Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Dez. 2012 - VIII ZR 4/12

bei uns veröffentlicht am04.12.2012
vorgehend
Amtsgericht Mitte, 2 C 105/10, 30.11.2010
Landgericht Berlin, 52 S 6/11, 20.10.2011

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VIII ZR 4/12
vom
4. Dezember 2012
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Dezember 2012 durch
den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frellesen, die Richterinnen
Dr. Milger und Dr. Fetzer und den Richter Dr. Bünger

beschlossen:
Der Senat beabsichtigt, die zugelassene Revision des Klägers durch einstimmigen Beschluss nach § 552a ZPO zurückzuweisen.

Gründe:

1
1. Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht mehr vor (§ 552a Satz 1, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Eine Entscheidung des Revisionsgerichts ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 ZPO) oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) erforderlich.
2
Die Rechtsfrage, die das Berufungsgericht veranlasst hat, die Revision zuzulassen, ist mittlerweile geklärt. Der Senat hat mit Urteilen vom 26. September 2012 (VIII ZR 279/11, VIII ZR 240/11, VIII ZR 152/11 und VIII ZR 151/11, jeweils juris) entschieden, wann bei Bereicherungsansprüchen eines Normsonderkunden gegen den Energieversorger die Verjährung gemäß § 199 Abs. 1 BGB beginnt. Ein darüber hinausgehender Klärungsbedarf ist nicht gegeben.
3
2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsurteil hält rechtlicher Überprüfung stand.
4
a) Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die vom Kläger für den Zeitraum vom 21. Juni 2005 bis zum 15. Juni 2006 geltend gemachten Rückzahlungsansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung verjährt sind. Dabei ist es bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 BGB zutreffend davon ausgegangen, dass die Rückzahlungsansprüche mit der Erteilung der Abrechnungen im Januar und Juni 2006 entstanden sind (vgl. Senatsurteil vom 23. Mai 2012 - VIII ZR 210/11, NJW 2012, 2647 Rn. 10 mwN). Auch die Auffassung des Berufungsgerichts, dass dem Kläger eine Klageerhebung mit Ablauf des Jahres 2006 zumutbar war und er sich nicht auf das Vorliegen einer unsicheren und zweifelhaften Rechtslage berufen kann, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. Senatsurteil vom 26. September 2012 - VIII ZR 279/11, aaO Rn. 47 ff.).
5
b) Entgegen der Ansicht der Revision kann keine die Einrede der Verjährung ausschließende Schadensersatzpflicht der Beklagten angenommen werden. Zwar kann in der Verwendung unwirksamer Allgemeiner Geschäftsbedingungen eine Verletzung vorvertraglicher Pflichten liegen und sich daraus unter Umständen ein Schadensersatzanspruch des Vertragspartners wegen Verschuldens des Verwenders bei Vertragsschluss ergeben (vgl. BGH, Urteile vom 28. Mai 1984 - III ZR 63/83, NJW 1984, 2816 unter II 5 a bb; vom 8. Oktober 1987 - VII ZR 358/86, NJW 1988, 197 unter 3 a; vom 11. Juni 2010 - V ZR 85/09, WM 2010, 1514 Rn. 23 f.). Ein solcher Schadensersatzanspruch ist vorliegend aber nicht begründet, da der eingetretene Schaden nicht auf die Klausel zurückgeführt werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 8. Oktober 1987 - VII ZR 358/86, aaO; Erman/Roloff, BGB, 13. Aufl., Vorbemerkung §§ 307-309 Rn. 19). Der Eintritt der Verjährung beruht auf dem Umstand, dass der Kläger es unterlassen hat, rechtzeitig Klage zu erheben, obwohl ihm dies zumutbar war. Dieses Unterlassen kann dem Klauselverwender nicht zugerechnet werden. Denn die Klausel war ihrer Ausgestaltung nach nicht geeignet, den Kläger von der Erhebung der Klage abzuhalten.
6
Eine andere Wertung ergibt sich entgegen der Ansicht der Revision auch nicht aus dem Europäischen Unionsrecht. Das Unionsrecht verbietet es nicht, einem Bürger den Ablauf der im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Fristen für die Rechtsverfolgung entgegenzuhalten (EuGH, Slg. 1976, 1989 Rn. 5 f. - Rewe-Zentralfinanz und Rewe-Zentral; EuGH, Slg. 2002, I-8003 Rn. 33 - Grundig Italiana). So ist eine nationale Verjährungsfrist von drei Jahren als angemessen angesehen worden (EuGH, Slg. 2002, I-6325 Rn. 35 - Marks & Spencer; EuGH, Slg. 2002, I-8003 Rn. 34 - Grundig Italiana). Dadurch, dass die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BGB erst mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste, ist sie auch nicht so ausgestaltet, dass sie die Ausübung der Rechte , die die Unionsrechtsordnung einräumt, praktisch unmöglich macht oder übermäßig erschwert (Grundsatz der Effektivität; vgl. dazu EuGH, Slg. 2009, I-9579 Rn. 38 mwN - Asturcom Telecomunicaciones). Sobald es dem Gläubiger - hier dem Verbraucher - zumutbar ist, eine Feststellungsklage zu erheben, ist er ohne weiteres in der Lage, seine durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte auszuüben.
7
c) Durch den vom Kläger am 28. Dezember 2009 beantragten und am 5. Januar 2010 zugestellten Mahnbescheid ist die Verjährung nicht gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB, § 167 ZPO gehemmt worden. Denn Voraussetzung dafür ist, dass es sich um den Mahnbescheid des materiell Berechtigten handelt (vgl. BGH, Urteile vom 27. Februar 2003 - VII ZR 48/01, WM 2003, 1439 unter II 1; vom 29. Oktober 2009 - I ZR 191/07, NJW 2010, 2270 Rn. 38; vom 9. De- zember 2010 - III ZR 56/10, WM 2011, 321 Rn. 9). Das Berufungsgericht hat die ursprüngliche Aktivlegitimation des Klägers zu Recht mit der Begründung verneint, dass die Abtretung der Bereicherungsansprüche an den Kläger erst im Juni 2010 und somit nach Beantragung und Zustellung des Mahnbescheids erfolgt ist.
8
d) Die Verjährung ist - wovon das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen ist - auch nicht wegen schwebender Verhandlungen gemäß § 203 Satz 1 BGB gehemmt worden. Zwar ist der Begriff der "Verhandlungen" nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs weit auszulegen. Verhandlungen schweben schon dann, wenn eine der Parteien Erklärungen abgibt, die der jeweils anderen die Annahme gestatten, der Erklärende lasse sich auf Erörterungen über die Berechtigung des Anspruchs oder dessen Umfang ein (BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2011 - V ZR 110/11, juris Rn. 2). Verhandlungen im Sinne des § 203 BGB werden jedoch nicht allein dadurch begründet, dass eine Seite Ansprüche anmeldet, sofern sich nicht die Gegenseite auf einen Meinungsaustausch einlässt (BGH, Beschluss vom 11. März 2010 - IX ZR 68/08, juris Rn. 3). Das Berufungsgericht hat das Schreiben der Beklagten vom 2. November 2006 rechtsfehlerfrei dahin ausgelegt, dass die Beklagte deutlich gemacht hat, zumindest gegenwärtig nicht bereit zu sein, über die Berechtigung des geltend gemachten Anspruchs zu sprechen. Denn die Beklagte hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass derzeit kein Anspruch auf Neuberechnung bestehe und ihre Ansprüche auf vollständige Bezahlung deshalb bestehen blieben.
9
3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses. Ball Dr. Frellesen Dr. Milger Dr. Fetzer Dr. Bünger Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.
Vorinstanzen:
AG Berlin-Mitte, Entscheidung vom 30.11.2010 - 2 C 105/10 -
LG Berlin, Entscheidung vom 20.10.2011 - 52 S 6/11 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Dez. 2012 - VIII ZR 4/12

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Dez. 2012 - VIII ZR 4/12

Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 199 Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen


(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem1.der Anspruch entstanden ist und2.der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des S

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 195 Regelmäßige Verjährungsfrist


Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Dez. 2012 - VIII ZR 4/12 zitiert 9 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 199 Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen


(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem1.der Anspruch entstanden ist und2.der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des S

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 195 Regelmäßige Verjährungsfrist


Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 204 Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung


(1) Die Verjährung wird gehemmt durch1.die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,1a.die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen

Zivilprozessordnung - ZPO | § 552a Zurückweisungsbeschluss


Das Revisionsgericht weist die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf

Zivilprozessordnung - ZPO | § 167 Rückwirkung der Zustellung


Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächs

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 203 Hemmung der Verjährung bei Verhandlungen


Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjähru

Referenzen - Urteile

Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Dez. 2012 - VIII ZR 4/12 zitiert oder wird zitiert von 9 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Dez. 2012 - VIII ZR 4/12 zitiert 9 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 29. Okt. 2009 - I ZR 191/07

bei uns veröffentlicht am 29.10.2009

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 191/07 Verkündet am: 29. Oktober 2009 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR

Bundesgerichtshof Urteil, 26. Sept. 2012 - VIII ZR 240/11

bei uns veröffentlicht am 26.09.2012

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 240/11 Verkündet am: 26. September 2012 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtsho

Bundesgerichtshof Urteil, 26. Sept. 2012 - VIII ZR 279/11

bei uns veröffentlicht am 26.09.2012

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 279/11 Verkündet am: 26. September 2012 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein B

Bundesgerichtshof Urteil, 26. Sept. 2012 - VIII ZR 152/11

bei uns veröffentlicht am 26.09.2012

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 152/11 Verkündet am: 26. September 2012 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der VIII. Zivilsenat des Bundesgericht

Bundesgerichtshof Urteil, 26. Sept. 2012 - VIII ZR 151/11

bei uns veröffentlicht am 26.09.2012

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 151/11 Verkündet am: 26. September 2012 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtsho

Bundesgerichtshof Beschluss, 11. März 2010 - IX ZR 68/08

bei uns veröffentlicht am 11.03.2010

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 68/08 vom 11. März 2010 in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp am 11. März 2010 beschl

Bundesgerichtshof Urteil, 27. Feb. 2003 - VII ZR 48/01

bei uns veröffentlicht am 27.02.2003

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 48/01 Verkündet am: 27. Februar 2003 Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGB §§

Bundesgerichtshof Urteil, 11. Juni 2010 - V ZR 85/09

bei uns veröffentlicht am 11.06.2010

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 85/09 Verkündet am: 11. Juni 2010 Weschenfelder Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 147 A

Bundesgerichtshof Urteil, 23. Mai 2012 - VIII ZR 210/11

bei uns veröffentlicht am 23.05.2012

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 210/11 Verkündet am: 23. Mai 2012 Vorusso, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein B

Referenzen

Das Revisionsgericht weist die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

47
(b) Die von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB geforderte Kenntnis des Gläubigers ist vorhanden, wenn er aufgrund der ihm bekannten Tatsachen gegen eine bestimmte Person eine Klage, sei es auch nur eine Feststellungsklage, erheben kann, die bei verständiger Würdigung so viel Erfolgsaussicht hat, dass sie ihm zumutbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 6. Mai 1993 - III ZR 2/92, BGHZ 122, 317, 324 f. zu § 852 Abs. 1 BGB aF). Die erforderliche Kenntnis setzt auch bei einem Bereicherungsanspruch grundsätzlich keine zutreffende rechtliche Würdigung voraus. Aus Gründen der Rechtssicherheit und der Billigkeit genügt vielmehr Kenntnis der den Anspruch begründenden tatsächlichen Umstände (BGH, Beschluss vom 19. März 2008 - III ZR 220/07, NJW-RR 2008, 1237 Rn. 7 f.), bei einem Bereicherungsanspruch demnach die Kenntnis von der Leistung und den Tatsachen, aus denen sich das Fehlen eines Rechtsgrundes ergibt (BGH, Urteile vom 15. Juni 2010 - XI ZR 309/09, aaO Rn. 12; vom 20. Januar 2009 - XI ZR 504/07, BGHZ 179, 260 Rn 47; vom 29. Januar 2008 - XI ZR 160/07, BGHZ 175, 161 Rn. 26).

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 240/11 Verkündet am:
26. September 2012
Ermel,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 6. Juni 2012 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter
Dr. Frellesen, die Richterin Dr. Hessel sowie die Richter Dr. Achilles und
Dr. Schneider

für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Kartellsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 7. Juli 2011 wird als unzulässig verworfen, soweit der Kläger die Feststellung begehrt, dass Forderungen der Beklagten aus der Endabrechnung vom 18. November 2004 bezogen auf den Erdgasverbrauch auch für die Zeit vor dem 1. Juli 2005 nicht bestehen. Die Revision des Klägers gegen das vorbezeichnete Urteil des Kartellsenats des Oberlandesgerichts Koblenz wird ferner auch insoweit als unzulässig verworfen, als der Kläger die Feststellung begehrt, dass die Forderungen der Beklagten aus den Endabrechnungen vom 19. November 2007 und vom 14. November 2008 bezogen auf den Erdgasverbrauch insgesamt nicht fällig sind. Auf die Revision des Klägers wird das vorbezeichnete Urteil des Kartellsenats des Oberlandesgerichts Koblenz im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als unter Ziffer 5 des Tenors der Feststellungswiderklage auch hinsichtlich derjenigen Rückzahlungsansprüche stattgegeben worden ist, die auf Abschlagszahlungen zurückzuführen sind, die erst nach dem 31. Dezember 2006 abge- rechnet wurden. Insoweit wird die Feststellungswiderklage abgewiesen. Die weitergehende Revision des Klägers wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der in der Berufungsinstanz gestellte Klageantrag , dass die Forderungen der Beklagten aus der Endabrechnung vom 18. November 2005 bezogen auf den Erdgasverbrauch insgesamt nicht fällig sind, als unzulässig verworfen wird. Von den Kosten des ersten Rechtszugs haben der Kläger 80 % und die Beklagte 20 %, von den Kosten des Berufungsverfahrens der Kläger 50 % und die Beklagte 50 % zu tragen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger bezog von der Beklagten zwischen dem 25. Oktober 2004 und dem 15. März 2009 leitungsgebunden Erdgas für seinen privaten Haushalt. Der zwischen den Parteien geschlossene Gaslieferungsvertrag, der einen Arbeitspreis von netto 3,17 ct/kWh und einen Grundpreis von netto 159 €/Jahr vorsah, enthält unter der Überschrift "Erdgas-Lieferungsvertrag (Sondervertrag )" auszugsweise folgende Allgemeine Geschäftsbedingung: "§ 2 Gaspreise 1. (…) 2. Die E. ist berechtigt, die Gaspreise zu ändern, wenn eine Preisänderung durch den Vorlieferanten des Versorgers erfolgt."
2
Die Beklagte erhöhte in den Jahren 2004 bis 2008 mehrfach die Gaspreise. Der Kläger, der die geforderten Preise zunächst ohne Beanstandung gezahlt hatte, erhob erstmals mit Schreiben vom 9. Juli 2005 Widerspruch. Er meint, die Beklagte sei zu Preisänderungen nicht berechtigt; jedenfalls seien die Preise unbillig überhöht.
3
Mit seiner im Mai 2006 erhobenen und im Lauf des Verfahrens mehrfach erweiterten Klage hat der Kläger zunächst unter anderem die Feststellung begehrt , dass diverse - im einzelnen datumsmäßig benannte - Preisanpassungen der Gastarife in dem zwischen den Parteien bestehenden Gaslieferungsvertrag im Zeitraum von 2004 bis 2008 unwirksam und unbillig seien. Ferner hat der Kläger beantragt festzustellen, dass die Endabrechnungen der Beklagten aus den Jahren 2005, 2007 und 2008 bezogen auf den Erdgasverbrauch unwirksam und unbillig seien.
4
Gegen das Urteil des Landgerichts, das den dargestellten Klageanträgen nur für den vom Widerspruch erfassten Zeitraum ab dem 1. Juli 2005 stattgegeben , insoweit die Unwirksamkeit und Unbilligkeit festgestellt und sie im Übrigen abgewiesen hat, haben beide Parteien Berufung eingelegt.
5
Der Kläger hat beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils festzustellen, dass auch die seitens der Beklagten zum 1. Dezember 2004 vorgenommene Preiserhöhung unwirksam sowie die Bestimmung des Preises unbillig sei, sofern diese über den Arbeitspreis von 3,17 ct/kWh und den Grundpreis von 159 €/Jahr hinausgehe. Ferner hat der Kläger die Feststellung begehrt , dass die Forderung der Beklagten aus der Endabrechnung vom 18. November 2005 bezogen auf den Erdgasverbrauch insgesamt nicht fällig sei.
6
Zudem hat der Kläger im Berufungsverfahren seine Klage mit Schriftsatz vom 8. September 2010 um die Feststellung erweitert, dass ihm aus dem Ver- tragsverhältnis mit der Beklagten für den Zeitraum zwischen dem 1. Dezember 2004 und dem 14. November 2008 Rückzahlungsansprüche zustünden.
7
Die Beklagte hat beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen. Ferner hat sie im Wege der Widerklage die Feststellung begehrt, dass dem Kläger für den beantragten Zeitraum keine Rückzahlungsansprüche zustünden sowie hilfsweise, dass Rückforderungsansprüche des Klägers für den Zeitraum vom 1. Dezember 2004 bis 31. Dezember 2006 verjährt seien.
8
Der Kläger hat beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Hilfsweise hat er die Feststellung begehrt, dass die Preisanpassungen der Beklagten zu den vom Landgericht ausgeurteilten Daten (1. Juli 2005 bis 1. Oktober 2008) insoweit unwirksam und die Preisbestimmungen insoweit unbillig seien , als sie über den Arbeitspreis von 3,17 ct/kWh und den Arbeitspreis von 159 €/Jahr hinausgingen. Er hat ferner hilfsweise beantragt festzustellen, dass die Forderungen aus den Endabrechnungen der Jahre 2007 und 2008 bezogen auf den Erdgasverbrauch insgesamt nicht fällig seien.
9
Das Berufungsgericht hat - unter teilweiser Abänderung und vollständiger Neufassung des erstinstanzlichen Urteils sowie unter Zurückweisung der weitergehenden Berufungen - festgestellt, dass die von der Beklagten zwischen dem 1. Dezember 2004 und dem 1. Oktober 2008 vorgenommenen Preiserhöhungen unwirksam sind, soweit diese den Arbeitspreis von netto 3,17 ct/kWh und den vereinbarten Grundpreis von netto 159 €/Jahr übersteigen. Es hat ferner festgestellt, dass die Forderungen aus den Endabrechnungen der Beklagten vom 18. November 2005, bezogen auf den Erdgasverbrauch ab dem 1. Juli 2005, sowie aus den Endabrechnungen vom 19. November 2007 und 14. November 2008 nicht bestehen, soweit diese auf Preisbestimmungen beru- hen, die über einen Arbeitspreis von netto 3,17 ct/kWh und einen Grundpreis von netto 159 €/Jahr hinausgehen, sowie dass dem Kläger in dem Vertragsverhältnis mit der Beklagten aus dem Zeitraum zwischen dem 1. Dezember 2004 und dem 14. November 2008 Rückzahlungsansprüche zustehen. Die weitergehende Klage hat das Berufungsgericht ebenso abgewiesen wie den Hauptantrag der Feststellungswiderklage; dem Hilfsantrag der Feststellungswiderklage hat es stattgegeben.
10
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision wendet sich der Kläger zunächst gegen die Begrenzung der Feststellung, dass Forderungen aus der Endabrechnung der Beklagten vom 18. November 2005 bezogen auf den Erdgasverbrauch nicht bestehen, auf den Zeitraum ab dem 1. Juli 2005. Ferner begehrt der Kläger den Wegfall der vom Berufungsgericht bezüglich des Nichtbestehens von Forderungen aus den Endabrechnungen der Beklagten vorgenommenen Einschränkung "soweit diese auf Preisbestimmungen beruhen , die über einen Arbeitspreis von netto 3,17 ct/kWh und einen Grundpreis von netto 159 €/Jahr hinausgehen". Der Kläger begehrt weiterhin die Feststellung , dass die Forderungen der Beklagten aus den Endabrechnungen vom 18. November 2005, 19. November 2007 und 14. November 2008 bezogen auf den Erdgasverbrauch insgesamt nicht fällig sind. Zudem wendet sich der Kläger gegen die vom Berufungsgericht bezüglich der Unwirksamkeit der Preisanpassungen zwischen dem 1. Juli 2005 und dem 1. Oktober 2008 vorgenommene Einschränkung "sofern diese über den (…) Arbeitspreis von netto 3,17 ct/kWh und den (…) Grundpreis von netto 159 €/Jahr hinausgehen". Letztlich begehrt er die Abweisung auch des Hilfsantrags der Feststellungswiderklage.

Entscheidungsgründe:

11
Die Revision hat teilweise Erfolg.

A.

12
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - im Wesentlichen ausgeführt:
13
Sämtliche - den vereinbarten Ausgangspreis übersteigende - Gaspreiserhöhungen der Beklagten seien unwirksam, weil weder der Beklagten ein einseitiges Preisänderungsrecht eingeräumt worden sei noch sich die Parteien einvernehmlich auf Preiserhöhungen verständigt hätten.
14
Daher sei die im Berufungsverfahren vom Kläger weiterhin begehrte Feststellung, dass auch die zum 1. Dezember 2004 von der Beklagten vorgenommene Preiserhöhung unwirksam sei, sofern diese den vereinbarten Arbeitspreis von netto 3,17 ct/kWh und den vereinbarten Grundpreis von netto 159 €/Jahr überstiegen, begründet. Der beantragten zusätzlichen Feststellung, dass die Bestimmung des Preises unbillig sei, bedürfe es angesichts der festgestellten Unwirksamkeit nicht.
15
Der vom Kläger im Berufungsverfahren gestellte Antrag, dass die Forderung aus der Endabrechnung der Beklagten vom 18. November 2005, bezogen auf den Gasverbrauch, nicht fällig sei, unterliege hingegen der Abweisung. Soweit die dort in Rechnung gestellten Beträge geschuldet seien, fehle es nicht an der Fälligkeit. Zwar sei die bezeichnete Rechnung im Hinblick auf die von der Beklagten unberechtigt vorgenommenen Preiserhöhungen überhöht und daher unrichtig. Dies habe jedoch nicht zur Folge, dass auch hinsichtlich des tatsächlich geschuldeten Anteils der berechneten Forderung keine Fälligkeit eingetreten sei. Die Fälligkeit des Kaufpreises für Energielieferungen bestimme sich nach § 27 Abs. 1 AVBGasV, auf den der vorliegende Gaslieferungsvertrag verweise. Die genannte Regelung besage nicht, dass nur eine inhaltlich richtig ermittelte Forderung fällig werde. Vielmehr sei ausreichend, dass die Rechnung den Anforderungen des § 26 AVBGasV genüge, also verständlich sei und die maßgeblichen Berechnungsfaktoren vollständig und in allgemein verständlicher Weise wiedergebe. Dies sei der Fall.
16
Soweit in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 9. Februar 2011 (VIII ZR 295/09) eine abweichende Meinung vertreten werde, schließe sich das Berufungsgericht dem nicht an. Es sei kein Grund ersichtlich, warum auch bezüglich des tatsächlich geschuldeten Teils der Entgelte Fälligkeit erst nach Zugang einer sachlich richtigen Abrechnung oder eines Gerichtsurteils eintreten solle. Die mangelnde Fälligkeit einer Forderung wegen unberechtigter Preiserhöhungen könne nur den Teil der in Rechnung gestellten Beträge betreffen , der nicht geschuldet sei. Für die Feststellung einer insoweit fehlenden Fälligkeit bestehe allerdings kein rechtliches Interesse, denn es sei selbstverständlich , dass nicht bestehende Forderungen auch nicht fällig sein könnten.
17
Der in der Berufungsinstanz erstmals gestellte Klageantrag betreffend die Feststellung von Rückzahlungsansprüchen sei zulässig und begründet. Es bestehe ein rechtliches Interesse (§ 256 Abs. 1 ZPO) an der begehrten Feststellung. Einer Leistungsklage stehe entgegen, dass sich der Kläger auch hinsichtlich des ursprünglich vereinbarten Preises auf eine gerichtliche Billigkeitsprüfung berufe und damit aus seiner Sicht daran gehindert sei, die Höhe seiner Rückzahlungsansprüche ohne vorherige Bestimmung des vereinbarten Preises durch das Gericht zu beziffern. Im Übrigen richte sich die Feststellung auf teilweise verjährte Ansprüche, die im Wege der Leistungsklage nicht erfolgversprechend geltend gemacht werden könnten.
18
Auf die Berufung der Beklagten sei die - vom Landgericht ausgesprochene - Feststellung, dass die vom 1. Juli 2005 bis zum 1. Oktober 2008 vorgenommenen Preisbestimmungen unwirksam seien, entsprechend dem vom Kläger hilfsweise gestellten Antrag einzuschränken auf den Teil des Preises, der den ursprünglich vereinbarten Arbeitspreis von netto 3,17 ct/kWh und den Grundpreis von netto 159 €/Jahr übersteige. Gleiches gelte für die Feststellung der Unwirksamkeit der Endabrechnungen vom 18. November 2005, 19. November 2007 und 14. November 2008. Ohne inhaltliche Änderung sei der Ausspruch klarstellend dahin umzuformulieren, dass Gegenstand der Feststellung die Forderungen aus den Endabrechnungen seien.
19
Die Widerklage der Beklagten sei hinsichtlich des Hauptantrags wegen anderweitiger Rechtshängigkeit unzulässig, da er sich mit dem Antrag des Klägers auf Feststellung des Bestehens von Rückforderungsansprüchen decke. Der hilfsweise gestellte Widerklageantrag habe indessen uneingeschränkt Erfolg. Einreden, die einer Partei gegen den von der anderen Seite geltend gemachten Anspruch zustünden, stellten ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO dar. Der Gegenstand der hilfsweise erhobenen Feststellungswiderklage decke sich nicht mit der von den Klägern beantragten Feststellung, dass Rückforderungsansprüche gegen die Beklagte bestünden. Solange ein Anspruch nicht erfüllt oder auf andere Weise zum Erlöschen gebracht worden sei, bestehe er trotz eingetretener Verjährung. Die Widerklage sei auch begründet, denn die Beklagte sei berechtigt, die Rückerstattung der vom Kläger vom 2. Dezember 2004 bis zum 31. Dezember 2006 gezahlten Stromentgelte gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 Nr. 1, 2 BGB wegen Verjährung zu verweigern.
20
Die bereicherungsrechtlichen Rückzahlungsansprüche des Klägers (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB) unterlägen der dreijährigen Regelverjährung nach § 195 BGB. Da die Rückzahlungsansprüche jeweils im Zeitpunkt der Zahlung an die Beklagte entstanden seien (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB) und der Kläger im Zeitpunkt der Zahlung Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen erlangt habe oder jedenfalls ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB), habe die Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres zu laufen begonnen, in dem die jeweilige Zahlung erbracht worden sei. Für den Beginn der Verjährungsfrist des Bereicherungsanspruchs sei allein die Kenntnis von der erbrachten Leistung und von den tatsächlichen Umständen entscheidend, aus denen sich die Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts ergebe. Ob der Kläger hieraus auch den Schluss auf das Fehlen des Rechtsgrundes seiner Leistung gezogen habe, sei dagegen unerheblich. Es liege kein Fall einer außergewöhnlich unsicheren oder zweifelhaften Rechtslage vor, bei der sich der Verjährungsbeginn ausnahmsweise hinausschiebe. Denn die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zur Unwirksamkeit von Preisänderungsklauseln in Erdgassonderverträgen beruhten auf einer seit Jahrzehnten geltenden Rechtsprechung zum Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Bis zur Erhebung der Klage auf Feststellung des Bestehens von Rückforderungsansprüchen im Jahre 2010 seien daher Rückforderungsansprüche des Klägers hinsichtlich der bis zum 31. Dezember 2006 erbrachten Zahlungen verjährt.
21
Die Verjährung dieser Ansprüche sei durch die ursprünglich erhobenen Feststellungsklageanträge nicht gehemmt worden. Zwar könne gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB auch die Erhebung einer Feststellungsklage die Verjährung hemmen, sofern diese Klage auf die Feststellung des Anspruchs gerichtet sei. Bei der Feststellung der Unwirksamkeit und Unbilligkeit der von der Beklagten vorgenommenen Preisbestimmungen handele es sich aber nicht um die Feststellung eines Anspruchs, sondern lediglich um die Feststellung des Inhalts des Rechtsverhältnisses, welches den teilweise rechtsgrundlosen Zahlungen zugrunde gelegen habe. Gleiches gelte für den in erster Instanz gestellten Klage- antrag auf Feststellung, dass die Endabrechnungen der Beklagten unbillig und unwirksam seien, der ebenfalls nicht die Feststellung eines Rückzahlungsanspruchs umfasse.

B.

22
Diese Beurteilung hält - soweit die Revision zulässig ist - rechtlicher Nachprüfung in einem Punkt nicht stand.

I.

23
1. Die Revision ist unzulässig, soweit der Kläger die Feststellung begehrt , dass Forderungen aus der Endabrechnung der Beklagten vom 18. November 2005 auch für den Zeitraum vor dem 1. Juli 2005 nicht bestehen. Insoweit ist der Kläger durch das Berufungsurteil nicht beschwert (vgl. zur Beschwer als Zulässigkeitsvoraussetzung BGH, Urteile vom 21. Juni 1968 - IV ZR 594/68, BGHZ 50, 261, 263; vom 7. November 2003 - V ZR 65/03, WM 2004, 891 unter II 3 b aa mwN).
24
Die Beschwer des Klägers ist formell zu bestimmen und entspricht dem Betrag oder dem Wert, um den die Berufungsentscheidung hinter dem in zweiter Instanz verfolgten Klagebegehren zurückbleibt (Musielak/Ball, ZPO, 9. Aufl., § 544 Rn. 4). Der Inhalt des in dem Berufungsverfahren geltend gemachten Klagebegehrens ergibt sich aus den für die Revisionsinstanz allein maßgeblichen Angaben im Berufungsurteil.
25
Danach hat der Kläger seinen Antrag auf Feststellung, dass Forderungen aus der Endabrechnung vom 18. November 2005 auch für den Zeitraum vor dem 1. Juli 2005 nicht bestehen, im Berufungsverfahren nicht weiterverfolgt; er hat vielmehr dort die Feststellung begehrt, dass Forderungen aus der Endab- rechnung vom 18. November 2005 insgesamt nicht fällig seien. Die Fälligkeit einer Forderung ist jedoch rechtlich von deren Bestehen zu unterscheiden; auch eine bestehende Forderung kann - wie die Revision selbst geltend macht - nicht fällig sein.
26
Anders als die Revision meint, hat das Berufungsgericht den genannten Antrag daher nicht - im Rahmen der von ihm ausgesprochenen Teilzurückweisung der Berufung des Klägers - abschlägig beschieden und dabei von einer Begründung dieser Entscheidung abgesehen, so dass der absolute Revisionsgrund des § 547 Nr. 6 ZPO verwirklicht wäre. Vielmehr hat sich das Berufungsgericht mit diesem Begehren des Klägers überhaupt nicht befasst.
27
Sofern das Berufungsurteil die Anträge des Klägers nur unvollständig wiedergeben sollte, hätte der Kläger beim Berufungsgericht zunächst eine Tatbestandsberichtigung nach § 320 ZPO und sodann eine Urteilsergänzung nach § 321 ZPO erwirken müssen (vgl. Senatsurteil vom 30. September 2009 - VIII ZR 29/09, NJW-RR 2010, 19 Rn. 18; MünchKommZPO/Musielak, 3. Aufl., § 321 Rn. 7; Hk-ZPO/Saenger, 4. Aufl., § 321 Rn. 4). Von dieser Möglichkeit hat er keinen Gebrauch gemacht.
28
2. Die Revision ist ferner unzulässig, soweit der Kläger die Feststellung begehrt, dass die Endabrechnungen der Beklagten vom 19. November 2007 und 14. November 2008 bezogen auf den Erdgasverbrauch insgesamt nicht fällig sind. Auch insoweit ist der Kläger durch das Berufungsurteil nicht beschwert , weil das Berufungsgericht über diesen - im Rahmen der Urteilsgründe auch wiedergegebenen - Hilfsantrag des Klägers nicht entschieden hat. Die Revision räumt selbst ein, dass das Berufungsgericht sich mit diesem Antrag überhaupt nicht befasst hat, obwohl die vom Landgericht ohne Einschränkung ausgesprochene Feststellung der Unwirksamkeit und Unbilligkeit der beiden Endabrechnungen vom 19. November 2007 und vom 14. November 2008 durch das Berufungsgericht sachlich eingeschränkt worden und damit die innerprozessuale Bedingung des Hilfsantrags eingetreten ist.
29
Eine derartige Entscheidungslücke kann mit der Revision nicht geschlossen werden; in Betracht kommt allein eine Urteilsergänzung nach § 321 ZPO (vgl. Senatsurteil vom 16. Februar 2005 - VIII ZR 133/04, NJW-RR 2005, 790 unter II 2; MünchKommZPO/Musielak, aaO Rn. 12; Hk-ZPO/Saenger, aaO Rn. 15). Mit Ablauf der hierfür nach § 321 Abs. 2 ZPO einzuhaltenden Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Urteils ist die Rechtshängigkeit dieses Antrags entfallen (Senatsurteil vom 16. Februar 2005 - VIII ZR 133/04, aaO; BGH, Urteil vom 29. November 1990 - I ZR 45/89, NJW 1991, 1683 unter I 2 a).

II.

30
Soweit die Revision zulässig ist, ist sie teilweise begründet.
31
1. Hinsichtlich des auf die Feststellung der insgesamt mangelnden Fälligkeit der Endabrechnung vom 18. November 2005 gerichteten Klageantrags hat das Berufungsgericht zu Unrecht in der Sache entschieden. Dieser Klageantrag ist bereits unzulässig. Es fehlt - wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat - am Feststellungsinteresse, da der Schuldner, der eine nicht fällige Forderung erfüllt hat, gemäß § 813 Abs. 2 BGB keine hierauf gestützte Rückerstattung verlangen kann (Senatsurteil vom 6. Juni 2012 - VIII ZR 198/11, NJW 2012, 2659 Rn. 25).
32
2. Zu Recht hat das Berufungsgericht der Berufung der Beklagten insoweit stattgegeben, als es die Feststellung der Unwirksamkeit der Preisanpassungen zwischen dem 1. Juli 2005 und dem 1. Oktober 2008 auf die Teile der Preise beschränkt hat, die über den bei Vertragsschluss vereinbarten Arbeits- preis von netto 3,17 ct/kWh und den Grundpreis von netto 159 € pro Jahr hinausgehen. Gleiches gilt für die vom Berufungsgericht hinsichtlich des Nichtbestehens von Forderungen aus den Endabrechnungen vorgenommene Einschränkung "soweit diese auf Preisbestimmungen beruhen, die über einen Arbeitspreis von netto 3,17 ct/kWh und einen Grundpreis von netto 159 € pro Jahr hinausgehen". Das Berufungsgericht hat zutreffend die vertraglich vereinbarten Ausgangspreise von einer Billigkeitskontrolle nach § 315 BGB ausgenommen.
33
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats findet eine Billigkeitskontrolle der von den Parteien - sei es bei Vertragsschluss oder später - vereinbarten Preise in entsprechender Anwendung von § 315 BGB auch bei einer Monopolstellung des Gasversorgers nicht statt (Senatsurteile vom 19. November 2008 - VIII ZR 138/07, BGHZ 178, 362 Rn. 18; vom 8. Juli 2009 - VIII ZR 314/07, WM 2009, 1957 Rn. 17; vom 9. Februar 2011 - VIII ZR 295/09, WM 2011, 1860 Rn. 45). Der umfassenden gerichtlichen Kontrolle steht entgegen, dass sie der Intention des Gesetzgebers zuwider liefe, der eine staatliche Prüfung und Genehmigung dieser Tarife wiederholt abgelehnt hat. Auch bei der gerichtlichen Kontrolle der Billigkeit der Tariffestsetzung fände für das betroffene Gasversorgungsunternehmen eine Preisregulierung statt, wenn der Tarif nach Auffassung des Gerichts unbillig überhöht und deshalb durch Urteil zu bestimmen wäre (vgl. dazu im Einzelnen Senatsurteil vom 19.November 2008 - VIII ZR 138/07, aaO Rn. 18 ff.). An dieser Rechtsprechung hält der Senat trotz der von der Revision aufgeführten Bedenken fest.
34
3. Nicht frei von Rechtsfehlern sind hingegen die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht der hilfsweise erhobenen Feststellungswiderklage der Beklagten vollumfänglich stattgegeben hat.
35
a) Zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, dass die Feststellungswiderklage gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zulässig ist.
36
aa) Die von der Beklagten begehrte Feststellung ihrer Berechtigung, die Rückerstattung gezahlter Gasentgelte wegen Verjährung zu verweigern, stellt entgegen der Ansicht der Revision ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis und nicht nur ein bloßes Element eines Rechtsverhältnisses dar (vgl. RGZ 74, 292, 294; BGH, Urteil vom 23. September 1968 - II ZR 67/66, WM 1968, 1253; Senatsurteil vom 10. November 1982 - VIII ZR 156/81, NJW 1983, 392 unter II 3; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 256 Rn. 26).
37
bb) Auch das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben. Die zum Gegenstand der Widerklage gemachte Frage, ob der Beklagten ein Leistungsverweigerungsrecht wegen Verjährung zusteht, ist nicht Gegenstand des vom Kläger erhobenen Antrags auf Feststellung, dass ihm Rückforderungsansprüche gegen die Beklagte zustehen. Denn dieser Antrag ist bei der gebotenen und auch vom Berufungsgericht vorgenommenen Auslegung , die auch die Revision nicht angreift, dahin zu verstehen, dass allein das Bestehen von (bereicherungsrechtlichen) Rückforderungsansprüchen festgestellt werden soll. Der Eintritt der Verjährung hat aber für sich genommen weder Auswirkungen auf das Bestehen noch auf die Durchsetzbarkeit eines Anspruchs (Senatsurteil vom 27. Januar 2010 - VIII ZR 58/09, BGHZ 184, 128 Rn. 27 mwN). Der Schuldner ist ab dem Verjährungseintritt lediglich berechtigt, dauerhaft die Leistung zu verweigern (§ 214 BGB), was dem Anspruch dann die Durchsetzbarkeit nimmt (Senatsurteil vom 27. Januar 2010 - VIII ZR 58/09, aaO mwN). Nach dem so verstandenen Inhalt des Antrags des Klägers ist die Frage der Verjährung nicht Bestandteil seines Feststellungsbegehrens. Etwas anderes würde nur gelten, wenn mit dem Feststellungsantrag das Ziel verfolgt worden wäre, festzustellen, dass eine aus einem Schuldverhältnis resultierende - noch nicht bezifferbare - Leistungspflicht des Schuldners besteht. In einem solchen Fall müsste auch geprüft werden, ob die in Betracht kommenden Ansprüche nach materiellem Recht verjährt sind (vgl. BGH, Urteil vom 2. Dezember 2010 - IX ZR 274/09, BGHZ 187, 337 Rn. 12). Eine solch weitreichende Feststellung ist aber nicht Gegenstand des vom Kläger verfolgten Feststellungsbegehrens.
38
b) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann hingegen nicht angenommen werden, dass die Rückforderungsansprüche des Klägers für Zahlungen aus dem Zeitraum vom 1. Dezember 2004 bis zum 31. Dezember 2006 sämtlich verjährt wären. Die Rückforderungsansprüche für Gasentgelte, welche der Kläger bis einschließlich 2006 als Abschlagszahlungen erbracht hat, sind nicht verjährt, soweit die Endabrechnung hierüber erst nach dem 31. Dezember 2006 erfolgt ist.
39
aa) Die Rückzahlungsansprüche des Klägers aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB verjähren - wovon auch das Berufungsgericht ausgeht - innerhalb der dreijährigen Regelverjährungsfrist des § 195 BGB (BGH, Urteil vom 23. Januar 2007 - XI ZR 44/06, BGHZ 171, 1 Rn. 18).
40
bb) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und in dem der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
41
(1) Das Berufungsgericht hat zu Unrecht angenommen, dass ein Rückzahlungsanspruch des Klägers bereits zum Zeitpunkt der Erbringung der einzelnen Abschlagszahlungen entstanden ist. Wie der Senat - nach Erlass des Berufungsurteils - entschieden hat (Senatsurteil vom 23. Mai 2012 - VIII ZR 210/11, NJW 2012, 2647 Rn. 9 ff.), entsteht ein Rückforderungsanspruch nicht bereits mit der Leistung der einzelnen Abschlagszahlungen, sondern erst mit Erteilung der Abrechnung.
42
(2) Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen , dass in dem Zeitpunkt, in dem die Rückforderungsansprüche objektiv entstanden sind, auch die subjektiven Voraussetzungen des Verjährungsbeginns nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB gegeben waren.
43
(a) Die Feststellung, ob und wann der Gläubiger Kenntnis von bestimmten Umständen hatte oder ob seine Unkenntnis auf grober Fahrlässigkeit beruht , unterliegt als Ergebnis tatrichterlicher Würdigung nur einer eingeschränkten Überprüfung durch das Revisionsgericht darauf, ob der Streitstoff umfassend , widerspruchsfrei und ohne Verstoß gegen Denk- und Erfahrungssätze gewürdigt worden ist und ob der Tatrichter den Begriff der groben Fahrlässigkeit verkannt oder bei der Beurteilung des Grades der Fahrlässigkeit wesentliche Umstände außer Betracht gelassen hat. Die Frage, wann eine für den Beginn der Verjährung hinreichende Kenntnis vorhanden ist, ist jedoch nicht ausschließlich Tatfrage, sondern wird maßgeblich durch den der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegenden Begriff der Zumutbarkeit der Klageerhebung geprägt (BGH, Urteil vom 15. Juni 2010 - XI ZR 309/09, WM 2010, 1399 Rn. 13 mwN).
44
(b) Die von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB geforderte Kenntnis des Gläubigers ist vorhanden, wenn er aufgrund der ihm bekannten Tatsachen gegen eine bestimmte Person eine Klage, sei es auch nur eine Feststellungsklage, erheben kann, die bei verständiger Würdigung so viel Erfolgsaussicht hat, dass sie ihm zumutbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 6. Mai 1993 - III ZR 2/92, BGHZ 122, 317, 324 f. zu § 852 Abs. 1 BGB aF). Die erforderliche Kenntnis setzt auch bei einem Bereicherungsanspruch grundsätzlich keine zutreffende rechtliche Würdigung voraus. Aus Gründen der Rechtssicherheit und der Billigkeit genügt vielmehr Kenntnis der den Anspruch begründenden tatsächlichen Umstände (BGH, Beschluss vom 19. März 2008 - III ZR 220/07, NJW-RR 2008, 1237 Rn. 7 f.), bei einem Bereicherungsanspruch demnach die Kenntnis von der Leistung und den Tatsachen, aus denen sich das Fehlen eines Rechtsgrundes ergibt (BGH, Urteile vom 15. Juni 2010 - XI ZR 309/09, aaO Rn. 12; vom 20. Januar 2009 - XI ZR 504/07, BGHZ 179, 260 Rn. 47; vom 29. Januar 2008 - XI ZR 160/07, BGHZ 175, 161 Rn. 26).
45
Nur ausnahmsweise kann die Rechtsunkenntnis den Verjährungsbeginn hinausschieben, wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage besteht, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag; denn in diesem Fall fehlt es an der Zumutbarkeit einer Klageerhebung (BGH, Urteile vom 15. Juni 2010 - XI ZR 309/09, aaO; vom 20. Januar 2009 - XI ZR 504/07, aaO; Beschluss vom 19. März 2008 - III ZR 220/07, aaO; vgl. auch BGH, Urteile vom 25. Februar 1999 - IX ZR 30/98, NJW 1999, 2041 unter II 1; vom 9. Juni 1952 - III ZR 128/51, BGHZ 6, 195, 202). Ein solcher Ausnahmefall ist vorliegend entgegen der Ansicht der Revision nicht gegeben.
46
(aa) Dass die von der Beklagten verwendete Klausel einer AGBKontrolle nicht standhalten würde, war angesichts der zu Preiserhöhungsklauseln in verschiedenen Bereichen ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung für einen rechtskundigen Dritten erkennbar (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 2008 - KZR 2/07, BGHZ 176, 244 Rn. 17 ff. zur Unwirksamkeit einer inhaltsgleichen Klausel). So hat der Senat bereits im Jahr 1980 für die Wirksamkeit einer Preiserhöhungsklausel maßgeblich darauf abgestellt, dass der Vertragspartner schon bei Vertragsschluss aus der Formulierung der Klausel erkennen kann, in welchem Umfang Preiserhöhungen auf ihn zukommen können, und dass er in der Lage ist, die Berechtigung vorgenommener Preiserhöhungen an der Ermächtigungsklausel zu messen (Senatsurteil vom 11. Juni 1980 - VIII ZR 174/79, WM 1980, 1120 unter II 2). Diese Rechtsprechung wurde in den Folgejahren bestätigt (Senatsurteile vom 26. Mai 1986 - VIII ZR 218/85, WM 1986, 1059 unter B; vom 21. September 2005 - VIII ZR 38/05, NJW-RR 2005, 1717 unter II 3; vom 13. Dezember 2006 - VIII ZR 25/06, NJW 2007, 1054 Rn. 27 ff.; vgl. auch Senatsurteil vom 7. Oktober 1981 - VIII ZR 229/80, BGHZ 82, 21, 23 ff.).
47
(bb) Dem hält die Revision ohne Erfolg entgegen, der - bereits vom Berufungsgericht vorgenommene - Rückgriff auf die Rechtsprechung zur AGBrechtlichen Zulässigkeit von Preisänderungsklauseln werde den rechtlichen Besonderheiten der leitungsgebundenen Versorgung von Haushaltskunden mit Gas nicht gerecht. Zu berücksichtigen sei hierbei nämlich, dass auch das im Tarifkundenverhältnis gesetzlich vorgesehene Preisänderungsrecht des Gasversorgers in § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV sowie in § 5 Abs. 2 GasGVV den Anforderungen nicht genüge, die die höchstrichterliche Rechtsprechung in anderen Fällen an die tatbestandliche Konkretisierung von Anlass, Voraussetzungen und Umfang eines einseitigen Leistungsbestimmungsrechts stelle (vgl. hierzu Senatsurteile vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 225/07, BGHZ 182, 59 Rn. 23, sowie VIII ZR 56/08, BGHZ 182, 41 Rn. 26). Da den genannten Regelungen eine "Leitbildfunktion im weiteren Sinne" (vgl. hierzu Senatsurteile vom 25. Februar 1998 - VIII ZR 276/96, BGHZ 138, 118, 126 ff. [zu § 6 Abs. 1 AVBEltV]; vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 225/07, aaO Rn. 20 und VIII ZR 56/08, aaO Rn. 22; vom 14. Juli 2010 - VIII ZR 246/08, BGHZ 186, 180 Rn. 33 ff.) zukomme, sei bis zur Entscheidung des Kartellsenats des Bundesgerichtshofs vom 29. April 2008 (KZR 2/07, aaO) unklar gewesen, ob aufgrund der darin zum Ausdruck kommenden Wertung auch bei einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB an vertragliche Preisänderungsklauseln in Gasversorgungsverträgen mit Sonderkunden geringere Anforderungen als bei der AGB-rechtlichen Beurteilung sonstiger Preisänderungsklauseln zu stellen seien.
48
Die Revision übersieht hierbei, dass die ab dem Jahr 2005 aufgekommene Diskussion über die Leitbildfunktion des § 4 Abs. 1, 2 AVBGasV und der sich hieraus für eine Inhaltskontrolle nach § 307 BGB ergebenden Folgerungen nichts daran ändert, dass dem Kläger die Erhebung einer Rückforderungsklage schon mit dem Entstehen der Rückforderungsansprüche zumutbar war. Denn eine Klageerhebung ist bereits dann zumutbar, wenn die Klage hinreichende Erfolgsaussichten hat; es ist nicht erforderlich, dass die Klage risikolos möglich ist (vgl. BGH, Urteile vom 26. November 1987 - IX ZR 162/86, BGHZ 102, 246, 248; vom 3. Juni 2008 - XI ZR 319/06, NJW 2008, 2576 Rn. 27; vom 14. Januar 2010 - VII ZR 213/07, NJW 2010, 1195 Rn. 13; jeweils mwN). Das ist hier der Fall.
49
Zwar wurde in der Literatur beginnend ab dem Jahr 2005 vereinzelt vertreten , dass die Leitbildfunktion des § 4 AVBGasV im Rahmen des § 307 BGB zu berücksichtigen sei (Schulz-Gardyan, N&R 2005, 97, 99; Kunth/Tüngler, RdE 2006, 257, 258; aA Halfmeier, VuR 2006, 417, 419). Einige Instanzgerichte schlossen sich dem ab dem Jahr 2006 an (OLG Celle, Urteil vom 17. Januar 2008 - 13 U 152/07, OLGR 2008, 273; LG Hanau, Urteil vom 28. Februar 2008 - 6 O 50/07, n.v.; vgl. auch LG Bonn, ZNER 2006, 274, 276 sowie LG Verden, Urteil vom 5. Juli 2007, 5 O 419/06, juris Rn. 15; aA LG Dortmund, Urteil vom 18. Januar 2008 - 6 O 341/06, juris Rn. 96). Dies ändert jedoch nichts an der Zumutbarkeit einer Klageerhebung, weil sich der Kunde auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Unwirksamkeit von Preisänderungsklauseln berufen konnte.
50
Dass eine auf die Unwirksamkeit der von der Beklagten verwendeten Preisänderungsklausel gestützte Klage für den Kläger zumutbar war, zeigt sich auch daran, dass er bereits im Jahr 2006 Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit der von der Beklagten vorgenommenen Preiserhöhungen erhoben hat.
51
(3) Die dreijährige Verjährungsfrist für die hier streitgegenständlichen Rückzahlungsansprüche begann daher mit dem Zugang der jeweiligen Jahresabrechnung , in der die vom Kläger erbrachten Abschlagszahlungen berücksichtigt waren.
52
Daher waren im Zeitpunkt der vom Kläger am 15. September 2010 in zweiter Instanz erhobenen Klage auf Feststellung, dass ihm aus dem Zeitraum der Versorgung vom 1. Dezember 2004 bis 14. November 2007 Rückzahlungsansprüche zustehen, bereits diejenigen Rückzahlungsansprüche verjährt, die auf Abschlagszahlungen beruhen, die vor dem 1. Januar 2007 abgerechnet worden sind. Nicht verjährt waren hingegen die Rückzahlungsansprüche, die auf Zahlungen des Klägers basierten, die dieser im Wege der Abschlagszahlung zwar bis einschließlich 2006 geleistet hatte, die aber erst 2007 oder noch später abgerechnet worden sind. Die Verjährungsfrist für diese Ansprüche begann frühestens mit Ablauf des 31. Dezember 2007 und wurde durch die zweitinstanzlich erhobene Klage auf Feststellung des Bestehens von Rückzahlungsansprüchen gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB rechtzeitig gehemmt.
53
cc) Zu Recht hat das Berufungsgericht schließlich angenommen, dass die Verjährung der Rückzahlungsansprüche durch die bereits erstinstanzlich erhobenen Klageanträge auf Feststellung der Unwirksamkeit einzelner Preisänderungen und einzelner Endabrechnungen nicht gehemmt worden ist. Die hiergegen erhobenen Angriffe der Revision bleiben ohne Erfolg.
54
Nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB wird die Verjährung eines Anspruchs zwar auch durch die Erhebung einer Klage auf Feststellung des Anspruchs gehemmt. Erforderlich hierfür ist eine positive Feststellungsklage, deren Gegenstand das Bestehen des Anspruchs ist; die Feststellung eines diesem zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses reicht nicht aus (vgl. OLG Hamburg, MDR 2001, 215, 216; MünchKommBGB/Grothe, 6. Aufl., § 204 Rn. 12; Staudinger/Peters/ Jacoby, BGB, Neubarb. 2009, § 204 Rn. 44; Bamberger/Roth/Henrich, BGB, 3. Aufl., § 204 Rn. 3; vgl. auch Soergel/Niedenführ, BGB, 13. Aufl., § 209 Rn. 19). Streitgegenstand der vom Kläger in der ersten Instanz erhobenen, von der Revision für ausreichend erachteten Klageanträge war aber lediglich die Frage, ob die von der Beklagten vorgenommenen Preiserhöhungen und Jahresendabrechnungen unwirksam oder unbillig sind. Damit wurde nicht - wie in § 204 Abs. 1 BGB vorausgesetzt - über einen "Anspruch" im Sinne des § 194 Abs. 1 BGB, sondern nur über eine für das Bestehen von Rückforderungsansprüchen bedeutsame Vorfrage gestritten. Infolge der Beschränkung des ursprünglichen Antrags auf die Teilfrage der Wirksamkeit der Preiserhöhungen war das Bestehen von Rückzahlungsansprüchen nicht zum Streitgegenstand erhoben (vgl. BAG NJW 1961, 1787, 1788 zum Verhältnis einer Klage auf Feststellung des Fortbestehens eines Arbeitsverhältnisses zur nachfolgenden Lohnzahlungsklage ; vgl. auch BAGE 9, 7 ff.). Eine Hemmung der für die Rückzahlungsansprüche laufenden Verjährungsfrist trat hierdurch somit nicht ein.

III.

55
Nach alledem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben, soweit der Feststellungswiderklage auch hinsichtlich derjenigen Rückzahlungsansprüche stattgegeben worden ist, die auf Abschlagszahlungen zurückzuführen sind, die erst nach dem 31. Dezember 2006 abgerechnet wurden; es ist insoweit aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat entscheidet in der Sache selbst, weil keine weiteren Feststellungen erforderlich sind und die Sache damit zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Da die genannten Rückzahlungsansprüche des Klägers nicht verjährt sind, ist die Feststellungswiderklage insoweit abzuweisen. Ball Dr. Frellesen Dr. Hessel Dr. Achilles Dr. Schneider
Vorinstanzen:
LG Mainz, Entscheidung vom 28.01.2010 - 12 HKO 107/06 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 07.07.2011 - U 244/10 Kart -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 152/11 Verkündet am:
26. September 2012
Ring,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 6. Juni 2012 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter
Dr. Frellesen, die Richterin Dr. Hessel sowie die Richter Dr. Achilles und
Dr. Schneider

für Recht erkannt:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Kartellsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 7. April 2011 wird als unzulässig verworfen, soweit die Kläger die Feststellung begehren, dass auch die Endabrechnungen der Beklagten aus den Jahren 2003, 2004 und 2005 insofern unwirksam und nicht fällig sind, als sie auf höheren Preisen beruhen als dem vereinbarten Arbeitspreis von netto 3,17 ct/kWh und dem vereinbarten Grundpreis von 159,00 €/Jahr. Auf die Revision der Kläger wird das vorbezeichnete Urteil des Kartellsenats des Oberlandesgerichts Koblenz im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als unter Ziffer 5 des Tenors der Feststellungswiderklage auch hinsichtlich derjenigen Rückzahlungsansprüche stattgegeben worden ist, die auf Abschlagszahlungen zurückzuführen sind, die erst nach dem 31. Dezember 2006 abgerechnet wurden. Insoweit wird die Feststellungswiderklage abgewiesen. Die weitergehende Revision der Kläger wird zurückgewiesen. Von den Kosten des ersten Rechtszugs haben die Kläger 80 % und die Beklagte 20 % zu tragen, von den Kosten des Berufungsverfahrens die Kläger 60 % und die Beklagte 40 %. Die Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Kläger zu 40 % und die Beklagte zu 60 %.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Kläger beziehen von der Beklagten seit dem 13. Februar 2002 leitungsgebunden Erdgas für ihren privaten Haushalt. Der zwischen den Parteien geschlossene Gaslieferungsvertrag, der einen Arbeitspreis von netto 3,17 ct/kWh und einen Grundpreis von netto 159,00 €/Jahr vorsah, enthält unter der Überschrift "Gasvollversorgungs-Sondervertrag" auszugsweise folgende Allgemeine Geschäftsbedingung: "§ 2 Die (…) Gaspreise ändern sich, wenn eine Änderung der allgemeinen Ta- rifpreise für Gas eintritt."
2
Die Beklagte erhöhte in den Jahren 2002 bis 2007 mehrfach die Gaspreise. Die Kläger, welche die geforderten Preise zunächst ohne Beanstandung gezahlt hatten, erhoben erstmals mit Schreiben vom 1. Mai 2006 Widerspruch. Sie meinen, die Beklagte sei zu Preiserhöhungen nicht berechtigt; jedenfalls seien die Preise unbillig überhöht.
3
Mit ihrer im November 2006 eingereichten und im Lauf des Verfahrens mehrfach erweiterten Klage haben die Kläger zunächst unter anderem die Feststellung begehrt, dass diverse - im einzelnen datumsmäßig benannte - Preisbestimmungen der Gastarife in dem zwischen den Parteien bestehenden Gaslieferungsvertrag im Zeitraum von 2002 bis 2007 unwirksam und unbillig seien. Ferner haben die Kläger beantragt festzustellen, dass die Endabrechnungen der Beklagten aus den Jahren 2003 bis 2007 bezogen auf den Erdgasverbrauch unwirksam und unbillig seien.
4
Gegen das Urteil des Landgerichts, das den dargestellten Klageanträgen nur für den Zeitraum ab Erhebung des Widerspruchs (1. Mai 2006) stattgege- ben, insoweit die Unwirksamkeit festgestellt und sie im Übrigen abgewiesen hat, haben beide Parteien Berufung eingelegt.
5
Die Kläger haben beantragt, das angefochtene Urteil insoweit abzuändern , als die Klage abgewiesen wurde, und festzustellen, dass auch die - im einzelnen datumsmäßig benannten - von der Beklagten in dem zwischen den Parteien bestehenden Gaslieferungsvertrag im Zeitraum von März 2002 bis Januar 2006 vorgenommenen Gaspreiserhöhungen unwirksam und unbillig seien, sofern diese den vereinbarten Arbeitspreis von netto 3,17 ct/kWh und den vereinbarten Grundpreis von netto 159,00 €/Jahr überstiegen. Ferner haben die Kläger die Feststellung begehrt, dass auch die Endabrechnungen der Beklagten aus den Jahren 2003, 2004 und 2005 bezogen auf den Erdgasverbrauch unwirksam und nicht fällig seien.
6
Zudem haben die Kläger im Berufungsverfahren ihre Klage mit Schriftsatz vom 8. September 2010 um den Antrag auf Feststellung erweitert, dass ihnen aus dem Vertragsverhältnis mit der Beklagten für den Zeitraum zwischen dem 15. März 2002 und dem 31. Dezember 2007 Rückzahlungsansprüche zustünden.
7
Die Beklagte hat beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen. Ferner hat sie im Wege der Widerklage hilfsweise die Feststellung begehrt, dass sie berechtigt sei, die Leistung auf die Rückerstattung gezahlter Gasentgelte im Rahmen des zwischen den Parteien geschlossenen Gaslieferungsvertrags für die Jahre 2002 bis einschließlich 2006 wegen Verjährung zu verweigern.
8
Das Berufungsgericht hat - unter teilweiser Abänderung und vollständiger Neufassung des erstinstanzlichen Urteils sowie unter Zurückweisung der weitergehenden Berufungen - festgestellt, dass die von der Beklagten zum 1. Januar 2003, 1. Juli 2003, 1. Juli 2005, 1. Januar 2006, 1. Mai 2006 und 15. Oktober 2006 im Rahmen des zwischen den Parteien bestehenden Gaslieferungsvertrags vorgenommenen Preiserhöhungen unwirksam sind, sofern diese den vereinbarten Arbeitspreis von netto 3,17 ct/kWh und den vereinbarten Grundpreis von netto 159,00 €/Jahr übersteigen. Es hat ferner festgestellt, dass die Endabrechnungen der Beklagten vom 11. Januar 2007 und vom 28. Dezember 2007 unwirksam sind, soweit sie sich auf den Erdgasverbrauch der Kläger ab dem 1. Mai 2006 beziehen und sie auf höheren Preisen beruhen als dem vereinbarten Arbeitspreis von netto 3,17 ct/kWh und dem vereinbarten Grundpreis von netto 159,00 €/Jahr, sowie dass den Klägern in dem Vertrags- verhältnis mit der Beklagten aus dem Zeitraum vom 15. März 2002 bis zum 31. Dezember 2007 Rückzahlungsansprüche zustehen. Die weitergehende Klage hat das Berufungsgericht abgewiesen und der Feststellungswiderklage stattgegeben.
9
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kläger zunächst ihr Feststellungsbegehren bezüglich der Unwirksamkeit und mangelnden Fälligkeit der Endabrechnungen der Beklagten aus den Jahren 2003, 2004 und 2005 mit der einschränkenden Maßgabe "soweit sie auf höheren Preisen beruhen als dem vereinbarten Arbeitspreis von netto 3,17 ct/kWh und dem vereinbarten Grundpreis von 159,00 €/Jahr" weiter.Ferner begehren sie die Abweisung der Feststellungswiderklage.

Entscheidungsgründe:

10
Die Revision hat teilweise Erfolg.

A.

11
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - im Wesentlichen ausgeführt:
12
Sämtliche - den vereinbarten Ausgangspreis übersteigende - Gaspreiserhöhungen der Beklagten seien unwirksam, weil weder der Beklagten ein einseitiges Preisänderungsrecht eingeräumt worden sei noch sich die Parteien einvernehmlich auf Preiserhöhungen verständigt hätten.
13
Daher sei die im Berufungsverfahren von den Klägern weiterhin begehrte Feststellung, dass auch die - im einzelnen datumsmäßig benannten - von der Beklagten in dem zwischen den Parteien bestehenden Gaslieferungsvertrag im Zeitraum vom März 2002 bis Januar 2006 vorgenommenen Gaspreiserhöhungen unwirksam und unbillig seien, sofern diese den vereinbarten Arbeitspreis von netto 3,17 ct/kWh und den vereinbarten Grundpreis von netto 159,00 € pro Jahr überstiegen, insoweit begründet, als zu den darin bezeichneten Zeitpunkten tatsächlich Preiserhöhungen stattgefunden hätten. Darüber hinaus sei der in der Berufungsinstanz erstmals gestellte Klageantrag betreffend die Feststellung von Rückzahlungsansprüchen zulässig und begründet. Es bestehe ein rechtliches Interesse (§ 256 Abs. 1 ZPO) an der begehrten Feststellung. Einer Leistungsklage stehe entgegen, dass sich die Kläger auch hinsichtlich des ursprünglich vereinbarten Preises auf eine gerichtliche Billigkeitsprüfung beriefen und damit aus ihrer Sicht daran gehindert seien, die Höhe ihrer Rückzahlungsansprüche ohne vorherige Bestimmung des vereinbarten Preises durch das Gericht zu beziffern.
14
Auf die Berufung der Beklagten sei die vom Landgericht ausgesprochene Feststellung, dass die ab dem 1. Mai 2006 vorgenommenen Preisanpassungen unwirksam seien, einzuschränken auf den Teil des Preises, der den Arbeitspreis von netto 3,17 ct/kWh und den Grundpreis von netto 159 €/Jahr übersteige. Entsprechendes gelte für die Feststellung der Unwirksamkeit der Endabrechnungen der Beklagten aus dem Jahr 2007. Das angefochtene Urteil sei ferner insoweit abzuändern und die Klage abzuweisen, als zu den dort aufgeführten Zeitpunkten tatsächlich keine Preiserhöhungen erfolgt seien.
15
Die Feststellungswiderklage habe Erfolg. Einreden, die einer Partei gegen den von der anderen Seite geltend gemachten Anspruch zustünden, stellten ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO dar. Der Widerklageantrag decke sich nicht mit der von den Klägern beantragten Feststellung, dass Rückforderungsansprüche gegen die Beklagte bestünden. Solange ein Anspruch nicht erfüllt oder auf andere Weise zum Erlöschen gebracht worden sei, bestehe er trotz eingetretener Verjährung. Die Widerklage sei auch begründet, denn die Beklagte sei berechtigt, die Rückerstattung der von den Klägern von 2002 bis 2006 gezahlten Gasentgelte gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 Nr. 1, 2 BGB wegen Verjährung zu verweigern.
16
Die bereicherungsrechtlichen Rückzahlungsansprüche der Kläger (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB) unterlägen der dreijährigen Regelverjährung nach § 195 BGB. Da die Rückzahlungsansprüche jeweils im Zeitpunkt der Leistung an die Beklagte entstanden seien (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB) und die Kläger im Zeitpunkt der Zahlung Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen erlangt hätten oder jedenfalls ohne grobe Fahrlässigkeit hätten erlangen müssen (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB), habe die Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres zu laufen begonnen, in dem die jeweilige Zahlung erbracht worden sei. Für den Beginn der Verjährungsfrist sei allein die Kenntnis von der erbrachten Leistung und von den tatsächlichen Umständen entscheidend, aus denen sich die Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts ergebe. Ob die Kläger hieraus auch den Schluss auf das Fehlen des Rechtsgrundes ihrer Leistung gezogen hätten, sei dagegen unerheblich. Es liege kein Fall einer außergewöhnlich unsicheren oder zweifelhaften Rechtslage vor, bei der sich der Verjährungsbeginn ausnahmsweise hinausschiebe. Denn die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zur Unwirksamkeit von Preisänderungsklauseln in Erdgassonderverträgen beruhten auf einer seit Jahrzehnten geltenden Rechtsprechung zum Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Bis zur Erhebung der Klage auf Feststellung des Bestehens von Rückforderungsansprüchen im Jahre 2010 seien daher Rückforderungsansprüche der Kläger hinsichtlich der bis zum 31. Dezember 2006 erbrachten Zahlungen verjährt.
17
Die Verjährung dieser Ansprüche sei durch die bereits erstinstanzlich erhobenen Feststellungsklageanträge nicht gehemmt worden. Zwar könne gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB auch die Erhebung einer Feststellungsklage die Verjährung hemmen, sofern diese Klage auf die Feststellung des Anspruchs gerichtet sei. Bei der Feststellung der Unwirksamkeit und Unbilligkeit der von der Beklagten vorgenommenen Preisbestimmungen handele es sich aber nicht um die Feststellung eines Anspruchs, sondern lediglich um die Feststellung des Inhalts des Rechtsverhältnisses, welches den teilweise rechtsgrundlosen Zahlungen zugrunde gelegen habe. Gleiches gelte für den in erster Instanz gestellten Klageantrag auf Feststellung der Unwirksamkeit und Unbilligkeit der Endabrechnungen der Beklagten, der ebenfalls nicht die Feststellung eines Rückzahlungsanspruchs umfasse.

B.

18
Diese Beurteilung hält - soweit die Revision zulässig ist - rechtlicher Nachprüfung in einem Punkt nicht stand.

I.

19
Die Revision ist unzulässig, soweit die Kläger die Feststellung begehren, dass auch die Endabrechnungen der Beklagten aus den Jahren 2003, 2004 und 2005 unwirksam und nicht fällig sind, soweit sie den Erdgasverbrauch der Kläger betreffen und auf höheren Preisen beruhen als dem vereinbarten Arbeitspreis von netto 3,17 ct/kWh und dem vereinbarten Grundpreis von 159,00 €/Jahr. Insoweit sind die Kläger durch das Berufungsurteil nicht beschwert (vgl. zur Beschwer als Zulässigkeitsvoraussetzung BGH, Urteile vom 21. Juni 1968 - IV ZR 594/68, BGHZ 50, 261, 263; vom 7. November 2003 - V ZR 65/03, WM 2004, 891 unter II 3 b aa mwN), weil das Berufungsgericht über diesen - im Rahmen der Urteilsgründe auch wiedergegebenen - Antrag nicht entschieden hat. Eine positive Bescheidung des Antrags der Kläger enthält der Tenor des Berufungsgerichts nicht. Anders als die Revision meint, ist aber durch den vom Berufungsgericht getätigten Ausspruch der Zurückweisung der klägerischen Berufung im Übrigen auch keine negative Entscheidung über den hier relevanten Berufungsantrag der Kläger getroffen worden. Dies ergibt sich aus der insoweit maßgeblichen Berücksichtigung der Gründe des Berufungsurteils.
20
Der Inhalt eines Urteils ist der Entscheidung im Ganzen zu entnehmen. Auszugehen ist dabei von der Urteilsformel, die aber oft - bei klageabweisenden Urteilen regelmäßig - nicht erkennen lässt, worüber entschieden ist. Sofern die Urteilsformel allein nicht ausreicht, um den Inhalt der getroffenen Entscheidung zu erfassen, sind Tatbestand und Entscheidungsgründe ergänzend heranzu- ziehen (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 17. Februar 1983 - III ZR 184/81, NJW 1983, 2032 unter III 2 mwN). Diese Heranziehung zeigt vorliegend eindeutig , dass das Berufungsgericht nur über den die Feststellung der Unwirksamkeit der einzelnen datumsmäßig bezeichneten Preiserhöhungen betreffenden Berufungsantrag der Kläger sowie über deren Klageerweiterung entschieden hat, nicht jedoch über den auf die Feststellung der Unwirksamkeit der Jahresabrechnungen 2003, 2004 und 2005 gerichteten Berufungsantrag. In der Darlegung , wie über welchen Antrag der Parteien zu entscheiden ist, fehlen Ausführungen zu dem auf die Feststellung der Unwirksamkeit dieser Endabrechnungen gerichteten Antrag. Der Annahme, dass sich die Zurückweisung der Berufung auf diesen Antrag erstreckt, steht auch entgegen, dass sich aus den Ausführungen des Berufungsgerichts kein rechtlicher Grund ergibt, der gegen den Erfolg des Antrags sprechen würde.
21
Eine derartige Entscheidungslücke kann mit der Revision nicht geschlossen werden; in Betracht kommt allein eine Urteilsergänzung nach § 321 ZPO (vgl. Senatsurteil vom 16. Februar 2005 - VIII ZR 133/04, NJW-RR 2005, 790 unter II 2; MünchKommZPO/Musielak, 3. Aufl., § 321 Rn. 7; Hk-ZPO/Saenger, 4. Aufl., § 321 Rn. 15). Mit Ablauf der hierfür nach § 321 Abs. 2 ZPO einzuhaltenden Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Urteils ist die Rechtshängigkeit dieses Antrags entfallen (Senatsurteil vom 16. Februar 2005 - VIII ZR 133/04, aaO; BGH, Urteil vom 29. November 1990 - I ZR 45/89, NJW 1991, 1683 unter I 2 a).

II.

22
Soweit die Revision zulässig ist, ist sie teilweise begründet. Die Ausführungen , mit denen das Berufungsgericht der Feststellungswiderklage der Beklagten vollumfänglich stattgegeben hat, sind nicht frei von Rechtsfehlern.
23
1. Zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, dass die Feststellungswiderklage gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zulässig ist.
24
a) Die von der Beklagten begehrte Feststellung ihrer Berechtigung, die Rückerstattung gezahlter Gasentgelte wegen Verjährung zu verweigern, stellt entgegen der Ansicht der Revision ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis und nicht nur ein bloßes Element eines Rechtsverhältnisses dar (vgl. RGZ 74, 292, 294; BGH, Urteil vom 23. September 1968 - II ZR 67/66, WM 1968, 1253; Senatsurteil vom 10. November 1982 - VIII ZR 156/81, NJW 1983, 392 unter II 3; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 256 Rn. 26).
25
b) Auch das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben. Die zum Gegenstand der Widerklage gemachte Frage, ob der Beklagten ein Leistungsverweigerungsrecht wegen Verjährung zusteht, ist nicht Gegenstand des von den Klägern erhobenen Antrags auf Feststellung, dass ihnen Rückforderungsansprüche gegen die Beklagte zustehen. Denn dieser Antrag ist bei der gebotenen und auch vom Berufungsgericht vorgenommenen Auslegung, die auch die Revision nicht angreift, dahin zu verstehen, dass allein das Bestehen von (bereicherungsrechtlichen) Rückforderungsansprüchen festgestellt werden soll. Der Eintritt der Verjährung hat aber für sich genommen weder Auswirkungen auf das Bestehen noch auf die Durchsetzbarkeit eines Anspruchs (Senatsurteil vom 27. Januar 2010 - VIII ZR 58/09, BGHZ 184, 128 Rn. 27 mwN). Der Schuldner ist ab dem Verjährungseintritt lediglich berechtigt, dauerhaft die Leistung zu verweigern (§ 214 BGB), was dem Anspruch dann die Durchsetzbarkeit nimmt (Senatsurteil vom 27. Januar 2010 - VIII ZR 58/09, aaO mwN). Nach dem so verstandenen Inhalt des Antrags der Kläger ist die Frage der Verjährung nicht Bestandteil ihres Feststellungsbegehrens. Etwas anderes würde nur gelten, wenn mit dem Feststellungsantrag das Ziel verfolgt worden wäre, festzustellen, dass eine aus einem Schuldverhältnis resultierende - noch nicht bezifferbare - Leistungspflicht des Schuldners besteht. In einem solchen Fall müsste auch geprüft werden, ob die in Betracht kommenden Ansprüche nach materiellem Recht verjährt sind (vgl. BGH, Urteil vom 2. Dezember2010 - IX ZR 274/09, BGHZ 187, 337 Rn. 12). Eine solch weitreichende Feststellung ist aber nicht Gegenstand des von den Klägern verfolgten Feststellungsbegehrens.
26
2. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann hingegen nicht angenommen werden, dass die Rückforderungsansprüche der Kläger für Zahlungen aus den Jahren 2002 bis einschließlich 2006 sämtlich verjährt wären. Die Rückforderungsansprüche für Gasentgelte, welche die Kläger im Jahr 2006 als Abschlagszahlungen erbracht haben, sind nicht verjährt, soweit die Endabrechnung hierüber erst nach dem 31. Dezember 2006 erfolgt ist.
27
a) Die Rückzahlungsansprüche der Kläger aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB verjähren - wovon auch das Berufungsgericht ausgeht - innerhalb der dreijährigen Regelverjährungsfrist des § 195 BGB (BGH, Urteil vom 23. Januar 2007 - XI ZR 44/06, BGHZ 171, 1 Rn. 18).
28
b) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und in dem der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
29
aa) Das Berufungsgericht hat zu Unrecht angenommen, dass ein Rückzahlungsanspruch der Kläger bereits zum Zeitpunkt der Erbringung der einzelnen Abschlagszahlungen entstanden ist. Wie der Senat - nach Erlass des Berufungsurteils - entschieden hat (Senatsurteil vom 23. Mai 2012 - VIII ZR 210/11, NJW 2012, 2647 Rn. 9 ff.), entsteht ein Rückforderungsanspruch nicht bereits mit der Leistung der einzelnen Abschlagszahlungen, sondern erst mit Erteilung der Abrechnung.
30
bb) Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen , dass in dem Zeitpunkt, in dem die Rückforderungsansprüche objektiv entstanden sind, auch die subjektiven Voraussetzungen des Verjährungsbeginns nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB gegeben waren.
31
(1) Die Feststellung, ob und wann der Gläubiger Kenntnis von bestimmten Umständen hatte oder ob seine Unkenntnis auf grober Fahrlässigkeit beruht , unterliegt als Ergebnis tatrichterlicher Würdigung nur einer eingeschränkten Überprüfung durch das Revisionsgericht darauf, ob der Streitstoff umfassend , widerspruchsfrei und ohne Verstoß gegen Denk- und Erfahrungssätze gewürdigt worden ist und ob der Tatrichter den Begriff der groben Fahrlässigkeit verkannt oder bei der Beurteilung des Grades der Fahrlässigkeit wesentliche Umstände außer Betracht gelassen hat. Die Frage, wann eine für den Beginn der Verjährung hinreichende Kenntnis vorhanden ist, ist jedoch nicht ausschließlich Tatfrage, sondern wird maßgeblich durch den der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegenden Begriff der Zumutbarkeit der Klageerhebung geprägt (BGH, Urteil vom 15. Juni 2010 - XI ZR 309/09, WM 2010, 1399 Rn. 13 mwN).
32
(2) Die von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB geforderte Kenntnis des Gläubigers ist vorhanden, wenn er aufgrund der ihm bekannten Tatsachen gegen eine bestimmte Person eine Klage, sei es auch nur eine Feststellungsklage, erheben kann, die bei verständiger Würdigung so viel Erfolgsaussicht hat, dass sie ihm zumutbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 6. Mai 1993 - III ZR 2/92, BGHZ 122,317, 324 f. zu § 852 Abs. 1 BGB aF). Die erforderliche Kenntnis setzt auch bei einem Bereicherungsanspruch grundsätzlich keine zutreffende rechtliche Würdigung voraus. Aus Gründen der Rechtssicherheit und der Billigkeit genügt vielmehr Kenntnis der den Anspruch begründenden tatsächlichen Umstände (BGH, Beschluss vom 19. März 2008 - III ZR 220/07, NJW-RR 2008, 1237 Rn. 7 f.), bei einem Bereicherungsanspruch demnach die Kenntnis von der Leistung und den Tatsachen, aus denen sich das Fehlen eines Rechtsgrundes ergibt (BGH, Urteile vom 15. Juni 2010 - XI ZR 309/09, aaO Rn. 12; vom 20. Januar 2009 - XI ZR 504/07, BGHZ 179, 260 Rn. 47; vom 29. Januar 2008 - XI ZR 160/07, BGHZ 175, 161 Rn. 26).
33
Nur ausnahmsweise kann die Rechtsunkenntnis den Verjährungsbeginn hinausschieben, wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage besteht, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag; denn in diesem Fall fehlt es an der Zumutbarkeit einer Klageerhebung (BGH, Urteile vom 15. Juni 2010 - XI ZR 309/09, aaO; vom 20. Januar 2009 - XI ZR 504/07, aaO; Beschluss vom 19. März 2008 - III ZR 220/07, aaO; vgl. auch BGH, Urteile vom 25. Februar 1999 - IX ZR 30/98, NJW 1999, 2041 unter II 1; vom 9. Juni 1952 - III ZR 128/51, BGHZ 6, 195, 202). Ein solcher Ausnahmefall ist vorliegend entgegen der Ansicht der Revision nicht gegeben.
34
(a) Dass die von der Beklagten verwendete Klausel einer AGB-Kontrolle nicht standhalten würde, war angesichts der zu Preiserhöhungsklauseln in verschiedenen Bereichen ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung für einen rechtskundigen Dritten erkennbar (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 2008 - KZR 2/07, BGHZ 176, 244 Rn. 17 ff. zur Unwirksamkeit einer inhaltsgleichen Klausel). So hat der Senat bereits im Jahr 1980 für die Wirksamkeit einer Preiserhöhungsklausel maßgeblich darauf abgestellt, dass der Vertragspartner schon bei Vertragsschluss aus der Formulierung der Klausel erkennen kann, in welchem Umfang Preiserhöhungen auf ihn zukommen können, und dass er in der Lage ist, die Berechtigung vorgenommener Preiserhöhungen an der Er- mächtigungsklausel zu messen (Senatsurteil vom 11. Juni 1980 - VIII ZR 174/79, WM 1980, 1120 unter II 2). Diese Rechtsprechung wurde in den Folgejahren bestätigt (Senatsurteile vom 26. Mai 1986 - VIII ZR 218/85, WM 1986, 1059 unter B; vom 21. September 2005 - VIII ZR 38/05, NJW-RR 2005, 1717 unter II 3; vom 13. Dezember 2006 - VIII ZR 25/06, NJW 2007, 1054 Rn. 27 ff.; vgl. auch Senatsurteil vom 7. Oktober 1981 - VIII ZR 229/80, BGHZ 82, 21, 23 ff.).
35
(b) Dem hält die Revision ohne Erfolg entgegen, der - bereits vom Berufungsgericht vorgenommene - Rückgriff auf die Rechtsprechung zur AGBrechtlichen Zulässigkeit von Preisänderungsklauseln werde den rechtlichen Besonderheiten der leitungsgebundenen Versorgung von Haushaltskunden mit Gas nicht gerecht. Zu berücksichtigen sei hierbei nämlich, dass auch das im Tarifkundenverhältnis gesetzlich vorgesehene Preisänderungsrecht des Gasversorgers in § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV sowie in § 5 Abs. 2 GasGVV den Anforderungen nicht genüge, die die höchstrichterliche Rechtsprechung in anderen Fällen an die tatbestandliche Konkretisierung von Anlass, Voraussetzungen und Umfang eines einseitigen Leistungsbestimmungsrechts stelle (vgl. hierzu Senatsurteile vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 225/07, BGHZ 182, 59 Rn. 23, sowie VIII ZR 56/08, BGHZ 182, 41 Rn. 26). Da den genannten Regelungen eine "Leitbildfunktion im weiteren Sinne" (vgl. hierzu Senatsurteile vom 25. Februar 1998 - VIII ZR 276/96, BGHZ 138, 118, 126 ff. [zu § 6 AVBEltV]; vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 225/07, aaO Rn. 20 und VIII ZR 56/08, aaO Rn. 22; vom 14. Juli 2010 - VIII ZR 246/08, BGHZ 186, 180 Rn. 33 ff.) zukomme, sei bis zur Entscheidung des Kartellsenats des Bundesgerichtshofs vom 29. April 2008 (KZR 2/07, aaO) unklar gewesen, ob aufgrund der darin zum Ausdruck kommenden Wertung auch bei einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB an vertragliche Preisänderungsklauseln in Gasversorgungsverträgen mit Sonderkunden geringere Anforderungen als bei der AGB-rechtlichen Beurteilung sonstiger Preisänderungsklauseln zu stellen seien.
36
Die Revision übersieht hierbei, dass die ab dem Jahr 2005 aufgekommene Diskussion über die Leitbildfunktion des § 4 Abs. 1, 2 AVBGasV und der sich hieraus für eine Inhaltskontrolle nach § 307 BGB ergebenden Folgerungen nichts daran ändert, dass dem Kläger die Erhebung einer Rückforderungsklage schon mit dem Entstehen der Rückforderungsansprüche zumutbar war. Denn eine Klageerhebung ist bereits dann zumutbar, wenn die Klage hinreichende Erfolgsaussichten hat; es ist nicht erforderlich, dass die Klage risikolos möglich ist (vgl. BGH, Urteile vom 26. November 1987 - IX ZR 162/86, BGHZ 102, 246, 248; vom 3. Juni 2008 - XI ZR 319/06, NJW 2008, 2576 Rn. 27; vom 14. Januar 2010 - VII ZR 213/07, NJW 2010, 1195 Rn. 13; jeweils mwN). Das ist hier der Fall.
37
Zwar wurde in der Literatur beginnend ab dem Jahr 2005 vereinzelt vertreten , dass die Leitbildfunktion des § 4 AVBGasV im Rahmen des § 307 BGB zu berücksichtigen sei (Schulz-Gardyan, N&R 2005, 97, 99; Kunth/Tüngler, RdE 2006, 257, 258; aA Halfmeier, VuR 2006, 417, 419). Einige Instanzgerichte schlossen sich dem ab dem Jahr 2006 an (OLG Celle, Urteil vom 17. Januar 2008 - 13 U 152/07, OLGR 2008, 273; LG Hanau, Urteil vom 28. Februar 2008 - 6 O 50/07, n.v.; vgl. auch LG Bonn, ZNER 2006, 274, 276 sowie LG Verden, Urteil vom 5. Juli 2007, 5 O 419/06, juris Rn. 15; aA LG Dortmund, Urteil vom 18. Januar 2008 - 6 O 341/06, juris Rn. 96). Dies ändert jedoch nichts an der Zumutbarkeit einer Klageerhebung, weil sich der Kunde auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Unwirksamkeit von Preisanpassungsklauseln berufen konnte.
38
Dass eine auf die Unwirksamkeit der von der Beklagten verwendeten Preisänderungsklausel gestützte Klage für die Kläger zumutbar war, zeigt sich auch daran, dass sie bereits im Jahr 2006 Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit der von der Beklagten vorgenommenen Preiserhöhungen erhoben haben.
39
cc) Die dreijährige Verjährungsfrist für die hier streitgegenständlichen Rückzahlungsansprüche begann daher mit dem Zugang der jeweiligen Jahresabrechnung , in der die von den Klägern erbrachten Abschlagszahlungen berücksichtigt waren.
40
Daher waren im Zeitpunkt der von den Klägern am 14. September 2010 in zweiter Instanz erhobenen Klage auf Feststellung, dass ihnen aus dem Zeitraum der Versorgung vom 15. März 2002 bis 31. Dezember 2007 Rückzahlungsansprüche zustehen, bereits diejenigen Rückzahlungsansprüche verjährt, die auf Abschlagszahlungen beruhen, die vor dem 1. Januar 2007 abgerechnet worden sind. Nicht verjährt waren hingegen die Rückzahlungsansprüche, die auf Zahlungen der Kläger basierten, die diese im Wege der Abschlagszahlung zwar bis einschließlich 2006 geleistet hatten, die aber erst 2007 oder noch später abgerechnet worden sind. Die Verjährungsfrist für diese Ansprüche begann frühestens mit Ablauf des 31. Dezember 2007 und wurde durch die zweitinstanzlich erhobene Klage auf Feststellung des Bestehens von Rückzahlungsansprüchen gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB rechtzeitig gehemmt.
41
c) Zu Recht hat das Berufungsgericht schließlich angenommen, dass die Verjährung der Rückzahlungsansprüche durch die bereits erstinstanzlich erhobenen Klageanträge auf Feststellung der Unwirksamkeit einzelner Preisänderungen und einzelner Endabrechnungen nicht gehemmt worden ist. Die hiergegen erhobenen Angriffe der Revision bleiben ohne Erfolg.
42
Nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB wird die Verjährung eines Anspruchs zwar auch durch die Erhebung einer Klage auf Feststellung des Anspruchs gehemmt. Erforderlich hierfür ist eine positive Feststellungsklage, deren Gegenstand das Bestehen des Anspruchs ist; die Feststellung eines diesem zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses reicht nicht aus (vgl. OLG Hamburg, MDR 2001, 215, 216; MünchKommBGB/Grothe, 6. Aufl., § 204 Rn. 12; Staudinger/Peters/ Jacoby, BGB, Neubarb. 2009, § 204 Rn. 44; Bamberger/Roth/Henrich, BGB, 3. Aufl., § 204 Rn. 3; vgl. auch Soergel/Niedenführ, BGB, 13. Aufl., § 209 Rn. 19). Streitgegenstand der von den Klägern in der ersten Instanz erhobenen, von der Revision für ausreichend erachteten Klageanträge war aber lediglich die Frage, ob die von der Beklagten vorgenommenen Preiserhöhungen sowie die Jahresendabrechnungen unwirksam oder unbillig sind. Damit wurde nicht - wie in § 204 Abs. 1 BGB vorausgesetzt - über einen "Anspruch" im Sinne des § 194 Abs. 1 BGB, sondern nur über eine für das Bestehen von Rückforderungsansprüchen bedeutsame Vorfrage gestritten. Infolge der Beschränkung des ursprünglichen Antrags auf die Teilfrage der Wirksamkeit der Preiserhöhungen war das Bestehen von Rückzahlungsansprüchen nicht zum Streitgegenstand erhoben (vgl. BAG, NJW 1961, 1787, 1788 zum Verhältnis einer Klage auf Feststellung des Fortbestehens eines Arbeitsverhältnisses zur nachfolgenden Lohnzahlungsklage; vgl. auch BAGE 9, 7 f.). Eine Hemmung der für die Rückforderungsansprüche laufenden Verjährungsfrist trat hierdurch somit nicht ein.

III.

43
Nach alledem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben, soweit der Feststellungswiderklage auch hinsichtlich derjenigen Rückzahlungsansprüche stattgegeben worden ist, die auf Abschlagszahlungen zurückzuführen sind, die erst nach dem 31. Dezember 2006 abgerechnet wurden; es ist inso- weit aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat entscheidet in der Sache selbst, weil keine weiteren Feststellungen erforderlich sind und die Sache damit zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Da die genannten Rückzahlungsansprüche der Kläger nicht verjährt sind, ist die Feststellungswiderklage insoweit abzuweisen. Ball Dr. Frellesen Dr. Hessel Dr. Achilles Dr. Schneider
Vorinstanzen:
LG Mainz, Entscheidung vom 21.08.2009 - 12 HK.O 112/07 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 07.04.2011 - U 1157/09.Kart -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 151/11 Verkündet am:
26. September 2012
Ermel,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 6. Juni 2012 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter
Dr. Frellesen, die Richterin Dr. Hessel sowie die Richter Dr. Achilles und
Dr. Schneider

für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Kartellsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 7. April 2011 wird als unzulässig verworfen, soweit der Kläger die Feststellung begehrt, dass auch die Endabrechnungen der Beklagten aus den Jahren 1998 bis 2005 insofern unbillig und unwirksam sind, als sie auf höheren Preisen beruhen als dem vereinbarten Arbeitspreis von netto 3,00 ct/kWh und dem vereinbarten Grundpreis von netto 15,08 €/Monat. Die Revision des Klägers gegen das vorbenannte Urteil wird ebenfalls als unzulässig verworfen, soweit der Kläger die Feststellung begehrt, dass die seitens der Beklagten zum 1. Januar 2008 im Rahmen des Gaslieferungsvertrags mit der Kundennummer 509 020 301 007 vorgenommene Preiserhöhung unwirksam ist, sofern diese den vereinbarten Arbeitspreis von netto 3,00 ct/kWh und den vereinbarten Grundpreis von netto 15,08 €/Monat übersteigt. Auf die Revision des Klägers wird das vorbezeichnete Urteil des Kartellsenats des Oberlandesgerichts Koblenz im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als unter Ziffer 5 des Tenors der Feststellungswiderklage auch hinsichtlich derjenigen Rückzahlungsansprüche stattgegeben worden ist, die auf Abschlagszahlungen zu- rückzuführen sind, die erst nach dem 31. Dezember 2006 abgerechnet wurden. Insoweit wird die Feststellungswiderklage abgewiesen. Die weitergehende Revision des Klägers wird zurückgewiesen. Von den Kosten des ersten Rechtszugs haben der Kläger 80 % und die Beklagte 20 %, von den Kosten des Berufungsverfahrens der Kläger 60 % und die Beklagte 40 % zu tragen. Die Kosten des Revisionsverfahrens tragen der Kläger zu 90 % und die Beklagte zu 10 %.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger bezieht von der Beklagten seit 1984 leitungsgebunden Erdgas für seinen privaten Haushalt. Der zwischen den Parteien geschlossene "Gasvollversorgungs-Sondervertrag", der einen Arbeitspreis von - umgerechnet - netto 3,00 ct/kWh und einen Grundpreis von netto 15,08 €/Monat vorsah, enthält auszugsweise folgende Regelung: "§ 2 Die (…) Gaspreise ändern sich, wenn eine Änderung der allgemeinen Tarifpreise für Gas eintritt."
2
Die Beklagte erhöhte in den Jahren 1997 bis 2008 mehrfach die Gaspreise. Der Kläger, der die geforderten Preise zunächst ohne Beanstandung gezahlt hatte, erhob erstmals mit Schreiben vom 12. Januar 2006 Widerspruch.
Er meint, die Beklagte sei zu Preiserhöhungen nicht berechtigt; jedenfalls seien die Preise unbillig überhöht.
3
Mit seiner am 31. Oktober 2006 erhobenen und später erweiterten Klage hat der Kläger zunächst die Feststellung begehrt, dass diverse - im einzelnen datumsmäßig benannte - Preisbestimmungen der Gastarife in dem zwischen den Parteien bestehenden Gaslieferungsvertrag im Zeitraum von 1997 bis 2008 unwirksam und unbillig seien. Ferner hat der Kläger beantragt festzustellen, dass die Endabrechnungen der Beklagten aus den Jahren 1998 bis 2008 unwirksam und unbillig seien.
4
Das Landgericht hat der Klage nur für den Zeitraum ab Erhebung des Widerspruchs (12. Januar 2006) stattgegeben. Es hat - unter Abweisung der Klage im Übrigen - festgestellt, dass die von der Beklagten in dem zwischen den Parteien bestehenden Gaslieferungsvertrag vorgenommenen Preisbestimmungen zum 15. Oktober 2006, 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 9. September 2007, 1. Oktober 2007, 1. Januar 2008, 1. Februar 2008, 1. April 2008, 13. Juni 2008, 1. Juli 2008 und 2. September 2008 sowie die Endabrechnungen der Beklagten aus den Jahren 2006, 2007 und 2008 unwirksam sind.
5
Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Der Kläger hat beantragt, das angefochtene Urteil insoweit abzuändern, als die Klage abgewiesen wurde, und festzustellen, dass auch die - im einzelnen datumsmäßig benannten - von der Beklagten in dem zwischen den Parteien bestehenden Gaslieferungsvertrag im Zeitraum von September 1997 bis Januar 2006 vorgenommenen Gaspreiserhöhungen unwirksam und unbillig seien, sofern diese den vereinbarten Arbeitspreis von netto 3,00 ct/kWh und den vereinbarten Grundpreis von netto 15,08 €/Monat überstiegen. Ferner hat der Kläger im Berufungsverfahren seine Klage mit Schriftsatz vom 8. September 2010 um die Feststellung erweitert, dass ihm aus dem Vertragsverhältnis mit der Beklagten für den Zeitraum zwischen dem 26. September 1997 und dem 17. Oktober 2008 Rückzahlungsansprüche zustünden.
6
Die Beklagte hat beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen. Ferner hat sie im Wege der Widerklage hilfsweise die Feststellung begehrt, dass sie berechtigt sei, die Leistung auf die Rückerstattung gezahlter Gasentgelte im Rahmen des zwischen den Parteien geschlossenen Gaslieferungsvertrags für den Zeitraum vom 26. Juli 1997 (gemeint : 26. September 1997) bis zum 31. Dezember 2006 wegen Verjährung zu verweigern.
7
Das Berufungsgericht hat - unter teilweiser Abänderung und vollständiger Neufassung des erstinstanzlichen Urteils sowie unter Zurückweisung der weitergehenden Berufungen - festgestellt, dass die von der Beklagten zum 1. April 2000, 1. Juli 2000, 1. Januar 2001, 1. Januar 2003, 1. Juli 2003, 1. Dezember 2004, 1. Juli 2005, 1. Januar 2006, 15. Oktober 2006 und 1. Juli 2008 im Rahmen des zwischen den Parteien bestehenden Gaslieferungsvertrags vorgenommenen Preiserhöhungen unwirksam sind, sofern diese den vereinbarten Arbeitspreis von netto 3,00 ct/kWh und den vereinbarten Grundpreis von netto 15,08 €/Monat übersteigen.Es hat ferner festgestellt, dass die Endabrechnungen der Beklagten aus den Jahren 2006, 2007 und 2008 unbillig und unwirksam sind, soweit sie auf höheren Preisen beruhen als dem vereinbarten Arbeitspreis von netto 3,00 ct/kWh und dem vereinbarten Grundpreis von netto 15,08 €/Monat,sowie dass dem Kläger in dem Vertragsverhältnis mit der Beklagten aus dem Zeitraum vom 26. September 1997 und dem 17. Oktober 2008 Rückzahlungsansprüche zustehen. Die weitergehende Klage hat das Berufungsgericht abgewiesen und der Feststellungswiderklage stattgegeben.
8
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Kläger zunächst die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils im Hinblick auf die Feststellung, dass die von der Beklagten zum 1. Januar 2008 vorgenommene Preiserhöhung unwirksam ist, mit der Einschränkung "soweit sie den vereinbarten Arbeitspreis von netto 3,00 ct/kWh und den vereinbarten Grundpreis von netto 15,08 €/Monat übersteigt". Ferner begehrt er die Feststellung, dass auch die Endabrechnungen der Beklagten aus den Jahren 1998 bis 2005 unbillig und unwirksam sind, soweit sie auf höheren Preisen beruhen als dem vereinbarten Arbeitspreis von netto 3,00 ct/kWh und dem vereinbarten Grundpreis von netto 15,08 €/Monat. Im Hinblick auf die Feststellungswiderklage verfolgt der Kläger sein auf Klageabweisung gerichtetes Begehren weiter.

Entscheidungsgründe:


9
Die Revision hat teilweise Erfolg.

A.

10
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse - im Wesentlichen ausgeführt:
11
Sämtliche - den vereinbarten Ausgangspreis übersteigende - Gaspreiserhöhungen der Beklagten seien unwirksam, weil weder der Beklagten ein einseitiges Preisänderungsrecht eingeräumt worden sei noch sich die Parteien einvernehmlich auf Preiserhöhungen verständigt hätten.
12
Daher sei die im Berufungsverfahren vom Kläger weiterhin begehrte Feststellung, dass auch die - im einzelnen datumsmäßig benannten - von der Beklagten in dem zwischen den Parteien bestehenden Gaslieferungsvertrag im Zeitraum von September 1997 bis Januar 2006 vorgenommenen Gaspreiserhöhungen unwirksam und unbillig seien, sofern diese den vereinbarten Arbeitspreis von netto 3,00 ct/kWh und den vereinbarten Grundpreis von netto 15,08 €/Monat überstiegen, insoweit begründet, als zu den darin bezeichneten Zeitpunkten tatsächlich Preiserhöhungen stattgefunden hätten. Darüber hinaus sei der in der Berufungsinstanz erstmals gestellte Klageantrag betreffend die Feststellung von Rückzahlungsansprüchen zulässig und begründet. Es bestehe ein rechtliches Interesse (§ 256 Abs. 1 ZPO) an der begehrten Feststellung. Einer Leistungsklage stehe entgegen, dass sich der Kläger auch hinsichtlich des ursprünglich vereinbarten Preises auf eine gerichtliche Billigkeitsprüfung berufe und damit aus seiner Sicht daran gehindert sei, die Höhe seiner Rückzahlungsansprüche ohne vorherige Bestimmung des vereinbarten Preises durch das Gericht zu beziffern.
13
Auf die Berufung der Beklagten sei die bereits vom Landgericht ausgesprochene Feststellung, dass die ab dem 15. Oktober 2006 vorgenommenen Preisanpassungen unwirksam seien, einzuschränken auf den Teil des Preises, der den Arbeitspreis von netto 3,00 ct/kWh und den Grundpreis von netto 15,08 €/Monat übersteige. Entsprechendes gelte für die Feststellung der Unwirksamkeit der Endabrechnungen der Beklagten aus den Jahren 2006, 2007 und 2008. Das angefochtene Urteil sei ferner insoweit abzuändern und die Klage abzuweisen, als zu den dort aufgeführten Zeitpunkten tatsächlich keine Preiserhöhungen erfolgt seien.
14
Die Feststellungswiderklage habe Erfolg. Einreden, die einer Partei gegen den von der anderen Seite geltend gemachten Anspruch zustünden, stellten ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO dar. Der Widerklageantrag decke sich nicht mit der vom Kläger beantragten Feststellung, dass Rückforderungsansprüche gegen die Beklagte bestünden. Solange ein Anspruch nicht erfüllt oder auf andere Weise zum Erlöschen gebracht worden sei, bestehe er trotz eingetretener Verjährung. Die Widerklage sei auch begründet, denn die Beklagte sei berechtigt, die Rückerstattung der vom Kläger vom 26. Juli 1997 bis zum 31. Dezember 2006 gezahlten Gasentgelte gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 Nr. 1, 2 BGB wegen Verjährung zu verweigern.
15
Die bereicherungsrechtlichen Rückzahlungsansprüche des Klägers (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB) unterlägen der dreijährigen Regelverjährung nach § 195 BGB (zum Teil in Verbindung mit Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB). Da die Rückzahlungsansprüche jeweils im Zeitpunkt der Zahlung an die Beklagte entstanden seien (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB) und der Kläger im Zeitpunkt der Zahlung Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen erlangt habe oder jedenfalls ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB), habe die Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres zu laufen begonnen, in dem die jeweilige Zahlung erbracht worden sei. Für den Beginn der Verjährungsfrist des Bereicherungsanspruchs sei allein die Kenntnis von der erbrachten Leistung und von den tatsächlichen Umständen entscheidend, aus denen sich die Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts ergebe. Ob der Kläger hieraus auch den Schluss auf das Fehlen des Rechtsgrundes seiner Leistung gezogen habe, sei dagegen unerheblich. Es liege kein Fall einer außergewöhnlich unsicheren oder zweifelhaften Rechtslage vor, bei der sich der Verjährungsbeginn ausnahmsweise hinausschiebe. Denn die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zur Unwirksamkeit von Preisänderungsklauseln in Erdgassonderverträgen beruhten auf einer seit Jahrzehnten geltenden Rechtsprechung zum Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Bis zur Erhebung der Klage auf Feststellung des Bestehens von Rückforderungsansprüchen im Jahre 2010 seien daher Rückforderungsansprüche des Klägers hinsichtlich der bis zum 31. Dezember 2006 erbrachten Zahlungen verjährt.
16
Die Verjährung dieser Ansprüche sei durch die ursprünglich erhobenen Feststellungsklageanträge nicht gehemmt worden. Zwar könne gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB auch die Erhebung einer Feststellungsklage die Verjährung hemmen, sofern diese Klage auf die Feststellung des Anspruchs gerichtet sei. Bei der Feststellung der Unwirksamkeit und Unbilligkeit der von der Beklagten vorgenommenen Preisbestimmungen handele es sich aber nicht um die Feststellung eines Anspruchs, sondern lediglich um die Feststellung des Inhalts des Rechtsverhältnisses, welches den teilweise rechtsgrundlosen Zahlungen zugrunde gelegen habe. Gleiches gelte für den in erster Instanz gestellten Klageantrag auf Feststellung, dass die Endabrechnungen der Beklagten unbillig und unwirksam seien, der ebenfalls nicht die Feststellung eines Rückzahlungsanspruchs umfasse.

B.

17
Diese Beurteilung hält - soweit die Revision zulässig ist - rechtlicher Nachprüfung in einem Punkt nicht stand.

I.

18
1. Die Revision ist unzulässig, soweit der Kläger die Feststellung begehrt , dass auch die Endabrechnungen der Beklagten aus den Jahren 1998 bis 2005 insofern unbillig und unwirksam sind, als sie auf höheren Preisen beruhen als dem vereinbarten Arbeitspreis von netto 3,00 ct/kWh und dem vereinbarten Grundpreis von netto 15,08 €/Monat. Denn der Kläger ist insoweit durch das Berufungsurteil nicht beschwert (vgl. zur Beschwer als Zulässigkeitsvoraussetzung BGH, Urteile vom 21. Juni 1968 - IV ZR 594/68, BGHZ 50, 261, 263; vom 7. November 2003 - V ZR 65/03, WM 2004, 891 unter II 3 b aa mwN).
19
Die Beschwer des Klägers ist formell zu bestimmen und entspricht dem Betrag oder dem Wert, um den die Berufungsentscheidung hinter dem in zweiter Instanz verfolgten Klagebegehren zurückbleibt (Musielak/Ball, ZPO, 9. Aufl., § 544 Rn. 4). Der Inhalt des in dem Berufungsverfahren geltend gemachten Klagebegehrens ergibt sich aus den für die Revisionsinstanz allein maßgeblichen Angaben im Berufungsurteil.
20
Danach hat der Kläger seinen Antrag auf Feststellung, dass auch die Endabrechnungen der Beklagten aus den Jahren 1998 bis 2005 unbillig und unwirksam sind, im Berufungsverfahren nicht - auch nicht eingeschränkt - weiter verfolgt. Die Revision beruft sich in diesem Zusammenhang vergeblich darauf , dass der in Frage stehende Antrag ausweislich des Protokolls über die mündliche Berufungsverhandlung auch in zweiter Instanz gestellt worden sei. Dies trifft zu, führt aber nicht dazu, dass der Antrag entgegen dem anderslautenden Inhalt des Berufungsurteils zu berücksichtigen ist.
21
Zwar unterliegt nach § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO der Beurteilung des Revisionsgerichts auch dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Dies betrifft jedoch nur Parteivorbringen tatsächlicher Art, nicht dagegen die von den Parteien gestellten Anträge (BGH, Urteil vom 14. Januar 2005 - V ZR 99/04, NJW-RR 1005, 716 unter I 2 a mwN). Diese geben keinen Tatsachenvortrag wieder, sondern bestimmen das in dem Prozess verfolgte Ziel, indem sie das Verlangen der Parteien nach einer bestimmten Entscheidung des Gerichts kundtun (BGH, Urteil vom 14. Januar 2005 - V ZR 99/04, aaO mwN).
22
Anders als die Revision meint, hat das Berufungsgericht den genannten Antrag daher nicht - im Rahmen der von ihm ausgesprochenen Teilzurückweisung der Berufung des Klägers - abschlägig beschieden und dabei von einer Begründung dieser Entscheidung abgesehen, so dass der absolute Revisionsgrund des § 547 Nr. 6 ZPO verwirklicht wäre. Vielmehr hat sich das Berufungsgericht mit diesem Berufungsantrag überhaupt nicht befasst und ihn folglich auch nicht zurückgewiesen. Um der unvollständigen Wiedergabe seiner Anträge und der teilweise unterbliebenen Befassung mit seinem Begehren zu begegnen , hätte der Kläger beim Berufungsgericht zunächst eine Tatbestandsberichtigung nach § 320 ZPO und sodann eine Urteilsergänzung nach § 321 ZPO erwirken müssen (vgl. Senatsurteil vom 30. September 2009 - VIII ZR 29/09, NJW-RR 2010, 19 Rn. 3, 18; MünchKommZPO/Musielak, 3. Aufl., § 321 Rn. 7; Hk-ZPO/Saenger, 4. Aufl., § 321 Rn. 4). Von dieser Möglichkeit hat er keinen Gebrauch gemacht.
23
2. Die Revision ist weiterhin unzulässig (geworden), soweit der Kläger die Feststellung begehrt, die von der Beklagten zum 1. Januar 2008 vorgenommene Preiserhöhung sei unwirksam, soweit sie den vereinbarten Arbeitspreis von netto 3,00 ct/kWh und den vereinbarten Grundpreis von 15,08 € netto pro Monat übersteigt. Denn insoweit hat der Senat durch Beschluss vom 6. Juni 2012 das Berufungsurteil wegen offenkundiger Unrichtigkeit nach § 319 ZPO berichtigt.

II.

24
Soweit die Revision zulässig ist, ist sie teilweise begründet. Die Ausführungen , mit denen das Berufungsgericht der Feststellungswiderklage der Beklagten vollumfänglich stattgegeben hat, sind nicht frei von Rechtsfehlern.
25
1. Zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, dass die Feststellungswiderklage gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zulässig ist.
26
a) Die von der Beklagten begehrte Feststellung ihrer Berechtigung, die Rückerstattung gezahlter Gasentgelte wegen Verjährung zu verweigern, stellt entgegen der Ansicht der Revision ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis und nicht nur ein bloßes Element eines Rechtsverhältnisses dar (vgl. RGZ 74, 292, 294; BGH, Urteil vom 23. September 1968 - II ZR 67/66, WM 1968, 1253; Senatsurteil vom 10. November 1982 - VIII ZR 156/81, NJW 1983, 392 unter II 3; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 256 Rn. 26).
27
b) Auch das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben. Die zum Gegenstand der Widerklage gemachte Frage, ob der Beklagten ein Leistungsverweigerungsrecht wegen Verjährung zusteht, ist nicht Gegenstand des vom Kläger erhobenen Antrags auf Feststellung, dass ihm Rückforderungsansprüche gegen die Beklagte zustehen. Denn dieser Antrag ist bei der gebotenen und auch vom Berufungsgericht vorgenommenen Auslegung , die auch die Revision nicht angreift, dahin zu verstehen, dass allein das Bestehen von (bereicherungsrechtlichen) Rückforderungsansprüchen festgestellt werden soll. Der Eintritt der Verjährung hat aber für sich genommen weder Auswirkungen auf das Bestehen noch auf die Durchsetzbarkeit eines Anspruchs (Senatsurteil vom 27. Januar 2010 - VIII ZR 58/09, BGHZ 184, 128 Rn. 27 mwN). Der Schuldner ist ab dem Verjährungseintritt lediglich berechtigt, dauerhaft die Leistung zu verweigern (§ 214 BGB), was dem Anspruch dann die Durchsetzbarkeit nimmt (Senatsurteil vom 27. Januar 2010 - VIII ZR 58/09, aaO mwN). Nach dem so verstandenen Inhalt des Antrags des Klägers ist die Frage der Verjährung nicht Bestandteil seines Feststellungsbegehrens. Etwas anderes würde nur gelten, wenn mit dem Feststellungsantrag das Ziel verfolgt worden wäre festzustellen, dass eine aus einem Schuldverhältnis resultierende - noch nicht bezifferbare - Leistungspflicht des Schuldners besteht. In einem solchen Fall müsste auch geprüft werden, ob die in Betracht kommenden Ansprüche nach materiellem Recht verjährt sind (vgl. BGH, Urteil vom 2. Dezem- ber 2010 - IX ZR 274/09, BGHZ 187, 337 Rn. 12). Eine solch weitreichende Feststellung ist aber nicht Gegenstand des vom Kläger verfolgten Feststellungsbegehrens.
28
2. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann hingegen nicht angenommen werden, dass die Rückforderungsansprüche des Klägers aus dem Versorgungszeitraum vom 26. Juli (gemeint: September) 1997 bis zum 31. Dezember 2006 sämtlich verjährt wären. Die Rückforderungsansprüche für Gasentgelte , welche der Kläger im Jahr 2006 als Abschlagszahlung erbracht hat, sind nicht verjährt, soweit die Endabrechnung hierüber erst nach dem 31. Dezember 2006 erfolgt ist.
29
a) Die bereicherungsrechtlichen Rückzahlungsansprüche des Klägers aus der Zeit ab Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) verjähren - wovon auch das Berufungsgericht im Ansatz ausgeht - innerhalb der dreijährigen Regelverjährungsfrist des § 195 BGB nF (BGH, Urteil vom 23. Januar 2007 - XI ZR 44/06, BGHZ 171, 1 Rn. 18).
30
b) Die neue regelmäßige Verjährungsfrist beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und in dem der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
31
aa) Das Berufungsgericht hat zu Unrecht angenommen, dass ein Rückzahlungsanspruch des Klägers bereits zum Zeitpunkt der Erbringung der einzelnen Abschlagszahlungen entstanden ist. Wie der Senat - nach Erlass des Berufungsurteils - entschieden hat (Senatsurteil vom 23. Mai 2012 - VIII ZR 210/11, NJW 2012, 2647 Rn. 9 ff.), entsteht ein Rückforderungsanspruch nicht bereits mit der Leistung der einzelnen Abschlagszahlungen, sondern erst mit Erteilung der Abrechnung.
32
bb) Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen , dass in dem Zeitpunkt, in dem die Rückforderungsansprüche objektiv entstanden sind, auch die subjektiven Voraussetzungen des Verjährungsbeginns nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB gegeben waren.
33
(1) Die Feststellung, ob und wann der Gläubiger Kenntnis von bestimmten Umständen hatte oder ob seine Unkenntnis auf grober Fahrlässigkeit beruht , unterliegt als Ergebnis tatrichterlicher Würdigung nur einer eingeschränkten Überprüfung durch das Revisionsgericht darauf, ob der Streitstoff umfassend , widerspruchsfrei und ohne Verstoß gegen Denk- und Erfahrungssätze gewürdigt worden ist und ob der Tatrichter den Begriff der groben Fahrlässigkeit verkannt oder bei der Beurteilung des Grades der Fahrlässigkeit wesentliche Umstände außer Betracht gelassen hat. Die Frage, wann eine für den Beginn der Verjährung hinreichende Kenntnis vorhanden ist, ist allerdings nicht ausschließlich Tatfrage, sondern wird maßgeblich durch den der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegenden Begriff der Zumutbarkeit der Klageerhebung geprägt (BGH, Urteil vom 15. Juni 2010 - XI ZR 309/09, WM 2010, 1399 Rn. 13 mwN).
34
(2) Die von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB geforderte Kenntnis des Gläubigers ist vorhanden, wenn er aufgrund der ihm bekannten Tatsachen gegen eine bestimmte Person eine Klage, sei es auch nur eine Feststellungsklage, erheben kann, die bei verständiger Würdigung so viel Erfolgsaussicht hat, dass sie ihm zumutbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 6. Mai 1993 - III ZR 2/92, BGHZ 122, 317, 324 f. zu § 852 Abs. 1 BGB aF). Die erforderliche Kenntnis setzt auch bei einem Bereicherungsanspruch grundsätzlich keine zutreffende rechtliche Würdigung voraus. Aus Gründen der Rechtssicherheit und der Billigkeit genügt vielmehr Kenntnis der den Anspruch begründenden tatsächlichen Umstände (BGH, Beschluss vom 19. März 2008 - III ZR 220/07, NJW-RR 2008, 1237 Rn. 7 f.), bei einem Bereicherungsanspruch demnach die Kenntnis von der Leistung und den Tatsachen, aus denen sich das Fehlen eines Rechtsgrundes ergibt (BGH, Urteile vom 15. Juni 2010 - XI ZR 309/09, aaO Rn. 12; vom 20. Januar 2009 - XI ZR 504/07, BGHZ 179, 260 Rn. 47; vom 29. Januar 2008 - XI ZR 160/07, BGHZ 175, 161 Rn. 26).
35
Nur ausnahmsweise kann die Rechtsunkenntnis den Verjährungsbeginn hinausschieben, wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage besteht, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag; denn in diesem Fall fehlt es an der Zumutbarkeit einer Klageerhebung (BGH, Urteile vom 15. Juni 2010 - XI ZR 309/09, aaO; vom 20. Januar 2009 - XI ZR 504/07, aaO; Beschluss vom 19. März 2008 - III ZR 220/07, aaO; vgl. auch BGH, Urteile vom 25. Februar 1999 - IX ZR 30/98, NJW 1999, 2041 unter II 1; vom 9. Juni 1952 - III ZR 128/51, BGHZ 6, 195, 202). Ein solcher Ausnahmefall ist vorliegend entgegen der Ansicht der Revision nicht gegeben.
36
(a) Dass die von der Beklagten verwendete Klausel einer AGB-Kontrolle nicht standhalten würde, war angesichts der zu Preiserhöhungsklauseln in verschiedenen Bereichen ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung für einen rechtskundigen Dritten erkennbar (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 2008 - KZR 2/07, BGHZ 176, 244 Rn. 17 ff. zur Unwirksamkeit einer gleichlautenden Klausel). So hat der Senat bereits im Jahr 1980 für die Wirksamkeit einer Preiserhöhungsklausel maßgeblich darauf abgestellt, dass der Vertragspartner schon bei Vertragsschluss aus der Formulierung der Klausel erkennen kann, in welchem Umfang Preiserhöhungen auf ihn zukommen können, und dass er in der Lage ist, die Berechtigung vorgenommener Preiserhöhungen an der Er- mächtigungsklausel zu messen (Senatsurteil vom 11. Juni 1980 - VIII ZR 174/79, WM 1980, 1120 unter II 2). Diese Rechtsprechung wurde in den Folgejahren bestätigt (Senatsurteile vom 26. Mai 1986 - VIII ZR 218/85, WM 1986, 1059 unter B; vom 21. September 2005 - VIII ZR 38/05, NJW-RR 2005, 1717 unter II 3; vom 13. Dezember 2006 - VIII ZR 25/06, NJW 2007, 1054 Rn. 27 ff.; vgl. auch Senatsurteil vom 7. Oktober 1981 - VIII ZR 229/80, BGHZ 82, 21, 23 ff.).
37
(b) Dem hält die Revision ohne Erfolg entgegen, der - bereits vom Berufungsgericht vorgenommene - Rückgriff auf die Rechtsprechung zur AGBrechtlichen Zulässigkeit von Preisänderungsklauseln werde den rechtlichen Besonderheiten der leitungsgebundenen Versorgung von Haushaltskunden mit Gas nicht gerecht. Zu berücksichtigen sei hierbei nämlich, dass auch das im Tarifkundenverhältnis gesetzlich vorgesehene Preisänderungsrecht des Gasversorgers in § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV sowie in § 5 Abs. 2 GasGVV den Anforderungen nicht genüge, die die höchstrichterliche Rechtsprechung in anderen Fällen an die tatbestandliche Konkretisierung von Anlass, Voraussetzungen und Umfang eines einseitigen Leistungsbestimmungsrechts stelle (vgl. hierzu Senatsurteile vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 225/07, BGHZ 182, 59 Rn. 23, sowie VIII ZR 56/08, BGHZ 182, 41 Rn. 26). Da den genannten Regelungen eine "Leitbildfunktion im weiteren Sinne" (vgl. hierzu Senatsurteile vom 25. Februar 1998 - VIII ZR 276/96, BGHZ 138, 118, 126 ff. [zu § 6 AVBEltV]; vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 225/07, aaO Rn. 20 und VIII ZR 56/08, aaO Rn. 22; vom 14. Juli 2010 - VIII ZR 246/08, BGHZ 186, 180 Rn. 33 ff.) zukomme, sei bis zur Entscheidung des Kartellsenats des Bundesgerichtshofs vom 29. April 2008 (KZR 2/07, BGHZ 176, 244 Rn. 17 ff.) unklar gewesen, ob aufgrund der darin zum Ausdruck kommenden Wertung auch bei einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB an vertragliche Preisänderungsklauseln in Gasversorgungsverträgen mit Son- derkunden geringere Anforderungen als bei der AGB-rechtlichen Beurteilung sonstiger Preisänderungsklauseln zu stellen seien.
38
Die Revision übersieht hierbei, dass die ab dem Jahr 2005 aufgekommene Diskussion über die Leitbildfunktion des § 4 Abs. 1, 2 AVBGasV und der sich hieraus für eine Inhaltskontrolle nach § 307 BGB ergebenden Folgerungen nichts daran ändert, dass dem Kläger die Erhebung einer Rückforderungsklage schon mit dem Entstehen der Rückforderungsansprüche zumutbar war. Denn eine Klageerhebung ist bereits dann zumutbar, wenn die Klage hinreichende Erfolgsaussichten hat; es ist nicht erforderlich, dass die Klage risikolos möglich ist (vgl. BGH, Urteile vom 26. November 1987 - IX ZR 162/86, BGHZ 102, 246, 248; vom 3. Juni 2008 - XI ZR 319/06, NJW 2008, 2576 Rn. 27; vom 14. Januar 2010 - VII ZR 213/07, NJW 2010, 1195 Rn. 13; jeweils mwN). Das ist hier der Fall.
39
Zwar wurde in der Literatur beginnend ab dem Jahr 2005 vereinzelt vertreten , dass die Leitbildfunktion des § 4 AVBGasV im Rahmen des § 307 BGB zu berücksichtigen sei (Schulz-Gardyan, N&R 2005, 97, 99; Kunth/Tüngler, RdE 2006, 257, 258; aA Halfmeier, VuR 2006, 417, 419). Einige Instanzgerichte schlossen sich dem ab dem Jahr 2006 an (OLG Celle, Urteil vom 17. Januar 2008 - 13 U 152/07, OLGR 2008, 273; LG Hanau, Urteil vom 28. Februar 2008 - 6 O 50/07, n.v.; vgl. auch LG Bonn, ZNER 2006, 274, 276 sowie LG Verden, Urteil vom 5. Juli 2007, 5 O 419/06, juris Rn. 15; aA LG Dortmund, Urteil vom 18. Januar 2008 - 6 O 341/06, juris Rn. 96). Dies ändert jedoch nichts an der Zumutbarkeit einer Klageerhebung, weil sich der Kunde auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Unwirksamkeit von Preisänderungsklauseln berufen konnte.
40
Dass eine auf die Unwirksamkeit der von der Beklagten verwendeten Preisänderungsklausel gestützte Klage für den Kläger zumutbar war, zeigt sich auch daran, dass er bereits im Jahr 2006 Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit der von der Beklagten vorgenommenen Preiserhöhungen erhoben hat.
41
cc) Die dreijährige Verjährungsfrist für die hier streitgegenständlichen - nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts entstandenen - Rückzahlungsansprüche begann daher mit dem Zugang der jeweiligen Jahresabrechnung, in der die vom Kläger erbrachten Abschlagszahlungen berücksichtigt waren.
42
Die - rechtskräftige - Feststellung des Berufungsgerichts, dass die Abrechnungen aus den Jahren 2006, 2007 und 2008 "unwirksam" sind, soweit sie auf höheren Preisen beruhen als dem vereinbarten Arbeitspreis von netto 3,00 ct/kWh und dem vereinbarten Grundpreis von netto 15,08 €/Monat, vermag hieran nichts zu ändern. Die Tenorierung des Berufungsgerichts ist nicht so zu verstehen, dass die genannten Rechnungen keinerlei Rechtswirkungen entfalten und daher auch nicht die Entstehung entsprechender Rückzahlungsansprüche bewirken könnten, sondern dahingehend, dass die Forderungen aus den Endabrechnungen in dem definierten Umfang nicht bestehen. Dies zeigt sich schon daran, dass auch nach der Auffassung des Berufungsgerichts die Abrechnungen wirksam sind, soweit es um die ursprünglich zwischen den Parteien genannten Preise geht, so dass sich hieraus in Verbindung mit der ebenfalls in der Abrechnung enthaltenen, nicht angegriffenen Verbrauchsmenge die endgültig geschuldete Vergütung ergibt, die den geleisteten Abschlagszahlungen gegenüber zu stellen ist. Dies genügt zur Entstehung des Rückzahlungsanspruchs. Dass das Berufungsgericht seine Tenorierung in diesem Sinne verstanden hat, ergibt sich aus seinem Urteil vom 7. Juli 2011 (2 U 244/10.Kart, n.v.), in dem es einen auf die Feststellung der Unwirksamkeit von Endabrech- nungen gerichteten Ausspruch dahingehend umformuliert hat, dass es um die Feststellung des Nichtbestehens von Forderungen aus den Endabrechnungen geht, und dabei explizit ausgeführt hat, dass eine inhaltliche Änderung hiermit nicht verbunden sei.
43
Daher waren im Zeitpunkt der vom Kläger am 14. September 2010 in zweiter Instanz erhobenen Klage auf Feststellung, dass ihm aus dem Zeitraum der Versorgung vom 26. September 1997 und dem 17. Oktober 2007 Rückzahlungsansprüche zustehen, bereits diejenigen Rückzahlungsansprüche verjährt, die auf Abschlagszahlungen beruhen, die vor dem 1. Januar 2007 wirksam abgerechnet worden sind. Nicht verjährt waren hingegen die Rückzahlungsansprüche , die auf Zahlungen des Klägers basierten, die dieser im Wege der Abschlagszahlung zwar bis einschließlich 2006 geleistet hatte, die aber erst 2007 oder noch später abgerechnet worden sind. Die Verjährungsfrist für diese Ansprüche begann frühestens mit Ablauf des 31. Dezember 2007 und wurde durch die zweitinstanzlich erhobene Klage auf Feststellung des Bestehens von Rückzahlungsansprüchen gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB rechtzeitig gehemmt.
44
c) Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Verjährung der Rückzahlungsansprüche durch die bereits erstinstanzlich erhobenen Klageanträge auf Feststellung der Unwirksamkeit einzelner Preisänderungen und einzelner Endabrechnungen nicht gehemmt worden ist. Die hiergegen erhobenen Angriffe der Revision bleiben ohne Erfolg.
45
Nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB wird die Verjährung eines Anspruchs zwar auch durch die Erhebung einer Klage auf Feststellung des Anspruchs gehemmt. Erforderlich hierfür ist eine positive Feststellungsklage, deren Gegenstand das Bestehen des Anspruchs ist; die Feststellung eines diesem zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses reicht nicht aus (vgl. OLG Hamburg, MDR 2001, 215, 216; MünchKommBGB/Grothe, 6. Aufl., § 204 Rn. 12; Staudinger/Peters/ Jacoby, BGB, Neubarb. 2009, § 204 Rn. 44; Bamberger/Roth/Henrich, BGB, 3. Aufl., § 204 Rn. 3; vgl. auch Soergel/Niedenführ, BGB, 13. Aufl., § 209 Rn. 19). Streitgegenstand der von dem Kläger in der ersten Instanz erhobenen, von der Revision für ausreichend erachteten Klageanträge war aber lediglich die Frage, ob die von der Beklagten vorgenommenen Preiserhöhungen sowie die Jahresendabrechnungen unwirksam oder unbillig sind. Damit wurde nicht - wie in § 204 Abs. 1 BGB vorausgesetzt - über einen "Anspruch" im Sinne des § 194 Abs. 1 BGB, sondern nur über eine für das Bestehen von Rückforderungsansprüchen bedeutsame Vorfrage gestritten. Infolge der Beschränkung des ursprünglichen Antrags auf die Teilfrage der Wirksamkeit der Preiserhöhungen war das Bestehen von Rückzahlungsansprüchen nicht zum Streitgegenstand erhoben (vgl. BAG NJW 1961, 1787, 1788 zum Verhältnis einer Klage auf Feststellung des Fortbestehens eines Arbeitsverhältnisses zur nachfolgenden Lohnzahlungsklage; vgl. auch BAGE 9, 7 f.). Eine Hemmung der für die Rückforderungsansprüche laufenden Verjährungsfrist trat hierdurch somit nicht ein.
46
d) Für die streitgegenständlichen bereicherungsrechtlichen Rückzahlungsansprüche des Klägers, die bis einschließlich Dezember 2001 unter der Geltung des alten Schuldrechts entstanden sind, galt zunächst die damalige Regelverjährungsfrist von 30 Jahren (§ 195 BGB aF), die gemäß § 198 Satz 1 BGB aF kenntnisunabhängig mit der Entstehung des Anspruchs begann. Da der Kläger vorliegend Rückzahlungsansprüche für Zahlungen ab dem 26. September 1997 geltend macht, begann die Verjährungsfrist mit deren Abrechnung und war am Tag des Inkrafttretens des neuen Schuldrechts am 1. Januar 2002 noch nicht abgelaufen.
47
Nach Art. 229 § 6 Satz 1 BGB waren auf die Rückzahlungsansprüche ab diesem Tag sodann grundsätzlich die Verjährungsvorschriften des neuen Schuldrechts anwendbar. Da die Verjährungsfrist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung vorliegend kürzer ist als diejenige des alten Schuldrechts, greift Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 BGB ein, wonach die kürzere Frist vom 1. Januar 2002 an berechnet wird, sofern - was vorliegend der Fall war - zu diesem Zeitpunkt auch die subjektiven Voraussetzungen des Verjährungsbeginns erfüllt sind (BGH, Urteil vom 23. Januar 2007 - XI ZR 44/06, aaO Rn. 19 ff.). Daher waren mit Ablauf des 31. Dezember 2005 auch diejenigen Rückzahlungsansprüche des Klägers verjährt, die noch unter der Geltung des alten Schuldrechts entstanden sind.

III.

48
Nach alledem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben, soweit der Feststellungswiderklage auch hinsichtlich derjenigen Rückzahlungsansprüche stattgegeben worden ist, die auf Abschlagszahlungen zurückzuführen sind, die erst nach dem 31. Dezember 2006 abgerechnet wurden; es ist insoweit aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat entscheidet in der Sache selbst, weil keine weiteren Feststellungen erforderlich sind und die Sache damit zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Da die genannten Rückzah- lungsansprüche des Klägers nicht verjährt sind, ist die Feststellungswiderklage insoweit abzuweisen. Ball Dr. Frellesen Dr. Hessel Dr. Achilles Dr. Schneider
Vorinstanzen:
LG Mainz, Entscheidung vom 21.08.2009 - 12 HK.O 28/07 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 07.04.2011 - U 1158/09.Kart -

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

10
a) Abschlagszahlungen sind dadurch gekennzeichnet, dass sie nur vorläufig bis zu einer im Wege der Abrechnung festzustellenden endgültigen Vergütung zu leisten sind, und bilden insoweit lediglich (unselbstständige) Rechnungsposten der abzurechnenden Gesamtleistung, ohne dass sie auf einzelne Teilleistungen bezogen werden können (BGH, Urteile vom 19. März 2002 - X ZR 125/00, WM 2002, 2257 unter II 3 a; vom 15. April 2004 - VII ZR 471/01, NJW-RR 2004, 957 unter II 1 a und b; Beschluss vom 7. Dezember 2010 - KZR 41/09, ZNER 2011, 314 Rn. 3). Dementsprechend haben Abschlagszahlungen ihren Rechtsgrund in der ihnen zu Grunde liegenden vertraglichen Abrede , die zugleich dahin geht, dass sie, wenn sie geleistet sind, ungeachtet ihrer jeweiligen sachlichen Berechtigung in die Endabrechnung einzustellen und mit dem endgültigen Vergütungsanspruch, wie er sich danach unter Berücksichtigung der hiergegen erhobenen sachlichen Einwände ergibt, zu verrechnen sind. Ein Anspruch auf Rückzahlung kommt erst dann in Betracht, wenn die geleisteten Abschlagszahlungen nach dem Ergebnis der vereinbarten Endabrechnung einen entsprechenden Überschuss an Abschlagsbeträgen ergeben (BGH, Urteile vom 19. März 2002 - X ZR 125/00, aaO unter II 3 a, b; vom 2. Mai 2002 - VII ZR 249/00, NJW-RR 2002, 1097 unter II 1; Beschluss vom 7. Dezember 2010 - KZR 41/09, aaO) oder wenn der Gläubiger es in von ihm zu vertretender Weise verabsäumt, die geschuldete Abrechnung nach Fälligkeit der Abrechnungspflicht innerhalb angemessener Frist vorzunehmen (vgl. Senatsurteil vom 9. März 2005 - VIII ZR 57/04, WuM 2005, 337 unter II 3 c). Da ein solcher Anspruch auf Rückzahlung unverbrauchter Abschlagszahlungen erst zu diesem Zeitpunkt fällig wird (Senatsurteil vom 9. März 2005 - VIII ZR 57/04, aaO), beginnt für ihn die Verjährungsfrist erst mit Erteilung der Abrechnung (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Dezember 1990 - VIII ARZ 5/90, BGHZ 113, 188, 196 f.).
47
(b) Die von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB geforderte Kenntnis des Gläubigers ist vorhanden, wenn er aufgrund der ihm bekannten Tatsachen gegen eine bestimmte Person eine Klage, sei es auch nur eine Feststellungsklage, erheben kann, die bei verständiger Würdigung so viel Erfolgsaussicht hat, dass sie ihm zumutbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 6. Mai 1993 - III ZR 2/92, BGHZ 122, 317, 324 f. zu § 852 Abs. 1 BGB aF). Die erforderliche Kenntnis setzt auch bei einem Bereicherungsanspruch grundsätzlich keine zutreffende rechtliche Würdigung voraus. Aus Gründen der Rechtssicherheit und der Billigkeit genügt vielmehr Kenntnis der den Anspruch begründenden tatsächlichen Umstände (BGH, Beschluss vom 19. März 2008 - III ZR 220/07, NJW-RR 2008, 1237 Rn. 7 f.), bei einem Bereicherungsanspruch demnach die Kenntnis von der Leistung und den Tatsachen, aus denen sich das Fehlen eines Rechtsgrundes ergibt (BGH, Urteile vom 15. Juni 2010 - XI ZR 309/09, aaO Rn. 12; vom 20. Januar 2009 - XI ZR 504/07, BGHZ 179, 260 Rn 47; vom 29. Januar 2008 - XI ZR 160/07, BGHZ 175, 161 Rn. 26).
23
b) Ansprüche nach den Grundsätzen des Verschuldens bei Vertragsschluss (§§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2, 280 BGB) scheiden ebenfalls aus.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VII ZR 48/01 Verkündet am:
27. Februar 2003
Heinzelmann,
Justizangestellte
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
Die Zustellung eines Mahnbescheids unterbricht auch dann die Verjährung, wenn zur
Zeit der Zustellung, von der Sachbefugnis abgesehen, noch nicht sämtliche Anspruchsvoraussetzungen
vorliegen.
BGH, Urteil vom 27. Februar 2003 - VII ZR 48/01 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 27. Februar 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die
Richter Prof. Dr. Thode, Dr. Haß, Dr. Kuffer und Prof. Dr. Kniffka

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 13. Dezember 2000 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Kläger verlangen von der Beklagten zu 1 in erster Linie Kostenvorschuß aus Werkvertrag in Höhe von 255.645,94 Euro und Zinsen. Aus einer damit im Zusammenhang stehenden Bürgschaft machen die Kläger Ansprüche gegen die Beklagte zu 2, eine Versicherung, geltend. Im Streit ist im Revisionsverfahren , ob die werkvertraglichen Ansprüche verjährt sind. Die Kläger beauftragten die S. GmbH mit Gründungs- und Rohbauarbeiten. Die S. GmbH erteilte der Beklagten zu 1 als Subunternehmerin den
Auftrag zur Errichtung einer wegen der Boden- und Grundwasserverhältnisse notwendigen Schlitzwand. Die während des Wandbaus von der Beklagten zu 1 zur Verfestigung des Erdreichs eingesetzte Masse hatte in einem Bereich, der an ein bebautes Grundstück des Landkreises B. grenzt, keine ausreichende Stabilität. Daher bildete sich unterirdisch zumindest ein Hohlraum, in den 375,6 cbm Beton einflossen. Jedenfalls ein Teil des Betons sickerte in das Erdreich des dem Landkreis gehörenden sog. Musikschul-Grundstücks. Der Landkreis wurde darüber nicht unterrichtet. Die Kläger behielten einen Teil der Vergütung gegenüber der am Rechtsstreit nicht beteiligten S. GmbH ein, die ihrerseits 500.000 DM des Werklohns der Beklagten zu 1 erst zahlte, nachdem diese eine Bürgschaft der Beklagten zu 2 gestellt hatte. Im Rahmen der Bürgschaftserklärung vom 17. Mai 1994 heißt es u.a.: "Es wird Gewähr für die Mängelfreiheit der von der Fa. F. (= Beklagte zu 1) erbrachten Leistungen an dem .... Bauvorhaben übernommen , sowie für Leistungen, die erforderlich werden, um Abstemmungen an der Schlitzwand durchzuführen für den Fall, daß solche Abstemmungen im Bereich zum Grundstück Musikschule erforderlich sind." Über das Vermögen der S. GmbH wurde 1995 das Gesamtvollstrekkungsverfahren eröffnet. Der Antrag auf Erlaß des Mahnbescheids ist am 15. April 1998 bei Gericht eingegangen. Am 19. Juli 1998 ist der Mahnbescheid zugestellt worden. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung ist erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgen die Kläger ihre Ansprüche mit verschiedenen Zahlungs- und Feststellungsanträgen weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Das maßgebliche Recht richtet sich nach den bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Gesetzen (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB, § 26 Nr. 7 EGZPO).

I.

Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Beklagte zu 1 habe sich durch die im Rahmen der Bürgschaftsurkunde vom 17. Mai 1994 abgegebene Erklärung gegenüber den Klägern zur Gewährleistung verpflichtet, insbesondere zum Abstemmen des Betons. Letztere Verpflichtung sei die Beklagte zu 1 jedoch nur für den Fall eingegangen, daß die Entfernung des Betons, um die es hier geht, erforderlich sei. Die Erforderlichkeit habe von dem berechtigten Verlangen des Eigentümers des Nachbargrundstücks abhängig sein sollen. Da sich die Beklagte zu 1 nur für die Dauer der Gewährleistungsfrist des § 638 BGB habe binden wollen, seien etwaige Ansprüche der Kläger gemäß § 638 Abs. 1 BGB am 17. Mai 1999 verjährt. Bis zu diesem Zeitpunkt habe der Kreis die Beseitigung des Betons nicht verlangt. Durch die vorherige Zustellung des Mahnbescheids sei die Verjährung nicht unterbrochen worden; die gerichtliche Geltendmachung vor dem Zeitpunkt des Vorliegens des Mangels oder der vereinbarten Voraussetzung der Haftung habe keine die Verjährung unterbrechende Wirkung.

II.

Das hält der rechtlichen Nachprüfung teilweise nicht stand. Das Berufungsgericht zieht zu Recht nicht in Zweifel, daß die Beklagte zu 1 die Gewährleistungspflicht der S. GmbH gegenüber den Klägern mitübernommen hat. Unrichtig ist aber seine Auffassung, der Mahnbescheid habe die Verjährung etwaiger Ansprüche der Kläger nicht unterbrochen. 1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hängt die Unterbrechung der Verjährung durch Klage oder Mahnbescheid nach § 209 BGB, von der Aktiv- und Passivlegitimation abgesehen, nicht davon ab, ob bereits zur Zeit der Zustellung sämtliche Anspruchsvoraussetzungen vorliegen (Urteil vom 5. Mai 1988 - VII ZR 119/87, BGHZ 104, 268, 273). Fehlende Begründungselemente können vielmehr auch noch während des Rechtsstreits vorgetragen werden, selbst wenn der Anspruch ohne die Unterbrechungswirkung bereits verjährt gewesen wäre (BGH, Urteil vom 26. Juni 1996 - XII ZR 38/95, NJW-RR 1996, 1409, 1410 m.w.N.). 2. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat der am 19. Juli 1998 zugestellte Mahnbescheid die Verjährungsfrist des § 638 Abs. 1 BGB hier auch dann unterbrochen, wenn der geltend gemachte Gewährleistungsanspruch in der Sache als zusätzliche Anspruchsvoraussetzung ein Beseitigungsverlangen des Nachbarn voraussetzte. Ist dieses Beseitigungsverlangen, wie die Kläger vortragen, im Jahre 2000 berechtigt gestellt worden, so ändert sich an der weiteren Durchsetzbarkeit des Gewährleistungsanspruchs selbst dann nichts, wenn man, wie das Berufungsgericht, die Verpflichtungserklärung des Beklagten zu 1) auf den Lauf der Gewährleistungsfrist des § 638 Abs. 1 BGB beziehen wollte, da diese im Hinblick auf die erfolgte Unterbrechung im Jahre 2000 noch nicht abgelaufen war. Für eine darüber hinausgehende absolute Beschränkung
der seitens der Beklagten zu 1) eingegangenen Verpflichtung auf den Fall, daß sich binnen fünf Jahren nach Abgabe der Erklärung alle Anspruchsvoraussetzungen einschließlich des Beseitigungsverlangens des Nachbarn erfüllen, gibt es keinerlei Anhaltspunkte. Dressler Thode Haß Kuffer Kniffka
38
bb) Die Revision rügt mit Erfolg, dass das Berufungsgericht bei seiner Beurteilung die Voraussetzungen des § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB nicht hinreichend berücksichtigt hat. Diese Vorschrift setzt - ebenso wie schon § 209 Abs. 1 BGB a.F. - eine Klage des materiell Berechtigten voraus (vgl. MünchKomm.BGB/ Grothe, 5. Aufl., § 204 Rdn. 17; Bamberger/Roth/Henrich, BGB, 3. Aufl., § 204 Rdn. 8; Palandt/Heinrichs, BGB, 68. Aufl., § 204 Rdn. 9; Staudinger/Peters, BGB [2004], § 204 Rdn. 7; zu § 209 Abs. 1 a.F.: BGH, Urt. v. 16.9.1999 - VII ZR 385/98, NJW 1999, 3707). Dementsprechend hemmt die Klage eines Nichtberechtigten nicht den Lauf der Verjährung. Obwohl § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB - anders als § 209 Abs. 1 BGB a.F. - nicht mehr ausdrücklich auf den "Berechtigten" abstellt, hat sich sachlich am Erfordernis der materiellen Berechti- gung des Klägers nichts geändert. Nach der Begründung des Gesetzentwurfs zur Modernisierung des Schuldrechts wurde die in § 209 Abs. 1 BGB a.F. vorgesehene Unterbrechung der Verjährung als "unsystematisch" empfunden, weil in § 211 Abs. 1, § 212a Satz 1, § 213 Satz 1, § 214 Abs. 1 und § 215 Abs. 1 BGB a.F. bestimmt war, dass die Unterbrechung durch Geltendmachung eines Anspruchs im Verfahren "fortdauerte". Hierin wurde der Sache nach eine Hemmung gesehen. Aus diesem Grunde sollte die durch Klageerhebung eintretende Unterbrechung der Verjährung in eine Hemmung umgewandelt werden. Inhaltlich sollte § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB der Vorschrift des § 209 Abs. 1 BGB a.F. indessen entsprechen (vgl. BT-Drucks. 14/6040, S. 113; Rabe, NJW 2006, 3089 f.; Staudinger/Peters aaO § 204 Rdn. 6; a.A. Kähler, NJW 2006, 1769, 1773). Berechtigter i.S. von § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB ist neben dem ursprünglichen Rechtsinhaber und seinem Rechtsnachfolger aber auch der gesetzliche oder gewillkürte Prozessstandschafter (BGH NJW 1999, 3707 f.; Staudinger/ Peters aaO § 204 Rdn. 9 f.; MünchKomm.BGB/Grothe aaO § 204 Rdn. 17).

Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

3
Eine Hemmung der Verjährung ist auch nicht zwischen dem Aufforderungsschreiben des Klägers vom 24. August 2003, auf die Einrede der Verjährung zu verzichten, und dem Antwortschreiben des Beklagten vom 28. September 2003 erfolgt. Verhandlungen im Sinne des § 203 BGB werden nicht allein dadurch begründet, dass eine Seite Ansprüche anmeldet, sofern sich nicht die Gegenseite auf einen Meinungsaustausch einlässt (Staudinger/Peters, BGB 2004 § 203 Rn. 9). Der insoweit geltend gemachte Gehörsverstoß (Art. 103 Abs. 1 GG) liegt nicht vor.