Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Feb. 2013 - VII ZR 259/11

bei uns veröffentlicht am19.02.2013
vorgehend
Landgericht Essen, 17 O 364/10, 01.03.2011
Oberlandesgericht Hamm, 21 U 58/11, 29.11.2011

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VII ZR 259/11 Verkündet am:
10. Januar 2013
Boppel,
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Beauftragt ein Bauträger einen Architekten mit den Leistungsphasen 1 bis 4 nach
§ 15 Abs. 2 HOAI a.F. für die Errichtung eines Bauwerks auf einem bestimmten
Grundstück und sind die Pläne nicht urheberrechtsschutzfähig, so ist der Architektenvertrag
, sofern sich nicht aus den Umständen etwas anderes ergibt, dahin auszulegen
, dass es dem Bauträger gestattet ist, die erstellten Pläne für die einmalige
Errichtung des betreffenden Bauwerks auf dem konkreten Grundstück - sei es
auch im Wege der Weiterübertragung der Errichtungsbefugnis auf einen Dritten -
verwenden zu dürfen, und dass der Architekt eine Zweitverwertung der Pläne, bezogen
auf die Errichtung des geplanten Bauwerks auf dem konkreten Grundstück,
zu unterlassen hat.

b) Die Nicht- oder Schlechterfüllung eines schuldvertraglich begründeten Anspruchs
stellt - auch im Verhältnis der Vertragsparteien zueinander - keinen Eingriff in eine
Rechtsposition des Anspruchsinhabers mit Zuweisungsgehalt dar und löst deshalb
keinen Bereicherungsanspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB aus.
BGH, Urteil vom 10. Januar 2013 - VII ZR 259/11 - OLG Hamm
LG Essen
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 10. Januar 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka und die
Richter Dr. Eick, Halfmeier, Kosziol und Dr. Kartzke

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 29. November 2011 aufgehoben, soweit zum Nachteil des Beklagten entschieden worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Der Kläger, ein Bauunternehmer, geht gegen den beklagten Architekten im Wege der Vollstreckungsabwehrklage vor und begehrt Rückerstattung von Zahlungen, die er im Rahmen der Zwangsvollstreckung an den Beklagten geleistet hat.
2
Der Beklagte erbrachte viele Jahre Planungsleistungen der Leistungsphasen 1 bis 4 gemäß § 15 Abs. 2 HOAI a.F. für Gebäude, die der Kläger als Bauträger realisierte.
3
Im Jahr 2008 beauftragte der Kläger den Beklagten mit der Planung einer Altenwohnanlage auf einem nicht im Eigentum des Klägers stehenden Grundstück in D., beschränkt auf die Leistungsphasen 1 bis 4 gemäß § 15 Abs. 2 HOAI a.F. Der Beklagte erstellte die Planungen und holte eine Baugenehmigung für das Projekt ein. Mit Schlussrechnung vom 5. Dezember 2008 stellte der Beklagte dem Kläger unter Anrechnung einer Zahlung von 5.837,46 € einen Restbetrag von 18.410,48 € in Rechnung.
4
Der Kläger bekam in der Folgezeit Schwierigkeiten bei der Realisierung des Projekts und war nicht in der Lage, die Schlussrechnung zu begleichen. Unter dem 26. Juni 2009 reichte der Beklagte beim Landgericht Klage wegen des ausstehenden Architektenhonorars ein. In diesem Vorprozess wurde der hiesige Kläger mit Anerkenntnisurteil des Landgerichts vom 22. Januar 2010 zur Zahlung von 18.410,48 € nebst Zinsen verurteilt.
5
Dem Kläger gelang es nicht, das genannte Grundstück zu erwerben und das Bauvorhaben zu realisieren. Mit notariellem Kaufvertrag vom 13. April 2010 wurde dieses Grundstück an die B. GmbH, ein Bauunternehmen, verkauft. Diese erwarb vom Beklagten die seinerzeit für den Kläger erstellten Planungen und zahlte hierfür an den Beklagten gemäß dessen Rechnung vom 22. April 2010 23.800 €. Die zunächst dem Kläger erteilte Baugenehmigung wurde sodann auf die B. GmbH umgeschrieben, die das Bauvorhaben in der Folge ohne Planungsänderungen realisierte.
6
Da der Kläger keine Zahlungen mehr auf das Honorar leistete, begann der Beklagte ab Juli 2010 aus dem Anerkenntnisurteil zu vollstrecken. Im Zuge der Vollstreckungsmaßnahmen sind bislang 14.925 € vom Kläger bezahlt worden.
7
Der Kläger hat in erster Instanz beantragt, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts vom 22. Januar 2010 für unzulässig zu erklären und den Beklagten zur Rückzahlung der auf das Honorar gezahlten Beträge zu verurteilen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts vom 22. Januar 2010 für unzulässig erklärt und den Beklagten verurteilt, an den Kläger 15.868,07 € nebst Zinsen zu zahlen.
8
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

9
Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils, soweit zum Nachteil des Beklagten entschieden worden ist, und im Umfang der Aufhebung zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

10
Das Berufungsgericht, dessen Urteil in BauR 2012,1433 veröffentlicht ist, ist der Auffassung, die Vollstreckungsabwehrklage sei begründet. Der Kläger habe gegen den titulierten Honoraranspruch wirksam mit einem Anspruch aus Eingriffskondiktion aufgerechnet. Indem der Beklagte die von ihm erstellten Pläne ein zweites Mal einem anderen Auftraggeber für dasselbe Grundstück gegen Entgelt zur Verfügung gestellt habe, habe er auf Kosten des Klägers in dessen Nutzungsrecht an den Plänen und damit in ein diesem zugewiesenes vermögenswertes Recht eingegriffen. Der Kläger sei auch ohne ausdrückliche vertragliche Regelung berechtigt gewesen, die vom Beklagten erstellten Pläne für den Bau der Altenwohnanlage auf dem vorgesehenen Grundstück allein zu nutzen. Dies gelte auch dann, wenn - was offenbleiben könne - die Pläne des Beklagten urheberrechtsschutzfähig seien. Das Nutzungsrecht stehe dem Beklagten bei interessengerechter Auslegung des Vertrages auch dann zu, wenn die ursprünglich von den Parteien vorgesehene Nutzung durch einen vom Auftraggeber durchzuführenden Nachbau als Bauträger nicht mehr möglich sei. Ein Architekt, der für die Planung eines bestimmten Objekts auf einem bestimmten Grundstück bereits honoriert worden sei, habe kein berechtigtes Interesse daran , die Planung erneut zu veräußern und ein doppeltes Honorar zu kassieren.
11
Der Beklagte habe den infolge der Verwertung erzielten Erlös in Höhe von 23.800 € jedenfalls gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB herauszugeben. Bei Zugrundelegung beider Schlussrechnungen entspreche dies dem objektiven Wert der Pläne.
12
Es könne folglich dahinstehen, ob im Rahmen des dem Kläger gegen den Beklagten dem Grunde nach ebenfalls zustehenden Schadensersatzanspruchs nach § 280 Abs. 1 BGB der Schaden nach dem so genannten Verletzergewinn berechnet werden könne.
13
Darüber hinaus stehe dem Kläger zumindest der Einwand des Rechtsmissbrauchs zu. Es erscheine jedenfalls rechtsmissbräuchlich, dass der Be- klagte seine Honorarforderung aus dem Anerkenntnisurteil vollstrecke, obwohl er im April 2010 das Honorar für die Pläne bezogen auf dasselbe Bauvorhaben auf demselben Grundstück in nahezu gleicher Höhe von dritter Seite erhalten habe.
14
Der Kläger könne schließlich auch Rückzahlung der seit Juli 2010 zu Unrecht vollstreckten Beträge verlangen. Diese beliefen sich auf 14.925 €. Darüber hinaus könne der Kläger Zahlung des nach Aufrechnung nicht erloschenen Teils der Forderung gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2, § 818 Abs. 2 BGB in Höhe von 943,07 € verlangen.

II.

15
Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
16
1. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann die Vollstreckungsabwehrklage nicht für begründet erachtet werden.
17
a) Die Voraussetzungen für einen zur Aufrechnung gestellten Bereicherungsanspruch des Klägers nach den Grundsätzen der Eingriffskondiktion gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB liegen auf der Grundlage des Sachverhalts , von dem in der Revision auszugehen ist, nicht vor. In der Revision kann mangels gegenteiliger Feststellungen des Berufungsgerichts nicht ausgeschlossen werden, dass die vom Beklagten erstellten Pläne nicht urheberrechtsschutzfähig sind. Zwar ist die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung des zwischen den Parteien geschlossenen Architektenvertrags unter dieser Voraussetzung nicht zu beanstanden (aa). Der verletzten Rechtsposition des Klägers kommt indes, wenn die vom Beklagten erstellten Pläne nicht urhe- berrechtsschutzfähig sind, der für eine Eingriffskondiktion erforderliche Zuweisungsgehalt nicht zu (bb).
18
aa) Das Berufungsgericht hat den Architektenvertrag dahingehend ausgelegt , dass dem Kläger ungeachtet der Urheberrechtsschutzfähigkeit der vom Beklagten erstellten Pläne in jedem Fall ein alleiniges Nutzungsrecht an den Plänen, bezogen auf das konkrete Bauvorhaben auf dem vorgesehenen Grundstück, auch für den Fall zusteht, dass eine Errichtung des Bauwerks durch den Kläger als Bauträger scheitert. Diese Auslegung ist nicht zu beanstanden.
19
(1) Bei Plänen, die nicht urheberrechtsschutzfähig sind, bestimmt sich nach dem Vertragsinhalt, ob und in welchem Umfang dem Auftraggeber eine Nutzung der vom Architekten erstellten Pläne schuldrechtlich gestattet ist und ob und in welchem Umfang es dem Architekten schuldrechtlich untersagt ist, die Pläne nochmals zu verwerten. Fehlt eine ausdrückliche vertragliche Regelung , kann sich eine derartige stillschweigende Gestattung oder eine derartige stillschweigende Unterlassungsvereinbarung aus dem Vertragszweck, aus den Begleitumständen und aus dem schlüssigen Verhalten der Vertragsparteien ergeben (vgl. auch BGH, Urteil vom 13. November 1981 - I ZR 168/79, BauR 1982, 387, 389 - Allwetterbad; Urteil vom 1. März 1984 - I ZR 217/81, NJW 1984, 2818, 2819 - Vorentwurf, zur stillschweigenden Einräumung urheberrechtlicher Nutzungsrechte bei urheberrechtsschutzfähigen Entwürfen eines Architekten).
20
(2) Entsprechend diesen Grundsätzen ist die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung des Architektenvertrags nicht zu beanstanden. Zutreffend hat das Berufungsgericht als Vertragszweck des zwischen den Parteien geschlossenen Architektenvertrags die einmalige Errichtung des vom Beklagten geplanten Bauwerks auf dem konkreten, dem Kläger zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht gehörenden Grundstück in D. festgestellt. Der dem Beklagten erteilte Auftrag war wie bei früheren zwischen den Parteien abgeschlossenen Verträgen von vornherein auf Planungsleistungen gemäß den Leistungsphasen 1 bis 4 des § 15 Abs. 2 HOAI a.F. beschränkt. Sinn und Zweck des Architektenvertrags war es, dem Kläger die Möglichkeit zu verschaffen , das Bauwerk auf dem genannten Grundstück gemäß den Plänen des Beklagten ohne dessen weitere Mitwirkung errichten zu lassen. Zur Erreichung dieses Vertragszwecks benötigte der Kläger die Befugnis, die vom Beklagten erstellten Pläne für die einmalige Errichtung dieses Bauwerks auf dem konkreten Grundstück verwenden zu dürfen. Deshalb ist von einer entsprechenden stillschweigenden Gestattung des Beklagten, die Pläne hierfür nutzen zu dürfen , auszugehen (vgl. BGH, Urteil vom 20. März 1975 - VII ZR 91/74, BGHZ 64, 145, 147 f.; vgl. auch v. Gamm, BauR 1982, 97, 114).
21
Nicht zu beanstanden ist die vom Berufungsgericht vorgenommene Vertragsauslegung auch insoweit, als es die Einräumung eines alleinigen Nutzungsrechts des Klägers an den Plänen, beschränkt auf die Errichtung des geplanten Bauwerks auf dem konkreten Grundstück, für den Fall angenommen hat, dass eine Errichtung des Bauwerks durch den Kläger als Bauträger scheitert. Entgegen der Auffassung der Revision verstößt diese Auslegung nicht gegen den Grundsatz der interessengerechten Auslegung. Dem Beklagten war bekannt, dass der als Bauträger agierende Kläger die Planungsleistungen für die Bebauung eines konkreten Grundstücks in Auftrag gegeben hat. Nach dem Sinn und Zweck des Architektenvertrags macht es keinen relevanten Unterschied , ob der Kläger das Bauwerk auf diesem Grundstück durch von ihm Beauftragte nach den vom Beklagten erstellten Plänen errichten lässt oder ob er die Befugnis, das Bauwerk plangemäß errichten zu lassen, an einen Dritten - möglicherweise auch gegen Entgelt - weiterüberträgt, der das Bauwerk dann nach den Plänen auf diesem Grundstück errichtet. Unter Berücksichtigung des Vertragszwecks, nämlich der einmaligen Errichtung des Bauwerks auf dem konkreten Grundstück gemäß den Plänen des Beklagten, ist eine stillschweigende Gestattung des Beklagten zu einer solchen Weiterübertragung und korrespondierend eine stillschweigende Vereinbarung anzunehmen, dass der Beklagte eine Zweitverwertung der Pläne, bezogen auf die Errichtung des geplanten Bauwerks auf dem konkreten Grundstück, zu unterlassen hat.
22
bb) Auf der Grundlage des Sachverhalts, von dem in der Revision auszugehen ist, kommt der verletzten Rechtsposition des Klägers indes der für eine Eingriffskondiktion erforderliche Zuweisungsgehalt nicht zu.
23
Rechtlicher Anknüpfungspunkt für einen Bereicherungsanspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB ist die Verletzung einer Rechtsposition, die nach der Rechtsordnung dem Berechtigten zu dessen ausschließlicher Verfügung und Verwertung zugewiesen ist. Der erlangte Vermögensvorteil muss dem Zuweisungsgehalt der verletzten Rechtsposition widersprechen. Der Zuweisungsgehalt der geschützten Rechtsposition entspricht einem Verbotsanspruch des Rechtsinhabers, in dessen Macht es steht, die Nutzung des Rechtsguts einem sonst ausgeschlossenen Dritten zur wirtschaftlichen Verwertung zu überlassen. Der Eingriffskondiktion gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB unterliegt demnach ein vermögensrechtlicher Vorteil, den der Erwerber nur unter Verletzung einer geschützten Rechtsposition und der alleinigen Verwertungsbefugnis des Rechtsinhabers erlangen könnte (BGH, Urteil vom 9. März 1989 - I ZR 189/86, BGHZ 107, 117, 121 - Forschungskosten m.w.N.; Urteil vom 18. Januar 2012 - I ZR 187/10, BGHZ 192, 204 Rn. 40 - gewinn.de).
24
In der Revision ist, da das Berufungsgericht zur Urheberrechtsschutzfähigkeit der vom Beklagten erstellten Pläne keine Feststellungen getroffen hat, davon auszugehen, dass der Kläger lediglich einen schuldvertraglichen Anspruch gegen den Beklagten auf Unterlassung einer Zweitverwertung der Pläne , bezogen auf die Errichtung des geplanten Bauwerks auf dem konkreten Grundstück, hat. Diesem vertraglichen Unterlassungsgebot hat der Beklagte durch die Zweitverwertung in Bezug auf die B. GmbH zuwidergehandelt. Bloß schuldrechtlich begründete Ansprüche besitzen indes keinen bereicherungsrechtlich relevanten Zuweisungsgehalt (vgl. BGH, Urteil vom 31. Oktober 1986 - V ZR 140/85, NJW 1987, 771; Urteil vom 18. Januar 2012 - I ZR 187/10, BGHZ 192, 204 Rn. 41 - gewinn.de; Ellger, Bereicherung durch Eingriff,2002, S. 861 f.). Sie geben dem Anspruchsinhaber im Verhältnis zu Dritten keine alleinige Verwertungsbefugnis. Die Nicht- oder Schlechterfüllung eines schuldvertraglich begründeten Anspruchs kann Rechtsfolgen nach dem Recht der Leistungsstörungen nach sich ziehen (vgl. BGH, Urteil vom 31. Oktober 1986 - V ZR 140/85, NJW 1987, 771); sie stellt aber - auch im Verhältnis der Vertragsparteien zueinander - keinen Eingriff in eine Rechtsposition des Anspruchsinhabers mit Zuweisungsgehalt dar (vgl. Ellger, aaO S. 863 f.).
25
b) Auch der Einwand des Rechtsmissbrauchs (§ 242 BGB) steht dem Kläger entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht zu. Die Verletzung eigener Pflichten durch den Gläubiger führt grundsätzlich nur zu Gegenansprüchen des Schuldners und hindert den Gläubiger grundsätzlich nicht an der Geltendmachung seines Anspruchs (BGH, Urteil vom 26. November 2004 - V ZR 90/04, NJW-RR 2005, 743, 745; Urteil vom 8. November 1999 - II ZR 197/98, NJW 2000, 505, 506; BAG, DB 1974, 2355, 2357 f.; Palandt/ Grüneberg, BGB, 72. Aufl., § 242 Rn. 46). Ein von der Rechtsprechung anerkannter Ausnahmefall liegt nicht vor, insbesondere beruht der titulierte Anspruch nicht auf einem erheblichen Verstoß des Beklagten gegen Pflichten, die in einem inneren Zusammenhang mit seinem Anspruch stehen (vgl. BGH, Urteil vom 26. November 2004 - V ZR 90/04, NJW-RR 2005, 743, 745 m.w.N.).
26
2. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann aus den vorstehend unter II. 1. genannten Gründen auch der vom Berufungsgericht ausgeurteilte Zahlungsanspruch nicht bejaht werden.
27
3. Das Berufungsurteil stellt sich auf der Grundlage des Sachverhalts, von dem in der Revision auszugehen ist, auch - entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung - nicht aus anderen Gründen deshalb als richtig dar, weil der Kläger einen nach den Grundsätzen des Verletzergewinns bemessenen Schaden ersetzt verlangen könnte. Sind die vom Beklagten erstellten Pläne nicht urheberrechtsschutzfähig, kommt eine Berücksichtigung des Verletzergewinns bei der Schadensbemessung wie bei der Verletzung von Immaterialgüterrechten (vgl. insbesondere § 97 Abs. 2 Satz 2 UrhG) oder anderen mit absoluten Rechten vergleichbaren Rechtspositionen nicht in Betracht. Ein vertraglicher Schadensersatzanspruch des Klägers erstreckt sich, anders als die Revisionserwiderung meint, nicht auf den Verletzergewinn (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juni 2002 - I ZR 79/00, NJW-RR 2002, 1565, 1567 - Titelexklusivität, zu einer schuldrechtlichen Vereinbarung nachvertraglicher Exklusivität). Die schuldrechtliche Vereinbarung, dass der Beklagte eine Zweitverwertung der erstellten Pläne , bezogen auf die Errichtung des geplanten Bauwerks auf dem konkreten Grundstück, zu unterlassen hat, gibt dem Kläger keine mit einem absoluten Recht vergleichbare Rechtsposition, weil er aufgrund dieser Vereinbarung nicht befugt ist, die erstellten Pläne unter Ausschluss jedes Dritten zu nutzen.

III.

28
Der Senat kann in der Sache mangels hinreichender Feststellungen nicht selbst entscheiden. Die Sache ist deshalb im Umfang der Aufhebung an das Berufungsgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
29
1. Der Kläger hat den erlittenen Schaden in der Berufungsinstanz ausdrücklich nur nach den Grundsätzen des Verletzergewinns berechnet (Berufungsbegründung vom 18. Mai 2011, Seite 1). Einen Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB hat er damit bisher nicht schlüssig dargetan, denn der ihm entstandene, mit einem Vermögensvergleich zu berechnende Schaden, muss nicht identisch mit dem Verletzergewinn sein. Die Aufhebung und Zurückverweisung gibt dem Kläger Gelegenheit, zu einem Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB gegebenenfalls ergänzend vorzutragen.
30
2. Das Berufungsgericht wird, soweit es darauf ankommt, Feststellungen zu treffen haben, ob es sich bei den vom Beklagten erstellten Plänen um ein nach § 2 UrhG geschütztes Werk handelt. Sollte dies der Fall sein, wird zu prüfen sein, ob der Beklagte dem Kläger stillschweigend ein ausschließliches Nutzungsrecht (vgl. § 31 Abs. 1, Abs. 3 UrhG), beschränkt auf die Errichtung des geplanten Bauwerks auf dem konkreten Grundstück, eingeräumt hat. Das Berufungsgericht wird gegebenenfalls zu prüfen haben, ob der Kläger wegen Verletzung dieses Nutzungsrechts gemäß § 97 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 UrhG auf der Grundlage des Verletzergewinns bemessenen Schadensersatz verlangen kann. Ferner wird das Berufungsgericht gegebenenfalls zu prüfen haben, ob dem Kläger der geltend gemachte Anspruch nach § 816 Abs. 1 Satz 1 BGB zusteht (vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 1998 - I ZR 37/96, NJW 1999, 1966, 1968 - Hunger und Durst). Kniffka Eick Halfmeier Kosziol Kartzke
Vorinstanzen:
LG Essen, Entscheidung vom 01.03.2011 - 17 O 364/10 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 29.11.2011 - I-21 U 58/11 -
BESCHLUSS
VII ZR 259/11
vom
19. Februar 2013
in dem Rechtsstreit

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Februar 2013 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka und die Richter Dr. Eick, Halfmeier,
Kosziol und Dr. Kartzke
beschlossen:

Das Urteil vom 10. Januar 2013 wird wegen offenbarer Unrichtigkeit
gemäß § 319 Abs. 1 ZPO wie folgt berichtigt.
In Rn. 10 muss es im vorletzten Satz heißen:
"… dem Kläger …"
statt
"… dem Beklagten …"

Kniffka Eick Halfmeier
Kosziol Kartzke

Vorinstanzen:
LG Essen, Entscheidung vom 01.03.2011 - 17 O 364/10 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 29.11.2011 - I-21 U 58/11 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Feb. 2013 - VII ZR 259/11

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Feb. 2013 - VII ZR 259/11

Referenzen - Gesetze

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung


(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz weg

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 157 Auslegung von Verträgen


Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 812 Herausgabeanspruch


(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mi
Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Feb. 2013 - VII ZR 259/11 zitiert 12 §§.

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(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mi

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 818 Umfang des Bereicherungsanspruchs


(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt

Zivilprozessordnung - ZPO | § 319 Berichtigung des Urteils


(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen. (2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil un

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(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch a

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 2 Geschützte Werke


(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere: 1. Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;2. Werke der Musik;3. pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;4. Werke der bild

Honorarordnung für Architekten und Ingenieure - HOAI 2013 | § 15 Fälligkeit des Honorars, Abschlagszahlungen


Für die Fälligkeit der Honorare für die von dieser Verordnung erfassten Leistungen gilt § 650g Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend. Für das Recht, Abschlagszahlungen zu verlangen, gilt § 632a des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 31 Einräumung von Nutzungsrechten


(1) Der Urheber kann einem anderen das Recht einräumen, das Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen (Nutzungsrecht). Das Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschließliches Recht sowie räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eing

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 816 Verfügung eines Nichtberechtigten


(1) Trifft ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand eine Verfügung, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, so ist er dem Berechtigten zur Herausgabe des durch die Verfügung Erlangten verpflichtet. Erfolgt die Verfügung unentgeltlich, so triff

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Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

Für die Fälligkeit der Honorare für die von dieser Verordnung erfassten Leistungen gilt § 650g Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend. Für das Recht, Abschlagszahlungen zu verlangen, gilt § 632a des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

Für die Fälligkeit der Honorare für die von dieser Verordnung erfassten Leistungen gilt § 650g Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend. Für das Recht, Abschlagszahlungen zu verlangen, gilt § 632a des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.

(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.

(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

Für die Fälligkeit der Honorare für die von dieser Verordnung erfassten Leistungen gilt § 650g Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend. Für das Recht, Abschlagszahlungen zu verlangen, gilt § 632a des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

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Rechtlicher Anknüpfungspunkt für einen Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB ist die Verletzung einer Rechtsposition, die nach der Rechtsordnung dem Berechtigten zu dessen ausschließlicher Verfügung und Verwertung zugewiesen ist. Der erlangte Vermögensvorteil muss dem Zuweisungsgehalt der verletzten Rechtsposition widersprechen. Der Zuweisungsgehalt der geschützten Rechtsposition entspricht einem Verbotsanspruch des Rechtsinhabers, in dessen Macht es steht, die Nutzung des Rechtsguts einem sonst ausgeschlossenen Dritten zur wirtschaftlichen Verwertung zu überlassen. Der Eingriffskondiktion gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB unterliegt danach jeder vermögensrechtliche Vorteil, den der Erwerber nur unter Verletzung einer geschützten Rechtsposition und der alleinigen Verwertungsbefugnis des Rechtsinhabers erlangen konnte (vgl. BGH, Urteil vom 9. März 1989 - I ZR 189/86, BGHZ 107, 117, 121 - Forschungskosten, mwN).

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 90/04 Verkündet am:
26. November 2004
K a n i k,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
EV Art. 21 Abs. 3 Halbsatz 2

a) Ansprüche aus dem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis stehen dem Bund gegenüber einem
fiktiven Verfügungsberechtigten im Sinne von §§ 16 Satz 3, 11 Abs. 2 Satz 4
VZOG nicht zu, solange der Übergang von Reichsvermögen auf den Bund nicht bestandskräftig
festgestellt oder anderweitig verbindlich geklärt ist (Fortführung von
BGHZ 149, 380).

b) Dieser Ausschluß greift nur gegenüber einem Besitzer, der fiktiver Verfügungsberechtigter
ist.

c) Bei der Bestimmung des fiktiven Verfügungsberechtigten ist auch die Möglichkeit einer
einvernehmlichen Zuordnung nach § 2 Abs. 1 Satz 6 VZOG zu berücksichtigen (Fortführung
von BGHZ 149, 380).

d) Die Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis kann
nach Treu und Glauben unzulässig sein, wenn der Eigentümer die Vindikationslage im
wesentlichen pflichtwidrig selbst herbeigeführt hat.
BGH, Urt. v. 26. November 2004 - V ZR 90/04 - OLG Naumburg
LG Magdeburg
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 26. November 2004 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes
Dr. Wenzel, die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch und die
Richterin Dr. Stresemann

für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 23. März 2004 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte der Klägerin eine Entschädigung für die Nutzung des ehemaligen Amtsgerichtsgebäudes in B. zahlen zu hat. Das Grundstück war seit 1935 Eig entum des Reichsjustizfiskus. Später wurde es in Volkseigentum überführt. Rechtsträger war zuletzt die Pädagogische Schule für Kindergärtnerinnen. Als die Pädagogische Schule das Objekt 1991 aufgab, nahm es die Beklagte mit Billigung des Landkreises für ihre Verwaltung in Besitz. In der Folgezeit beanspruchten die Beklagte , die Klägerin und das Land Sachsen-Anhalt gegenüber der Zuordnungsstelle

H.

des Oberfinanzpräsidenten der Oberfinanzdirektion M. (Zuordnungsstelle ) das Eigentum an dem Grundstück. Die Zuordnungsstelle teilte den Ver-
fahrensbeteiligten, darunter der Beklagten, am 23. Januar 1992 mit, sie beabsichtige , das Grundstück als ehemaliges Reichsvermögen der Klägerin zuzuordnen. Am 26. Februar 1992 setzte sie das Verfahren aus, um eine Entscheidung des Bundesministeriums der Finanzen abzuwarten, ob Art. 134 Abs. 2 GG auf Art. 21 EV anzuwenden sei. Im September 1992 begann die Beklagte Umbau- und Sanierungsarbeiten im Gesamtumfang von 465.050,49 DM, um das Gebäude für ihre Zwecke herzurichten. Sie brachte zunächst den Schulhort in dem Gebäude unter, später auch eine Begegnungsstätte für ältere Menschen. Am 29. April 1993 setzte die Zuordnungsstelle das Verfahren fort und teilte den Beteiligten mit, sie wolle das Grundstück weiterhin als Reichsvermögen der Klägerin zuordnen. Mit Zuordnungsbescheid vom 13. Dezember 1993, der der Beklagten am 21. Dezember 1993 zuging, stellte sie das Eigentum der Klägerin fest. Die Beklagte widersprach der Zuordnung.
Am 17. Oktober 1995 beantragte sie bei der Klägerin den Ankauf des Anwesens zu verbilligten Bedingungen, worauf die Klägerin am 1. Juli 1997 mit einem Hinweis auf ihr Eigentum und den daraus folgenden Herausgabeanspruch reagierte. Die Beklagte war nicht in der Lage, den von der Klägerin geforderten Kaufpreis aufzubringen und trug sich mit dem Gedanken, das Objekt aufzugeben. Darüber kam es am 20. Oktober 1997 mit der Klägerin zu einem Gespräch. Am 22. Januar 1998 verlangte die Klägerin die Räumung des Grundstücks und Zahlung einer Nutzungsentschädigung für die Zeit vom 13. Dezember 1993 an. Am 31. Dezember 2000 räumte die Beklagte das Grundstück.
Die Klägerin verlangt als Nutzungsentschädigung für die Zeit vom 1. Juli 1991 bis zum 31. Dezember 2000 von der Beklagten 115.270,76 € nebst Zin-
sen. Die Beklagte hält dem die mangelnde Nutzbarkeit des Grundstücks und die von ihr aufgewandten Umbau- und Sanierungskosten entgegen. Diese sind nach der Behauptung der Klägerin für eine andere Nutzung wertlos. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich deren von dem Berufungsgericht zugelassene Revision, der die Beklagte entgegentritt.

Entscheidungsgründe:


I.


Nach Ansicht des Berufungsgerichts sind Ansprüche der Klägerin auf Nutzungsentschädigung bis zum Eintritt der Bestandskraft des Zuordnungsbescheids nach §§ 11 Abs. 2 Satz 4, 16 Satz 3 VZOG ausgeschlossen. Diese Vorschriften seien hier anwendbar, weil der Zuordnungsbescheid vom 13. Dezember 1993 erst nach Inkrafttreten dieser Vorschriften bestandskräftig geworden sei. Danach verblieben die Nutzungen bei dem Verfügungsberechtigten. Ob das die Beklagte oder das Land Sachsen-Anhalt sei, könne offen bleiben. Die Klägerin sei es jedenfalls nicht. Für die Zeit danach seien Ansprüche aus dem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis zwar gegeben. Darauf könne sich die Klägerin aber nicht berufen, weil sie die Beklagte unredlich um ihr Eigentum gebracht habe. Nach den am 25. Dezember 1993 in Kraft getretenen §§ 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, 16 Satz 1 VZOG sei das Grundstück nämlich der Beklagten zugeordnet gewesen. Es habe sich angeboten, das Inkrafttreten des Gesetzes abzuwarten und nicht vorher noch eine dem Willen des Gesetzgebers widersprechende Zuordnung zu erwirken.

II.


Diese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand.
1. Das Berufungsgericht nimmt mit Recht an, daß Ansprüche der Klägerin für den Zeitraum vom 1. Juli 1991 bis zum 21. Januar 1994 nach § 11 Abs. 2 Satz 4 VZOG ausgeschlossen sind.

a) Danach sollen die bis zur Entscheidung über die Rückübertragung entstandenen Kosten für die gewöhnliche Unterhaltung und die bis dahin gezogenen Nutzungen bei dem Verfügungsberechtigten "verbleiben". Diese Vorschrift gilt nach § 16 Satz 3 VZOG auch für den hier vorliegenden Fall des Übergangs von ehemaligem Reichsvermögen auf den Bund. Diese Regelung ist hier, was die Revision nicht angreift, anwendbar, obwohl der Zuordnungsbescheid am 13. Dezember 1993 und damit vor ihrem Inkrafttreten am 25. Dezember 1993 (Art. 20 Satz 1 des Registerverfahrenbeschleunigungsgesetzes [RegVBG] vom 20. Dezember 1993, BGBl. I S. 2182) erlassen worden ist. Das ergibt sich zwar nicht gemäß Art. 19 Abs. 6 Satz 1 RegVBG daraus, daß die Änderungen im Zuordnungsrecht auch auf noch nicht bestand skräftig abgeschlossene Verfahren anwendbar sind. Denn diese Überleitungsregelung betrifft nur die verfahrensrechtlichen Aspekte der Vermögenszuordnung (BGHZ 149, 380, 385). §§ 11 Abs. 2, 16 Satz 3 VZOG gelten vielmehr deshalb auch für vor dem 25. Dezember 1993 (oder auch gar nicht) festgestellte Übergänge von Reichsvermögen auf den Bund, weil das Gesetz das restitutionsähnliche Rechtsverhältnis zwischen dem Bund als Eigentümer von Reichsvermögen und dem Besitzer solchen Vermögens mit Wirkung vom 25. Dezember 1993 kraft
Gesetzes umgestaltet und keine Ausnahme für Altfälle vorgesehen hat (BGHZ 149, 380, 385 ff.).

b) Ansprüche auf Herausgabe oder Ersatz von Nutzungen werden durch § 11 Abs. 2 Satz 4 VZOG allerdings nur ausgeschlossen, wenn der Besitzer, gegen den sich solche Ansprüche richten, der Verfügungsberechtigte ist. „Verbleiben“ können einem Verfügungsberechtigten nur Kosten, die er selbst aufgewendet, und Nutzungen, die er selbst gezogen hat. Hat er das Grundstück hingegen weder selbst noch durch vertragliche Überlassung an einen Dritten genutzt, können ihm weder Kosten noch Nutzungen in diesem Sinne verbleiben. Wollte man die Verfügungsberechtigung eines anderen als des Besitzers ausreichen lassen, würden diesem keine Nutzungen verbleiben; ihm würde vielmehr ein Anspruch auf Nutzungen zuwachsen, die er nie gezogen hat und auch nicht ziehen wollte. Das widerspricht dem Wortlaut der Vorschrift und liefe auch ihrem Zweck zuwider. Die Vorschrift sollte Ausgleichsansprüche zwischen den öffentlichen Stellen bis auf den Fall des § 11 Abs. 2 Satz 3 VZOG ganz ausschließen, aber nicht zu einer sachlich nicht begründbaren Verlagerung von Ersatzansprüchen auf unbeteiligte Stellen führen. Hier hat das Land Sachsen-Anhalt die eigene Nutzung aufgegeben und der Beklagten das Anwesen auch nicht auf vertraglicher Grundlage überlassen. Deshalb kommt ein Ausschluß von Ansprüchen der Klägerin nach § 11 Abs. 2 Satz 4 VZOG nur in Betracht, wenn die Beklagte verfügungsberechtigt war. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann diese Frage nicht unentschieden bleiben.

c) Die von dem Berufungsgericht offen gelassene Frage ist zu bejahen. Die Beklagte ist im Sinne von § 11 Abs. 2 Satz 4 VZOG verfügungsberechtigt.

aa) Die Revision geht im Ansatz zutreffend davon aus, daß Verfügungsberechtigter im Sinne von § 11 Abs. 2 Satz 4 VZOG im Rahmen seiner sinngemäßen Anwendung nach § 16 Satz 3 VZOG der fiktive Verfügungsberechtigte ist. § 11 Abs. 2 Satz 4 VZOG meint zwar bei seiner unmittelbaren Anwendung – ähnlich wie § 2 Abs. 3 VermG – mit dem Verfügungsberechtigten denjenigen , der über den Vermögenswert wirklich verfügen kann (BGHZ 149, 380, 389). Bei der sinngemäßen Anwendung des § 11 Abs. 2 Satz 4 VZOG im Rahmen von § 16 Satz 3 VZOG ist das aber anders. Bei dem Übergang von früherem Reichsvermögen auf den Bund gibt es nämlich, anders als bei der Rückübertragung von Staatsvermögen von einer öffentlichen Stelle auf eine andere, weder die in § 11 Abs. 2 Satz 4 VZOG vorausgesetzte Rückübertragung noch einen anderen Verfügungsberechtigten (LG Cottbus, VIZ 1997, 104, 105). Es bleibt vielmehr bei dem im Einigungsvertrag bestimmten und mit dessen Inkrafttreten wirksam gewordenen gesetzlichen Eigentumsübergang auf den Bund. Unter diesen Umständen kann die mit § 16 Satz 3 VZOG bezweckte Gleichstellung des Übergangs von Reichsvermögen auf den Bund mit der Restitution nur gelingen, wenn die Norm nicht an die wirkliche Verfügungsberechtigung , sondern an die fiktive Verfügungsberechtigung derjenigen Stelle anknüpft , der das Grundstück ohne den Übergang auf den Bund zugefallen wäre (BGHZ 149, 380, 389 f.).
bb) (1) Fiktiv verfügungsberechtigt war bei isolierter Betrachtung von Art. 21 Abs. 2 EV nicht die Beklagte, sondern das Land Sachsen-Anhalt. Denn das Anwesen wurde am 1. Oktober 1989 und am 3. Oktober 1990 als Pädagogische Schule für Kindergärtnerinnen genutzt. Der Betrieb dieser Schule war zwar vom 1. August 1991 an nach § 65 Abs. 2 des Schulreformgesetzes für
das Land Sachsen-Anhalt vom 11. Juli 1991 (GVBl. LSA S. 165) Aufgabe des Landkreises. Am 3. Oktober 1990 war ihr Betrieb aber noch Aufgabe des Landes , weil sie am 2. Oktober 1990 dem Rat des Bezirks H. unterstellt war (§ 1 Abs. 1 der Ersten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Aufgaben der Ingenieur- und Fachschulen der Deutschen Demokratischen Republik vom 28. Mai 1971, GBl. II S. 485) und ihr Betrieb gemäß § 22 Satz 1 des Ländereinführungsgesetzes vom 22. Juli 1990 (GBl. I S. 955) mangels anderweitiger Regelung als ehemals bezirkliche Aufgabe im Zuständigkeitsbereich der Länder zunächst Verwaltungsaufgabe des Landes Sachsen-Anhalt wurde.
(2) Damit scheidet indes eine Verfügungsberechtigung der Beklagten nicht von vornherein aus. Die Verwaltungsnutzung am 3. Oktober 1990 ist zwar Anknüpfungspunkt für die gesetzliche Eigentumszuweisung nach Art. 21 Abs. 2 EV, bedeutet aber nicht zwingend, daß die spätere Zuordnung dem folgen muß. Die Verwaltungsbedürfnisse in den neuen Ländern haben sich gegenüber dem Zustand bei Wirksamwerden des Beitritts am 3. Oktober 1990 vielfach rasch verändert. Diesen geänderten Bedürfnissen haben die betroffenen Verwaltungsstellen dadurch Rechnung getragen, daß sie Anwesen, die sie selbst nicht mehr brauchten, wie hier, aufgaben und anderen Stellen überließen, die sie sinnvoll nutzen konnten. Solche faktischen Änderungen in der Verwaltungsnutzung zwingen nicht dazu, die betreffenden Anwesen zunächst der Stelle zuzuordnen, die sie am 3. Oktober 1990 nutzte, welche sie dann rechtsgeschäftlich auf die Stelle übertragen müßte, die sie jetzt nutzt. Der Gesetzgeber hat solche faktischen Nutzungswechsel vielmehr grundsätzlich anerkannt und mit § 2 Abs. 1 Satz 6 VZOG die Möglichkeit vorgesehen, solche Anwesen bei Einverständnis der beteiligten Stellen unmittelbar und auch unter Abweichung vom Einigungsvertrag der Stelle zuzuordnen, die sie nutzt. Diese Möglichkeit ist bei der Ermittlung des fiktiven Eigentümers im Rahmen von §§
ist bei der Ermittlung des fiktiven Eigentümers im Rahmen von §§ 11 Abs. 2 Satz 4, 16 Satz 3 VZOG zu berücksichtigen. Denn ohne den Übergang des Reichsvermögens auf den Bund würde in einem solchen Fall im Ergebnis gerade nicht der ursprüngliche, sondern der neue Verwaltungsträger Eigentümer. Die ursprüngliche Zuordnung durch den Einigungsvertrag würde in einem solchen Fall zulässigerweise durch die Einigung der Beteiligten überholt. In einer solchen Konstellation an der ursprünglichen, nicht mehr maßgeblichen Zuordnungslage festzuhalten, liefe dem Ziel des Gesetzgebers zuwider, Auseinandersetzungen zwischen zuordnungsbeteiligten öffentlichen Stellen über Erhaltungskosten und Nutzungen auch im Interesse einer Schonung der öffentlichen Haushalte zu vermeiden (BT-Drucks. 12/5553 S. 171).
(3) Dieser Fall liegt hier vor. Das Land Sachsen-Anhalt brauchte das Anwesen für die Pädagogische Schule für Kindergärtnerinnen nicht mehr und gab es auf. Die Beklagte hat es, wenn nicht auf Empfehlung, so jedenfalls mit Zustimmung des Landkreises in Besitz genommen, saniert und einer Nutzung zu kommunalen Zwecken zugeführt. Der Landkreis war jedenfalls vom 1. August 1991 an nicht nur Kommunalaufsichtsbehörde, sondern auch der zuständige Schulträger. Das Land hat der eigenständigen Nutzung durch die Beklagte nicht widersprochen. Damit ist der Wechsel der Verwaltungsnutzung aber zwischen den außer der Klägerin sonst am Zuordnungsverfahren beteiligten Stellen einvernehmlich erfolgt. In einem Zuordnungsverfahren ohne Beteiligung des Bundes wäre die Zuordnung deshalb nach § 2 Abs. 1 Satz 6 VZOG auf der Grundlage dieser einvernehmlichen Regelung erfolgt. Das Anwesen wäre der Beklagten zugeordnet worden. Daß das Land Sachsen-Anhalt zunächst selbst einen Zuordnungsantrag gestellt hatte, stellt diese Wertung nicht in Frage. Die beteiligten öffentlichen Stellen waren damals gehalten, die Zuordnungsanträge
für alle Grundstücke noch einmal neu und einheitlich, ohne Rücksicht auf die Zuständigkeit, bei der Treuhandanstalt zu stellen, die sie dann an die zuständigen Stellen abgab (Bundesministerium des Innern (Hrsg.) Infodienst Kommunal [Infodienst Kommunal] Nr. 10 vom 16. November 1990 S. 26). Das führte dazu, daß jede Stelle ohne Prüfung der sachlichen Berechtigung die Zuordnung für alles Vermögen beantragte, das nach ihren Unterlagen für eine Zuordnung an sie in Frage kam. Deshalb sind widersprechende Zuordnungsanträge kein Indiz für die Erteilung oder Nichterteilung einer Zustimmung.

d) Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob die Beklagte im Sinne von § 990 BGB in gutem Glauben war. Der Ausschluß von Ansprüchen ist durch § 11 Abs. 2 Satz 4 VZOG unabhängig von der Gut- oder Bösgläubigkeit der öffentlichen Stelle erfolgt, die den Gegenstand früheren Reichsvermögens in Besitz hat. Das entspricht auch dem Zweck der Vorschrift. Sie soll verhindern , daß die öffentlichen Stellen aus Anlaß der Verteilung des ehemals volksoder reichseigenen Vermögens kostenträchtige Streitigkeiten über die Erhaltungskosten und Nutzungsvorteile führen, die letztlich nur eine Verschiebung öffentlicher Mittel bewirkt. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber in dem verbliebenen Bereich solcher Auseinandersetzungen, in den Fällen des § 11 Abs. 2 Satz 3 VZOG, eine Bescheidung durch die Zuordnungsstellen und die besondere Kostenregelung des § 11 Abs. 2 Satz 7 VZOG vorgesehen.

e) aa) Der Anspruchsausschluß gilt jedoch nur bis zu dem Zeitpunkt, in dem der Zuordnungsbescheid bestandskräftig wurde. Das ergibt sich daraus, daß auch § 11 Abs. 2 Satz 4 VZOG, auf den § 16 Satz 3 VZOG Bezug nimmt, Ansprüche des Restitutionsberechtigten auf Nutzungsentschädigung nicht generell , sondern nur bis zur Rückübertragung ausschließt. Danach gelten die
allgemeinen Regeln. Zu einer solchen Rückübertragung kann es in den Fällen des § 16 VZOG aber nicht kommen, weil die Vorschrift den Bestand oder Fortfall des gesetzlichen Übergangs des Reichsvermögens auf den Bund regelt. Bei der gebotenen sinngemäßen Anwendung des § 11 Abs. 2 Satz 4 VZOG entspricht dem Zeitpunkt der Rückübertragung der Eintritt der Bestandskraft des das Eigentum des Bundes feststellenden Zuordnungsbescheids oder jedes andere Ereignis, das diese Klärung herbeiführt (BGHZ 149, 380, 388).
bb) Der Zuordnungsbescheid der Zuordnungsstelle ist hier bestandskräftig geworden, weil die Beklagte nur den nach § 2 Abs. 6 VZOG unzulässigen Widerspruch, nicht aber die gebotene verwaltungsgerichtliche Klage erhoben hat. Die Bestandskraft ist nach § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO einen Monat nach Bekanntgabe des Zuordnungsbescheids an die Beklagte eingetreten. Da die Bekanntgabe unstreitig am 21. Dezember 1993 erfolgt ist, ist das der 22. Januar 1994. Deshalb sind Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte bis zum 21. Januar 1994 ausgeschlossen.
2. Ansprüche der Klägerin für den Zeitraum nach dem 21. Januar 1994 hat das Berufungsgericht ebenfalls zutreffend verneint.

a) Von diesem Zeitpunkt an gelten zwischen der Klägerin als festgestellter Eigentümerin und der Beklagten als Besitzerin nicht mehr die Sonderbestimmung des § 11 Abs. 2 VZOG in Verbindung mit § 16 Satz 3 VZOG, sondern die allgemeinen Bestimmungen über das Eigentümer-Besitzer-Verhältnis. Danach würde die Beklagte der Klägerin allerdings eine Nutzungsentschädigung schulden.
aa) Ohne Rechtsfehler nimmt das Berufungsgericht Eigentum der Klägerin an dem Grundstück an. Das ergibt sich jedenfalls daraus, daß es durch den Bescheid der Zuordnungsstelle vom 13. Dezember 1993 festgestellt und dieser Bescheid mangels Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage durch die Beklagte bestandskräftig geworden ist. Diese Feststellung wirkt nach § 2 Abs. 3 VZOG für und gegen alle am Verfahren Beteiligten. Wird sie bestandskräftig, kann auch in einem Zivilrechtsstreit der Zuordnungsbeteiligten untereinander nicht mehr geltend gemacht werden, die Zuordnungslage gestalte sich anders als festgestellt (Senatsurt. v. 14. Juli 1995, V ZR 39/94, VIZ 1995, 592, 593; Schmidt-Räntsch/Hiestand, RVI, § 2 VZOG Rdn. 36 ff.).
bb) Die Beklagte hatte auch kein Recht zum Besitz. Sie hat zwar im Verlauf des Zuordnungsverfahrens darauf hingewiesen, daß sie das Grundstück in Besitz genommen habe und darin einen Schulhort einrichten werde. Nach Erlaß des Bescheids hat sie sich darauf beschränkt, Widerspruch zu erheben. Dem konnte die Klägerin nicht den Antrag entnehmen, das Grundstück auch bei abschlägigem Bescheid weiterhin unentgeltlich nutzen zu dürfen. Deshalb konnte die Beklagte auch aus dem Schweigen der Klägerin nicht entnehmen, daß diese damit einverstanden wäre.
cc) Auf Grund des Zuordnungsbescheids war die Beklagte spätestens seit dem 22. Januar 1994 auch im Sinne von § 990 Abs. 1 BGB bösgläubig.

b) An der Geltendmachung dieses Anspruchs ist die Klägerin aber nach Treu und Glauben gehindert.
aa) Unter dem von dem Berufungsgericht herangezogenen Gesichtspunkt des unredlichen Erwerbs läßt sich das indessen nicht begründen.
(1) Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß die Ausübung eines Rechts regelmäßig rechtsmißbräuchlich ist, wenn der Berechtigte es durch gesetzes-, sitten- oder vertragswidriges Verhalten erworben hat (BGHZ 57, 108, 111; 64, 5, 8 f.; LM Cd Nr. 5 [Senat], 55 und 143 zu § 242 BGB; Bamberger /Roth/Grüneberg, BGB, § 242 Rdn. 58; Erman/Hohloch, BGB, 11. Aufl., § 242 Rdn. 108 f.; MünchKomm-BGB/Roth, Bd. 2a, 4. Aufl., § 242 Rdn. 219 ff.; Palandt/Heinrichs, BGB, 63. Aufl., § 242 Rdn. 43). Richtig ist, daß ein in diesem Sinne unredlicher Erwerb auch die Folge eines Verfahrens sein kann, das zu einer objektiv falschen Entscheidung geführt hat (BGHZ 57, 108, 111). Voraussetzung ist aber, daß die falsche Entscheidung durch Täuschung erschlichen oder sonst rechtsmißbräuchlich herbeigeführt worden ist. Daran fehlt es hier.
(2) Die Klägerin hat in dem Zuordnungsverfahren keine falschen Angaben gemacht. Das Grundstück war ehemaliges Reichsvermögen. Es war nach Art. 21 Abs. 3 Halbsatz 2 EV zunächst dem Bund zugefallen. Die Zuordnungsstelle hat die Beteiligten zweimal darauf hingewiesen, daß sie deshalb eine Zuordnung an die Klägerin erwäge. Auch die Begründung für die Aussetzung des Zuordnungsverfahrens traf im sachlichen Kern zu. Die Zuordnungsstelle hat die Fortsetzung des Verfahrens offen gelegt und den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, die die Beklagte auch genutzt hat. Den Bescheid hat sie mit einer – zutreffenden – Rechtsmittelbelehrung versehen. Diese Verfahrensweise war jedenfalls nicht rechtsmißbräuchlich.
bb) Die Klägerin ist aber deswegen an der Geltendmachung ihres Anspruchs auf Herausgabe oder Ersatz von Nutzungen gehindert, weil sie ihre Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen der Beklagten verletzt hat und ihr Interesse an der Geltendmachung ihres Anspruchs nicht schützenswert ist.
(1) Die Verletzung eigener Pflichten durch den Gläubiger führt zwar grundsätzlich nur zu Gegenansprüchen des Schuldners und hindert den Gläubiger grundsätzlich nicht an der Geltendmachung seines Anspruchs (BGH, Urt. v. 8. November 1999, II ZR 197/98, NJW 2000, 505, 506; BAG, DB 1974, 2355, 2357 f.; Bamberger/Roth/Grüneberg, aaO, § 242 Rdn. 71; Palandt/Heinrichs, aaO, § 242 Rdn. 46; Soergel/Teichmann, BGB, 12. Aufl., § 242 Rdn. 287). Anders liegt es dann, wenn sich der eine Teil von einem Vertrag lossagen oder distanzieren will, aber der Grund, auf den er sich dazu stützt, auf seinem eigenen pflichtwidrigen Verhalten gegenüber dem anderen Teil beruht (BGHZ 137, 205, 209; Senat, Urt. v. 28. September 1984, V ZR 43/83, NJW 1985, 266, 267; Senat, Urt. v. 13. November 1998, V ZR 386/97, NJW 1999, 352, 353; Bamberger /Roth/Grüneberg, aaO, § 242 Rdn. 77; Jauernig/Vollkommer, BGB, 11. Aufl., § 242 Rdn. 47; RGRK/Alff, BGB, 12. Aufl., § 242 Rdn. 120, 127). Eine Berufung auf den eigenen Anspruch ist dem Gläubiger ferner dann nach Treu und Glauben verwehrt, wenn der Anspruch auf einem erheblichen Verstoß des Gläubigers gegen Pflichten beruht, die in einem inneren Zusammenhang mit seinem Anspruch stehen (BGHZ 92, 396, 403; Senat, Urt. v. 10. März 1978, V ZR 67/76, DNotZ 1978, 478, 479; OLG Nürnberg, NJW 1972, 2270, 2271; AnwaltKomm-BGB/Krebs, § 242 Rdn. 26; Jauernig/Vollkommer aaO; MünchKomm -BGB/Roth, aaO, § 242 Rdn. 288). Diese Grundsätze gelten auch für das hier vorliegende gesetzliche Schuldverhältnis zwischen dem Eigentümer und dem Besitzer eines Grundstücks. Auch dem Eigentümer kann ein schützens-
wertes Interesse daran fehlen, den Besitzer in Anspruch zu nehmen, wenn er selbst die Vindikationslage als solche oder die Grundlage für Ansprüche aus dem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis im wesentlich durch eigenes pflichtwidriges Verhalten geschaffen hat. So liegt es hier.
(2) Die Klägerin war der Beklagten gegenüber zur Rücksichtnahme verpflichtet.
(2.1) Eine solche Rücksichtnahmepflicht der Klägerin gegenüber der Beklagten läßt sich allerdings entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht aus der Pflicht zu bundestreuem Verhalten herleiten. Die Bundestreue verpflichtet zwar den Bund (und auch die Länder) zur Rücksichtnahme (BVerwGE 50, 137, 148; 107, 275, 290 f.; Sachs/Sachs, Grundgesetz, 3. Aufl., Art. 20 Rdn. 70). Diese Pflicht ist aber nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts akzessorischer Natur und kann deshalb nur innerhalb eines anderweitig begründeten Rechtsverhältnisses oder einer anderweitig begründeten Rechtspflicht Bedeutung gewinnen (BVerfGE 42, 103, 117; 103, 81, 88; 104, 238, 247 f.). Sie konstituiert oder begrenzt Rechte innerhalb eines bestehenden Rechtsverhältnisses, begründet aber nicht selbständig ein Rechtsverhältnis zwischen Bund und Ländern (BVerfGE 13, 54, 75; 104, 238, 248). Nichts anderes ergibt sich aus dem von dem Berufungsgericht zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Juli 1989 (BVerwGE 82, 266, 270). Dort ging es um die Rechte der damaligen Bundespostverwaltung aus dem Postgesetz auf Straßen, die eine Kommune im Rahmen ihrer Hoheit über gemeindliche Straßen nur eingeschränkt dem Verkehr gewidmet hatte. Auf den Grundsatz bundestreuen Verhaltens hat sich das Bundesverwaltungsgericht in jenem Urteil nicht bezogen. Vermag der Grundsatz bundestreuen Verhaltens
aber nicht selbst ein Rechtsverhältnis zu begründen, kann offen bleiben, ob er den Bund überhaupt auch gegenüber den Kommunen unmittelbar berechtigt und verpflichtet (verneinend: Dreier/Bauer, GG, Art. 20 (Bundesstaat) Rdn. 28; Jarass/Pieroth, Grundgesetz, 7. Aufl., Art. 20 Rdn. 21), was die Kompetenzen der Länder gegenüber den Kommunen einschränken würde (vgl. dazu BVerfGE 8, 122, 137).
(2.2) Eine Rücksichtnahmepflicht traf allerdings die Zuordnungsstelle. Ihr treten die Zuordnungsbeteiligten mit widerstreitenden Interessen ganz ähnlich wie Bürger und damit als Dritte (vgl. BGH, Urt. v. 25. April 1960, III ZR 65/57, VersR 1960, 750, 751; RGZ 134, 311, 321; 144, 119, 124; Staudinger /Wurm, BGB, [Bearb. 2002], § 839 Rdn. 194) gegenüber, was Amtspflichten der Zuordnungsstelle ihnen gegenüber begründen kann (vgl. BGH, Urt. v. 11. März 2004, III ZR 90/03, VIZ 2004, 316, 317 für den Präsidenten der BvS). Die Klägerin wäre auch aus einer etwaigen Verletzung von Amtspflichten der Bediensteten der Zuordnungsstelle verantwortlich, weil es sich hierbei um eine obere Bundesbehörde im Bereich der Bundesvermögensverwaltung handelt. Zweifelhaft ist aber, ob sich die Klägerin eine etwaige Verletzung von Amtspflichten in ihrer Eigenschaft als Eigentümerin zurechnen lassen muß, als welche sie hier auftritt. Denn seit dem Inkrafttreten des § 1 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 VZOG am 25. Dezember 1993 kann der Bund das Verhalten der Zuordnungsbehörden nicht mehr durch Einzelweisungen steuern und damit auch die Einhaltung solcher Amtspflichten nicht mehr selbst durchsetzen. Das bedarf hier aber keiner Entscheidung.
(2.3) Eine Rücksichtnahmepflicht traf nämlich auch die für die Wahrnehmung ihrer Rolle als Eigentumsprätendentin zuständigen allgemeinen Be-
hörden der Bundesvermögensverwaltung. Zwar hat der Bund bei der Anwendung der Art. 21 und 22 EV und der übrigen Vorschriften des Zuordnungsrechts in dieser Funktion auch eigene Vermögensinteressen wahrzunehmen, die denen der anderen an der Zuordnung beteiligten Stellen zumindest potentiell widersprechen. Das führt aber nicht dazu, daß die allgemeinen Behörden der Bundesvermögensverwaltung der Klägerin nur die Eigeninteressen des Bundes wahrzunehmen und nicht auf Interessen anderer Zuordnungsbeteiligter Rücksicht zu nehmen hätten. Bei der Zuordnung des ehemals volks- und reichseigenen Vermögens nach den Vorschriften des Zuordnungsrechts geht es nicht nur um die Zuweisung von Finanzvermögen, das fiskalischen Zwecken dient. Der eigentliche Zweck der Vermögenszuordnung ist es, das Verwaltungsvermögen der DDR den nach den Maßstäben des Grundgesetzes für die Wahrnehmung der Verwaltungsaufgabe zuständigen Trägern zuzuweisen. Ohne diese Zuweisung der sachlichen Verwaltungsmittel konnte der mit der Kommunalverfassung der DDR vom 17. Mai 1990 (GBl. I S. 255) und dem Ländereinführungsgesetz begonnene Wiederaufbau einer rechtsstaatlichen Verwaltung im Beitrittsgebiet nicht gelingen. Bei dieser gesamtstaatlichen Aufgabe waren die Länder und die Kommunen im Beitrittsgebiet auch nach dem Auslaufen der förmlichen Aufbauhilfe nach Art. 15 Abs. 2 bis 4 EV zum 1. Juli 1991 angesichts ihrer weithin fehlenden Erfahrung auf die tätige Unterstützung des Bundes und gerade auch der für die Verwaltung des Bundesvermögens im Beitrittsgebiet zuständigen allgemeinen Behörden der Bundesvermögensverwaltung angewiesen. Deshalb oblag diesen Behörden bei der Verfolgung der fiskalischen Interessen des Bundes auch gegenüber den kleinen Gemeinden im Beitrittsgebiet eine besondere Verantwortung, die sich jedenfalls während der Aufbauphase bis Ende 1994 in einer Pflicht zur Rücksichtnahme auf die mangelnde Erfahrung von deren Dienststellen niederschlägt.

(3) Diese Rücksichtnahmepflicht haben die Behörden der Bundesvermögensverwaltung der Beklagten in mehrfacher Hinsicht verletzt.
(3.1) Die Bundesvermögensverwaltung hätte es nicht zu dem Erlaß des Zuordnungsbescheids vom 13. Dezember 1993 kommen lassen dürfen. Zwar wurde das Zuordnungsverfahren nach den von dem Berufungsgericht getroffenen Feststellungen durch den Antrag der Beklagten vom 16. April 1991 eingeleitet. Den entscheidenden Einfluß auf die Zuordnung zu ihren Gunsten hatte aber die Klägerin selbst. Denn die Möglichkeit einer Zuordnung von Amts wegen nach § 1 Abs. 6 Fall 2 VZOG wurde erst durch das Registerverfahrenbeschleunigungsgesetz mit Wirkung vom 25. Dezember 1993 eingeführt. Die Klägerin hätte von ihrer Möglichkeit, dem Erlaß des Bescheids zum damaligen Zeitpunkt entgegenzutreten, Gebrauch machen müssen. Schon die Fortsetzung des Zuordnungsverfahrens im April 1993 war verfehlt. Zu diesem Zeitpunkt stand der Entwurf der Bundesregierung für ein Registerverfahrenbeschleunigungsgesetz kurz vor seiner Verabschiedung am 28. Mai 1993 (BR-Drucks. 360/93). Der Entwurf sah Veränderungen des Zuordnungsrechts vor, die der Zuordnungsstelle die von ihr zunächst beabsichtigte Zuordnung zugunsten der Klägerin nicht mehr erlaubten. Dem zuvorzukommen , lag zwar im fiskalischen, nicht aber im gesamtstaatlichen Interesse des Bundes. Das kommende Gesetz strebte eine Reduzierung des Übergangs von ehemaligem Reichsvermögen auf den Bund an, weil dieser der Sache nach ein Restitutionsfall war (BT-Drucks. 12/5553 S. 177) und für die Restitution ähnliche Ausschlußtatbestände geboten waren wie im Vermögensgesetz, um u. a. eine zweckmäßige Verwaltungsnutzung durch Länder und Kommunen zu gewährleisten (BT-Drucks. 12/5553 S. 168 f.). Dieser Änder ung das Substrat zu
entziehen, konnte nicht im Bundesinteresse liegen. Deshalb hat die Zuordnungsstelle das Verfahren zunächst auch nicht fortgesetzt, sondern trotz seiner formalen Fortsetzung weiterhin ruhen lassen. Es kurz vor der endgültigen Verabschiedung des Gesetzes im Bundesrat am 17. Dezember 1993 (BR-Drucks. 862/93 [Beschluß]) abzuschließen, widersprach offenkundig dem Interesse der gesetzgebenden Körperschaften des Bundes. Ohne die Mitwirkung oder jedenfalls das Einvernehmen mit den Behörden der allgemeinen Bundesvermögensverwaltung wäre es dazu nicht gekommen. Für die Beklagte war diese Entscheidung überraschend. Sie konnte zu diesem Zeitpunkt mit einer Zuordnung zu ihren Lasten nicht (mehr) rechnen. Der Zeitpunkt war auch so gewählt, daß die Beklagte zu einer sachgerechten Prüfung nicht in der Lage war. Die Weihnachtsferien standen bevor. Die Unterlagen über die abschließenden Beratungen im Deutschen Bundestag standen nicht zur Verfügung, weil sie damals erst gesetzt und veröffentlicht werden mußten.
(3.2) Die Bitte der Beklagten um Überprüfung des Zuordnungsbescheids war nicht nur an die Zuordnungsstelle gerichtet. Sie war auch nicht nur als Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 VwVfG zu bewerten. Sie war vielmehr unabhängig hiervon als Antrag auf Erlaß eines Korrekturbescheids zu verstehen, der funktionell und inhaltlich auch dem entsprach, was die Mitarbeiter der neu gebildeten Kommunen aus der Zeit vor dem 3. Oktober 1990 als effektives Mittel der Fehlerbereinigung kannten. Diese Möglichkeit war auch nach dem Vermögenszuordnungsgesetz gegeben, wenn die Beteiligten damit einverstanden waren, § 2 Abs. 1 Satz 6 VZOG. Die Zuordnungsstelle mag die Behörden der allgemeinen Bundesvermögensverwaltung der Klägerin von der Bitte der Beklagten um Überprüfung nicht unterrichtet und auch nicht gebeten haben, dazu Stellung zu nehmen. Das ändert aber nichts
an der Pflichtwidrigkeit des Verhaltens der Behörden der allgemeinen Bundesvermögensverwaltung der Klägerin. Die Beklagte hat nämlich im Zusammenhang mit ihrem Kaufgesuch vom 17. Oktober 1995 darauf aufmerksam gemacht. Das gab diesen Behörden Veranlassung, in eine Prüfung einzutreten. Hierbei hätten sie zu dem Ergebnis gelangen müssen, einer Änderung der erfolgten Zuordnung zugunsten der Beklagten zuzustimmen, weil die Zuordnung zugunsten des Bundes im Zeitpunkt ihrer Vornahme sachwidrig war.
(3.3) Jedenfalls hätte die Bundesvermögensverwaltung die Beklagte auf die am 9. Oktober 1991 eingeführten Möglichkeiten des verbilligten Erwerbs von Bundesliegenschaften (Infodienst Kommunal Nr. 37 v. 31. Oktober 1991, S. 21) hinweisen müssen. Danach hätte die Beklagte das Anwesen wegen seiner Nutzung für einen Schulhort zu einem Preisnachlaß von 75 % erwerben können. Der Beklagten war zwar auch diese Möglichkeit entgangen. Die Bundesregierung hatte aber ein Interesse daran, daß die Kommunen von dieser Möglichkeit vor ihrem Auslaufen am 31. Dezember 1994 Gebrauch machten (Infodienst Kommunal Nr. 93 v. 1. Juli 1994 S. 1). Da die Bundesvermögensverwaltung über die Nutzung des Anwesens durch die Beklagte und ihr Erwerbsinteresse unterrichtet war, lag es auch im Bundesinteresse, die Beklagte rechtzeitig auf die Möglichkeit aufmerksam zu machen.
(4) Hätten die Behörden der Bundesvermögensverwaltung ihren Pflichten genügt, wäre die Beklagte nicht in eine Vindikationslage geraten. Dann nämlich hätte die Zuordnungsstelle die Zustimmung des Bundesrats zu dem am 26. November 1993 im Bundestag beschlossenen Registerverfahrenbeschleunigungsgesetz (BR-Drucks. 862/93) abgewartet und gemäß Art. 19 Abs. 6 Satz 1 RegVBG nach den geänderten Vorschriften entschieden. Danach
schied eine Feststellung von Bundeseigentum aus, weil das Grundstück durch die Beklagte für Verwaltungszwecke genutzt wurde. Daß das Grundstück am 1. Oktober 1989 und am 3. Oktober 1990 von einem anderen Verwaltungsträger für Verwaltungszwecke genutzt wurde als am 25. Dezember 1993, ist unerheblich (BVerwG Buchholz 428.2 § 11 VZOG Nr. 6, 13, 27; Kimme/Dick, Offene Vermögensfragen, § 11 VZOG Rdn. 80 f.; Schmidt-Räntsch/Hiestand, aaO, § 11 Rdn. 9; a. M. Stellwaag in: Rädler/Raupach/Bezzenberger, Vermögen in der ehemaligen DDR, § 11 Rdn. 5). Denn der Gesetzgeber wollte mit der Bezugnahme auf das Inkrafttreten des Registerverfahrenbeschleunigungsgesetzes die Stichtage des Art. 21 EV ersetzen und mit dem Verweis auf diese Vorschrift auch nur den Begriff der Nutzung für Verwaltungszwecke definieren (BTDrucks. 12/6228, S. 109 mit BT-Drucks. 12/5553 S. 205). Die sich an den Ausschluß des Übergangs von Reichsvermögen auf den Bund anschließende Frage , ob ein solches Grundstück schon auf Grund einer in § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 VZOG enthaltenen stillschweigenden Zuordnungsregel der Stelle zufällt, die es am 25. Dezember 1993 (und bei Erlaß des Bescheids) für Verwaltungszwecke nutzt (für § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 VZOG unmittelbar: Kimme/Dick, Offene Vermögensfragen, § 11 VZOG Rdn. 82, 89), oder ob sich die Zuordnung dann nach den allgemeinen Regeln richtet (so: Schmidt-Räntsch/Hiestand, aaO, § 16 VZOG Rdn. 8; ähnlich für § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 VZOG unmittelbar Stellwaag aaO Rdn. 6), braucht hier nicht entschieden zu werden. Die Beklagte hatte das Anwesen im Einvernehmen mit den zuständigen Stellen des Landes in Eigenbesitz genommen. Es wäre deshalb im Rahmen der Neubescheidung zu einer einvernehmlichen Zuordnung auf die Beklagte nach § 2 Abs. 1 Satz 6 VZOG gekommen. Jedenfalls aber hätte die Beklagte Gelegenheit erhalten, das Anwesen zu 25% seines Werts anzukaufen. Diese Möglichkeit hätte die Beklagte auch genutzt, da sie das später, nach Auslaufen der günstigen Er-
werbsmöglichkeiten am 31. Dezember 1994, gemachte Angebot des Bundesvermögensamts nur wegen der Höhe des Kaufpreises nicht hat annehmen können. Daß die Beklagte jetzt nicht Eigentümerin, sondern rechtsgrundlose Besitzerin ist, beruht auf dem pflichtwidrigen Verhalten der Bundesvermögensverwaltung der Klägerin. Das steht der Geltendmachung ihres Anspruchs auf Herausgabe und Ersatz von Nutzungsentschädigung durch die Klägerin entgegen.

III.


Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Wenzel Klein Lemke Schmidt-Räntsch Stresemann

(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 79/00 Verkündet am:
6. Juni 2002
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
Titelexklusivität
UrhG § 78 i.d.F. des Urheberrechtsgesetzes vom 9. September 1965;

a) Unter der Geltung des § 78 UrhG a.F. konnte eine sog. nachvertragliche Titelexklusivität
in einem Künstlervertrag nur mit schuldrechtlicher Wirkung vereinbart
werden. Ein zur nachvertraglichen Titelexklusivität verpflichteter Künstler konnte
sich wegen positiver Vertragsverletzung schadensersatzpflichtig machen, wenn er
es unterließ, vor der Auswertung der Neuaufnahme seiner Darbietung eines unter
die Ausschließlichkeitsbindung fallenden Musiktitels die Zustimmung des begünstigten
Tonträgerherstellers einzuholen. Dies galt auch dann, wenn der Tonträgerhersteller
seine Zustimmung zur Auswertung verweigert hat.

b) Zur Frage der Schadensersatzpflicht eines anderen Tonträgerherstellers, der eine
derartige Vertragsverletzung eines ausübenden Künstlers ausgenutzt hat.
BGH, Urt. v. 6. Juni 2002 - I ZR 79/00 - OLG Frankfurt am Main
LG Frankfurt am Main
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 6. Juni 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter
Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Starck, Pokrant und Dr. Büscher

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Teil-Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 15. Februar 2000 (in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 15. März 2000) unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen im Kostenpunkt und - den Vernichtungsausspruch ausgenommen - insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht zum Nachteil der Klägerin erkannt hat.
Die Berufung der Beklagten zu 1 bis 4 gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main - 3. Zivilkammer - vom 4. Februar 1999 wird hinsichtlich der Verurteilung zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung (Ausspruch
2) und hinsichtlich der Feststellung der Schadensersatzpflicht (Ausspruch 3) zurückgewiesen.
Auf die Anschluûberufung der Klägerin wird das genannte landgerichtliche Urteil in den Aussprüchen 2 und 3 dahingehend ergänzt, daû sich die dort ausgesprochene Verurteilung der Beklagten zu 1 bis 4 zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung und die Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht auch auf Tonträger mit dem Titel "Ach' sie suchen Streit" bezieht.
Im übrigen Umfang der Aufhebung (Ansprüche gegenüber der Beklagten zu 5) wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Beklagten zu 1 bis 4 bilden die Musikgruppe O. . Sie schlossen mit der Klägerin unter dem 27. April/10. Mai 1990 einen Künstlervertrag, der unter anderem folgende Regelungen enthielt:
" Par. 3 Rechtsübertragung
(1) Der Künstler überträgt B. und ihren Lizenznehmern ohne Einschränkung und für die ganze Welt das ausschlieûliche und übertragbare Recht, seine sämtlichen schutzfähigen Darbietungen während der Dauer dieses Vertrages auf Tonträger und/oder Bildtonträger aller Art aufzunehmen und diese aufgenommenen Darbietungen in der ganzen Welt, in jeder beliebigen Weise unbefristet zu verwerten und verwerten zu lassen. ... Par. 4 Ausschlieûlichkeit (1) Der Künstler wird vorbehaltlich des Par. 4 (3) während der Vertragsdauer niemanden, auûer B. , gestatten, seine Darbietungen auf Tonträger aufzunehmen und auszuwerten (persönliche Exklusivität). Er wird keine Bindungen eingehen - auch nicht unter anderem Namen oder ohne Nennung seines Namens/Pseudonyms - welche die Erfüllung dieses Vertrages beeinträchtigen. Zur Sicherung dieser persönlichen Exklusivität überträgt der Künstler B. seine sämtli-
chen Leistungsschutzrechte und daraus folgende Ansprüche, die ihm an etwaigen Aufnahmen oder Mitschnitten seiner Darbietungen entstehen , die möglicherweise - dieser Exklusivitätsverpflichtung zuwider - von Dritten vorgenommen und/oder ausgewertet werden. (2) ... (3) Der Künstler bleibt berechtigt, seine Darbietungen ausschlieûlich zu Film-, Funk- und Fernsehzwecken aufzunehmen oder aufnehmen zu lassen. Er verpflichtet sich aber, während der Vertragsdauer und während der in Par. 4 (4) bestimmten Zeit stets zu verbieten, daû seine Vorträge bei einer Rundfunk- oder Fernsehübertragung von dem Rundfunk- oder Fernsehsender oder von Dritten zwecks Weiterverbreitung auf Filmen, Schallplatten oder sonstigen Wiedergabemitteln irgendwie festgehalten werden. ... (4) Bei Beendigung der persönlichen Ausschlieûlichkeit beschränken sich die B. vom Künstler eingeräumten Ausschlieûlichkeitsrechte auf die unter diesem Vertrag aufgenommenen Titel und Teile davon (Titelexklusivität). Diese wird der Künstler auf die Dauer von zehn (10) Jahren nach Vertragsende nicht durch Dritte auf Tonträger aufnehmen lassen, es sei denn, daû ihm die Aufnahme nach Par. 4 (3) ohnehin vorbehalten ist." Durch Vereinbarungen vom 21. September 1993 und 19. Oktober 1994 beendeten die Parteien ihr Vertragsverhältnis zum 31. Dezember 1993.
Am 23. November 1996 gaben die Beklagten zu 1 bis 4 ein Live-Konzert in der Dortmunder Westfalenhalle, das sie auf ihre Kosten mitschneiden lieûen. Die Beklagte zu 5, mit der die Beklagten zu 1 bis 4 am 30. März 1995 einen "Bandübernahme - und Labelvertrag" geschlossen hatten, vertrieb ab Mitte 1997 den LiveMitschnitt mit Zustimmung der Beklagten zu 1 bis 4 auf der CD " O. Live in Dortmund". Neun der 27 Musiktitel dieser CD waren von den Beklagten zu 1 bis 4 schon während ihres Vertragsverhältnisses mit der Klägerin als Studioversionen eingespielt und von der Klägerin auf Tonträgern veröffentlicht worden.
Die Klägerin hat vorgetragen, die Beklagten zu 1 bis 4 hätten durch die Aufnahme und Verwertung ihrer Live-Darbietungen der Musiktitel, die bereits während der Vertragsdauer aufgenommen worden seien, ihre Ausschlieûlichkeitsbindung aus
§ 4 Abs. 4 des Künstlervertrages (Titelexklusivität) verletzt. Sie seien deshalb ihr gegenüber zur Unterlassung, Rechnungslegung und Schadensersatzleistung verpflichtet. Auch die Beklagte zu 5 habe rechtswidrig gehandelt, da sie von dem Künstlervertrag gewuût habe und gleichwohl zum Vertragsbruch der Beklagten zu 1 bis 4 beigetragen und diesen ausgenutzt habe.
Die Klägerin hat vor dem Landgericht beantragt, 1. den Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu untersagen, Tonträger mit den Titeln Lieber stehend sterben Heilige Lieder Wieder mal 'nen Tag verschenkt Gehasst, verdammt, vergöttert Nur die Besten sterben jung Ich bin in Dir Scheiûegal Wir ham' noch lange nicht genug zu bewerben, feilzuhalten und/oder in den Verkehr zu bringen; 2. die Beklagten zu verurteilen, ihr über den Umfang der vorstehend zu Ziffer 1 beschriebenen Handlungen Auskunft zu erteilen bzw. Rechnung zu legen
a) die Beklagten zu 1 bis 4 durch Offenlegung der mit der Beklagten zu 5 vereinbarten Lizenzgebühren und der nach dem Vertrag abgerechneten Einheiten,
b) die Beklagte zu 5 durch Vorlage eines Verzeichnisses der Herstellungs - und Lieferzahlen unter Angabe der Lieferpreise und Benennung aa) der Namen und Anschriften der Abnehmer, bb) der Gestehungskosten unter Auflistung der einzelnen Kostenfaktoren , cc) des erzielten Gewinns; 3. festzustellen, daû die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin den Schaden zu erstatten, der ihr aus den vorstehend zu Ziffer 1 bezeichneten Handlungen der Beklagten entstanden ist und künftig noch entstehen wird;
4. die Beklagte zu 5 zu verurteilen, die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz befindlichen Vervielfältigungsstücke des Tonträgers "Live in Dortmund" mit den zu Ziffer 1 genannten Titeln zu vernichten. Die Beklagten zu 1 bis 4 haben demgegenüber die Ansicht vertreten, aus der in § 4 Abs. 4 des Künstlervertrages geregelten Titelexklusivität ergebe sich lediglich ein schuldrechtliches Wiederaufnahmeverbot, das auch nur Aufnahmen durch Dritte, nicht aber eine von ihnen selbst hergestellte Aufzeichnung untersage. Der Klägerin sei durch den Vertrieb des Live-Albums kein Schaden entstanden.
Die Beklagte zu 5 hat weiterhin vorgebracht, sie habe den Künstlervertrag nicht gekannt, sondern nur gewuût, daû ein schuldrechtliches Wiederaufnahmeverbot bestehe.
Im übrigen haben die Beklagten die Einrede der Verjährung erhoben.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben.
Gegen dieses Urteil haben die Beklagten Berufung eingelegt. Die Klägerin hat beantragt, die Rechtsmittel mit der Maûgabe zurückzuweisen, daû die Unterlassungszeit auf zehn Jahre beschränkt werde. Sie hat zugleich ihre Klageanträge auf den Titel "Ach© sie suchen Streit" erweitert. Die Beklagten haben auch insoweit Klageabweisung beantragt.
Das Berufungsgericht hat den Rechtsstreit hinsichtlich des Unterlassungsantrags der Klägerin gegen die Beklagten zu 1 bis 4 ausgesetzt, weil insoweit der zwischen der Klägerin und den Beklagten zu 1 bis 4 geführte Rechtsstreit vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main (11 U ) vorgreiflich sei. Im übrigen hat das Berufungsgericht die Klage gegen die Beklagten zu 1 bis 5 unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils durch Teil-Urteil abgewiesen.
Gegen diese Entscheidung wendet sich die Klägerin mit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Beklagten zu 1 bis 5 beantragen.

Entscheidungsgründe:


A. Das Berufungsgericht hat die Ansicht vertreten, daû die mit dem Klageantrag zu 2 geltend gemachten Ansprüche gegen die Beklagten zu 1 bis 4 auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung über die Verwertung der Aufnahmen bei dem Live-Konzert in Dortmund unbegründet seien. Derartige Ansprüche könnten nur gegeben sein, wenn die Beklagten zu 1 bis 4 durch die Aufnahme ihrer Darbietungen dingliche Nutzungsrechte der Klägerin verletzt hätten. Dies sei jedoch nicht der Fall. Die Beklagten zu 1 bis 4 hätten durch die Aufzeichnung ihrer Darbietungen lediglich gegen ihre Vertragspflichten aus § 4 Abs. 4 des Künstlervertrages verstoûen. Die der Klägerin eingeräumten dinglichen Nutzungsrechte seien auf Darbietungen während der Vertragslaufzeit beschränkt gewesen. Durch § 4 Abs. 4 Satz 2 des Künstlervertrages hätten sich die Beklagten zu 1 bis 4 lediglich schuldrechtlich verpflichtet, nicht in die Aufzeichnung von Darbietungen einzuwilligen, die von der vereinbarten Titelexklusivität erfaût würden. Ein Auskunftsanspruch zur Durchsetzung eines Schadensersatzanspruchs wegen Verletzung des Künstlervertrages könne sich nicht auf die mit der Beklagten zu 5 vereinbarten Lizenzgebühren beziehen, da deren Höhe nur für die Schadensberechnung wegen Verletzung dinglicher Rechte bedeutsam sein könne.
Der Klageantrag zu 3 auf Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten sei unzulässig, weil der Klägerin das erforderliche Feststellungsinteresse fehle. Der Feststellungsantrag sei aber jedenfalls unbegründet, da die Wahrscheinlichkeit einer Vermögenseinbuûe keineswegs offensichtlich sei. Es sei nicht zwingend, daû der Absatz der Tonträger der Klägerin durch die CD mit den Live-Aufnahmen beeinträchtigt werde. Die Klägerin könne auch nicht geltend machen, daû sie ihren Ver-
zicht auf ihr schuldrechtliches Verbietungsrecht von einer Vergütung abhängig gemacht hätte. Sie könne eine solche Vergütung nicht als entgangenen Gewinn fordern , weil sie ihr Einverständnis mit der Aufzeichnung der unter die Titelexklusivität fallenden Darbietungen mit Schreiben vom 7. November 1996 schlechthin verweigert habe.
Die Klägerin könne von der Beklagten zu 5 nicht verlangen, den Vertrieb von Vervielfältigungsstücken der CD "Live in Dortmund" mit den streitgegenständlichen Darbietungen zu unterlassen. Ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch wegen Ausnutzens eines fremden Vertragsbruchs sei nicht gegeben. Die Beklagte zu 5 habe auf die Vertragsverletzung der Beklagten zu 1 bis 4 nicht hingewirkt. Besondere Umstände, die ihr Vorgehen unlauter machten, lägen nicht vor. Das Vorbringen der Klägerin, die Beklagte zu 5 habe den Vertragsbruch der Beklagten zu 1 bis 4 gekannt, genüge dazu nicht. Auf eine dingliche Rechtsposition könne die Klägerin den geltend gemachten Unterlassungsanspruch nicht stützen.
Da die Klägerin keinen Schadensersatz- oder Bereicherungsanspruch gegen die Beklagte zu 5 habe, könne sie auch nicht Auskunft und Rechnungslegung verlangen.
Der mit dem Klageantrag zu 4 verfolgte Vernichtungsanspruch sei ebenfalls mangels Verletzung eines ausschlieûlichen Nutzungsrechts unbegründet.
B. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision hat überwiegend Erfolg.
I. Klage gegen die Beklagten zu 1 bis 4
1. Der Antrag auf Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten zu 1 bis 4 ist zulässig und begründet.

a) Der Feststellungsantrag kann - anders als das Berufungsgericht gemeint hat - nicht mit der Begründung als unzulässig behandelt werden, der Klägerin fehle das Feststellungsinteresse, weil sie bereits Leistungsklage auf Zahlung von Schadensersatz erheben könne.
Das prozessuale Erfordernis des rechtlichen Interesses an der begehrten Feststellung ist lediglich die besondere Ausgestaltung des bei jeder Rechtsverfolgung erforderlichen Rechtsschutzinteresses (vgl. BGH, Urt. v. 19.11.1971 - I ZR 72/70, GRUR 1972, 180, 183 = WRP 1972, 309 - Cheri; MünchKommZPO/ Lüke, 2. Aufl., § 256 Rdn. 35). Es ist regelmäûig gegeben, wenn eine tatsächliche Unsicherheit das behauptete Rechtsverhältnis gefährdet. Dagegen gehört die Frage, ob das behauptete Rechtsverhältnis besteht, zur sachlichen Begründetheit der Klage. Die Zulässigkeit der Klageerhebung ist auch bei der Feststellungsklage nicht davon abhängig, ob die begehrte Feststellung materiell-rechtlich getroffen werden kann, die Klage also sachlich begründet ist (BGH GRUR 1972, 180, 183 - Cheri). Dementsprechend ist bei der Beurteilung des Feststellungsinteresses von dem Vorbringen der Klägerin auszugehen. Diese verlangt Schadensersatz, weil die Beklagten ihr zustehende dingliche Nutzungsrechte verletzt hätten oder zumindest eine ihr durch Vertrag und Wettbewerbsrecht ausschlieûlich zugewiesene Rechtsposition. Sie sei deshalb befugt zu wählen, nach welcher der drei Schadensberechnungsarten, die bei Eingriffen in Immaterialgüterrechte und bei wettbewerbswidriger Leistungsübernahme zulässig seien, ihr Schadensersatzanspruch bemessen werden solle (konkrete Schadensberechnung, Schadensersatz in Höhe einer angemessenen Lizenzgebühr und Herausgabe des Verletzergewinns, vgl. BGH, Urt. v. 22.9.1999 - I ZR 48/97, GRUR 2000, 226, 227 = WRP 2000, 101 - Planungsmappe). Wird von diesem - jedenfalls nicht unvertretbaren - Vorbringen der Klägerin ausgegangen, kann ihr Feststellungsinteresse nicht verneint werden, weil sie bei Begründetheit ihres Vorbringens ihr Wahlrecht sinnvoll erst nach Erfüllung des Anspruchs auf Auskunftserteilung ausüben könnte (vgl. dazu auch BGH, Urt. v. 17.5.2001 - I ZR 189/99, GRUR 2001, 1177, 1178 = WRP 2001, 1164 - Feststellungsinteresse II).
Der Umstand, daû das Berufungsgericht den Feststellungsantrag zu Unrecht wegen Fehlens des Feststellungsinteresses als unzulässig beurteilt hat, ist aber letztlich unschädlich, weil es rechtsfehlerfrei auch über die Begründetheit des Antrags entschieden hat (vgl. BGH, Urt. v. 16.1.1997 - III ZR 117/95, ZIP 1997, 453, 455 = WM 1997, 375, insoweit in BGHZ 134, 268 nicht abgedruckt).

b) Der Feststellungsantrag ist - abweichend von der Ansicht des Berufungsgerichts - auch begründet.
(1) Das Berufungsgericht hat allerdings zu Recht entschieden, daû die Klägerin wegen der Neuaufnahme der streitgegenständlichen neun Musiktitel von den Beklagten zu 1 bis 4 nicht Schadensersatz nach § 97 Abs. 1 UrhG beanspruchen kann.
aa) Die Klägerin ist nicht Inhaberin dinglicher Rechte an den streitgegenständlichen Darbietungen.
Die Beklagten zu 1 bis 4 haben sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts in § 4 Abs. 4 des Künstlervertrages vom 27. April/10. Mai 1990 nur schuldrechtlich gegenüber der Klägerin verpflichtet, in einer Zeit von zehn Jahren nach Vertragsende Titel, die während der Vertragsdauer bereits in ihrer Darbietung auf Tonträger aufgenommen worden sind, grundsätzlich nicht erneut in ihrer Darbietung durch Dritte auf Tonträger aufnehmen zu lassen (Titelexklusivität). Für die Annahme der Revision, die Beklagten zu 1 bis 4 hätten darüber hinaus den Willen gehabt, der Klägerin entsprechende dinglich wirkende Rechte einzuräumen, fehlen hinreichende Anhaltspunkte.
Gegen eine solche Auslegung des Künstlervertrages spricht bereits, daû es den Beklagten zu 1 bis 4 nach der zur Zeit des Vertragsschlusses geltenden Rechtslage gar nicht möglich gewesen wäre, der Klägerin solche Rechte einzuräumen. Nach § 75 UrhG in der damals geltenden Fassung des Urheberrechtsgesetzes vom 9. September 1965 war ein ausübender Künstler bei der Aufnahme und Ver-
vielfältigung seiner Darbietung auf Einwilligungsrechte beschränkt. Er konnte diese Rechte gemäû § 78 UrhG a.F. an Dritte abtreten, behielt jedoch nach § 78 Halbs. 2 UrhG a.F. stets die Befugnis, die Einwilligung in Aufnahmen seiner Darbietung und die Vervielfältigung der so hergestellten Bild- oder Tonträger auch selbst zu erteilen. Erst durch die Neufassung der §§ 75 und 78 UrhG durch Art. 1 Nr. 8 und 9 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes vom 23. Juni 1995 (BGBl. I S. 842, 843) wurde den ausübenden Künstlern das ausschlieûliche Recht zuerkannt, Bild- oder Tonträger, auf denen ihre Darbietung mit ihrer Einwilligung aufgenommen worden ist, zu vervielfältigen und zu verbreiten. Die Verpflichtung eines ausübenden Künstlers, Vervielfältigungen von Aufnahmen seiner Darbietungen zu unterlassen, konnte vor dieser Gesetzesänderung nur eine schuldrechtliche Wirkung haben (vgl. Begründung zu § 88 des Regierungsentwurfs eines Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte, BT-Drucks. IV/270 S. 93 = UFITA 45 [1965], S. 240, 311; v. Gamm, Urheberrechtsgesetz, § 78 Rdn. 7). Da es somit bereits an einer Verfügung der Beklagten zu 1 bis 4 fehlt, stellt sich die von der Revision aufgeworfene Frage nicht, ob die Klägerin infolge der Änderung der Rechtslage gemäû § 185 Abs. 2 BGB Inhaberin dinglicher Rechte zum Schutz der vereinbarten nachvertraglichen Titelexklusivität werden konnte.
bb) Auf ausschlieûliche Nutzungsrechte an der Vervielfältigung der Musiktitel auf Tonträgern beruft sich die Klägerin nicht. Derartige Nutzungsrechte konnte die Beklagte zu 5 unstreitig von der GEMA erwerben.
(2) Der Klägerin steht jedoch ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten zu 1 bis 4 aus positiver Vertragsverletzung des Künstlervertrages zu.
aa) Das Berufungsgericht hat § 4 Abs. 4 des Künstlervertrages dahin ausgelegt , daû er den Beklagten zu 1 bis 4 untersagte, Musiktitel, die sie bereits während der Laufzeit des Vertrages mit der Klägerin aufgenommen hatten, binnen zehn Jahren nach Vertragsende erneut zum Zweck der Vervielfältigung und Verbreitung auf Tonträgern aufzunehmen oder aufnehmen zu lassen. Das Berufungsgericht hat dies
- unter Bezugnahme auf seinen Aussetzungsbeschluû - mit dem Zweck der Vertragsbestimmung begründet, der Klägerin den wirtschaftlichen Wert der Exklusivrechte, die ihr durch § 4 Abs. 1 des Künstlervertrages für die Vertragsdauer zugestanden worden seien, und der Tonträger und Bildtonträger, die in Auswertung dieser Rechte geschaffen werden sollten, für die Dauer von zehn Jahren nach Vertragsende zu sichern. Dementsprechend sei für diese Zeit ein Wettbewerb mit Neuaufnahmen der während der Vertragsdauer aufgenommenen Titel in der Darbietung der Beklagten zu 1 bis 4 ausgeschlossen worden. Mit diesem Vertragszweck sei es unvereinbar, § 4 Abs. 4 des Vertrages dahin auszulegen, daû das Verbot von Neuaufnahmen von Darbietungen der Musiktitel nur für Aufnahmen Dritter, nicht aber für eigene Aufnahmen der Beklagten zu 1 bis 4 gelten sollte. Andernfalls hätte es in ihrem freien Ermessen gestanden, ihrer Unterlassungsverpflichtung durch eigene Aufnahmen von Live-Konzerten und Studiodarbietungen zu entgehen.
Diese tatrichterliche Auslegung der Vereinbarung der nachvertraglichen Titelexklusivität wird von der Revisionserwiderung ohne Erfolg angegriffen.
Die Revisionserwiderung kann sich für ihre abweichende Auslegung allerdings auf den Wortlaut des Vertrages berufen, der für die Auslegung in erster Linie maûgebend ist (vgl. BGH, Urt. v. 7.2.2002 - I ZR 304/99, GRUR 2002, 532, 533 = WRP 2002, 552 - Unikatrahmen, für BGHZ vorgesehen; Urt. v. 13.2.2002 - VIII ZR 124/00, Umdruck S. 8, jeweils m.w.N.). Danach sollte das nachvertragliche Aufnahmeverbot für Aufnahmen Dritter gelten. Das Berufungsgericht hat jedoch rechtsfehlerfrei dargelegt , daû es nicht dem Vertragszweck entsprochen hätte, den Umfang der Möglichkeiten der Klägerin, von ihr während der Vertragsdauer hergestellte Tonträger zu vermarkten, durch Zulassung einer eigenen Produzententätigkeit der Beklagten zu 1 bis 4 - auch in Form von Studioaufnahmen - deren Belieben zu überlassen.
Das Vorbringen der Revisionserwiderung, es sei branchenüblich, bei der Vereinbarung einer Titelexklusivität zwischen eigenen Aufnahmen und Aufnahmen durch Dritte zu unterscheiden, ist nicht auf entsprechenden Sachvortrag in den Vorinstan-
zen gestützt. Eine solche Branchenübung kann nicht schon dem Umstand entnommen werden, daû der Senatsentscheidung "Künstlerverträge" (Urt. v. 1.12.1988 - I ZR 190/87, GRUR 1989, 198) ein Vertrag zugrunde lag, der bereits nach seinem Wortlaut ausdrücklich auch eigene Aufnahmen des Künstlers von seinen Darbietungen untersagte.
bb) Die Beklagten zu 1 bis 4 haben - wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat - gegen ihre nachvertragliche Pflicht, die Titelexklusivität zu wahren, dadurch verstoûen, daû sie die streitgegenständlichen neun Titel bei ihrem LiveKonzert in Dortmund aufnahmen und den Mitschnitt der Beklagten zu 5 zur Verbreitung auf Tonträgern überlieûen. Diese Vertragsverletzung begründet ihre Schadensersatzpflicht.
cc) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist der Klägerin durch die Vertragsverletzung der Beklagten zu 1 bis 4 wahrscheinlich ein Schaden entstanden.
Die Höhe des Schadensersatzanspruchs kann allerdings - entgegen der Ansicht der Revision - nicht nach den Grundsätzen der dreifachen Schadensberechnung ermittelt werden. Die Klägerin kann ihren Schadensersatzanspruch nicht auf die Verletzung ihr zustehender absoluter Rechte stützen. Sie kann sich auch nicht auf eine den Immaterialgüterrechten vergleichbare Rechtsposition berufen, wie sie in den Fällen der wettbewerbswidrigen Leistungsübernahme zur dreifachen Schadensberechnung berechtigt (vgl. BGHZ 122, 262, 267 - Kollektion Holiday). Der Schutz, den ein Unternehmen gemäû § 1 UWG gegen die wettbewerbswidrige Übernahme seiner Leistung geltend machen kann, gewährt ihm in bezug auf das Leistungsergebnis eine gegen Dritte geschützte Rechtsposition. Die schuldrechtliche Vereinbarung der nachvertraglichen Titelexklusivität gab der Klägerin demgegenüber schon deshalb keine vergleichbare Rechtsposition, weil sie - ungeachtet der ihr möglicherweise zustehenden wettbewerbsrechtlichen Ansprüche gegen Dritte (vgl. dazu unter II. 1.) - lediglich das Recht hatte, bei den unter die Ausschlieûlichkeitsbindung fallenden Titeln Neuaufnahmen von Darbietungen der Beklagten zu 1 bis 4 zu untersagen, nicht
aber auch befugt war, solche Neuaufnahmen unter Ausschluû jedes Dritten selbst auszuwerten.
Die Klägerin hat jedoch durch die Vertragsverletzung der Beklagten zu 1 bis 4 jedenfalls deshalb einen Schaden erlitten, weil sie ihre - nach dem Vertrag erforderliche - Zustimmung zur Vervielfältigung und Verbreitung der Mitschnitte der unter die Titelexklusivität fallenden neun Musiktitel nicht von einem Entgelt abhängig machen konnte.
Ersatz dieses Schadens kann die Klägerin allerdings nicht nach § 252 BGB als Schadensersatz für entgangenen Gewinn verlangen, weil es nicht in ihrer Absicht lag, durch Zustimmung zur Neuaufnahme und Verwertung von Darbietungen der Beklagten zu 1 bis 4, die unter die Titelexklusivität fallen, ein Entgelt zu erzielen.
Der Schadensersatzanspruch der Klägerin richtet sich jedoch nach § 249 BGB auf vollen Schadensausgleich; die Vorschrift des § 252 BGB schränkt diesen Grundsatz nicht ein (vgl. BGHZ - GrSZ - 98, 212, 219; MünchKommBGB/Oetker, 4. Aufl., § 252 Rdn. 1). Aufgrund ihrer vertraglichen Rechtsposition hätte die Klägerin ihre Zustimmung zur Aufzeichnung und Auswertung von Darbietungen, die von der Titelexklusivität erfaût werden, von der Zahlung einer Vergütung abhängig machen können. Die Beklagten zu 1 bis 4 haben sie durch ihre Vertragsverletzung um diese Verdienstmöglichkeit gebracht. Ihre dadurch begründete Pflicht zum Schadensersatz wird nicht dadurch ausgeschlossen, daû die Klägerin von sich aus nicht bereit gewesen wäre, ihre Zustimmung zu Neuaufnahmen zu erteilen. Es würde vielmehr Sinn und Zweck des Schadensersatzes widersprechen, wenn die Beklagten zu 1 bis 4 infolge der Miûachtung der vertraglichen Rechtsposition der Klägerin besser stünden, als wenn sie rechtzeitig die Zustimmung der Klägerin eingeholt hätten. Nachdem die Vertragsverletzung nun einmal geschehen ist, kann die Klägerin deshalb als Schadensersatz wenigstens den Betrag verlangen, den sie bei einer Zustimmung als angemessene Vergütung erhalten hätte (vgl. dazu auch - zum Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie nach einem Eingriff in ein Immaterialgüterrecht - BGHZ 44,
372, 378 f. - Meûmer-Tee II). Der Umstand, daû der Wert der Zustimmung der Klägerin nicht als Marktwert bestimmt werden kann, schlieût entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts die Feststellung, daû ihr durch die Vertragsverletzung ein Schaden entstanden ist, nicht aus (vgl. dazu MünchKommBGB/Oetker aaO § 249 Rdn. 48).
Auf die Frage, ob der Klägerin durch die Vertragsverletzung der Beklagten zu 1 bis 4 auch ein Schaden bei der Auswertung der während der Vertragsdauer hergestellten Tonträger entstanden ist, kommt es danach für die Entscheidung über den Antrag auf Feststellung der Schadensersatzpflicht nicht mehr an.
2. Der Klägerin steht gegen die Beklagten zu 1 bis 4 der geltend gemachte Anspruch auf Auskunftserteilung zu. Ein Auskunftsanspruch ist auch zur Vorbereitung der Durchsetzung eines Anspruchs aus positiver Vertragsverletzung aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben gegeben, wenn die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, daû der Anspruchsberechtigte in entschuldbarer Weise über den Umfang dieses Anspruchs im Ungewissen ist und wenn der Verpflichtete in der Lage ist, unschwer die zur Beseitigung dieser Ungewiûheit erforderliche Auskunft zu erteilen (vgl. BGH, Urt. v. 22.11.2000 - VIII ZR 40/00, WRP 2001, 168, 169). Der Inhalt des zuzubilligenden Auskunftsanspruchs ist, da dessen Grundlage der Grundsatz von Treu und Glauben ist, abhängig von den Erfordernissen der möglichen Schadensberechnung sowie unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls und der beiderseitigen Interessen des Berechtigten und des Verpflichteten in Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäûigkeit des verlangten Mittels zu dem angestrebten Erfolg zu bestimmen.
Die begehrte Auskunft über die mit der Beklagten zu 5 vereinbarte Höhe der Lizenzgebühren und die nach dem Vertrag abgerechneten Einheiten ist geeignet, wesentliche Anhaltspunkte für eine Schadensschätzung nach § 287 ZPO zu geben. Diese Auskunft kann von den Beklagten zu 1 bis 4 ohne Schwierigkeiten erteilt werden und ist ihnen ohne weiteres zumutbar.

II. Klage gegen die Beklagte zu 5
1. Das Berufungsgericht hat einen Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte zu 5 aus § 1 UWG verneint, weil nicht festgestellt werden könne, daû diese den Vertragsbruch der Beklagten zu 1 bis 4 in wettbewerbsrechtlich unlauterer Weise ausgenutzt habe. Dem Klagevorbringen lasse sich lediglich entnehmen, daû die Beklagte zu 5 Kenntnis von einem Vertragsbruch der Beklagten zu 1 bis 4 gehabt habe. Dieser Beurteilung kann nicht zugestimmt werden.
Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, daû ein Kaufmann, der den Vertragsbruch eines Vertragspartners eines Wettbewerbers nur ausnutzt, ohne den Gebundenen zu dem Vertragsbruch zu verleiten, nicht wettbewerbswidrig handelt, solange nicht besondere die Unlauterkeit begründende Umstände hinzutreten. Dem liegt der Gedanke zugrunde, daû die schuldrechtliche Bindung zwischen dem Wettbewerber und seinem Vertragspartner - auch wenn es wie z.B. eine Vertriebsbindung eine Ausschlieûlichkeitsbindung ist - Dritten gegenüber im allgemeinen keine rechtlichen Wirkungen zu entfalten vermag und daû es gewissermaûen zu einer - im Interesse des freien Austausches von Waren und Dienstleistungen unerwünschten - Verdinglichung der schuldrechtlichen Verpflichtungen führen würde, wenn schon das Ausnutzen eines fremden Vertragsbruchs als solches als wettbewerbswidrig angesehen würde (vgl. BGHZ 143, 232, 240 - Auûenseiteranspruch II, m.w.N.). Etwas anderes kann aber - abweichend von der Ansicht des Berufungsgerichts - gelten, wenn die Verletzung einer branchenüblichen Ausschlieûlichkeitsbindung ausgenutzt wird, die erforderlich ist, um eine wirtschaftlich sinnvolle Auswertung der von dem Gebundenen vertraglich zugestandenen Rechte oder Befugnisse zu sichern (vgl. dazu BGH, Urt. v. 16.10.1956 - I ZR 2/55, GRUR 1957, 219, 221 - Bierbezugsvertrag; Urt. v. 19.10.1966 - Ib ZR 156/64, GRUR 1967, 138, 141 = WRP 1967, 26 - Streckenwerbung; Urt. v. 23.2.1973 - I ZR 70/71, GRUR 1973, 426, 428 [mit Anmerkung Sprick] = WRP 1973, 261 - Medizin-Duden; Urt. v. 4.5.1973 - I ZR 11/72, GRUR 1974, 97, 98 = WRP 1973, 410 - Spielautomaten II; Baumbach/
Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Aufl., § 1 UWG Rdn. 705 f.). Es ist regelmäûig unlauter, die Verletzung einer solchen Ausschlieûlichkeitsbindung auszunutzen. Wird entsprechend der Darstellung der Klägerin davon ausgegangen, daû in der maûgeblichen Zeit die Vereinbarung einer nachvertraglichen Titelexklusivität üblich war, gilt dies auch, wenn es ein Tonträgerhersteller ausgenutzt hat, daû ausübende Künstler die mit einem anderen Tonträgerhersteller vereinbarte - unter der Geltung des § 78 UrhG a.F. nur schuldrechtlich mögliche - nachvertragliche Titelexklusivität verletzen (vgl. dazu Schricker/Krüger, Urheberrecht, 1. Aufl. 1987, § 78 Rdn. 3; Hertin in Fromm/ Nordemann, Urheberrecht, 8. Aufl. 1994, § 78 Rdn. 4; Kroitzsch in Möhring /Nicolini, Urheberrechtsgesetz, 2. Aufl., § 78 Rdn. 7; Gentz, UFITA 46 [1966] S. 33, 40; Ruzicka, Film und Recht 1978, 512, 514 Fn. 12). Die Ansicht des Berufungsgerichts , das nachvertragliche Wiederaufnahmeverbot sei lediglich dem Randbereich der Hauptpflichten zuzuordnen und besitze keine entscheidende wettbewerbliche Bedeutung, wird der Funktion einer solchen Vertragsbestimmung nicht gerecht (zur Vereinbarung der Titelexklusivität in Künstlerverträgen vgl. auch Rossbach /Joos in Festgabe für Schricker, 1995, S. 333, 368; Hertin in Münchener Vertragshandbuch , Bd. 3, 1. Halbbd., 4. Aufl., IX. 23 S. 1002, 1010 Anm. 6; Schwenzer, Die Rechte des Musikproduzenten, 1998, S. 231 ff.; Gilbert/Scheuermann in Moser /Scheuermann, Handbuch der Musikwirtschaft, 4. Aufl., S. 1018, 1024 f.). Die Ausschlieûlichkeitsbindung des Künstlers durch eine vereinbarte Titelexklusivität ist typischerweise eine Gegenleistung für die Aufwendungen, die der Tonträgerhersteller zur Erfüllung des Künstlervertrages zu tätigen hat und soll zu den wirtschaftlichen Voraussetzungen für diese Investitionen beitragen, indem sie sicherstellt, daû der Tonträgerhersteller die während der Vertragsdauer geschaffenen Tonträger auch noch eine gewisse Zeit nach Vertragsende auswerten kann.
Die Annahme einer unlauteren Wettbewerbshandlung im Sinne des § 1 UWG setzt allerdings voraus, daû der Täter vorsätzlich oder mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat. Erforderlich ist daher bei einem Ausnutzen fremden Vertragsbruchs, daû sich der Täter des von einem anderen begangenen Vertragsbruchs bewuût ist oder doch damit rechnet und in Kauf nimmt, daû er fremden Vertragsbruch geschäftlich
ausnutzt (vgl. BGH, Urt. v. 30.1.1976 - I ZR 108/74, GRUR 1976, 372, 374 = WRP 1976, 237 - Möbelentwürfe). Der positiven Kenntnis steht es dabei gleich, wenn sich der Handelnde der Kenntnis der vertraglichen Bindung bewuût verschlieût oder entzieht (vgl. BGH GRUR 1957, 219, 221 f. - Bierbezugsvertrag; BGH GRUR 1974, 97, 98 - Spielautomaten II; vgl. weiter BGHZ 117, 115, 117 f. - Pullovermuster; Baumbach /Hefermehl aaO Einl. Rdn. 127 sowie - zum Verleiten zum Vertragsbruch - § 1 UWG Rdn. 701; Piper in Köhler/Piper, UWG, 2. Aufl., Einf. Rdn. 296, jeweils m.w.N.). Dies wird im vorliegenden Fall jedenfalls dann anzunehmen sein, wenn entsprechend dem Vorbringen der Klägerin für die maûgebliche Zeit von einer Übung der Tonträgerhersteller , in Künstlerverträgen eine nachvertragliche Titelexklusivität zu vereinbaren , auszugehen ist (vgl. dazu auch Hertin in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 8. Aufl. 1994, § 78 Rdn. 4). In diesem Fall hätte die Beklagte zu 5 bei der Klägerin rückfragen müssen, ob eine vertragliche Ausschlieûlichkeitsbindung besteht, oder Einsicht in den Künstlervertrag nehmen müssen, die ihr angesichts des ihr bekannten Zwecks der Vereinbarung einer Titelexklusivität - trotz des Vertragswortlauts - die Kenntnis von der Vertragsbindung verschafft hätte (vgl. dazu auch v. Gamm, Wettbewerbsrecht , 5. Aufl., Kap. 33 Rdn. 12). Feststellungen dazu hat das Berufungsgericht noch nicht getroffen. Dies wird gegebenenfalls nachzuholen sein, falls nicht jedenfalls die erhobene Verjährungseinrede durchgreift.
2. Auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen kann noch nicht über den Antrag, die Schadensersatzpflicht der Beklagten zu 5 festzustellen, sowie über den Antrag, sie zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung zu verurteilen, entschieden werden. Für das erneute Berufungsverfahren wird darauf hingewiesen, daû die Beklagte zu 5 jedenfalls nicht verpflichtet ist, die Abnehmer der von ihr vertriebenen Tonträger mit Titeln, die unter die Titelexklusivität fallen, zu benennen und Auskunft zu geben über die Gestehungskosten dieser Tonträger, die Lieferpreise und den erzielten Gewinn. Für die Schätzung der Höhe eines etwaigen Schadensersatzanspruchs der Klägerin könnten diese Umstände nichts Wesentliches beitragen (vgl. auch Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 7. Aufl., Kap. 38 Rdn. 19 m.w.N.).
3. Der Klageantrag zu 4 auf Verurteilung der Beklagten zu 5, die in ihrem Besitz befindlichen Vervielfältigungsstücke des Tonträgers "Live in Dortmund" zu vernichten , ist vom Berufungsgericht zu Recht abgewiesen worden. Für einen solchen Anspruch fehlt es - wie das Berufungsgericht zu Recht entschieden hat - an einer gesetzlichen Grundlage, weil sich die Klägerin gegenüber der Beklagten zu 5 nicht auf dingliche Rechte berufen kann und deshalb § 98 UrhG nicht eingreift.
C. Auf die Revision der Klägerin war danach unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das Berufungsurteil im Kostenpunkt und - den Vernichtungsausspruch ausgenommen - insoweit aufzuheben, als das Berufungsgericht zum Nachteil der Klägerin erkannt hat. Die Berufung der Beklagten zu 1 bis 4 gegen das landgerichtliche Urteil war hinsichtlich ihrer Verurteilung zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung (Ausspruch 2) und hinsichtlich der Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht (Ausspruch 3) zurückzuweisen. Auf die Anschluûberufung der Klägerin war das landgerichtliche Urteil in den Aussprüchen 2 und 3 dahingehend zu ergänzen , daû sich die dort ausgesprochene Verurteilung der Beklagten zu 1 bis 4 zur
Auskunftserteilung und Rechnungslegung und die Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht auch auf Tonträger mit dem Titel "Ach© sie suchen Streit" bezieht. Im übrigen Umfang der Aufhebung (Ansprüche gegenüber der Beklagten zu 5) war der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Erdmann v. Ungern-Sternberg Starck
Pokrant Büscher

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:

1.
Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;
2.
Werke der Musik;
3.
pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;
4.
Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;
5.
Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;
6.
Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;
7.
Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.

(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.

(1) Der Urheber kann einem anderen das Recht einräumen, das Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen (Nutzungsrecht). Das Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschließliches Recht sowie räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden.

(2) Das einfache Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk auf die erlaubte Art zu nutzen, ohne dass eine Nutzung durch andere ausgeschlossen ist.

(3) Das ausschließliche Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk unter Ausschluss aller anderen Personen auf die ihm erlaubte Art zu nutzen und Nutzungsrechte einzuräumen. Es kann bestimmt werden, dass die Nutzung durch den Urheber vorbehalten bleibt. § 35 bleibt unberührt.

(4) (weggefallen)

(5) Sind bei der Einräumung eines Nutzungsrechts die Nutzungsarten nicht ausdrücklich einzeln bezeichnet, so bestimmt sich nach dem von beiden Partnern zugrunde gelegten Vertragszweck, auf welche Nutzungsarten es sich erstreckt. Entsprechendes gilt für die Frage, ob ein Nutzungsrecht eingeräumt wird, ob es sich um ein einfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht handelt, wie weit Nutzungsrecht und Verbotsrecht reichen und welchen Einschränkungen das Nutzungsrecht unterliegt.

(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht.

(1) Trifft ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand eine Verfügung, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, so ist er dem Berechtigten zur Herausgabe des durch die Verfügung Erlangten verpflichtet. Erfolgt die Verfügung unentgeltlich, so trifft die gleiche Verpflichtung denjenigen, welcher auf Grund der Verfügung unmittelbar einen rechtlichen Vorteil erlangt.

(2) Wird an einen Nichtberechtigten eine Leistung bewirkt, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, so ist der Nichtberechtigte dem Berechtigten zur Herausgabe des Geleisteten verpflichtet.

(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.

(2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(3) Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, findet sofortige Beschwerde statt.