Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Feb. 2013 - XI ZB 15/12

bei uns veröffentlicht am26.02.2013
vorgehend
Landgericht München I, 27 O 4489/10, 05.01.2012
Oberlandesgericht München, 19 U 696/12, 27.07.2012

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XI ZB 15/12
vom
26. Februar 2013
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter
Wiechers, die Richter Dr. Joeres, Dr. Matthias und Pamp sowie die Richterin
Dr. Menges
am 26. Februar 2013

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 27. Juli 2012 aufgehoben. Der Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung gegen das Urteil der 27. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 5. Januar 2012 gewährt. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt bis zu 500.000 €.

Gründe:

I.

1
Der Kläger nimmt die beklagte Bank auf Feststellung, dass ihr aus verschiedenen Swap-Verträgen keine Ansprüche zustehen, auf Schadensersatz und auf Freistellung in Anspruch. Das der Klage im Wesentlichen stattgebende Urteil des Landgerichts ist dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 19. Januar 2012 zugestellt worden. Am 23. Januar 2012 ist ihm das Urteil mit folgendem Anschreiben des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erneut zugestellt worden: "In der Anlage erhalten Sie nochmals das Urteil vom 05.01.2012, da fehlerhafte Ausfertigungen in den Postversand gegeben wurden. Auf der Rückseite wurde ein verfahrensfremdes Urteil abgelichtet. Sie werden gebeten, die bereits übersandten Urteile zu vernichten und das Eingangsdatum der überarbeiteten Fassung auf dem Empfangsbekenntnis zu notieren."
2
Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten hat am 23. Februar 2012 Berufung eingelegt und innerhalb der vom Vorsitzenden des Berufungsgerichts verlängerten Frist begründet. Mit einem am 25. Mai 2012 zugestellten Schreiben hat der Vorsitzende des Berufungsgerichts den Prozessbevollmächtigten der Beklagten darauf hingewiesen, dass die Berufungsschrift nicht fristgemäß bei Gericht eingegangen sei. Die erste Zustellung sei wirksam gewesen und habe die Berufungsfrist in Lauf gesetzt. Am 8. Juni 2012 hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.
3
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Berufungsgericht den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen wendet sich die Beklagte mit der Rechtsbeschwerde.

II.

4
Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und begründet.
5
1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2, § 575 ZPO). Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, weil die angefochte- ne Entscheidung, wie die Rechtsbeschwerde zu Recht rügt, von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes abweicht.
6
2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet.
7
a) Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
8
Die Berufung sei nicht innerhalb der Berufungsfrist, die mit der ersten Zustellung des landgerichtlichen Urteils am 19. Januar 2012 begonnen und am 20. Februar 2012 geendet habe, eingelegt worden. Die erste Zustellung sei ungeachtet des Umstandes, dass die zugestellte Ausfertigung nach dem angefochtenen Urteil eine weitere Entscheidung des Landgerichts zu einem anderen Kläger enthalten habe, wirksam.
9
Der Wiedereinsetzungsantrag sei unbegründet, weil die Berufungsfrist nicht ohne Verschulden des Prozessbevollmächtigten des Klägers (§ 85 Abs. 2 ZPO) versäumt worden sei. Der Bundesgerichtshof habe zwar durch Beschluss vom 4. Mai 2005 - I ZB 38/04 entschieden, dass die irrige Annahme eines Prozessbevollmächtigten , erst die zweite Zustellung habe die Frist in Lauf gesetzt, ihm nicht zum Verschulden gereiche, wenn eine erneute Zustellung den Eindruck erwecke, das Gericht habe die erste Zustellung als unwirksam angesehen ; dies gelte umso mehr, wenn der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle bei der zweiten Zustellung in einem Begleitschreiben bitte, die Mängel der ersten Ausfertigung zu entschuldigen, und erkläre, die zunächst erteilte Ausfertigung könne als gegenstandslos betrachtet werden. Der im vorliegenden Fall gegebene Hinweis könne nicht anders verstanden werden. Der Senat teile aber für den vorliegenden Fall einer Zustellung durch einen bayerischen Justizangestellten als Urkundsbeamten nicht die Auffassung des Bundesgerichtshofs, ein Prozessbevollmächtigter könne auf dessen Erklärung in gleicher Weise vertrauen wie auf die eines Richters. In Bayern sei eine eigene Ausbildung zum Justizfachangestellten nicht vorgesehen. Die Qualifizierung für diese Tätigkeit erfolge am Arbeitsplatz und durch justizinterne Schulungen. Bei den bayerischen Justizangestellten handele es sich um angelernte Arbeitskräfte, auf deren Erklärung ein Rechtsanwalt nicht ebenso vertrauen könne wie auf die eines Richters.
10
Der Grundsatz des fairen Verfahrens gebiete keine andere Entscheidung. Die wiederholte Zustellung und das Begleitschreiben des angelernten Justizangestellten seien kaum geeignet gewesen, bei dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten einen nachvollziehbaren Rechtsirrtum über die Wirksamkeit der ersten Zustellung hervorzurufen. Die in dem Begleitschreiben vertretene Auffassung sei - für einen Rechtsanwalt erkennbar - offenkundig fehlerhaft. Dies zeige die ausführliche Kommentierung in den Standardkommentaren zur ZPO. Ob und welche eigene Prüfung der Prozessbevollmächtigte der Beklagten angestellt habe, sei nicht vorgetragen.
11
b) Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung im entscheidenden Punkt nicht stand.
12
aa) Allerdings ist das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei und von der Rechtsbeschwerde unangegriffen davon ausgegangen, dass die erste Zustellung des landgerichtlichen Urteils am 19. Januar 2012 wirksam war. Das Verständnis des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe dieses Urteils ist durch den zusätzlichen Abdruck einer weiteren Entscheidung nicht erschwert oder gar vereitelt worden (vgl. hierzu: BGH, Beschlüsse vom 13. April 2000 - V ZB 48/99, NJW-RR 2000, 1665, 1666 und vom 4. Mai 2005 - I ZB 38/04, NJW-RR 2005, 1658).
13
bb) Rechtsfehlerhaft ist hingegen die Begründung, mit der das Berufungsgericht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist versagt hat. Den Prozessbevollmächtigten der Beklagten trifft kein der Beklagten zurechenbares Verschulden (§ 85 Abs. 2 ZPO) an der Versäumung der Berufungsfrist.
14
Mit seiner gegenteiligen Ansicht überspannt das Berufungsgericht die Anforderungen an die Sorgfaltspflichten des Prozessbevollmächtigten der Beklagten. Dessen irrige Annahme, erst die zweite Zustellung habe die Berufungsfrist in Lauf gesetzt, weil die erste Zustellung unwirksam gewesen sei, ist durch die vom Gericht veranlasste erneute Zustellung des Urteils ausgelöst worden. Ein solcher Irrtum gereicht ihm nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht zum Verschulden. Die erneute Zustellung des Urteils musste den Eindruck erwecken, das Gericht habe die erste Zustellung als unwirksam angesehen , da nur in diesem Falle Veranlassung bestand, das Urteil nochmals zuzustellen. Wenn das Gericht eine zweite Zustellung als notwendig ansah, durfte der Anwalt darauf vertrauen, dass es sich dabei um eine sinnvolle Maßnahme handelte, und davon ausgehen, dass erst diese Zustellung die Berufungsfrist in Lauf gesetzt hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. Oktober 1994 - IV ZB 12/94, VersR 1995, 680, 681 und vom 4. Mai 2005 - I ZB 38/04, NJW-RR 2005, 1658 f.).
15
Dies gilt umso mehr, als der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle bei der zweiten Zustellung in einem Begleitschreiben ausdrücklich die zunächst zugestellte Ausfertigung als fehlerhaft bezeichnet und gebeten hat, sie zu vernichten und das Eingangsdatum der überarbeiteten Fassung auf dem Empfangsbekenntnis zu notieren. Diese Erklärung konnte der Prozessbevollmächtigte der Beklagten, ohne fahrlässig zu handeln, so verstehen, dass das Datum der zweiten Zustellung für den Fristbeginn maßgeblich sein sollte. Hierauf durfte er mit Rücksicht auf die Zuständigkeit des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle im Bereich der Zustellung vertrauen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. Oktober 1994 - IV ZB 12/94, VersR 1995, 680, 681 und vom 4. Mai 2005 - I ZB 38/04, NJW-RR 2005, 1658, 1659). Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle führt gemäß § 168 Abs. 1 Satz 1 ZPO die Zustellungen aus. Er hat sie nach eigener Prüfung zu veranlassen, ihre Durchführung zu überwachen und gegebenenfalls für die Wiederholung einer mangelhaften Zustellung zu sorgen (BGH, Beschluss vom 26. Oktober 1994 - IV ZB 12/94, VersR 1995, 680, 681 zu § 209 ZPO aF; Zöller/Stöber, ZPO, 29. Aufl., § 168 Rn. 3 f. zu § 168 ZPO nF). Aus dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 20. Oktober 2005 (IX ZB 147/01, NJW-RR 2006, 563 f.) ergibt sich nichts anderes. In dem zugrunde liegenden Fall konnte aus der zweiten Zustellung nicht abgeleitet werden, dass der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die erste als unwirksam angesehen hatte; er hatte eine entsprechende Erklärung nicht abgegeben.
16
Die Ausführungen des Berufungsgerichts geben keine Veranlassung, diese Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu ändern. Das Berufungsgericht meint, auf die Erklärung eines bayerischen Justizangestellten, der eine angelernte Arbeitskraft sei und für den eine eigene Ausbildung nicht vorgesehen sei, könne nicht in gleicher Weise wie auf die Erklärung eines Richters vertraut werden. Auf die Ausbildung eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle kommt es aber nicht entscheidend an. Maßgeblich ist vielmehr, dass er das für die Ausführung der Zustellung zuständige, unabhängige Organ der Rechtspflege ist (OLG Frankfurt, OLGR 2002, 167, 168; Zöller/Stöber, ZPO, 29. Aufl., § 168 Rn. 1). Aufgrund seiner Zuständigkeit für die Zustellung durfte der Prozessbevollmächtigte der Beklagten auf seine Erklärung vertrauen. Deshalb war der Prozessbevollmächtigte der Beklagten auch nicht gehalten, die Wirksamkeit der Zustellung selbständig zu prüfen.
17
3. Der angefochtene Beschluss ist somit aufzuheben (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Der Beklagten ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung zu gewähren (§ 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO), da auch die weiteren Voraussetzungen der Wiedereinsetzung vorliegen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeerwiderung musste die Beklagte nicht darlegen, wann das Hindernis, d.h. der Irrtum hinsichtlich der Zustellung, weggefallen ist. Die Darlegung, wann das der Fristwahrung entgegenstehende Hindernis behoben worden ist, ist entbehrlich, wenn die Wahrung der Frist des § 234 ZPO aktenkundig ist (BGH, Beschluss vom 5. Dezember 1979 - VIII ZB 42/79, VersR 1980, 264). Dies ist hier der Fall. Das Hindernis ist durch das am 25. Mai 2012 zugestellte Hinweisschreiben des Vorsitzenden des Berufungsgerichts weggefallen. Danach ist die Wiedereinsetzungsfrist durch den am 8. Juni 2012 bei Gericht eingegangenen Antrag gewahrt worden.
Wiechers Joeres Matthias Pamp Menges Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 05.01.2012 - 27 O 4489/10 -
OLG München, Entscheidung vom 27.07.2012 - 19 U 696/12 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Feb. 2013 - XI ZB 15/12

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Feb. 2013 - XI ZB 15/12

Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde


(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Zivilprozessordnung - ZPO | § 522 Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss


(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer

Zivilprozessordnung - ZPO | § 577 Prüfung und Entscheidung der Rechtsbeschwerde


(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde a

Zivilprozessordnung - ZPO | § 85 Wirkung der Prozessvollmacht


(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie
Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Feb. 2013 - XI ZB 15/12 zitiert 8 §§.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 575 Frist, Form und Begründung der Rechtsbeschwerde


(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung der E

Zivilprozessordnung - ZPO | § 234 Wiedereinsetzungsfrist


(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschw

Zivilprozessordnung - ZPO | § 168 Aufgaben der Geschäftsstelle


(1) Die Geschäftsstelle führt die Zustellung nach §§ 173 bis 176 Absatz 1 aus. Sie kann einen nach § 33 Abs. 1 des Postgesetzes beliehenen Unternehmer (Post) oder einen Justizbediensteten mit der Ausführung der Zustellung beauftragen. Den Auftrag an

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Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Feb. 2013 - XI ZB 15/12 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

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Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Mai 2005 - I ZB 38/04

bei uns veröffentlicht am 04.05.2005

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 38/04 vom 4. Mai 2005 in der Rechtsbeschwerdesache Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Mai 2005 durch die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann

Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Apr. 2000 - V ZB 48/99

bei uns veröffentlicht am 13.04.2000

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 48/99 vom 13. April 2000 in dem Rechtsstreit Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 13. April 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Dr. Lambert-Lang, Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein und

Referenzen

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Entscheidung, gegen die die Rechtsbeschwerde gerichtet wird und
2.
die Erklärung, dass gegen diese Entscheidung Rechtsbeschwerde eingelegt werde.
Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.

(3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge),
2.
in den Fällen des § 574 Abs. 1 Nr. 1 eine Darlegung zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2,
3.
die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar
a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
b)
soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Beschwerde- und die Begründungsschrift anzuwenden. Die Beschwerde- und die Begründungsschrift sind der Gegenpartei zuzustellen.

(5) Die §§ 541 und 570 Abs. 1, 3 gelten entsprechend.

(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.

(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZB 38/04
vom
4. Mai 2005
in der Rechtsbeschwerdesache
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Mai 2005 durch die
Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Büscher, Dr. Schaffert und
Dr. Bergmann

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluß des 2. Zivilsenats des Kammergerichts vom 10. Dezember 2004 aufgehoben.
Der Klägerin wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gewährt.
Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 12.219,63 € festgesetzt.

Gründe:


I. Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 28. Juli 2004 abgewiesen. Das Urteil ist den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin am 18. August 2004 in einer Ausfertigung zugestellt worden, bei der am rechten Seitenrand einzelne Buchstaben und teilweise auch ganze Wörter fehlten. Die Prozeßbevollmächtigten der Beklagten, denen eine in gleicher Weise mängelbehaftete Urteilsausfertigung zugestellt worden ist, haben diese unter Hinweis auf den Mangel an das Landgericht zurückgereicht. Dessen Geschäftsstelle hat daraufhin beiden Par-
teien eine berichtigte Ausfertigung des Urteils vom 28. Juli 2004 zugestellt. Das beigefügte Begleitschreiben vom 26. August 2004 endete mit dem Hinweis, daß die zuerst erteilte fehlerhafte Ausfertigung als gegenstandslos betrachtet werden könne.
Die Klägerin, der die berichtigte Ausfertigung am 31. August 2004 förmlich zugestellt worden ist, hat gegen das Urteil am Montag, den 20. September 2004 Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 29. Oktober 2004, der an diesem Tag als Faxschreiben beim Berufungsgericht eingegangen ist, begründet. Der Vorsitzende des Berufungssenats hat die Klägerin darauf hingewiesen , daß hinsichtlich der Wahrung der Berufungsbegründungsfrist Bedenken bestünden. Die Klägerin hat daraufhin mit am 15. November 2004 beim Berufungsgericht eingegangenem Schriftsatz Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.
Mit Beschluß vom 10. Dezember 2004 hat das Berufungsgericht der Klägerin die beantragte Wiedereinsetzung versagt und deren Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Rechtsbeschwerde.
II. Das Berufungsgericht hat die Berufung für unzulässig erachtet, weil sie nicht innerhalb der schon durch die erste Zustellung des angefochtenen Urteils am 18. August 2004 in Lauf gesetzten Berufungsbegründungsfrist von zwei Monaten begründet worden sei und auch der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand keinen Erfolg habe. Zur Begründung hat es ausgeführt:
Die Zustellung einer berichtigungsbedürftigen Urteilsausfertigung setze die an sie geknüpften Notfristen im Fall der späteren Zustellung einer berichtigten Ausfertigung nur dann nicht in Lauf, wenn erst die Berichtigung eine Be-
schwer erkennbar mache oder die Mängel insgesamt so schwerwiegend oder essentiell seien, daß die unberichtigte Fassung der Partei keine taugliche Grundlage für die Entschließung biete, ob ein Rechtsmittel einzulegen sei. Ein solcher Fall sei hier nicht gegeben. Die für die Beurteilung, ob überhaupt ein rechtsmittelfähiges Urteil vorliege, erforderlichen Formalien des Urteils seien völlig beanstandungsfrei. Der Tenor sei trotz des Fehlens von Buchstaben leicht, zweifelsfrei und vollständig verständlich. Das Verständnis des Tatbestands und der Entscheidungsgründe sei zwar stellenweise wegen der fehlenden Buchstaben erschwert, aber selbst an diesen Stellen keineswegs vereitelt. Der Umstand, daß die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die fehlerhafte Ausfertigung in ihrem Entschuldigungsschreiben als gegenstandslos bezeichnet habe, habe die wirksame und den Fristenlauf auslösende Zustellung nicht ungeschehen machen können. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei unbegründet, weil der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin bei der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist schuldhaft gehandelt habe. Diesem hätte es oblegen, beim Verfassen der Berufungsschrift die Berechnung der in der Akte von der Kanzleiangestellten vermerkten Fristen zu überprüfen. Eine solche Prüfung hätte entweder zur Klärung der Rechtslage oder zumindest zu Zweifeln an der (fehlerhaften) Fristberechnung geführt. Bei der dann gebotenen Wahl des sichersten Weges wäre entweder die Berufungsbegründungsfrist eingehalten oder rechtzeitig ein Antrag auf Verlängerung der Frist gestellt worden.
III. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 238 Abs. 2 Satz 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft und auch im übrigen zulässig, weil die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 1 ZPO).
IV. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung. Das Berufungsgericht hat der Klägerin die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu Unrecht versagt.
1. Das Berufungsgericht hat mit Recht und von der Rechtsbeschwerde unangegriffen angenommen, daß das Fehlen von Buchstaben und (kurzen) Wörtern das Verständnis des Tatbestands und der Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils zwar stellenweise erschwert, aber nicht vereitelt und daher die Wirksamkeit der am 18. August 2004 erfolgten ersten Zustellung unberührt gelassen habe (vgl. BGH, Beschl. v. 13.4.2000 - V ZB 48/99, NJW-RR 2000, 1665, 1666; Beschl. v. 24.1.2001 - XII ZB 75/00, NJW 2001, 1653, 1654, jeweils m.w.N.).
2. Der Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand steht kein der Klägerin zurechenbares Verschulden (§ 85 Abs. 2 ZPO) ihres Prozeßbevollmächtigten an der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist entgegen.
Mit seiner gegenteiligen Ansicht überspannt das Berufungsgericht die Anforderungen an die Sorgfaltspflichten des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin. Dessen irrige Annahme, erst die zweite Zustellung habe die Berufungsbegründungsfrist in Lauf gesetzt, weil die erste Zustellung unwirksam gewesen sei, ist in erster Linie durch die vom Gericht veranlaßte erneute Zustellung des Urteils ausgelöst worden. Ein solcher Irrtum gereicht ihm nicht zum Verschulden. Die erneute Zustellung des Urteils mußte den Eindruck erwecken, das Gericht habe die erste Zustellung als unwirksam angesehen, da nur in diesem Fall Veranlassung bestand, das Urteil nochmals zuzustellen. Wenn aber das Gericht eine zweite Zustellung als notwendig ansah, durfte der Anwalt darauf vertrauen, daß es sich bei der erneuten Zustellung um eine sinnvolle Maßnahme handelte, und davon ausgehen, daß erst diese Zustellung die Berufungsbegründungsfrist
in Lauf gesetzt hat (vgl. BGH, Beschl. v. 26.10.1994 - IV ZB 12/94, VersR 1995, 680, 681).
Dies gilt hier um so mehr, als die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle bei der zweiten Zustellung in einem Begleitschreiben ausdrücklich bat, die Mängel der ersten Ausfertigung zu entschuldigen, und dazu erklärte, die zuerst erteilte Ausfertigung könne als gegenstandslos betrachtet werden. Mit Rücksicht auf die Zuständigkeit eines Urkundsbeamten im Bereich der Zustellung konnte der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin auf diese Erklärung in gleicher Weise vertrauen wie auf eine durch einen Richter veranlaßte Erklärung über die Wirksamkeit einer Zustellung (vgl. BGH VersR 1995, 680, 681).
Die erneute Zustellung des landgerichtlichen Urteils ist nicht durch den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin veranlaßt worden, sondern durch den Prozeßbevollmächtigten der Gegenpartei. Es ist nicht einmal ersichtlich, daß
dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin das Schreiben des Beklagtenvertreters mitgeteilt worden ist, mit dem dieser die ihm zuerst zugestellte Urteilsausfertigung zurückgereicht und um die Übersendung eines vollständigen Urteils gebeten hat. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts liegt der vorliegende Fall deshalb anders als der Sachverhalt, über den der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs durch Beschluß vom 13. April 2000 (V ZB 48/99, NJW-RR 2000, 1665 f.) entschieden hat.
v. Ungern-Sternberg Pokrant Büscher
Schaffert Bergmann

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 48/99
vom
13. April 2000
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 13. April 2000 durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Dr. Lambert-Lang,
Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein und Dr. Lemke

beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 3. November 1999 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 250.000 DM

Gründe:

I.

Die Ausfertigung des klageabweisenden Urteils des Landgerichts wurde dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin am 21. Juni 1999 zugestellt. Darin waren auf Seite 7 die letzten Buchstaben jeder Zeile nicht lesbar. Deshalb sandte der Klägervertreter mit Schreiben vom 30. Juni 1999 die Ausfertigung an das Landgericht zurück und beantragte die erneute förmliche Zustellung einer "vollständigen Ausfertigung" des Urteils. Sie erfolgte am 5. Juli 1999. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts ging am 27. Juli 1999 bei dem Oberlandesgericht ein.
Die Klägerin hält die Berufungsfrist für gewahrt; hilfsweise begehrt sie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist. Dazu hat sie vorgetragen:
Nach Auffassung ihres Prozeßbevollmächtigten und des Korrespondenzanwalts begann der Lauf der Berufungsfrist mit der zweiten Zustellung des landgerichtlichen Urteils am 5. Juli 1999. Sie habe die Wirkung gehabt, daß die erste Zustellung gegenstandslos geworden sei. Das Landgericht habe offensichtlich gewollt, daß die erste Zustellung für den Beginn des Laufs der Berufungsfrist nicht ausreichte. Ihr Prozeßbevollmächtigter und der Korrespondenzanwalt seien sich unmittelbar nach der ersten Zustellung darüber im klaren gewesen , daß für den Fall, daß die Beanstandung vom Landgericht nicht geteilt werden würde, auf jeden Fall rechtzeitig nach der ersten Zustellung Berufung eingelegt werden müsse, um ganz sicher zu gehen. Nach der zweiten Zustellung seien sie der Auffassung gewesen, daß die erste Zustellung gegenstandslos bzw. aufgehoben worden sei, so daß der Lauf der Berufungsfrist erneut in Gang gesetzt worden wäre. Das Landgericht habe die erste Urteilsausfertigung einbehalten und damit zweifelsfrei die Aufhebung der ersten Zustellung gewollt. Anderenfalls hätte es die zweite Ausfertigung formlos übersenden müssen. In diesem Fall hätte die erste bereits notierte Berufungsfrist zur Anfechtung des Urteils eingehalten werden können.
Mit Beschluß vom 3. November 1999 hat das Oberlandesgericht den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Klägerin , mit der sie ihre Rechtsansicht zur Wahrung der Berufungsfrist wiederholt
und zusätzlich meint, ihrem Prozeßbevollmächtigten falle kein Verschulden zur Last.

II.


Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Zu Recht hat das Berufungsgericht die Berufung der Klägerin verworfen, weil sie verspätet eingelegt wurde und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zu gewähren ist.
1. Mit der am 21. Juni 1999 erfolgten Zustellung der Urteilsausfertigung begann für die Klägerin die Berufungsfrist zu laufen.
Für die Wirksamkeit der Urteilszustellung als Voraussetzung des Beginns der Berufungsfrist kommt es entscheidend auf die äußere Form und den Inhalt der zugestellten Ausfertigung an; sie muß die Urschrift wortgetreu und vollständig wiedergeben, wobei kleine Fehler nicht schaden, wenn der Zustellungsempfänger aus der Ausfertigung den Inhalt der Urschrift und insbesondere den Umfang seiner Beschwer erkennen kann (BGH, Beschl. v. 23. April 1980, VIII ZB 6/80, VersR 1980, 771, 772; BGH, Beschl. v. 3. Februar 1987, VI ZB 17/86, BGHR ZPO § 170 Abs. 1 Urteilsausfertigung 1). Da hier, anders als in der in BGHZ 138, 166 ff abgedruckten Entscheidung des Bundesgerichtshofes , auf welche die Klägerin ihre sofortige Beschwerde auch stützt, eine alle Seiten der Urschrift enthaltende Ausfertigung zugestellt wurde, ist allein ihr Inhalt maßgeblich. Ihm muß ein mit dem Streitstoff Vertrauter die tragenden Entscheidungsgründe entnehmen können. Das ist hier ohne weiteres möglich. Die auf Seite 7 in jeder Zeile fehlenden Buchstaben führen nicht einmal dazu,
daß die nicht vollständig lesbaren Sätze unverständlich sind. Erst recht lassen sie keinen Zweifel an der gesamten Begründung des Urteils aufkommen.
Die Wirksamkeit der Zustellung vom 21. Juni 1999 entfällt nicht etwa wegen der Rückgabe der Ausfertigung an das Landgericht durch den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin. Er hat von dem zuzustellenden Schriftstück Kenntnis genommen und seinen Willen, es als zugestellt anzusehen, durch Unterzeichnung und Rücksendung des Empfangsbekenntnisses zum Ausdruck gebracht. Damit war der Zustellungsvorgang abgeschlossen (vgl. BGH, Urt. v. 5. Mai 1993, XII ZR 44/92, NJW-RR 1993, 1213, 1214) und ein Widerruf nicht mehr möglich.
Schließlich setzte die erneute Zustellung am 5. Juli 1999 auch keine neue Rechtsmittelfrist in Gang (vgl. BGH, Beschl. v. 17. Dezember 1986, VIII ZB 47/86, VersR 1987, 680).
2. Der Gewährung von Wiedereinsetzung in den v origen Stand steht, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, ein der Klägerin zurechenbares Verschulden ihres Prozeßbevollmächtigten entgegen (§§ 85 Abs. 2, 233 ZPO). Er hätte bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt den Lauf der Berufungsfrist nach dem Zeitpunkt der ersten Zustellung berechnen müssen. Anders als in den Fällen, in denen die erneute Urteilszustellung vom Gericht ohne Zutun der Parteivertreter als notwendig angesehen wurde (vgl. BGH, Beschl. v. 7. Oktober 1986, VI ZB 8/86, VersR 1987, 258; Beschl. v. 26. Oktober 1994, IV ZB 12/94, VersR 1995, 680), konnte der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin hier nicht ohne weiteres den Eindruck gewinnen, das Landgericht habe die erste Zustellung als unwirksam angesehen. Denn er selbst war es, der die Ur-
kundsbeamtin der Geschäftsstelle zu der - unnötigen - erneuten Zustellung veranlaßt hat. Sie ist kein Umstand, der ein Verschulden an der Fristversäumung ausschließt. Zumindest führte sie zu einer zweifelhaften Rechtslage, bei der der Prozeßbevollmächtigte den s ichersten zur Verfügung stehenden Weg wählen (vgl. BGH, Beschl. v. 1. Februar 1974, IV ZB 50/73, VersR 1974, 751, 752; Beschl. v. 17. Dezember 1986, VIII ZB 47/86, VersR 1987, 680; Beschl. v. 25. Januar 1989, VIII ZB 37/88, VersR 1989, 530, 531) und von der Wirksamkeit der ersten Zustellung ausgehen mußte.
Nach alledem hat das Rechtsmittel keinen Erfolg.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Wenzel Lambert-Lang Krüger Klein Lemke

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZB 38/04
vom
4. Mai 2005
in der Rechtsbeschwerdesache
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Mai 2005 durch die
Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Büscher, Dr. Schaffert und
Dr. Bergmann

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluß des 2. Zivilsenats des Kammergerichts vom 10. Dezember 2004 aufgehoben.
Der Klägerin wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gewährt.
Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 12.219,63 € festgesetzt.

Gründe:


I. Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 28. Juli 2004 abgewiesen. Das Urteil ist den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin am 18. August 2004 in einer Ausfertigung zugestellt worden, bei der am rechten Seitenrand einzelne Buchstaben und teilweise auch ganze Wörter fehlten. Die Prozeßbevollmächtigten der Beklagten, denen eine in gleicher Weise mängelbehaftete Urteilsausfertigung zugestellt worden ist, haben diese unter Hinweis auf den Mangel an das Landgericht zurückgereicht. Dessen Geschäftsstelle hat daraufhin beiden Par-
teien eine berichtigte Ausfertigung des Urteils vom 28. Juli 2004 zugestellt. Das beigefügte Begleitschreiben vom 26. August 2004 endete mit dem Hinweis, daß die zuerst erteilte fehlerhafte Ausfertigung als gegenstandslos betrachtet werden könne.
Die Klägerin, der die berichtigte Ausfertigung am 31. August 2004 förmlich zugestellt worden ist, hat gegen das Urteil am Montag, den 20. September 2004 Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 29. Oktober 2004, der an diesem Tag als Faxschreiben beim Berufungsgericht eingegangen ist, begründet. Der Vorsitzende des Berufungssenats hat die Klägerin darauf hingewiesen , daß hinsichtlich der Wahrung der Berufungsbegründungsfrist Bedenken bestünden. Die Klägerin hat daraufhin mit am 15. November 2004 beim Berufungsgericht eingegangenem Schriftsatz Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.
Mit Beschluß vom 10. Dezember 2004 hat das Berufungsgericht der Klägerin die beantragte Wiedereinsetzung versagt und deren Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Rechtsbeschwerde.
II. Das Berufungsgericht hat die Berufung für unzulässig erachtet, weil sie nicht innerhalb der schon durch die erste Zustellung des angefochtenen Urteils am 18. August 2004 in Lauf gesetzten Berufungsbegründungsfrist von zwei Monaten begründet worden sei und auch der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand keinen Erfolg habe. Zur Begründung hat es ausgeführt:
Die Zustellung einer berichtigungsbedürftigen Urteilsausfertigung setze die an sie geknüpften Notfristen im Fall der späteren Zustellung einer berichtigten Ausfertigung nur dann nicht in Lauf, wenn erst die Berichtigung eine Be-
schwer erkennbar mache oder die Mängel insgesamt so schwerwiegend oder essentiell seien, daß die unberichtigte Fassung der Partei keine taugliche Grundlage für die Entschließung biete, ob ein Rechtsmittel einzulegen sei. Ein solcher Fall sei hier nicht gegeben. Die für die Beurteilung, ob überhaupt ein rechtsmittelfähiges Urteil vorliege, erforderlichen Formalien des Urteils seien völlig beanstandungsfrei. Der Tenor sei trotz des Fehlens von Buchstaben leicht, zweifelsfrei und vollständig verständlich. Das Verständnis des Tatbestands und der Entscheidungsgründe sei zwar stellenweise wegen der fehlenden Buchstaben erschwert, aber selbst an diesen Stellen keineswegs vereitelt. Der Umstand, daß die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die fehlerhafte Ausfertigung in ihrem Entschuldigungsschreiben als gegenstandslos bezeichnet habe, habe die wirksame und den Fristenlauf auslösende Zustellung nicht ungeschehen machen können. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei unbegründet, weil der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin bei der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist schuldhaft gehandelt habe. Diesem hätte es oblegen, beim Verfassen der Berufungsschrift die Berechnung der in der Akte von der Kanzleiangestellten vermerkten Fristen zu überprüfen. Eine solche Prüfung hätte entweder zur Klärung der Rechtslage oder zumindest zu Zweifeln an der (fehlerhaften) Fristberechnung geführt. Bei der dann gebotenen Wahl des sichersten Weges wäre entweder die Berufungsbegründungsfrist eingehalten oder rechtzeitig ein Antrag auf Verlängerung der Frist gestellt worden.
III. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 238 Abs. 2 Satz 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft und auch im übrigen zulässig, weil die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 1 ZPO).
IV. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung. Das Berufungsgericht hat der Klägerin die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu Unrecht versagt.
1. Das Berufungsgericht hat mit Recht und von der Rechtsbeschwerde unangegriffen angenommen, daß das Fehlen von Buchstaben und (kurzen) Wörtern das Verständnis des Tatbestands und der Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils zwar stellenweise erschwert, aber nicht vereitelt und daher die Wirksamkeit der am 18. August 2004 erfolgten ersten Zustellung unberührt gelassen habe (vgl. BGH, Beschl. v. 13.4.2000 - V ZB 48/99, NJW-RR 2000, 1665, 1666; Beschl. v. 24.1.2001 - XII ZB 75/00, NJW 2001, 1653, 1654, jeweils m.w.N.).
2. Der Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand steht kein der Klägerin zurechenbares Verschulden (§ 85 Abs. 2 ZPO) ihres Prozeßbevollmächtigten an der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist entgegen.
Mit seiner gegenteiligen Ansicht überspannt das Berufungsgericht die Anforderungen an die Sorgfaltspflichten des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin. Dessen irrige Annahme, erst die zweite Zustellung habe die Berufungsbegründungsfrist in Lauf gesetzt, weil die erste Zustellung unwirksam gewesen sei, ist in erster Linie durch die vom Gericht veranlaßte erneute Zustellung des Urteils ausgelöst worden. Ein solcher Irrtum gereicht ihm nicht zum Verschulden. Die erneute Zustellung des Urteils mußte den Eindruck erwecken, das Gericht habe die erste Zustellung als unwirksam angesehen, da nur in diesem Fall Veranlassung bestand, das Urteil nochmals zuzustellen. Wenn aber das Gericht eine zweite Zustellung als notwendig ansah, durfte der Anwalt darauf vertrauen, daß es sich bei der erneuten Zustellung um eine sinnvolle Maßnahme handelte, und davon ausgehen, daß erst diese Zustellung die Berufungsbegründungsfrist
in Lauf gesetzt hat (vgl. BGH, Beschl. v. 26.10.1994 - IV ZB 12/94, VersR 1995, 680, 681).
Dies gilt hier um so mehr, als die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle bei der zweiten Zustellung in einem Begleitschreiben ausdrücklich bat, die Mängel der ersten Ausfertigung zu entschuldigen, und dazu erklärte, die zuerst erteilte Ausfertigung könne als gegenstandslos betrachtet werden. Mit Rücksicht auf die Zuständigkeit eines Urkundsbeamten im Bereich der Zustellung konnte der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin auf diese Erklärung in gleicher Weise vertrauen wie auf eine durch einen Richter veranlaßte Erklärung über die Wirksamkeit einer Zustellung (vgl. BGH VersR 1995, 680, 681).
Die erneute Zustellung des landgerichtlichen Urteils ist nicht durch den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin veranlaßt worden, sondern durch den Prozeßbevollmächtigten der Gegenpartei. Es ist nicht einmal ersichtlich, daß
dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin das Schreiben des Beklagtenvertreters mitgeteilt worden ist, mit dem dieser die ihm zuerst zugestellte Urteilsausfertigung zurückgereicht und um die Übersendung eines vollständigen Urteils gebeten hat. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts liegt der vorliegende Fall deshalb anders als der Sachverhalt, über den der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs durch Beschluß vom 13. April 2000 (V ZB 48/99, NJW-RR 2000, 1665 f.) entschieden hat.
v. Ungern-Sternberg Pokrant Büscher
Schaffert Bergmann

(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.

(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.

(1) Die Geschäftsstelle führt die Zustellung nach §§ 173 bis 176 Absatz 1 aus. Sie kann einen nach § 33 Abs. 1 des Postgesetzes beliehenen Unternehmer (Post) oder einen Justizbediensteten mit der Ausführung der Zustellung beauftragen. Den Auftrag an die Post erteilt die Geschäftsstelle auf dem dafür vorgesehenen Vordruck.

(2) Der Vorsitzende des Prozessgerichts oder ein von ihm bestimmtes Mitglied können einen Gerichtsvollzieher oder eine andere Behörde mit der Ausführung der Zustellung beauftragen, wenn eine Zustellung nach Absatz 1 keinen Erfolg verspricht.

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(2) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 575 Abs. 3 und § 574 Abs. 4 Satz 2 gerügt worden sind. § 559 gilt entsprechend.

(3) Ergibt die Begründung der angefochtenen Entscheidung zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(4) Wird die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. § 562 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(5) Das Rechtsbeschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung der Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist. § 563 Abs. 4 gilt entsprechend.

(6) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluss. § 564 gilt entsprechend. Im Übrigen kann von einer Begründung abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.

(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde einzuhalten.

(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist.

(3) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.