Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Juni 2013 - X ZB 4/12

published on 17.06.2013 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Juni 2013 - X ZB 4/12
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
X ZB 4/12
vom
17. Juni 2013
in der Rechtsbeschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 10 2005 019 434.6-53
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juni 2013 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richterin Mühlens und die Richter
Dr. Grabinski, Hoffmann und Dr. Deichfuß

beschlossen:
Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 13. November 2012 wird auf Kosten des Anmelders zurückgewiesen.

Gründe:


1
Die Anhörungsrüge ist unbegründet.
2
Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist in dem gerügten Beschluss nicht zu erkennen. Der Senat hat das Vorbringen des Anmelders, auch soweit es nunmehr in seiner Anhörungsrüge erneut hervorgehoben wird, zur Kenntnis genommen, geprüft und für seine Entscheidungsfindung in Erwägung gezogen.
3
Der Senat hat den Kern des Angriffs der Rechtsbeschwerde darin gesehen, das Patentgericht habe den mittels eines Scanners vorzunehmenden Verfahrensschritt zur Aufnahme - nicht digitalisierter - Informationen aus einem Dokument, insbesondere einem Gutachten, nicht berücksichtigt. Wie die Anhörungsrüge selbst erkennt , hat sich der Senat mit dieser Frage befasst und eine Gehörsverletzung verneint. Soweit der Senat nicht auf weitere Einzelheiten des zum Patent angemeldeten Verfahrens eingegangen ist, beruht dies darauf, dass das Patentgericht diese Einzelheiten sämtlich berücksichtigt, jedoch gleichwohl, wie im Beschluss des Senats vom 13. November 2012 ausgeführt, die für die Überwindung des Patentierungsausschlusses des § 1 Abs. 3 Nr. 3 PatG erforderliche Lösung eines konkreten techni- schen Problems mit technischen Mitteln verneint hat. Mit den dagegen gerichteten Angriffen sucht die Anhörungsrüge, wie die Rechtsbeschwerde, ihre eigene Würdigung der angemeldeten Erfindung an die Stelle der Entscheidung des Patentgerichts zu setzen. Meier-Beck Mühlens Grabinski Hoffmann Deichfuß
Vorinstanz:
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 24.01.2012 - 17 W(pat) 84/07 -
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}


(1) Patente werden für Erfindungen auf allen Gebieten der Technik erteilt, sofern sie neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind. (2) Patente werden für Erfindungen im Sinne von Absatz 1 auch dann erteilt,
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Patente werden für Erfindungen auf allen Gebieten der Technik erteilt, sofern sie neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind. (2) Patente werden für Erfindungen im Sinne von Absatz 1 auch dann erteilt,

Annotations

(1) Patente werden für Erfindungen auf allen Gebieten der Technik erteilt, sofern sie neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind.

(2) Patente werden für Erfindungen im Sinne von Absatz 1 auch dann erteilt, wenn sie ein Erzeugnis, das aus biologischem Material besteht oder dieses enthält, oder wenn sie ein Verfahren, mit dem biologisches Material hergestellt oder bearbeitet wird oder bei dem es verwendet wird, zum Gegenstand haben. Biologisches Material, das mit Hilfe eines technischen Verfahrens aus seiner natürlichen Umgebung isoliert oder hergestellt wird, kann auch dann Gegenstand einer Erfindung sein, wenn es in der Natur schon vorhanden war.

(3) Als Erfindungen im Sinne des Absatzes 1 werden insbesondere nicht angesehen:

1.
Entdeckungen sowie wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden;
2.
ästhetische Formschöpfungen;
3.
Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder für geschäftliche Tätigkeiten sowie Programme für Datenverarbeitungsanlagen;
4.
die Wiedergabe von Informationen.

(4) Absatz 3 steht der Patentfähigkeit nur insoweit entgegen, als für die genannten Gegenstände oder Tätigkeiten als solche Schutz begehrt wird.