Bundesgerichtshof Beschluss, 21. März 2002 - VII ZR 137/00

bei uns veröffentlicht am21.03.2002

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VII ZR 137/00
vom
21. März 2002
in dem Rechtsstreit
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. März 2002 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Hausmann, Dr. Kuffer,
Prof. Dr. Kniffka und Bauner

beschlossen:
Die Erinnerung des Beklagten vom 22. November 2001 gegen den Kostenansatz vom 27. Juli 2001 wird zurückgewiesen. Der Beschluß des Senats vom 26. April 2001 wird dahin berichtigt , daß im Rubrum "Rechtsanwalt Metzeler" entfällt.

Gründe:

I.

Der Beklagte ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der K. Markenhaus GmbH und der K. Haus und Grund GmbH. Das Insolvenzverfahren ist nach Einlegung und Begründung der Revision eröffnet worden. Der Beklagte hat die eingelegte Revision zurückgenommen. Mit Beschluß des Senats vom 26. April 2001 wurden ihm die Kosten auferlegt. Die Staatskasse hat dem Gegner, dem Prozeßkostenhilfe bewilligt worden war, antragsgemäß die Kosten erstattet. Der Anspruch auf Kostenerstattung ist gemäß § 130 BRAGO auf die Bundeskasse übergegangen.
Der Beklagte wendet sich als Insolvenzverwalter mit der Erinnerung gegen den Kostenansatz der Justizbeitreibungsstelle.

II.

Die gemäû § 130 Abs. 2 Satz 4 BRAGO in Verbindung mit § 5 Abs. 1 GKG zulässige Erinnerung gegen den Kostenansatz vom 27. Juli 2001 ist unbegründet. Dem Insolvenzverwalter sind durch den Senatsbeschluû vom 26. April 2001 die Kosten der von ihm zurückgenommenen Revision auferlegt worden. Bei dem festgesetzten Betrag handelt es sich um eine Masseverbindlichkeit gemäû § 55 Abs. 1 InsO (vgl. Oestreich/Winter/Hellstab, Kommentar zum GKG, § 60 Rdn. 9; MünchKommInsO-Hefermehl § 55 Rdn. 47). Die Verpflichtung zur Kostentragung ist durch die Revisionsrücknahme ausgelöst worden. Es handelt sich um einen nach Insolvenzeröffnung entstandenen Erstattungsanspruch , der auf die Staatskasse übergegangen ist.
Ullmann Hausmann Kuffer Kniffka Bauner

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 21. März 2002 - VII ZR 137/00

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 21. März 2002 - VII ZR 137/00

Referenzen - Gesetze

Insolvenzordnung - InsO | § 55 Sonstige Masseverbindlichkeiten


(1) Masseverbindlichkeiten sind weiter die Verbindlichkeiten: 1. die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden, ohne zu den Kosten des Insolvenzv

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 5 Verjährung, Verzinsung


(1) Ansprüche auf Zahlung von Kosten verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem das Verfahren durch rechtskräftige Entscheidung über die Kosten, durch Vergleich oder in sonstiger Weise beendet ist. Für die Ansprüche auf Zahlung vo
Bundesgerichtshof Beschluss, 21. März 2002 - VII ZR 137/00 zitiert 3 §§.

Insolvenzordnung - InsO | § 55 Sonstige Masseverbindlichkeiten


(1) Masseverbindlichkeiten sind weiter die Verbindlichkeiten: 1. die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden, ohne zu den Kosten des Insolvenzv

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 5 Verjährung, Verzinsung


(1) Ansprüche auf Zahlung von Kosten verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem das Verfahren durch rechtskräftige Entscheidung über die Kosten, durch Vergleich oder in sonstiger Weise beendet ist. Für die Ansprüche auf Zahlung vo

Referenzen - Urteile

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Bundesgerichtshof Beschluss, 02. März 2011 - IV ZR 18/10

bei uns veröffentlicht am 02.03.2011

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 18/10 vom 2. März 2011 in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die

Referenzen

(1) Ansprüche auf Zahlung von Kosten verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem das Verfahren durch rechtskräftige Entscheidung über die Kosten, durch Vergleich oder in sonstiger Weise beendet ist. Für die Ansprüche auf Zahlung von Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz beginnt die Frist frühestens mit dem rechtskräftigen Abschluss des Musterverfahrens.

(2) Ansprüche auf Rückerstattung von Kosten verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Zahlung erfolgt ist. Die Verjährung beginnt jedoch nicht vor dem in Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkt. Durch Einlegung eines Rechtsbehelfs mit dem Ziel der Rückerstattung wird die Verjährung wie durch Klageerhebung gehemmt.

(3) Auf die Verjährung sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden; die Verjährung wird nicht von Amts wegen berücksichtigt. Die Verjährung der Ansprüche auf Zahlung von Kosten beginnt auch durch die Aufforderung zur Zahlung oder durch eine dem Schuldner mitgeteilte Stundung erneut. Ist der Aufenthalt des Kostenschuldners unbekannt, genügt die Zustellung durch Aufgabe zur Post unter seiner letzten bekannten Anschrift. Bei Kostenbeträgen unter 25 Euro beginnt die Verjährung weder erneut noch wird sie gehemmt.

(4) Ansprüche auf Zahlung und Rückerstattung von Kosten werden vorbehaltlich der nach Nummer 9018 des Kostenverzeichnisses für das erstinstanzliche Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz geltenden Regelung nicht verzinst.

(1) Masseverbindlichkeiten sind weiter die Verbindlichkeiten:

1.
die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden, ohne zu den Kosten des Insolvenzverfahrens zu gehören;
2.
aus gegenseitigen Verträgen, soweit deren Erfüllung zur Insolvenzmasse verlangt wird oder für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen muß;
3.
aus einer ungerechtfertigten Bereicherung der Masse.

(2) Verbindlichkeiten, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter begründet worden sind, auf den die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners übergegangen ist, gelten nach der Eröffnung des Verfahrens als Masseverbindlichkeiten. Gleiches gilt für Verbindlichkeiten aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der vorläufige Insolvenzverwalter für das von ihm verwaltete Vermögen die Gegenleistung in Anspruch genommen hat.

(3) Gehen nach Absatz 2 begründete Ansprüche auf Arbeitsentgelt nach § 169 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch auf die Bundesagentur für Arbeit über, so kann die Bundesagentur diese nur als Insolvenzgläubiger geltend machen. Satz 1 gilt entsprechend für die in § 175 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Ansprüche, soweit diese gegenüber dem Schuldner bestehen bleiben.

(4) Umsatzsteuerverbindlichkeiten des Insolvenzschuldners, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter oder vom Schuldner mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters oder vom Schuldner nach Bestellung eines vorläufigen Sachwalters begründet worden sind, gelten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeit. Den Umsatzsteuerverbindlichkeiten stehen die folgenden Verbindlichkeiten gleich:

1.
sonstige Ein- und Ausfuhrabgaben,
2.
bundesgesetzlich geregelte Verbrauchsteuern,
3.
die Luftverkehr- und die Kraftfahrzeugsteuer und
4.
die Lohnsteuer.