Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Nov. 2004 - VI ZR 169/04

bei uns veröffentlicht am09.11.2004

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZR 169/04
vom
9. November 2004
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. November durch die Vorsitzende
Richterin Dr. Müller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und
Stöhr

beschlossen:
1. Der Antrag der Kläger auf Beiordnung eines Notanwalts für das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 17. März 2004 wird zurückgewiesen. 2. Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für die Nichtzulassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Die Kläger haben den Beklagten aufgrund eines Verkehrsunfalls auf Ersatz weiteren materiellen und immateriellen Schadens in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat ihre Berufung zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Dagegen wenden sich die Kläger mit der form- und fristgerecht eingelegten Beschwerde. Nachdem ihr Prozeßbevollmächtigter das Mandat niedergelegt hat, haben sie die Beiordnung eines Notanwalts sowie Prozeßkostenhilfe beantragt.

II.

Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts gemäß § 78 b ZPO setzt voraus, daß die Partei trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Hier fehlt es bereits an der zuerst genannten Voraussetzung. Die Partei, die die Beiordnung eines Notanwalts beantragt, hat dem Gericht nachzuweisen, daß sie trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht gefunden hat (BGH, Beschluß vom 27. April 1995 - III ZB 4/95 - NJW-RR 1995, 1016; vgl. auch Senatsbeschluß vom 25. März 2003 - VI ZR 355/02 - VersR 2003, 1555). Dazu haben die Kläger nichts vorgetragen.

III.

Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt , weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Müller Greiner Wellner Pauge Stöhr

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Bundesgerichtshof Beschluss, 25. März 2003 - VI ZR 355/02

bei uns veröffentlicht am 25.03.2003

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 355/02 vom 25. März 2003 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO § 78 b Die Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 78 b ZPO i.d.F. des ZPO-RG vom 27. Juli 2001 ist abzulehnen, wenn die Beschwerde ge

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZR 355/02
vom
25. März 2003
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
Die Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 78 b ZPO i.d.F. des ZPO-RG vom
27. Juli 2001 ist abzulehnen, wenn die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der
Revision aussichtslos ist, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO
nicht gegeben oder nicht dargetan sind.
BGH, Beschluß vom 25. März 2003 - VI ZR 355/02 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. März 2003 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Müller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge
und Stöhr

beschlossen:
1. Der Antrag der Klägerin auf Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 11. September 2002 wird zurückgewiesen. 2. Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für die Nichtzulassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. 3. Der Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Die Klägerin beantragt die Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Verweigerung einer Zulassung der Revision gegen ein sie beschwerendes Urteil des S. Oberlandesgerichts, nachdem der Rechtsanwalt, der für sie form- und fristgerecht die Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt hat, das Mandat niedergelegt
hat. Ferner begehrt sie die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für die Nichtzulassungsbeschwerde sowie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde.

II.

Die Klägerin begründet ihren Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts gemäß § 78 b ZPO nicht im einzelnen. Den von ihr zur Begründung ihres zugleich eingereichten Antrags auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe vorgelegten Schriftsätzen nebst Anlagen ist jedoch zu entnehmen, daß sie auf die Möglichkeit eines Antrags auf Bestellung eines Notanwalts mit Schreiben des Rechtsanwalts K. vom 14. Februar 2003 hingewiesen worden ist. Es kann hier dahinstehen , ob die Klägerin innerhalb der am 20. Februar 2003 abgelaufenen, bereits wiederholt verlängerten Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde weitere beim Bundesgerichtshof zugelassene Anwälte mit Aussicht auf Erfolg um Übernahme des Mandats bitten konnte. Selbst wenn davon ausgegangen wird, die Klägerin habe ausreichend dargetan, daß sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht finde (vgl. § 78 b Abs. 1 Satz 1 ZPO), hat ihr Antrag auf Bestellung eines Notanwalts keinen Erfolg, denn die Rechtsverfolgung der Klägerin erscheint aussichtslos. Die Klägerin will erreichen, daß die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des S. Oberlandesgerichts vom 11. September 2002 zugelassen wird. Mit diesem Urteil ist ihre Berufung gegen die Abweisung der Klage auf Schadensersatz und auf Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz künftig aus der nicht rechtzeitigen Bezahlung ihrer Werklohnforderungen entstehender Schäden zurückgewiesen worden, die sie auf sittenwidrige vorsätzliche Schädigung seitens der das Bauvorhaben finanzie-
renden beklagten Bank gestützt hatte. Dieser Antrag könnte nur Erfolg haben, wenn das Berufungsgericht die in § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO vorgesehenen Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision zu Unrecht verneint hätte. Das ist nicht der Fall. 1. Grundsätzliche Bedeutung im Sinn des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO hat eine Sache, die eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, welche sich in einer unbestimmten Anzahl von Fällen stellen kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. Juli 2002 – V ZB 16/02 – VersR 2003, 222, 223, demnächst in BGHZ 151, 221; vom 1. Oktober 2002 - XI ZR 71/02 - NJW 2003, 65, 67 und vom 19. Dezember 2002 - VII ZR 101/02 - NJW 2003, 831). Der vorliegende Rechtsstreit der Klägerin hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Frage, ob und wann eine finanzierende Bank den ausfallenden Gläubigern aus § 826 BGB auf Schadensersatz haften kann, ist in der Rechtsprechung seit langem geklärt (vgl. Senatsurteile vom 14. April 1964 - VI ZR 219/62 - WM 1964, 671; vom 9. Dezember 1969 - VI ZR 50/68 - NJW 1970, 657; vom 29. Mai 2001 - VI ZR 114/00 - VersR 2001, 1292; BGH, Urteil vom 19. Oktober 1987 - II ZR 9/87 - NJW 1988, 700 – jeweils m.w.N.). Die von der Rechtsprechung hierzu erarbeiteten Grundsätze hat das Berufungsgericht beachtet. Soweit es die Voraussetzungen für eine Haftung der Beklagten aufgrund einer Gesamtschau aller Umstände verneint hat, geschah dies in Würdigung des Beweisergebnisses. Die Klägerin, die hierzu anderer Ansicht ist, würdigt die erhobenen Beweise im konkreten Einzelfall anders. Dem kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. 2. Die Fortbildung des Rechts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 ZPO) erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts nur dann, wenn der Einzelfall
Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken auszufüllen. Hierzu besteht nur dann Anlaß, wenn es für die rechtliche Beurteilung typischer oder verallgemeinerungsfähiger Lebenssachverhalte an einer richtungsweisenden Orientierungshilfe ganz oder teilweise fehlt (vgl. BGH, Beschluß vom 4. Juli 2002 - V ZB 16/02 - aaO). Auch diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Die Entscheidung des Berufungsgerichts läßt keine Notwendigkeit für weitere sachverhaltsbezogene Leitlinien erkennen. 3. Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) ist die Revision dann zuzulassen, wenn vermieden werden soll, daß schwer erträgliche Unterschiede in der Rechtsprechung entstehen oder fortbestehen. Dabei kommt es darauf an, welche Bedeutung die angefochtene Entscheidung für die Rechtsprechung im Ganzen hat. Eine Abweichung der Entscheidung des Oberlandesgerichts von einer anderen Entscheidung eines höherrangigen oder eines gleichrangigen Gerichts als mögliche Voraussetzung dieses Zulassungsgrundes (Divergenz; vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. Juli 2002 - V ZR 118/02 - NJW 2002, 3180; vom 1. Oktober 2002 - XI ZR 71/02 – aaO und vom 19. Dezember 2002 - VII ZR 101/02 - aaO) ist hier jedoch so wenig ersichtlich wie Fehler der Entscheidung, die die Gefahr einer Wiederholung oder Nachahmung durch andere Gerichte erwarten ließen und von symptomatischer Bedeutung wären (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. Mai 2002 - V ZB 11/02 - VersR 2002, 1257, demnächst BGHZ 151, 42; vom 1. Oktober 2002 - XI ZR 71/02 - aaO; vom 31. Oktober 2002 - V ZR 100/02 - WM 2003, 259 und vom 19. Dezember 2002 - VII ZR 101/02 - aaO).
Schwer erträgliche Unterschiede zu der Rechtsprechung oder eine Verletzung von Verfahrensgrundrechten der Klägerin sind der Entscheidung des Berufungsgerichts nicht zu entnehmen. Insbesondere war das Berufungsgericht nicht gezwungen, den Anträgen der Klägerin auf Vernehmung weiterer Zeugen und auf Einholung eines Sachverständigengutachtens nachzukommen. Das Berufungsgericht hat diese Anträge der Klägerin nicht übersehen, wie die Begründung seines Urteils zeigt. Selbst wenn insoweit eine Unrichtigkeit des Urteils - die jedoch nicht gegeben ist - anzunehmen wäre, wäre diese kein Grund für eine Zulassung der Revision (vgl. BGH, Beschlüsse vom 31. Oktober 2002 - V ZR 100/02 - aaO und vom 19. Dezember 2002 - VII ZR 101/02 - aaO); sie wäre weder offenkundig noch ein Verstoß gegen Verfahrensgrundrechte der Klägerin.

III.

Aus denselben Gründen ist auch die mit Schreiben der Klägerin vom 19. Februar 2003 beantragte Prozeßkostenhilfe für die Nichtzulassungsbeschwerde zu verweigern. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin bietet nicht die für eine Bewilligung von Prozeßkostenhilfe erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO).

IV.

Der Klägerin ist auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde zu bewilligen (§ 233 ZPO; vgl. Senatsbeschluß vom 25. September 2001 - VI ZA 6/01 - VersR 2002, 119). Der Antrag ist nicht durch einen beim Bundes-
gerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt gestellt worden und damit unzulässig (§§ 236 Abs. 1, 544 Abs. 1, 78 ZPO).
Müller Greiner Wellner Pauge Stöhr