Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Feb. 2019 - VII ZR 158/18

bei uns veröffentlicht am20.02.2019
vorgehend
Landgericht Verden (Aller), 7 O 259/13, 25.01.2017
Oberlandesgericht Celle, 8 U 44/17, 16.07.2018

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VII ZR 158/18
vom
20. Februar 2019
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2019:200219BVIIZR158.18.0

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Februar 2019 durch den Vorsitzenden Richter Pamp, die Richter Halfmeier und Dr. Kartzke sowie die Richterinnen Sacher und Dr. Brenneisen
beschlossen:
Die als sofortige Beschwerde bezeichnete Eingabe der Beklagten vom 1. Februar 2019, ergänzt durch Eingaben vom 2. Februar 2019 und vom 3. Februar 2019, gibt keinen Anlass, den Beschluss des Senats vom 23. Januar 2019 - VII ZR 158/18 - zu ändern.

Gründe:

1
1. Der Senat hat mit Beschluss vom 23. Januar 2019 den Antrag der Beklagten , ihr zur Wahrnehmung ihrer Rechte einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt für das Verfahren betreffend die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 16. Juli 2018 beizuordnen, abgelehnt und die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil als unzulässig verworfen.
2
2. Die von der Beklagten gegen diesen Senatsbeschluss mit Schreiben vom 1. Februar 2019, ergänzt durch Schreiben vom 2. Februar 2019 undvom 3. Februar 2019, eingelegte sofortige Beschwerde, mit der insbesondere die Verletzung der Rechtsweggarantie, die Verletzung des Prinzips der Waffengleichheit und die Verletzung ihrer Grundrechte, darunter des Anspruchs auf rechtliches Gehör, geltend gemacht wird, ist als solche nicht statthaft. Die sofortige Beschwerde findet nur gegen im ersten Rechtszug ergangene Entschei- dungen der Amtsgerichte und Landgerichte statt (vgl. § 567 Abs. 1 ZPO), nicht gegen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs.
3
3. a) Die von der Beklagten eingelegte sofortige Beschwerde ist, soweit die Beklagte sich gegen die Ablehnung des Antrags auf Beiordnung eines Notanwalts (§ 78b Abs. 1 ZPO) in dem Senatsbeschluss vom 23. Januar 2019 wendet, in eine insoweit statthafte Gegenvorstellung (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2013 - V ZB 286/11 Rn. 8) gegen den genannten Senatsbeschluss umzudeuten.
4
b) Diese Gegenvorstellung ist unbegründet. Der Senat hat den Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts (§ 78b Abs. 1 ZPO) in dem Beschluss vom 23. Januar 2019 unter anderem mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Rechtsverfolgung der Beklagten aussichtslos erscheint, da Zulassungsgründe im Sinne des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht hinreichend dargetan und auch sonst nicht ersichtlich sind. Hieran hält der Senat auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Beklagten in dem Schreiben vom 1. Februar 2019, ergänzt durch das Vorbringen in den Schreiben vom 2. Februar 2019 und vom 3. Februar 2019, fest. Von einer näheren Begründung wird insoweit entsprechend § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Juli 2016 - IX ZR 215/15 Rn. 1; Beschluss vom 24. Juli 2018 - XI ZR 610/17 Rn. 2).
5
c) Soweit sich die Beklagte gegen die Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig in dem Senatsbeschluss vom 23. Januar 2019 wendet , ist eine Gegenvorstellung gegen diesen Beschluss im Hinblick auf die Regelung in § 544 Abs. 5 Satz 3 ZPO nicht statthaft (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2015 - VI ZR 25/14 Rn. 1). Nach dieser Vorschrift wird das angegriffene Berufungsurteil mit der Ablehnung der Nichtzulassungsbeschwerde durch das Revisionsgericht rechtskräftig. Neben der gesetzlich statuierten An- hörungsrüge (§ 321a ZPO, vgl. dazu unten 4.) ist eine in der Zivilprozessordnung nicht vorgesehene Durchbrechung der Rechtskraft im Wege einer Gegenvorstellung nicht zulässig (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2015 - VI ZR 25/14 Rn. 1). Außerdem ist die Gegenvorstellung insoweit auch deshalb unzulässig , weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde besteht Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO); dies gilt auch für eine in diesem Verfahren erhobene Gegenvorstellung (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2017 - I ZR 195/15 Rn. 3). Im Übrigen wäre eine Gegenvorstellung gegen die Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig in dem Senatsbeschluss vom 23. Januar 2019 auch deshalb unbegründet, weil diese Beschwerde nicht innerhalb der zuletzt bis zum 19. Dezember 2018 verlängerten Frist durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt begründet worden ist.
6
4. a) Die von der Beklagten mit dem Schreiben vom 1. Februar 2019, ergänzt durch die Schreiben vom 2. Februar 2019 und vom 3. Februar 2019, erhobene Anhörungsrüge (§ 321a ZPO) ist, soweit sie sich auf die Ablehnung des Antrags auf Beiordnung eines Notanwalts in dem Senatsbeschluss vom 23. Januar 2019 bezieht, unstatthaft, da insoweit die Gegenvorstellung statthaft ist (vgl. § 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO; BGH, Beschluss vom 7. März 2013 - V ZB 286/11 Rn. 8). Im Übrigen wäre die Anhörungsrüge auch unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung über den Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts das Vorbringen der Beklagten vollständig berücksichtigt, aber nicht für durchgreifend erachtet.
7
b) Die Anhörungsrüge ist des Weiteren unzulässig, soweit sie sich auf die Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig in dem Senatsbeschluss vom 23. Januar 2019 bezieht, da sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (vgl. BGH, Be- schluss vom 20. Juli 2017 - III ZR 63/17 Rn. 1). Im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde besteht Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO); dies gilt auch für eine in diesem Verfahren erhobene Anhörungsrüge (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2017 - I ZR 195/15 Rn. 3; Beschluss vom 20. Juli 2017 - III ZR 63/17 Rn. 1). Die Anhörungsrüge wäre im Übrigen auch aus dem vorstehend unter a) angeführten Grund unbegründet.
8
5. Die Beklagte kann mit einer Antwort auf weitere gleichgelagerte Eingaben in dieser Sache nicht mehr rechnen.
Pamp Halfmeier Kartzke Sacher Brenneisen
Vorinstanzen:
LG Verden, Entscheidung vom 25.01.2017 - 7 O 259/13 -
OLG Celle, Entscheidung vom 16.07.2018 - 8 U 44/17 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Feb. 2019 - VII ZR 158/18

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(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

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(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde). (2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn1.der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Eur

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(1) Auf die Rüge der durch die Entscheidung beschwerten Partei ist das Verfahren fortzuführen, wenn1.ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und2.das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliches G
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BESCHLUSS
VII ZR 158/18
vom
23. Januar 2019
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2019:230119BVIIZR158.18.0

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Januar 2019 durch den Vorsitzenden Richter Pamp, die Richter Halfmeier und Dr. Kartzke sowie die Richterinnen Sacher und Dr. Brenneisen
beschlossen:
Der Antrag der Beklagten, ihr zur Wahrnehmung ihrer Rechte einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt für das Verfahren betreffend die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 16. Juli 2018 beizuordnen, wird abgelehnt. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 41.529,44 €.

Gründe:

I.

1
Gegen das der Beklagten am 17. Juli 2018 zugestellte Urteil des Berufungsgerichts hat die Beklagte, vertreten durch die beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälte Dr. B. und T. ,mit Schriftsatz vom 3. August 2018 Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, die am selben Tag beim Bundesgerichtshof eingegangen ist. Die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde ist antragsgemäß mehrmals, zuletzt bis einschließlich 19. Dezember 2018, verlängert worden.
2
Mit Schriftsatz vom 13. November 2018 haben die Rechtsanwälte Dr. B. und T. angezeigt, dass sie die Beklagte nicht mehr vertreten.
3
Mit Schriftsatz vom 21. November 2018 hat der beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwalt Dr. N. angezeigt, dass er die Vertretung der Beklagten übernommen hat.
4
Mit Schreiben vom 18. Dezember 2018 hat die Beklagte unter anderem ausgeführt, Rechtsanwalt Dr. N. habe mitgeteilt, "dass er keine Nichtzulassungsbeschwerde erstellen werde, da er keinen rechtlichen Grund sehe, dass im Verfahren die Voraussetzungen einer Nichtzulassungsbeschwerde gegeben sei[en]". Die Beklagte hat ferner beantragt, ihr einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt beizuordnen und auf einen vom 24. Oktober 2018 datierenden, nicht unterschriebenen Entwurf einer Beschwerdebegründung seitens der Rechtsanwälte Dr. B. und T. sowie eigene Ergänzungen dieser Begründung Bezug genommen.

II.

5
1. Der Antrag der Beklagten, ihr einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, ist unbegründet , § 78b Abs. 1 ZPO.
6
a) Abgesehen davon, dass nach Aktenlage das Mandat von Rechtsanwalt Dr. N. weiterhin besteht, die Beklagte also über einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt verfügt, ist Voraussetzung für eine derartige Beiordnung unter anderem, dass die von der Partei beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint, § 78b Abs. 1 ZPO. Aussichtslosigkeit ist gegeben, wenn ein günstiges Ergebnis der beabsichtigten Rechtsverfolgung auch bei anwaltlicher Beratung ganz offenbar nicht erreicht werden kann (BGH, Beschluss vom 1. Juni 2016 - VII ZR 263/15 Rn. 3; Beschluss vom 9. Juli 2014 - VII ZR 25/14 Rn. 2 m.w.N.).
7
Letzteres ist hier der Fall. Die Rechtsverfolgung der Beklagten erscheint aussichtslos, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Zulassungsgründe in diesem Sinne sind nicht hinreichend dargetan und auch sonst nicht ersichtlich. Von einer näheren Begründung wird insoweit entsprechend § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Juni 2018 - XI ZR 610/17 Rn. 5).
8
b) Darüber hinaus kann die Bestellung eines Notanwalts nach § 78b ZPO nicht mit dem von der Beklagten angestrebten Ziel gerechtfertigt werden.
9
Mit dem Ziel, die Einreichung einer inhaltlich ihren Vorstellungen entsprechenden Nichtzulassungsbeschwerdebegründung zu erreichen, kann die Beiordnung eines Notanwalts nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht verlangt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Februar 2018 - XI ZR 173/17 Rn. 10). Nach den gesetzlichen Vorschriften darf eine Nichtzulassungsbeschwerde nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt begründet werden. Dieser trägt auch die Verantwortung für die Fassung.

Scheitert die Einreichung einer Nichtzulassungsbeschwerdebegründung daran, dass der beauftragte postulationsfähige Rechtsanwalt nicht bereit ist, den rechtlichen Überlegungen der Partei zu folgen und sie zur Grundlage eines Begründungsschriftsatzes zu machen, rechtfertigt dies für sich genommen nicht die Beiordnung eines Notanwalts nach § 78b Abs. 1 ZPO. Sinn und Zweck der Zulassungsbeschränkung für Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof ist, die Rechtspflege durch eine leistungsfähige und in Revisionssachen besonders qualifizierte Anwaltschaft zu stärken. Die Rechtsuchenden sollen kompetent beraten werden und im Vorfeld von aussichtslosen Rechtsmitteln Abstand nehmen können, was ihnen Kosten erspart. Zugleich soll der Bundesgerichtshof von solchen Rechtsmitteln entlastet werden. Dem liefe es zuwider, wenn eine Partei einen Anspruch darauf hätte, ihre Rechtsansicht gegen den Anwalt durchzusetzen (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Februar 2018 - XI ZR 173/17 Rn. 10; Beschluss vom 5. Juli 2017 - XII ZR 11/17 Rn. 8, MDR 2017, 1070; Beschluss vom 20. Februar 2014 - VII ZR 148/13 Rn. 3 m.w.N.).
10
2. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist auf Kosten der Beklagten als unzulässig zu verwerfen, weil diese Beschwerde nicht innerhalb der zuletzt bis zum 19. Dezember 2018 verlängerten Frist durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt begründet worden ist.
Pamp Halfmeier Kartzke Sacher Brenneisen
Vorinstanzen:
LG Verden, Entscheidung vom 25.01.2017 - 7 O 259/13 -
OLG Celle, Entscheidung vom 16.07.2018 - 8 U 44/17 -

(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.

(2) Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.

(3) Der Beschwerdegegner kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Insoweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, hat das Prozessgericht einer Partei auf ihren Antrag durch Beschluss für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.

(2) Gegen den Beschluss, durch den die Beiordnung eines Rechtsanwalts abgelehnt wird, findet die sofortige Beschwerde statt.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

1
Anhörungsrüge und Gegenvorstellung sind unbegründet. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich , alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f). Der Senat hat die vom Kläger als übergangen gerügten Punkte in vollem Umfang daraufhin geprüft , ob sie die Bestellung eines Notanwalts begründen und sie sämtlich für nicht durchgreifend erachtet. Von einer weiterreichenden Begründung wird in entsprechender Anwendung des § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Weder aus § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO noch unmittelbar aus dem Verfassungsrecht ergibt sich eine Verpflichtung zu einer weitergehenden Begründung der Entscheidung. Eine Gehörsrüge gegen die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde kann nicht dazu eingelegt werden, eine Ergänzung der Begründung herbeizuführen (vgl. BT-Drucks. 15/3706 S. 16).
2
Der Beschluss vom 5. Juni 2018 bedurfte hinsichtlich der Aussichtslosigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde entsprechend § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO keiner weitergehenden Begründung (BGH, Beschlüsse vom 20. Dezember 2012 - XI ZR 5/12, juris Rn. 2 und vom 8. Februar 2018 - IX ZR 155/17, juris Rn. 5). Dasselbe gilt für die vorliegende Entscheidung über die Gehörsrüge (vgl. BVerfGK 18, 301, 307; Senatsbeschlüsse vom 9. August 2017 - XI ZR 200/17, juris Rn. 3 und vom 25. April 2018 - XI ZR 589/17, juris Rn. 2, jeweils mwN).

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).

(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder
2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.

(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.

(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.

(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.

(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.

(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.

1
Die gesetzlich nicht geregelte Gegenvorstellung ist gegen ein Urteil und einen Beschluss, die in materieller Rechtskraft erwachsen sind oder die materielle Rechtskraft herbeigeführt haben, wie dies bei der Nichtzulassungsbeschwerde der Fall ist (§ 544 Abs. 5 Satz 3 ZPO), unstatthaft (vgl. Musielak/Ball, ZPO 12. Aufl., § 567 Rn. 27; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 72. Aufl. vor § 567 Rn. 4; Stein/Jonas/Grunsky, ZPO 23. Aufl., § 567 Rn. 26; wohl auch Zöller/Heßler ZPO, 30. Aufl., § 567 Rn. 25; aA Bauer NJW 1991, 1711, 1713 ff.). Nach dem Gebot der Rechtsmittelklarheit (vgl. BVerfGE 107, 395 ff. Rn. 69) müssen Rechtsbehelfe in der Rechtsordnung geregelt und in ihren Voraussetzungen für die Bürger erkennbar sein. Wesentlicher Bestandteil des Rechtsstaatsprinzips ist der Grundsatz der Rechtssicherheit. Er wirkt sich im Bereich des Verfahrensrechts unter anderem in dem Postulat der Rechtsmittelklarheit aus. Das rechtsstaatliche Erfordernis der Messbarkeit und Vorherseh- barkeit staatlichen Handelns führt zu dem Gebot, dem Rechtsuchenden den Weg zur Überprüfung gerichtlicher Entscheidungen klar vorzuzeichnen (vgl. BVerfGE 49, 148, 164; 87, 48, 65). Danach ist neben der Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO eine in der Zivilprozessordnung nicht vorgesehene Durchbrechung der materiellen Rechtskraft im Wege einer Gegenvorstellung rechtlich nicht zulässig.

(1) Auf die Rüge der durch die Entscheidung beschwerten Partei ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Dem Gegner ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rüge an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist erhoben ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rüge als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies auf Grund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. § 343 gilt entsprechend. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können.

1
Die gesetzlich nicht geregelte Gegenvorstellung ist gegen ein Urteil und einen Beschluss, die in materieller Rechtskraft erwachsen sind oder die materielle Rechtskraft herbeigeführt haben, wie dies bei der Nichtzulassungsbeschwerde der Fall ist (§ 544 Abs. 5 Satz 3 ZPO), unstatthaft (vgl. Musielak/Ball, ZPO 12. Aufl., § 567 Rn. 27; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 72. Aufl. vor § 567 Rn. 4; Stein/Jonas/Grunsky, ZPO 23. Aufl., § 567 Rn. 26; wohl auch Zöller/Heßler ZPO, 30. Aufl., § 567 Rn. 25; aA Bauer NJW 1991, 1711, 1713 ff.). Nach dem Gebot der Rechtsmittelklarheit (vgl. BVerfGE 107, 395 ff. Rn. 69) müssen Rechtsbehelfe in der Rechtsordnung geregelt und in ihren Voraussetzungen für die Bürger erkennbar sein. Wesentlicher Bestandteil des Rechtsstaatsprinzips ist der Grundsatz der Rechtssicherheit. Er wirkt sich im Bereich des Verfahrensrechts unter anderem in dem Postulat der Rechtsmittelklarheit aus. Das rechtsstaatliche Erfordernis der Messbarkeit und Vorherseh- barkeit staatlichen Handelns führt zu dem Gebot, dem Rechtsuchenden den Weg zur Überprüfung gerichtlicher Entscheidungen klar vorzuzeichnen (vgl. BVerfGE 49, 148, 164; 87, 48, 65). Danach ist neben der Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO eine in der Zivilprozessordnung nicht vorgesehene Durchbrechung der materiellen Rechtskraft im Wege einer Gegenvorstellung rechtlich nicht zulässig.

(1) Vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Ist in einem Land auf Grund des § 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz ein oberstes Landesgericht errichtet, so müssen sich die Parteien vor diesem ebenfalls durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.

(2) Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich als Beteiligte für die Nichtzulassungsbeschwerde durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

(3) Diese Vorschriften sind auf das Verfahren vor einem beauftragten oder ersuchten Richter sowie auf Prozesshandlungen, die vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden können, nicht anzuwenden.

(4) Ein Rechtsanwalt, der nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

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a) Die von der Beklagten persönlich mit Schreiben vom 21. Juli 2017 erhobene Gegenvorstellung, ergänzt durch mehrere Schreiben, wird mit der Ver- letzung von Grundrechten, insbesondere mit der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör begründet. Sie ist deshalb insoweit als Anhörungsrüge (§ 321a Abs. 1 ZPO) auszulegen. Diese ist unzulässig, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde besteht Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 ZPO); dies gilt auch für eine in diesem Verfahren erhobene Anhörungsrüge (BGH, Beschluss vom 25. April 2012 - IX ZR 126/10) oder eine Gegenvorstellung.

(1) Auf die Rüge der durch die Entscheidung beschwerten Partei ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Dem Gegner ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rüge an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist erhoben ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rüge als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies auf Grund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. § 343 gilt entsprechend. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können.

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Die Anhörungsrüge ist unzulässig, soweit sie sich auf die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin in dem Senatsbeschluss vom 29. Juni 2017 bezieht, da sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Sie wäre im Übrigen auch unbegründet. Der Senat hat bei der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde das Vorbringen der Klägerin vollständig berücksichtigt, jedoch nicht für durchgreifend erachtet.

(1) Vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Ist in einem Land auf Grund des § 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz ein oberstes Landesgericht errichtet, so müssen sich die Parteien vor diesem ebenfalls durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.

(2) Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich als Beteiligte für die Nichtzulassungsbeschwerde durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

(3) Diese Vorschriften sind auf das Verfahren vor einem beauftragten oder ersuchten Richter sowie auf Prozesshandlungen, die vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden können, nicht anzuwenden.

(4) Ein Rechtsanwalt, der nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

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a) Im Verfahren der Erinnerung gegen den Kostenansatz können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen den Kostenansatz selbst richten. Dieser setzt die Gerichtskosten, die durch die Zurückweisung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch den Senatsbeschluss vom 29. Juni 2017 entstanden sind, zutreffend an (Kostenverzeichnis Nr. 1242 der Anlage 1 zum GKG).
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Die Anhörungsrüge ist unzulässig, soweit sie sich auf die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin in dem Senatsbeschluss vom 29. Juni 2017 bezieht, da sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Sie wäre im Übrigen auch unbegründet. Der Senat hat bei der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde das Vorbringen der Klägerin vollständig berücksichtigt, jedoch nicht für durchgreifend erachtet.