenen Inhalt einer Grunddienstbarkeit (hier: "eineinhalbgeschossige"
Bauweise) kann nicht aufgrund von Schlußfolgerungen aus der Lage der beteiligten
Grundstücke ein veränderter Inhalt (Verbot, den freien Blick auf die
Landschaft zu verbauen) beigemessen werden.
BGH, Urt. v. 8. Februar 2002 - V ZR 252/00 - OLG München
LG München II
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 8. Februar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel, die Richterin
Dr. Lambert-Lang und die Richter Tropf, Dr. Lemke und Dr. Gaier

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten und die Anschlußrevision der Kläger wird unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 10. Mai 2000 aufgehoben.
Auf die Berufung der Kläger werden die Beklagten unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels und Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt, das auf dem Grundstück Straße, I., Flur Nr. 50/2, eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts W., Gemarkung I., Band 60, Blatt 2077, errichtete Gebäude soweit abzutragen, bis dieses einer eineinhalbgeschossigen Bauweise entspricht, nämlich im Obergeschoß auf mehr als einem Drittel der Geschoßfläche hinter einer Höhe von 2,30 m (gerechnet von der fertigen Fußbodenoberkante bis zur fertigen Dachaußenhaut) zurück bleibt.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger zu 1/3, die Beklagten zu 2/3.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Kläger begehren von den Beklagten die teilweise Abtragung eines von diesen aufgestockten Gebäudes.
Die Parteien sind Nachbarn an der I. Straûe in I. Die Kläger sind Eigentümer des Hausgrundstücks Nr. 16, die Beklagten des darunter befindlichen Hausgrundstücks Nr. 8. Im Grundbuch ist zu Lasten des Grundstücks der Beklagten seit dem 26. Mai 1959 eine Bebauungs- und Bepflanzungsbeschränkung eingetragen. Die Eintragung nimmt auf die im Kaufvertrag vom 27. Juli 1957 von den Voreigentümern erteilte Bewilligung folgenden Wortlauts Bezug:
"Die Käufer verpflichten sich hiermit mit Wirkung gegen sich und ihre Rechtsnachfolger im Eigentum der heutigen Vertragsfläche zugunsten des jeweiligen Eigentümers der Restfläche der (damaligen) Fl.Nr. 50 den Bewuchs auf der Vertragsfläche so zu halten und zu gestalten, daû er nicht höher als 3 m wird und auûerdem nur mit Bauwerken zu bebauen, die eineinhalbgeschossig sind." Die Beklagten erwarben im Jahre 1992 das Grundstück und nahmen einen Umbau vor.
Die Kläger sind der Ansicht, die Beklagten hätten das vormals eineinhalbgeschossige Haus zweistöckig ausgebaut und ihnen den freien Blick auf die Landschaft verbaut. Sie haben (in erster Linie) beantragt, die Beklagten zu verurteilen, das Gebäude bis auf eine Gesamthöhe von 5,50 m, gerechnet ab der Fuûbodenoberfläche des Erdgeschosses abzutragen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Im Berufungsrechtszug haben die Kläger den erstinstanzlichen Antrag weiterverfolgt und hilfsweise beantragt, die Beklagten zu
verurteilen, das Gebäude so weit abzutragen, daû bei dem niedrigstmöglichen genehmigungsfähigen Dachneigungswinkel - unter gröûtmöglicher Erhaltung des Ausblicks auf die Alpenkette und des Einblicks in das Isartal vom Erdgeschoû des Gebäudes der Kläger aus - höchstens die Hälfte der Geschoûfläche des Dachgeschosses eine lichte Höhe von 2,20 m aufweist. Das Oberlandesgericht hat unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels die Beklagten verurteilt, das Gebäude bis auf eine Höhe von 667,37 m ü.N.N. abzutragen.
Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts anstreben. Die Kläger beantragen die Zurückweisung des Rechtsmittels und verfolgen mit der Anschluûrevision ihre zweitinstanzlichen Anträge fort. Die Beklagten beantragen die Zurückweisung der Anschluûrevision.

Entscheidungsgründe:

I.


Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Begriff der "eineinhalbgeschossigen" Bauweise sei hinreichend bestimmt. Der Ausbau des Obergeschosses auf dem Grundstück der Beklagten führe, wie sich aus den Berechnungen des beigezogenen Sachverständigen ergebe, zu einem zweiten Vollgeschoû. Das Gebäude sei auf 667,37 m ü.N.N. abzutragen, denn nach dem Sinn und Zweck der Dienstbarkeit müsse die Firsthöhe des eineinhalbgeschossigen Bauwerks noch einen durchgehenden Blick auf die Alpenkette und in das Isartal zulassen. Hierbei sei auf den Blickwinkel einer im Wohnzimmer
der Kläger aufrechtstehenden Person weiblichen Geschlechts mit durchschnittlicher Gröûe abzustellen, deren Augenhöhe das Berufungsgericht mit 1,60 m veranschlagt. Ihm sei, wie das Berufungsgericht sachverständig beraten feststellt , bei der angegebenen Differenz zur Meereshöhe Rechnung getragen.
Dies hält den Angriffen von Revision und Anschluûrevision nicht stand.

II.


Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts verpflichtet die Grunddienstbarkeit die Beklagten als Eigentümer des belasteten Grundstücks lediglich , auf diesem kein Bauwerk zu errichten, das eine eineinhalbgeschossige Bauweise übersteigt. Es ist nach dem Inhalt der Dienstbarkeit nicht geboten, eine bestimmte Firsthöhe des Hauses einzuhalten. Diese richtet sich danach, was die Vorschriften des Bauordnungsrechts für die nach der Dienstbarkeit zulässige Bauweise erlauben. Die Kläger haben eine Bebauung, die sich in diesem Rahmen hält, hinzunehmen, auch wenn ihnen hierdurch der Alpen- und Isarblick eingeschränkt wird. Der in Frage kommende Zweck der Bebauungsbeschränkung ("Alpen- und Isarblick") ist nicht mit dem Inhalt der Grunddienstbarkeit gleichzusetzen.
1. Die im Grundbuch eingetragene Baubeschränkung ist zulässiger Gegenstand einer Grunddienstbarkeit im Sinne von §§ 1018, 1019 BGB (vgl. nur MünchKomm-BGB/Falckenberg, 3. Auflage, § 1018, Rdn. 35 ff. m.w.N.). Zur Ermittlung des Inhalts der Dienstbarkeit ist vorrangig auf Wortlaut und Sinn der Grundbucheintragung und der in Bezug genommenen (§ 874 BGB) Eintra-
gungsbewilligung abzustellen, wie er sich für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung des Eingetragenen ergibt. Umstände auûerhalb dieser Urkunden dürfen jedoch insoweit mit herangezogen werden, als sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles für jedermann ohne weiteres erkennbar sind (st. Senatsrspr., vgl. BGHZ 92, 351 (355); Urt. v. 3. Juli 1992, V ZR 218/91, NJW 1992, 2885). Danach hat, wovon das Berufungsgericht zu Recht ausgeht, der von den Bestellern der Dienstbarkeit verwendete Begriff der "eineinhalbgeschossigen" Bauweise einen objektiv bestimmbaren und damit hinreichend bestimmten (zutr. Staudinger/Ring, BGB, 1994, § 1018 Rdn. 76 m.w.N.) Sinn (vgl. OLG Hamm, FGPrax 1996, 171; auch ErmanKüchenhoff /Grziwotz, BGB, 10. Aufl., § 1018 Rdn. 8). Es genügt grundsätzlich, die Bebauung in Höhe und Länge oder durch Beschränkung auf eine konkrete Art und Weise festzulegen (vgl. Falckenberg aaO, Rdn. 35; BGB-RGRK/Rothe, BGB, 12. Aufl., § 1018 Rdn. 25; Staudinger/Ring, aaO, § 1018 Rdn. 51). Das ist durch den Hinweis auf die Geschoûzahl geschehen. Die "Eineinhalbgeschossigkeit" ist zwar in den bayerischen Baugesetzen und -verordnungen nicht definiert. Allein aus dem Fehlen einer solchen Definition kann aber nicht auf eine inhaltliche Unbestimmtheit geschlossen werden (vgl. OLG Hamm aaO, 172). Für einen unbefangenen Betrachter ist aus der Eintragungsbewilligung ohne weiteres deren nächstliegende Bedeutung erkennbar, daû nämlich kein zweigeschossiges Gebäude errichtet werden darf. Dies stimmt mit der vom Berufungsgericht eingeholten amtlichen Auskunft des Landratsamts Bad T.-W. überein, wonach der Ausdruck "eineinhalbgeschossiges Bauwerk" für Gebäude Eingang gefunden hat, die nicht mehr eingeschossig, aber auch noch nicht zweigeschossig sind, und inzwischen vielfach auch als "E + D-Gebäude" oder "Kniestockhaus" bezeichnet werden. Unter Berücksichtigung dieser Vorgabe läût sich die Baugestaltung im übrigen nach den Vorschriften des Bauord-
nungsrechts festlegen. Daû diese einer inhaltlichen Veränderung zugänglich sind, berührt ihre Eignung, den Inhalt des dinglichen Rechts zu bestimmen, nicht. Die Befugnisse, die die Dienstbarkeit verleiht, oder die Beschränkungen, denen sie den Eigentümer des dienenden Grundstücks unterwirft, sind nicht ein für allemal und unwandelbar festgelegt. Sie können vielmehr einer Anpassung an technische, wirtschaftliche aber auch rechtliche Entwicklungen unterliegen , solange die Art der Nutzung oder der Eigentumsbeschränkung unverändert bleibt (Senat, Urt. v. 27. Januar 1960, V ZR 148/58, NJW 1960, 673; Urt. v. 25. Oktober 1991, V ZR 196/90, BGHR BGB § 1018, Ausübungsbeschränkung 1). In diesem Rahmen bleiben Änderungen der rechtlichen Anforderungen an eine unter zwei Vollgeschossen bleibende Bauweise. Bautechnisch sind ihnen zudem Grenzen gesetzt.
2. Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts ist der Zweck, den die Besteller seinerzeit mit der Grunddienstbarkeit verbunden haben mochten (oben vor 1), nicht geeignet, der Bebaubarkeit des dienenden Grundstücks weitere Schranken zu setzen.

a) Selbst wenn die Beteiligten, was das Berufungsgericht nicht feststellt, den Zweck, den Blick auf Alpen und Isartal freizuhalten, übereinstimmend zum Inhalt der Dienstbarkeit hätten machen wollen (dingliche Einigung), wäre eine Dienstbarkeit dieses Inhalts nicht entstanden. Er findet nämlich in der Grundbucheintragung auch unter Berücksichtigung der zu ihrer Auslegung heranzuziehenden Umstände (oben zu 1) keinen Ausdruck. Ein von der Eintragung abweichender Wille muû aber unbeachtet bleiben, weil sonst der Eintragung ihre eigenständige Bedeutung als rechtsbegründender Akt (§ 873 BGB) entzogen würde (Senat, Urt. v. 27. Januar 1960, aaO). Zwar können die Verhältnisse
der beteiligten Grundstücke, insbesondere Lage und Verwendungsart des herrschenden Grundstücks, Hinweise für die Auslegung des Eingetragenen geben. Dies wird vor allem der Fall sein, soweit das Eingetragene der Deutung bedarf und die äuûeren Umstände dem Text eindeutig und offenkundig zu einem bestimmten Inhalt verhelfen (Senatsurt. v. 3. Juli 1992, V ZR 218/91, NJW 1992, 2885 f). Nicht zulässig ist es dagegen, dem eingetragenen Inhalt der Dienstbarkeit (hier: Baubeschränkung auf eineinhalbgeschossige Bauweise) aufgrund von Schluûfolgerungen, zu denen die Lage der Grundstücke Anlaû gab, einen veränderten Inhalt (eineinhalbgeschossige Bauweise, die zusätzlich den Blick auf Alpenkette und Isartal nicht verstellt) zu verschaffen.

b) Abgesehen davon würde eine Baubeschränkung des Inhalts, den Blick freizuhalten, den Anforderungen an die Bestimmtheit des dinglichen Rechts nicht standhalten. Dies belegen die Versuche des Berufungsgerichts, den Interessen der Parteien durch die Festlegung von Koordinaten gerecht zu werden, die den der Einsicht vorbehaltenen Landschaftsausschnitt und den Blickwinkel des Betrachters festlegen sollen (Blick aus dem Wohnzimmerfenster , dieser allerdings nicht aus Sitzhöhe, sondern im Stehen; Blickwinkel einer Person mit geschlechtsspezifisch bestimmter Augenhöhe). Sie weichen die Konturen des Rechts auf und weisen ihm einen Inhalt zu, der im Unbestimmten und letztlich Beliebigen zerflieût.
3. Zu Unrecht nimmt das Berufungsgericht für seine Meinung die Rechtsprechung des Senats zur Pflicht des Eigentümers des dienenden Grundstücks in Anspruch, eine Baulasterklärung im Interesse der Bebaubarkeit des herrschenden Grundstücks abzugeben (vgl. BGHZ 106, 348; Urt. v. 3. Juli 1992, V ZR 218/91, NJW 1992, 2885). Die Pflicht zur Abgabe der rechtsgeschäftli-
chen Erklärung ist ungeeignet, Inhalt des dinglichen Rechts im Sinne des § 1018 BGB zu sein. Die Zweckbestimmung der Dienstbarkeit begründet nach der Rechtsprechung des Senats lediglich eine besondere Nebenpflicht in dem zwischen den Eigentümern des herrschenden und dienenden Grundstücks bestehenden gesetzlichen Schuldverhältnis. Für eine Erweiterung des Pflichtenkreises aus diesem Schuldverhältnis besteht im Streitfalle kein Bedürfnis. Die gebotene Rücksichtnahme bei der Ausübung der Dienstbarkeit ist bereits gesetzlich , nämlich in dem vom Berufungsgericht ebenfalls herangezogenen § 1020 BGB, angeordnet. Das Berufungsgericht übersieht indessen, daû der von ihm angestrebte Erfolg, die Freihaltung des Ausblicks, nicht notwendig zu einer Schonung des Interesses der Beklagten als Eigentümer des dienenden Grundstücks führt. Die Bauweise unterhalb zweier Vollgeschosse läût nach der Bayerischen Bauordnung, wie die amtliche Auskunft des Landratsamts Bad T.W. bestätigt, unterschiedliche Firsthöhen zu. In dem von dem Landratsamt zeichnerisch dargestellten Beispiel können sie bis ca. 1,70 m differieren. Maûgeblich ist lediglich, daû die in Art. 2 Abs. 5 BayBO 1998 vorgeschriebenen Mindestmaûe eines Vollgeschosses nicht erreicht werden (im einzelnen nachfolgend zu III). In einem bestimmten Zusammenhang mit dem Blick vom herrschenden Grundstück auf die Landschaft stehen sie nicht.

II.


Danach hat das Berufungsurteil keinen Bestand. Nach § 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO a.F. kann der Senat in der Sache selbst entscheiden.
Die Bayerische Bauordnung vom 17. Februar 1901, die bei der Bestellung der Grunddienstbarkeit im Jahre 1957 galt, verwendete zwar den Begriff des Vollgeschosses noch nicht ausdrücklich; gleichwohl waren aber auch seinerzeit bestimmte Höhenangaben vorgegeben, die (auch) aus den lichten Höhen von Aufenthaltsräumen (vgl. heute Art. 45 ff BayBO 1998) folgten (vgl. Rauscher in Simon, Bayerische Bauordnung, Stand Juni 2001, Art. 2 Rdn. 1253 f). Der seit der Bayerischen Bauordnung in der Fassung vom 1. August 1962 ausdrücklich verwendete Begriff des Vollgeschosses setzt nach der gegenwärtigen Fassung des Gesetzes, Bayerische Bauordnung 1998, voraus , daû das Geschoû, das vollständig über der natürlichen oder festgelegten Gebäudegrundfläche zu liegen hat, über mindestens zwei Drittel seiner Grundfläche eine Höhe von mindestens 2,30 m einhält (Art. 2 Abs. 5). Das sind die den Beklagten für den Ausbau des Obergeschosses gesetzten Grenzen. Gemäû § 1027 BGB in Verbindung mit § 1004 BGB können die Kläger die Abtragung des vorhandenen Bauwerks auf die danach mögliche Höhe verlangen. In diesem Rahmen steht es den Beklagten, wovon sie jedenfalls teilweise Gebrauch gemacht haben, frei, das Obergeschoû als Dachgeschoû unter Einziehung eines Kniestockes (Aufmauerung der traufseitigen Auûenwände im Bereich eines Dachgeschosses) auszubauen.

IV.


Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO.
Wenzel Lambert-Lang Tropf Lemke Gaier

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Steht der Inhalt des Grundbuchs in Ansehung eines Rechts an dem Grundstück, eines Rechts an einem solchen Recht oder einer Verfügungsbeschränkung der in § 892 Abs. 1 bezeichneten Art mit der wirklichen Rechtslage nicht im Einklang, so kann derjenige, dessen Recht nicht oder nicht richtig eingetragen oder durch die Eintragung einer nicht bestehenden Belastung oder Beschränkung beeinträchtigt ist, die Zustimmung zu der Berichtigung des Grundbuchs von demjenigen verlangen, dessen Recht durch die Berichtigung betroffen wird.

Eine Grunddienstbarkeit kann nur in einer Belastung bestehen, die für die Benutzung des Grundstücks des Berechtigten Vorteil bietet. Über das sich hieraus ergebende Maß hinaus kann der Inhalt der Dienstbarkeit nicht erstreckt werden.