Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Aug. 2012 - VII ZA 11/12

bei uns veröffentlicht am23.08.2012
vorgehend
Amtsgericht Ribnitz-Damgarten, 2 C 208/11, 01.12.2011
Landgericht Stralsund, 2 T 30/12, 30.03.2012
Landgericht Stralsund, 2 T 78/12, 30.03.2012
Landgericht Stralsund, 2 T 79/12, 30.03.2012

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VII ZA 11/12
vom
23. August 2012
in dem Klauselerteilungsverfahren
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. August 2012 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka und die Richter Dr. Eick, Halfmeier,
Prof. Leupertz und Kosziol

beschlossen:
Der Antrag der Schuldnerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Stralsund vom 30. März 2012 wird zurückgewiesen. Dieser Beschluss ergeht kostenfrei; Auslagen werden nicht erstattet.

Gründe:

1
1. Der Antrag der Schuldnerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen die Entscheidung unter Ziffer 1 des Beschlusses des Beschwerdegerichts betreffend die Erteilung einer Rechtsnachfolgeklausel für die Gläubigerin ist zurückzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung insoweit keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, § 114 Satz 1 ZPO.
2
Das Beschwerdegericht geht mit dem Amtsgericht davon aus, dass die Rechtsnachfolge der Gläubigerin durch die Eintragung der Grundschuldabtretung in das Grundbuch offenkundig ist im Sinne des § 727 Abs. 1 ZPO. Dagegen ist nichts zu erinnern.
3
Ebenfalls zutreffend ist die Auffassung des Beschwerdegerichts, dass der Gläubiger der an ihn abgetretenen Forderung im Klauselerteilungsverfahren nach § 727 ZPO nicht nachweisen muss, in die zwischen Schuldner und Zedenten geschlossene Sicherungsvereinbarung eingetreten zu sein. Das entspricht der mittlerweile gefestigten Rechtsprechung des Senats, der auch darauf hingewiesen hat, dass für den Notar die Annahme einer Vollstreckungsbedingung im Sinne des § 726 Abs. 1 ZPO nicht in Betracht kommt, wenn diese - wie hier - im Wortlaut der notariellen Urkunde nicht angelegt ist und allein auf einer Interessenabwägung beruht (BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011 - VII ZB 89/10, BGHZ 190, 172; Beschluss vom 27. Oktober 2011 - VII ZB 100/10, bei juris; Beschluss vom 27. Oktober 2011 - VII ZB 20/11, bei juris; Beschluss vom 27. Oktober 2011 - VII ZB 88/10, bei juris; Beschluss vom 28. Juli 2011 - VII ZB 81/10, bei juris).
4
Auch sonst sind keine Gesichtspunkte ersichtlich, wonach die von der Schuldnerin beabsichtigte Rechtsbeschwerde Erfolg haben könnte.
5
2. Der Antrag der Schuldnerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe "für die Zulassung der Rechtsbeschwere gegen die Ziffer 2 des Beschlusses" des Beschwerdegerichts ist ebenfalls zurückzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung auch insoweit keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, § 114 Satz 1 ZPO. Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde insoweit nicht zugelassen. Eine etwa beabsichtigte Rechtsbeschwerde wäre unzulässig, § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO. Eine Zulassung durch den Bundesgerichtshof ist gesetzlich nicht vorgesehen. Kniffka Eick Halfmeier Leupertz Kosziol
Vorinstanzen:
AG Ribnitz-Damgarten, Entscheidung vom 01.12.2011 - 2 C 208/11 -
LG Stralsund, Entscheidung vom 30.03.2012 - 2 T 30/12, 2 T 78/12, 2 T 79/12 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Aug. 2012 - VII ZA 11/12

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Aug. 2012 - VII ZA 11/12

Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde


(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Zivilprozessordnung - ZPO | § 114 Voraussetzungen


(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

Zivilprozessordnung - ZPO | § 727 Vollstreckbare Ausfertigung für und gegen Rechtsnachfolger


(1) Eine vollstreckbare Ausfertigung kann für den Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Gläubigers sowie gegen denjenigen Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Schuldners und denjenigen Besitzer der in Streit befangenen Sache, geg

Zivilprozessordnung - ZPO | § 726 Vollstreckbare Ausfertigung bei bedingten Leistungen


(1) Von Urteilen, deren Vollstreckung nach ihrem Inhalt von dem durch den Gläubiger zu beweisenden Eintritt einer anderen Tatsache als einer dem Gläubiger obliegenden Sicherheitsleistung abhängt, darf eine vollstreckbare Ausfertigung nur erteilt werd
Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Aug. 2012 - VII ZA 11/12 zitiert 4 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde


(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Zivilprozessordnung - ZPO | § 114 Voraussetzungen


(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

Zivilprozessordnung - ZPO | § 727 Vollstreckbare Ausfertigung für und gegen Rechtsnachfolger


(1) Eine vollstreckbare Ausfertigung kann für den Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Gläubigers sowie gegen denjenigen Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Schuldners und denjenigen Besitzer der in Streit befangenen Sache, geg

Zivilprozessordnung - ZPO | § 726 Vollstreckbare Ausfertigung bei bedingten Leistungen


(1) Von Urteilen, deren Vollstreckung nach ihrem Inhalt von dem durch den Gläubiger zu beweisenden Eintritt einer anderen Tatsache als einer dem Gläubiger obliegenden Sicherheitsleistung abhängt, darf eine vollstreckbare Ausfertigung nur erteilt werd

Referenzen - Urteile

Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Aug. 2012 - VII ZA 11/12 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Aug. 2012 - VII ZA 11/12 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Juli 2011 - VII ZB 81/10

bei uns veröffentlicht am 28.07.2011

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 81/10 vom 28. Juli 2011 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juli 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka und die Richter Bauner, Dr. Eick,
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Aug. 2012 - VII ZA 11/12.

Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Okt. 2012 - VII ZB 51/11

bei uns veröffentlicht am 25.10.2012

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 51/11 vom 25. Oktober 2012 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Oktober 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka und die Richter Dr. Eick, Hal

Referenzen

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Eine vollstreckbare Ausfertigung kann für den Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Gläubigers sowie gegen denjenigen Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Schuldners und denjenigen Besitzer der in Streit befangenen Sache, gegen die das Urteil nach § 325 wirksam ist, erteilt werden, sofern die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig ist oder durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen wird.

(2) Ist die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig, so ist dies in der Vollstreckungsklausel zu erwähnen.

(1) Von Urteilen, deren Vollstreckung nach ihrem Inhalt von dem durch den Gläubiger zu beweisenden Eintritt einer anderen Tatsache als einer dem Gläubiger obliegenden Sicherheitsleistung abhängt, darf eine vollstreckbare Ausfertigung nur erteilt werden, wenn der Beweis durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden geführt wird.

(2) Hängt die Vollstreckung von einer Zug um Zug zu bewirkenden Leistung des Gläubigers an den Schuldner ab, so ist der Beweis, dass der Schuldner befriedigt oder im Verzug der Annahme ist, nur dann erforderlich, wenn die dem Schuldner obliegende Leistung in der Abgabe einer Willenserklärung besteht.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VII ZB 81/10
vom
28. Juli 2011
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juli 2011 durch den Vorsitzenden
Richter Prof. Dr. Kniffka und die Richter Bauner, Dr. Eick,
Halfmeier und Prof. Leupertz

beschlossen:
Der Beschluss des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 28. Oktober 2010 wird wie folgt abgeändert: Gerichtskosten für die Rechtsmittelverfahren werden nicht erhoben. Die zur Durchführung der Rechtsmittelverfahren notwendigen Aufwendungen der Antragstellerin werden der Schuldnerin auferlegt. Der Gegenstandswert für das gesamte Verfahren wird auf 186.621,54 € festgesetzt, § 131 Abs. 4, § 30 Abs. 1, § 31 Abs. 1 Satz 2 KostO.

Gründe:

I.

1
Die Antragstellerin hat als Rechtsnachfolgerin bei dem Notar die Erteilung von Vollstreckungsklauseln für drei notarielle Urkunden beantragt, in denen sich die Schuldnerin wegen der Ansprüche aus einer Grundschuld und persönlichen Haftungserklärung der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat. Der Notar hat die Klauselerteilung unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 30. März 2010 (BGH, Versäumnisurteil vom 30. März 2010 - XI ZR 200/09, BGHZ 185, 133) mangels Nachweises des Eintritts der Antragstellerin in die ursprünglichen Sicherungsverträge in der Form des § 727 ZPO abgelehnt. Dagegen hat die Antragstellerin Beschwerde eingelegt. Im Beschwerdeverfahren hat sich die Schuldnerin trotz Aufforderung durch das Landgericht nicht geäußert. Das Landgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde hat die Antragstellerin die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und die Klauselerteilung begehrt.
2
Nachdem die Schuldnerin im Laufe des Rechtsbeschwerdeverfahrens vor dem Notar eine Geständniserklärung abgegeben und ihn ermächtigt hat, die Vollstreckungsklauseln umzuschreiben, hat der Notar dem Antrag der Antragstellerin entsprochen. Daraufhin hat die Antragstellerin das Verfahren für erledigt erklärt und beantragt, der Schuldnerin die Kosten aufzuerlegen.

II.

3
Durch die vom Notar im Laufe des Rechtsbeschwerdeverfahrens vorgenommene Klauselerteilung ist eine sachliche Erledigung des Verfahrens eingetreten. Gemäß § 83 Abs. 2, § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG ist nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden.
4
Gerichtskosten für die Rechtsmittelverfahren werden gemäß § 131 Abs. 3, Abs. 7 KostO nicht erhoben.
5
Es entspricht billigem Ermessen, die zur Durchführung der Rechtsmittelverfahren notwendigen Aufwendungen der Antragstellerin der Schuldnerin aufzuerlegen , § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG.
6
Der Senat hat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses inzwischen in einem vergleichbaren Fall entschieden (BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011 - VII ZB 89/10, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen), dass im Klauselerteilungsverfahren gemäß § 727 ZPO ein Eintritt des Zessionars in die zwischen Schuldner und Zedenten geschlossene Sicherungsvereinbarung nicht zu prüfen ist. Der Senat hat ebenfalls in seinem Beschluss vom 29. Juni 2011 entschieden , dass für den Notar die Annahme einer Vollstreckungsbedingung im Sinne des § 726 Abs. 1 ZPO nicht in Betracht kommt, wenn diese - wie hier - im Wortlaut der notariellen Urkunde nicht angelegt ist und allein auf einer Interessenabwägung beruht. Wegen der weiteren Begründung wird auf den Beschluss des Senats vom 29. Juni 2011 (VII ZB 89/10, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen ) verwiesen.
7
Der Notar hätte daher der Antragstellerin die begehrten Vollstreckungsklauseln erteilen müssen. Unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze der Kostenlast im Zwangsvollstreckungsverfahren ist es gerechtfertigt, den Schuldnern insoweit die Kosten aufzuerlegen; Umstände, die eine andere Kostenentscheidung rechtfertigen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

III.

8
Der Gegenstandswert des Verfahrens richtet sich nach dem wirtschaftlichen Interesse der Antragstellerin und ist daher mit dem Wert des zu vollstreckenden Anspruchs festzusetzen (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 28. Aufl., § 3 Rn. 16 "Vollstreckungsklausel"). Dieses Interesse entspricht einem Betrag in Höhe von 186.621,54 € (365.000 DM), da die Antragstellerin mit Schreiben vom 16. Februar 2010 bei dem Notar die Klauselerteilung hinsichtlich der Grund- schuldbestellungen vom 27. Mai 1994 (250.000 DM), vom 23. Februar 1996 (15.000 DM) und vom 4. Mai 1998 (100.000 DM) beantragt hat.
Kniffka Bauner Eick Halfmeier Leupertz

Vorinstanzen:
LG Frankenthal, Entscheidung vom 28.10.2010 - 1 T 205/10 -

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.