Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Mai 2007 - VI ZB 59/05

bei uns veröffentlicht am22.05.2007
vorgehend
Landgericht Köln, 27 O 163/04, 08.03.2005
Oberlandesgericht Köln, 18 U 70/05, 22.06.2005

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZB 59/05
vom
22. Mai 2007
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Mai 2007 durch die Vizepräsidentin
Dr. Müller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 22. Juni 2005 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 8.686,84 €

Gründe:

I.

1
Der Beklagte hat gegen das seinem Prozessbevollmächtigten am 17. März 2005 zugestellte Urteil des Landgerichts rechtzeitig Berufung eingelegt. Die zweimonatige Berufungsbegründungsfrist lief am 17. Mai 2005, dem Dienstag nach Pfingsten, ab. Am 13. Mai 2005, dem Freitag vor dem Pfingstwochenende , um 10.30 Uhr, gab der Prozessbevollmächtigte des Beklagten die Berufungsbegründungsschrift im Zusammenhang mit der Wahrnehmung eines anderen Gerichtstermins beim Amtsgericht Bergheim ab im Vertrauen darauf, dass der Schriftsatz durch den Kurierdienst des Anwaltsvereins Köln rechtzeitig an das Oberlandesgericht weitergeleitet werde. Die Berufungsbegründung ging jedoch erst am 18. Mai 2005 beim Oberlandesgericht Köln ein.
2
Das Oberlandesgericht hat mit Beschluss vom 22. Juni 2005 die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln als unzulässig verworfen und seinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zurückgewiesen. Es meint, der Prozessbevollmächtigte des Beklagten habe sich - ohne vorherige Nachfrage bei den zuständigen Mitarbeitern des Amtsgerichts bzw. des Kurierdienstes - im Hinblick auf die bevorstehenden Pfingstfeiertage nicht ohne weiteres darauf verlassen dürfen, dass die am 13. Mai 2005 beim Amtsgericht Bergheim abgegebene Berufungsbegründungsschrift rechtzeitig bis zum 17. Mai 2005 vom Kurierdienst an das Oberlandesgericht weitergeleitet werde. Selbst wenn der Kurierdienst in der Regel täglich Fahrten von den jeweiligen Amtsgerichten zu den übergeordneten Gerichten durchführe, hätte der Prozessbevollmächtigte des Beklagten berücksichtigen müssen, dass es auch in diesem Bereich gerade vor oder nach Feiertagen zu Unregelmäßigkeiten kommen könne. Der Kurierdienst gebe auch keine Garantie für die fristgerechte bzw. sofortige Weiterleitung von Schriftsätzen noch am selben Tag bzw. am Folgetage, sondern weise ausdrücklich darauf hin, dass keine fristgebundenen Schriftsätze, deren Frist am Tag der Abholung oder am darauf folgenden Tag ablaufe, über den Kurierdienst versendet werden dürften, sondern in diesen Fällen der Schriftsatz vorab per Telefax übermittelt werden müsse. Letzteres hätte der Prozessbevollmächtigte des Beklagten sicherheitshalber am 13. Mai 2005 tun können. Zumindest hätte es ihm aber oblegen, am 17. Mai 2005, dem Tag des Fristablaufes, beim Oberlandesgericht nachzufragen, ob die Berufungsbegründungsschrift dort vorliege , so dass er bei negativer Auskunft diese noch rechtzeitig per Telefax hätte übersenden können. Da der Prozessbevollmächtigte des Beklagten diese Sorgfaltsanforderungen nicht befolgt und statt dessen auf die rechtzeitige Weiterlei- tung der Berufungsbegründungsschrift trotz deren zeitlich sehr kurzfristigen Abgabe beim Amtsgericht vertraut habe, obwohl ihm das Risiko einer infolge der Pfingstfeiertage verzögerten Weiterleitung an das Oberlandesgericht durch den Kurierdienst hätte bekannt sein müssen, treffe ihn ein Verschuldensvorwurf, welcher der Gewährung einer Wiedereinsetzung entgegenstehe.

II.

3
Die gegen diese Beurteilung gerichtete Rechtsbeschwerde des Beklagten ist gemäß §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 238, 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig (vgl. §§ 574 ff. ZPO). Sie ist auch begründet und führt zu einer Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache zur erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht (§ 577 Abs. 4 ZPO).
4
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs (vgl. etwa BVerfG NJW 2000, 2657; VersR 2000, 118; Senatsbeschluss vom 30. September 2003 - VI ZB 60/02 - VersR 2004, 354, 355 jeweils m.w.N.) dürfen dem Bürger Verzögerungen der Briefbeförderung durch die Deutsche Bundespost oder sonstige Kurierdienste nicht als Verschulden angerechnet werden, wenn das zu befördernde Schriftstück den jeweils geltenden Bestimmungen des Beförderers entsprechend und so rechtzeitig aufgegeben wird, dass es nach den organisatorischen und betrieblichen Vorkehrungen des jeweiligen Beförderungsdienstes bei regelmäßigem Betriebsablauf den Empfänger fristgerecht erreicht.
5
Dementsprechend hätte sich das Oberlandesgericht mit dem Vorbringen des Beklagten befassen müssen, nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge könne man sich darauf verlassen, dass Schriftsätze vom Kurierdienst des Anwaltsvereins Köln spätestens am darauf folgenden Werktag bei den Empfängergerichten eingingen. Die darüber hinausgehenden Überlegungen, die das Oberlandesgericht in diesem Zusammenhang anstellt, sind dagegen unerheblich. Auch wenn der Kurierdienst keine Garantie für die fristgemäße Weiterleitung von Schriftsätzen übernimmt, ergibt sich daraus noch kein Verschulden eines Rechtsanwalts, der auf die üblichen Laufzeiten vertraut. Etwas anderes ergibt sich hier auch nicht - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - im Hinblick auf das bevorstehende Pfingstwochenende. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits entschieden, dass Differenzierungen danach, ob eine eingetretene Verzögerung auf einer zeitweise besonders starken Beanspruchung der Leistungsfähigkeit der Post (etwa vor Feiertagen), auf einer verminderten Dienstleistung der Post (beispielsweise an Wochenenden) oder auf der Nachlässigkeit eines Bediensteten beruht, unzulässig sind und die Gerichte die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht mit der Begründung versagen dürfen , der Betroffene habe "nach Sachlage" oder "erfahrungsgemäß" mit einer Verzögerung der Sendung rechnen müssen (BVerfG NJW 2001, 1566, 1567).
6
Ist nach den üblichen Postlaufzeiten mit einem fristgerechten Eingang zu rechnen, gereicht es dem Absender auch nicht zum Verschulden, weitere Sicherheitsmaßnahmen unterlassen zu haben, etwa durch Vorabübersendung des Schriftsatzes per Telefax oder durch Einholung von Erkundigungen bei dem Briefbeförderer oder dem Empfänger des Schriftsatzes (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 30. September 2003 - VI ZB 60/02 - aaO, m.w.N.).
7
Das Berufungsgericht wird mithin im Rahmen seiner erneuten Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag des Beklagten zu prüfen haben, ob dessen Prozessbevollmächtigter nach den normalen Postlaufzeiten des Kurier- dienstes mit dem fristgerechten Eingang der Berufungsbegründungsschrift beim Oberlandesgericht rechnen konnte. Müller Greiner Wellner Pauge Stöhr
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 08.03.2005 - 27 O 163/04 -
OLG Köln, Entscheidung vom 22.06.2005 - 18 U 70/05 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Mai 2007 - VI ZB 59/05

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Mai 2007 - VI ZB 59/05

Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 522 Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss


(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer

Zivilprozessordnung - ZPO | § 577 Prüfung und Entscheidung der Rechtsbeschwerde


(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde a
Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Mai 2007 - VI ZB 59/05 zitiert 3 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 522 Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss


(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer

Zivilprozessordnung - ZPO | § 577 Prüfung und Entscheidung der Rechtsbeschwerde


(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde a

Referenzen - Urteile

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Bundesgerichtshof Beschluss, 30. Sept. 2003 - VI ZB 60/02

bei uns veröffentlicht am 30.09.2003

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 60/02 vom 30. September 2003 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO § 233 Fc Den Prozeßbevollmächtigten einer Partei trifft im Regelfall kein Verschulden an dem verspäteten Zugang eines Schriftsatz
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Mai 2007 - VI ZB 59/05.

Bundesgerichtshof Beschluss, 03. Dez. 2009 - IX ZB 238/08

bei uns veröffentlicht am 03.12.2009

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 238/08 vom 3. Dezember 2009 in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, den Richter Vill, die Richterin Lohmann und die Richter Dr. Fischer und Dr. Pa

Referenzen

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(2) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 575 Abs. 3 und § 574 Abs. 4 Satz 2 gerügt worden sind. § 559 gilt entsprechend.

(3) Ergibt die Begründung der angefochtenen Entscheidung zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(4) Wird die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. § 562 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(5) Das Rechtsbeschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung der Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist. § 563 Abs. 4 gilt entsprechend.

(6) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluss. § 564 gilt entsprechend. Im Übrigen kann von einer Begründung abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZB 60/02
vom
30. September 2003
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
Den Prozeßbevollmächtigten einer Partei trifft im Regelfall kein Verschulden an dem
verspäteten Zugang eines Schriftsatzes, wenn er veranlaßt, daß der Schriftsatz so
rechtzeitig in den Briefkasten eingeworfen wird, daß er nach den normalen Postlaufzeiten
fristgerecht bei dem Gericht hätte eingehen müssen. Wenn dem Prozeßbevollmächtigten
keine besonderen Umstände bekannt sind, die zu einer Verlängerung
der normalen Postlaufzeiten führen können, darf er darauf vertrauen, daß diese eingehalten
werden.
BGH, Beschluß vom 30. September 2003 - VI ZB 60/02 - AG Hannover
LG Hannover
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. September 2003 durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Müller und die Richter Wellner, Diederichsen,
Stöhr und Zoll

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin werden die Beschlüsse der 20. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 1. August 2002 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Landgericht zurückverwiesen.
Beschwerdewert: 2.255,39

Gründe:


I.

Die Klägerin hat gegen ein ihre Klage abweisendes Urteil des Amtsgerichts Hannover vom 7. Februar 2002, das ihr am 25. März 2002 zugestellt worden ist, am 25. April 2002 Berufung eingelegt. Auf ihren Antrag ist die Berufungsbegründungsfrist bis zum 25. Juni 2002 verlängert worden. Mit Schriftsatz vom 24. Juni 2002, der den Eingangsstempel des Landgerichts vom 26. Juni 2002 trägt, hat die Prozeßbevollmächtigte der Klägerin die eingelegte Berufung begründet. Auf die entsprechende Mitteilung des Landgerichts über den verspäteten Eingang der Berufungsbegründungsschrift, welche der Prozeßbevollmächtigten der Klägerin am 3. Juli 2002 zugestellt worden ist, hat diese mit Schriftsatz vom 4. Juli 2002 vorsorglich Wiedereinsetzung in den vo-
rigen Stand beantragt. Sie hat hierzu vorgetragen, daß die Berufungsbegründung ausweislich des Postausgangsbuchs und der zur Glaubhaftmachung vorgelegten eidesstattlichen Versicherung ihrer Fachangestellten am 24. Juni 2002 persönlich in der örtlichen Poststelle abgegeben worden sei. In der eidesstattlichen Versicherung heißt es weiter, dies sei ca. 17.10 Uhr erfolgt. Die Leerungszeiten der Postfiliale seien täglich um 8.00 Uhr und um 17.30 Uhr, wobei die Postbedienstete zugesichert habe, daß alle abgegebenen Schreiben auch am 24. Juni 2002 die Postfiliale verließen. Die Prozeßbevollmächtigte der Klägerin hat hierzu weiter vorgetragen, daß grundsätzlich davon auszugehen sei, daß ein Brief von der örtlichen Postfiliale nach Hannover an einem Tag den Empfänger erreiche. Darüber hinaus hat sie dargelegt, daß ihre Angestellte am Nachmittag des 25. Juni 2002 mit der zuständigen Abteilung des Landgerichts telefoniert und sich von einem Mitarbeiter den Eingang der Berufungsbegründungsschrift vorsorglich habe bestätigen lassen. Das Landgericht hat mit Beschlüssen vom 1. August 2002 die Berufung der Klägerin gegen das am 7. Februar 2002 verkündete Urteil des Amtsgerichts Hannover als unzulässig verworfen und ihren Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zurückgewiesen. Das Berufungsgericht hat es nicht als hinreichend glaubhaft erachtet, daß die Klägerin ohne Verschulden an der Wahrung der verlängerten Berufungsbegründungsfrist gehindert gewesen sei. Da die Berufungsbegründungsschrift erst am Tag vor Fristablauf zur Post abgegeben worden sei, habe sich die Klägerin bzw. ihre Prozeßbevollmächtigte nicht darauf verlassen können , daß diese bereits am Folgetag in Hannover ausgeliefert werde. Nach dem eigenen Vortrag der Klägerin hätten Zweifel an dem rechtzeitigen Zugang bestanden , denn die Angestellte ihrer Prozeßbevollmächtigten wolle am 25. Juni 2002 telefonisch bei der Geschäftsstelle nach dem Eingang der Berufungsbe-
gründung nachgefragt haben. Indes sei der Klägerin eine entsprechende Glaubhaftmachung durch die eidesstattliche Versicherung der Angestellten ihrer Prozeßbevollmächtigten nicht gelungen. Abgesehen davon, daß nicht nachvollziehbar sei, daß sich die Angestellte habe verbinden lassen, obwohl die Telefonnummer der Geschäftsstelle ausweislich der Akten dort bekannt gewesen sei, könne diese auch den Namen des Mitarbeiters nicht angeben. Eine Notiz über dieses wichtige Telefonat sei offenbar nicht gefertigt worden. Es verblieben schon deswegen Zweifel, ob ein Telefonat mit dem behaupteten Inhalt am 25. Juni 2002 überhaupt stattgefunden habe, zumal sich die Akten an diesem Tage noch auf der Geschäftsstelle befunden hätten und der zuständige Geschäftsstellenbeamte erklärt habe, daß er sich ziemlich genau erinnere, daß er keine Auskunft über den Eingang der Berufungsbegründungsschrift gegeben habe. Es bleibe daher die Möglichkeit offen, daß die Fristversäumung verschuldet gewesen sei, weshalb Wiedereinsetzung nicht gewährt werden könne. Gegen die ihr am 12. August 2002 zugestellten Beschlüsse des Landgerichts vom 1. August 2002 hat die Klägerin am 11. September 2002 Rechtsbeschwerde eingelegt und diese nach Verlängerung der Begründungsfrist um zwei Monate mit Schriftsatz vom 12. November 2002, eingegangen am selben Tage, begründet.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 238, 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO statthaft und auch im übrigen zulässig (vgl. §§ 574 ff ZPO). Sie ist auch begründet und führt zu einer Aufhebung der angefochtenen Entscheidung
und zur Zurückverweisung der Sache zur erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht (§ 577 Abs. 4 ZPO). 1. Den Prozeßbevollmächtigten einer Partei trifft im Regelfall kein Verschulden an dem verspäteten Zugang eines Schriftsatzes, wenn er veranlaßt, daß der Schriftsatz so rechtzeitig in den Briefkasten eingeworfen wird, daß er nach den normalen Postlaufzeiten fristgerecht bei dem Gericht hätte eingehen müssen. Wenn dem Prozeßbevollmächtigten keine besonderen Umstände bekannt sind, die zu einer Verlängerung der normalen Postlaufzeiten führen können , darf er darauf vertrauen, daß diese eingehalten werden (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluß vom 5. Juli 2001 - VII ZB 2/00 - BRAK-Mitt. 2001, 215 m. Anm. Borgmann; Beschluß vom 9. Februar 1998 - II ZB 15/97 - NJW 1998, 1870). Da keine besonderen Umstände ersichtlich sind, die im vorliegenden Fall zu einer Verlängerung der normalen Postlaufzeit hätten führen können, hätte das Berufungsgericht Feststellungen dazu treffen müssen, ob die Prozeßbevollmächtigte der Klägerin darauf vertrauen durfte, daß der Brief nach den normalen Postlaufzeiten am Folgetag fristgerecht beim Berufungsgericht eingeht. 2. In diesem Falle käme es entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht darauf an, ob die Klägerin glaubhaft gemacht hat, daß der Angestellten ihrer Prozeßbevollmächtigten auf entsprechende telefonische Nachfrage am 25. Juni 2002 seitens des Berufungsgerichts mitgeteilt worden ist, die Berufungsbegründungsschrift sei eingegangen. Der Prozeßbevollmächtigte, der auf die Einhaltung der normalen Postlaufzeiten vertrauen darf, ist nämlich nicht
verpflichtet, sich nach dem Eingang des Schriftsatzes telefonisch zu erkundi- gen (vgl. BGH, Beschluß vom 5. Juli 2001 - VII ZB 2/00 - aaO; Beschluß vom 8. April 1992 - XII ZB 34/92 - NJW-RR 1992, 1020, 1021).
Müller Wellner Diederichsen Stöhr Zoll