Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Juli 2007 - X ZB 4/06

bei uns veröffentlicht am10.07.2007

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
X ZB 4/06
vom
10. Juli 2007
in der Rechtsbeschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 198 12 570.4-22
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juli 2007 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die Richterinnen
Ambrosius und Mühlens und den Richter Gröning

beschlossen:
Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 6. Februar 2007 wird auf Kosten des Rechtsbeschwerdeführers zurückgewiesen.

Gründe:


1
Mit seiner Anhörungsrüge macht der Rechtsbeschwerdeführer geltend, der Senat habe sich nicht mit der Argumentation in der Rechtsbeschwerdebegründung befasst, mit der gerügt worden sei, dass die der Druckschrift DE 43 26 668 C2 zugrunde liegende Akte nicht beigezogen worden sei. Dies trifft nicht zu (S. 4/5 des Beschlusses). Der Senat hat hierzu auch auf Seite 7 des Beschlusses Stellung genommen.
2
Weiter rügt der Rechtsbeschwerdeführer, der Senat habe das Vorbringen zur Verletzung der Hinweispflicht durch das Patentamt nicht berücksichtigt. Er sei der deutschen Sprache nicht vollständig mächtig gewesen und habe daher sein Schutzbegehren nicht hinreichend deutlich konkretisieren können. Das Pa- tentamt habe daher auf die ordnungsgemäße Formulierung der Patentansprüche hinwirken müssen. Der Kern der Erfindung sei in Patentanspruch 2 formuliert worden, und es wäre möglich gewesen, dies durch eine Zusammenführung der Patentansprüche 1 und 2 zu verdeutlichen. Auch dieses Vorbringen hat der Senat nicht außer Acht gelassen. Dieses Vorbringen hat der Senat auf Seite 5/6 des Beschlusses wiedergegeben und hierzu auf Seite 7/8 des Beschlusses Stellung genommen.
3
Der Senat hat damit das als übergangen gerügte Vorbringen berücksichtigt , jedoch nicht für durchgreifend erachtet.
Melullis Keukenschrijver Ambrosius
Mühlens Gröning
Vorinstanz:
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 09.02.2006 - 20 W(pat) 7/05 -

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