Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Jan. 2005 - X ZB 25/02
Bundesgerichtshof
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Melullis Keukenschrijver Mühlens Asendorf Kirchhoff
Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Jan. 2005 - X ZB 25/02
Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Jan. 2005 - X ZB 25/02
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Jan. 2005 - X ZB 25/02 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).
(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.
(2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(3) Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, findet sofortige Beschwerde statt.