Bundesgerichtshof Beschluss, 13. März 2012 - VIII ZR 291/11
Bundesgerichtshof
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
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- 1. Ein Grund für die Zulassung der Revision besteht nicht. Die mit der Bildung einer Abrechnungseinheit zusammenhängenden Rechtsfragen sind in der Rechtsprechung des Senats hinreichend geklärt (Senatsurteile vom 14. Juli 2010 - VIII ZR 290/09, NZM 2010, 781 Rn. 10 f.; vom 20. Oktober 2010 - VIII ZR 73/10, NZM 2010, 895 Rn. 17 ff.; vom 2. Februar 2011 - VIII ZR 151/10, WuM 2011, 159 Rn. 11). Hinsichtlich der von den Beklagten beanstandeten Ausgliederung von Kaltwasser- und Entwässerungskosten aus dem vertraglich vereinbarten Abrechnungskreis hat der Senat im Urteil vom 26. Oktober 2011 (VIII ZR 268/10, WuM 2012, 25 Rn. 11) ausgesprochen, dass die Nachvollziehbarkeit der Abrechnung dadurch nicht beeinträchtigt wird. Die weitere vom Berufungsgericht aufgeworfene Frage, ob die Kaltwasser- und Entwässerungskosten im Hinblick auf eine nunmehr erfolgte Verbrauchserfassung auch aus dem bisherigen Abrechnungskreis ausgegliedert und zusammen mit den Kosten für Heizung und Warmwasser abgerechnet werden dürfen, wenn den Abrechnungskreisen nicht dieselbe Abrechnungsperiode zugrunde liegt, ist ebenfalls nicht grundsätzlicher Natur. Ein Meinungsstreit über diese spezielle und vom Berufungsgericht unter Heranziehung des Wirtschaftlichkeitsgebotes und der § 566a BGB zugrunde liegenden Wertung beantworteten Frage ist nicht ersichtlich.
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- 2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass der Klägerin der in der Berufungsinstanz noch verfolgte Nachzahlungsbetrag aus den Abrechnungen 2004/2005 sowie 2005/2006 über die Heizkosten nebst Kalt- und Abwasser zusteht. Die Bildung einer Wirtschaftseinheit, zu der die durch eine gemeinsame Heizungsanlage versorgten Gebäude zusammengefasst werden, ist nach der Rechtsprechung des Senats ohne weiteres zulässig (vgl. nur Senatsurteil vom 20. Oktober 2010 - VIII ZR 73/10, aaO). Dass die Klägerin in der Abrechnung bei der Bezeichnung der Wirtschaftseinheit die Hausnummern einiger Gebäude vergessen hat, berührt die formelle Ordnungsgemäßheit der Abrechnung nicht. Der von der Klägerin vorgenommene Wechsel des Abrechnungskreises bezüglich der Kosten für Kalt- und Abwasser ist weder aus formellen noch aus inhaltlichen Gründen zu beanstanden. Das Berufungsgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass auf diese Weise die Zahl der Ablesetermine reduziert wird und schon deshalb der Wechsel des Abrechnungskreises zulässig, unter Berücksichtigung des Gebotes der Wirtschaftlichkeit sogar geboten ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat insoweit auf das Berufungsurteil Bezug.
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- 3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses. Ball Dr. Frellesen Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Schneider Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.
AG Pinneberg, Entscheidung vom 28.05.2009 - 63 C 186/08 -
LG Itzehoe, Entscheidung vom 26.08.2011 - 9 S 80/09 -
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Das Revisionsgericht weist die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
Hat der Mieter des veräußerten Wohnraums dem Vermieter für die Erfüllung seiner Pflichten Sicherheit geleistet, so tritt der Erwerber in die dadurch begründeten Rechte und Pflichten ein. Kann bei Beendigung des Mietverhältnisses der Mieter die Sicherheit von dem Erwerber nicht erlangen, so ist der Vermieter weiterhin zur Rückgewähr verpflichtet.