Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Sept. 2011 - V ZR 276/10
Bundesgerichtshof
Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.
Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZR 276/10
vom
15. September 2011
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. September 2011 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und
Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und die Richterinnen Dr. Brücker und Weinland
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 22. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 18. November 2010 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen , weil die Rechtssache keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft und eine Entscheidung auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (§ 543 Abs. 2 ZPO). Insbesondere bedarf die Frage, nach welchen Grundsätzen der Verkehrswert von Grundstücken zu ermitteln ist, die von der öffentlichen Hand, insbesondere im Anwendungsbereich der Regelungen des Ausgleichsleistungsgesetzes und der Flächenerwerbsverordnung veräußert werden, keiner Klärung (vgl. Senatsurteil vom 28. April 2011 - V ZR 192/10, juris Rn. 6 ff.). Die Voraussetzungen für eine Vorlage an den EuGH (zu den Kriterien vgl. etwa Senatsurteil vom 18. Juli 2008 - V ZR 11/08, NJW 2008, 3502, 3503 f. Rn. 12 mwN) liegen nicht vor. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 24.927,45 €.
Krüger Lemke Schmidt-Räntsch Brückner Weinland
Vorinstanzen:Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 24.927,45 €.
Krüger Lemke Schmidt-Räntsch Brückner Weinland
LG Berlin, Entscheidung vom 22.01.2010 - 28 O 202/08 -
KG Berlin, Entscheidung vom 18.11.2010 - 22 U 14/10 -
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1. Entgegen der Auffassung der Beschwerde bedarf die Frage, nach welchen Grundsätzen der Verkehrswert von Grundstücken zu ermitteln ist, die von der öffentlichen Hand, insbesondere im Anwendungsbereich der Regelungen des Ausgleichsleistungsgesetzes und der Flächenerwerbsverordnung, veräußert werden, keiner Klärung.
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3. Der Senat ist nicht gehalten, den Rechtsstreit nach Art. 68 Abs. 1, 234 EGV (ABlEG C 325 v. 24. Dezember 2002, S. 61, ABlEG C 340 v. 10. November 1997, S. 204 [konsolidierte Fassung]) dem EuGH zur Auslegung des Art. 22 Nr. 1 EuGVVO (EGVO 44/2001 des Rates, ABlEG L 12, 1, 14) vorzulegen. Art. 22 Nr. 1, S. 1 EuGVVO entspricht der Vorgängervorschrift des Art. 16 Nr. 1 lit. a EuGVÜ (Übereinkommen v. 27. September 1968, ABl. 1972, L 299, S. 32), deren Auslegung durch die Rechtsprechung des EuGH hinreichend geklärt (vgl. BGH, Urt. v. 4. August 2004, XII ZR 28/01, NJW-RR 2005, 72, 73) und hier lediglich auf den Einzelfall anzuwenden ist. Dabei ist die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts vorliegend so offenkundig, dass keine vernünftigen Zweifel daran bestehen, dass auch die Gerichte der übrigen Mitgliedstaaten zu dem hier gefundenen Ergebnis gelangen würden (zu diesen Voraussetzungen EuGH, NJW 1983, 1257, 1258; BVerfG, NJW 1988, 1456, 1457; BGHZ 109, 29, 31 u. 35; 153, 82, 92).