Bundesgerichtshof Beschluss, 22. März 2001 - V ZR 316/00

bei uns veröffentlicht am22.03.2001

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZR 316/00
vom
22. März 2001
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
------------------------------------
DDR:ZGB § 77 Abs. 2, § 297 Abs. 1 Satz 2; BGB § 313
Die Abänderung eines Vertrages, durch den Eigentum an einem Grundstück in der
DDR übertragen werden sollte, bedurfte nach Vollzug des Eigentumswechsels keiner
Form.
BGH, Beschl. v. 22. März 2001- V ZR 316/00 - OLG Naumburg
LG Halle
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 22. März 2001 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Tropf, Schneider, Dr. Klein
und Dr. Lemke

beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 15. August 2000 wird nicht angenommen.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 38.344 DM

Gründe:


§ 77 Abs. 2 i.V.m. § 297 Abs. 1 Satz 2 ZGB standen der privatschriftlichen Aufgabe des im "Überlassungsvertrag" vom 18. September 1981 vorbehaltenen Nutzungsrechts nicht entgegen. Die zu § 313 BGB entwickelten Grundsätze zur formlosen Abänderung beurkundungsbedürftiger Verträge nach Vollzug des Eigentumswechsels (vgl. bereits Senatsurt. v. 14. Mai 1971, V ZR 25/69, LM BGB § 313 Nr. 49) gelten hier entsprechend. Zwar diente § 297 Abs. 1 Satz 2 ZGB nicht nur den privaten Schutzzwecken, die § 313 BGB
verfolgt (dazu Senat BGHZ 87, 250, 153), sondern auch der staatlichen Leitung des Grundstücksverkehrs (§ 285 ZGB). Mittel der Lenkung war das Genehmigungsverfahren nach der Grundstücksverkehrsverordnung, hier i.d.F. v. 15. Dezember 1977 (GBl. I 73). Die Grundstücksverkehrsverordnung knüpfte das Erfordernis der Genehmigung an das "dingliche" Geschäft an (§ 2 GVVO: "Übertragung" des Eigentums; "Verzicht" auf dieses; "Erwerb" in verschiedenen weiteren Fällen). Auf die verpflichtenden Bestimmungen des Vertrags hebt die Verordnung nur bei Geschäften ab, die ohnehin keine dingliche Komponente haben ("Abschluß und Ä nderung eines Vertrages über die Nutzung eines landwirtschaftlich oder forstwirtschaftlich genutzten Grundstücks"). Den Zwekken des Genehmigungsverfahrens (Preisüberwachung, rationelle Bodennutzung ) widmet sich das Berufungsurteil mit zutreffendem Ergebnis: Zur Preisüberwachung hat die Aufgabe des Rechts, Wohnung, Garage und Garten zu nutzen, allerdings keine Beziehung. Hierbei handelte es sich um Vorbehalte der Eigentümerin bei der Übergabe des Grundstücks. Eine Berührung ergibt sich im Ergebnis aber auch nicht mit dem weiteren Zweck der Verordnung, die staatliche Wohnraumlenkung zu unterstützen (vgl. Rohde u.a., Bodenrecht, 1989 S. 255). Die Wohnraumlenkungsverordnung in der hier maßgebenden Fassung vom 14. November 1967 (GBl. II 733) schloß Wohnungen im Eigenheim zwar nicht schlechthin von der Erfassung aus; nicht erfaßt waren sie nur, wenn ausschließlich Eigentümer und Familienangehörige den Wohnraum inne hatten. Diese Voraussetzung war im Verhältnis der Parteien nicht gegeben. Indessen entzog die Aufgabe des Nutzungsrechts der Klägerin den Wohnraum nicht dem Zugriff des staatlichen Lenkungsorgans (Rat des Kreises). Eine Überlassung an familienfremde Personen bedurfte der Zuweisung; sie war Voraussetzung für den Abschluß eines Mietvertrags mit diesen (§§ 96, 99 ZGB). Eine staatliche Kontrolle der Aufgabe der bisher inne gehabten Wohn-
befugnis im Sinne einer Genehmigung war dagegen nicht erforderlich (anders beim Wohnungstausch, § 126 Abs. 2 ZGB). Auch die Aufhebung eines Wohnungsmietvertrags war genehmigungsfrei, die Kontrolle beschränkte sich auf die Zuordnungsentscheidung bei der Neuvermietung. Die Abänderungsvereinbarung vom 18. August 1983 liegt mithin außerhalb des staatlichen Lenkungsmechanismus.
Wenzel Tropf RiBGH Schneider ist infolge Urlaub an der Unterschrift gehin- dert. Karlsruhe, den 3. April 2001 Der Vorsitzende Wenzel Klein Lemke

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 22. März 2001 - V ZR 316/00

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 22. März 2001 - V ZR 316/00

Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 313 Störung der Geschäftsgrundlage


(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kan
Bundesgerichtshof Beschluss, 22. März 2001 - V ZR 316/00 zitiert 3 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 313 Störung der Geschäftsgrundlage


(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kan

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Bundesgerichtshof Urteil, 18. Mai 2001 - V ZR 353/99

bei uns veröffentlicht am 18.05.2001

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 353/99 Verkündet am: 18. Mai 2001 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR

Referenzen

(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.

(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.

(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.

(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.

(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.