Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Juni 2013 - VI ZB 31/12

bei uns veröffentlicht am11.06.2013
vorgehend
Amtsgericht Regensburg, 4 C 1803/08, 02.09.2011
Oberlandesgericht Nürnberg, 9 W 2067/11, 15.05.2012

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZB 31/12
vom
11. Juni 2013
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zur Aussetzung eines Verfahrens nach dem Gesetz über das Verfahren bei der Errichtung
und Verteilung eines Fonds zur Beschränkung der Haftung in der See- und
Binnenschifffahrt (SVertO) gemäß § 148 ZPO.
BGH, Beschluss vom 11. Juni 2013 - VI ZB 31/12 - OLG Nürnberg
AG Regensburg
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Juni 2013 durch den Vorsitzenden
Richter Galke, die Richter Zoll, Wellner und Stöhr und die Richterin
von Pentz

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerden der Antragsgegnerinnen gegen den Beschluss des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 15. Mai 2012 werden als unzulässig verworfen. Beschwerdewert: 100.000 €

Gründe:

1
Die Antragstellerin zu 1 ist Eignerin des Gütermotorschiffs "Sento", das am 13. März 2008 unter Führung des Antragstellers zu 2, eines Gesellschafters der Antragstellerin zu 1, die Donau befuhr. Während einer Schleusung fuhr der Antragsteller zu 2 einen auf dem Deck des Schiffes befindlichen Verladekran aus. Dieser kollidierte nach der Ausfahrt aus der Schleuse mit einer im Eigentum der Antragsgegnerin zu 1 stehenden Brücke, weil der Antragsteller zu 2 deren Durchfahrtshöhe falsch eingeschätzt hatte. Der Kran durchschlug einen Brückenträger und setzte dadurch eine unter der Brücke verlegte Gashochdruckleitung der Antragsgegnerin zu 2 in Brand, wodurch die Brücke irreparabel beschädigt wurde. Die Summe der Sachschäden wird auf 10 Millionen € ge- schätzt. Personenschäden werden in Höhe von etwa 158.000 € geltend ge- macht.
2
Im vorliegenden Verfahren begehren die Antragsteller die Errichtung eines Fonds nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung (SVertO), um eine Beschränkung ihrer Haftung gemäß den §§ 4 ff. des Binnenschifffahrtsgesetzes (BinSchG) zu bewirken. Dagegen wenden sich die durch den Unfall geschädigten Antragsgegnerinnen. Sie meinen, eine Haftungsbeschränkung sei unter anderem gemäß § 5b Abs. 1 BinSchG ausgeschlossen, was vor der - bislang nicht erfolgten - Eröffnung des Verteilungsverfahrens geprüft werden müsse. Sie haben - soweit im Rechtsbeschwerdeverfahren von Bedeutung - beantragt, das Verfahren gemäß § 148 ZPO bis zur Erledigung des Rechtsstreits im Hauptsacheverfahren beziehungsweise des selbständigen Beweisverfahrens auszusetzen. Diese beiden Verfahren hat die Antragsgegnerin zu 1 wegen der ihr bei dem Unfall entstandenen Schäden eingeleitet; sie richten sich unter anderem gegen die beiden Antragsteller sowie die Antragsgegnerin zu 2.
3
Das Amtsgericht hat eine Aussetzung abgelehnt. Dagegen haben die Antragsgegnerinnen sofortige Beschwerde eingelegt, mit denen sie beantragt haben , den Beschluss des Amtsgerichts aufzuheben und das vorliegende Verfahren bis zum Abschluss des selbständigen Beweisverfahrens gemäß § 148 ZPO auszusetzen. Das Beschwerdegericht hat die sofortigen Beschwerden zurückgewiesen , weil das selbständige Beweisverfahren für das vorliegende Verfahren nicht vorgreiflich sei. Vor der Eröffnung des Verteilungsverfahrens sei nicht zu prüfen, ob die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für eine Haftungsbeschränkung gemäß den §§ 4 ff. BinSchG vorlägen und eine Haftungsbeschränkung wegen eines qualifizierten Verschuldens gemäß § 5b Abs. 1 BinSchG ausgeschlossen sei; dies obliege allein dem Prozessgericht. Dagegen richten sich die Rechtsbeschwerden der Antragsgegnerinnen, mit denen diese ihre vorgenannten Beschwerdeanträge weiterverfolgen.

II.

4
1. Die Rechtsbeschwerden sind gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, § 34 Abs. 2 Satz 1, § 3 Abs. 2 Satz 3 SVertO statthaft. Sie sind aber unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 1 ZPO). Beide Zulässigkeitsgründe setzen voraus , dass die als klärungsbedürftig angesehene Rechtsfrage entscheidungserheblich ist (BGH, Beschlüsse vom 7. Januar 2003 - X ZR 82/02, BGHZ 153, 254, 256 und vom 12. Februar 2004 - V ZR 247/03, NJW 2004, 1167, 1168; Zöller/Heßler, ZPO, 29. Aufl., § 543 Rn. 6a und § 574 Rn. 13a; MünchKommZPO /Krüger, 4. Aufl., § 543 Rn. 26 und MünchKommZPO/Lipp, aaO, § 574 Rn. 9). Das ist nicht der Fall.
5
2. Die Rechtsbeschwerden halten die vom Beschwerdegericht verneinte Rechtsfrage für klärungsbedürftig, ob und inwieweit vor der Eröffnung eines binnenschifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahrens die materiell-rechtlichen Voraussetzungen und Ausschlusstatbestände der Haftungsbeschränkung gemäß den §§ 4 ff. BinSchG zu prüfen sind (vgl. dazu v. Waldstein/Holland, Binnenschifffahrtsrecht , 5. Aufl., § 5d BinSchG Rn. 18, 29, 31 mwN). Diese Frage muss im vorliegenden Verfahren nicht beantwortet werden.
6
a) Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist das Begehren, das vorliegende Eröffnungsverfahren bis zur Erledigung des selbständigen Beweis- verfahrens auszusetzen. Keiner Entscheidung bedarf deshalb, ob eine Aussetzung im Hinblick auf das Hauptsacheverfahren in Betracht käme; dieses Begehren haben die Antragsgegnerinnen schon in der Vorinstanz nicht weiterverfolgt.
7
b) Die Voraussetzungen für eine Aussetzung des Eröffnungsverfahrens bis zur Erledigung des selbständigen Beweisverfahrens liegen auch dann nicht vor, wenn man unterstellt, dass die materiell-rechtlichen Voraussetzungen und Ausschlusstatbestände der Haftungsbeschränkung vor der Eröffnung des Verteilungsverfahrens umfassend geprüft werden müssen.
8
Zweifelhaft ist bereits, ob die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Aussetzung des Verfahrens auf das Binnenschifffahrtsrechtliche Verteilungsverfahren überhaupt anwendbar sind. Zwar sind nach § 34 Abs. 2 Satz 1, § 3 Abs. 1 Satz 1 SVertO im Verteilungsverfahren grundsätzlich die Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden. Für das teilweise vergleichbare Insolvenzverfahren (vgl. v. Waldstein/Holland, Binnenschifffahrtsrecht , 5. Aufl., § 5d BinSchG Rn. 5), das sich ebenfalls grundsätzlich nach dem Verfahrensrecht der Zivilprozessordnung richtet (§ 4 InsO), hat der Bundesgerichtshof die Möglichkeit einer Verfahrensaussetzung jedoch verneint, weil das Verfahren eilbedürftig und auf eine rasche Befriedigung der Gläubiger angelegt ist (Beschluss vom 27. Juli 2006 - IX ZB 15/06, NZI 2006, 642 Rn. 5).
9
Aber selbst wenn man die für die Aussetzung eines Rechtsstreits maßgeblichen Grundsätze auf das Binnenschifffahrtsrechtliche Verteilungsverfahren überträgt, liegen die Voraussetzungen für die begehrte Aussetzung nicht vor. Zwar kann die Aussetzung eines Rechtsstreits bis zur Erledigung eines parallel laufenden selbständigen Beweisverfahrens im Hinblick auf § 493 ZPO zulässig sein, wenn eine im Hauptsacheverfahren beweiserhebliche Tatsache in dem selbständigen Beweisverfahren geklärt werden soll (BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2006 - VII ZB 39/06, NJW-RR 2007, 307 Rn. 7 f.). Eine solche Konstellation liegt aber nicht vor.
10
Die Rechtsbeschwerden legen nicht dar, dass im selbständigen Beweisverfahren Tatsachen geklärt werden sollen, die für die Prüfung der materiellrechtlichen Voraussetzungen und Ausschlusstatbestände der Haftungsbeschränkung gemäß den §§ 4 ff. BinSchG erheblich sind (§ 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO). Dies ist auch sonst nicht ersichtlich. Insbesondere kann die Beweisaufnahme im selbständigen Beweisverfahren nicht darüber Aufschluss geben, ob eine Haftungsbeschränkung gemäß § 5b Abs. 1 BinSchG ausgeschlossen ist. Dies hängt davon ab, ob der Antragsteller zu 2 als gesetzlicher Vertreter der Antragstellerin zu 1 den Schaden zumindest leichtfertig und in dem Bewusstsein verursacht hat, dass ein solcher Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde; in diesem Fall könnte der Antragsteller zu 2 gemäß § 5c Abs. 2 und Abs. 1 Nr. 3 BinSchG in Verbindung mit § 3 BinSchG auch seine eigene Haftung nicht beschränken. Die Frage nach dem Grad des Verschuldens des Antragstellers zu 2 ist nicht Gegenstand des selbständigen Beweisverfahrens. Die darin ergangenen Beweisbeschlüsse betreffen die Schadensentwicklung nach der unstreitigen Kollision des Verladekrans mit dem Brückenträger und die im Eröffnungsverfahren nicht zu klärende Schadenshöhe. Auf diese Streitpunkte kommt es für die Beurteilung, ob die vorangegangene Fehleinschätzung der Durchfahrtshöhe und das Passieren der Brücke mit ausgefahrenem Kran einen im Sinne des § 5b Abs. 1 BinSchG qualifizierten Verschuldensvorwurf tragen, nicht an.
11
Nach § 148 ZPO kann das Gericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits auszusetzen sei. Die Aussetzung der Verhandlung setzt damit Vorgreiflichkeit der in dem anderen Rechtsstreit zu treffenden Entscheidung im Sinne einer (zumindest teilweise) präjudiziellen Bedeutung voraus (vgl. BGH, Beschluss vom 30. März 2005 - X ZB 26/04, BGHZ 162, 373, 375). Eine solche Vorgreiflichkeit liegt hinsichtlich des selbständigen Beweisverfahrens nicht vor und es sind auch sonst keine Wertungsgesichtspunkte ersichtlich, die in zumindest analoger Anwendung des § 148 ZPO eine Aussetzung des Eröffnungsverfahrens bis zur Erledigung jenes Verfahrens rechtfertigen könnten. Unerheblich ist, ob die Voraussetzungen für eine Aussetzung bis zur Erledigung des Hauptsacheverfahrens gegeben sind. Denn die von den Antragsgegnerinnen begehrte Aussetzung bis zur Erledigung des selbständigen Beweisverfahrens ist gegenüber einer Aussetzung bis zur Erledigung des Hauptsacheverfahrens kein Minus, sondern ein Aliud, weil es sich um eigenständige Verfahren handelt.
12
3. Eine Kostenentscheidung ist nicht erforderlich, weil die Ausgangsentscheidung des Amtsgerichts über die Aussetzung des Verfahrens als Teil der Hauptsache keine Kostenentscheidung enthalten durfte und die Beschwerdeverfahren nur einen Bestandteil des Hauptverfahrens darstellen (BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2005 - II ZB 30/04, NJW-RR 2006, 1289 Rn. 12; MünchKommZPO/Gehrlein, 4. Aufl., § 252 Rn. 18; MünchKommZPO/Lipp, aaO, § 572 Rn. 40; Musielak/Ball, ZPO, 10. Aufl., § 572 Rn. 24; Zöller/Greger, ZPO, 29. Aufl., § 252 Rn. 3). Galke Zoll Wellner Stöhr von Pentz
Vorinstanzen:
AG Regensburg, Entscheidung vom 02.09.2011 - 4 C 1803/08 -
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 15.05.2012 - 9 W 2067/11 BSch -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Juni 2013 - VI ZB 31/12

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Juni 2013 - VI ZB 31/12

Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde


(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Zivilprozessordnung - ZPO | § 575 Frist, Form und Begründung der Rechtsbeschwerde


(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung der E

Insolvenzordnung - InsO | § 4 Anwendbarkeit der Zivilprozeßordnung


Für das Insolvenzverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend. § 128a der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass bei Gläubigerversammlungen sowie sonstigen Versammlungen

Zivilprozessordnung - ZPO | § 148 Aussetzung bei Vorgreiflichkeit


(1) Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde
Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Juni 2013 - VI ZB 31/12 zitiert 14 §§.

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(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Zivilprozessordnung - ZPO | § 575 Frist, Form und Begründung der Rechtsbeschwerde


(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung der E

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 148 Aussetzung bei Vorgreiflichkeit


(1) Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde

Zivilprozessordnung - ZPO | § 485 Zulässigkeit


(1) Während oder außerhalb eines Streitverfahrens kann auf Antrag einer Partei die Einnahme des Augenscheins, die Vernehmung von Zeugen oder die Begutachtung durch einen Sachverständigen angeordnet werden, wenn der Gegner zustimmt oder zu besorgen is

Zivilprozessordnung - ZPO | § 493 Benutzung im Prozess


(1) Beruft sich eine Partei im Prozess auf Tatsachen, über die selbständig Beweis erhoben worden ist, so steht die selbständige Beweiserhebung einer Beweisaufnahme vor dem Prozessgericht gleich. (2) War der Gegner in einem Termin im selbständigen

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(1) Der Schiffseigner ist für den Schaden verantwortlich, den eine Person der Schiffsbesatzung oder ein an Bord tätiger Lotse einem Dritten in Ausführung von Dienstverrichtungen schuldhaft zufügt. (2) Zur Schiffsbesatzung gehören der Schiffer, die S

Binnenschiffahrtsgesetz - BinSchPRG | § 5c


(1) Bei der Anwendung der Vorschriften über die Haftungsbeschränkung stehen dem Schiffseigner gleich: 1. der Eigentümer, der Mieter oder Charterer, dem ein Binnenschiff zu dessen Verwendung überlassen wird, und der Ausrüster eines Binnenschiffs;2. je

Binnenschiffahrtsgesetz - BinSchPRG | § 5b


(1) Der Schiffseigner kann seine Haftung nach den Vorschriften dieses Abschnitts nicht beschränken, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die von ihm selbst in der Absicht, einen solchen Schaden herbeizuführen, oder

Schiffahrtsrechtliche Verteilungsordnung - SeeRVertO 1986 | § 3 Anwendung der Zivilprozeßordnung


(1) Auf das Verteilungsverfahren finden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechende Anwendung. Die Entscheidungen können ohne mündliche Verhandlung ergehen. Die Zustellungen erfolgen von Amts w

Schiffahrtsrechtliche Verteilungsordnung - SeeRVertO 1986 | § 34 Einleitung des Verteilungsverfahrens. Anwendbare Vorschriften


(1) Zur Errichtung und Verteilung eines Fonds im Sinne des § 5d Abs. 2 des Binnenschiffahrtsgesetzes kann ein Binnenschiffahrtsrechtliches Verteilungsverfahren eingeleitet werden. (2) Auf das Verteilungsverfahren nach Absatz 1 sind die für das Se

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Referenzen

(1) Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.

(2) Das Gericht kann ferner, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von Feststellungszielen abhängt, die den Gegenstand eines anhängigen Musterfeststellungsverfahrens bilden, auf Antrag des Klägers, der nicht Verbraucher ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des Musterfeststellungsverfahrens auszusetzen sei.

(1) Während oder außerhalb eines Streitverfahrens kann auf Antrag einer Partei die Einnahme des Augenscheins, die Vernehmung von Zeugen oder die Begutachtung durch einen Sachverständigen angeordnet werden, wenn der Gegner zustimmt oder zu besorgen ist, dass das Beweismittel verloren geht oder seine Benutzung erschwert wird.

(2) Ist ein Rechtsstreit noch nicht anhängig, kann eine Partei die schriftliche Begutachtung durch einen Sachverständigen beantragen, wenn sie ein rechtliches Interesse daran hat, dass

1.
der Zustand einer Person oder der Zustand oder Wert einer Sache,
2.
die Ursache eines Personenschadens, Sachschadens oder Sachmangels,
3.
der Aufwand für die Beseitigung eines Personenschadens, Sachschadens oder Sachmangels
festgestellt wird. Ein rechtliches Interesse ist anzunehmen, wenn die Feststellung der Vermeidung eines Rechtsstreits dienen kann.

(3) Soweit eine Begutachtung bereits gerichtlich angeordnet worden ist, findet eine neue Begutachtung nur statt, wenn die Voraussetzungen des § 412 erfüllt sind.

(1) Auf das Verteilungsverfahren finden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechende Anwendung. Die Entscheidungen können ohne mündliche Verhandlung ergehen. Die Zustellungen erfolgen von Amts wegen.

(2) Gegen die Entscheidungen im Verteilungsverfahren findet die sofortige Beschwerde statt, soweit nicht in §§ 12, 33 etwas anderes bestimmt ist. Die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde beträgt einen Monat. Gegen Entscheidungen des Beschwerdegerichts findet die Rechtsbeschwerde statt.

(1) Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.

(2) Das Gericht kann ferner, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von Feststellungszielen abhängt, die den Gegenstand eines anhängigen Musterfeststellungsverfahrens bilden, auf Antrag des Klägers, der nicht Verbraucher ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des Musterfeststellungsverfahrens auszusetzen sei.

(1) Der Schiffseigner kann seine Haftung nach den Vorschriften dieses Abschnitts nicht beschränken, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die von ihm selbst in der Absicht, einen solchen Schaden herbeizuführen, oder leichtfertig und in dem Bewußtsein begangen wurde, daß ein solcher Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde.

(2) Ist der Schiffseigner eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft, so kann er seine Haftung nicht beschränken, wenn der Schaden auf eine die Beschränkung der Haftung nach Absatz 1 ausschließende Handlung oder Unterlassung eines Mitglieds des zur Vertretung berechtigten Organs oder eines zur Vertretung berechtigten Gesellschafters zurückzuführen ist.

(1) Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.

(2) Das Gericht kann ferner, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von Feststellungszielen abhängt, die den Gegenstand eines anhängigen Musterfeststellungsverfahrens bilden, auf Antrag des Klägers, der nicht Verbraucher ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des Musterfeststellungsverfahrens auszusetzen sei.

(1) Der Schiffseigner kann seine Haftung nach den Vorschriften dieses Abschnitts nicht beschränken, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die von ihm selbst in der Absicht, einen solchen Schaden herbeizuführen, oder leichtfertig und in dem Bewußtsein begangen wurde, daß ein solcher Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde.

(2) Ist der Schiffseigner eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft, so kann er seine Haftung nicht beschränken, wenn der Schaden auf eine die Beschränkung der Haftung nach Absatz 1 ausschließende Handlung oder Unterlassung eines Mitglieds des zur Vertretung berechtigten Organs oder eines zur Vertretung berechtigten Gesellschafters zurückzuführen ist.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Zur Errichtung und Verteilung eines Fonds im Sinne des § 5d Abs. 2 des Binnenschiffahrtsgesetzes kann ein Binnenschiffahrtsrechtliches Verteilungsverfahren eingeleitet werden.

(2) Auf das Verteilungsverfahren nach Absatz 1 sind die für das Seerechtliche Verteilungsverfahren geltenden Vorschriften des Ersten Teils dieses Gesetzes anzuwenden, soweit in den Vorschriften des Zweiten Teils nichts anderes bestimmt ist. § 1 Abs. 1 bis 4, §§ 2, 4 Abs. 1 bis 3, § 7 Abs. 2 Nr. 2, 3 und 5 sowie § 23 Abs. 2 und 3 Satz 2, Abs. 4 Satz 2 sind nicht anzuwenden.

(1) Auf das Verteilungsverfahren finden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechende Anwendung. Die Entscheidungen können ohne mündliche Verhandlung ergehen. Die Zustellungen erfolgen von Amts wegen.

(2) Gegen die Entscheidungen im Verteilungsverfahren findet die sofortige Beschwerde statt, soweit nicht in §§ 12, 33 etwas anderes bestimmt ist. Die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde beträgt einen Monat. Gegen Entscheidungen des Beschwerdegerichts findet die Rechtsbeschwerde statt.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
X ZR 82/02
vom
7. Januar 2003
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
Ob eine Rechtsfrage, deren Beantwortung die gegen eine Nichtzulassung der
Revision beschwerdeführende Partei für grundsätzlich hält, entscheidungserheblich
ist, kann der Bundesgerichtshof im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
nur auf der Grundlage der Erkenntnisse beurteilen, die ihm in diesem Verfahrensabschnitt
zulässigerweise hierzu zur Verfügung stehen.
BGH, Beschl. v. 7. Januar 2003 - X ZR 82/02 - OLG Hamm
LG Münster
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden
Richter Dr. Melullis, die Richter Prof. Dr. Jestaedt, Scharen, die Richterin
Mühlens und den Richter Dr. Meier-Beck
am 7. Januar 2003

beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem am 22. Januar 2002 verkündeten Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 1.032.075,70

Gründe:


I. Die Klägerin nimmt den beklagten Landschaftsverband auf Schadensersatz in Anspruch, weil er 1998 einen im Namen und für Rechnung der Bundesrepublik Deutschland als Auftraggeberin zu vergebenden und vergebenen Auftrag auf Anweisung des Bundesministeriums für Verkehr nicht ihr, sondern einem anderen Bieter erteilte. Die Klage und die Berufung der Klägerin sind
erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht hat einen Schadensersatzanspruch gegenüber dem Beklagten wegen Verletzung vorvertraglicher Pflichten bei der Ausschreibung (c.i.c.) verneint, weil der Beklagte nicht der öffentliche Auftraggeber habe sein sollen und er auch weder am Vertragsschluß ein unmittelbares eigenes wirtschaftliches Interesse gehabt, noch die Vertragsverhandlungen durch Inanspruchnahme eines besonderen persönlichen Vertrauens beeinflußt habe, wie es die Rechtsprechung für eine persönliche Haftung eines Vertreters oder eines Verhandlungsgehilfen verlange. Auch einen deliktischen Schadensersatzanspruch hat das Berufungsgericht verneint, und zwar, weil der nicht durch ein Organ des Beklagten ausgesprochene Zuschlag nicht auf einer eigenen Entscheidung von Mitarbeitern des Beklagten, sondern auf einer den Beklagten bindenden Weisung des Bundesverkehrsministeriums beruht habe und daher nach § 831 BGB in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung (a.F.) eine Haftung des Beklagten ausscheide. Das Berufungsgericht hat deshalb die in der Instanz streitig erörterte Frage offengelassen, ob der mit der Klage gerügte Verstoß gegen vor dem 1. Januar 1999 zu beachtende Vergaberegeln überhaupt ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB a.F. betreffe , und die wegen dieser Rechtsfrage angeregte Zulassung der Revision nicht ausgesprochen.
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Nichtzulassungsbeschwerde. Sie macht eine rechtsgrundsätzliche Bedeutung der Sache geltend, die gegeben sei, weil das Berufungsgericht zu Unrecht davon ausgegangen sei, an einer deliktischen Haftung des Beklagten fehle es jedenfalls wegen §§ 831, 89 BGB a.F.. Nach näher angegebenem tatsächlichen Vorbringen der Parteien in den Tatsacheninstanzen, das vom Berufungsgericht nicht hinreichend berücksichtigt worden sei, könne der Entlastungsbeweis nach § 831 BGB a.F. nicht
als erbracht angesehen werden. Deshalb stelle sich die Frage nach dem Schutzgesetzcharakter von vor dem 1. Januar 1999 geltenden Vergabevor- schriften, die in Rechtsprechung und Literatur umstritten, aber höchstrichterlich nicht entschieden sei und höchstrichterlicher Klärung bedürfe, weil sie in einer Vielzahl von Fällen entscheidende Bedeutung erlangen könne.
II. Die zulässige Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet.
1. a) Im Rahmen dieses Rechtsmittels prüft der Bundesgerichtshof nur den dargelegten Zulassungsgrund (BGH, Beschl. v. 23.07.2002 - VI ZR 91/02, NJW 2002, 3334). Da hinsichtlich der Auffassung des Berufungsgerichts, der geltend gemachte Schadensersatzanspruch bestehe - soweit er auf unerlaubte Handlung (§ 823 Abs. 2 BGB a.F.) gestützt sei - deshalb nicht, weil die Voraussetzungen der haftungsrechtlichen Zuordnung nach den §§ 89, 831 BGB a.F. nicht gegeben seien, ein Zulassungsgrund nicht dargelegt ist, hat der Senat im vorliegenden Verfahren hiervon auszugehen.

b) Dann aber besteht wegen der Frage, ob bis zum Inkrafttreten der Neuregelung des Vergaberechts im GWB am 1. Januar 1999 zu beachtende Vergaberechtsregeln Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB a.F. waren , eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht. Grundsätzliche Bedeutung kann einer Sache zukommen, wenn sie Rechtsfragen aufwirft, die in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen auftreten können, oder wenn andere Auswirkungen des Rechtsstreits auf die Allgemeinheit deren Interessen in besonderem Maße berühren (BGH, Beschl. v. 01.10.2002 - XI ZR 71/02, ZIP 2002, 2148). Voraussetzung ist dabei nicht allein, daß eine klärungsbedürftige Frage dieser Art überhaupt besteht (vgl. May, Die Revision, IV Rdn. 63); sie
muß auch in dem anhängigen Rechtsstreit zu entscheiden sein (vgl. Zöller/ Gummer, ZPO, 23. Aufl., § 543 Rdn. 11 m.w.N.), sie muß – mit anderen Worten – entscheidungserheblich sein (Wenzel, NJW 2002, 3353, 3354. Denn auch ein Revisionsgericht hat nicht die Aufgabe, abstrakte Rechtsfragen zu beantworten ; auch ein Revisionsgericht kann nur wegen einer Streitfrage angerufen werden, die sich im konkreten Rechtsstreit stellt. Der darin zum Ausdruck kommende Grundsatz, daß sich wegen einer Rechtsfrage, deren abschließende Beantwortung durch eine übergeordnete Instanz zur Beseitigung bestehender Zweifel im Interesse der Rechtssicherheit liegen kann, diese Instanz mit dem zugrundeliegenden Rechtsstreit sachlich nur zu befassen hat, wenn die Beantwortung der Rechtsfrage im Hinblick auf die Entscheidung in diesem Rechtsstreit notwendig ist, liegt auch der Rechtsprechung zur Zulässigkeit der Anrufung des Großen Senats und der Vereinigten Großen Senate zugrunde. Insoweit ist anerkannt, daß es auf die Rechtserheblichkeit der streitigen (vorgelegten ) Rechtsfrage ankommt (BGH Vereinigte Große Senate, Beschl. v. 05.05.1994 - VGS 1-4/93, BGHZ 126, 63).

c) Ob eine Rechtsfrage, deren Beantwortung die gegen eine Nichtzulassung der Revision beschwerdeführende Partei für grundsätzlich hält, entscheidungserheblich ist, kann der Bundesgerichtshof im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nur auf der Grundlage der Erkenntnisse beurteilen, die ihm in diesem Verfahrensabschnitt zulässigerweise hierzu zur Verfügung stehen. Da der Senat im derzeitigen Verfahrensstand - wie ausgeführt - davon auszugehen hat, daß die Klage ohnehin abzuweisen ist, geht diese Erkenntnis hier jedoch dahin, daß sich die als grundsätzlich angesehene Frage im vorliegenden Fall nicht stellt.

d) Hiernach reicht es für die Annahme grundsätzlicher Bedeutung einer Rechtssache durch den Bundesgerichtshof nicht aus, daß im Falle der Zulassung der Revision wegen der in diesem Falle weiterreichenden Überprüfungsmöglichkeiten eine Rechtsfrage durchaus noch entscheidungserhebliche Bedeutung erlangen kann, die in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen auftreten oder deren Beantwortung wegen anderer Auswirkungen des Rechtsstreits auf die Allgemeinheit deren Interessen in besonderem Maße berühren kann. An dieser Auslegung von § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist der Senat nicht durch frühere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehindert, wonach eine Rechtssache auch dann grundsätzliche Bedeutung haben kann, wenn das Berufungsgericht die Rechtsfrage, deren Bedeutung über den Einzelfall hinausgeht und deren Klärung im Interesse der Rechtseinheit und der Rechtsfortbildung für wünschenswert erachtet wird, nicht zum Nachteil der aus anderen Gründen unterlegenen Partei entschieden hat, wenn also die unterlegene Partei durch die Behandlung dieser besonderen Rechtsfrage in der Begründung des angefochtenen Urteils nicht beschwert ist (BGH, Urt. v. 26.10.1953 - I ZR 114/52, NJW 1954, 110). Denn diese Rechtsprechung betraf die Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht, die hier nicht vorliegt und an die der Senat nach § 543 Abs. 2 Satz 2 ZPO gebunden wäre. Es kann deshalb hier auch dahinstehen , ob für den seit dem 1. Januar 2002 geltenden Rechtszustand dieser Rechtsprechung beigetreten werden könnte, insbesondere vor dem Hintergrund , daß es ein Anliegen der ZPO-Reform ist, die Letztentscheidungskompetenz grundsätzlich den Berufungsgerichten zuzuweisen und die Rechtskontrolle , die der Bundesgerichtshof als Revisionsgericht zu leisten hat, auf die Fälle zu konzentrieren, in denen dies unbedingt nötig erscheint.
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Melullis Jestaedt Scharen
Mühlens Meier-Beck

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZR 247/03
vom
12. Februar 2004
in dem Rechtsstreit
BGHZ: nein
BGHR: ja
ZPO (2002) § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2
Eine Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
kommt nicht in Betracht, wenn mehrere Rechtsfehler des Berufungsgerichts zu einer
im Ergebnis richtigen Entscheidung führen (Abgrenzung zu Senat, Beschl. v.
2. Oktober 2003, V ZB 72/02, NJW 2004, 72).
BGH, Beschl. v. 12. Februar 2004 - V ZR 247/03 - OLG Oldenburg
LG Oldenburg
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 12. Februar 2004 durch den
Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel, die Richter Prof. Dr.
Krüger, Dr. Klein, Dr. Gaier und die Richterin Dr. Stresemann

beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten zu 1 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 21. Juli 2003 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte zu 1 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 160.000

Gründe:


I.


Mit notariellem Vertrag vom 4. November 1998 kaufte der Kläger von dem Beklagten zu 1 ein im Außenbereich gelegenes Hofanwesen zum Preis von 770.000 DM; hinsichtlich des Kaufpreises unterwarf sich der Kläger der sofortigen Zwangsvollstreckung. Auf dem Grundstück war neben einem Wohn-
gebäude ein "Gästehaus" errichtet, in dem sich vier Wohnungen sowie vier Doppelzimmer befanden. Nach Zahlung der ersten Kaufpreisrate hat der Kläger die vorliegende Vollstreckungsgegenklage erhoben. Er sieht sich von dem Beklagten zu 1 insbesondere deshalb arglistig getäuscht, weil für die Nutzung des "Gästehauses" - es handelt sich um eine umgebaute frühere Scheune - zur Vermietung an Feriengäste keine baurechtliche Genehmigung vorliegt. Dagegen behauptet der Beklagte zu 1, er habe vor Abschluß des Kaufvertrages den Kläger über die insoweit fehlende Genehmigung unterrichtet. Nach Abweisung der Klage durch das Landgericht hat das Oberlandesgericht - soweit für den Rechtsstreit noch von Interesse - die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde insoweit für unzulässig erklärt, als aus ihr die Vollstreckung über einen Betrag von 267.150,01 DM) hinaus betrieben wird. Es hat außerdem festgestellt , daß beiden Beklagten aus dem Kaufvertrag keine Ansprüche über diesen Betrag hinaus zustehen, und daß der Beklagte zu 1 zum Ersatz aller weiteren Schäden wegen der arglistigen Täuschung des Klägers verpflichtet ist. Zur Begründung führt das Oberlandesgericht aus, dem Kläger stehe gegenüber dem Beklagten zu 1 der "kleine" Schadensersatzanspruch aus § 463 BGB a.F. zu, mit dem er gegenüber der Kaufpreisschuld aufrechnen könne. Der Beklagte zu 1 habe insbesondere durch das Exposé ein volleingerichtetes Gästehaus zur Nutzung für Feriengäste angeboten und damit durch positives Tun bei dem Kläger einen Irrtum hervorgerufen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme lasse sich nicht feststellen, daß der Beklagte zu 1 den Kläger über die fehlende baurechtliche Genehmigung aufgeklärt habe. Dies gehe im vorliegenden Fall zu Lasten des Beklagten zu 1. Der Wert der Immobile sei wegen der fehlenden Nutzungsmöglichkeit als Ferienanlage um 25 % gemindert.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil richtet sich die Beschwerde des Beklagten zu 1.

II.


Die Nichtzulassungsbeschwerde (§ 544 ZPO) ist zulässig, bleibt in der Sache selbst jedoch ohne Erfolg, weil der Beklagte zu 1 einen Zulassungsgrund (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) nicht dargetan hat.
1. Ungeachtet der weiteren Voraussetzungen läßt sich der Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) insbesondere nicht aus einem Rechtsfehler des Berufungsgerichts bei der Verteilung der Beweislast für die behauptete Aufklärung des Käufers herleiten.

a) Dem Berufungsgericht sind allerdings bei der Begründung der von ihm vorgenommenen Verteilung der Beweislast in zweifacher Hinsicht Rechtsfehler unterlaufen.
aa) Im vorliegenden Fall ist nicht die Rechtsprechung des Senats maßgebend , wonach auch für einen Anspruch aus § 463 Satz 2 BGB a.F. der Käufer die Darlegungs- und Beweislast für den gesamten Arglisttatbestand trägt und mithin im Fall des arglistigen Verschweigens vortragen und nachweisen muß, daß der Verkäufer ihn nicht gehörig aufgeklärt hat (Senat, Urt. v. 30. April 2003, V ZR 100/02, NJW 2003, 2380, 2381; auch Urt. v. 20. Oktober 2000, V ZR 285/99, NJW 2001, 64, 65). Vielmehr ist hier auf Grund der fehlerfreien
Feststellungen des Berufungsgerichts von einem arglistigen Vorspiegeln der Fehlerfreiheit auszugehen. Der Beklagte zu 1 täuschte in vorsätzlicher Weise dadurch, daß er insbesondere in den Zeitungsannoncen und im Exposé die Nutzung des Gästehauses für Vermietungen an Feriengäste herausstellte, so daß der Kläger von einer Erlaubnis für diese Nutzung ausgehen durfte (vgl. Senat, Urt. v. 2. April 1982, V ZR 54/81, WM 1982, 696, 697). Zu prüfen ist daher , ob der durch die Täuschung hervorgerufene Irrtum des Klägers vor Vertragsschluß durch die behauptete Aufklärung über die insoweit fehlende Baugenehmigung beseitigt worden ist. Dies ist eine Frage der Kausalität zwischen Täuschung und Vertragsschluß.
bb) In der von dem Berufungsgericht herangezogenen Entscheidung (Urt. v. 22. Oktober 1976, V ZR 247/75, LM § 123 BGB Nr. 47) hat der Senat die Frage, ob ein durch die Täuschung hervorgerufener Irrtum vor Schadenseintritt durch Aufklärung beseitigt worden ist oder nicht, ausdrücklich "zur Beweislast des Getäuschten, nicht des Täuschenden" gestellt. Erst wenn der getäuschte Käufer den Beweis geführt hat, daß er durch einen Irrtum zum Vertragsschluß bestimmt worden ist, obliegt es dem - nach wie vor nicht beweispflichtigen - Verkäufer, den Gegenbeweis etwa dadurch zu führen, daß er spätere Irrtumsbeseitigung darlegt. Grund für diese Verteilung der Beweislast ist, daß - anders als hinsichtlich des Fortbestands einmal entstandener Rechte - keine Vermutung für die Fortdauer eines einmal eingetretenen tatsächlichen Zustands (hier des Irrtums) mit der Wirkung einer Umkehr der Beweislast besteht. Danach wäre im vorliegenden Fall der Kläger und nicht - wie das Berufungsgericht auf Grund eines Fehlverständnisses der Senatsrechtsprechung annimmt - der Beklagte zu 1 beweisbelastet.
cc) Das Berufungsgericht hat allerdings auch verkannt, daß die ge- nannte Entscheidung hier nicht einschlägig ist. Sie ist zu einem Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB und culpa in contrahendo auf Grund arglistiger Täuschung (§ 123 BGB) ergangen, nicht aber zu einem Schadensersatzanspruch aus § 463 Satz 2 BGB a.F., über den (in analoger Anwendung) im vorliegenden Fall zu entscheiden ist. Bei dem letztgenannten Anspruch ist die Beweislastverteilung abweichend von der bei § 123 BGB; denn der Käufer braucht hier nicht zu beweisen, daß die arglistige Täuschung für seinen Kaufentschluß ursächlich geworden ist. Bei § 463 Satz 2 BGB wird die Ursächlichkeit der Täuschung vielmehr von Gesetzes wegen vermutet (Senat, Urt. v. 7. Juli 1989, V ZR 21/88, NJW 1990, 42, 43; Urt. v. 30. April 2003, V ZR 100/02, aaO). Behauptet der Verkäufer daher, daß der Käufer bei Vertragsschluß Kenntnis von dem Mangel hatte, sich also nicht in einem Irrtum befand, so wendet er einen gesetzlichen Haftungsausschlußtatbestand (vgl. § 460 BGB a.F.) ein, für den er die Beweislast trägt (Senat, Urt. v. 7. Juli 1989, V ZR 21/88, aaO). Hiernach ist es der Beklagte zu 1, der die Kenntnis des Klägers von der fehlenden Nutzungsgenehmigung auf Grund nachträglicher Aufklärung beweisen muß, womit das Berufungsgericht über die Verteilung der Beweislast im Ergebnis zutreffend entschieden hat.

b) Die Rechtsfehler des Berufungsgerichts rechtfertigen keine Zulassung der Revision.
aa) Dies ergibt sich allerdings nicht aus den Erwägungen, die der Entscheidung des Senats vom 2. Oktober 2003 (V ZB 72/02, NJW 2004, 72) zugrunde liegen. Dort war die Berufung wegen Nichterreichens der Wertgrenze aus § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO als unzulässig verworfen worden. Die Beschwerde
wandte sich gegen die zugrunde liegende Auffassung des Berufungsgerichts zur Bewertung minimaler Teilflächen und sah die damit aufgeworfene Rechtsfrage als grundsätzlich an. Das Berufungsgericht hatte jedoch den höheren Wert zumindest eines Hilfsantrags übersehen, der nach § 5 ZPO zum Erreichen der Berufungssumme führte. Damit beruhte die auch im Ergebnis unzutreffende Entscheidung der Vorinstanz alternativ auf mehreren (möglichen) Rechtsfehlern, darunter einem, an dessen Bereinigung ein öffentliches Interesse im Sinne der Zulassungsgründe nicht dargelegt wurde. Unter diesen Umständen läßt sich bei Prüfung der Zulassungsfrage nicht feststellen, daß das Revisionsverfahren seinen Zweck einer im Interesse der Allgemeinheit liegenden Entscheidung (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses, BT-Drucks. 14/4722, S. 66) erreichen könnte. Da die angefochtene Entscheidung schon aus Gründen aufzuheben wäre, die eine Zulassung der Revision nicht rechtfertigen, führt das Revisionsverfahren weder zur Klärung einer umstrittenen Rechtsfrage, auf die eine Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung abzielt, noch zu Leitsätzen für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen, wie vom Zulassungsgrund der Fortbildung des Rechts bezweckt, noch zur Ausräumung eines das Allgemeininteresse berührenden Rechtsfehlers, wie sie die Revisionszulassung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erstrebt. Mangels Entscheidungserheblichkeit könnte das Revisionsgericht die für die Zulassung maßgebenden Gesichtspunkte nur als abstrakte Rechtsfragen beantworten. Dies gehört jedoch nicht zu seinen Aufgaben; das Revisionsgericht kann nur wegen einer Streitfrage angerufen werden, die sich im konkreten Rechtsstreit stellt (BGH, Beschl. v. 7. Januar 2003, X ZR 82/02, NJW 2003, 1125, 1126, zur Veröffentlichung in BGHZ 153, 244 bestimmt). Mithin sind in dieser Situation die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nicht erfüllt.

bb) Hiervon unterscheidet sich der vorliegende Fall, weil die mehreren Rechtsfehler des Berufungsgerichts nicht jeder für sich zu einer unzutreffenden Entscheidung führen, sondern im Gegenteil durch ihr Zusammenwirken zu einer im Ergebnis richtigen Entscheidung. Allerdings ist auch hier ein Erfolg der Nichtzulassungsbeschwerde ausgeschlossen, weil die Voraussetzungen des allein in Betracht kommenden Zulassungsgrundes der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erfüllt sind. Ungeachtet der Frage eines über den Einzelfall hinausgehenden allgemeinen Interesses, fehlt es wegen der letztlich zutreffenden Verteilung der Beweislast an einer Entscheidung, die einer Korrektur durch ein Urteil des Revisionsgerichts bedürfte. Auch die Rechtsfehler, die dem Berufungsgericht bei der Herleitung dieses Ergebnisses unterlaufen sind, können nicht zur Zulassung der Revision führen. Ihnen mangelt es bereits an der erforderlichen Entscheidungserheblichkeit (vgl. BGH, Beschl. v. 19. Dezember 2002, VII ZR 101/02, NJW 2003, 831).
2. Mit ihren weiteren Ausführungen gelingt es der Beschwerde ebenfalls nicht, einen Zulassungsgrund darzulegen. Insoweit sieht der Senat gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO von einer Begründung ab.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Wenzel Krüger Klein Gaier Stresemann

(1) Zur Errichtung und Verteilung eines Fonds im Sinne des § 5d Abs. 2 des Binnenschiffahrtsgesetzes kann ein Binnenschiffahrtsrechtliches Verteilungsverfahren eingeleitet werden.

(2) Auf das Verteilungsverfahren nach Absatz 1 sind die für das Seerechtliche Verteilungsverfahren geltenden Vorschriften des Ersten Teils dieses Gesetzes anzuwenden, soweit in den Vorschriften des Zweiten Teils nichts anderes bestimmt ist. § 1 Abs. 1 bis 4, §§ 2, 4 Abs. 1 bis 3, § 7 Abs. 2 Nr. 2, 3 und 5 sowie § 23 Abs. 2 und 3 Satz 2, Abs. 4 Satz 2 sind nicht anzuwenden.

(1) Auf das Verteilungsverfahren finden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechende Anwendung. Die Entscheidungen können ohne mündliche Verhandlung ergehen. Die Zustellungen erfolgen von Amts wegen.

(2) Gegen die Entscheidungen im Verteilungsverfahren findet die sofortige Beschwerde statt, soweit nicht in §§ 12, 33 etwas anderes bestimmt ist. Die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde beträgt einen Monat. Gegen Entscheidungen des Beschwerdegerichts findet die Rechtsbeschwerde statt.

Für das Insolvenzverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend. § 128a der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass bei Gläubigerversammlungen sowie sonstigen Versammlungen und Terminen die Beteiligten in der Ladung auf die Verpflichtung hinzuweisen sind, wissentliche Ton- und Bildaufzeichnungen zu unterlassen und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Dritte die Ton- und Bildübertragung nicht wahrnehmen können.

(1) Beruft sich eine Partei im Prozess auf Tatsachen, über die selbständig Beweis erhoben worden ist, so steht die selbständige Beweiserhebung einer Beweisaufnahme vor dem Prozessgericht gleich.

(2) War der Gegner in einem Termin im selbständigen Beweisverfahren nicht erschienen, so kann das Ergebnis nur benutzt werden, wenn der Gegner rechtzeitig geladen war.

7
a) Die Befugnis des Gerichts der Hauptsache, den Rechtsstreit auszusetzen , ist für die Fälle streitig, in denen zwischen denselben Parteien zu einem behaupteten Baumangel bereits vor Prozessbeginn ein selbständiges Beweisverfahren eingeleitet worden ist. Teilweise wird eine unmittelbare oder analoge Anwendung des § 148 ZPO abgelehnt (vgl. z. B. OLG Düsseldorf, BauR 2004, 1033; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 148 Rdn. 24 f). Nach dieser Auffassung steht der Aussetzung der Zweck der Vorschrift entgegen, weil die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen nicht gegeben sei und weil die Aussetzung des Hauptsacheverfahrens im Hinblick auf das selbständige Beweisverfahren dessen Sinn und Zweck widerspreche. Demgegenüber halten andere eine Aussetzung im Hinblick auf § 493 ZPO für zulässig (KG, KGR 2000, 266 = BauR 2000, 1232; Werner/Pastor, Der Bauprozess, 11. Aufl., Rdn. 6).

(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Entscheidung, gegen die die Rechtsbeschwerde gerichtet wird und
2.
die Erklärung, dass gegen diese Entscheidung Rechtsbeschwerde eingelegt werde.
Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.

(3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge),
2.
in den Fällen des § 574 Abs. 1 Nr. 1 eine Darlegung zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2,
3.
die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar
a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
b)
soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Beschwerde- und die Begründungsschrift anzuwenden. Die Beschwerde- und die Begründungsschrift sind der Gegenpartei zuzustellen.

(5) Die §§ 541 und 570 Abs. 1, 3 gelten entsprechend.

(1) Der Schiffseigner kann seine Haftung nach den Vorschriften dieses Abschnitts nicht beschränken, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die von ihm selbst in der Absicht, einen solchen Schaden herbeizuführen, oder leichtfertig und in dem Bewußtsein begangen wurde, daß ein solcher Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde.

(2) Ist der Schiffseigner eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft, so kann er seine Haftung nicht beschränken, wenn der Schaden auf eine die Beschränkung der Haftung nach Absatz 1 ausschließende Handlung oder Unterlassung eines Mitglieds des zur Vertretung berechtigten Organs oder eines zur Vertretung berechtigten Gesellschafters zurückzuführen ist.

(1) Bei der Anwendung der Vorschriften über die Haftungsbeschränkung stehen dem Schiffseigner gleich:

1.
der Eigentümer, der Mieter oder Charterer, dem ein Binnenschiff zu dessen Verwendung überlassen wird, und der Ausrüster eines Binnenschiffs;
2.
jede Person, die in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Bergung oder einer Wrackbeseitigung Dienste erbringt, die sich auf ein Binnenschiff oder die Ladung eines solchen Schiffes beziehen und entweder ausschließlich auf diesem Schiff oder weder von einem Binnenschiff noch von einem Seeschiff aus erbracht werden (Berger);
3.
jede Person, für deren Handeln, Unterlassen oder Verschulden der Schiffseigner oder eine der in den Nummern 1 und 2 genannten Personen haftet.

(2) Ist der Schuldner eine Personenhandelsgesellschaft, so kann auch jeder Gesellschafter seine persönliche Haftung für Ansprüche beschränken, für welche die Gesellschaft ihre Haftung beschränken kann.

(3) Ein Versicherer, der die Haftung in bezug auf Ansprüche versichert, die der Beschränkung nach diesen Vorschriften unterliegen, kann sich Dritten gegenüber auf die Haftungsbeschränkung in gleichem Umfang wie der Versicherte berufen.

(1) Der Schiffseigner ist für den Schaden verantwortlich, den eine Person der Schiffsbesatzung oder ein an Bord tätiger Lotse einem Dritten in Ausführung von Dienstverrichtungen schuldhaft zufügt.

(2) Zur Schiffsbesatzung gehören der Schiffer, die Schiffsmannschaft (§ 21) und alle übrigen auf dem Schiff angestellten Personen.

(1) Der Schiffseigner kann seine Haftung nach den Vorschriften dieses Abschnitts nicht beschränken, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die von ihm selbst in der Absicht, einen solchen Schaden herbeizuführen, oder leichtfertig und in dem Bewußtsein begangen wurde, daß ein solcher Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde.

(2) Ist der Schiffseigner eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft, so kann er seine Haftung nicht beschränken, wenn der Schaden auf eine die Beschränkung der Haftung nach Absatz 1 ausschließende Handlung oder Unterlassung eines Mitglieds des zur Vertretung berechtigten Organs oder eines zur Vertretung berechtigten Gesellschafters zurückzuführen ist.

(1) Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.

(2) Das Gericht kann ferner, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von Feststellungszielen abhängt, die den Gegenstand eines anhängigen Musterfeststellungsverfahrens bilden, auf Antrag des Klägers, der nicht Verbraucher ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des Musterfeststellungsverfahrens auszusetzen sei.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
X ZB 26/04
vom
30. März 2005
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Aussetzung wegen Parallelverfahren
ZPO § 148; EG Art. 234

a) Der Umstand, daß beim Bundesgerichtshof ein Revisionsverfahren anhängig
ist, in dem über eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, von deren
Beantwortung auch die Entscheidung eines zweiten Rechtsstreits ganz
oder teilweise abhängt, rechtfertigt die Aussetzung der Verhandlung des
zweiten Rechtsstreits grundsätzlich nicht.

b) Es bleibt offen, ob eine solche Aussetzung bis zur Entscheidung des Gerichtshofs
der Europäischen Gemeinschaften über ein die gleiche Rechtsfrage
betreffendes Vorabentscheidungsersuchen erfolgen darf.
BGH, Beschluß vom 30. März 2005 - X ZB 26/04 - OLG Koblenz
LG Bad Kreuznach
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und
die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Dr. Kirchhoff
am 30. März 2005

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluß des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 22. September 2004 aufgehoben.

Gründe:


I. Die Klägerin nimmt die beklagten Landwirte auf Zahlung einer angemessenen Entschädigung für den Nachbau teils nach Gemeinschaftsrecht , teils nach dem Sortenschutzgesetz geschützter Getreidesorten in den Wirtschaftsjahren 1997/98 bis 1999/2000 in Anspruch.
Das Landgericht hat die Beklagten im wesentlichen antragsgemäß verurteilt.
Das Berufungsgericht hat die Verhandlung bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Verfahren vor dem Bundesgerichtshof mit den Aktenzeichen X ZR 156/03, X ZR 157/03 und X ZR 158/03 ausgesetzt.
Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Rechtsbeschwerde der Klägerin.
II. Die Rechtsbeschwerde ist begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.
1. Das Berufungsgericht hat die Aussetzung der Verhandlung, der die Beklagten, nicht aber die Klägerin zugestimmt haben, damit begründet, daß der Bundesgerichtshof, bei dem drei Parallelverfahren mit einem vergleichbaren Streitgegenstand anhängig seien, den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften um eine Vorabentscheidung ersucht habe. Bei dieser Sachlage erachte es der Senat gerade auch im Interesse der Parteien (u.a. im Kosteninteresse ) für angemessen, die Verhandlung entsprechend § 148 ZPO auszusetzen , da in den beim Bundesgerichtshof anhängigen Verfahren abschließend über den geltendgemachten Entschädigungsanspruch der Klägerin in gleichgelagerten Fällen entschieden werde.
2. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

a) Nach § 148 ZPO kann das Gericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen , daß die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei. Die Aus-
setzung der Verhandlung setzt damit Vorgreiflichkeit der in dem anderen Rechtstreit oder dem Verwaltungsverfahren zu treffenden Entscheidung im Sinne einer (zumindest teilweise) präjudiziellen Bedeutung voraus (Baumbach /Lauterbach/Hartmann, ZPO, 63. Aufl., § 148 Rdn. 4; Musielak/Stadler, ZPO, 4. Aufl., § 148 Rdn. 5; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 26. Aufl., § 148 Rdn. 3; Zöller/Greger, ZPO, 25. Aufl., § 148 Rdn. 5; vgl. auch BGH, Urt. v. 10.7.2003 - VII ZB 32/02, NJW 2003, 3057). Diese Voraussetzung ist im Streitfall nicht erfüllt, da den beim Senat anhängigen anderen Verfahren, an denen die Beklagten nicht beteiligt sind, im Hinblick auf das Streitverfahren allenfalls die Bedeutung eines Musterprozesses zukommt.
Soweit in der Literatur eine Aussetzung bereits dann für möglich gehalten wird, wenn ein rein tatsächlicher Einfluß in Betracht kommt, den Vorgänge in einem anderen Prozeß, wie etwa eine Beweisaufnahme, oder die Entscheidung des anderen Verfahrens auf die Entscheidung in dem zweiten Verfahren ausüben könnten (in diesem Sinne etwa Peters in MünchKomm ZPO, 2. Aufl., § 148 Rdn. 10), kann dem nicht gefolgt werden. § 148 ZPO stellt nicht auf sachliche oder tatsächliche Zusammenhänge zwischen verschiedenen Verfahren , sondern auf die Abhängigkeit vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses ab. Allein die tatsächliche Möglichkeit eines Einflusses genügt dieser gesetzlichen Voraussetzung nicht und wäre im übrigen auch ein konturenloses Kriterium, das das aus dem Justizgewährleistungsanspruch folgende grundsätzliche Recht der Prozeßparteien auf Entscheidung ihres Rechtsstreits in seinem Kern beeinträchtigen würde.

b) Die Aussetzung der Verhandlung wird aber auch nicht durch eine entsprechende Anwendung der Vorschrift des § 148 ZPO, wie sie das Berufungsgericht für möglich gehalten hat, gerechtfertigt.
aa) Daß in einem anderen Verfahren über einen gleich oder ähnlich gelagerten Fall nach Art eines Musterprozesses entschieden werden soll, rechtfertigt für sich genommen noch keine Analogie zu der in § 148 ZPO geregelten Fallkonstellation. Denn die Vorschrift dient zwar auch der Prozeßökonomie , indem sie die Gerichte vor der doppelten Befassung mit zumindest teilweise identischem Streitstoff bewahrt (Sen.Beschl. v. 6.4.2004 - X ZR 272/02, GRUR 2004, 710 - Druckmaschinen-Temperierungssystem, für BGHZ 158, 372 vorgesehen; BGH, Beschl. v. 25.3.1998 - VIII ZR 337/97, NJW 1998, 1957; Beschl. v. 17.12.1997 - XII ARZ 32/97, FamRZ 1998, 1023). Darin erschöpft sich der Zweck der Norm jedoch nicht; § 148 ZPO enthält keine allgemeine Ermächtigung, die Verhandlung eines Rechtsstreits zur Abwendung einer vermeidbaren Mehrbelastung des Gerichts auszusetzen. Vielmehr ist die Aussetzung grundsätzlich nur dann eröffnet, wenn die Entscheidung in dem einen Rechtsstreit die Entscheidung des anderen rechtlich beeinflussen kann.
bb) Ist die Verfassungsmäßigkeit eines entscheidungserheblichen Gesetzes Gegenstand einer anhängigen Verfassungsbeschwerde oder Richtervorlage , ist es hiernach zulässig, die Verhandlung in entsprechender Anwendung des § 148 ZPO auszusetzen, solange sich das erkennende Gericht nicht von der Verfassungswidrigkeit des entscheidungserheblichen Gesetzes überzeugt hat (BGH, Beschl. v. 18.7.2000 - VIII ZR 323/99, RdE 2001, 20; Beschl. v. 25.3.1998 aaO; s. auch BVerfG, NJW 2000, 1484). Denn wird das entscheidungserhebliche Gesetz für nichtig erklärt, wirkt dies erga omnes und beeinflußt damit notwendigerweise das ausgesetzte Verfahren rechtlich.
cc) Ob darüber hinaus Fälle denkbar sind, in denen der rechtlich erhebliche Einfluß des Verfahrens, bis zu dessen Entscheidung ausgesetzt wird, durch einen anderen, über bloße Prozeßwirtschaftlichkeit hinausreichenden Wertungsgesichtspunkt ersetzt werden kann, muß im Streitfall nicht abschlie-
ßend entschieden werden. Es kann auch dahinstehen, ob bei "Massenverfahren" die Unmöglichkeit einer angemessenen Bewältigung der Gesamtheit der Verfahren das Gewicht verfahrenswirtschaftlicher Erwägungen gegebenenfalls so zu erhöhen vermag, daß hierin ein nicht nur quantitativ, sondern qualitativ anderer Wertungsgesichtspunkt als die "normale" Prozeßökonomie hervortritt (s. dazu Stürner, JZ 1978, 499, 501; Musielak/Stadler aaO, § 148 Rdn. 5; Peters aaO, § 148 Rdn. 9; LG Freiburg, NJW 2003, 3424; ablehnend Kähler, NJW 2004, 1132, 1136; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 21. Aufl., § 148 Rdn. 16). Denn die angefochtene Entscheidung läßt keinen Wertungsgesichtspunkt erkennen , der die Aussetzung der Verhandlung tragen könnte.
Die beim Senat anhängigen Verfahren X ZR 156/03, X ZR 157/03 und X ZR 158/03 rechtfertigen die Aussetzung der Verhandlung vor dem Berufungsgericht nicht. Sie betreffen zwar wie der Streitfall die Höhe der angemessenen Entschädigung für den Nachbau. Die bloße Übereinstimmung in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage erlaubt jedoch die Aussetzung jedenfalls dann nicht, wenn sie nicht mit Zustimmung beider Parteien erfolgt. Zwar spricht das Berufungsgericht abschließend bei der Begründung der Zulassung der Rechtsbeschwerde (in Anführungszeichen) auch von Massenverfahren. Daß das Berufungsgericht mit einer schlechthin nicht zu bewältigenden Vielzahl von gleichgelagerten Berufungsverfahren befaßt wäre, läßt seine Entscheidung jedoch nicht erkennen; andere gegebenenfalls relevante Gründe für eine Aussetzung führt es nicht an.
3. Es rechtfertigt die angefochtene Entscheidung auch nicht, daß der Senat in den vom Berufungsgericht genannten Verfahren zwischenzeitlich dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften vier Fragen zur Auslegung von Art. 5 Abs. 2, 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1768/95 der Kommission über die Ausnahmeregelung gemäß Art. 14 Abs. 3 der Verordnung (EG)
Nr. 2100/94 des Rates über den gemeinschaftlichen Sortenschutz vom 24. Juli 1995 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2605/98 der Kommission vom 3. Dezember 1998 nach Art. 234 EG zur Vorabentscheidung vorgelegt hat (jeweils Sen.Beschl. v. 11.10.2004; der Beschluß in der Sache X ZR 156/03 - Nachbauentschädigung - ist in GRUR 2005, 240 veröffentlicht). Denn eine Ermessensentscheidung des Inhalts, die Verhandlung auszusetzen, bis über diese Vorlagen entschieden ist, hat das Berufungsgericht nicht getroffen . Sie kann von dem zur Entscheidung über die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts (im derzeitigen Verfahrensstadium) nicht befugten beschließenden Senat nicht nachgeholt werden. Daher bedarf es keiner Entscheidung, ob das Berufungsgericht berechtigt gewesen wäre, eine solche Aussetzungsentscheidung zu treffen (s. dazu BAG, Beschl. v. 6.11.2002 - 5 AZR 279/01 (A), bei juris ; BPatGE 45, 89 = GRUR 2002, 734), wofür immerhin sprechen könnte, daß die Gemeinschaftsgerichte und die nationalen Gerichte zu loyaler Zusammenarbeit verpflichtet sind (EuGH, GRUR Int. 2001, 333 Rdn. 58 - Masterfoods/HB Ice Cream) und die Erfüllung der Aufgabe des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften, nicht als Rechtsmittelgericht in mitgliedstaatlichen Verfahren tätig zu werden, sondern verbindlich über die Auslegung des Gemeinschaftsrechts zu entscheiden, durch eine Vielzahl von gleichgelagerten, nichts zu einer Verbreiterung der Entscheidungsgrundlagen beitragenden Vorabentscheidungsersuchen eher beeinträchtigt denn gefördert werden könnte.
Melullis Keukenschrijver Mühlens
Meier-Beck Kirchhoff

(1) Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.

(2) Das Gericht kann ferner, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von Feststellungszielen abhängt, die den Gegenstand eines anhängigen Musterfeststellungsverfahrens bilden, auf Antrag des Klägers, der nicht Verbraucher ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des Musterfeststellungsverfahrens auszusetzen sei.

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4. Eine Kostenentscheidung kann nicht ergehen, weil die Ausgangsentscheidung des Landgerichts über die Aussetzung des Verfahrens als Teil der Hauptsache keine Kostenentscheidung enthalten durfte und das Beschwerdeverfahren daher nur einen Bestandteil des Hauptverfahrens darstellt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens bilden einen Teil der Kosten des Rechtsstreits, die unabhängig von dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens die nach §§ 91 ff. ZPO in der Sache unterliegende Partei zu tragen hat (Musielak/Ball, ZPO 4. Aufl. § 572 Rdn. 24; MünchKommZPO/Lipp 2. Aufl. (AB) § 575 Rdn. 23 i.V.m. § 572 Rdn. 34).