Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Mai 2004 - VI ZB 12/03

bei uns veröffentlicht am18.05.2004

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZB 12/03
vom
18. Mai 2004
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Mai 2004 durch die Vorsitzende
Richterin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen
und die Richter Pauge und Zoll

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluß der 10. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück vom 27. Dezember 2002 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde: 1.613,81 €

Gründe:

I.

Die Klägerin wendet sich mit ihrer Rechtsbeschwerde dagegen, daß das Berufungsgericht ihren Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen hat. Die Klägerin hat die fristgerechte Einlegung der Berufung gegen ein klagabweisendes Urteil des Amtsgerichts deshalb versäumt, weil die Berufungsschrift per Telefax am letzten Tage vor Fristablauf versehentlich an das Amtsgericht O. und nicht an das zuständige Landgericht O. gesendet worden ist. Dazu ist es nach Darstellung des instanzgerichtlichen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin in seinem Wiedereinsetzungsgesuch deshalb gekommen, weil die von ihm mit dem Absenden der Beru-
fungsschrift beauftragte - langjährige und zuverlässige - Büroangestellte bei der Bedienung des Faxgerätes versehentlich die Kurzwahltaste 4 gedrückt hat, unter der die Fax-Nr. des Amtsgerichts O. programmiert ist, anstelle der darunterliegenden Kurzwahltaste 7, die für die Fax-Nr. des Landgerichts steht. Das Berufungsgericht hat den Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen mit der Begründung, der Rechtsanwalt habe sein Büropersonal anzuweisen, den Sendebericht auf die richtige Empfängernummer zu kontrollieren. Die Erteilung einer solchen Anweisung - generell oder für den vorliegenden Einzelfall - habe der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin jedoch nicht vorgetragen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Klägerin, womit sie ihren Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist weiterverfolgt.

II.

Die an sich nach § 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO, § 238 Abs. 2 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, da die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. 1. Es entspricht - entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde - nicht nur der vom Berufungsgericht zitierten Rechtsprechung des Bayerischen Obersten Landesgerichts (NJW 1995, 668) und der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (NJW 1995, 2742, 2743), sondern auch der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß ein Anwalt grundsätzlich verpflichtet ist, für eine Büroorganisation zu sorgen, die eine Überprüfung der durch Telefax übermittelten fristgebundenen Schriftsätze auch auf die Verwendung der zutref-
fenden Empfängernummer hin gewährleistet. Dabei muß zur erforderlichen Ausgangskontrolle in der Regel ein Sendebericht ausgedruckt und entsprechend überprüft werden (vgl. BGH, Beschluß vom 18. Oktober 1995 - XII ZB 123/95 - VersR 1996, 778; Beschluß vom 20. Dezember 1999 - II ZB 7/99 - NJW 2000, 1043, 1044; Beschluß vom 10. Januar 2000 - II ZB 14/99 - NJW 2000, 1043; Beschluß vom 12. März 2002 - IX ZR 220/01 - VersR 2002, 1577; Beschluß vom 24. April 2002 - AnwZ 7/01 - BRAK-Mitt. 2002, 171). Deshalb besteht weder eine Divergenz noch ein Bedürfnis dafür, diese Rechtsprechung erneut zu bestätigen. 2. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist ihre Zulassung auch nicht wegen der Verletzung des Verfahrensgrundrechts der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs geboten, weil - wie sie meint - das Berufungsgericht es pflichtwidrig unterlassen habe, nach § 139 Abs. 2 ZPO auf den von ihm für maßgeblich erachteten rechtlichen Gesichtspunkt hinzuweisen und von seinem Fragerecht im Sinne des § 139 Abs. 1 ZPO Gebrauch zu machen. Ging es bei der Prüfung eines der Partei zuzurechnenden Verschuldens ihres Prozeßbevollmächtigten (vgl. § 85 Abs. 2 ZPO) unter Berücksichtigung der hierzu bestehenden Rechtsprechung maßgebend um die Frage, welche organisatorischen Vorkehrungen hinsichtlich der Ausgangskontrolle eines durch Telefax übermittelten Schriftsatzes in der Kanzlei des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin bestanden, so durfte das Berufungsgericht ohne Verletzung von Verfahrens (grund)rechten davon ausgehen, daß dieser hierzu umfassend vorgetragen hatte, zumal es nicht von einer gefestigten Rechtsprechung abgewichen ist. Hätten tatsächlich - wie der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin nunmehr in seiner der Rechtsbeschwerdebegründung als Anlage beigefügten anwaltlichen Versicherung vorträgt - ausführliche schriftliche "Fax-Anweisungen" bestanden, wonach u.a. die Empfängernummer auf dem Sendebericht durch einen Abgleich mit dem neben dem Faxgerät ausgehängten Faxnummern bzw. der auf-
geschriebenen Faxnummer zu prüfen sind, so hätte nichts nähergelegen, als dies - zumindest zur Sicherheit - bereits in der Begründung des Wiedereinsetzungsantrages vor dem Berufungsgericht vorzutragen.
Müller Wellner Diederichsen Pauge Zoll

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Mai 2004 - VI ZB 12/03

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Mai 2004 - VI ZB 12/03

Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde


(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Zivilprozessordnung - ZPO | § 139 Materielle Prozessleitung


(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über

Zivilprozessordnung - ZPO | § 85 Wirkung der Prozessvollmacht


(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie

Zivilprozessordnung - ZPO | § 238 Verfahren bei Wiedereinsetzung


(1) Das Verfahren über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist mit dem Verfahren über die nachgeholte Prozesshandlung zu verbinden. Das Gericht kann jedoch das Verfahren zunächst auf die Verhandlung und Entscheidung über den Antrag beschränken. (2) A
Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Mai 2004 - VI ZB 12/03 zitiert 4 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde


(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Zivilprozessordnung - ZPO | § 139 Materielle Prozessleitung


(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über

Zivilprozessordnung - ZPO | § 85 Wirkung der Prozessvollmacht


(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie

Zivilprozessordnung - ZPO | § 238 Verfahren bei Wiedereinsetzung


(1) Das Verfahren über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist mit dem Verfahren über die nachgeholte Prozesshandlung zu verbinden. Das Gericht kann jedoch das Verfahren zunächst auf die Verhandlung und Entscheidung über den Antrag beschränken. (2) A

Referenzen - Urteile

Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Mai 2004 - VI ZB 12/03 zitiert oder wird zitiert von 10 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Mai 2004 - VI ZB 12/03 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Beschluss, 12. März 2002 - IX ZR 220/01

bei uns veröffentlicht am 12.03.2002

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 220/01 vom 12. März 2002 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO § 233 Fd Zur Art der erforderlichen Kontrollmaßnahmen für den Fall, daß der Sendebericht über ein Faxschreiben mit fristgebund

Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Jan. 2000 - II ZB 14/99

bei uns veröffentlicht am 10.01.2000

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 14/99 vom 10. Januar 2000 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO § 233 (Fd) Wird beim Telefax-Verkehr mit den Gerichten die Telefax-Nr. des Adressaten von der Computeranlage im Büro des Rec
8 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Mai 2004 - VI ZB 12/03.

Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Nov. 2007 - XI ZB 31/06

bei uns veröffentlicht am 20.11.2007

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZB 31/06 vom 20. November 2007 in dem Rechtsstreit Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Ellenberge

Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Nov. 2007 - XI ZB 30/06

bei uns veröffentlicht am 20.11.2007

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZB 30/06 vom 20. November 2007 in dem Rechtsstreit Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Ellenberg

Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Nov. 2007 - XI ZB 29/06

bei uns veröffentlicht am 20.11.2007

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZB 29/06 vom 20. November 2007 in dem Rechtsstreit Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Ellenberge

Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Dez. 2009 - IV ZB 30/09

bei uns veröffentlicht am 16.12.2009

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZB 30/09 vom 16. Dezember 2009 in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf und Harsdo

Referenzen

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Das Verfahren über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist mit dem Verfahren über die nachgeholte Prozesshandlung zu verbinden. Das Gericht kann jedoch das Verfahren zunächst auf die Verhandlung und Entscheidung über den Antrag beschränken.

(2) Auf die Entscheidung über die Zulässigkeit des Antrags und auf die Anfechtung der Entscheidung sind die Vorschriften anzuwenden, die in diesen Beziehungen für die nachgeholte Prozesshandlung gelten. Der Partei, die den Antrag gestellt hat, steht jedoch der Einspruch nicht zu.

(3) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(4) Die Kosten der Wiedereinsetzung fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZB 14/99
vom
10. Januar 2000
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
Wird beim Telefax-Verkehr mit den Gerichten die Telefax-Nr. des Adressaten von
der Computeranlage im Büro des Rechtsanwaltes automatisch aus einem Stammdatenblatt
übernommen, dann hat der Rechtsanwalt durch organisatorische Vorkehrungen
dafür zu sorgen, daß die Eintragung der Telefax-Nr. in das Stammdatenblatt
kontrolliert wird oder aber daß jede einzelne Sendung z.B. anhand des Sendeberichts
auf die Richtigkeit des Adressaten und der Telefax-Nr. überprüft wird.
BGH, Beschluß vom 10. Januar 2000 - II ZB 14/99 - OLG Hamburg
LG Hamburg
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 10. Januar 2000 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger,
Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und Kraemer

beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 11. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 31. Mai 1999 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 77.000,-- DM

Gründe:


I. Der Beklagte hat rechtzeitig und formgerecht am 1. März 1999 bei dem Hanseatischen Oberlandesgericht Berufung eingelegt. Den an den Berufungszivilsenat adressierten Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist hat sein Prozeßbevollmächtigter am 1. April 1999 per Telefax versandt, dabei ist nicht die Telefax-Nummer des Oberlandesgerichts, sondern diejenige der 5. Zivilkammer des Landgerichts, gegen deren Urteil sich die Berufung richtete, verwendet worden. Grund dafür war, daß die zuständige Mitarbeiterin des Prozeßbevollmächtigten das sog. Stammdatenblatt, das u.a. die Telefax-Nummer des Gerichts enthält, bei dem die Sache anhängig ist, im Zuge der Einlegung der Berufung geändert hat und dabei die Nummer des Anschlusses der 5. Zivilkammer des Landgerichts übernommen hat. Aus dem Stammdatenblatt
übernimmt die Computeranlage des Prozeßbevollmächtigten automatisch die Telefax-Nummer des Gerichts, wenn ein Schriftsatz per Fax versandt werden soll. Bei der gemeinsamen Briefannahmestelle der Justizbehörden in Hamburg ist der Verlängerungsantrag erst nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist, nämlich am 6. April 1999 eingegangen. Der Senatsvorsitzende hat gleichwohl die Berufungsbegründungsfrist verlängert und ist in gleicher Weise auch hinsichtlich eines weiteren - ebenfalls mit der unrichtigen Telefax-Nummer versandten - Fristverlängerungsantrages verfahren.
Nachdem das Berufungsgericht Zweifel an der Rechtzeitigkeit der Berufungsbegründung geäußert hat, hat der Beklagte einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt und durch eidesstattliche Versicherung der Büroangestellten M. glaubhaft gemacht, daß diese bei der Ä nderung des Stammdatenblattes versehentlich die falsche Telefax-Nummer eingetragen hat.
Das Berufungsgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die formell einwandfreie sofortige Beschwerde des Beklagten.
II. Das Rechtsmittel ist nicht begründet. Das Berufungsgericht hat dem Beklagten mit Recht die nachgesuchte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verweigert, weil es an der gesetzlichen Voraussetzung (§ 233 ZPO) fehlt, daß er ohne Verschulden verhindert war, die Frist zur Begründung der Berufung einzuhalten. Sein Prozeßbevollmächtigter, dessen Verschulden er sich anrechnen lassen muß (§ 85 Abs. 2 ZPO), hat nicht alle erforderlichen organisa-
torischen Vorkehrungen getroffen, um den fristgerechten Eingang des Verlängerungsantrages bei dem Berufungsgericht sicherzustellen.
Es entspricht anerkannter höchstrichterlicher Rechtsprechung, daß ein Rechtsanwalt, der sich zulässigerweise bei der Anbringung fristgebundener Schriftsätze des Telefax-Verkehrs bedient, gehalten ist, durch organisatorische Anweisungen sicherzustellen, daß die notierten gerichtlichen Telefax-Nummern überprüft und ggfs. korrigiert werden (BGH, Beschl. v. 3. November 1998 - VI ZB 29/98, LM Nr. 62 zu § 511 ZPO m.w.N.). Diese Überprüfung, die Teil der gebotenen Ausgangskontrolle ist (vgl. BGH, Beschl. v. 18. Oktober 1995 - XII ZB 123/95, VersR 1996, 778), darf er zwar seinem als zuverlässig erkannten Büropersonal überlassen (BGH, Beschl. v. 23. März 1995 - VII ZB 19/94, NJW 1995, 2105 f.; Beschl. v. 18. Oktober 1995 - XII ZB 123/95, VersR 1996, 778; BAG, Urt. v. 30. März 1995 - 2 AZR 1020/94, NJW 1995, 2742). Diesen organisatorischen Anforderungen ist der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten indessen nicht gerecht geworden.
Es reichte dazu nicht aus, daß im Büro des Rechtsanwalts die zutreffende Telefax-Nummer des Berufungsgerichts bekannt und außerdem die Kopie einer Mitteilung des Hamburger Anwaltvereins mit den Telefax-Nummern ausgehängt war. Hierdurch wurde die unerläßliche Ausgangskontrolle nicht gewährleistet. Da die Zielnummer für den Telefax-Verkehr bei dem Prozeßbevollmächtigten des Beklagten automatisch aus dem Stammdatenblatt aufgerufen und dem Telefax-Gerät für die jeweilige Sendung zugewiesen wird, war es geboten, in geeigneter Weise die Eintragung der jeweiligen Nummern in die Stammdatenblätter zu kontrollieren oder aber sicherzustellen, daß ein Sendebericht ausgedruckt und auf die Korrektheit des Adressaten überprüft wurde.
Schon ein Vergleich der ausgedruckten Telefax-Nummer mit der nach der eidesstattlichen Versicherung der Mitarbeiterin des Anwalts wohlbekannten Nummer des Oberlandesgerichts hätte den Fehler offenbart, ganz abgesehen davon, daß die Sendeberichte moderner Geräte den Adressaten üblicherweise nicht nur mit der Telefax-Nummer, sondern zusätzlich mit einer individuellen Bezeichnung ausweisen.
Gegenüber diesem Fehlen einer funktionsfähigen Ausgangskontrolle in der Büroorganisation des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten spielt es keine Rolle, daß der Vorsitzende des Berufungszivilsenats die Verfristung der verschiedenen Verlängerungsanträge nicht bemerkt und den Anträgen entsprochen hat. Wird der Fristverlängerungsantrag verspätet bei Gericht eingereicht , ist die Entscheidung rechtskräftig; eine gleichwohl gewährte Fristverlängerung des Gerichts kann daran nichts ändern. Insofern ist die Lage entgegen der Meinung des Beklagten anders, als wenn fristgerecht ein prozessual unwirksamer Antrag angebracht und diesem durch den Vorsitzenden entsprochen wird (BGH, Beschl. v. 8. Oktober 1998 - VII ZB 21/98, LM Nr. 139 zu § 519 ZPO m.w.N.).
Zutreffend hat das Berufungsgericht schließlich entschieden, daß der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten nicht hat erwarten können, er werde am 1. April 1999 in den wenigen noch verbliebenen Bürostunden vom Landgericht darauf aufmerksam gemacht, daß er seinen Antrag nicht an das allein zuständige Oberlandesgericht gesandt hatte. Im Gegenteil ergibt sich schon aus der
von ihm selbst vorgelegten Mitteilung des Hamburger Anwaltvereins, daß jeder Anwalt selbst das Risiko trägt, daß seine fristgebundenen Schriftsätze an das zuständige Gericht oder an die hierfür eingerichtete gemeinsame Postannahmestelle gesandt werden müssen.

Röhricht Hesselberger Goette
Kurzwelly Kraemer

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZR 220/01
vom
12. März 2002
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
Zur Art der erforderlichen Kontrollmaßnahmen für den Fall, daß der Sendebericht
über ein Faxschreiben mit fristgebundenem Inhalt keine Empfängerkennung
ausweist.
BGH, Beschluß vom 12. März 2002 - IX ZR 220/01 - OLG München
LG München I
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Stodolkowitz, Dr. Ganter, Raebel und Kayser
am 12. März 2002

beschlossen:
Der Klägerin wird wegen der Versäumung der Revisionsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Gründe:


I.


Die Klägerin hat gegen das ihre Berufung zurückweisende, ihrem Prozeûbevollmächtigten am 26. Juni 2001 zugestellte Urteil des Oberlandesgerichts München durch einen an das Bayerische Oberste Landesgericht adressierten Telefax-Schriftsatz vom 26. Juli 2001 Revision eingelegt. Dieser Schriftsatz ging am selben Tage beim Oberlandesgericht München ein und gelangte von dort erst am 27. Juli 2001 an das Bayerische Oberste Landesgericht. Zur Begründung des am 9. August 2001 bei diesem Gericht eingegangenen Wiedereinsetzungsantrags hat die Klägerin unter Glaubhaftmachung durch anwaltliche Versicherung ihres Prozeûbevollmächtigten und eidesstattliche Versicherung seiner Sekretärin, Frau L., vorgetragen:
Frau L., die seit dem 1. Juni 1999 bei dem Prozeûbevollmächtigten beschäftigt sei, habe am 26. Juli 2001 bei der Ausführung des Auftrags, die in der
Revisionsschrift bereits eingetragene Anschrift "Bayerisches Oberstes Landesgericht" um die Telefax-Nummer dieses Gerichts zu ergänzen, dem Telefonbuch für München die Nummer des Oberlandesgerichts entnommen, diese sodann in die Textdatei eingetragen und den Schriftsatz erneut ausgedruckt. Anschlieûend habe sie die nunmehr auf dem Schriftsatz befindliche TelefaxNummer aufgrund der ihr allgemein erteilten Weisung nochmals mit der im Telefonbuch angegebenen Nummer verglichen, dabei aber wiederum die Nummer des Oberlandesgerichts herausgesucht. Sodann habe sie das Schriftstück dem Prozeûbevollmächtigten zur Unterzeichnung vorgelegt; dieser habe bei der Unterschriftsleistung anhand der ersten Ziffern der Telefax-Nummer erkannt, daû es sich um eine Nummer der Münchener Justizbehörden gehandelt habe, und sich damit zufriedengegeben. Bevor Frau L. am Nachmittag das Faxschreiben abgesandt habe, habe sie sich anhand des Displays vergewissert , daû die eingegebene Nummer mit der auf der Revisionsschrift und dem Telefax-Deckblatt befindlichen übereingestimmt habe. Anhand des um 17.43 Uhr erstellten Sendeberichts habe sich Frau L. aufgrund der darin enthaltenen Mitteilung "OK" und der angegebenen Zahl der übertragenen Seiten davon überzeugt, daû das Telefax vollständig übermittelt worden war. Zu der Verwechslung des Bayerischen Obersten Landesgerichts mit dem Oberlandesgericht München sei es gekommen, obwohl Frau L. gewuût habe, daû es sich dabei um zwei verschiedene Gerichte handle und daû in Bayern Revisionen beim Bayerischen Obersten Landesgericht eingelegt werden müûten. Über diese bayerische Besonderheit habe der Prozeûbevollmächtigte sie bereits im September 1999 anläûlich einer damals zu bearbeitenden Revision belehrt.

II.


Der Klägerin ist gemäû § 233 ZPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Frist zur Einlegung der Revision ist nicht infolge eines ihr zuzurechnenden Verschuldens versäumt worden.
1. Es gehört nicht zu der persönlichen, auf Büropersonal nicht übertragbaren Verantwortung eines Rechtsanwalts, bei der Übermittlung eines fristgebundenen Schriftsatzes durch Telefax die Auswahl der richtigen Empfängernummer zu überprüfen. Er muû jedoch für eine Büroorganisation sorgen, die eine Überprüfung der durch Telefax übermittelten Schriftsätze (auch) auf die Verwendung einer zutreffenden Empfängernummer gewährleistet (BGH, Beschl. v. 20. Dezember 1999 - II ZB 7/99, NJW 2000, 1043). Dies geschieht in der Regel durch die Anweisung an das Büropersonal, den Sendebericht unter anderem auch auf die richtige Empfängernummer zu kontrollieren. Ob es dabei genügt, die im Sendebericht ausgedruckte Empfängernummer mit der bei der Absendung eingegebenen Nummer zu vergleichen, oder ob in der Regel nochmals eine Abgleichung mit der Quelle vorgenommen werden muû, der die Nummer vor der Absendung des Telefax-Schreibens entnommen worden war (so offenbar BAG NJW 1995, 2742, 2743 = BAGE 79, 379; vgl. dazu Müller NJW 2000, 322, 334), ist hier nicht zu entscheiden. In dem über das Telefax vom 26. Juli 2001 ausgedruckten Sendebericht, den die Klägerin vorgelegt hat, fehlt in der Rubrik "Adresse" jede Angabe; dem Sendebericht läût sich also weder die Telefax-Nummer noch der Name des Empfängers entnehmen. Dieses Fehlen der Empfängerkennung beruht auf der Einstellung des Empfängerfaxgeräts , also des beim Oberlandesgericht München aufgestellten Geräts, dessen Nummer die Büroangestellte des Prozeûbevollmächtigten der Klägerin
eingegeben hatte. Eine solche Einstellung ist ungewöhnlich und sollte von einem Gericht eines Ortes, der über eine Vielzahl von Gerichten verfügt, nicht erwartet werden. Jedenfalls war eine Kontrolle der Empfängernummer anhand des Sendeberichts im vorliegenden Fall nicht möglich.
Der Prozeûbevollmächtigte war unter den hier gegebenen Umständen nicht gehalten, für den Fall eines solchen Fehlens der Empfängerkennung im Sendebericht die Anweisung zu geben, die eingegebene - und auf dem Schriftsatz befindliche - Telefax-Nummer nochmals mit der Quelle, der sie entnommen worden war, zu vergleichen. Eine solche Kontrolle hatte hier bereits nach Ausdruck des mit der Telefax-Nummer versehenen Schriftsatzes stattgefunden. Eine nochmalige Wiederholung für den Fall zu verlangen, daû der Sendebericht über den Empfänger keine Auskunft gab, wäre übertrieben und zur Behebung des hier unterlaufenen Fehlers auch nicht geeignet gewesen. Die abschlieûende Kontrolle der eingegebenen Telefax-Nummer dient insbesondere der Beseitigung von Fehlern, die dadurch entstehen, daû der die Nummer im dafür vorhandenen Verzeichnis Ablesende dabei in eine falsche Zeile gerät. Eine Verwechslung des Gerichts, wie sie hier unterlaufen ist, läût sich durch einen dritten Vergleich mit der Fundstelle der Nummer schwerlich vermeiden.
2. Dem Prozeûbevollmächtigten der Klägerin ist auch keine andere Sorgfaltspflichtverletzung zur Last zu legen.

a) Ob zu verlangen ist, daû bei Fehlen der Empfängerkennung im Sendebericht die Übermittlung vorsorglich wiederholt wird, mag offenbleiben. Eine solche Maûnahme hätte im vorliegenden Fall aus den oben genannten Gründen nichts genützt.


b) Eine allgemeine Anweisung, bei Fehlen einer Empfängerangabe im Sendebericht durch Rückruf zu klären, ob der Schriftsatz beim richtigen Gericht eingegangen ist, würde bedeuten, daû ein fristwahrender Schriftsatz am letzten Tag der Frist durch Telefax rechtzeitig vor Dienstschluû abgesandt werden müûte. Das würde den zeitlichen Spielraum für die fristwahrende Übermittlung eines Schriftsatzes auf diesem Wege zu sehr einengen. Mit der rechtzeitigen Übergabe des ordnungsgemäû adressierten Schriftsatzes an eine bis dahin zuverlässige Büroangestellte hat der Prozeûbevollmächtigte, der im übrigen organisatorisch für die nötigen Kontrollmaûnahmen gesorgt hat, den an ihn selbst zu stellenden Anforderungen im Regelfall genügt (BVerwG NJW 1988, 2814; BGH, Beschl. v. 30. Oktober 1996 - XII ZB 140/96, NJW-RR 1997, 250).

c) Die an den Prozeûbevollmächtigten zu stellenden Sorgfaltsanforderungen waren hier nicht deswegen erhöht, weil sich die ursprüngliche TelefaxNummer bereits auf dem Revisionsschriftsatz befand, als er diesen unterzeichnete (vgl. BGH, Beschl. v. 23. März 1995 - VII ZB 19/94, NJW 1995, 2105, 2106). Dem Prozeûbevollmächtigten der Klägerin brauchte auch nicht auf den ersten Blick aufzufallen, daû die Nummer nicht stimmen konnte. Die TelefaxNummer des Oberlandesgerichts München beginnt, wie dem amtlichen Tele-
fonbuch zu entnehmen ist, ebenso wie diejenige des Bayerischen Obersten Landesgerichts mit den Ziffern "55 97" (anders offenbar in früherer Zeit: vgl. BGH, Beschl. v. 26. Mai 1994 - III ZB 35/93, NJW 1994, 2300).
Kreft Stodolkowitz Ganter
Raebel Kayser

(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.

(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.

(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.

(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.

(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.

(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.