Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Nov. 2009 - V ZR 71/09

bei uns veröffentlicht am12.11.2009
vorgehend
Landgericht Dresden, 7 O 2778/07, 05.06.2008
Oberlandesgericht Dresden, 1 U 1098/08, 19.03.2009

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZR 71/09
vom
12. November 2009
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht statthaft, soweit sie sich gegen eine in
dem Berufungsurteil enthaltene Entscheidung über die Kosten eines durch ein Anerkenntnis
erledigten Teils der Hauptsache richtet.
BGH, Beschluss vom 12. November 2009 - V ZR 71/09 - OLG Dresden
LG Dresden
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. November 2009 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin
Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth

beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 19. März 2009 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 18.527,76 €.

Gründe:

I.

1
Mit notariellem Vertrag vom 21. Oktober 1997 kaufte die Klägerin von einer aus dem Beklagten und W....... H............. bestehenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts ein Grundstück. Die Verpflichtung zur Übereignung sollte fällig sein, sobald die Klägerin ihre in dem Vertrag übernommenen Verpflichtungen vollständig erfüllt hatte.
2
In einer notariellen Urkunde vom 28. August 2000 erklärte W...... H. für sich und - unter dem Vorbehalt der Genehmigung - auch für den Beklagten die Auflassung. Trotz mehrfacher anwaltlicher Aufforderungen genehmigte der Beklagte diese Erklärung nicht.
3
Die Klägerin hat ihn deshalb auf die Erteilung der Genehmigung und die Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten in Anspruch genommen. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin den Klageantrag umgestellt und die Abgabe der Auflassungserklärung sowie der Eintragungsbewilligung verlangt. Diesen Antrag hat der Beklagte anerkannt, so dass ein Anerkenntnisteilurteil ergangen ist. In einem Schlussurteil hat das Landgericht dem Zahlungsantrag im Wesentlichen stattgegeben und dem Beklagten sämtliche Kosten des Rechtsstreits auferlegt.
4
Die Berufung des Beklagten, mit der er sich gegen die Verurteilung zur Zahlung und gegen die unterbliebene Anwendung von § 93 ZPO gewandt hat, ist ohne Erfolg geblieben. Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen ; dagegen richtet sich die Beschwerde des Beklagten.

II.

5
Die Beschwerde ist unzulässig, weil die mit der Revision geltend zu machende Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO). Der Beklagte erstrebt zwar nicht nur die Aufhebung der Verurteilung zur Zahlung von 18.527,76 €, sondern auch die Änderung der Kostenentscheidung hinsichtlich des von ihm anerkannten Teils der Klage; die hieraus folgende Beschwer (Kosteninteresse) wäre mit 110.838,03 € anzusetzen.
6
Dieses Interesse an der Änderung der angefochtenen Entscheidung bleibt bei der Bemessung des Werts der Beschwer jedoch außer Betracht, weil die Nichtzulassungsbeschwerde insoweit nicht statthaft ist (vgl. BGH, Beschl. v. 19. Oktober 2000, I ZR 176/00, NJW 2001, 230). Das ergibt sich aus folgenden Überlegungen:
7
1. Wird eine Klageforderung insgesamt anerkannt und ist die Kostenentscheidung deshalb in dem Anerkenntnisurteil enthalten, ist diese - sofern der Streitwert in der Hauptsache den in § 511 ZPO genannten Betrag (600 €) übersteigt (§ 99 Abs. 2 Satz 2 ZPO) und die Kostenbeschwer gemäß § 567 Abs. 2 ZPO (200 €) erreicht ist (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 28. Aufl., § 99 Rdn. 6) - mit der sofortigen Beschwerde (§ 99 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und gegebenenfalls mit der (zugelassenen) Rechtsbeschwerde anfechtbar (vgl. BGH, Beschl. v. 3. März 2004, IV ZB 21/03, NJW-RR 2004, 999).
8
2. Entsprechendes gilt, wenn das Anerkenntnis, wie hier, nur einen Teil der Klageforderung betrifft und die Kostenentscheidung deshalb (einheitlich) in dem Schlussurteil über den verbliebenen streitigen Teil der Klage getroffen wird. In einem solchen Fall kann die unterlegene Partei entweder (nur) sofortige Beschwerde gegen den das Anerkenntnis betreffenden Teil der Kostenentscheidung erheben oder - wenn sie, wie hier, auch den streitig entschiedenen Teil in der Hauptsache angreifen will - einheitlich Berufung gegen das Schlussurteil einlegen (vgl. BGH, Beschl. v. 19. Oktober 2000, I ZR 176/00, NJW 2001, 230, 231 m.w.N.; Zöller/Herget, ZPO, 28. Aufl., § 99 Rdn. 7 u. 13). In der zuerst genannten Variante ist, bei Zulassung durch das Beschwerdegericht, wiederum die Rechtsbeschwerde gegeben.
9
Da die Anfechtbarkeit nicht davon abhängen kann, ob die zweitinstanzliche Entscheidung durch einen Beschluss oder im Rahmen eines (Schluss-) Urteils ergangen ist, muss die dritte Instanz auch eröffnet sein, wenn die Partei einheitlich Berufung gegen das die Kostenmischentscheidung enthaltende Schlussurteil eingelegt hat. Die Überprüfung einer solchen Kostenentscheidung durch das Revisionsgericht ist deshalb statthaft, wenn das Berufungsgericht insoweit die Revision zugelassen hat; dies entspricht der Zulassung der Rechtsbeschwerde im Fall einer isolierten Kostenentscheidung (vgl. BGH, Beschl. v. 3. März 2004, IV ZB 21/03, NJW-RR 2004, 999).
10
Dagegen ist die Nichtzulassungsbeschwerde mit dem Ziel, den auf das Anerkenntnis entfallenden Teil einer Kostenmischentscheidung zu ändern, nicht eröffnet. Wäre auch sie statthaft, stünde die Partei nämlich besser, wenn sie die den anerkannten Teil der Klage betreffende Kostenentscheidung in zweiter Instanz nicht isoliert mit der sofortigen Beschwerde, sondern zusammen mit der Entscheidung zu einem verbliebenen streitigen Teil der Klageforderung im Wege der Berufung angriffe. Hierfür gibt es keinen sachlichen Grund. Eine Überprüfung der aufgrund eines Anerkenntnisses ergangenen Kostenentscheidung in dritter Instanz ist mithin nur bei einer - hier nicht gegebenen - Zulassung des Rechtsmittels (Rechtsbeschwerde oder Revision) durch die Vorinstanz möglich (vgl. zu § 91a ZPO: Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., § 91a Rdn. 56).

III.

11
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Krüger Klein Stresemann RiBGH Dr. Czub ist wegen Urlaubs verhindert zu unterschreiben. Krüger Roth
Vorinstanzen:
LG Dresden, Entscheidung vom 05.06.2008 - 7 O 2778/07 -
OLG Dresden, Entscheidung vom 19.03.2009 - 1 U 1098/08 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Nov. 2009 - V ZR 71/09

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

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(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde). (2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn1.der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Eur

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(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt. (2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn1.der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder2.das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zu

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(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde E
Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Nov. 2009 - V ZR 71/09 zitiert 8 §§.

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(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksich

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Hat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, so fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.

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(1) Die Anfechtung der Kostenentscheidung ist unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird. (2) Ist die Hauptsache durch eine auf Grund eines Anerkenntnisses ausgesprochene Verurteilung erledigt,

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Bundesgerichtshof Beschluss, 03. März 2004 - IV ZB 21/03

bei uns veröffentlicht am 03.03.2004

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Referenzen

(1) Die Anfechtung der Kostenentscheidung ist unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird.

(2) Ist die Hauptsache durch eine auf Grund eines Anerkenntnisses ausgesprochene Verurteilung erledigt, so findet gegen die Kostenentscheidung die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).

(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder
2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.

(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.

(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.

(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.

(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.

(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.

Hat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, so fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZR 176/00
vom
19. Oktober 2000
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
Hat das Berufungsgericht auch über Kosten entschieden, die für einen durch Anerkenntnis
oder übereinstimmende Erledigungserklärungen erledigten Teil des
Rechtsstreits entstanden sind (§§ 91a, 93 ZPO), ist dieser Teil des Berufungsurteils
im Revisionsverfahren nicht überprüfbar. Das entsprechende Kosteninteresse
muß daher auch bei der Bemessung des Wertes der Beschwer außer Betracht
bleiben.
BGH, Beschl. v. 19. Oktober 2000 – I ZR 176/00 – OLG Hamm
LG Bochum
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 19. Oktober 2000 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Dr. v. UngernSternberg
, Starck, Prof. Dr. Bornkamm und Dr. Schaffert

beschlossen:
Der Antrag der Beklagten auf Heraufsetzung des Wertes der Beschwer wird abgelehnt.
Der Streitwert des Revisionsverfahrens wird auf 60.000 DM festgesetzt.

Gründe:


I. Die Klägerin und die Beklagte zu 1 handeln mit Schmuck, den sie über sogenannte Beraterinnen vertreiben. Die Beklagte zu 2 war früher für die Klägerin und ist jetzt für die Beklagte zu 1 als Beraterin tätig. Gegenstand des Rechtsstreits ist eine Ä ußerung über die Klägerin, die die Beklagte zu 2 nach ihrem Wechsel zur Beklagten zu 1 in einem an ihre Kundinnen gerichteten Rundschreiben gemacht hat.
Nachdem die Klägerin diese Ä ußerung als wettbewerbswidrig beanstandet hatte, gab nur die Beklagte zu 2 eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, weigerte sich jedoch, die geltend gemachten Kosten der Abmahnung in Höhe von 1.213,80 DM (Anwaltskosten aus einem Streitwert von 60.000 DM) zu zahlen. Die Klägerin nahm daraufhin die Beklagte zu 1 auf Unterlassung in Anspruch und begehrte von der Beklagten zu 2 Zahlung der Abmahnkosten. Vor dem Landgericht
gab die Beklagte zu 2 ein Anerkenntnis ab. Das Landgericht verurteilte sie entsprechend diesem Anerkenntnis zur Zahlung; die Klage gegen die Beklagte zu 1 wies das Landgericht ab; die Kosten des gesamten Rechtsstreits erlegte es der Klägerin auf, und zwar hinsichtlich des anerkannten Teils nach § 93 ZPO. Auf die Berufung der Klägerin, die sich sowohl gegen die Klageabweisung als auch gegen die Kostenentscheidung (soweit sie auf § 93 ZPO beruhte) richtete, verurteilte das Oberlandesgericht die Beklagte zu 1 antragsgemäß und belastete die Beklagten anteilsmäßig mit den Kosten des Rechtsstreits. Den Streitwert setzte das Berufungsgericht auf 60.600 DM fest, wobei 60.000 DM auf die Unterlassungsklage gegen die Beklagte zu 1 und – als Kosteninteresse – 600 DM auf das Verfahren gegen die Beklagte zu 2 entfielen. Ferner wurde bestimmt, daß das Urteil keine der Parteien mit mehr als 60.000 DM beschwere.
Die Beklagten beantragen, den Wert der Beschwer auf 60.600 DM heraufzusetzen.
II. Der Antrag ist nicht begründet.
Zwar sind, worauf die Beklagten mit Recht hinweisen, für die Berechnung der Beschwer – soweit es sich nicht um wirtschaftlich identische Streitgegenstände handelt – die Werte der Beschwer aller Streitgenossen nach §§ 2, 5 ZPO zusammenzurechnen , und zwar unabhängig davon, ob das Berufungsurteil auch von allen Streitgenossen angefochten worden ist (BGH, Beschl. v. 28.10.1980 – VI ZR 303/79, NJW 1981, 578; Beschl. v. 23.6.1983 – IVa ZR 136/82, NJW 1984, 927, 928; Urt. v. 23.5.1989 – IVa ZR 88/88, BGHR ZPO § 546 Abs. 1 Satz 1 – Streitgenossen 1). Von dieser Regel ist jedoch im Streitfall eine Ausnahme zu machen. Denn die Verurteilung der Beklagten zu 2 betrifft lediglich die Kosten des Rechtsstreits. Der Beklagten zu 2 wäre es daher verwehrt, ihre Verurteilung zur
Zahlung eines (anteilsmäßig bestimmten) Teils der Kosten des Rechtsstreits mit der Revision anzufechten. Der Teil des Rechtsstreits, hinsichtlich dessen die Revision unstatthaft wäre, muß bei der Bemessung des Wertes der Beschwer außer Betracht bleiben.
Entscheidet das Landgericht – wie im Streitfall – durch Teilanerkenntnisund Schlußurteil und trifft es insofern eine einheitliche Kostenentscheidung, so kann der auf § 93 ZPO beruhende Teil der Kostenentscheidung nicht nur mit der sofortigen Beschwerde (§ 99 Abs. 2 ZPO), sondern – zusammen mit dem streitigen Teil der Hauptsache – auch mit der Berufung angefochten werden (BGHZ 17, 392, 397 f.; Zöller/Herget, ZPO, 21. Aufl., § 99 Rdn. 11). Es gilt insofern nichts anderes als für die Anfechtung der Kostenentscheidung nach einer Teilerledigung (§ 91a ZPO; Zöller/Vollkommer aaO § 91a Rdn. 56; Musielak/Wolst, ZPO, § 91a Rdn. 53). In diesen Fällen ist jedoch die Bestimmung des § 567 Abs. 4 ZPO zu beachten, die eine weitere Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des Oberlandesgerichts ausschließt (Musielak/Wolst aaO). Sollen derartige Entscheidungen der Oberlandesgerichte keiner weiteren Sachprüfung unterzogen werden, muß dies auch gelten, wenn die Kosten(teil)entscheidung ausnahmsweise wegen der gleichzeitigen Entscheidung über weitere Anträge der Klage mit der Berufung angefochten worden ist (BGHZ 58, 341, 342; 107, 315, 317 f.; 113, 362, 363 f.; BGH, Urt. v. 30.11.1989 – I ZR 55/87, WRP 1990, 488, 498 – Metro III).
Scheidet aus diesen Gründen eine Anfechtung des Berufungsurteils durch die Beklagte zu 2 als unstatthaft aus, muß deren Beschwer auch bei der Festsetzung des Wertes der Beschwer nach § 546 Abs. 2 ZPO außer Betracht bleiben. Die für die Zusammenrechnung der Werte der Beschwer mehrerer Streitgenossen maßgebliche Erwägung, schon bei Erlaß des Berufungsurteils müsse der Umfang der Beschwer feststehen, damit das Berufungsgericht gegebenenfalls über die
Frage der Zulassung der Revision befinden könne, führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn die Nichtanfechtbarkeit dieses Teils der Kostenentscheidung steht bereits bei Erlaß des Berufungsurteils fest und kann daher auch vom Berufungsgericht bei der Bemessung des Wertes der Beschwer berücksichtigt werden.
Erdmann v. Ungern-Sternberg Starck
Bornkamm Schaffert

(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.

(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder
2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.

(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und
2.
die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Anfechtung der Kostenentscheidung ist unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird.

(2) Ist die Hauptsache durch eine auf Grund eines Anerkenntnisses ausgesprochene Verurteilung erledigt, so findet gegen die Kostenentscheidung die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.

(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.

(2) Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.

(3) Der Beschwerdegegner kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die Anfechtung der Kostenentscheidung ist unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird.

(2) Ist die Hauptsache durch eine auf Grund eines Anerkenntnisses ausgesprochene Verurteilung erledigt, so findet gegen die Kostenentscheidung die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZB 21/03
vom
3. März 2004
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
_____________________

a) Bei Anfechtungen von Kostenentscheidungen nach §§ 93, 99
Abs. 2 ZPO ist die Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2
ZPO statthaft.

b) Ist eine Klage (hier: auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus einer
Grundschuld wegen fehlender Angaben zur Fälligkeit gemäß § 1193
BGB) zunächst nicht schlüssig, kann die beklagte Partei trotz angezeigter
Verteidigungsbereitschaft im schriftlichen Vorverfahren nach entsprechend
ergänztem Sachvortrag den Anspruch noch "sofort" i.S. von § 93
ZPO anerkennen.
BGH, Beschluß vom 3. März 2004 - IV ZB 21/03 - OLG Stuttgart
LG Heilbronn
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, die Richterin
Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch
am 3. März 2004

beschlossen:
Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden der Beschluß des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 26. Mai 2003 aufgehoben und die Kostenentscheidung im Anerkenntnisurteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 6. März 2003 geändert.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Der Gegenstandswert der Beschwerde und der Rechtsbeschwerde wird auf bis zu 19.000

Gründe:


I. Die Klägerin nahm die Beklagte aus einer Grundschuld auf Duldung der Zwangsvollstreckung in Anspruch.
In der Grundschuldbestellungsurkunde vom 12. September 1989, an deren Errichtung die ehemaligen Grundstückseigentümer R. und R., nicht aber die Beklagte beteiligt gewesen waren, ist in Ziffer 1 vereinbart, daß die Grundschuld fällig sei. Nach der Zweckerklärung vom 10. Dezember 2001 werden mit der Grundschuld Forderungen der Klägerin unter anderem gegen die S. Fleisch- und Wurstwarenfabrik R. GmbH (im folgenden: GmbH) gesichert.
Am 31. Juli 2002 kaufte die Beklagte das mit der Grundschuld belastete Grundstück. Mit Schreiben vom 2. Dezember 2002 an den Beklagtenvertreter , der auch die GmbH vertrat, forderte die Klägerin die GmbH auf, sich dinglich wie persönlich der Zwangsvollstreckung bis zum 16. Dezember 2002 zu unterwerfen. Am 18. Dezember 2002 wurde die Beklagte als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen.
Die Klageschrift wurde der Beklagten am 22. Januar 2003 aufgrund gerichtlicher Verfügung vom 17. Januar 2003 zugestellt. In dieser Verfügung ordnete der Vorsitzende die Durchführung eines schriftlichen Vorverfahrens an (§ 272 Abs. 2, 276 ZPO) und fragte außerdem an, woraus sich die Fälligkeit der Grundschuld (§ 1193 BGB) ergebe. Die Klageschrift enthielt dazu nichts. Am 30. Januar 2003 ging bei Gericht die Anzeige der Beklagten ein, daß sie sich gegen die Klage verteidigen wolle. Am selben Tag legte die Klägerin dem Gericht eine Kopie der Grund-

schuldbestellungsurkunde vor unter Hinweis auf die Fälligkeitsregelung in Ziffer 1, wovon die Beklagte am 5. Februar 2003 Ablichtungen erhielt. Mit am 17. Februar 2003 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz erkannte die Beklagte den Klageanspruch unter Protest gegen die Kostenlast an.
In dem darauf ergangenen Anerkenntnisurteil hat das Landgericht der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Ein sofortiges Anerkenntnis im Sinne von § 93 ZPO liege nicht vor, weil die Beklagte zunächst umfassend ihre Verteidigungsbereitschaft mitgeteilt habe. Bei Anordnung eines schriftlichen Vorverfahrens könne ein sofortiges Anerkenntnis nur in der ersten Erwiderung erfolgen. Das Oberlandesgericht hat sich dieser Ansicht angeschlossen und die sofortige Beschwerde der Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Beklagte ihr Begehren weiter, die Kosten des Rechtsstreits der Klägerin aufzuerlegen.
II. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und begründet.
1. Sie ist gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 ZPO statthaft.
Im Rahmen von Kostenentscheidungen nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen gemäß § 91a ZPO ist die Statthaftigkeit einer Rechtsbeschwerde allgemein anerkannt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. November 2002 - VIII ZB 66/02 - ZMR 2003, 333 unter II 1; 29. Juli 2003 - VIII ZB 55/03 - NJW-RR 2003, 1504 unter II 2; 29. Juli 2003 - VIII ZB 59/03 - WuM 2003, 637 unter II; 11. September 2003 - XII ZB

188/02 - WuM 2003, 709 unter II 1; 24. September 2003 - IV ZB 8/03 - unter II 1; 20. Oktober 2003 - II ZB 27/02 - unter II 1, zur Veröffentli- chung in BGHZ vorgesehen; 22. Dezember 2003 - VIII ZB 94/03 - unter II, zur Veröffentlichung vorgesehen; Musielak/Wolst, ZPO 3. Aufl. § 91a Rdn. 26; Thomas/Putzo, ZPO 25. Aufl. § 91a Rdn. 52; Baumbach/Lauterbach /Albers/Hartmann, ZPO 62. Aufl. § 91a Rdn. 156). Die demgegenüber mit Blick auf § 99 Abs. 1 ZPO vereinzelt gebliebenen Bedenken (BGH, Beschluß vom 8. Mai 2003 - I ZB 40/02 - NJW-RR 2003, 1075 unter 2 - obiter dictum), die die Rechtsbeschwerdeerwiderung auch hier für sich nutzbar machen möchte, greifen nicht durch.
Die besondere gesetzliche Regelung eines auf Rechtskontrolle beschränkten Rechtsmittels in § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO ist auch gegenüber der allgemeinen Regelung zur Anfechtung von Kostenentscheidungen des § 99 Abs. 1 ZPO klar und vom Gesetzgeber gerade auch auf diesem Rechtsgebiet in Anbetracht des bislang begrenzten Instanzenzuges gewollt (Treber in Hannich/Meyer-Seitz (Hrsg.) ZPO-Reform 2002 vor § 574 ZPO Rdn. 6 m.w.N.). Außerdem verlangt eine Überprüfung von Kostenentscheidungen gemäß § 93 ZPO im Rahmen der Rechtsbeschwerde weder eine umfassende Beurteilung der Hauptsache noch ermöglicht sie diese. Denn überprüft wird nur und zwar weitgehend ohne Rücksicht auf die materielle Rechtslage (vgl. Zöller/Herget, ZPO 24. Aufl. § 93 Rdn. 3), ob die anerkennende Partei Veranlassung zur Klage gegeben und ob sie sofort anerkannt hat. Insoweit unterliegt dieses Rechtsmittel eigenen, vom Zweck der Sperrwirkung des § 99 Abs. 1 ZPO nicht erfaßten Prüfungskriterien.

2. Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Die Vor- aussetzungen des § 93 ZPO liegen vor.

a) Zu Unrecht hat das Beschwerdegericht angenommen, die Beklagte habe nach Anzeige ihrer Verteidigungsabsicht nicht mehr mit der Kostenfolge des § 93 ZPO sofort anerkennen können. Dabei kommt es nicht auf die in Rechtsprechung und Literatur umstrittene Frage an, ob nach Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens gemäß §§ 272 Abs. 2, 276 ZPO ein Anerkenntnis, um als "sofortiges" im Sinne von § 93 ZPO zu gelten, innerhalb der zweiwöchigen Notfrist für die Verteidigungsanzeige erklärt werden muß oder ob - nach Anzeige der Verteidigungsbereitschaft - noch innerhalb der anschließenden Frist zur Klageerwiderung "sofort" anerkannt werden kann (vgl. zum Streitstand nur Zöller/Herget, aaO Rdn. 4 und Zöller/Greger, aaO § 276 Rdn. 13 m.v.w.N.). Denn fehlt es zunächst an einer schlüssigen Klage, kann die beklagte Partei nach einhelliger Ansicht nach Behebung dieses Mangels noch "sofort" anerkennen (SchlHOLG JurBüro 2000, 657; KG JW 1929, 118 f.; Stein/Jonas /Bork, ZPO 21. Aufl. § 93 Rdn. 9; Baumbach/Lauterbach/Albers/ Hartmann, aaO § 93 Rdn. 99 unter "Substantiierung"; Zöller/Herget, aaO Rdn. 6 unter "Unschlüssige Klage"; Wieczorek/Schütze/Steiner, ZPO 3. Aufl. § 93 Rdn. 11; AK/Röhl, § 93 ZPO Rdn. 11). Für die von der Rechtsbeschwerdeerwiderung für möglich gehaltene Differenzierung zwischen einem unbegründeten und einem lediglich unschlüssig dargelegten Anspruch ist kein Raum. Eine Partei ist nicht gehalten, einen erst im weiteren Verlauf des Rechtsstreits substantiiert vorgetragenen Klageanspruch schon zuvor - gleichsam auf Verdacht - als begründet anzuerkennen , nur um sich der Kostentragungslast entziehen zu können.

So liegen die Dinge hier. Nach § 1193 Abs. 1 Satz 1 BGB wird das Kapital der Grundschuld erst nach vorheriger Kündigung fällig, die Kündigungsfrist beträgt gemäß § 1193 Abs. 1 Satz 3 BGB sechs Monate. In § 1193 Abs. 2 BGB hat der Gesetzgeber abweichende Bestimmungen für zulässig erklärt. Eine schlüssige Klage auf Duldung der Zwangsvollstrekkung aufgrund einer zugunsten des Klägers bestehenden Grundschuld setzt - entgegen der Rechtsbeschwerdeerwiderung - deshalb den Vortrag von Tatsachen voraus, aus denen sich ergibt, daß entweder die Grundschuld unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten gekündigt oder aber eine Fälligkeitsvereinbarung getroffen worden ist, deren Voraussetzungen sämtlich gegeben sind. Einen derartigen Tatsachenvortrag enthält die Klageschrift nicht einmal ansatzweise. Er ist erstmals in dem am 30. Januar 2003 dem Gericht und am 5. Februar 2003 der Beklagten zugegangenen Schriftsatz enthalten. Die Beklagte hat den erst jetzt schlüssig gewordenen Klageanspruch bereits im nächsten bei Gericht eingereichten Schriftsatz und damit "sofort" im Sinne von § 93 ZPO anerkannt.

b) Die Beklagte hat keinen Anlaß zur Klage gegeben.
Das Beschwerdegericht hat diese Frage zwar offengelassen. Das bedingt aber keine Zurückverweisung der Sache gemäß § 577 Abs. 4 ZPO. Der Senat kann gemäß § 577 Abs. 5 ZPO in der Sache selbst entscheiden , da die dafür zugrunde zu legenden Tatsachen nicht im Streit sind und weiterer Vortrag dazu nicht zu erwarten, die Sache mithin entscheidungsreif ist.

Die Klägerin hat die Beklagte - entgegen der Annahme der Rechtsbeschwerdeerwiderung - vorprozessual nicht aufgefordert, sich hinsichtlich der Grundschuld der Zwangsvollstreckung zu unterwerfen. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Beschwerdegerichts richteten sich insbesondere die Unterwerfungsaufforderungen im Schreiben der Klägerin vom 2. Dezember 2002 an die GmbH. Die Beklagte ist nicht deren Rechtsnachfolgerin. Für die gegenteilige Behauptung der Klägerin ist nichts dargetan. Vielmehr existieren hier rechtlich selbständige Gesellschaften, bei denen auch der Umstand, daß sie ein- und denselben Rechtsanwalt zu ihrem (Prozeß-)Bevollmächtigten bestellt und mit der Wahrnehmung ihrer jeweiligen rechtlichen Interessen beauftragt haben , nicht dazu führen kann, mit der Aufforderung der einen Gesellschaft , sich in notarieller Urkunde der Zwangsvollstreckung zu unterwerfen , zugleich die andere Gesellschaft als ebenso aufgefordert zu betrachten. Die Beklagte hat sich vor Klageerhebung auch nicht in Verzug befunden. Anhaltspunkte dafür, daß die Beklagte (bzw. für sie handelnde natürliche Personen) jemals bekundet hätte(n), sie werde die Zwangsvollstreckung der Klägerin in das mit der Grundschuld belastete Grundstück nicht dulden und/oder eine entsprechende notarielle Urkunde werde nicht errichtet bzw. unterzeichnet, liegen ebenfalls nicht vor. Es bestand daher für die Klägerin kein hinreichender Grund anzunehmen, ohne Inanspruchnahme der Gerichte nicht zu ihrem Recht zu kommen.

Die Klägerin hat daher gemäß §§ 93, 97 ZPO die Kosten des Rechtsstreits insgesamt zu tragen.
Terno Dr. Schlichting Wendt
Kessal-Wulf Felsch

(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)