Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Feb. 2005 - VII ZR 86/04

bei uns veröffentlicht am24.02.2005

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VII ZR 86/04
vom
24. Februar 2005
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
Unternehmer einer Außenanlage ist nicht, wer lediglich mit Rodungsarbeiten und
sonstigen Arbeiten beauftragt ist, die dazu dienen, ein Baugrundstück zur Bebauung
frei zu machen.
BGH, Beschluß vom 24. Februar 2005 - VII ZR 86/04 - OLG Frankfurt am Main
LG Frankfurt am Main
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Februar 2005 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Prof. Dr. Thode, Dr. Kuffer,
Prof. Dr. Kniffka und Bauner

beschlossen:
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Der Streitwert bis zur übereinstimmenden Erledigungserklärung wird auf 21.985,55 € festgesetzt. Der Streitwert danach wird auf 10.264,10 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Klägerin hat die Beklagte auf Zahlung von 21.985,55 € (43.000 DM) aus einer Bürgschaft in Anspruch genommen. Die Firma I. beauftragte die Klägerin mit Rodungsarbeiten, die für die Bebauung eines Grundstücks notwendig waren. Die Parteien vereinbarten einen Pauschalpreis von 40.600 DM. Die Klägerin unterbreitete während der Ausführung der Arbeiten ein Angebot über zusätzliche Leistungen. Dieses machte sie davon abhängig, daß ihr die Firma I. eine Bürgschaft zur Sicherung des Vergütungsanspruchs über die gesamte Auftragssumme stellte. Die Firma I. nahm das Nachtragsangebot teilweise an und übermittelte der Klägerin eine Bürgschaft der Beklagten. Nach der Bürgschaftsurkunde vom 6. März 2001 wurde die unbefristete, selbstschuldnerische Bürgschaft bis zum Höchstbetrag
von 43.000 DM unter Hinweis darauf übernommen, daß die Firma I. der Klägerin eine Zahlungsbürgschaft in dieser Höhe zu stellen hat. Die Beklagte hat auf die Einreden gemäß §§ 768, 770, 771 BGB verzichtet. Nach der Kündigung des Vertrages hat die Klägerin unter Einbeziehung eines weiteren Nachtragsauftrags gemäß Angebot vom 9. April 2001 eine Forderung von 45.031,20 DM errechnet. Sie hat die Beklagte auf Zahlung aus der Bürgschaft in Anspruch genommen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung ist erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht hat im wesentlichen ausgeführt, die Beklagte habe sich nicht substantiiert gegen die Höhe der Forderung gewandt. Ein Zahlungsverweigerungsrecht der Beklagten ergebe sich nicht aus § 648a Abs. 2 Satz 2 BGB. Die Parteien hätten die Sicherheit vereinbart. § 648a Abs. 2 Satz 2 und Abs. 7 BGB seien in diesem Fall nicht anwendbar. Den Vertragsschließenden bleibe es unbenommen, sich nachträglich auf andere Sicherungen zu einigen , als sie in § 648a BGB vorgegeben seien. Die gesetzliche Regelung des § 648a BGB sehe demgegenüber für den Fall fehlender Einigung einen mit bestimmten Voraussetzungen ausgestatteten Anspruch des Unternehmers gegenüber dem Besteller vor. In diesem Fall sei nach § 648a BGB zu verfahren. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen. Nach Einlegung und Begründung der Revision haben beide Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt und beantragt, jeweils der Gegenseite die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.

II.

Der Senat hat gemäß § 91a ZPO über die Kosten des Rechtsstreits unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Die Revision wäre ohne Erfolg geblieben, so daß die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. 1. Die Ausführungen des Berufungsgerichts sind, wie die Revisionsbegründung zutreffend hervorhebt, nicht unbedenklich. Sie dürften mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht im Einklang stehen (vgl. BGH, Urteil 26. April 2001 - IX ZR 317/98, BauR 2001, 1426, 1428 = NZBau 2001, 680 = ZfBR 2001, 406). Auf sie kommt es jedoch nicht an. Denn § 648a Abs. 2 Satz 2 BGB steht der Durchsetzung der Forderung schon deshalb nicht entgegen , weil diese Regelung aus anderen Gründen nicht anwendbar ist. § 648a Abs. 1 BGB gibt dem Unternehmer eines Bauwerks oder einer Außenanlage oder eines Teils davon die gesetzliche Möglichkeit, von dem Besteller Sicherheit zu verlangen. Die Klägerin war weder Unternehmerin eines Bauwerks noch einer Außenanlage. Sie war mit den für die Bebauung eines Grundstücks erforderlichen Rodungsarbeiten beauftragt. Mit den Nachträgen wurde das Fällen weiterer Bäume, das Entfernen von zwischenzeitlich nachgewachsenen Trieben und die Beseitigung einer Gartenhütte vereinbart.
a) Mit der ungewöhnlichen sprachlichen Fassung des Gesetzes hat sich der Gesetzgeber an die Fassung des § 648 BGB angelehnt. Dort ist vom Unternehmer eines Bauwerks die Rede. Gemeint ist damit ein Unternehmer, der mit Arbeiten an einem Bauwerk beauftragt worden ist. Unter einem Bauwerk versteht die Rechtsprechung, ohne daß es auf die sachenrechtliche Zuordnung ankäme, eine unbewegliche, durch Verwendung von Arbeit und Material in Verbindung mit dem Erdboden hergestellte Sache (BGH, Urteil vom 20. Mai 2003
- X ZR 57/02, BauR 2003, 1391 = NZBau 2003, 559 = ZfBR 2003, 674). Darunter sind jedenfalls Arbeiten zur Herstellung eines Gebäudes zu verstehen. Dazu gehören auch Arbeiten, die für die Erneuerung oder den Bestand eines Gebäudes von wesentlicher Bedeutung sind, sofern die eingebauten Teile mit dem Gebäude fest verbunden werden (BGH, Urteil vom 16. September 1993 - VII ZR 180/92, BauR 1994, 101 = ZfBR 1994, 14). Isoliert in Auftrag gegebene Abbrucharbeiten oder Arbeiten zur Beseitigung von Altlasten sind keine Arbeiten am Bauwerk in diesem Sinne. Sie entfernen sich bei wertender Betrachtung soweit von anderen, zur Vorbereitung der Bebauung dienenden Arbeiten am Grundstück, daß sie allein noch nicht der Errichtung eines Bauwerks zugeordnet werden können (BGH, Urteil vom 9. März 2004 - X ZR 67/01, BauR 2004, 1798). Der mit solchen Arbeiten isoliert beauftragte Unternehmer kann deshalb keine Sicherheit nach § 648a BGB fordern.
b) Mit dem Unternehmer einer Außenanlage ist der Unternehmer gemeint , der mit Arbeiten an einer Außenanlage beauftragt ist. Es muß sich um solche Arbeiten handeln, die den Arbeiten am Bauwerk im weitesten Sinne vergleichbar sind. Schon aus der sprachlichen Fassung ergibt sich, daß nicht alle Arbeiten an einem Grundstück erfaßt sind. Es muß sich nicht lediglich um Außenarbeiten , sondern um Arbeiten an einer Außenanlage handeln. Die Begründung des Gesetzes erwähnt landschaftsgestalterische Arbeiten, Gartenarbeiten , Sportplatzbau (BT-Drucks. 12/4526 S. 10). Daraus wird erkennbar, daß jedenfalls gestalterische Arbeiten an einer Außenanlage vorzunehmen sind, die der Errichtung der Anlage oder deren Bestand dienen. Nicht erfaßt sind hingegen solche isoliert in Auftrag gegebenen Arbeiten, die lediglich dazu dienen, ein Grundstück zur Bebauung frei zu machen. Diese Arbeiten entsprechen den Abbrucharbeiten am Bauwerk. Es gibt keinen Grund für eine unterschiedliche Behandlung des Unternehmers, der zum Zwecke der Bebauung Abbrucharbeiten vornimmt, und des Unternehmers, der zum Zwecke der Bebauung Rodungsar-
beiten vornimmt. Eine unterschiedliche Behandlung im Anwendungsbereich des § 648a BGB würde auch deshalb zu Schwierigkeiten führen, weil solche Arbeiten häufig im Zusammenhang vergeben werden. 2. Soweit die Revision geltend macht, die nach Kündigung verbleibende Vergütung von 2.610 DM aus der nachträglichen Beauftragung vom 9. April 2001 sei durch die Bürgschaft nicht abgesichert, ändert das an der Kostenentscheidung nichts. Die Revision kann nicht mit dem erstmaligen Vortrag gehört werden, die Bürgschaft sichere die Vergütung aus der Nachtragsvereinbarung nicht. Damit hat sich die Beklagte in den Instanzen nicht verteidigt. Weder die Bürgschaftsurkunde noch der Vortrag zur Sicherungsvereinbarung schließen es aus, daß auch die Vergütung aus Nachträgen von der Bürgschaft erfaßt ist. Dressler Thode Kuffer Kniffka Bauner

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Feb. 2005 - VII ZR 86/04

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Feb. 2005 - VII ZR 86/04

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(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksich

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(1) Der Bürge kann die dem Hauptschuldner zustehenden Einreden geltend machen. Stirbt der Hauptschuldner, so kann sich der Bürge nicht darauf berufen, dass der Erbe für die Verbindlichkeit nur beschränkt haftet. (2) Der Bürge verliert eine Einred

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(1) Beide Vertragsparteien können den Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der be

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 770 Einreden der Anfechtbarkeit und der Aufrechenbarkeit


(1) Der Bürge kann die Befriedigung des Gläubigers verweigern, solange dem Hauptschuldner das Recht zusteht, das seiner Verbindlichkeit zugrunde liegende Rechtsgeschäft anzufechten. (2) Die gleiche Befugnis hat der Bürge, solange sich der Gläubig
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Der Bürge kann die Befriedigung des Gläubigers verweigern, solange nicht der Gläubiger eine Zwangsvollstreckung gegen den Hauptschuldner ohne Erfolg versucht hat (Einrede der Vorausklage). Erhebt der Bürge die Einrede der Vorausklage, ist die Verjähr

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 648 Kündigungsrecht des Bestellers


Der Besteller kann bis zur Vollendung des Werkes jederzeit den Vertrag kündigen. Kündigt der Besteller, so ist der Unternehmer berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufh

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Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Feb. 2005 - VII ZR 86/04 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Feb. 2005 - VII ZR 86/04 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

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Referenzen

(1) Beide Vertragsparteien können den Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur Fertigstellung des Werks nicht zugemutet werden kann.

(2) Eine Teilkündigung ist möglich; sie muss sich auf einen abgrenzbaren Teil des geschuldeten Werks beziehen.

(3) § 314 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Nach der Kündigung kann jede Vertragspartei von der anderen verlangen, dass sie an einer gemeinsamen Feststellung des Leistungsstandes mitwirkt. Verweigert eine Vertragspartei die Mitwirkung oder bleibt sie einem vereinbarten oder einem von der anderen Vertragspartei innerhalb einer angemessenen Frist bestimmten Termin zur Leistungsstandfeststellung fern, trifft sie die Beweislast für den Leistungsstand zum Zeitpunkt der Kündigung. Dies gilt nicht, wenn die Vertragspartei infolge eines Umstands fernbleibt, den sie nicht zu vertreten hat und den sie der anderen Vertragspartei unverzüglich mitgeteilt hat.

(5) Kündigt eine Vertragspartei aus wichtigem Grund, ist der Unternehmer nur berechtigt, die Vergütung zu verlangen, die auf den bis zur Kündigung erbrachten Teil des Werks entfällt.

(6) Die Berechtigung, Schadensersatz zu verlangen, wird durch die Kündigung nicht ausgeschlossen.

(1) Der Bürge kann die dem Hauptschuldner zustehenden Einreden geltend machen. Stirbt der Hauptschuldner, so kann sich der Bürge nicht darauf berufen, dass der Erbe für die Verbindlichkeit nur beschränkt haftet.

(2) Der Bürge verliert eine Einrede nicht dadurch, dass der Hauptschuldner auf sie verzichtet.

(1) Der Bürge kann die Befriedigung des Gläubigers verweigern, solange dem Hauptschuldner das Recht zusteht, das seiner Verbindlichkeit zugrunde liegende Rechtsgeschäft anzufechten.

(2) Die gleiche Befugnis hat der Bürge, solange sich der Gläubiger durch Aufrechnung gegen eine fällige Forderung des Hauptschuldners befriedigen kann.

Der Bürge kann die Befriedigung des Gläubigers verweigern, solange nicht der Gläubiger eine Zwangsvollstreckung gegen den Hauptschuldner ohne Erfolg versucht hat (Einrede der Vorausklage). Erhebt der Bürge die Einrede der Vorausklage, ist die Verjährung des Anspruchs des Gläubigers gegen den Bürgen gehemmt, bis der Gläubiger eine Zwangsvollstreckung gegen den Hauptschuldner ohne Erfolg versucht hat.

(1) Beide Vertragsparteien können den Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur Fertigstellung des Werks nicht zugemutet werden kann.

(2) Eine Teilkündigung ist möglich; sie muss sich auf einen abgrenzbaren Teil des geschuldeten Werks beziehen.

(3) § 314 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Nach der Kündigung kann jede Vertragspartei von der anderen verlangen, dass sie an einer gemeinsamen Feststellung des Leistungsstandes mitwirkt. Verweigert eine Vertragspartei die Mitwirkung oder bleibt sie einem vereinbarten oder einem von der anderen Vertragspartei innerhalb einer angemessenen Frist bestimmten Termin zur Leistungsstandfeststellung fern, trifft sie die Beweislast für den Leistungsstand zum Zeitpunkt der Kündigung. Dies gilt nicht, wenn die Vertragspartei infolge eines Umstands fernbleibt, den sie nicht zu vertreten hat und den sie der anderen Vertragspartei unverzüglich mitgeteilt hat.

(5) Kündigt eine Vertragspartei aus wichtigem Grund, ist der Unternehmer nur berechtigt, die Vergütung zu verlangen, die auf den bis zur Kündigung erbrachten Teil des Werks entfällt.

(6) Die Berechtigung, Schadensersatz zu verlangen, wird durch die Kündigung nicht ausgeschlossen.

(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.

(1) Beide Vertragsparteien können den Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur Fertigstellung des Werks nicht zugemutet werden kann.

(2) Eine Teilkündigung ist möglich; sie muss sich auf einen abgrenzbaren Teil des geschuldeten Werks beziehen.

(3) § 314 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Nach der Kündigung kann jede Vertragspartei von der anderen verlangen, dass sie an einer gemeinsamen Feststellung des Leistungsstandes mitwirkt. Verweigert eine Vertragspartei die Mitwirkung oder bleibt sie einem vereinbarten oder einem von der anderen Vertragspartei innerhalb einer angemessenen Frist bestimmten Termin zur Leistungsstandfeststellung fern, trifft sie die Beweislast für den Leistungsstand zum Zeitpunkt der Kündigung. Dies gilt nicht, wenn die Vertragspartei infolge eines Umstands fernbleibt, den sie nicht zu vertreten hat und den sie der anderen Vertragspartei unverzüglich mitgeteilt hat.

(5) Kündigt eine Vertragspartei aus wichtigem Grund, ist der Unternehmer nur berechtigt, die Vergütung zu verlangen, die auf den bis zur Kündigung erbrachten Teil des Werks entfällt.

(6) Die Berechtigung, Schadensersatz zu verlangen, wird durch die Kündigung nicht ausgeschlossen.

Der Besteller kann bis zur Vollendung des Werkes jederzeit den Vertrag kündigen. Kündigt der Besteller, so ist der Unternehmer berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Es wird vermutet, dass danach dem Unternehmer 5 vom Hundert der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 57/02 Verkündet am:
20. Mai 2003
Mayer
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
Bei Streit, ob die Frist der einredeweise geltend gemachten Verjährung sechs Monate
oder fünf Jahre beträgt, kann der frühere Ablauf der Verjährungsfrist nur angenommen
werden, wenn auszuschließen ist, daß der Werkvertrag Arbeiten bei Bauwerken
betrifft.
BGH, Urt. v. 20. Mai 2003 - X ZR 57/02 - OLG Oldenburg
LG Aurich
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 15. April 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, die
Richter Scharen und Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und den Richter
Asendorf

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das am 5. März 2002 verkündete Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Kläger ließ eine neue Futtermühle errichten. Die Pelletieranlage gab er bei der Streitverkündeten in Auftrag, die softwaregestützte Steuerungsanlage hierfür bei der Beklagten.

Nach Abnahme im August 1996 erreichte die Mühle über mehrere Jahre nicht die vorgesehenen Produktionsmengen, obwohl die Steuerungsanlage Arbeit in Vollast anzeigte. Ein hinzugezogener Sachverständiger stellte dann fest, daß die Steuerungsanlage die Last, mit der tatsächlichen gearbeitet wurde , falsch angegeben hatte.
Der Kläger ist der Meinung, die Leistung der Beklagten sei fehlerhaft gewesen. Er hat für den Produktionsausfall Schadensersatz begehrt. Das Landgericht hat die am 1. Juni 2001 eingereichte Klage wegen Verjährung abgewiesen. Die hiergegen von dem Kläger eingelegte Berufung ist erfolglos geblieben. Der Kläger verfolgt nunmehr mit der - zugelassenen - Revision sein Schadensersatzbegehren weiter. Die Beklagte ist dem Rechtsmittel entgegengetreten.

Entscheidungsgründe:


Die zulässige Revision hat in der Sache Erfolg und führt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1. Das Berufungsgericht ist ersichtlich davon ausgegangen, der Vertrag der Parteien über die Fertigung der Steuerungsanlage für die Pelletieranlage der Mühle habe die Herstellung einer nicht vertretbaren Sache im Sinne des § 651 BGB in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung (a.F.) zum Gegenstand gehabt, was zur Anwendung der Vorschriften über den Werkvertrag mit Ausnahme der hier nicht interessierenden §§ 647, 648 BGB a.F. führe.
Das Berufungsgericht hat ferner angenommen, daß die Klägerin mit ihrer Klage nicht Ersatz eines sich nach allgemeinem Schuldrecht beurteilenden Mangelfolgeschadens begehre, sondern einen Gewährleistungsanspruch nach § 635 BGB a.F. verfolge. Dies wird von der Revision hingenommen und begegnet auch keinen rechtlichen Bedenken. Die Klagesumme betrifft finanzielle Einbußen des Klägers bei der Benutzung der Mühle, die nach der Darstellung des Klägers auf die falsche Programmierung der Steuerungsanlage zurückzuführen sind. Im Streit steht damit entgangener Gewinn. Entgangenen Gewinn, der auf Mängeln des Werks beruht, kann der Besteller als Schadensersatz nach § 635 BGB a.F. fordern (BGHZ 72, 31, 33 m.w.N.).
2. Das Berufungsgericht hat die von der Beklagten erhobene Verjährungseinrede durchgreifen lassen und hierzu ausgeführt: Es gelte die bei Klageeinreichung bereits verstrichene Sechs-Monats-Frist und nicht die in § 638 Abs. 1 BGB a.F. bei Bauwerken vorgesehene Verjährungsfrist von fünf Jahren. Die Herstellung einer Software für die Steuerung einer Maschine stelle eine Arbeit bei Bauwerken nicht dar. Die Pelletieranlage selbst, der die Steuerungsanlage diene, könne ebenfalls nicht als Bauwerk qualifiziert werden. Die Pelletieranlage diene auch nicht dem Gebäude der Futtermühle als fest und dauerhaft eingefügte Anlage. Nach den vorliegenden Plänen handele es sich bei der Pelletieranlage offensichtlich um Produktionsmaschinen, insbesondere Pressen , die über Laufbänder miteinander verbunden und in den Haupträumen der Mühle aufgestellt seien. Jedenfalls habe der Kläger trotz richterlichen Hinweises zur Verbindung der Pelletieranlage mit dem Gebäude nichts anderes vorgetragen.
Das hält - wie die Revision zu Recht geltend macht - revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand.

a) Unter einem Bauwerk im Sinne des § 638 Abs. 1 BGB a.F. wird nach gefestigter Rechtsprechung – ohne daß es auf die sachenrechtliche Einordnung ankäme – eine unbewegliche, durch Verwendung von Arbeit und Material in Verbindung mit dem Erdboden hergestellte Sache verstanden (BGH, Urt. v. 12.03.1986 - VIII ZR 332/84, NJW 1986, 1927). Erfaßt sind damit nicht nur Gebäude , wie hier die Fertigungshalle der Mühle, sondern auch andere von Menschen aus Material geschaffene, in vergleichbarer Weise ortsfest angebrachte Sachen. Der Ausdruck "Bauwerk" in § 638 Abs. 1 BGB a.F. beschreibt nach der Auslegung, die er durch die Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs erfahren hat, überdies nicht nur die Ausführung eines Baus als ganzen, sondern auch die Herstellung der einzelnen Bauteile und Bauglieder, und zwar unabhängig davon, ob sie als äußerlich hervortretende, körperlich abgesetzte Teile in Erscheinung treten (BGHZ 19, 319, 321 m.w.N.). Das bedeutet, daß Gewährleistungsansprüche wegen der Herstellung einer Sache, die für sich gesehen eine technische Anlage ist, aus verschiedenen Gründen der fünfjährigen Verjährungsfrist des § 638 Abs. 1 BGB a.F. unterliegen können, nämlich zum einen, wenn diese Anlage selbst (als ganzes) nach ihrer Beschaffenheit als Bauwerk anzusehen ist, wie es etwa bei einer Förderanlage für die Automobilproduktion für möglich gehalten worden ist (BGH, Urt. v. 03.12.1998 - VII ZR 109/97, NJW 1999, 2434), zum anderen, wenn die Anlage Bauteil oder Bauglied einer Sache ist, die ihrerseits die Kriterien eines Bauwerks erfüllt, wie es nach der Rechtsprechung bei einer Steuerungsanlage einer Hängebahn der Fall sein kann (BGH, Urt. v. 20.02.1997 - VII ZR 288/94, NJW 1997, 1982), und schließlich, wenn die Sache, deren Teil oder Glied die
Anlage ist, zwar nicht selbst als Bauwerk angesehen werden kann, ihrerseits aber Bauteil oder Bauglied eines Bauwerks ist.
Das Berufungsgericht hat diese Möglichkeiten bedacht und ist zu dem Ergebnis gelangt, daß neben der von der Revision nicht problematisierten ersten Alternative im Streitfall auch die beiden anderen ausschieden. Die hierzu getroffenen Feststellungen bieten hierfür jedoch keine tragfähige Grundlage.

b) Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die Installationen, welche die Beklagte durchzuführen hatte, der Pelletieranlage in der Mühle dienen. Die Steuerungsanlage, welche die Beklagte nach dem tatbestandlichen Teil des angefochtenen Urteils schuldete, kann deshalb Bauteil dieser Anlage sein und die fünfjährige Verjährungsfrist des § 638 Abs. 1 BGB a.F. kann wegen dieser Zuordnung eingreifen, wenn die Pelletieranlage die erforderliche Bauwerkseigenschaft hat. Da diese technische Anlage eine durch Verwendung von Arbeit und Material hergestellte Sache ist, reicht hierfür aus, daß sie die für eine unbewegliche Sache nötige enge und auf längere Dauer angelegte Verbindung mit dem Erdboden aufweist (BGH, Urt. v. 03.12.1998 - VII ZR 109/97, NJW 1999, 2434 f. m.w.N.). Das ist außer in dem bereits erwähnten Fall einer Förderanlage für die Automobilproduktion beispielsweise auch bei der Errichtung einer Müllpresse in einer Müllumschlagsstation angenommen worden, die eine Lebensdauer von 17 Jahren besitzen, deren Montage zwei Wochen in Anspruch nehmen und deren Gewicht mehr als 11 t aufweisen sollte (Sen.Urt. v. 23.01.2002 - X ZR 184/99, NJW-RR 2002, 664). Danach genügt, daß der Unternehmer durch das von ihm geschuldete Werk bei der Errichtung einer Sache mitwirken soll (vgl. Sen.Urt. v. 19.03.2002 - X ZR 49/00, NJW 2002, 2100), die von ihrer Größe und ihrem Gewicht her so beschaffen ist, daß eine Trennung
vom Grundstück nur mit einem größeren Aufwand möglich ist. Dem liegt die Überlegung zugrunde, daß bei Sachen von derartiger Größe und Gewicht typischerweise Mängel aus dem Bereich von Planung und Statik in Betracht zu ziehen sind, die etwa auch aus Gründen der Verdeckung durch aufeinanderfolgende Arbeiten befürchten lassen, daß sie erst spät erkannt werden und deshalb die für solche Fälle vom Gesetzgeber vorgesehene Verjährungsfrist von fünf Jahren (vgl. Mot. z. BGB, II, S. 489) rechtfertigen. Der Umstand, daß eine Anlage der soeben beschriebenen Beschaffenheit mit dem Gebäude, in dem sie untergebracht ist, nicht noch besonders verbunden ist, dort also sozusagen nur aufgestellt ist, ist im Hinblick auf die Bauwerkseigenschaft nach der wiedergegebenen Rechtsprechung hingegen unerheblich.
Das Berufungsgericht durfte deshalb nicht als allein entscheidungserheblich ansehen, daß die vorgelegten Pläne lediglich die Aufstellung der Pelletieranlage in den Haupträumen der Mühle ausweisen und Vortrag zur Verbindung der Pelletieranlage mit dem Gebäude fehlte. Da der Kläger geltend gemacht hat, die Pelletieranlage sei wegen ihrer Größe bei geöffneten Wänden in den Maschinenraum gesetzt worden und die Anlage habe bei der Aufnahme der Gebäudefundamente berücksichtigt werden müssen, kommt vielmehr in Betracht, daß auch im Streitfall die Pelletieranlage als eine technische Anlage hergestellt werden sollte, die allein wegen ihrer Größe und ihres Gewichts als unbeweglich anzusehen ist. Die Feststellungen des Berufungsgerichts hätten sich deshalb auf die Größe und das Gewicht der Pelletieranlage erstrecken müssen. Die vom Berufungsgericht als naheliegend bezeichnete Möglichkeit, daß die vom Kläger behauptete Montageweise nur aus Gründen der Zweckmäßigkeit erfolgt sei, um die Pelletieranlage nicht in Teilen in die Fertigungshalle schaffen zu müssen, machte das nicht entbehrlich. Da die Verjährung ein
rechtsvernichtender Umstand ist, der zudem nur auf Einrede des Schuldners zu berücksichtigen ist, und es deshalb bei Streit hierüber nicht Sache des Gläubigers ist, den Nichtablauf der fünfjährigen Verjährungsfrist zu beweisen (vgl. Rosenberg, Die Beweislast, 5. Aufl., S. 381), kann zugunsten des Schuldners, der sich - wie hier - auf eine kürzere der in § 638 Abs. 1 BGB a.F. alternativ geregelten Verjährungsfristen beruft, der frühere Ablauf der Verjährungsfrist nur angenommen werden, wenn auszuschließen ist, daß die technische Anlage ein Bauwerk im Sinne des § 638 Abs. 1 BGB a.F. ist. Hierzu reicht aber nicht aus, daß Umstände möglicherweise gegen diese Eigenschaft sprechen, selbst wenn diese Möglichkeit naheliegend ist.

c) Eine weitere Sachaufklärung erübrigt sich auch nicht im Hinblick darauf , daß das Berufungsgericht im Rahmen seiner zusätzlichen Begründung darauf abgestellt hat, daß die Beklagte im wesentlichen die Programmierung einer Software geschuldet habe, und daß die Erstellung einer Steuerungssoftware völlig unabhängig vom Bau eines Hauses oder der Installation einer Maschine in Auftrag gegeben werden könne. Denn in Anbetracht des ansonsten Festgestellten ist nicht ausgeschlossen, daß es sich hierbei um eine "zerstükkelnde" Betrachtungsweise handelt, die mit den tatsächlichen Gegebenheiten nicht im Einklang steht. Nach den tatbestandlichen Annahmen des angefochtenen Urteils hatte die Beklagte eine Steuerungsanlage für die Pelletieranlage der Mühle zu fertigen. Danach kann hier ein Fall gegeben sein, in dem der Besteller neben dem zur Herstellung eines Bauwerks (der Pelletieranlage) eingesetzten Hauptunternehmer einen weiteren Unternehmer zur Herstellung einer in das Bauwerk einzubauenden Sache eingesetzt hat, und in dem erst das Zusammenwirken beider Unternehmer zur Schaffung des bestimmungsgemäßen Bauwerks geführt hat. Dieser Fall ist vergleichbar den Fällen, in denen ein bei
der Herstellung eines Bauwerks eingesetzter Unternehmer die Herstellung in das Bauwerk einzubauender Sachen einem Subunternehmer überläßt. Die insoweit entwickelte Rechtsprechung kann deshalb auch hierauf übertragen werden. Danach kann es sich auch bei Arbeiten eines zweiten Unternehmers um solche "bei Bauwerken" handeln, wenn dieser weiß, daß der von ihm herzustellende Gegenstand für ein bestimmtes Bauwerk verwendet werden soll (vgl. z.B. BGH, Urt. v. 26.04.1990 - VII ZR 345/88, MDR 1991, 39; Urt. v. 03.12.1998 - VII ZR 109/97, NJW 1999, 2434, jeweils m.w.N.). Auch die dem zugrundeliegende Rechtsprechung trägt den bereits erwähnten typischen Bauwerksgefahren Rechnung. Diese sind aber unabhängig davon zu bersorgen, ob der Hauptunternehmer unter Hinzuziehung eines Subunternehmers die Herstellung erledigt oder ob der Auftrag an den zweiten Unternehmer unmittelbar durch den Besteller erfolgt.

d) Falls die sich an der Größe und an dem Gewicht der Pelletieranlage orientierende Prüfung im Laufe des weiteren Verfahrens zu der Feststellung führen sollte, daß die Pelletieranlage selbst kein Bauwerk im Sinne des § 638 Abs. 1 BGB a.F. darstellt, wird mit der bisherigen Begründung auch nicht aufrechterhalten werden können, der Vertrag der Parteien betreffe eine Arbeit bei einem Bauwerk auch nicht im Hinblick darauf, daß die Herstellung der Pelletieranlage der Errichtung der Fertigungshalle gedient habe.
Im Hinblick auf diese Alternative ist aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu entnehmen, daß die geschuldeten Arbeiten sich derart auf ein bestimmtes Bauwerk (Gebäude) beziehen müssen, daß bei wertender Betrachtung die Feststellung gerechtfertigt ist, der Unternehmer habe bei dessen Errichtung (oder grundlegenden Erneuerung) jedenfalls mitgewirkt (Sen.Urt. v.
19.03.2002 - X ZR 49/00, NJW 2002, 2100). Das ist angenommen worden bei dem Einbau einer Küche, die speziell auf die Wohnung angepaßt war und aus Teilen zusammengesetzt werden mußte, die untereinander verbunden sowie mit besonderen Dübeln an der Wand befestigt und gegen diese abgedichtet werden mußte, und deren Geräte an die entsprechenden Leitungen des Hauses angeschlossen werden mußten (BGH, Urt. v. 15.02.1990 - VII ZR 175/89, MDR 1990, 1101). Weitere Beispielsfälle bilden die Errichtung einer Papierentsorgungsanlage mit Ballenpresse, wobei Schachtrohre, Einwurfstationen, Ventilatoren etc. in das Verwaltungsgebäude fest eingebaut werden mußten (BGH, Urt. v. 04.12.1986 - VII ZR 354/85, NJW 1987, 837) oder der Einbau einer Zentralheizung in ein Wohnhaus (BGH, Urt. v. 08.03.1973 - VII ZR 43/71, BauR 1973, 246) oder die Schaffung einer Klimaanlage in einem Druckereigebäude , zu deren Herstellung Anlagenteile mit dem Gebäude eng und auf Dauer verbunden werden mußten (BGH, Urt. v. 22.11.1973 - VII ZR 217/71, BauR 1974, 57, 58). Danach sind die Ausrichtung der Anlage auf das Gebäude, deren feste Verbindung mit dem Gebäude und deren nach Zweck und Verbindung dauerhafter Verbleib in dem Gebäude Gegebenheiten, deren Zusammenkommen die Feststellung rechtfertigt, der Unternehmer (Anlagenerbauer) habe bei der Errichtung des Gebäudes mitgewirkt.
Auch das hat das Berufungsgericht im Ausgangspunkt nicht verkannt. Es hat jedoch nicht beachtet, daß, was sich wieder aus der nach § 638 Abs. 1 BGB a.F. zu beachtenden Beweislage ergibt, das Fehlen der Verbindung zwischen technischer Anlage und Gebäude feststehen muß, wenn für Gewährleistungsansprüche wegen mangelhafter Erstellung der Anlage die kürzere Verjährungsfrist greifen soll . Auch insoweit sind deshalb die bisherigen Feststel-
lungen des Berufungsgerichts nicht ausreichend. Die von ihm herangezogenen
Pläne weisen über die Art und Weise der Verbindung der Pelletieranlage mit der Fertigungshalle nichts aus. Hiervon ist ersichtlich auch das Berufungsgericht ausgegangen. Ansonsten hätte es insoweit nicht weiteren Sachvortrag für nötig gehalten.
Melullis Scharen Keukenschrijver
Mühlens Asendorf

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 67/01 Verkündet am:
9. März 2004
Wermes
Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 9. März 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und
die Richter Prof. Dr. Jestaedt, Keukenschrijver, Dr. Meier-Beck und Asendorf

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das am 22. Februar 2001 verkündete Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Vater des Klägers (Zedent) ist Eigentümer eines Grundstücks in B. (N. ), auf dem bis 1976 eine Tankstelle betrieben worden war; im Westteil des Grundstücks befanden sich im Eigentum des Zedenten stehende drei alte Erdtanks. Im Jahr 1995 vermietete der Zedent das Grundstück an ein Mineralölunternehmen zum Betrieb einer Tankstelle; er verpflichtete sich dabei, das Grundstück eingeebnet und geräumt zu übergeben. Der Zedent beauftragte den Beklagten, einen Architekten, Angebote für die Abbrucharbeiten einzuholen, den Auftrag an den günstigsten Anbieter zu vergeben sowie die Abbrucharbeiten zu organisieren und zu überwachen. Bei den daraufhin durch das Abbruchunternehmen R. durchgeführten Arbeiten kam es bei der Zerlegung eines der Erdtanks zu einer Verpuffung, was zu einer Unterbrechung der Arbeiten und zu Mehraufwand führte, den der Zedent auf 68.186,88 DM beziffert und in dieser Höhe gegen den Beklagten geltend gemacht hat. Der Beklagte hat den Anspruch dem Grund und der Höhe nach bestritten und sich auf Verjährung berufen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil zusätzliche Kosten wegen der Verpuffung nicht dargetan seien. Die Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger sein Zahlungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe:


Die Revision führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen ist.
I. 1. Das Berufungsgericht hat angenommen, daß zwischen dem Zedenten und dem Beklagten ein Werkvertrag abgeschlossen worden sei. Das wird von der Revision nicht angegriffen und begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
2. Das Berufungsgericht hat Schadensersatzansprüche nach § 635 BGB a.F. verneint. Das begegnet jedenfalls im Ergebnis schon deshalb keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, weil es die vom Beklagten erhobene Verjährungseinrede hat durchgreifen lassen. Da es sich um Arbeiten an einem Grundstück und nicht an einem Bauwerk gehandelt habe, die Errichtung der neuen Tankstelle nämlich durch den Mieter (und nicht durch den Eigentümer) vorgesehen gewesen sei, und die Abrißarbeiten in keinem Zusammenhang mit den vorgesehenen Bauarbeiten gestanden hätten, gelte die einjährige Verjährungsfrist. Die Abnahme sei spätestens mit Hinnahme der Rechnungen am 9. Oktober 1996 erfolgt; die Klageerhebung am 5. Mai 1998 habe die Verjährung daher nicht mehr unterbrechen können.

Die demgegenüber erhobene Revisionsrüge, es habe sich um Arbeiten "an einem Bauwerk", gehandelt, ist nicht begründet. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu dem vor dem 1. Januar 2002 geltenden Recht kommt die fünfjährige Verjährungsfrist dann zur Anwendung, wenn das geschuldete Werk selbst in der Errichtung oder der grundlegenden Erneuerung eines Gebäudes oder eines anderen Bauwerks besteht (Sen.Urt. v. 19.3.2002 - X ZR 49/00, NJW 2002, 2100 = ZfBR 2002, 557). Dabei müssen sich die geschuldeten Arbeiten derart auf ein bestimmtes Bauwerk beziehen, daß bei wertender Betrachtung die Feststellung gerechtfertigt ist, der Unternehmer habe bei dessen Errichtung mitgewirkt (Senat aaO). Unter Arbeiten bei Bauwerken sind sämtliche Arbeiten zur Herstellung eines neuen Gebäudes zu verstehen (st. Rspr. des VII. Zivilsenats, z.B. BGHZ 53, 43, 45 sowie Urt. v. 16.9.1993 - VII ZR 180/92, BauR 1994, 101 m.w.N.). Das trifft auf bloße Abbrucharbeiten, um die es vorliegend geht, nicht zu. Auch die Beseitigung von Altlasten auf einem Grundstück als solche ist nach altem Recht bei wertender Betrachtung so weit vom Ausheben der Baugrube oder von der Erstellung von Versorgungsanschlüssen entfernt, daß sie allein noch nicht der Erstellung des Bauwerks zugeordnet werden kann.
3. Das Berufungsgericht hat nicht geprüft, ob sich der Kläger mit Erfolg aus abgetretenem Recht auf deliktische Schadensersatzansprüche nach § 823 Abs. 1 BGB, insbesondere aus einer Verletzung des Eigentums des Zedenten durch Kontaminierung bisher nicht kontaminierten Bodens berufen kann. Daß sich der Kläger auf eine solche Kontaminierung berufen hat, folgt aus den Feststellungen im Tatbestand des Berufungsurteils nebst den dort in Bezug ge-

nommenen Anlagen. Zwar wurde diese Kontaminierung nicht unmittelbar durch das Verhalten des Beklagten herbeigeführt. Der vom Kläger vorgetragene Sachverhalt bot allerdings Anlaß zu der Prüfung, ob der Beklagte dadurch eine Ursache für die Kontaminierung geschaffen hat, daß er - entgegen seinen vertraglichen Verpflichtungen, die nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht nur die Vergabe der Abbrucharbeiten an den günstigsten Anbieter, sondern auch die Organisation und Überwachung dieser Arbeiten erfaßten - gegen ihm hiernach auch gegenüber dem Zedenten obliegende Verpflichtungen verstoßen und hierdurch zum Entstehen der Kontaminierung beigetragen hat. Ein Bestehen dahingehender aus dem Vertrag folgender Pflichten kann angesichts der dem Beklagten obliegenden Organisations- und Überwachungspflichten entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts jedenfalls nicht ohne weiteres mit der Erwägung verneint werden, daß dieser die Gefahrenlage, auf Grund derer es zu der Verpuffung kam, nicht kannte. Das Berufungsgericht wird vielmehr im wiedereröffneten Berufungsrechtszug den Umfang der Pflichten des Beklagten als mit der Organisation und Überwachung der Arbeiten betrauten Sonderfachmanns erneut zu bestimmen und daraus zu folgern haben, ob diesem eine Pflichtverletzung zur Last fiel. Hierbei wird es auch das Schreiben der A. AG an Rechtsanwalt D. vom 18. September 1995 zu würdigen haben, von dessen Kenntnis seitens des Beklagten im Revisionsverfahren auszugehen ist.
4. Das Berufungsurteil erweist sich auch nicht aus einem anderen Grund als im Ergebnis zutreffend. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts war der Klagevortrag zur Schadenshöhe jedenfalls nicht in vollem Umfang un-

substantiiert. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt eine Partei ihrer Darlegungslast, wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als entstanden erscheinen zu lassen (vgl. nur Sen.Urt. v. 7.3.2001 - X ZR 160/99; NJW-RR 2001, 887). Dies ist in der Berufungsbegründung unter Beweisantritt geschehen. Soweit das Berufungsgericht angenommen hat, es sei nicht ersichtlich , daß der ausgelaufene, verseuchte Sand völlig unbelasteten Boden verunreinigt habe und welche Kosten für die Beseitigung solchen Erdreichs hätten aufgewendet werden müssen, überspannt es die Anforderungen an die Darlegungspflicht. So hat der Kläger behauptet, bei den in der Rechnung P. aufgeführten Arbeiten habe es sich ausschließlich um Maßnahmen gehandelt , die als Folge davon aufgetreten seien, daß der Tank geborsten sei und sein Inhalt den Boden so kontaminiert habe, daß er habe abgetragen werden müssen. Dies genügte insoweit zunächst für eine Schadensdarlegung. Ob diese Kosten auf jeden Fall angefallen wären, ist nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung zu beurteilen (vgl. BGHZ 91, 206, 211); dies hatte der Beklagte als Auftragnehmer und nicht der Kläger darzulegen und zu beweisen (BGH, Urt. v.10.11.1988 - VII ZR 272/87, BauR 1989, 361, 365 = BGHR BGB § 635 "Sowieso"-Kosten 2, insoweit nicht in NJW 1989, 717 abgedruckt).

Die nach alledem in Betracht kommenden deliktischen Ansprüche waren bei Klageerhebung nicht verjährt (vgl. BGHZ 66, 315, 319).
Melullis Jestaedt Keukenschrijver
Meier-Beck Asendorf

(1) Beide Vertragsparteien können den Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur Fertigstellung des Werks nicht zugemutet werden kann.

(2) Eine Teilkündigung ist möglich; sie muss sich auf einen abgrenzbaren Teil des geschuldeten Werks beziehen.

(3) § 314 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Nach der Kündigung kann jede Vertragspartei von der anderen verlangen, dass sie an einer gemeinsamen Feststellung des Leistungsstandes mitwirkt. Verweigert eine Vertragspartei die Mitwirkung oder bleibt sie einem vereinbarten oder einem von der anderen Vertragspartei innerhalb einer angemessenen Frist bestimmten Termin zur Leistungsstandfeststellung fern, trifft sie die Beweislast für den Leistungsstand zum Zeitpunkt der Kündigung. Dies gilt nicht, wenn die Vertragspartei infolge eines Umstands fernbleibt, den sie nicht zu vertreten hat und den sie der anderen Vertragspartei unverzüglich mitgeteilt hat.

(5) Kündigt eine Vertragspartei aus wichtigem Grund, ist der Unternehmer nur berechtigt, die Vergütung zu verlangen, die auf den bis zur Kündigung erbrachten Teil des Werks entfällt.

(6) Die Berechtigung, Schadensersatz zu verlangen, wird durch die Kündigung nicht ausgeschlossen.