Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Nov. 2012 - VII ZB 42/11

bei uns veröffentlicht am22.11.2012
vorgehend
Landgericht Karlsruhe, O 4/98, 27.05.2008
Oberlandesgericht Karlsruhe, 11 W 43/08, 15.06.2011

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VII ZB 42/11
vom
22. November 2012
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Ein Beschwerdegericht, das eine Sache an die erste Instanz zurückverwiesen hat,
ist, wenn es erneut damit befasst wird, nicht mehr an seine entscheidungserhebliche
Rechtsansicht gebunden, wenn zwischenzeitlich erstmalig eine davon abweichende
höchstrichterliche Entscheidung ergangen ist.
BGH, Beschluss vom 22. November 2012 - VII ZB 42/11 - OLG Karlsruhe
LG Karlsruhe
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. November 2012 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka und die Richter Dr. Eick, Halfmeier,
Prof. Leupertz und Kosziol

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 15. Juni 2011 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen. Wert des Beschwerdegegenstands: 327.080,52 €

Gründe:

I.

1
Die Parteien streiten im Kostenfestsetzungsverfahren darüber, ob die Beklagte die nach tschechischem Recht berechneten Gebühren ihrer Verkehrsanwälte erstattet verlangen kann.
2
Im zugrundeliegenden Rechtsstreit hatte der Kläger als Verwalter im Konkursverfahren über das Vermögen der I. GmbH vor dem Landgericht gegen die beklagte tschechische Aktiengesellschaft Ansprüche aus einem Projektmanagement - und Generalplanungsvertrag zwischen der Gemeinschuldnerin und der Beklagten auf Zahlung von ca. 6,12 Mio. DM erhoben. Die Klage wurde nach Beweisaufnahme durch Endurteil vom 6. April 2001 als unzulässig abgewiesen , weil die Gerichtsstandsklausel im Vertrag die Beklagte nicht binde und sonst kein Gerichtsstand im Inland begründet sei. Die Kosten des Rechtsstreits wurden dem Kläger auferlegt.
3
Mit ihren Kostenfestsetzungsanträgen hat die Beklagte unter anderem die Festsetzung der Kosten für ihren tschechischen Verkehrsanwalt (8.239.346,20 CZK = ca. 326.200 €) und Reisekosten für den tschechischen Rechtsanwalt Dr. S., der einen Gerichtstermin in Deutschland wahrgenommen habe (654.080 CZK = ca. 26.000 €), unter Bezugnahme auf tschechisches Gebührenrecht begehrt, dessen Gebührensätze über denjenigen der damals maßgeblichen Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung liegen.
4
Mit Beschluss vom 27. Dezember 2001 hat das Landgericht die vom Kläger an die Beklagte zu erstattenden Kosten weitgehend antragsgemäß festgesetzt. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers hat das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 20. März 2002 den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts unter anderem hinsichtlich der festgesetzten Kosten für den tschechischen Verkehrsanwalt und der Reisekosten des tschechischen Rechtsanwaltes Dr. S. aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen.
5
Das Oberlandesgericht hat in diesem Beschluss die Ansicht vertreten, dass die Verkehrsanwaltskosten grundsätzlich nach Maßgabe des tschechischen Gebührenrechts erstattungsfähig seien, die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen dafür jedoch nicht hinreichend geprüft seien. Die Reisekosten des tschechischen Rechtsanwalts Dr. S. seien (lediglich) als Parteikosten erstattungsfähig , da die Partei auch eine sachinformierte Person ihres Vertrauens zum Gerichtstermin schicken könne.
6
Das Landgericht hat darauf ein Gutachten zum tschechischen Gebührenrecht eingeholt und mit Beschluss vom 27. Mai 2008 die Kosten des tschechischen Verkehrsanwalts wegen der Bindungswirkung des Beschlusses des Oberlandesgerichts nach tschechischem Recht auf 949.671,37 CZK (entspricht zum damaligen Kurs 37.591,91 €) nebst Zinsen und die Reisekosten für Rechtsanwalt Dr. S. unter Anwendung des Zeugen- und Sachverständigenentschädigungsgesetzes auf 1.271,44 € nebst Zinsen festgesetzt.
7
Gegen diesen Beschluss haben beide Parteien sofortige Beschwerde eingelegt.
8
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers hat das Beschwerdegericht die Gebühren für den tschechischen Verkehrsanwalt nach den Sätzen der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung berechnet und auf 11.158,95 € nebst Auslagen in Höhe von 4.387,82 € festgesetzt und im Übrigen die sofortigen Beschwerden zurückgewiesen.
9
Mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt die Beklagte die Festsetzung der Kosten in der von ihr geltend gemachten Höhe nach tschechischem Gebührenrecht und weiterhin eine Bankbearbeitungsgebühr für die zur Abwendung der Zwangsvollstreckung vorläufig geleistete Zahlung des Klägers.

II.

10
Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist nicht begründet.
11
1. Das Beschwerdegericht ist der Ansicht, die Kosten des tschechischen Verkehrsanwaltes seien unter Beachtung der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs lediglich in Höhe der Gebühren eines deutschen Rechtsanwaltes erstattungsfähig.
12
An dieser Entscheidung sei es nicht durch die Bindungswirkung seiner Entscheidung vom 20. März 2002 und die darin geäußerte Rechtsansicht zur Anwendbarkeit tschechischen Gebührenrechts gehindert. Zwar bestehe grundsätzlich auch im Beschwerdeverfahren eine (Selbst-) Bindungswirkung entsprechend § 563 Abs. 2 ZPO. Von der Bindungswirkung im Revisionsverfahren seien in der Rechtsprechung jedoch Ausnahmen anerkannt wie eine Änderung des zugrunde liegenden Sachverhalts, eine anderweitige Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder des Gerichtshofs der Europäischen Union oder eine Änderung der Rechtsprechung des Revisionsgerichts selbst. Das gelte auch für die grundsätzliche Bindung des Berufungsgerichts an eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Eine Bindungswirkung entfalle auch, wenn die Rechtsfrage, die Anlass zur Aufhebung und Zurückverweisung gegeben habe, vor der zweiten Entscheidung des Beschwerdegerichts höchstrichterlich geklärt worden sei.
13
Die Erstattung der Bankbearbeitungsgebühren für die Zahlung des Klägers vom 16. Januar 2002 könne die Beklagte nicht verlangen, da es sich hierbei nicht um Kosten des Rechtsstreits handele.
14
2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
15
a) Das Beschwerdegericht hat zu Recht die Erstattungsfähigkeit der Gebühren für den tschechischen Verkehrsanwalt nach § 91 ZPO und deren Höhe nach den Sätzen der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung beurteilt.
16
Der Bundesgerichtshof hat bereits mehrfach entschieden, dass sich sowohl die Frage der generellen Erstattungsfähigkeit der Kosten eines ausländischen Rechtsanwaltes als auch die Höhe dieser Kosten nach deutschem Recht richtet (Beschlüsse vom 28. September 2011 - I ZB 97/09, NJW 2012, 938; vom 14. Juni 2005 - VI ZB 5/05, NJW-RR 2005, 1375; vom 8. März 2005 - VIII ZB 55/04, NJW 2005, 1373; jeweils m.w.N.). Dem schließt sich der erkennende Senat an und verweist zur Begründung auf die genannten Entscheidungen. Die Rechtsbeschwerde bringt keine neuen Argumente gegen diese Rechtsprechung vor.
17
b) Der Senat ist an dieser Entscheidung nicht dadurch gehindert, dass das Beschwerdegericht in seiner ersten Entscheidung eine gegenteilige Rechtsauffassung vertreten hat. Etwas anderes könnte gelten, wenn das Beschwerdegericht bei seiner zweiten Entscheidung an diese Rechtsauffassung gebunden gewesen wäre. Das ist jedoch nicht der Fall.
18
aa) Grundsätzlich gilt auch im sofortigen Beschwerdeverfahren die Bindungswirkung des § 563 Abs. 2 ZPO entsprechend (§ 577 Abs. 4 Satz 4 ZPO). Hebt das Beschwerdegericht einen mit der sofortigen Beschwerde angefochtenen Beschluss auf und verweist es die Sache zur erneuten Entscheidung an das Ausgangsgericht zurück, ist dieses an die vom Beschwerdegericht vertretene Rechtsansicht, welche der Aufhebung zugrunde lag, gebunden (§ 563 Abs. 2, § 577 Abs. 4 Satz 4 ZPO analog). Entscheidet das Ausgangsgericht entsprechend, ist seine Entscheidung rechtmäßig. Das Beschwerdegericht kann seiner zweiten Entscheidung deshalb nicht eine andere Rechtsauffassung zugrunde legen als die, auf der sein zurückverweisender Beschluss beruhte.
19
bb) Von der Bindungswirkung sind jedoch im Revisionsrecht verschiedene Ausnahmen allgemein anerkannt: die Änderung des zugrundeliegenden Sachverhalts, eine zwischenzeitlich veröffentlichte, abweichende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder des Gerichtshofs der Europäischen Union oder die Aufgabe anderslautender Rechtsprechung durch das Revisionsgericht oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmS-OGB 1/72 vom 6. Februar 1973, BGHZ 60, 392, 395 f.; BGH, Urteil vom 18. Januar 1996 - IX ZR 69/95, NJW 1996, 924, 925; BGH, Urteil vom 21. November 2006 - XI ZR 347/05, NJW 2007, 1127 Rn. 20; BAGE 85, 155; MünchKommZPO/Wenzel, 3. Aufl., § 563 Rn. 12-14; HK-ZPO/Kayser, 4. Aufl., § 563 Rn. 10, 11; PG/Ackermann, ZPO, 4. Aufl., § 563 Rn. 8, 9; jeweils m.w.N.).
20
Das Revisionsgericht kann nicht mehr an die der Zurückverweisung zugrunde liegende Rechtsauffassung gebunden sein, wenn es inzwischen selbst seine Rechtsauffassung geändert hat. Es ist zu berücksichtigen, dass bei der Bedeutung höchstrichterlicher Rechtsprechung für die Auslegung und Anwendung von Gesetzen in den Augen der Rechtsuchenden eine neue Rechtsprechung des Revisionsgerichts gegenüber seiner inzwischen aufgegebenen Rechtsprechung die höhere Autorität genießt und daher nunmehr als zutreffende Auslegung des Rechts angesehen wird. Der durch diese Vorschriften angeordneten Institutionalisierung der Autorität höchstrichterlicher Rechtsprechung würde es geradezu widersprechen, wenn die Bindung an eine inzwischen aufgegebene höchstrichterliche Rechtsprechung weiter bestehen würde. Die Rechtsfortbildung muss zudem gegenüber der Bindung an die alte, inzwischen aufgegebene Rechtsauffassung das größere Gewicht haben. Infolgedessen muss der prozessuale Grundsatz der Bindung und der Selbstbindung zurücktreten hinter dem, was die Rechtsprechung nunmehr sachlich als rechtens erkannt hat. Denn es erscheint nicht vertretbar, das Urteil auf eine Rechtsauffassung zu stützen, die mit einer neuen höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht in Ein- klang steht (Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 6. Februar 1973 - GmS-OGB 1/72, BGHZ 60, 392, 395 f.).
21
cc) Diese Grundsätze finden auch dann Anwendung, wenn ein Beschwerdegericht nach Aufhebung und Zurückverweisung an das Ausgangsgericht erneut mit der Sache befasst wird (vgl. dazu OLGR Schleswig 2008, 118; MünchKommZPO/Wenzel, aaO Rn. 12; HK-ZPO/Kayser, 4. Aufl., § 563 Rn. 10).
22
dd) In gleicher Weise entfällt die Bindungswirkung, wenn es nicht zu einer Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung gekommen ist, sondern zwischenzeitlich - wie hier durch den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 8. März 2005 (VIII ZB 55/04, NJW 2005, 1373) - erstmalig eine von der Rechtsauffassung des Beschwerdegerichts abweichende höchstrichterliche Entscheidung ergangen ist. Auch in diesem Fall hat die Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung und die Autorität der höchstrichterlichen Rechtsprechung Vorrang vor dem formalen Gesichtspunkt der Selbstbindung.
23
c) Die Angriffe der Rechtsbeschwerde gegen die Nichtberücksichtigung der im Zusammenhang mit der Zahlung des Klägers angefallenen Bearbeitungsgebühren der tschechischen Bank, die der Beklagten in Rechnung gestellt wurden, haben einerseits keinen Erfolg, da die Rechtsbeschwerde, wie sich aus der Begründung des Beschwerdegerichts ergibt, insoweit nicht zugelassen ist.

III.

24
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Kniffka Eick Halfmeier Leupertz Kosziol

Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 27.05.2008 - O 4/98 KfH IV -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 15.06.2011 - 11 W 43/08 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Nov. 2012 - VII ZB 42/11

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Nov. 2012 - VII ZB 42/11

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Zivilprozessordnung - ZPO | § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde


(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab
Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Nov. 2012 - VII ZB 42/11 zitiert 7 §§.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 563 Zurückverweisung; eigene Sachentscheidung


(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich

Zivilprozessordnung - ZPO | § 577 Prüfung und Entscheidung der Rechtsbeschwerde


(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde a

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(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(2) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 575 Abs. 3 und § 574 Abs. 4 Satz 2 gerügt worden sind. § 559 gilt entsprechend.

(3) Ergibt die Begründung der angefochtenen Entscheidung zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(4) Wird die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. § 562 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(5) Das Rechtsbeschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung der Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist. § 563 Abs. 4 gilt entsprechend.

(6) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluss. § 564 gilt entsprechend. Im Übrigen kann von einer Begründung abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZB 97/09
vom
28. September 2011
in der Rechtsbeschwerdesache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Ausländischer Verkehrsanwalt

a) Für die Frage, ob die Kosten des ausländischen Verkehrsanwalts einer ausländischen
Partei erstattungsfähig sind, bedarf es einer Notwendigkeitsprüfung
im Einzelfall. Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine ausländische Partei
typischerweise etwa wegen sprachlicher Barrieren, kultureller Unterschiede
oder mangelnder Vertrautheit mit dem deutschen Rechtssystem eher auf
einen Verkehrsanwalt an ihrem Wohn- oder Geschäftssitz angewiesen sein
wird als eine inländische Partei.

b) Die Mitwirkung eines ausländischen Verkehrsanwalts ist jedenfalls nicht erforderlich
, wenn der deutsche Verfahrensbevollmächtigte bereits über alle
nötigen Informationen verfügt oder wenn es für die ausländische Partei möglich
, zumutbar und kostengünstiger ist, den inländischen Prozessbevollmächtigten
unmittelbar zu informieren.
BGH, Beschluss vom 28. September 2011 - I ZB 97/09 - KG Berlin
LG Berlin
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. September 2011
durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof.
Dr. Büscher, Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Löffler

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegner wird der Beschluss des 1. Zivilsenats des Kammergerichts vom 27. Oktober 2009 aufgehoben, soweit der Antragstellerin eine 1,0-Gebühr für ihren schweizerischen Verkehrsanwalt zugesprochen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Entscheidung , auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Gegenstandswert: 2.030,80 €.

Gründe:


1
I. Die Antragstellerin, ein Unternehmen mit Sitz in der Schweiz, hat gegen die Antragsgegner vor dem Landgericht Berlin eine einstweilige Verfügung wegen einer Urheberrechtsverletzung erwirkt. Im Kostenfestsetzungsverfahren streiten die Parteien noch um die Frage, ob die Antragstellerin neben den Kosten ihrer inländischen Prozessbevollmächtigten auch diejenigen der von ihr zusätzlich beauftragten schweizerischen Rechtsanwälte erstattet verlangen kann.
Das Landgericht hat dies verneint. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat das Beschwerdegericht die Kosten der Schweizer Rechtsanwälte als erstattungsfähige Kosten eines Verkehrsanwalts (Nr. 3400 RVG VV) angesehen und der Antragstellerin eine 1,0-Gebühr zuerkannt.
2
Mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde begehren die Antragsgegner die Wiederherstellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses des Landgerichts.
3
II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet.
4
1. Das Beschwerdegericht hat angenommen, dass die Kosten des ausländischen Verkehrsanwalts einer ausländischen Partei stets bis zur Höhe einer 1,0-Gebühr nach Nr. 3400 RVG VV erstattungsfähig sind.
5
2. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
6
a) Der Bundesgerichtshof hat sich bisher noch nicht abschließend zu der Frage geäußert, welche Maßstäbe für die Erstattungsfähigkeit der Kosten des ausländischen Verkehrsanwalts einer ausländischen Partei gelten. Er konnte sich bislang auf die Aussage beschränken, dass die Kosten des ausländischen Verkehrsanwalts jedenfalls dann notwendig im Sinne des § 91 Abs. 1 ZPO sind, wenn die Hinzuziehung des ausländischen Rechtsanwalts zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung geboten war (Beschluss vom 8. März 2005 - VIII ZB 55/04, NJW 2005, 1373). In der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte werden unterschiedliche Auffassungen vertreten. Nach einer Ansicht soll es bei einer ausländischen Partei ohne inländische Vertriebsorganisation im Wege einer generalisierenden Betrachtungsweise regelmäßig als notwendig im Sinne von § 91 Abs. 1 ZPO anzuerkennen sein, dass sie sich in jederInstanz vor einem deutschen Gericht der Unterstützung eines Verkehrsanwalts bedient, wobei sie die Wahl zwischen einem Anwalt im Ausland oder einem deutschen Anwalt hat (OLG Stuttgart, GRUR-RR 2005, 69, 70 = NJW-RR 2004, 1581; KG, GRUR-RR 2008, 373, 374; Keller in Riedel/Sußbauer, RVG, 9. Aufl., VV T 3 A 4 Rn. 61; differenzierend jetzt KG, MDR 2009, 1312, 1313). Nach anderer Ansicht kann die Erstattungsfähigkeit von Verkehrsanwaltskosten nicht allein damit begründet werden, dass es sich um eine ausländische Partei handelt; vielmehr sollen insoweit dieselben Kriterien wie für eine inländische Partei gelten (OLG München, NJW-RR 1998, 1692, 1693; OLG Düsseldorf, InstGE 11, 177; Hartmann, Kostengesetze, 41. Aufl., 3400 VV Rn. 59; Müller-Rabe in Gerold/ Schmidt, RVG, 19. Aufl., VV 3400 Rn. 93; Musielak/Wolst, ZPO, 8. Aufl., § 91 Rn. 28; ähnlich OLG Nürnberg, JurBüro 1998, 597).
7
b) Der letztgenannten Ansicht ist zuzustimmen.
8
Nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat die unterliegende Partei die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Ebenso wie es danach für eine nicht am Gerichtsort ansässige inländische Partei notwendig sein kann, einen auswärtigen Rechtsanwalt in Deutschland als Verkehrsanwalt zu beauftragen, kann für die ausländische Partei eine entsprechende Notwendigkeit hinsichtlich der Einschaltung eines ausländischen Rechtsanwalts ihres Vertrauens bestehen.
9
Auch bei ausländischen Parteien bedarf es dabei aber einer Notwendigkeitsprüfung im Einzelfall, schon um die zur Kostentragung verpflichtete Partei nicht unangemessen zu belasten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine aus- ländische Partei typischerweise etwa wegen sprachlicher Barrieren, kultureller Unterschiede oder mangelnder Vertrautheit mit dem deutschen Rechtssystem eher auf einen Verkehrsanwalt an ihrem Wohn- oder Geschäftssitz angewiesen sein wird als eine inländische Partei.
10
Auch die ausländische Partei bedarf aber nicht stets eines Verkehrsanwalts. So ist der ausländische Verkehrsanwalt jedenfalls dann nicht erforderlich, wenn der deutsche Verfahrensbevollmächtigte bereits über alle nötigen Informationen verfügt. Das kann etwa der Fall sein, wenn nach einer Abmahnung durch den inländischen Bevollmächtigten eine Unterlassungserklärung gegenüber der ausländischen Partei abgegeben wurde und im anschließenden Rechtsstreit nur noch über die durch die Abmahnung entstandenen Kosten gestritten wird (vgl. KG, MDR 2009, 1312, 1313).
11
Außerdem ist die Mitwirkung eines ausländischen Verkehrsanwalts nicht erforderlich, wenn es für die ausländische Partei möglich, zumutbar und kostengünstiger ist, den inländischen Prozessbevollmächtigten unmittelbar zu informieren (vgl. Müller-Rabe aaO; Hartmann aaO). Das kommt vor allem in Betracht , wenn die ausländische Partei aufgrund langjähriger Geschäftstätigkeit in Deutschland, etwa mit einer eigenen Vertriebsorganisation, und Kenntnissen der deutschen Sprache zweifelsfrei in der Lage ist, direkt mit ihrem deutschen Prozessbevollmächtigten zu verkehren und für den Rechtsstreit Kenntnisse des Heimatrechts der ausländischen Partei unerheblich sind. Die Kosten des Verkehrsanwalts sind also nicht automatisch immer schon dann erstattungsfähig, wenn eine Information des inländischen Prozessbevollmächtigten über den Sachverhalt erforderlich ist, wohl aber insbesondere dann, wenn dadurch höhere anderweitige Informationskosten erspart werden (vgl. Schons in Göttlich/ Mümmler, RVG, 3. Aufl., "Verkehrsanwalt" Rn. 5.3).

12
c) Auch unter dem Gesichtspunkt, dass inländischen Parteien die Reisekosten des an ihrem Wohnort oder Geschäftssitz ansässigen auswärtigen Rechtsanwalts ersetzt werden, ergibt sich nicht, dass ausländischen Parteien regelmäßig die Kosten eines Verkehrsanwalts in der Nähe ihres Wohn- oder Geschäftssitzes zu erstatten sind (aA OLG München, MDR 2011, 634, 635). Der Rechtsprechung zur Erstattungsfähigkeit der Terminsreisekosten eines auswärtigen Prozessbevollmächtigten liegt der Gedanke zugrunde, dass ein persönliches Informations- und Beratungsgespräch zwischen Partei und Anwalt mindestens zu Beginn eines Mandats in der überwiegenden Mehrzahl der Fälle erforderlich und sinnvoll ist (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2002 - VIII ZB 30/02, NJW 2003, 898, 890 f.). Dabei geht es aber um das persönliche Gespräch mit dem tatsächlichen Prozessbevollmächtigten vor dem inländischen Gericht. Diese Funktion kann ein Informations- und Beratungsgespräch der ausländischen Partei mit dem ausländischen Verkehrsanwalt an ihrem Wohnoder Geschäftssitz von vornherein nicht erfüllen. Eine Gleichstellung von ausländischen und inländischen Parteien hinsichtlich der Möglichkeit zur Beauftragung auswärtiger Prozessbevollmächtigter kann aus der Natur der Sache heraus nur insoweit erreicht werden, als es der ausländischen Partei freisteht, einen inländischen Anwalt ihres Vertrauens, der seine Kanzlei nicht am Gerichtsort haben muss, mit der Prozessvertretung zu beauftragen (vgl. OLG Düsseldorf , InstGE 11, 177). Ist ein Informations- und Beratungsgespräch zwischen Partei und Anwalt geboten, so richtet sich die Erstattungsfähigkeit eines unter diesem Aspekt eingeschalteten ausländischen Verkehrsanwalts danach, ob die ausländische Partei den inländischen Prozessbevollmächtigten ohne Weiteres direkt informieren und instruieren konnte oder ob es dafür zweckmäßig war, sich des ausländischen Verkehrsanwalts zu bedienen.
13
III. Das Beschwerdegericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen zur Notwendigkeit der Beauftragung des ausländischen Verkehrsanwalts getroffen. Es wird dies nunmehr unter Berücksichtigung des Vortrags der Parteien nachzuholen haben. Sollte es auf dieser Grundlage die Erstattungsfähigkeit der Verkehrsanwaltskosten bejahen, so sind sie nach den für inländische Verkehrsanwälte geltenden Grundsätzen zu bestimmen (BGH, NJW 2005, 1373).
Bornkamm Büscher Schaffert
Kirchhoff Löffler
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 28.07.2006 - 16 O 680/05 -
KG Berlin, Entscheidung vom 27.10.2009 - 1 W 398/06 -

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZB 5/05
vom
14. Juni 2005
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zur Erstattungsfähigkeit der Kosten eines zur Wahrnehmung eines Beweistermins im
Ausland zusätzlich eingeschalteten ausländischen Rechtsanwalts.
BGH, Beschluß vom 14. Juni 2005 - VI ZB 5/05 - LG Berlin
AG Mitte
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Juni 2005 durch die Vorsitzende
Richterin Dr. Müller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und
Stöhr

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Kläger wird der Beschluß der Zivilkammer 82 des Landgerichts Berlin vom 5. Januar 2005 unter Zurückweisung der Rechtsbeschwerde im übrigen im Kostenpunkt abgeändert. Von den außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Beklagte 3 %, die Kläger 97 %. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte aus einem Wert von 97,18 €. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens tragen die Kläger. Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde: 2.542,37 €.

Gründe:

I.

Die Kläger betreiben als Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ein Taxiunternehmen in B.. Bei einem Verkehrsunfall mit einem norwegischen Reisebus wurde ein vom Kläger zu 1 gefahrenes Taxi beschädigt. Die Kläger nahmen den Beklagten vor dem Amtsgericht M. auf Schadensersatz in Höhe von 762,64 € erfolgreich in Anspruch. Gemäß Beweisbeschluß des Amtsgerichts sollte über den Hergang des Unfalls u.a. durch Vernehmung zweier Zeugen aus Norwegen im Wege der Rechtshilfe Beweis erhoben werden. Die Kläger verzichteten auf Mitteilung des Vernehmungstermins, der Beklagte nicht. An dem Beweistermin in Norwegen nahm für die Kläger eine norwegische Rechtsanwältin teil. Die Kläger beantragten die Erstattung der durch die Beauftragung der norwegischen Rechtsanwältin mit der Wahrnehmung des Beweistermins entstandenen Kosten in Höhe von umgerechnet 2.639,55 €. Das Amtsgericht M. hat mit Kostenfestsetzungsbeschluß vom 23. März 2004 die Kosten antragsgemäß festgesetzt. Das Landgericht Berlin hat auf die sofortige Beschwerde des Beklagten diesen Beschluß abgeändert und nur die Kosten als erstattungsfähig angesehen, die ein deutscher Rechtsanwalt bei der Beweisaufnahme im Inland habe verlangen dürfen, und diese in Höhe von 97,18 € festgesetzt; im übrigen hat es die sofortige Beschwerde des Beklagten zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im wesentlichen ausgeführt, nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO seien als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendige Kosten zwar grundsätzlich auch die Kosten erstattungsfähig, die durch eine anwaltliche Vertretung in einem auswärtigen Beweistermin entstanden seien. Die Kosten für
die Vertretung bei einer Beweisaufnahme im Ausland seien jedenfalls dann erstattungsfähig , wenn es sich um einen für die Parteien wesentlichen Prozeß handele. Eine Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung sei aber dann nicht mehr anzunehmen, wenn die Kosten eine angemessene Höhe überstiegen und sich vor allem im Hinblick auf den Streitwert als unverhältnismäßig hoch erwiesen. Nach den Erfahrungen des Gerichts sei die Beauftragung auswärtiger Rechtsanwälte bei einer Beweisaufnahme vor einem ersuchten Richter auch im Inland eher der Ausnahmefall. Im vorliegenden Fall würde eine wirtschaftlich vernünftig handelnde Partei von der Beauftragung eines ausländischen Beweisanwalts abgesehen haben, schon weil sie damit habe rechnen müssen, im Falle eines Unterliegens diese Kosten selbst tragen zu müssen. Gleiches gelte für eine Beauftragung ihres Prozeßbevollmächtigten mit der Wahrnehmung des Beweisaufnahmetermins im Ausland, die ebenfalls zu unverhältnismäßigen (Reise-)Kosten geführt haben würde. Der Grundsatz der Waffengleichheit gebiete es nicht, die Beauftragung der ausländischen Beweisanwälte als notwendig anzusehen.

II.

Die Rechtsbeschwerde der Kläger ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) und zulässig (§ 575 Abs. 1-3 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Das Beschwerdegericht geht im Ergebnis zu Recht davon aus, daß die Kosten eines ausländischen Beweisanwalts, dessen Hinzuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung im Beweisaufnahmetermin geboten war, nur in Höhe der Gebühren eines deutschen Rechtsanwalts erstattungsfähig sind (vgl. §§ 54, 26, 6, 5 BRAGO, jetzt VV Nr. 3104 mit amtlicher Vorbemerkung 3 Abs. 3 i.V.m. § 6 RVG).
1. Die Kosten eines ausländischen Beweisanwalts sind jedenfalls notwendige Kosten im Sinne des § 91 Abs. 1 ZPO, wenn seine Hinzuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung geboten war. Dazu hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen. Die Partei hat das Recht bei einem auswärtigen Beweisaufnahmetermin anwesend zu sein und zwar auch durch ihren Anwalt, der sie vertritt. Das kann bei Rechtsstreitigkeiten mit Auslandsbeziehungen zu erheblichen Aufwendungen führen. Der erkennende Senat vermag nicht zu beurteilen, ob es sich vorliegend um komplizierte Fragen in einem wichtigen Rechtsstreit handelte, in dem es auf die Wahrnehmung des Beweisaufnahmetermins ankam. Die Frage der Erstattungsfähigkeit von in solchen Fällen verursachten Kosten bedarf im vorliegenden Fall jedoch keiner abschließenden Entscheidung. Im Rechtsbeschwerdeverfahren ist zugunsten der Kläger zu unterstellen, daß die Hinzuziehung der ausländischen Rechtsanwältin zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung geboten war. In einem solchen Fall greift der Grundsatz des § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO, nach dem die Kosten mehrerer Rechtsanwälte im Regelfall nur bis zur Höhe der Kosten eines Rechtsanwalts zu erstatten sind, nicht ein. Es ist daher nicht zu prüfen, ob die Kläger ihren Prozeßbevollmächtigten hätten beauftragen müssen, sie in dem Beweistermin zu vertreten, wenn dessen Kosten möglicherweise wesentlich geringer gewesen wären als die tatsächlich entstandenen Kosten. 2. Das Beschwerdegericht hat jedenfalls der Höhe nach zu Recht die von den Klägern geltend gemachten Kosten ihrer norwegischen Rechtsanwältin auf die Gebühren begrenzt, die nach §§ 6, 26, 54 BRAGO bei Beauftragung eines weiteren Rechtsanwalts für eine Beweisaufnahme im Inland entstanden wären.
Es entspricht der Ansicht des Bundesgerichtshofs, daß die Kosten eines ausländischen Anwalts nur in Höhe der Gebühren eines deutschen Rechtsanwalts zu erstatten sind (vgl. zum Verkehrsanwalt zuletzt BGH, Beschluß vom 8. März 2005 - VIII ZB 55/04 - NJW 2005, 1373 m.w.N.).
a) Deutsches Recht ist nicht nur für die Frage der generellen Erstattungsfähigkeit der Kosten eines ausländischen Anwalts nach § 91 ZPO, sondern auch für die Höhe dieser Kosten maßgebend (vgl. BGH, Beschluß vom 8. März 2005 - VIII ZB 55/04 - aaO; Zöller/Herget, ZPO, 25. Aufl., § 91 Rn. 13 "Ausländischer Anwalt"). Auch bei Wahrnehmung eines Beweistermins im Ausland durch einen ausländischen Rechtsanwalt ist kein Grund dafür ersichtlich, die Kostentragungspflicht der unterlegenen Partei nach zwei verschiedenen Rechtsordnungen zu beurteilen, nämlich hinsichtlich des Grundes nach dem inländischen Verfahrensrecht und hinsichtlich der Höhe nach dem Heimatrecht des ausländischen Rechtsanwalts. Für eine einheitliche Beurteilung der Erstattungsfähigkeit von Kosten eines ausländischen Rechtsanwalts zur Wahrnehmung eines Beweistermins im Ausland spricht zudem, daß bei der Kostenfestsetzung häufig nur mit unverhältnismäßigem Aufwand entschieden werden kann, ob sich die abgerechnete Tätigkeit des ausländischen Rechtsanwalts allein auf die notwendige Teilnahme an dem Beweistermin beschränkte oder ob es sich um eine grundsätzlich nicht erstattungsfähige weitergehende Tätigkeit handelte.
b) Nach diesen Grundsätzen bleibt die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg. aa) Bei dieser Sachlage kann es der Rechtsbeschwerde nicht zum Erfolg verhelfen, daß das Beschwerdegericht die Beauftragung ausländischer Beweisanwälte für nicht "notwendig" im Sinne von § 91 Abs. 1 ZPO gehalten hat, ohne hierzu tatsächliche Feststellungen zu treffen (vgl. BGH, Beschluß vom
16. Dezember 2004 - I ZB 23/04 - BGHReport 2005, 813). Auch erscheint die Erwägung des Beschwerdegerichts als nicht tragfähig, die anfallenden Kosten zum Streitwert ins Verhältnis zu setzen. Dieser Gesichtspunkt mag zwar noch nachvollziehbar sein, wenn - wie hier - die den Rechtsstreit führenden Kläger die Kosten verursachen. Er greift aber nicht, wenn der Beklagte, dem der Rechtsstreit aufgezwungen wird, zu seiner Rechtsverteidigung die angeblich "unverhältnismäßigen" Kosten für notwendig halten darf. Ein unterschiedlicher Maßstab je nach der Parteistellung ist auch im Kostenerstattungsrecht nicht berechtigt, in dem eine typisierende Betrachtungsweise geboten ist. Der Gerechtigkeitsgewinn , der bei einer übermäßig differenzierenden Betrachtung im Einzelfall zu erzielen ist, steht in keinem Verhältnis zu den sich einstellenden Nachteilen, wenn in zahlreichen Fällen darüber gestritten werden kann, ob die Kosten einer bestimmten Rechtsverfolgungs- oder Rechtsverteidigungsmaßnahme zu erstatten sind oder nicht (vgl. BGH, Beschluß vom 12. Dezember 2002 - I ZB 29/02 - NJW 2003, 901, 902). Hierauf kommt es jedoch nach den Ausführungen zu oben a) nicht an. bb) Die Rechtsbeschwerde kann sich ferner nicht mit Erfolg darauf berufen , der Beklagte habe "alles und jedes" bestritten mit der Folge, daß ein teures Sachverständigengutachten und schließlich noch eine Beweisaufnahme in Norwegen erforderlich geworden seien. Auf die Bemessung des Erstattungsbetrages hat dies keinen Einfluß. Daß der Beklagte insoweit seine prozessualen Rechte mißbraucht hätte, ist nicht festgestellt und nicht ersichtlich. cc) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde kann es vorliegend auch nicht darauf ankommen, daß die Einschaltung der norwegischen Rechtsanwältin zur Wahrnehmung des Beweistermins möglicherweise durch das Interesse des Beklagten an der Mitteilung des Beweistermins veranlaßt worden
sein mag. Es ist das Recht einer jeden Partei zu einem Beweistermin zu erscheinen (§§ 357 Abs. 1, 364 Abs. 4 ZPO). dd) Schließlich wird die Partei auch nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt dadurch, daß die Einschaltung eines ausländischen weiteren Anwalts grundsätzlich zu ihren Lasten geht, weil dessen Kosten nur erstattungsfähig sind, soweit sie die vergleichbaren Gebühren eines inländischen Anwalts nicht überschreiten. Diese Belastung trifft beide Parteien in gleicher Weise. Es ist jeder Partei unbenommen selbst abzuwägen, ob sie einen weiteren Anwalt für einen Beweistermin im Ausland einschalten will oder ob sie dies - auch in wirtschaftlicher Hinsicht - für nicht sinnvoll hält.
c) Nach allem besteht vorliegend keine Veranlassung von dem Grundsatz abzuweichen, daß die Kosten eines zusätzlichen ausländischen Anwalts für einen Beweistermin im Ausland nur in Höhe der Gebühren eines deutschen Rechtsanwalts erstattet werden (vgl. BGH, Beschluß vom 8. März 2005 - VI ZB 55/04 - aaO; vgl. auch OLG München, JurBüro 2004, 380, 381).
d) Das Beschwerdegericht hat im hier zu entscheidenden Fall ohne Rechtsfehler die zu erstattenden Kosten ausschließlich nach den Gebühren eines Rechtsanwalts bemessen und keine über die Auslagenpauschale des § 26 BRAGO (vgl. jetzt VV Ziff. 7002) hinausgehenden fiktiven Auslagen oder Reisekosten berücksichtigt. Solche waren weder geltend gemacht noch im einzelnen dargetan. Die Einschaltung eines weiteren Rechtsanwalts zu einem ausländischen Beweistermin wird zudem regelmäßig so erfolgen können, daß zusätzliche Auslagen und Reisekosten nicht anfallen.
3. Die Rechtsbeschwerde ist nach allem zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens ergibt sich aus §§ 92 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO, Nr. 1957 Kostenverzeichnis Anl. 1 zu § 11 Abs. 1 GKG. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Müller Greiner Wellner Pauge Stöhr

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(2) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 575 Abs. 3 und § 574 Abs. 4 Satz 2 gerügt worden sind. § 559 gilt entsprechend.

(3) Ergibt die Begründung der angefochtenen Entscheidung zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(4) Wird die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. § 562 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(5) Das Rechtsbeschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung der Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist. § 563 Abs. 4 gilt entsprechend.

(6) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluss. § 564 gilt entsprechend. Im Übrigen kann von einer Begründung abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(2) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 575 Abs. 3 und § 574 Abs. 4 Satz 2 gerügt worden sind. § 559 gilt entsprechend.

(3) Ergibt die Begründung der angefochtenen Entscheidung zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(4) Wird die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. § 562 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(5) Das Rechtsbeschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung der Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist. § 563 Abs. 4 gilt entsprechend.

(6) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluss. § 564 gilt entsprechend. Im Übrigen kann von einer Begründung abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)