Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Apr. 2010 - V ZR 215/05

bei uns veröffentlicht am15.04.2010
vorgehend
Oberlandesgericht Naumburg, 3 U 17/04, 20.09.2005
Landgericht Magdeburg, 6 O 356/03, 04.05.2004

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZR 215/05
vom
15. April 2010
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. April 2010 durch den Vorsitzenden
Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin
Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth

beschlossen:
Die Erinnerung des Beklagten zu 2 gegen den Kostenansatz vom 29. Juni 2007 (Kostenrechnung vom 2. Juli 2007, Kassenzeichen 780075000516) wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Auslagen werden nicht erstattet.

Gründe:

I.

1
Der Senat hat mit Beschluss vom 30. März 2006 eine von den Beklagten erhobene Nichtzulassungsbeschwerde kostenpflichtig zurückgewiesen. Nachdem der Versuch einer Beitreibung bei dem zunächst in Anspruch genommenen Beklagten zu 1 gescheitert war, setzte die Kostenbeamtin des Bundesgerichtshofs mit Kostenansatz vom 29. Juni 2007 gegenüber dem Beklagten zu 2 die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren an. Dieser hat sich mit einem als "Widerspruch" bezeichneten - an das Bundesamt für Justiz gerichteten und von dort an den Bundesgerichtshof weitergeleiteten - Schreiben vom 27. Januar 2010 gegen seine Inanspruchnahme gewendet. Zur Begründung beruft er sich auf ein bereits im Jahr 2002 über sein Vermögen eröffnetes Insolvenzverfahren, aufgrund dessen ihm im Jahr 2009 die Restschuldbefreiung erteilt worden sei. Die Kostenbeamtin hat dem Rechtsbehelf nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

II.

2
Der Rechtsbehelf hat keinen Erfolg.
3
1. Der Widerspruch ist als Erinnerung (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG) gegen den Kostenansatz vom 29. Juni 2007 auszulegen. Zwar wehrt sich der Beklagte zu 2 vordergründig gegen die - anscheinend seitens des Bundesamtes für Justiz als zuständiger Vollstreckungsbehörde (§ 2 Abs. 2 JBeitrO) - ihm angedrohte Vollstreckung der Gerichtskostenschuld. In der Sache verfolgt er jedoch ersichtlich das Ziel, den die Grundlage der Vollstreckung bildenden Kostenansatz zu beseitigen , weil er der Auffassung ist, für die geforderten Gerichtskosten nicht (mehr) zu haften. Einwände gegen den Kostenansatz können grundsätzlich mit der Erinnerung geltend gemacht werden. Dass der Beklagte zu 2 einen anderen Rechtsbehelf ergreifen wollte, kann angesichts der Umstände - insbesondere im Hinblick darauf, dass er nicht unmittelbar um gerichtliche Hilfe nachgesucht, sondern sein Schreiben an das Bundesamt für Justiz gerichtet hat - ausgeschlossen werden.
4
2. Die Erinnerung ist zulässig, bleibt in der Sache aber ohne Erfolg.
5
a) Der durch den Kostenansatz festgestellte Anspruch der Staatskasse auf Zahlung der Gerichtskosten für das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde (2,0-Gebühr nach KV Nr. 1242) wird von der dem Beklagten zu 2 nach eigener - von dem Senat nicht überprüfter - Behauptung im Jahr 2009 erteilten Restschuldbefreiung nicht erfasst. Hierdurch wird der Schuldner ausschließlich von seinen im Insolvenzverfahren nicht erfüllten Verbindlichkeiten gegenüber den Insolvenzgläubigern befreit (§ 286 InsO). Voraussetzung für die Befreiung ist somit, dass der gegen den Schuldner gerichtete Vermögensanspruch zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits begründet war (§ 38 InsO). Daran fehlt es hier mit Blick auf das nach der Behauptung des Beklagten zu 2 im Jahr 2002 eröffnete Insolvenzverfahren einerseits und das in den Jahren 2005/2006 durchge- führte Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde andererseits. Darauf, ob es sich bei der Restschuldbefreiung überhaupt um einen Einwand handelt, der - ähnlich wie die Erfüllung oder die Aufrechnung mit einer anerkannten oder gerichtlich festgestellten Gegenforderung (vgl. § 8 Abs. 1 JBeitrO; dazu Senat, Beschl. v. 13. Februar 1992, V ZR 112/90, NJW 1992, 1458) - im Erinnerungsverfahren zu berücksichtigen ist, kommt es daher nicht an.
6
b) Auch die Voraussetzungen einer unrichtigen Sachbehandlung (§ 21 Abs. 1 Satz 1 GKG) durch den Senat sind nicht gegeben. Eine solche ist nur dann anzunehmen, wenn das Gericht gegen eindeutige gesetzliche Vorschriften verstoßen hat und der Verstoß offen zutage getreten ist (BGH, Urt. v. 6. Oktober 1983, III ZR 61/82, VersR 1984, 77, 78; Oestreich/Winter/Hellstab, GKG, § 21 Rdn. 10 - jew. m. zahlr. Nachw.). Das ist hier nicht der Fall. Zwar hat der Senat im Beschluss vom 30. März 2006 insgesamt über die Nichtzulassungsbeschwerde entschieden , obwohl das Verfahren bezüglich des Beklagten zu 2 unter Zugrundelegung seines jetzigen Vorbringens nach § 240 Satz 1 ZPO unterbrochen war. Diese Vorgehensweise erwies sich jedoch nach dem damaligen Stand des Verfahrens als zutreffend, da sich weder aus dem Berufungsurteil noch aus den im Beschwerdeverfahren gewechselten Schriftsätzen ergab, dass über das Vermögen des Beklagten zu 2 ein Insolvenzverfahren eröffnet war (vgl. auch BFH/NV 2002, 1492 f. für den Fall fehlender Prozessfähigkeit [dort i. Erg. offen gelassen]). Bei dieser Sachlage hatte der Senat - wie offenbar zuvor auch schon das Berufungsgericht hinsichtlich der Berufung - keine Veranlassung, von einer Entscheidung über die von dem Beklagten zu 2 eingelegte Beschwerde abzusehen.
7
c) Sonstige im Erinnerungsverfahren zu beachtende kostenrechtliche (dazu Senat, Beschl. v. 13. Februar 1992, V ZR 112/90, NJW 1992, 1458; BGH, Beschl. v. 8. Dezember 1997, II ZR 139/96, NJW-RR 1998, 503) Einwände werden von dem Beklagten zu 2 nicht vorgebracht und sind auch ansonsten nicht ersichtlich.
Die in dem Beschluss vom 30. März 2006 enthaltene Kostengrundentscheidung kann mit der Erinnerung nicht angegriffen werden (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 39. Aufl., § 66 GKG Rdn. 23 m.w.N.); im Hinblick darauf, dass der Beschluss, soweit er den Beklagten zu 2 betrifft, nicht nichtig (BGHZ 66, 59, 62; BGH, Beschl. v. 31. März 2004, XII ZR 167/00, FamRZ 2004, 867, 868 m.w.N.) und - da gegen die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde durch den Bundesgerichtshof kein Rechtsmittel gegeben ist - auch nicht anfechtbar ist, wäre insoweit auch kein anderer Rechtsbehelf eröffnet.

III.

8
Der Kostenausspruch ergibt sich aus § 66 Abs. 8 GKG. Krüger Klein Stresemann Czub Roth
Vorinstanzen:
LG Magdeburg, Entscheidung vom 04.05.2004 - 6 O 356/03 -
OLG Naumburg, Entscheidung vom 20.09.2005 - 3 U 17/04 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Apr. 2010 - V ZR 215/05

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Apr. 2010 - V ZR 215/05

Referenzen - Gesetze

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 66 Erinnerung gegen den Kostenansatz, Beschwerde


(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. W

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 21 Nichterhebung von Kosten


(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für ab

Zivilprozessordnung - ZPO | § 240 Unterbrechung durch Insolvenzverfahren


Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei wird das Verfahren, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfa

Insolvenzordnung - InsO | § 38 Begriff der Insolvenzgläubiger


Die Insolvenzmasse dient zur Befriedigung der persönlichen Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben (Insolvenzgläubiger).
Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Apr. 2010 - V ZR 215/05 zitiert 8 §§.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 66 Erinnerung gegen den Kostenansatz, Beschwerde


(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. W

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 21 Nichterhebung von Kosten


(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für ab

Zivilprozessordnung - ZPO | § 240 Unterbrechung durch Insolvenzverfahren


Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei wird das Verfahren, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfa

Insolvenzordnung - InsO | § 38 Begriff der Insolvenzgläubiger


Die Insolvenzmasse dient zur Befriedigung der persönlichen Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben (Insolvenzgläubiger).

Insolvenzordnung - InsO | § 286 Grundsatz


Ist der Schuldner eine natürliche Person, so wird er nach Maßgabe der §§ 287 bis 303a von den im Insolvenzverfahren nicht erfüllten Verbindlichkeiten gegenüber den Insolvenzgläubigern befreit.

Justizbeitreibungsgesetz - JBeitrO | § 8


(1) Einwendungen, die den beizutreibenden Anspruch selbst, die Haftung für den Anspruch oder die Verpflichtung zur Duldung der Vollstreckung betreffen, sind vom Schuldner gerichtlich geltend zu machen bei Ansprüchen nach § 1 Absatz 1 Nummer 4, 6, 7 n

Justizbeitreibungsgesetz - JBeitrO | § 2


(1) Die Beitreibung obliegt in den Fällen des § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 den nach den Verfahrensgesetzen für die Vollstreckung dieser Ansprüche zuständigen Stellen, soweit nicht die in Absatz 2 bezeichnete Vollstreckungsbehörde zuständig ist, im Übr

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Bundesgerichtshof Beschluss, 31. März 2004 - XII ZR 167/00

bei uns veröffentlicht am 31.03.2004

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZR 167/00 vom 31. März 2004 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 240, 249, 554 b a.F. Eine gerichtliche Entscheidung, die während eines Verfahrensstillstandes nach § 249 ZPO ergeht,

Referenzen

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Die Beitreibung obliegt in den Fällen des § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 den nach den Verfahrensgesetzen für die Vollstreckung dieser Ansprüche zuständigen Stellen, soweit nicht die in Absatz 2 bezeichnete Vollstreckungsbehörde zuständig ist, im Übrigen den Gerichtskassen als Vollstreckungsbehörden. Die Landesregierungen werden ermächtigt, an Stelle der Gerichtskassen andere Behörden als Vollstreckungsbehörden zu bestimmen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltung übertragen.

(2) Vollstreckungsbehörde für Ansprüche, die beim Bundesverfassungsgericht, Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, Bundesgerichtshof, Bundesverwaltungsgericht, Bundesfinanzhof, Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof, Bundespatentgericht, Deutschen Patent- und Markenamt, Bundesamt für Justiz oder dem mit der Führung des Unternehmensregisters im Sinn des § 8b des Handelsgesetzbuchs Beliehenen entstehen, ist das Bundesamt für Justiz.

(3) Von den in Absatz 1 bezeichneten Vollstreckungsbehörden ist diejenige zuständig, die den beizutreibenden Anspruch einzuziehen hat. Dem Vollziehungsbeamten obliegende Vollstreckungshandlungen kann die Vollstreckungsbehörde außerhalb ihres Amtsbezirks durch einen Vollziehungsbeamten vornehmen lassen, der für den Ort der Vollstreckung zuständig ist. Die Unzuständigkeit einer Vollstreckungsbehörde berührt die Wirksamkeit ihrer Vollstreckungsmaßnahmen nicht.

(4) Die Vollstreckungsbehörden haben einander Amtshilfe zu leisten.

Ist der Schuldner eine natürliche Person, so wird er nach Maßgabe der §§ 287 bis 303a von den im Insolvenzverfahren nicht erfüllten Verbindlichkeiten gegenüber den Insolvenzgläubigern befreit.

Die Insolvenzmasse dient zur Befriedigung der persönlichen Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben (Insolvenzgläubiger).

(1) Einwendungen, die den beizutreibenden Anspruch selbst, die Haftung für den Anspruch oder die Verpflichtung zur Duldung der Vollstreckung betreffen, sind vom Schuldner gerichtlich geltend zu machen
bei Ansprüchen nach § 1 Absatz 1 Nummer 4, 6, 7
nach den Vorschriften über Erinnerungen gegen den Kostenansatz,
bei Ansprüchen gegen nichtbeamtete Beisitzer, Vertrauenspersonen, Rechtsanwälte, Zeugen, Sachverständige und mittellose Personen (§ 1 Absatz 1 Nummer 8)
nach den Vorschriften über die Feststellung eines Anspruchs dieser Personen,
bei Ansprüchen nach § 1 Absatz 1 Nummer 9
nach den Vorschriften über Erinnerungen gegen den Festsetzungsbeschluss. Die Einwendung, dass mit einer Gegenforderung aufgerechnet worden sei, ist in diesen Verfahren nur zulässig, wenn die Gegenforderung anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Das Gericht kann anordnen, dass die Beitreibung bis zum Erlass der Entscheidung gegen oder ohne Sicherheitsleistung eingestellt werde und dass die Vollstreckungsmaßregeln gegen Sicherheitsleistung aufzuheben seien.

(2) Für Einwendungen, die auf Grund der §§ 781bis 784,786 der Zivilprozessordnung erhoben werden, gelten die Vorschriften der §§ 767, 769, 770 der Zivilprozessordnung sinngemäß. Für die Klage ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Vollstreckung stattgefunden hat.

(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.

(2) Die Entscheidung trifft das Gericht. Solange nicht das Gericht entschieden hat, können Anordnungen nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.

Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei wird das Verfahren, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird. Entsprechendes gilt, wenn die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übergeht.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZR 167/00
vom
31. März 2004
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Eine gerichtliche Entscheidung, die während eines Verfahrensstillstandes nach § 249
ZPO ergeht, ist nicht nichtig, sondern lediglich mit dem allgemein zulässigen
Rechtsmittel anfechtbar.
Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs kann auch dann, wenn sie während der
Unterbrechung des Verfahrens durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das
Vermögen einer Partei ergangen ist, nicht angefochten werden.
BGH, Beschluß vom 31. März 2004 - XII ZR 167/00 - KG
LG Berlin
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. März 2004 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Fuchs, Dr. Ahlt, die Richterin
Dr. Vézina und den Richter Dose

beschlossen:
Der Antrag der Beklagten, die Wirkungslosigkeit des Senatsbeschlusses vom 3. März 2004 festzustellen, wird zurückgewiesen.

Gründe:


I.

Der Senat hat die Revision der Beklagten mit Beschluss vom 3. März 2004 nicht zur Entscheidung angenommen. Dieser Beschluss ist den Prozeßbevollmächtigten der Beklagten am 4. März 2004 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 3. März 2004, eingegangen am 4. März 2004, trägt die Beklagte erstmals vor, über ihr Vermögen sei bereits am 1. August 2003 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Sie beantragt, die Unterbrechung des Verfahrens und die Wirkungslosigkeit des Senatsbeschlusses vom 3. März 2004 festzustellen.

II.

Der Antrag hat keinen Erfolg, weil das Verfahren mit Wirksamkeit des Senatsbeschlusses vom 3. März 2004 rechtskräftig abgeschlossen ist. Eine gerichtliche Entscheidung, die während eines Verfahrensstillstandes nach § 249 ZPO ergeht, ist nicht nichtig, sondern lediglich mit dem allgemein zulässigen Rechtsmittel anfechtbar (st. Rspr.; vgl. BGH Beschluss vom 11. Juli 2002 - VII ZR 63/00 - unveröffentlicht; Urteil vom 21. Juni 1995 - VIII ZR 224/94 - NJW 1995, 2563; BGHZ 66, 59, 61 f.; BGHZ 2, 278, 279 f.; Zöller /Greger ZPO 24. Aufl. § 240 Rdn. 3). Da ein Rechtsmittel gegen den Beschluß vom 3. März 2004 nicht statthaft ist, ist über die Revision der Beklagten rechtskräftig entschieden (vgl. BGH Beschluß vom 11. Juli 2002 aaO). Für eine Aufhebung des Beschlusses und eine Unterbrechung des Verfahrens ist danach kein Raum.
Hahne Fuchs Ahlt Vézina Dose

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.