Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Sept. 2008 - VI ZR 47/08

bei uns veröffentlicht am16.09.2008
vorgehend
Landgericht Dresden, 6 O 4606/02, 21.06.2006
Oberlandesgericht Dresden, 4 U 1376/06, 14.02.2008

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZR 47/08
vom
16. September 2008
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. September 2008 durch
die Vizepräsidentin Dr. Müller und die Richter Wellner, Pauge, Stöhr und Zoll

beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 14. Februar 2008 wird zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos erscheint.

Gründe:

1
1. Der Kläger, bei dem 1984 Morbus Bechterew diagnostiziert wurde, erhält seit 1986 zur Schmerzlinderung das Kortisonpräparat Prednisolon. Diese Medikamentation hat bei ihm zu Diabetes Mellitus, einer Gastritis sowie einer Infektion mit Helicobacter pylori geführt. Am 7. Juni 1998 wurde ein Mediainfarkt festgestellt, der vermutlich durch Blutgerinnsel im Halswirbelbereich als Folge des Morbus Bechterew ausgelöst worden war. Am 30. Juni 1998 wurde der Kläger in der Klinik für Unfall- und Wiederherstellungschirurgie der Beklagten zu 1 aufgenommen. Dort wurden eine ausgeprägte Wirbelsäulenkrümmung, eine extreme Verschiebung des Kopfes sowie eine Hirnnervenlähmung festgestellt. Am 6. August 1998 wurde bei ihm eine dorsale Spondylodese vorgenommen, wobei zur Stabilisierung ein Knochenspan aus seinem Becken verwendet wurde. Die Operation führte der Beklagte zu 6 aus. Da sich eine Liquorfistel und eine Infektion einstellten, musste der implantierte Span in einer zweiten Operation , die der Beklagte zu 5 ausführte, wieder entfernt werden. Am 10. September 1998 wurde der Kläger entlassen. Sein Zustand hatte sich zunächst deutlich gebessert, verschlechterte sich jedoch alsbald wieder. Am 27. April 1999 wurde er stationär im Poliklinikum für Unfall- und Wiederherstellungschirurgie der Beklagten zu 1 aufgenommen und am 27. Mai 1999 in die Klinik für Neurologie der Beklagten zu 1 verlegt, wo Morbus Parkinson ausgeschlossen wurde und von dem Beklagten zu 7 eine zervikale Myelopathie diagnostiziert wurde. Am 3. Juni 1999 erfolgte die Rückverlegung in die chirurgische Abteilung, wo der Kläger von den Beklagten zu 2, 3, 5 und 6 behandelt wurde. Am 16. Juni 1999 wurde operativ eine Flexoren- und Adduktorentenotomie am linken und rechten Bein durchgeführt, um die spastische Beugehaltung zu korrigieren und die Pflege des Klägers zu erleichtern. Die Operation führte die Beklagte zu 4 durch.
2
Der Kläger, der gehunfähig ist und dessen Arme und Beine weitestgehend bewegungsunfähig sind, führt diesen Zustand auf Behandlungsfehler der Beklagten zu 2 bis 7 zurück. Er macht geltend, die Operationen seien kontraindiziert gewesen; bezüglich der 1998 durchgeführten Eingriffe sei er nicht hinreichend aufgeklärt worden. In der Zeit vom 27. April 1999 bis zur Operation am 16. Juni sei keine ausreichende medikamentöse bzw. physiotherapeutische Behandlung erfolgt. Dadurch hätten sich Druckulcera gebildet. Die Operation am 16. Juni 1999 sei gegen seinen Willen und den seiner Ehefrau (seiner Betreuerin) erfolgt, kontraindiziert gewesen und fehlerhaft ausgeführt worden. Durch heftiges Ziehen seien dabei Hüft- und Schultergelenk beschädigt und Knochen gebrochen worden. Die Operation habe zu einer Tetraparese geführt.
3
Der Kläger begehrt Ersatz materiellen und immateriellen Schadens. Das Landgericht hat die Klage nach Beweisaufnahme abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Das Oberlandesgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Dagegen wendet sich der Kläger mit der in zulässiger Weise eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde. Sein Prozessbevollmächtigter hat das Mandat sodann niedergelegt. Die - notariell u.a. mit den Rechtsangelegenheiten bevollmächtigte - Ehefrau des Klägers hat am 23. Juni 2008, dem letzten Tag der Begründungsfrist, einen Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde gestellt und geltend gemacht, der Kläger habe sich um einen anderen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt bemüht, jedoch nur Absagen erhalten, von denen sie z.T. Kopien eingereicht hat. Sie verweist hinsichtlich der Erfolgsaussicht u.a. auf die Berufungsbegründung und ein an die Rechtsschutzversicherung gerichtetes Anwaltsschreiben.

II.

4
Die Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 78 b ZPO ist abzulehnen, wenn die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision aussichtslos ist, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht gegeben oder nicht dargetan sind (Senatsbeschluss vom 25. März 2003 - VI ZR 355/02 - VersR 2003, 1555). Dies ist hier der Fall.
5
Die Rechtsverfolgung des Klägers erscheint aussichtslos. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Eine Entscheidung des Revisionsgerichts ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Der Kläger will mit der Nichtzulassungsbeschwerde , wie seine Bezugnahme auf die überreichte Berufungsbegründung erkennen lässt, im Wesentlichen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts angreifen. Damit kann er im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde keinen Erfolg haben. Es ist weder dargetan noch ersichtlich, dass das Berufungsgericht Sach- vortrag des Klägers oder Beweisanträge übergangen oder die erhobenen Beweise fehlerhaft gewürdigt hat. Das angefochtene Urteil weicht auch nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs oder derjenigen der Oberlandesgerichte ab. Dem von dem Kläger zitierten Senatsurteil vom 26. Juni 1990 (VI ZR 289/89 – VersR 1990, 1238) lag ein anderer Sachverhalt zugrunde. In jenem Fall hatte die Patientin geltend gemacht, ihr sei von ärztlicher Seite dem objektiven medizinischen Befund zuwider gesagt worden, es bestehe Lebensgefahr und die Operation sei besonders dringlich. Zutreffend aufgeklärt hätte sie die Operation nicht alsbald und nicht mit der gewählten Methode vornehmen lassen. Demgegenüber wendet der Kläger vorliegend ein, nicht auf die seinerzeit tatsächlich gegebene Dringlichkeit der Operation vom 6. August 1998 hingewiesen worden zu sein. Er legt aber nicht dar, seine Einwilligung in den Eingriff aufgrund einer fehlerhaften Aufklärung erteilt zu haben.
6
Bei dieser Sachlage kann dahinstehen, ob der Kläger ausreichend dargetan hat, keinen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt zu finden.
Müller Wellner Pauge Stöhr Zoll

Vorinstanzen:
LG Dresden, Entscheidung vom 21.06.2006 - 6 O 4606/02 -
OLG Dresden, Entscheidung vom 14.02.2008 - 4 U 1376/06 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Sept. 2008 - VI ZR 47/08

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Sept. 2008 - VI ZR 47/08

Referenzen - Gesetze

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

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Bundesgerichtshof Beschluss, 25. März 2003 - VI ZR 355/02

bei uns veröffentlicht am 25.03.2003

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 355/02 vom 25. März 2003 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO § 78 b Die Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 78 b ZPO i.d.F. des ZPO-RG vom 27. Juli 2001 ist abzulehnen, wenn die Beschwerde ge

Referenzen

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZR 355/02
vom
25. März 2003
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
Die Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 78 b ZPO i.d.F. des ZPO-RG vom
27. Juli 2001 ist abzulehnen, wenn die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der
Revision aussichtslos ist, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO
nicht gegeben oder nicht dargetan sind.
BGH, Beschluß vom 25. März 2003 - VI ZR 355/02 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. März 2003 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Müller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge
und Stöhr

beschlossen:
1. Der Antrag der Klägerin auf Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 11. September 2002 wird zurückgewiesen. 2. Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für die Nichtzulassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. 3. Der Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Die Klägerin beantragt die Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Verweigerung einer Zulassung der Revision gegen ein sie beschwerendes Urteil des S. Oberlandesgerichts, nachdem der Rechtsanwalt, der für sie form- und fristgerecht die Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt hat, das Mandat niedergelegt
hat. Ferner begehrt sie die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für die Nichtzulassungsbeschwerde sowie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde.

II.

Die Klägerin begründet ihren Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts gemäß § 78 b ZPO nicht im einzelnen. Den von ihr zur Begründung ihres zugleich eingereichten Antrags auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe vorgelegten Schriftsätzen nebst Anlagen ist jedoch zu entnehmen, daß sie auf die Möglichkeit eines Antrags auf Bestellung eines Notanwalts mit Schreiben des Rechtsanwalts K. vom 14. Februar 2003 hingewiesen worden ist. Es kann hier dahinstehen , ob die Klägerin innerhalb der am 20. Februar 2003 abgelaufenen, bereits wiederholt verlängerten Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde weitere beim Bundesgerichtshof zugelassene Anwälte mit Aussicht auf Erfolg um Übernahme des Mandats bitten konnte. Selbst wenn davon ausgegangen wird, die Klägerin habe ausreichend dargetan, daß sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht finde (vgl. § 78 b Abs. 1 Satz 1 ZPO), hat ihr Antrag auf Bestellung eines Notanwalts keinen Erfolg, denn die Rechtsverfolgung der Klägerin erscheint aussichtslos. Die Klägerin will erreichen, daß die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des S. Oberlandesgerichts vom 11. September 2002 zugelassen wird. Mit diesem Urteil ist ihre Berufung gegen die Abweisung der Klage auf Schadensersatz und auf Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz künftig aus der nicht rechtzeitigen Bezahlung ihrer Werklohnforderungen entstehender Schäden zurückgewiesen worden, die sie auf sittenwidrige vorsätzliche Schädigung seitens der das Bauvorhaben finanzie-
renden beklagten Bank gestützt hatte. Dieser Antrag könnte nur Erfolg haben, wenn das Berufungsgericht die in § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO vorgesehenen Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision zu Unrecht verneint hätte. Das ist nicht der Fall. 1. Grundsätzliche Bedeutung im Sinn des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO hat eine Sache, die eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, welche sich in einer unbestimmten Anzahl von Fällen stellen kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. Juli 2002 – V ZB 16/02 – VersR 2003, 222, 223, demnächst in BGHZ 151, 221; vom 1. Oktober 2002 - XI ZR 71/02 - NJW 2003, 65, 67 und vom 19. Dezember 2002 - VII ZR 101/02 - NJW 2003, 831). Der vorliegende Rechtsstreit der Klägerin hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Frage, ob und wann eine finanzierende Bank den ausfallenden Gläubigern aus § 826 BGB auf Schadensersatz haften kann, ist in der Rechtsprechung seit langem geklärt (vgl. Senatsurteile vom 14. April 1964 - VI ZR 219/62 - WM 1964, 671; vom 9. Dezember 1969 - VI ZR 50/68 - NJW 1970, 657; vom 29. Mai 2001 - VI ZR 114/00 - VersR 2001, 1292; BGH, Urteil vom 19. Oktober 1987 - II ZR 9/87 - NJW 1988, 700 – jeweils m.w.N.). Die von der Rechtsprechung hierzu erarbeiteten Grundsätze hat das Berufungsgericht beachtet. Soweit es die Voraussetzungen für eine Haftung der Beklagten aufgrund einer Gesamtschau aller Umstände verneint hat, geschah dies in Würdigung des Beweisergebnisses. Die Klägerin, die hierzu anderer Ansicht ist, würdigt die erhobenen Beweise im konkreten Einzelfall anders. Dem kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. 2. Die Fortbildung des Rechts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 ZPO) erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts nur dann, wenn der Einzelfall
Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken auszufüllen. Hierzu besteht nur dann Anlaß, wenn es für die rechtliche Beurteilung typischer oder verallgemeinerungsfähiger Lebenssachverhalte an einer richtungsweisenden Orientierungshilfe ganz oder teilweise fehlt (vgl. BGH, Beschluß vom 4. Juli 2002 - V ZB 16/02 - aaO). Auch diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Die Entscheidung des Berufungsgerichts läßt keine Notwendigkeit für weitere sachverhaltsbezogene Leitlinien erkennen. 3. Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) ist die Revision dann zuzulassen, wenn vermieden werden soll, daß schwer erträgliche Unterschiede in der Rechtsprechung entstehen oder fortbestehen. Dabei kommt es darauf an, welche Bedeutung die angefochtene Entscheidung für die Rechtsprechung im Ganzen hat. Eine Abweichung der Entscheidung des Oberlandesgerichts von einer anderen Entscheidung eines höherrangigen oder eines gleichrangigen Gerichts als mögliche Voraussetzung dieses Zulassungsgrundes (Divergenz; vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. Juli 2002 - V ZR 118/02 - NJW 2002, 3180; vom 1. Oktober 2002 - XI ZR 71/02 – aaO und vom 19. Dezember 2002 - VII ZR 101/02 - aaO) ist hier jedoch so wenig ersichtlich wie Fehler der Entscheidung, die die Gefahr einer Wiederholung oder Nachahmung durch andere Gerichte erwarten ließen und von symptomatischer Bedeutung wären (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. Mai 2002 - V ZB 11/02 - VersR 2002, 1257, demnächst BGHZ 151, 42; vom 1. Oktober 2002 - XI ZR 71/02 - aaO; vom 31. Oktober 2002 - V ZR 100/02 - WM 2003, 259 und vom 19. Dezember 2002 - VII ZR 101/02 - aaO).
Schwer erträgliche Unterschiede zu der Rechtsprechung oder eine Verletzung von Verfahrensgrundrechten der Klägerin sind der Entscheidung des Berufungsgerichts nicht zu entnehmen. Insbesondere war das Berufungsgericht nicht gezwungen, den Anträgen der Klägerin auf Vernehmung weiterer Zeugen und auf Einholung eines Sachverständigengutachtens nachzukommen. Das Berufungsgericht hat diese Anträge der Klägerin nicht übersehen, wie die Begründung seines Urteils zeigt. Selbst wenn insoweit eine Unrichtigkeit des Urteils - die jedoch nicht gegeben ist - anzunehmen wäre, wäre diese kein Grund für eine Zulassung der Revision (vgl. BGH, Beschlüsse vom 31. Oktober 2002 - V ZR 100/02 - aaO und vom 19. Dezember 2002 - VII ZR 101/02 - aaO); sie wäre weder offenkundig noch ein Verstoß gegen Verfahrensgrundrechte der Klägerin.

III.

Aus denselben Gründen ist auch die mit Schreiben der Klägerin vom 19. Februar 2003 beantragte Prozeßkostenhilfe für die Nichtzulassungsbeschwerde zu verweigern. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin bietet nicht die für eine Bewilligung von Prozeßkostenhilfe erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO).

IV.

Der Klägerin ist auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde zu bewilligen (§ 233 ZPO; vgl. Senatsbeschluß vom 25. September 2001 - VI ZA 6/01 - VersR 2002, 119). Der Antrag ist nicht durch einen beim Bundes-
gerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt gestellt worden und damit unzulässig (§§ 236 Abs. 1, 544 Abs. 1, 78 ZPO).
Müller Greiner Wellner Pauge Stöhr