Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Mai 2005 - V ZR 88/05

bei uns veröffentlicht am12.05.2005

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZR 88/05
vom
12. Mai 2005
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 12. Mai 2005 durch den Vizepräsidenten
des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter
Prof. Dr. Krüger, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Czub

beschlossen:
Der Antrag, ihm gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, und der Antrag auf vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Amtsgerichts Merzig vom 23. Mai 2003 sowie aus dem Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 3. März 2005 werden auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert beträgt 12.500 €.

Gründe:


I.


Gegen das ihm am 4. März 2005 zugestellte Urteil des La ndgerichts hat der Beklagte mit einem am 19. April 2005 eingegangenen Schriftsatz Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Zugleich hat er gegen die Versäumung der Beschwerdefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und dazu - soweit für die Entscheidung über den Antrag von Belang - ausgeführt:
In dem Büro des zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Beklagten versehe die Anmeldung zunächst jedes eingegangene Schriftstück mit einem Posteingangsstempel. Sie gebe sämtliche mit dem Eingangsstempel versehene Post an die Bürovorsteherin bzw. an deren Vertreterin. Die Bürovorsteherin sehe sämtliche Schriftstücke nach einer eventuellen Frist durch. Die Fristen würden in einem zentralen Fristenkalender notiert. Zur Fristenkontrolle lege die Bürovorsteherin bzw. deren Vertreterin für jeden Rechtsanwalt für die jeweils folgende Woche einen sogenannten Fristzettel vor. Darin seien sämtliche Fristen nach der zeitlichen Reihenfolge vermerkt. Am Montag einer jeden Woche schreibe die Bürovorsteherin bzw. eine Mitarbeiterin für jeden Rechtsanwalt einzeln auf einem Formular die Fristen für die folgende Woche heraus. Sie versehe diese Fristen im Fristenkalender mit einem Haken. Die ausgefüllten Formulare würden an demselben Tag den Rechtsanwälten und der jeweils für den Rechtsanwalt zuständigen Sekretärin vorgelegt.
In dem vorliegenden Fall unterblieb die Eintragung der Frist für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde. Dies fiel dem zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Beklagten am 16. März 2005 auf. Er wies daher seine Sekretärin mündlich an, die Akten sofort der Bürovorsteherin mit der Weisung weiterzugeben, die Nichtzulassungsbeschwerdefrist und die Begründungsfrist in den Fristenkalender einzutragen. Dieser Weisung ist die Sekretärin nicht nachgekommen. Der zweitinstanzliche Prozeßbevollmächtigte des Beklagten hat sich die Akten am 6. April 2005 vorlegen lassen und bemerkt, daß die Frist verstrichen war.
Der Beklagte meint, seinen zweitinstanzlichen Prozeßbevoll mächtigten treffe kein Verschulden an der Fristversäumung.

II.


1. Die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Sta nd ist zu versagen. Der Beklagte hat nicht dargelegt, daß er ohne Verschulden gehindert war, die Notfrist von einem Monat zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde einzuhalten (§ 233 ZPO). Es ist nicht ausgeräumt, daß dem zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Beklagten ein eigenes (Organisations-) Verschulden vorzuwerfen ist, welches dieser sich nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muß.

a) Der Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf beruf en, daß durch die in dem Büro seines zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten geltende "Dienstanweisung zur Fristenkontrolle" ausreichend Vorsorge gegen Fristversäumungen getroffen sei. Die Anweisung läßt nicht erkennen, daß der das Mandat bearbeitende Rechtsanwalt selbst bei der Zustellung gerichtlicher Entscheidungen , mit der der Lauf einer Rechtsmittelfrist in Gang gesetzt wird, den Zustellungszeitpunkt festhalten und durch die Eintragung in einen Fristenkalender eine rechtzeitige Wiedervorlage sicherstellen muß (vgl. BVerfG, NJW 1995, 711). Ihr ist auch nicht zu entnehmen, daß die Eintragung des Fristendes in den Fristenkalender dadurch gesichert ist, daß der Rechtsanwalt das Empfangsbekenntnis über die Zustellung einer gerichtlichen Entscheidung erst unterzeichnen und zurückgeben darf, wenn die zur Wahrung der Rechtsmittelfrist erforderlichen Maßnahmen getroffen wurden (vgl. BGH, Beschl. v. 11. März 1980, X ZB 4/80, NJW 1980, 1846; Senat, Beschl. v. 13. Februar 2003, V ZR 422/00, NJW 2003, 1528). Dies bedarf jedoch keiner Vertiefung, weil der zweitinstanzliche Prozeßbevollmächtigte des Beklagten eine Einzelanweisung erteilt hat, diese allein ungenügend war und der Mangel organisato-
weisung erteilt hat, diese allein ungenügend war und der Mangel organisatorisch nicht aufgefangen wurde.

b) Allerdings ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtsh ofs anerkannt , daß es auf allgemeine organisatorische Regelungen nicht entscheidend ankommt, wenn im Einzelfall konkrete Anweisungen vorliegen, deren Befolgung die Fristwahrung sichergestellt hätten (Senat, Beschl. v. 23. Oktober 2003, V ZB 28/03, NJW 2004, 367, 369). Aber ein Rechtsanwalt, der seine Bürokraft mündlich anweist, eine Rechtsmittelfrist einzutragen, genügt seiner Sorgfaltspflicht nur dann, wenn in seiner Kanzlei ausreichende organisatorische Vorkehrungen dafür getroffen sind, daß eine korrekte Fristeintragung auch tatsächlich erfolgt (BGH, Beschl. v. 10. Oktober 1991, VII ZB 4/91, NJW 1992, 574; Beschl. v. 5. November 2002, VI ZR 399/01, NJW 2003, 435, 436) und die Notierung auf ihre Richtigkeit überprüft wird (vgl. BGH, Beschluß vom 13. April 2005 - VIII ZB 77/04, Umdruck S. 4 m.w.N.). Daß in dem Büro des zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten solche Vorkehrungen getroffen waren , hat der Beklagte nicht dargelegt. Im übrigen war hier die mündliche Anweisung nicht hinreichend geeignet, die Fristversäumung zu verhindern. Der zweitinstanzliche Prozeßbevollmächtigte des Beklagten hat nicht etwa die für die Eintragung der Frist in den Terminkalender zuständige Bürovorsteherin angewiesen , sondern lediglich seine Sekretärin beauftragt, der Bürovorsteherin die Akten zum Zweck der Fristennotierung weiterzugeben. Damit erhöhte - und verwirklichte - sich das Risiko, daß die Eintragung in den Fristenkalender unterblieb. Daß ein solches Risiko in dem Büro des zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Beklagten grundsätzlich erkannt und Vorkehrungen zu seiner Vermeidung getroffen waren, zeigt die allgemeine Dienstanweisung. Darin heißt es (Nr. 3) u.a.: "Kommt das Mandat direkt zum Anwalt, meldet dieser den
Fristablauf an die Bürovorsteherin zur Eintragung im Fristenkalender". Hätte sich der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten in dem vergleichbaren Fall, daß ihm ein noch nicht in dem Fristenkalender vermerkter Fristablauf bekannt wird, entsprechend der Regelung in der Dienstanweisung verhalten und den Fristablauf an die Bürovorsteherin zur Eintragung gemeldet, wäre die Eintragung der Frist in hohem Maß sichergestellt gewesen. Daß er nicht so gehandelt hat, begründet ebenfalls den Vorwurf der Pflichtwidrigkeit. Den zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten entlastet nicht, daß er seine Sekretärin zu der sofortigen Weitergabe der Akten an die Bürovorsteherin angewiesen hat. Zwar kann das Verlangen nach der umgehenden Ausführung einer Einzelweisung der Sorgfaltspflicht des Rechtsanwalts hinsichtlich der Schaffung von ausreichenden Vorkehrungen gegen das Vergessen mündlicher Anweisungen genügen (BGH, Beschl. v. 22. Juni 2004, VI ZB 10/04, NJW-RR 2004, 1361, 1362); auch darf der Rechtsanwalt grundsätzlich darauf vertrauen, daß eine sonst zuverlässige Bürokraft seine Weisungen befolgen und nicht eigenmächtig ohne erneute Nachfragen von ihnen abweichen wird (Senat, Beschl. v. 31. Mai 2000, V ZB 57/99, NJW-RR 2001, 209 m.w.N.). Aber das setzt neben der klaren und präzisen Fassung der Einzelanweisung voraus, daß ihre Ausführung durch den Weisungsempfänger selbst unmittelbar zu dem verlangten Ergebnis, hier der Fristeintragung, führt. Die Zwischenschaltung dritter Personen, die lediglich als Übermittler der anwaltlichen Weisung tätig werden, stellt ihre Befolgung und damit die Fristwahrung nicht ausreichend sicher und bedarf der Kontrolle. Diese ist hier jedoch nicht glaubhaft gemacht worden.
2. Erweist sich das Wiedereinsetzungsgesuch des Beklagten somi t als unbegründet, hat die verspätet eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde mangels Zulässigkeit keine Aussicht auf Erfolg. Das hat zur Folge, daß die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nicht angeordnet werden darf (BGHZ 8, 47, 49).
Wenzel Krüger Lemke
Schmidt-Räntsch Czub

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Mai 2005 - V ZR 88/05

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Mai 2005 - V ZR 88/05

Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 85 Wirkung der Prozessvollmacht


(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie

Zivilprozessordnung - ZPO | § 233 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand


War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wieder
Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Mai 2005 - V ZR 88/05 zitiert 2 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 85 Wirkung der Prozessvollmacht


(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie

Zivilprozessordnung - ZPO | § 233 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand


War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wieder

Referenzen - Urteile

Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Mai 2005 - V ZR 88/05 zitiert oder wird zitiert von 5 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Mai 2005 - V ZR 88/05 zitiert 5 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Juni 2004 - VI ZB 10/04

bei uns veröffentlicht am 22.06.2004

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 10/04 vom 22. Juni 2004 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 233 Fd Zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn ein Rechtsanwalt seiner Büroangestellten mündlich die Anw

Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Okt. 2003 - V ZB 28/03

bei uns veröffentlicht am 23.10.2003

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 28/03 vom 23. Oktober 2003 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 574 Abs. 2 Verletzt die Entscheidung des Berufungsgerichts den Anspruch der beschwerten Partei auf Gewährun

Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Nov. 2002 - VI ZR 399/01

bei uns veröffentlicht am 05.11.2002

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 399/01 vom 5. November 2002 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO §§ 212 a.F., 233 Fb, Fd Wenn ein Rechtsanwalt, der ein Empfangsbekenntnis über eine Urteilszustellung unterzeichnet und zurückgegeb

Bundesgerichtshof Urteil, 23. Nov. 2001 - V ZR 422/00

bei uns veröffentlicht am 23.11.2001

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 422/00 Verkündet am: 23. November 2001 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtsh

Bundesgerichtshof Beschluss, 31. Mai 2000 - V ZB 57/99

bei uns veröffentlicht am 31.05.2000

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 57/99 vom 31. Mai 2000 in dem Rechtsstreit Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 31. Mai 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Dr. Vogt, Dr. Lambert-Lang, Schneider und Prof. Dr. K

Referenzen

War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.

(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.

(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 422/00 Verkündet am:
23. November 2001
K a n i k ,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 23. November 2001 durch die Richter Tropf, Schneider, Prof. Dr. Krüger,
Dr. Lemke und Dr. Gaier

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 18. Oktober 2000 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Kläger sind Eigentümer eines landwirtschaftlich genutzten Grundstücks in N. Die Beklagte, ein Unternehmen der Energieversorgung, besitzt aufgrund einer im Jahre 1973 mit den Rechtsvorgängern der Kläger getroffenen und durch beschränkte persönliche Dienstbarkeit gesicherten Vereinbarung die Befugnis, das Grundstück zum Einlegen, Belassen und Betreiben einer Erdgasleitung nebst Zubehör in einem 10 m breiten Schutzstreifen zu nutzen. Der Schutzstreifen betrifft das Grundstück in einer Länge von 101 m. Die Kläger sind nach der Vereinbarung verpflichtet, alle Maßnahmen zu unterlassen , die den Bestand und den Betrieb der Leitungen oder deren Zubehörs gefährden könnten. Sie sind insbesondere gehalten, den Schutzstreifen nicht zu überbauen, auf ihm nichts zu lagern, keine Bäume oder tief wurzelnde Sträucher zu pflanzen und keine Bodenbearbeitung vorzunehmen, die über die übliche landwirtschaftliche Nutzung des Grundstücks hinausgeht.

Im Jahr 1997 ließ die Beklagte gegen den Willen der Kläger in einem Abstand von etwa 2 m zu dem Gasrohr im Bereich des Schutzstreifens zwei Schutzrohre zur Aufnahme von bis zu zwei Lichtwellenleiterkabeln (LWLKabel ) einlegen und in die Leerrohre sodann LWL-Kabel für telekommunikative Zwecke einblasen.
Nunmehr betreibt die Beklagte zu demselben Zweck den Einbau eines weiteren Schutzrohrbündels (acht Rohre für je zwei 120-faserige LWL-Kabel pro Rohr) in einem Abstand von 4 m zu der Gasleitung. Dem widersetzen sich die Kläger. Sie verlangen von der Beklagten, es zu unterlassen, Telekommunikationskabel in das von ihr verlegte Schutzrohrbündel einzublasen, und bereits installierte Schutzrohrbündel zu beseitigen. Ferner begehren sie die Feststellung , daß die Beklagte zum Ersatz des durch die Beseitigung der Rohre entstehenden Schadens verpflichtet ist.
Land- und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der - zugelassenen - Revision verfolgen die Kläger ihre Anträge weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht hält die Kläger für verpflichtet, die von der Beklagten betriebenen Rohrleitungen zur Aufnahme von LWL-Kabeln in dem beabsichtigten Umfang zu dulden. Die Duldungspflicht ergebe sich aus § 57
Abs. 1 Nr. 1 TKG. Diese Vorschrift sei erweiternd dahin auszulegen, daû nicht nur bereits vorhandene Leitungen oder Einrichtungen die Möglichkeit für den Betrieb und die Erneuerung von Telekommunikationslinien eröffneten, sondern daû eine Duldungspflicht des Grundstückseigentümers bereits dann begründet werde, wenn das Energieversorgungsunternehmen für eine Neuverlegung von Kabelrohren den durch Dienstbarkeit geschützten Bereich, in dem bisher schon eine Versorgungsleitung verlegt ist, in Anspruch nimmt. Eine die Duldungspflicht nach dieser Norm ausschlieûende dauerhafte zusätzliche Einschränkung sei mit der Verlegung und Nutzung der Rohre nicht verbunden. Soweit die Kläger durch die Verlegung der Rohre eine Behinderung der Feldbestellung, beispielsweise durch Einschränkung des Tiefpflügens, geltend machen, verweist das Berufungsgericht darauf, daû sie diese Einschränkungen bereits aufgrund der eingeräumten Dienstbarkeit hinzunehmen hätten.

II.


Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Prüfung im Ergebnis stand.
Den Klägern stehen die geltend gemachten Abwehr- und Schadensersatzansprüche (§§ 1004, 823 Abs. 1 BGB) nicht zu, weil sie nach § 57 Abs. 1 Nr. 1 TKG verpflichtet sind, die von der Beklagten in dem von der Dienstbarkeit erfaûten Schutzstreifen verlegten Schutzrohrbündel und das Einblasen von LWL-Kabeln in die Schutzrohre zu dulden. Dazu bedarf es keiner "erweiternden" Auslegung dieser Norm oder einer - wie die Revision meint, unzulässigen - Analogie. Das folgt vielmehr unmittelbar aus der Bestimmung, so wie sie
nach ihrem Wortlaut und dem Sinnzusammenhang, in den sie gestellt ist, zu verstehen ist.
1. Die Vorschrift setzt voraus, daû der Eigentümer eines Grundstücks ohnehin eine Leitung oder Anlage infolge eines gesicherten Rechts des Energieversorgungsunternehmens zu dulden verpflichtet ist. Sie knüpft daran das weitergehende Nutzungsrecht des Berechtigten für die Errichtung, den Betrieb und die Erneuerung von Telekommunikationslinien, soweit damit keine dauerhafte zusätzliche Einschränkung der Nutzbarkeit des Grundstücks verbunden ist.

a) Bezogen auf den konkreten Fall liegt es zunächst nahe, darauf abzustellen , daû die Kläger kraft der durch Dienstbarkeit gesicherten Vereinbarung zur Duldung der bestehenden Gasleitung verpflichtet sind. Allerdings stellen sich bei dieser Sicht Zweifel ein, ob der Wortlaut der Norm die Annahme erlaubt , daû der Betrieb der Gasleitung auch dazu berechtigen soll, davon ganz unabhängige Telekommunikationslinien zu errichten und zu betreiben. Das Berufungsgericht verkennt dies nicht und hebt im Ansatz zutreffend darauf ab, daû nicht nur bestehende Leitungsrechte die weitergehende Duldungspflicht auslösen können. § 57 Abs. 1 Nr. 1 TKG begünstigt auch denjenigen Energieversorger , der auf dem fremden Grundstück eine durch ein Recht gesicherte Anlage unterhält. Es will aber unter dem Begriff der Anlage nicht den Schutzstreifen , die Kabeltrasse als solche, fassen, sondern bleibt in der Sache doch wieder, wenn auch jetzt unter dem Begriff der Anlage, bei den vorhandenen Leitungen stehen. Damit greift das Berufungsgericht zu kurz.

b) Unter Anlage im Sinne der Norm ist im konkreten Fall der gesamte von der Dienstbarkeit für die unterirdische Verlegung von Erdgasleitungen und Zubehör geschützte Bereich, der sogenannte Schutzstreifen, einschlieûlich der verlegten Rohre und Zubehöreinrichtungen zu verstehen (ebenso OLG Oldenburg , NJW 1999, 957, 958; Ellinghaus, CR 1999, 420, 424; Hamm, MMR 1999, 165, 167; Möller, RdE 1999, 217, 220; Schuster, MMR 1999, 137, 140; Geppert /Ruhle/Schuster, Handbuch Recht und Praxis der Telekommunikation, 1998, S. 145; Nienhaus, Wegerechte für Telekommunikationslinien auf Privatgrundstücken , 2000, S. 118 f; Schütz, in: Beck'scher TKG-Kommentar, 2. Aufl., § 57 Rdn. 27; a.A. OLG Düsseldorf NJW 1999, 956). Das ergibt sich aus folgendem.
aa) Der Begriff der Anlage läût vom Wortlaut her eine solche weite Auslegung zu. Dem Berufungsgericht ist zwar zuzugeben, daû in § 1020 BGB der Begriff der Anlage in einem engeren Sinne verwandt wird. Man versteht darunter eine für eine gewisse Dauer bestimmte, von Menschenhand zur Benutzung des Grundstücks geschaffene Einrichtung (vgl. Staudinger/Ring, BGB [1994], § 1020 Rdn. 10; MünchKomm-BGB/Falckenberg, 3. Aufl., § 1020 Rdn. 8; Palandt/Bassenge, BGB, 60. Aufl., § 1020 Rdn. 3; wohl auch OLG Düsseldorf, NJW 1999, 956). Der Gesetzgeber verbindet mit dem Anlagenbegriff jedoch nicht generell die Vorstellung, daû es sich um ein menschliches Produkt, eine Einrichtung, handeln muû. So geht beispielsweise § 3 Abs. 5 Nr. 3 BImSchG von einem weiten Anlagenbegriff aus, wenn die Vorschrift dazu auch Grundstücke zählt, die keine besonderen Einrichtungen aufweisen, sofern von ihnen gleichwohl Emissionen ausgehen können (vgl. BT-Drucks. 7/179, S. 29). Auch in § 19 g WHG wird der - gesetzlich nicht definierte - Begriff der Anlage (zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen) weit ausgelegt. Auf das
Vorhandensein baulicher Anlagen, technischer Geräte, maschineller oder sonstiger Teile, selbst auf einen "technischen Mindeststandard" soll es nicht ankommen (Czychowski, WHG, 7. Aufl., § 19 g Rdn. 2 m.w.N.). So genügt auch ein Platz, der nicht nur vorübergehend zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen genutzt wird, den Anforderungen an eine Anlage im Sinne der Norm (Czychowski aaO m.w.N.). Anknüpfend an den weiten Anlagenbegriff im Bundesimmissionsschutzgesetz wird auch für das Strafrecht, im Bereich der Straftaten gegen die Umwelt, für einen weiten Anlagenbegriff eingetreten, so daû ein Grundstück, von dem Luftverunreinigungen ausgehen, als Anlage im Sinn des § 325 StGB aufgefaût werden kann (vgl. Steindorf, in: Leipziger Kommentar zum StGB, 11. Aufl., § 325 Rdn. 21).
bb) Eine weite Auslegung des Begriffs der Anlage in § 57 Abs. 1 Nr. 1 TKG entspricht der Gesetzessystematik. Da die Norm gesicherte Leitungen oder Anlagen als Anknüpfungspunkte für die gesteigerte Duldungspflicht nennt, muû unter einer Anlage etwas anderes zu verstehen sein als unter einer Versorgungsleitung. Anderenfalls bliebe für die Anlage kein Anwendungsbereich. Das zeigt sich deutlich im vorliegenden Fall. Obwohl das Berufungsgericht am Begriff der Anlage ansetzen will, erfaût es doch nur die bestehenden Versorgungsleitungen als solche. Bei verständiger Würdigung kann daher Anlage nur die Gesamtheit der Versorgungseinrichtung meinen, und zwar gerade nicht beschränkt auf die technischen Gegenstände wie Rohre und Zubehöreinrichtungen , sondern einschlieûlich der für die Versorgung zweckbestimmten Grundstücke oder Teilflächen, soweit deren Grenzen jedenfalls aus dem Grundbuch ersichtlich sind und den Schutzbereich klar erkennen lassen (vgl. Nienhaus, aaO, S. 117). Dem entspricht es, daû nach § 3 Abs. 1 der Verordnung über Gashochdruckleitungen vom 17. Dezember 1974 (in der Fassung
vom 12. Dezember 1996, BGBl. I, S. 1914) in Verbindung mit Nr. 2 des Anhangs zu § 3 Abs. 1 der VO (BGBl. I, S. 3595) Gashochdruckleitungen unterirdisch zur Sicherung ihres Bestandes und ihres Betriebes in einem Schutzstreifen zu verlegen sind. Das veranschaulicht, daû dieser Schutzstreifen funktional zu der Gesamtheit der Versorgungseinrichtung gehört.
cc) Entgegen der Auffassung der Revision entspricht dieses Verständnis , zu dem im Ergebnis auch das Berufungsgericht kommt, dem Gesetzeszweck. Der Gesetzgeber war sowohl durch EG-rechtliche Vorschriften (insbesondere durch die Richtlinie 96/19 der Kommission vom 13. März 1996, ABl EG Nr. L 74, S. 13) als auch durch Art. 87 f GG gehalten, eine flächendeckend angemessene und ausreichende Versorgung der Bevölkerung im Bereich der Telekommunikation durch die Sicherstellung eines chancengleichen und funktionsfähigen Wettbewerbs privater Anbieter zu gewährleisten (vgl. auch Begründung zum Entwurf des Telekommunikationsgesetzes, BT-Drucks. 13/3609, S. 1-2, 33-36). Zu einer raschen Herstellung eines flächendeckenden Netzes terrestrischer Telekommunikationslinien sollten sowohl aus volkswirtschaftlichen Gründen als auch zur Gewährleistung eines ausgewogenen Wettbewerbs , den der Gesetzgeber zu fördern hatte, unter Einbindung der Leitungsinfrastruktur der Energiewirtschaft auch private Grundstücke in Anspruch genommen werden (Begründung des Gesetzentwurfs, BT-Drucks. 13/3609, S. 36; Senat, BGHZ 145, 16, 25 f). Das Ziel des Gesetzes konnte nur erreicht werden, wenn dem jeweiligen Unternehmen nicht nur die Möglichkeit eröffnet wurde, bereits verlegte Leitungen und Schutzrohre für Zwecke der Telekommunikation zu nutzen, sondern wenn ihm auch das Recht eingeräumt wurde, bestehende Dienstbarkeiten für die Neuerrichtung von Telekommunikationslinien nutzbar zu machen. Erfaûte nämlich die vom Gesetz begründete Duldungspflicht der
Grundstückseigentümer nur bestehende Leitungen und Schutzrohre, wäre der Anwendungsbereich des § 57 Abs. 1 Nr. 1 TKG sehr beschränkt. Denn erst seit jüngerer Zeit werden im Zusammenhang mit der Installation von Versorgungsleitungen Schutzrohre zur Aufnahme weiterer Leitungen verlegt. In früherer Zeit war dies unüblich (Schütz, in Beck'scher TKG-Kommentar, § 57 Rdn. 27). In solchen Fällen bliebe das Anliegen des Gesetzgebers ohne Wirkung. Das aber ist nicht Sinn und Zweck des Gesetzes.
Soweit die Revision aus den Gesetzesmaterialien zu der ursprünglichen Entwurfsfassung des § 57 TKG56 des Entwurfs) ableitet, der Gesetzgeber habe lediglich die Möglichkeit eröffnen wollen, ein etwa bereits vorhandenes internes Kommunikationsnetz auszubauen, übersieht sie, daû diese Fassung nicht Gesetz geworden ist. § 57 Abs. 1 Nr. 1 TKG beruht vielmehr auf der Beschluûempfehlung des Ausschusses für Post und Telekommunikation vom 12. Juni 1996. Aus den Materialien hierzu ergibt sich, daû durch die geänderte Fassung der Anwendungsbereich und die Duldungspflicht zugunsten der Energieversorgungsunternehmen ausgedehnt werden sollte. Insbesondere sollte klargestellt werden, daû etwa zur Errichtung von Telekommunikationslinien das Grundstück auch kurzfristig mit technischem Gerät befahren bzw. in ähnlicher Weise in Anspruch genommen werden kann. Für den Fall, daû bereits dinglich gesicherte Leitungen in einem Schutzstreifen liegen, sollte die Möglichkeit der Inanspruchnahme fremder Grundstücke erweitert werden, soweit das Grundstück durch die Nutzung zu Telekommunikationszwecken nicht zusätzlich beeinträchtigt wird (vgl. BT-Drucks. 13/4864 [neu], S. 36, 81). Danach können die von der Revision angeführten, zeitlich früher gemachten Äuûerungen im Gesetzgebungsverfahren nicht mehr uneingeschränkt herangezogen werden. Mag auch ursprünglich der Gedanke vorherrschend gewesen sein, nur den Ausbau
bestehender Leitungssysteme für Telekommunikationszwecke durch Statuierung von Duldungspflichten zu unterstützen, so läût sich dieser Wille für die Gesetz gewordene Fassung nicht mehr feststellen. Das gilt auch für die Stellungnahme des Bundesrates (BT-Drucks. 13/4438 Ziff. 68, S. 17 f), die zwar zu einer Änderung des ursprünglichen Gesetzentwurfs beigetragen hat, jedoch nicht auf der letztlich Gesetz gewordenen Fassung beruhte. Beide Fassungen unterscheiden sich vielmehr in einem wesentlichen Punkt. Während der Bundesrat die Duldungspflicht daran knüpfen wollte, daû "auf dem Grundstück eine durch ein Recht gesicherte Leitung oder Anlage auch als Telekommunikationslinie genutzt" wird, so heiût es jetzt, daû die Leitung oder Anlage "auch für die Errichtung ... einer Telekommunikationslinie genutzt" wird. Wortlaut, Zielrichtung und in den Materialien zum Ausdruck gekommene Beweggründe lassen daher keinen Zweifel daran, daû die Duldungspflicht umfassender ausgestaltet werden und auch die Neuerrichtung im Rahmen gesicherter Schutzstreifen erfassen sollte.

c) Dieses Verständnis der Norm ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Das Bundesverfassungsgericht hat zu der gegenüber § 57 Abs. 1 Nr. 1 TKG allgemeineren Regelung des § 57 Abs. 1 Nr. 2 TKG (vgl. Senat, BGHZ 145, 16, 22) entschieden, daû ein Grundstückseigentümer bei fehlender oder unwesentlicher Beeinträchtigung seines Grundstücks u.a. die Errichtung von Telekommunikationslinien nicht verbieten kann. Die von der Norm getroffene Inhaltsbestimmung des Eigentums hält sich vor dem Hintergrund der auch von der Verfassung geforderten und vom Gesetzgeber angestrebten Versorgung der Bevölkerung mit flächendeckend angemessener Telekommunikationsdienstleistung im Rahmen des Art. 14 Abs. 2 GG. Der Gesetzgeber hat hierbei die schutzwürdigen Interessen des Eigentümers und die Belange des Gemein-
wohls zu einem gerechten Ausgleich und in ein ausgewogenes Verhältnis gebracht , ohne dabei den Kernbereich der Eigentumsgarantie auszuhöhlen (BVerfG NJW 2000, 798, 799). Dasselbe gilt für den spezielleren Tatbestand des § 57 Abs. 1 Nr. 1 TKG, der den Eigentümer eher noch weitergehend schützt, als dies nach § 57 Abs. 1 Nr. 2 TKG der Fall ist. Denn hier wird einem Grundstückseigentümer eine Duldungspflicht überhaupt nur dann abverlangt, wenn er sein Eigentum durch die Einräumung eines Leitungsrechts bereits belastet hat und diese freiwillig eingegangene Bindung nicht durch eine zusätzliche und dauerhafte Nutzbarkeitseinschränkung verschärft wird (vgl. Senat, BGHZ 145, 16, 27; Schuster, MMR 2000, 89, 90).
2. Entgegen der Auffassung der Revision ist die Annahme des Berufungsgerichts rechtsfehlerfrei, daû die Nutzbarkeit der Grundstücke der Kläger durch Neuverlegung der Telekommunikationslinien in einem Abstand von etwa 1 m vom Rand des Schutzstreifens nicht dauerhaft zusätzlich eingeschränkt wird. Die Nutzbarkeit eines Grundstücks ist dann nicht dauerhaft zusätzlich eingeschränkt im Sinne des § 57 Abs. 1 Nr. 1 TKG, wenn die telekommunikative Nutzung, von vorübergehenden Überschreitungen abgesehen, von der Art der Grundstücksnutzung her nicht über den durch die Dienstbarkeit vorgegebenen Rahmen hinausgeht (Nienhaus, Wegerechte für Telekommunikationslinien auf Privatgrundstücken, 2000, S. 155; Schütz, in: Beck'scher TKGKommentar , § 57 Rdn. 25). So liegt der Fall hier. Die nach der Dienstbarkeit im Bereich des Schutzstreifens noch zulässige übliche landwirtschaftliche Nutzung wird durch die in einem Meter Tiefe verlegten Schutzrohre nicht zusätzlich eingeschränkt. Ein über die übliche landwirtschaftliche Nutzung hinausgehendes Tiefpflügen des Bodens ist im Bereich des Schutzstreifens nach dem Inhalt der Dienstbarkeit ohnehin ausgeschlossen. Angesichts dessen geht die
Argumentation der Revision fehl, die Kläger seien nunmehr gehalten, das Tiefpflügen in einem ausreichenden Abstand von der Schutzstreifengrenze zu halten, um "auf der sicheren Seite zu sein" und nicht Gefahr zu laufen, die zusätzlichen Leitungen zu beschädigen. Die Kläger waren auch bisher nicht berechtigt , den Schutzstreifen als eigene "Risikozone" zu nutzen und in diesen aufgrund der nicht zentimetergenau möglichen Arbeitstechnik hineinzupflügen. Durch die Verlegung der zusätzlichen Leitungen hat sich daher für sie keine weitere Einschränkung ergeben. Daû früher eine Verletzung des Schutzstreifens folgenlos geblieben ist, während sich jetzt die Gefahr einer Beschädigung bei einem Pflügen über die Grenze hinaus erhöht hat, ist daher kein Umstand, aus dem die Kläger Rechte herleiten können.

III.


Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Tropf Schneider Krüger Lemke Gaier

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 28/03
vom
23. Oktober 2003
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Verletzt die Entscheidung des Berufungsgerichts den Anspruch der beschwerten
Partei auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes, so ist die nach § 574 Abs. 1
Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde unter dem Gesichtspunkt der Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) unabhängig davon zulässig
, ob sich der Rechtsverstoß auf das Endergebnis auswirkt.
Eine konkrete Anweisung des Anwalts im Einzelfall macht nur dann allgemeine organisatorische
Regelungen obsolet, wenn diese durch die Einzelanweisung ihre Bedeutung
für die Einhaltung der Frist verlieren; das ist nicht der Fall, wenn die Weisung
nur dahin geht, einen Schriftsatz per Telefax zu übermitteln, die Fristüberschreitung
aber darauf beruht, daß es an ausreichenden organisatorischen Vorkehrungen
dazu fehlt, unter welchen Voraussetzungen eine Frist nach Übermittlung
fristwahrender Schriftsätze per Telefax als erledigt vermerkt werden darf.
BGH, Beschl. v. 23. Oktober 2003 - V ZB 28/03 - LG Konstanz
AGÜberlingen
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 23. Oktober 2003 durch die
Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und die Richterin
Dr. Stresemann

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 1. Zivilkammer des Landgerichts Konstanz vom 2. April 2003 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Gründe:


I.


Gegen das ihr am 7. November 2002 zugestellte Urteil des Amtsgerichts hat die Beklagte Berufung eingelegt. Die Berufungsbegründung ist per Fax am 8. Januar 2003 bei dem Landgericht eingegangen.
Die Beklagte hat gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und dazu folgendes ausgeführt : Ihr Prozeßbevollmächtigter habe den Begründungsschriftsatz am 7. Januar gefertigt und unterzeichnet und die bei ihm beschäftigte Rechtsanwaltsfachangestellte W. gegen 17.15 Uhr angewiesen, ihn per Fax an das Landgericht zu senden. Diese habe zwar mehrfach versucht zu faxen, was aber , weil sie versehentlich eine falsche Nummer gewählt habe, erfolglos geblieben sei. Sie habe angenommen, das Empfängergerät sei belegt, und habe sich zunächst anderen Aufgaben zugewendet, darüber aber die Angelegenheit ver-
gessen. Später habe sie die Frist im Kalender als erledigt eingetragen, so daß dem Prozeßbevollmächtigten bei dessen Kontrolle gegen 20.00 Uhr das Versäumnis nicht aufgefallen sei.
Das Landgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag der Beklagten zurückgewiesen und ihre Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beklagten, mit der sie die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses verlangt und den Wiedereinsetzungsantrag weiterverfolgt. Die Kläger beantragen die Zurückweisung des Rechtsmittels.

II.


1. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft und auch im übrigen zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).
aa) Allerdings liegt entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde kein Fall einer Divergenz zu der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 29. Juni 2000 (VII ZB 5/00, NJW 2000, 3006) vor. Eine die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde begründende Abweichung ist nämlich nur gegeben, wenn die angefochtene Entscheidung dieselbe Rechtsfrage anders beantwortet als die Entscheidung eines höherrangigen oder eines anderen gleichgeordneten Gerichts (Senat, BGHZ 151, 42; BGHZ 89, 149, 151). Daran fehlt es im vorliegenden Fall. Das Berufungsgericht geht - im Einklang mit der zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofes - davon aus, daß üblicherweise in Anwaltskanzleien auftretende Schwankungen der Arbeitsbelastung die Sorgfalts-
pflicht des Prozeßbevollmächtigten im Hinblick auf die Organisation eines reibungslos und fehlerfrei funktionierenden Geschäftsbetriebs nicht erhöhen. Es meint lediglich, im konkreten Fall hätten Umstände vorgelegen, die über das Übliche einer Mehrbelastung hinausgingen und daher zu besonderen Maßnahmen Anlaß gegeben hätten. Ist diese Auffassung - wie hier (siehe im folgenden ) - falsch, so liegt darin zwar eine rechtsfehlerhafte Würdigung. Doch wird damit kein allgemeiner Rechtssatz aufgestellt, der der Entscheidung des Bundesgerichtshofes entgegensteht.
bb) Die Entscheidung des Berufungsgerichts beruht aber auf einer Würdigung , die der Beklagten den Zugang zu dem von der Zivilprozeßordnung eingeräumten Instanzenzug in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert. Dies verletzt den Anspruch der Beklagten auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip, vgl. BVerfGE 77, 275, 284; BVerfG NJW 2003, 281) und eröffnet die Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO (vgl. Senat, BGHZ 151, 221; Beschl. v. 20. Februar 2003, V ZB 60/02, NJW-RR 2003, 861; Beschl. v. 30. April 2003, V ZB 71/02, NJW 2003, 2388). Die Annahme, der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten habe angesichts der "besonderen Situation am Nachmittag" des 7. Januars 2003 eine eigenständige Prüfung der Einhaltung der Berufungsbegründungsfrist vornehmen müssen, entbehrt jeder Grundlage. Unscharf ist schon der Ansatz. Die Einhaltung der Berufungsbegründungsfrist war an sich nicht gefährdet. Der Prozeßbevollmächtigte hatte den Schriftsatz rechtzeitig gefertigt und dessen Übermittlung per Fax verfügt. Welche zusätzlichen Maßnahmen er hätte ergreifen sollen, worin sich die nach Auffassung des Berufungsgerichts gebotene erhöhte Sorgfaltspflicht hätte äußern sollen, wird in der angefochtenen Entscheidung nicht gesagt. Dafür ist auch nichts erkennbar. Die einfach zu erledigende Aufgabe einer Telefaxüber-
mittlung kann der Anwalt seinem Personal überlassen (BGH, Beschl. v. 11. Februar 2003, VI ZB 38/02, NJW-RR 2003, 935, 936 m. zahlr. Nachw.). Er braucht sie nicht konkret zu überwachen oder zu kontrollieren. Im übrigen ist hier nach dem Vorbringen der Beklagten sogar eine Kontrolle erfolgt, die aber wegen des falschen Erledigungsvermerks ohne Befund blieb.
Wenn man in dieser konkreten Situation ein Weiteres von dem Anwalt verlangen wollte, so überspannte man die Sorgfaltsanforderungen. Denn solche Maßnahmen könnten nur in einer Beaufsichtigung des Übermittlungsvorgangs selbst oder in einer sofortigen Kontrolle sogleich nach Durchführung bestehen. Dies kann höchstens ganz ausnahmsweise in Betracht kommen (vgl. BGH, Beschl. v. 29. Juni 2000, VII ZB 5/00, NJW 2000, 3006), wenn ein geordneter Geschäftsbetrieb infolge besonderer Umstände nicht mehr gewährleistet ist. Solche Umstände hat das Berufungsgericht aber nicht festgestellt. Daß eine Rechtsanwaltsangestellte über ihre normale Dienstzeit hinaus arbeiten muß und daß drei fristgebundene Sachen zusätzlich zu bearbeiten sind, bedingt keine Situation, die ein ausreichend organisiertes Büro nicht bewältigen könnte. Im übrigen sollte die Übermittlung per Telefax zunächst, nur wenige Minuten nach dem üblichen Dienstschluß, erfolgen, und es ist nicht ersichtlich, inwieweit die Bearbeitung weiterer Fristsachen, die sich bis 19.30 Uhr hinzog, diese einfache Tätigkeit hätte stören oder in einer Weise gefährden können, daß ein Eingreifen des Anwalts erforderlich gewesen wäre.
cc) Dieser Verstoß gegen das Gebot der Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes führt unabhängig davon zur Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde , ob er sich auf das Ergebnis auswirkt. Insoweit besteht ein Unterschied zum Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 544 ZPO), in dem eine nicht entscheidungserhebliche Frage auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Sicherung
einer einheitlichen Rechtsprechung die Zulassung der Revision gebietet (Senat, Beschl. v. 25. Juli 2002, V ZR 118/02, NJW 2002, 3180, 3181; Urt. v. 18. Juli 2003, V ZR 187/02, Umdruck S. 9, zur Veröffentlichung vorgesehen; BGH, Beschl. v. 19. Dezember 2002, VII ZR 101/02, NJW 2003, 831). Dieser Unterschied beruht auf folgendem: Anders als das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde ist die Rechtsbeschwerde ein Rechtsmittel, das zur Entscheidung über die Sache führt. Dabei hängt - wie stets - die Zulässigkeit des Rechtsmittels nicht von Fragen der Begründetheit ab. Liegen die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 ZPO vor, so ist die Rechtsbeschwerde zulässig. Ob die angefochtene Entscheidung gleichwohl Bestand hat, ist eine Frage der Begründetheit. Beides miteinander zu verquicken, hieße, die Zulässigkeit des Rechtsmittels zu verneinen, weil es an der Begründetheit fehlt. Im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde geht es demgegenüber nicht um eine Entscheidung in der Sache selbst, sondern nur um die Frage, ob eine Sachüberprüfung im Revisionsverfahren geboten ist. Bei dieser Prüfung kann und muß berücksichtigt werden, ob die unter die Zulassungsgründe des § 543 Abs. 2 ZPO subsumierbaren Rechts- oder Verfahrensfragen im konkreten Fall entscheidungserheblich sind oder nicht. Sind sie es nicht, besteht kein Anlaß für eine Zulassung; denn es kommt auf sie letztlich nicht an.
2. Die Rechtsbeschwerde ist aber nicht begründet. Das Berufungsgericht hat die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Ergebnis zu Recht versagt (§ 233 ZPO) und die Berufung infolgedessen zutreffend als unzulässig verworfen (§ 522 Abs. 1 ZPO). Die Beklagte hat nämlich nicht dargelegt , daß sie ohne Verschulden gehindert war, die Frist zur Begründung der Berufung einzuhalten. Es ist nicht ausgeräumt, daß dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten ein eigenes (Organisations-) Verschulden vorzuwerfen ist,
das diese sich nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muß. Das ergibt sich aus zwei Gesichtspunkten:
Zum einen hat der Anwalt organisatorische Vorkehrungen zu treffen, daß Fristen im Fristenkalender erst dann mit einem Erledigungsvermerk versehen werden, wenn die fristwahrende Handlung auch tatsächlich erfolgt oder jedenfalls soweit gediehen ist, daß von einer fristgerechten Vornahme auszugehen ist (BGH, Beschl. v. 18. Oktober 1993, II ZB 7/93, VersR 1994, 703; Beschl. v. 9. September 1997, IX ZB 80/97, BGHR ZPO § 233 Fristenkontrolle 60 m.w.N.). Zum anderen muß der Anwalt bei der Übermittlung fristwahrender Schriftsätze per Telefax die Ausgangskontrolle organisatorisch dahin präzisieren , daß er die damit befaßten Mitarbeiter anweist, einen Einzelnachweis über den Sendevorgang ausdrucken zu lassen, der die ordnungsgemäße Übermittlung anzeigt, bevor die entsprechende Frist als erledigt vermerkt wird (Senat, Beschl. v. 9. Februar 1995, V ZB 26/94, VersR 1995, 1073, 1074). Er muß ferner Vorsorge für Störfälle treffen, um sicherzustellen, daß der Übermittlungsvorgang entweder vollständig wiederholt wird oder daß der Anwalt selbst über geeignete andere Maßnahmen entscheidet.
Ob solche allgemeinen organisatorischen Maßnahmen im Büro des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten bestanden, ist nicht vorgetragen worden. Die bloße Angabe, vor Büroschluß werde kontrolliert, ob alle Fristen erledigt seien, erst danach werde die Frist gelöscht, genügt nicht den vorstehenden Anforderungen. Soweit die Beklagte in einem nach Erlaß des angefochtenen Beschlusses bei dem Berufungsgericht eingegangenen Schriftsatz nähere Angaben zur Ausgangskontrolle gemacht hat, führt das zu keiner anderen Beurteilung. Derjenige, der Wiedereinsetzung beantragt, muß die Gründe, die die Wiedereinsetzung rechtfertigen, innerhalb der Frist des § 234 Abs. 1 ZPO vor-
bringen (BGH, Beschl. v. 12. Mai 1998, VI ZB 10/98, BGHR ZPO § 236 Abs. 2 Satz 1 Antragsbegründung 3). Zwar können erkennbar unklare oder ergänzungsbedürftige Angaben, deren Aufklärung nach § 139 ZPO geboten gewesen wäre, nach Fristablauf erläutert oder vervollständigt werden (BGH aaO; Beschl. v. 9. Juli 1985, VI ZB 10/85, VersR 1985, 1184, 1185). Das hilft der Beklagten im konkreten Fall aber schon deswegen nicht, weil die ergänzenden Angaben nach Erlaß der Entscheidung gemacht worden sind und daher für das Rechtsbeschwerdegericht nicht verfügbar sind. Seiner Beurteilung unterliegt - anders als im früheren Verfahren der sofortigen Beschwerde (§ 577 ZPO a.F.) - nur der in den Tatsacheninstanzen festgestellte Sachverhalt sowie der auf Verfahrensrüge zu beachtende dortige Sachvortrag. Soweit die Rechtsbeschwerde den neuen Sachvortrag mit Hilfe einer Aufklärungsrüge einführen möchte, ist ihr nicht zu folgen. Es bestand für das Berufungsgericht keine Pflicht, die anwaltlich vertretene Beklagte auf die nicht ausreichenden Gründe ihres Wiedereinsetzungsgesuchs hinzuweisen. Die Anforderungen, die die Rechtsprechung an eine wirksame Ausgangskontrolle und an die organisatorischen Maßnahmen bei der Übermittlung fristwahrender Schriftsätze stellt, sind bekannt und müssen einem Anwalt auch ohne richterliche Hinweise geläufig sein. Wenn der Vortrag dem nicht Rechnung trägt, gibt dies keinen Hinweis auf Unklarheiten oder Lücken, die aufzuklären bzw. zu füllen wären, sondern erlaubt den Schluß darauf , daß entsprechende organisatorische Maßnahmen gefehlt haben.
Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist das Fehlen organisatorischer Maßnahmen zur Vermeidung von Fehlern bei der Übermittlung fristwahrender Schriftsätze nicht deswegen unerheblich, weil der Prozeßbevollmächtigte eine konkrete Einzelweisung erteilt hat. Allerdings ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes anerkannt, daß es auf allgemeine organisatorische Regelungen nicht entscheidend ankommt, wenn im Einzelfall
konkrete Anweisungen vorliegen, deren Befolgung die Fristwahrung sichergestellt hätte (BGH, Urt. v. 6. Oktober 1987, VI ZR 43/87, VersR 1988, 185, 186; Beschl. v. 26. September 1985, XI ZB 13/95, BGHR ZPO § 233 Fristenkontrolle 45; Beschl. v. 2. Juli 2001, II ZB 28/00, NJW-RR 2002, 60). Dabei ist jedoch auf den Inhalt der Einzelweisung und den Zweck der allgemeinen organisatorischen Vorkehrungen Rücksicht zu nehmen. Weicht ein Anwalt von einer bestehenden Organisation ab und erteilt er stattdessen für einen konkreten Fall genaue Anweisungen, die eine Fristwahrung gewährleisten, so sind allein diese maßgeblich; auf allgemeine organisatorische Vorkehrungen kommt es dann nicht mehr an (BGH, Beschl. v. 26. September 1995, XI ZB 13/95, BGHR ZPO § 233 Fristenkontrolle 45; Beschl. v. 1. Juli 2002, II ZB 11/01, NJW-RR 2002, 1289). Anders ist es hingegen, wenn die Einzelweisung nicht die bestehende Organisation außer Kraft setzt, sondern sich darin einfügt und nur einzelne Elemente ersetzt, während andere ihre Bedeutung behalten und geeignet sind, Fristversäumnissen entgegenzuwirken. So ersetzt z.B. die Anweisung, einen Schriftsatz sofort per Telefax zu übermitteln und sich durch einen Telefonanruf über den dortigen Eingang des vollständigen Schriftsatzes zu vergewissern, alle allgemein getroffenen Regelungen einer Ausgangskontrolle und macht etwa hier bestehende Defizite unerheblich (BGH, Beschl. v. 2. Juli 2001, II ZB 28/00, NJW-RR 2002, 60). Ebenso liegt es, wenn der Anwalt von der Eintragung der Sache in den Fristenkalender absieht und die Anweisung erteilt, den fertiggestellten Schriftsatz in die Ausgangsmappe für die Post zum Berufungsgericht zu legen (BGH, Beschl. v. 26. September 1995, XI ZR 13/95, BGHR ZPO § 233 Fristenkontrolle 45). Denn in diesem Fall würde eine Frist als erledigt vermerkt werden können (vgl. BGH, Beschl. v. 9. September 1997, IX ZB 80/97, NJW 1997, 3446; Zöller/Greger, ZPO, 23. Aufl., § 233 Rdn. 23 S. 698).
Besteht hingegen - wie hier - die Anweisung nur darin, die Übermittlung eines Schriftsatzes sofort per Fax zu veranlassen, so fehlt es an Regelungen, die eine ordnungsgemäße Ausgangskontrolle überflüssig machen. Inhalt der Anweisung ist nur die Bestimmung des Mediums der Übermittlung und der Zeitpunkt ihrer Vornahme. Damit sind aber sonst etwa bestehende Kontrollmechanismen weder außer Kraft gesetzt noch obsolet. Es bleibt sinnvoll und notwendig , daß Anweisungen darüber bestehen, wie die Mitarbeiter eine vollständige Übermittlung per Telefax sicherzustellen haben und unter welchen Voraussetzungen sie eine Frist als erledigt vermerken dürfen. Bestehen sie nicht, entlastet es den Anwalt nicht, wenn er sich im konkreten Einzelfall darauf beschränkt , eine Übermittlung per Telefax anzuordnen. Dem entspricht es, daß z.B. der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes (Beschl. v. 1. Juli 2002, II ZB 11/01) einen solchen Übermittlungsauftrag nur für ausreichend erachtet hat, wenn jedenfalls die betreffende Angestellte allgemein angewiesen war, die Telefaxübermittlung jeweils anhand des (auszudruckenden) Sendeberichts zu kontrollieren.

III.


Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Tropf Krüger Lemke Schmidt-Räntsch Stresemann

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZR 399/01
vom
5. November 2002
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
ZPO §§ 212 a.F., 233 Fb, Fd
Wenn ein Rechtsanwalt, der ein Empfangsbekenntnis über eine Urteilszustellung
unterzeichnet und zurückgegeben hat, ohne das Datum der Zustellung in den Handakten
vermerkt zu haben, seine Bürokraft nur mündlich anweist, eine Rechtsmittelfrist
einzutragen, genügt er seiner Sorgfaltspflicht nur dann, wenn in seiner Kanzlei ausreichende
organisatorische Vorkehrungen dafür getroffen sind, daß eine korrekte
Fristeintragung erfolgt.
BGH, Beschluß vom 5. November 2002 - VI ZR 399/01 - OLG Brandenburg
LG Potsdam
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. November 2002 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederich-
sen sowie die Richter Stöhr und Zoll

beschlossen:
Der Antrag des Beklagten zu 3) auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist wird zurückgewiesen.
Die Revision des Beklagten zu 3) gegen das Urteil des 14. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 19. September 2001 wird als unzulässig verworfen.
Der Beklagte zu 3) trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gegenstandswert: 189.015, 66 DM)

Gründe:

I.


Das am 19. September 2001 verkündete Urteil des Oberlandesgerichts ist dem zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten des Beklagten zu 3) (zukünftig : Beklagter) am 15. Oktober 2001 zugestellt worden. Mit Schreiben vom 19. November 2001 erteilte der Beklagte den Auftrag, gegen das Urteil des Oberlandesgerichts, das am 17. Oktober 2001 zugestellt worden sei, Revision einzulegen. Am selben Tage ging die Revisionsschrift beim Bundesgerichtshof ein. Nach Eingang der Revisionsbegründung wies der Berichterstatter mit Ver-
fügung vom 17. Juli 2002, dem Revisionsanwalt zugegangen am 19. Juli 2002, darauf hin, daß die Zustellung des Berufungsurteils laut Empfangsbekenntnis am 15. Oktober 2001 erfolgt sei. Mit am gleichen Tag eingegangenem Schriftsatz vom 2. August 2002 begehrt der Beklagte unter Bezugnahme auf die Revisionsschrift und die Revisionsbegründung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist. Zur Begründung führt er aus: Am 15. Oktober 2001 sei das Berufungsurteil im Büro des Berufungsanwalts eingegangen. Mit der Behandlung des Posteingangs, der Führung des Terminkalenders und der Fristenkontrolle sei zu jener Zeit die ausgebildete Rechtsanwaltsfachangestellte S. betraut gewesen. Diese habe am selben Tag das Urteil nebst Empfangsbekenntnis dem Berufungsanwalt vorgelegt. Dieser habe das mit dem Datum des 15. Oktober 2001 vorbereitete Empfangsbekenntnis unterschrieben, mit ihr das weitere Vorgehen besprochen und insbesondere darauf hingewiesen, daß die Revisionsfrist entsprechend dem Eingangsstempel und Eingangsdatum zu notieren sei. Frau S. habe allerdings versehentlich nicht auch das Urteil mit dem Eingangsstempel 15. Oktober 2001 abgestempelt. Sie führe dies darauf zurück, daß sie es dem Berufungsanwalt aufgrund einer ausdrücklichen Weisung sofort vorgelegt habe, ohne - wie sonst üblich - sämtlichen Posteingang komplett abzustempeln. Nach Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses durch den Berufungsanwalt habe sie dieses vom Urteil entfernt und zum Postausgang für das Berufungsgericht gereicht, ohne nochmals zu überprüfen, ob auch das Urteil einen Eingangsstempel enthielt. Frau S. habe die Sache dann am 17. Oktober 2001 bearbeitet und das Urteil mit diesem aktuellen Tagesstempel versehen. Ausgehend von diesem Zustellungsdatum habe sie die Revisionsfrist auf Montag, den 19. November
2001 berechnet und in dem Schreiben an den eingeschalteten Korrespondenzanwalt mitgeteilt. Diese Mitteilung habe der Berufungsanwalt erst unterschrie- ben, nachdem ihm Frau S. auf Nachfrage bestätigt habe, daß der Eingangsstempel des Urteils den 17. Oktober 2001 ausweise und die Frist am Montag, dem 19. November 2001, ende. Am Nachmittag des 17. Oktober 2001 sei ihr der falsche Eingangsstempel aufgefallen. Sie habe das Datum dann aber - vermutlich wegen eines Migräneanfalls - lediglich in der Akte korrigiert.

II.

Die Revision ist unzulässig und deshalb zu verwerfen (§ 554 a Abs. 2 ZPO a.F.). Sie ist erst am 19. November 2001 und damit nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von einem Monat ab Zustellung des Berufungsurteils (§ 552 ZPO a.F.) am 15. Oktober 2001 eingelegt worden. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist kann dem Beklagten nicht gewährt werden. Der Antrag ist zwar zulässig und insbesondere innerhalb der Frist des § 234 Abs. 1 und 2 ZPO eingegangen. Er erweist sich jedoch als unbegründet. 1. Nach § 233 ZPO ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren , wenn eine Partei ohne ihr Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert war. Dies ist hier nicht der Fall. Die Versäumung der Revisionsfrist beruht auf einem Verschulden des zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten, das sich der Beklagte nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muß. Wie der Beklagte selbst vorträgt, ist es zur Fristversäumung gekommen, weil dem mit der Revisionseinlegung beauftragten Rechtsanwalt nicht das richtige Zustellungsdatum mitgeteilt worden ist. Dazu sei es gekommen, weil der Berufungsanwalt angenommen habe, sein mündlicher Hinweis an Frau S. beim
Unterschreiben des Empfangsbekenntnisses, die Revisionsfrist entsprechend dem Eingangsstempel und Eingangsdatum zu notieren, sei richtig ausgeführt worden, und das Datum des Eingangsstempels auf dem Berufungsurteil stimme - gemäß der Antwort bei der Nachfrage am 17. Oktober 2001 - mit dem Datum der Urteilszustellung überein. Damit hat der Berufungsanwalt seiner Sorgfaltspflicht indessen nicht genügt.
a) Die ordnungsgemäße und insbesondere fristgerechte Erteilung des Rechtsmittelauftrags machte es nämlich erforderlich, das für den Lauf der Rechtsmittelfrist maßgebliche Datum der Urteilszustellung in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise zu ermitteln und festzuhalten (vgl. Senatsbeschluß vom 7. März 1995 - VI ZB 3/95 - VersR 1995, 931, 932; BGH, Beschluß vom 10. Oktober 1991 - VII ZB 4/91 - NJW 1992, 574; Beschluß vom 28. Oktober 1993 - VII ZB 16/93 - VersR 1994, 873, 874; Beschluß vom 7. Dezember 1993 - XI ZR 207/93 - VersR 1994, 956). Da es für den Fristbeginn im Falle einer Zustellung gem. § 212 a ZPO a.F. darauf ankommt, wann der Rechtsanwalt das Empfangsbekenntnis unterzeichnet hat, bedarf es darüber eines besonderen Vermerks (Senatsbeschluß vom 16. April 1996 - VI ZR 362/95 - NJW 1996, 1968, 1969). Um zu gewährleisten, daß ein solcher Vermerk angefertigt wird und das maßgebende Datum zutreffend wiedergibt, darf der Rechtsanwalt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs das Empfangsbekenntnis über eine Urteilszustellung erst unterzeichnen und zurückgeben, wenn in den Handakten die Rechtsmittelfrist festgehalten und vermerkt ist, daß die Frist im Fristenkalender notiert worden ist (Senatsbeschluß vom 26. März 1996 - VI ZB 1,2/96 - NJW 1996, 1900, 1901; vgl. BGH, Beschluß vom 30. November 1994 - XII ZB 197/94 - BGHR ZPO § 233 - Empfangsbekenntnis 1 m.w.N.). Dieses Sorgfaltsgebot hat der Berufungsanwalt verletzt, als er am 15. Oktober 2001 das Empfangsbekenntnis unterzeichnet und zurückgegeben hat, ohne zuvor die Notierung der Rechtsmittelfrist sichergestellt zu haben.
Zwar braucht ein Rechtsanwalt grundsätzlich nicht die Erledigung jeder konkreten Einzelanweisung zu überwachen. Im allgemeinen darf er vielmehr darauf vertrauen, daß eine sonst zuverlässige Büroangestellte auch mündliche Anweisungen richtig befolgt (vgl. Senatsurteil vom 6. Oktober 1987 - VI ZR 43/87 - VersR 1988, 185 f.). Wenn aber ein so wichtiger Vorgang wie die Notierung einer Rechtsmittelfrist nur mündlich vermittelt wird, müssen in der Rechtsanwaltskanzlei ausreichende organisatorische Vorkehrungen dagegen getroffen sein, daß die Anweisung in Vergessenheit gerät und die konkrete Fristeintragung unterbleibt (vgl. Senatsbeschluß vom 17. September 2002 - VI ZR 419/01 - zur Veröffentlichung bestimmt; BAGE 78, 184, 186). Den Berufungsanwalt des Beklagten trifft ein Organisationsverschulden, weil er keine Vorkehrungen dagegen getroffen hat, daß die Umsetzung seines mündlichen Hinweises unterblieb. Ob und gegebenenfalls auf welche Weise im Büro des Berufungsanwalts die Ausführung mündlich erteilter Anweisungen kontrolliert wurde, ist nicht dargelegt. Der allgemeine Vortrag, die Arbeiten der Bürofachangestellten würden wöchentlich stichprobenartig kontrolliert, reicht hierfür nicht aus. Auch fehlt jeder Vortrag dazu, in welcher Weise in dem Anwaltsbüro die Notierung von Fristen kontrolliert wird. Dieses Fehlen jeder Sicherung bedeutet einen entscheidenden Organisationsmangel (vgl. BGH, Beschluß vom 10. Oktober 1991 - VII ZB 4/91 -, aaO). Im übrigen erfolgte hier aufgrund einer ausdrücklichen Anweisung des Berufungsanwalts eine vom üblichen Ablauf abweichende Handhabung. Dies gab in besonderer Weise Anlaß sicherzustellen , daß die konkrete Fristeintragung richtig erfolgte.
b) Die Anfertigung eines Vermerks über das Datum der Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses ist auch dann notwendig, wenn die Anweisung besteht, eine mit einem Eingangsstempel versehene Urteilsausfertigung zu den Handakten zu nehmen, denn ein solcher Stempel besagt für den Zeitpunkt der Zustellung nichts. Es besteht die Gefahr, daß dieses Datum nicht mit dem allein
maßgeblichen Datum übereinstimmt, unter dem der Anwalt das Empfangsbekenntnis gem. § 212 a ZPO a.F. unterzeichnet hat (BGH, Beschluß vom 13. März 1991 - XII ZB 22/91 - VersR 1992, 118, 119 m.w.N.). Demgemäß liegt ein weiterer Sorgfaltsverstoß des Berufungsanwalts der Beklagten darin, daß er am 17. Oktober 2001 zwar nach der Übereinstimmung zwischen dem Eingangsstempel auf dem Urteil und der Mitteilung des Ablaufs der Revisionsfrist an den Korrespondenzanwalt fragte, jedoch nicht nachprüfte, ob die Mitteilung mit dem - für die Fristwahrung ausschlaggebenden Empfangsbekenntnis – übereinstimmte.
c) Das Versäumnis des Berufungsanwalts war für die Versäumung ursächlich. Wenn er das Empfangsbekenntnis erst nach Anfertigung eines Vermerks über das Datum der Unterzeichnung zurückgegeben hätte, wäre der Revisionsanwältin nicht ein falsches Zustellungsdatum mitgeteilt worden. Vielmehr ist davon auszugehen, daß ihr das in dem Vermerk notierte und für den Beginn der Rechtsmittelfrist maßgebende Datum genannt und die Revision demgemäß rechtzeitig eingelegt worden wäre. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Müller Wellner Diederichsen Stöhr Zoll

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZB 10/04
vom
22. Juni 2004
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn ein Rechtsanwalt seiner Büroangestellten
mündlich die Anweisung erteilt hat, die Berufungsschrift per Telefax an das
Rechtsmittelgericht zu übermitteln, die Absendung jedoch im Laufe des Tages in
Vergessenheit gerät und unterbleibt.
BGH, Beschluß vom 22. Juni 2004 - VI ZB 10/04 - LG Aachen
AG Eschweiler
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Juni 2004 durch die Vorsitzende
Richterin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen
und die Richter Pauge und Zoll

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 7. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 10. Dezember 2003 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen. Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens: 1.677,93 €

Gründe:

I.

Die Klägerin hat die Beklagten aufgrund eines Verkehrsunfalls auf Schadensersatz in Höhe von 1.677,93 EUR nebst Zinsen in Anspruch genommen. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Urteil ist dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin am 2. Juni 2003 zugestellt worden. Am 20. Juni 2003 hat die Klägerin Berufung eingelegt. Die Frist zur Begründung der Berufung endete am Montag, dem 4. August 2003. Die Berufungsbegründung ist per Fax am 5. August 2003 eingegangen. Auf gerichtlichen Hinweis hat die Klägerin am 15. August 2003 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Landgericht den Antrag im wesentlichen mit der Begründung zurückgewiesen, die Klägern habe nicht dargetan, daß im Büro
ihres Prozeßbevollmächtigten eine zuverlässige Ausgangskontrolle für fristgebundene Schriftsätze stattgefunden habe. Gegen diese Entscheidung wendet sich die Klägerin mit ihrer Rechtsbeschwerde.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist nach § 238 Abs. 2 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht erfordern. Die Rechtsfragen, die der Streitfall aufwirft, sind höchstrichterlich geklärt. Eine Divergenz zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt nicht vor. 1. Die Rechtsbeschwerde wendet sich nicht gegen die Erwägungen des Beschwerdegerichts hinsichtlich einer unzureichenden Ausgangskontrolle im Büro des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin. Sie meint jedoch, dieser Gesichtspunkt stehe nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vorliegend der Wiedereinsetzung deswegen nicht entgegen, weil der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin seiner - qualifizierten und zuverlässigen - Kanzleiangestellten eine konkrete Einzelanweisung erteilt habe, deren Befolgung die Fristwahrung gewährleistet hätte. Dies habe das Beschwerdegericht verkannt. 2. Richtig ist, daß ein Rechtsanwalt grundsätzlich darauf vertrauen darf, daß eine Büroangestellte, die sich bisher als zuverlässig erwiesen hat, eine konkrete Einzelanweisung befolgt. Er ist deshalb im allgemeinen nicht verpflichtet , sich anschließend über die Ausführung seiner Weisung zu vergewissern (st. Rspr., vgl. Senatsurteil vom 6. Oktober 1987 - VI ZR 43/87 - VersR 1988, 185 f.;
Senatsbeschlüsse vom 11. Februar 2003 - VI ZB 38/02 - VersR 2003, 1462 und vom 9. Dezember 2003 - VI ZB 26/03 - MDR 2004, 477; BGH, Beschluß vom 13. April 1997 - XII ZB 56/97 - NJW 1997, 1930). Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht ausnahmslos. Betrifft die Anweisung z.B. einen so wichtigen Vorgang wie die Eintragung einer Rechtsmittelfrist und wird sie nur mündlich erteilt, müssen in der Kanzlei ausreichende organisatorische Vorkehrungen dagegen getroffen sein, daß die Anweisung in Vergessenheit gerät und die Fristeintragung unterbleibt. In einem solchen Fall bedeutet das Fehlen jeder Sicherung einen entscheidenden Organisationsmangel (Senatsbeschlüsse vom 5. November 2002 - VI ZR 399/01 - VersR 2003, 1459 und vom 4. November 2003 - VI ZB 50/03 - NJW 2004, 688; v. Pentz, NJW 2003, 858, 863 f.). Ein solcher Organisationsfehler ist auch im vorliegenden Fall ursächlich dafür, daß die Berufungsbegründung nicht rechtzeitig per Fax an das Berufungsgericht übermittelt worden ist. Ebenso wie die nur mündlich angeordnete Eintragung einer Rechtsmittelfrist schlichtweg vergessen werden kann und deswegen eine besondere Kontrolle erfordert, kann im Einzelfall auch die Gefahr bestehen, daß die nur mündlich angeordnete Absendung eines Schriftsatzes in Vergessenheit gerät. Ein solcher Fall ist hier gegeben, weil der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin die Anweisung, die Berufungsbegründung per Fax an das Landgericht zu senden, seiner Büroangestellten schon am Vormittag erteilt hatte, ohne dabei aber eine unverzügliche Ausführung zu verlangen. Für den Fall, daß die Absendung am Vormittag unterblieb, bestand die nicht fernliegende Gefahr, daß die Angestellte die Anweisung nach ihrer Mittagspause vergessen könnte. Ein solches Versehen kann auch einer ansonsten stets zuverlässigen Bürokraft unterlaufen. Deswegen hätte der Prozeßbevollmächtigte hier, um seiner Sorgfaltspflicht zu genügen, die klare und präzise Anweisung (vgl. BGH, Beschluß vom 31. Mai 2000 - V ZB 57/99 - NJW-RR 2001, 209) erteilen müssen, die Berufungsbegründung umgehend, jedenfalls aber noch am
Vormittag abzusenden. Sah er davon ab, gereicht ihm zum Verschulden, daß er keine Vorkehrungen dagegen getroffen hat, die Ausführung seiner Anweisung auf andere Weise sicherzustellen oder zu kontrollieren. Gemäß § 85 Abs. 2 ZPO muß sich die Klägerin dieses Verschulden ihres Prozeßbevollmächtigten zurechnen lassen. Das Beschwerdegericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mithin zu Recht zurückgewiesen. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Müller Greiner Diederichsen Pauge Zoll

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 57/99
vom
31. Mai 2000
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 31. Mai 2000 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Dr. Vogt, Dr. Lambert-Lang,
Schneider und Prof. Dr. Krüger

beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 23. Dezember 1999 wird auf Kosten der Beklagten zu 1 und zu 3 zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 300.000 DM.

Gründe:

I.

Die Beklagten zu 1 und 3 wurden - zusammen mit den weiteren Beklagten zu 2 und 4 - durch Urteil des Landgerichts vom 20. August 1999 zur Räumung und Herausgabe eines landwirtschaftlichen Besitzes verurteilt. Das Urteil wurde den Beklagten zu 1 und 3 zu Händen ihres Prozeßbevollmächtigten, Rechtsanwalt W. , am 31. August 1999 zugestellt. Die Zustellung an die Beklagten zu 2 und 4 erfolgte an deren Prozeßbevollmächtigten, Rechtsanwalt K. , am 2. September 1999.
Zunächst erteilten die Beklagten zu 2 und 4 Rechtsanwalt L. den Auftrag, Berufung einzulegen. Am 29. September 1999 wandte sich der Be-
klagte zu 1 an Rechtsanwalt K. , um für sich und die Beklagte zu 3 ebenfalls Rechtsmittel einlegen zu lassen. Ihm war von Rechtsanwalt W. der auf den 30. September 1999 fallende Ablauf der Berufungsfrist genannt worden, worüber er auch Rechtsanwalt K. informierte.
An diesem Tage des Fristendes übermittelte eine Büroangestellte von Rechtsanwalt K. dem Büro von Rechtsanwalt L. telefonisch den Rechtsmittelauftrag der Beklagten zu 1 und 3. Rechtsanwalt L. hat mit einem am 4. Oktober 1999 (Montag) beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung für alle Beklagten eingelegt.
Telefonisch am 21. Oktober 1999 auf die Verspätung des Rechtsmittels hingewiesen, haben die Beklagten zu 1 und 3 mit einem am 4. November 1999 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter Nachholung der Berufungseinlegung beantragt und dazu vorgetragen:
Die Angestellte von Rechtsanwalt K. habe den Rechtsmittelauftrag weisungswidrig nicht per Fax und unter Hinweis auf den Fristablauf an das Büro von Rechtsanwalt L. übermittelt, sondern nur telefonisch und ohne weitere Hinweise zur Berufungsfrist. Sie habe sich den Auftrag - ebenfalls weisungswidrig - auch nicht per Fax bestätigen lassen.
Im Büro von Rechtsanwalt L. sei dessen amtlich bestellte Vertreterin von dem Auftrag sofort unterrichtet worden. Diese habe die stets zuverlässig arbeitende Rechtsanwaltsgehilfin H. angewiesen, beim erstinstanzlichen Gericht das Datum der Urteilszustellung zu erfragen und den Ablauf der Rechtsmittelfrist zu notieren. Diese habe das jedoch unterlassen, nachdem sie
aus der Akte ersehen habe, daß sie (für die Beklagten zu 2 und 4) bereits am 27. September 1999 Rückfrage gehalten und das Fristende auf den 4. Oktober notiert hatte. Irrtümlich sei sie davon ausgegangen, daß dies auch für die Beklagten zu 1 und 3 gelte.
Das Oberlandesgericht hat die Berufungen der Beklagten zu 1 und 3 als unzulässig verworfen und in den Gründen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgelehnt. Gegen diesen ihnen am 29. November 1999 zugestellten Beschluß richtet sich die am 30. Dezember 1999 eingegangene sofortige Beschwerde.

II.

Das Rechtsmittel ist nicht begründet. Das Berufungsgericht hat die Berufungen der Beklagten zu 1 und 3 zu Recht verworfen, weil sie nicht innerhalb der gesetzlichen Frist eingegangen sind und weil die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht kommt. Diese setzt nach § 233 ZPO voraus, daß die Partei ohne ihr Verschulden gehindert war, die versäumte Frist einzuhalten. Dabei steht ein Verschulden des Prozeßbevollmächtigten dem Verschulden der Partei gleich (§ 85 Abs. 2 ZPO). Hier ist die Fristversäumung dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten zu 1 und 3 anzulasten.
Es kann dahingestellt bleiben, ob RechtsanwaltK. ein den Beklagten zu 1 und 3 zuzurechnender Sorgfaltspflichtverstoß vorzuwerfen ist, der für die Versäumung der Berufungsfrist mitursächlich war. Jedenfalls beruht die Fristversäumung auf einem Verschulden der amtlich bestellten Vertreterin von Rechtsanwalt L. . Zwar darf ein Rechtsanwalt grundsätzlich darauf ver-
trauen, daß eine sonst zuverlässige Bürokraft seine Weisungen befolgen und nicht eigenmächtig ohne erneute Nachfrage von ihnen abweichen wird (vgl. BGH, Urt. v. 6. Oktober 1987, VI ZR 43/87, VersR 1988, 185, 186). Erforderlich ist aber, daß die Einzelweisung klar und präzise gefaßt ist (vgl. BGH, Beschl. v. 19. Februar 1991, VI ZB 2/91, BGHR ZPO § 233 Fristenkontrolle 16). Daran fehlt es.
Wie konkret eine Weisung sein muß, hängt von den Umständen des Falles ab. Je komplizierter und fehlerträchtiger die Prozeßsituation ist, desto klarer und präziser muß die an das Büropersonal erteilte Weisung zur Behandlung der Sache sein. Gemessen daran genügt die hier erteilte Weisung nicht den Anforderungen. Nach den übereinstimmenden eidesstattlichen Versicherungen der amtlich bestellten Vertreterin von RechtsanwaltL. und der Rechtsanwaltsgehilfin H. ging die Weisung lediglich dahin, das Landgericht anzurufen und die Urteilszustellung für die Beklagten zu 1 und 3 zu erfragen , um die Berufungsfrist berechnen zu können. Sie trug damit den Besonderheiten des von der Rechtsanwältin zu Recht als ungewöhnlich eingestuften Sachverhalts nicht ausreichend Rechnung. Sie ließ unberücksichtigt, daß die Berufungsfrist für die Beklagten zu 1 und 3 anders verlaufen könnte als für die Beklagten zu 2 und 4, weil die beiden Beklagtengruppen erstinstanzlich von verschiedenen Rechtsanwälten vertreten wurden. Dadurch bestand ein erhöhtes Risiko, daß durch eine Verwechselung der Zustellungsdaten oder durch schlichte Nichtbeachtung dieser Besonderheit die früher endende Frist versäumt werden könnte. Die Rechtsanwältin war daher gehalten, auf diese Umstände besonders hinzuweisen, einmal, um jedes - nicht fernliegende - Mißverständnis auszuräumen, daß von einem Gleichlauf der Fristen ausgegangen werden könne, und zum anderen deswegen, weil auch beim Erfragen des Zu-
stellungsdatums eine erhöhte Fehlergefahr bestand. Eine eindeutige Weisung erforderte einen Hinweis auf diese wichtigen Punkte und die damit verbundenen Fehlerquellen. Fehlte es daran, lag es auch für eine ansonsten zuverlässig arbeitende Rechtsanwaltsgehilfin nicht allzu fern, auf eine "erneute" telefonische Anfrage bei dem Landgericht - trotz Weisung - abzusehen, wenn sie doch vermeintlich bereits getätigt und in den Akten festgehalten worden war. Darauf nahm die Weisung nicht Bedacht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Wenzel Vogt Lambert-Lang Schneider Krüger