Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Juni 2019 - XI ZB 30/18

bei uns veröffentlicht am25.06.2019
vorgehend
Landgericht Berlin, 37 O 368/15, 24.05.2017
Kammergericht, 26 U 99/17, 01.10.2018

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XI ZB 30/18
vom
25. Juni 2019
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2019:250619BXIZB30.18.0

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juni 2019 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Joeres und Dr. Matthias, die Richterin Dr. Menges sowie den Richter Dr. Tolkmitt
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Kläger gegen den Beschluss des 26. Zivilsenats des Kammergerichts vom 1. Oktober 2018 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert beträgt bis 16.000 €.

Gründe:

I.

1
Die Kläger begehren die Rückabwicklung von vier grundpfandrechtlich gesicherten Darlehensverträgen, die sie in den Jahren 2007 und 2008 mit der beklagten Bank abgeschlossen hatten. Mit Schreiben vom 26. Februar 2015 widerriefen sie ihre auf den Abschluss der Verträge gerichteten Willenserklärungen und erklärten in der Folge die Aufrechnung ihrer mutmaßlichen Rückabwicklungsansprüche gegen solche Ansprüche der Beklagten.
2
In erster Instanz haben die Kläger die Feststellungen begehrt (1), dass die Darlehensverträge durch den Widerruf beendet und in Rückgewährschuldverhältnisse umgewandelt worden seien (2), dass die Kläger der Beklagten aus den Darlehensverträgen noch die Zahlung eines Betrages in Höhe von 146.437,28 € schuldeten und (3), dass sich die Beklagte mit der Zahlung eines Betrages in Höhe von 174.965,15 € seit Rechtshängigkeit in Annahmeverzug befinde. Ferner haben die Kläger die Verurteilung der Beklagten (4) zur Erteilung einer löschungsfähigen Quittung bzgl. einer Sicherungsgrundschuld Zug um Zug gegen Zahlung von 174.965,15 € sowie (5) zur Zahlung außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten begehrt. Demgegenüber hat die Beklagte neben der Abweisung der Klage im Wege der Hilfswiderklage die Zahlung von vier Einzelbeträgen nebst Zinsen in unterschiedlicher Höhe begehrt.
3
Das Landgericht hat die Kläger zur Zahlung der vier Einzelbeträge nebst Zinsen und die Beklagte zur Erteilung einer löschungsfähigen Quittung bzgl. der Sicherungsgrundschuld nach Zahlung der auf die Hilfswiderklage hin der Beklagten zugesprochenen Beträge verurteilt. Im Übrigen hat es die Klage - teilweise als unzulässig - sowie die Hilfswiderklage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die Feststellunganträge zu (1) und (2) bereits unzulässig seien. Der von den Klägern erklärte Widerruf sei jedoch wirksam, denn die den Darlehensverträgen jeweils beigefügte Widerrufsbelehrung habe nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprochen. Weder der Einwand der Verwirkung noch der einer rechtsmissbräuchlichen Ausübung des Widerrufsrechts greife durch. Die mit dem Antrag zu (4) begehrte Löschungsbewilligung könnten die Kläger erst nach Zahlung der Rückabwicklungssalden verlangen, da sie insofern vorleistungspflichtig seien. Außerdem hätten die Kläger die von ihnen angebotenen Rückabwicklungssalden zu niedrig bemessen. Schließlich seien die Klageanträge zu (3) und (5) unbegründet.
4
Gegen diese Entscheidung des Landgerichts haben die Kläger Berufung eingelegt und diese innerhalb der zweimal verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründet. Mit der Berufungsbegründung haben sie beantragt, die Beklagte unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils zur Zahlung von 15.125,53 € nebst Prozesszinsen zu verurteilen. Zur Begründung haben sie ausgeführt, dass die Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung unstreitig, "das Darlehen" zwischenzeitlich abgelöst und die in einem Schreiben der Beklagten vom 7. Juli 2017 genannten "Zahlungen ... geleistet" worden seien. Der mit dem Berufungsantrag geltend gemachte Anspruch ergebe sich aus "der Summe in Höhe von EURO 11.389,01 € und EURO 3.736,52 €. Beweis: Nutzungsersatzberechnungen , Stand: 01. August 2017, als Anlagenkonvolut BK 2, in Fotokopie anbei". Zur Berechnung dieses Anspruches werde "auf die Ausführungen in der I. Instanz" verwiesen.
5
Das Berufungsgericht hat die Kläger nach dem Ablauf der Berufungsbegründungsfrist darauf hingewiesen, dass ihre Berufung mangels ordnungsgemäßer Begründung unzulässig sein dürfte, und den Klägern eine zweiwöchige Stellungnahmefrist eingeräumt. Auf diesen Hinweis haben die Kläger innerhalb der Stellungnahmefrist vorgetragen, es sei ungeklärt, wie in Fällen unwirksamer Widerrufsbelehrungen "die Berechnungen vorzunehmen sind". Diesen Punkt habe man gerügt, was "aus dem Berufungsschriftsatz auch deutlich" werde.
6
Das Berufungsgericht hat daraufhin die Berufung der Kläger als unzulässig verworfen (Kammergericht, Beschluss vom 1. Oktober 2018 - 26 U 99/17, juris). Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Berufungsbegründung und dem beigefügten Anlagenkonvolut BK 2 weder die Punkte der landgerichtlichen Anspruchsberechnung, die nach Meinung der Kläger falsch sein sollten, noch die Gründe dafür, warum die etwa gerügten Punkte unrichtig sein sollten, zu entnehmen seien.
7
Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Kläger.

II.

8
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO), aber unzulässig. Die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO sind nicht erfüllt. Entgegen der Auffassung der Kläger ist insbesondere eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO) nicht erforderlich.
9
1. Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich nach Ansicht des Berufungsklägers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergeben. Dazu gehört eine aus sich heraus verständliche Angabe, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskläger bekämpft und welche tatsächlichen oder rechtlichen Gründe er ihnen im Einzelnen entgegensetzt (BGH, Beschlüsse vom 26. Juli 2004 - VIII ZB 29/04, NJW-RR 2004, 1716, vom 27. Mai 2008 - XI ZB 41/06, WM 2008, 1810 Rn. 11, vom 12. Mai 2009 - XI ZB 21/08, juris Rn. 13, vom 1. März 2011 - XI ZB 26/08, jurisRn. 11 und vom 23. Oktober 2012 - XI ZB 25/11, NJW 2013, 174 Rn. 10, jeweils mwN). Besondere formale Anforderungen bestehen nicht. Für die Zulässigkeit der Berufung ist es insbesondere ohne Bedeutung, ob die Ausführungen in sich schlüssig oder rechtlich haltbar sind (BGH, Beschlüsse vom 21. Mai 2003 - VIII ZB 133/02, NJW-RR 2003, 1580, vom 28. Mai 2003 - XII ZB 165/02, NJW 2003, 2531, 2532 und vom 23. Oktober 2012 - XI ZB 25/11, aaO, jeweils mwN). Jedoch muss die Berufungsbegründung auf den konkreten Streitfall zugeschnitten sein (Senatsbeschlüsse vom 27. Mai 2008 - XI ZB 41/06, aaO, vom 12. Mai 2009 - XI ZB 21/08, aaO, vom 1. März 2011 - XI ZB 26/08, aaO und vom 23. Oktober 2012 - XI ZB 25/11, aaO). Es reicht nicht aus, die Auffassung des Erstgerichts mit formularmäßigen Sätzen oder allgemeinen Redewendungen zu rügen oder lediglich auf das Vorbringen erster Instanz zu verweisen (BGH, Ur- teile vom 9. März 1995 - IX ZR 143/94, NJW 1995, 1560, vom 18. Juni 1998 - IX ZR 389/97, NJW 1998, 3126, vom 18. September 2001 - X ZR 196/99, NJW-RR 2002, 209, 210, vom 9. Oktober 2001 - XI ZR 281/00, juris Rn. 19 und vom 27. November 2003 - IX ZR 250/00, WM 2004, 442 sowie Senatsbeschluss vom 23. Oktober 2012 - XI ZB 25/11, aaO). Genauso wenig genügt eine bloße Bezugnahme auf Anlagen, da diese nur der Erläuterung des schriftsätzlichen Vorbringens oder dem urkundlichen Beweis von Behauptungen dienen (§ 131 ZPO), schriftsätzliches Vorbringen jedoch nicht ersetzen können (BGH, Urteil vom 2. Juli 2007 - II ZR 111/05, WM 2007, 1932 Rn. 25 sowie Beschlüsse vom 27. September 2001 - V ZB 29/01, juris Rn. 6 und vom 2. Dezember 2015 - VII ZB 48/13, NJW-RR 2016, 396 Rn. 15).
10
2. Diesen Anforderungen wird die Berufungsbegründung vom 28. September 2017 nicht gerecht, weshalb das Berufungsgericht die Berufung zu Recht als unzulässig behandelt hat.
11
Die Berufungsbegründung ist aus sich heraus nicht verständlich. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, lassen sich ihr nicht einmal diejenigen Punkte der erstinstanzlichen Entscheidung entnehmen, die die Kläger bekämpfen wollen. Eine solche Angabe wäre gerade angesichts der zahlreichen, von beiden Parteien in erster Instanz gestellten Klage- und Widerklageanträge und der von diesen Anträgen abweichenden Urteilsformel der landgerichtlichen Entscheidung zwingend erforderlich gewesen. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde war das Berufungsgericht nicht gehalten, diesen Mangel von sich aus durch Auslegung des Berufungsantrages und des der Berufungsbegründung beigefügten, 14-seitigen Anlagenkonvoluts BK 2 auszugleichen und auf diese Weise die von den Klägern bekämpften Punkte des landgerichtlichen Urteils zu ermitteln.
12
Die nach dem Hinweis des Berufungsgerichts und nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist erfolgten Ausführungen der Kläger sowie die Ausführungen der Rechtsbeschwerde konnten ungeachtet der Frage, ob sie den Anforderungen an eine Berufungsbegründung genügen würden, diese Mängel nicht beheben. Denn eine unzulängliche Berufungsbegründung kann nach Fristablauf nicht mehr geheilt werden (BGH, Urteil vom 13. Februar 1997 - III ZR 285/95, NJW 1997, 1309, 1310 sowie Beschlüsse vom 13. März 2007 - XI ZB 13/06, juris Rn. 12 und vom 27. Januar 2015 - VI ZB 40/14, NJW-RR 2015, 511 Rn. 15).
Ellenberger Joeres Matthias Menges Tolkmitt
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 24.05.2017 - 37 O 368/15 -
KG Berlin, Entscheidung vom 01.10.2018 - 26 U 99/17 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Juni 2019 - XI ZB 30/18

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Juni 2019 - XI ZB 30/18

Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde


(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Zivilprozessordnung - ZPO | § 522 Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss


(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer

Zivilprozessordnung - ZPO | § 520 Berufungsbegründung


(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen. (2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der

Zivilprozessordnung - ZPO | § 131 Beifügung von Urkunden


(1) Dem vorbereitenden Schriftsatz sind die in den Händen der Partei befindlichen Urkunden, auf die in dem Schriftsatz Bezug genommen wird, in Abschrift beizufügen. (2) Kommen nur einzelne Teile einer Urkunde in Betracht, so genügt die Beifügung
Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Juni 2019 - XI ZB 30/18 zitiert 4 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde


(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Zivilprozessordnung - ZPO | § 522 Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss


(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer

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(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen. (2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der

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(1) Dem vorbereitenden Schriftsatz sind die in den Händen der Partei befindlichen Urkunden, auf die in dem Schriftsatz Bezug genommen wird, in Abschrift beizufügen. (2) Kommen nur einzelne Teile einer Urkunde in Betracht, so genügt die Beifügung

Referenzen - Urteile

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Referenzen

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

11
a) Nach § 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich nach Ansicht des Berufungsklägers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt. Dazu gehört eine aus sich heraus verständliche Angabe, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskläger bekämpft und welche Gründe er ihnen entgegensetzt (BGH, Urteile vom 18. Juni 1998 - IX ZR 389/97, NJW 1998, 3126, vom 24. Juni 2003 - IX ZR 228/02, NJW 2003, 3345 und vom 14. November 2005 - II ZR 16/04, NJW-RR 2005, 499, 500). Die Darstellung muss dabei auf den Streitfall zugeschnitten sein (BGH, Beschluss vom 5. März 2007 - II ZB 4/06, NJW-RR 2007, 1363).
13
a) Nach § 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich nach Ansicht des Berufungsklägers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt. Dazu gehört eine aus sich heraus verständliche Angabe, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskläger bekämpft und welche Gründe er ihnen entgegensetzt (BGH, Urteile vom 18. Juni 1998 - IX ZR 389/97, NJW 1998, 3126, vom 24. Juni 2003 - IX ZR 228/02, NJW 2003, 3345 und vom 14. November 2005 - II ZR 16/04, NJW-RR 2005, 499, 500). Die Darstellung muss auf den Streitfall zugeschnitten sein (Senat, Beschluss vom 27. Mai 2008 - XI ZB 41/06, WM 2008, 1810, 1811, Tz. 11; BGH, Beschluss vom 5. März 2007 - II ZB 4/06, NJW-RR 2007, 1363). Hat das Erstgericht die Abweisung der Klage hinsichtlich eines prozessualen Anspruchs auf mehrere voneinander unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss die Berufungsbegründung das Urteil in allen diesen Punkten angreifen und für jede der mehreren Erwägungen darlegen , warum sie die Entscheidung nicht trägt (BGHZ 143, 169, 171; BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2005 - VI ZB 81/04, NJW-RR 2006, 285). Besondere formale Anforderungen werden nicht gestellt; für die Zulässigkeit der Berufung ist insbesondere ohne Bedeutung, ob die Ausführungen in sich schlüssig oder rechtlich haltbar sind (BGH, Beschluss vom 21. Mai 2003 - VIII ZB 133/02, NJW-RR 2003, 1580 m.w.N.).

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XI ZB 26/08
vom
1. März 2011
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter
Wiechers, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen sowie die Richter
Dr. Ellenberger und Dr. Matthias
am 1. März 2011

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 16. September 2008 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als darin die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig vom 27. Oktober 2006 in Bezug auf die Beklagte zu 1) als unzulässig verworfen worden ist. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur erneuten Entscheidung , auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 60.741,47 €.

Gründe:

I.

1
Der Kläger nimmt die Beklagten auf Schadensersatz wegen vorvertraglicher Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit dem finanzierten Erwerb eines Miteigentumsanteils an einer Eigentumswohnung in Anspruch, die Beklagte zu 1) hat widerklagend die Feststellung begehrt, dass der Darlehensvertrag wirksam fortbesteht.
2
Der Kläger erwarb im Jahr 1996 einen hälftigen Miteigentumsanteil an einer Eigentumswohnung in dem Objekt F. in B. . Der Kaufpreis betrug 94.690 DM. Zur Finanzierung des Kaufpreises schloss der Kläger mit der B. -Bank, die hierbei durch die Beklagte zu 1) vertreten wurde, einen Darlehensvertrag über 108.000 DM sowie zwei Bausparverträge mit der Beklagten zu 1). Die Vermittlung der Eigentumswohnung und der Finanzierung erfolgte durch zwei Unternehmen der H. Gruppe (im Folgenden: H. Gruppe), die seit 1990 in großem Umfang Anlageobjekte vertrieb , die die Beklagte zu 1) in Zusammenarbeit mit verschiedenen Banken finanzierte. Im Rahmen des Vermittlungsgesprächs unterzeichnete der Kläger unter anderem einen Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag, in welchem unter Punkt 4 eine Finanzierungsvermittlungsgebühr und unter Punkt 5 eine Courtage aufgeführt waren und in dem es hieß: "Ich erteile hiermit den Auftrag, mir das o.a. Objekt und die Finanzierung zu vermitteln. Der Auftrag soll durch die in Punkt 4 und 5 der nachfolgenden Aufstellung benannte Firma zu den dort genannten Gebührensätzen ausgeführt werden." Die Darlehensvaluta wurde in der Folge ausgezahlt. Im Mai 2002 erklärte der Kläger den Widerruf seiner auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung unter Berufung auf das Haustürwiderrufsgesetz.
3
Mit der Klage verlangt der Kläger - in erster Linie gestützt auf einen Schadensersatzanspruch wegen vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzung - insbesondere die Rückerstattung geleisteter Zinsraten in Höhe von 32.271,67 € nebst Zinsen und die Feststellung, dass aus dem Darlehensvertrag keine Ansprüche der Beklagten mehr bestehen, jeweils Zug-um-Zug gegen Auflassung des Miteigentumsanteils an der Wohnung sowie die Feststellung, dass die Beklagten zum Ersatz sämtlicher durch die Rückabwicklung des Darlehensvertrages entstehender Schäden verpflichtet sind. Die Beklagte zu 1) hat mit ihrer Widerklage die Feststellung begehrt, dass der mit der Beklagten zu 2) geschlossene Darlehensvertrag durch den Widerruf nicht aufgelöst worden ist, sondern wirksam fortbesteht.
4
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, der Widerklage stattgegeben und - soweit für die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde von Belang - zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:
5
Dem Kläger stünden die geltend gemachten Ansprüche unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Der erklärte Widerruf sei mangels vorliegender Haustürsituation unwirksam. Die Beklagten hafteten auch nicht aus vorvertraglichem Aufklärungsverschulden wegen eines aufklärungspflichtigen Wissensvorsprungs. Insbesondere ergebe sich keine Verpflichtung der Beklagten zur Aufklärung über im Kaufpreis möglicherweise enthaltene Innenprovisionen, da eine Aufklärungspflicht erst dann in Betracht komme, wenn die Innenprovision zu einer so wesentlichen Verschiebung der Relation zwischen Kaufpreis und Verkehrswert führe, dass die Bank von einer sittenwidrigen Übervorteilung des Käufers durch den Verkäufer ausgehen müsse. Dies könne mangels substantiierter Darlegung des Verkehrswertes der erworbenen Eigentumswohnung nicht festgestellt werden.
6
Mit seiner Berufung gegen dieses Urteil hat der Kläger seine erstinstanzlichen Klageanträge weiter verfolgt, die Verurteilung auf die Widerklage hat er hingenommen. Das Berufungsgericht hat die Berufung mit Beschluss als unzulässig verworfen, weil die Berufungsbegründung den inhaltlichen Anforderungen an die Berufungsgründe gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO nicht entspreche.
7
Gegen diesen Beschluss wendet sich die Rechtsbeschwerde, soweit die Berufung hinsichtlich der Beklagten zu 1) als unzulässig verworfen worden ist; die gegen die Beklagte zu 2) gerichtete Rechtsbeschwerde hat der Kläger zurückgenommen.

II.

8
Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig und begründet.
9
1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO, dessen Voraussetzungen auch bei einer Rechtsbeschwerde gegen einen die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss gewahrt sein müssen (BGH, Beschluss vom 29. Mai 2002 - V ZB 11/02, BGHZ 151, 42, 43 f.), zulässig. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, weil die angefochtene Entscheidung die Verfahrensgrundrechte des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) und wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) verletzt und darauf beruht (vgl. BGH, Beschluss vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 296 zu § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO; vom 11. Mai 2004 - XI ZB 39/03, BGHZ 159, 135, 139 f.; vom 28. Februar 2007 - V ZB 154/06, NJW 2007, 1534 Rn. 9). Das Berufungsgericht hat dem Kläger den Zugang zur Berufungsinstanz aus den nachfolgend dargelegten Gründen durch überspannte Anforderungen an die Ordnungsmäßigkeit einer Berufungsbegründung versagt. http://www.juris.de/jportal/portal/t/7yu/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR005330950BJNE061305301&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/7yu/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE310892008&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/7yu/## [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/7yu/## [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/7yu/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE314622003&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/7yu/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE314622003&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/7yu/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE314622003&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint - 6 -
10
2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet.
11
a) Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich nach Ansicht des Berufungsklägers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergeben. Dazu gehört eine aus sich heraus verständliche Angabe, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskläger bekämpft und welche Gründe er ihnen entgegensetzt (Senat, Beschlüsse vom 12. Mai 2009 - XI ZB 21/08, juris Rn. 13 und vom 27. Mai 2008 - XI ZB 41/06, WM 2008, 1810 Rn. 11, jeweils mwN), wobei die Darstellung auf den Streitfall zugeschnitten sein muss (Senat, Beschluss vom 27. Mai 2008 - XI ZB 41/06, WM 2008, 1810 Rn. 11 mwN). Besondere formale Anforderungen bestehen nicht; für die Zulässigkeit der Berufung ist es insbesondere ohne Bedeutung, ob die Ausführungen in sich schlüssig oder rechtlich haltbar sind (BGH, Beschlüsse vom 21. Mai 2003 - VIII ZB 133/02, NJW-RR 2003, 1580 mwN und vom 28. Mai 2003 - XII ZB 165/02, NJW 2003, 2531, 2532).
12
b) Diesen Anforderungen wird die Berufungsbegründungsschrift des Klägers in einem, die angefochtene Entscheidung tragenden Punkt (noch) gerecht.
13
aa) Zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings beanstandet, die Berufungsbegründung beschäftige sich weitgehend nicht mit dem erstinstanzlichen Urteil und enthalte stattdessen textbausteinartigen Vortrag ohne Fallbezug. Zutreffend ist auch, dass die Berufungsbegründung verschiedentlich lediglich die Bezugnahme auf den erstinstanzlichen Vortrag enthält, oder diesen schlicht wörtlich ohne fallbezogene Würdigung des Urteils wiederholt.
14
bb) Die Rechtsbeschwerde hat dennoch Erfolg. Enthält die Berufungsbegründung nämlich immerhin zu einem Punkt eine § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO genügende Begründung, ist sie insgesamt zulässig, wenn dies geeignet ist, der angegriffenen Entscheidung insgesamt die Grundlage zu entziehen (vgl. Senat, Urteil vom 12. November 2002 - XI ZR 25/00, ZIP 2003, 160, 162 mwN). So ist es hier im Hinblick auf die Frage einer möglichen Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten im Zusammenhang mit den im Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag ausgewiesenen Vertriebsprovisionen. Insoweit legt die Berufungsschrift Umstände dar, die aus dem Kontext mit (noch) hinreichender Deutlichkeit erkennen lassen (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Oktober 2008 - III ZB 41/08, NJW 2009, 442 Rn. 12), dass sie die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils aus der Sicht des Klägers in Frage stellen sollen (vgl. Senat, Beschluss vom 12. Mai 2009 - XI ZB 21/08, juris Rn. 14) und welche Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit der Kläger bei der angefochtenen Entscheidung beanstandet (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Oktober 2008 - III ZB 41/08, NJW 2009, 442 Rn. 12).
15
Auch wenn die Berufung sich unter dem Stichwort "Täuschung über Innenprovision von 20%" auf rund 20 Seiten weitgehend abstrakt mit der Frage der Aufklärungspflicht hinsichtlich an den Vertrieb geflossener Provisionen beschäftigt , wird mit (noch) hinreichender Deutlichkeit klar, dass sie rügt, das Landgericht habe mit der gegebenen Begründung eine Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten im Hinblick auf die Vertriebsprovisionen nicht ablehnen dürfen.
16
Die Berufungsbegründung macht gegen die vom Landgericht vertretene Rechtsauffassung, die Beklagten seien mangels ausreichenden Vortrags des Klägers zu einer sittenwidrigen Übervorteilung des Käufers nicht zur Aufklärung über die Höhe der an den Vertrieb gezahlten Innenprovisionen verpflichtet gewesen , unter Hinweis auf Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geltend, eine diesbezügliche Aufklärungspflicht der Beklagten folge bereits daraus, dass tatsächliche Angaben, die der Verkäufer oder Vermittler mache, zutreffend sein müssten und kein falsches Bild erwecken dürften. So sei es hier aber geschehen , weil durch die Angaben in dem unstreitig verwendeten Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag , der Vermittlungskosten in Höhe von nur 7% - 8% ausweise, beim Kläger gezielt der unrichtige Eindruck erweckt worden sei, für die Vermittlung von Erwerb und Finanzierung der Eigentumswohnung seien - auch die hiesige Verkäuferin betreffend - lediglich die dort ausdrücklich ausgewiesenen und keine weiteren Vertriebsprovisionen zu zahlen, obwohl tatsächlich im Streitfall im Einvernehmen zwischen Vertrieb und Beklagten Provisionen von mindestens weiteren 20% geflossen seien.
17
Aus dem Kontext wird damit (noch) hinreichend klar, dass der Kläger rügt, das Landgericht hätte bei Ausschöpfung des Sachverhalts unabhängig von der Frage einer sittenwidrigen Übervorteilung zu einer Aufklärungspflicht über die Vertriebsprovisionen und damit zu einem anderen Ergebnis kommen müssen. Die Ausführungen des Klägers stellen sich daher - was ausreicht - in einem entscheidungserheblichen Punkt als den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO genügend dar.

III.

18
Der angefochtene Beschluss ist nach alledem aufzuheben und die Sache ist zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht wird mit Rücksicht auf die mittlerweile zum Aufklärungsverschulden im Zusammenhang mit einer arglistigen Täuschung der Anleger durch einen Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag ergangene Rechtsprechung des Senats eine Haftung der Beklagten wegen Aufklärungsverschuldens auch nach Maßgabe der in dem Senatsurteil vom 29. Juni 2010 (XI ZR 104/08, BGHZ 186, 96) aufgestellten Grundsätze zu prüfen haben.
Wiechers Joeres Mayen Ellenberger Matthias Vorinstanzen:
LG Braunschweig, Entscheidung vom 27.10.2006 - 5 O 3602/04 -
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 16.09.2008 - 8 U 195/06 -

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 165/02
vom
28. Mai 2003
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
Zu den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung nach neuem
Recht gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2-4 i.V. mit § 531 Abs. 2 ZPO.
BGH, Beschluß vom 28. Mai 2003 - XII ZB 165/02 - LG Köln
AG Leverkusen
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Mai 2003 durch die Vorsitzende
Richterin Dr. Hahne, die Richter Sprick, Fuchs, Dr. Ahlt und die Richterin
Dr. VØzina

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluß des Landgerichts Köln vom 15. August 2002 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Landgericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 1.663

Gründe:

I.

Die Klägerin macht Schadensersatz wegen nicht zurückgegebener Mietgegenstände geltend. Sie überließ dem Beklagten, der bei der Veranstaltung "Rhein in Flammen" vom 5. bis 6. Mai 2000 mehrere Getränkestände betrieb, 10.752 Mehrwegbecher sowie mehrere Transportboxen. Vereinbarungsgemäß sollte die Klägerin diese am Ende der Veranstaltung (zwischen 0.00 Uhr und 1.00 Uhr) an den Ständen abholen. Da die Klägerin zur Abholung nicht erschien, stellte der Beklagte gegen 4.15 Uhr Becher und Boxen zur Abholung bereit und verließ
den Veranstaltungsort. Die Klägerin verlangt Ersatz für nicht zurückgegebene 13 Transportboxen mit 4.180 Bechern. Der Beklagte erkennt lediglich eine Fehlmenge von 763 Bechern an und verlangt im Wege der Widerklage die geleistete Kaution zurück. Das Amtsgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 699,03 nsen verurteilt und die Widerklage abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen, weil die Begründung nicht den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO entsprochen habe. Die Berufung enthalte u.a. die neue Behauptung, die Mitarbeiter der Klägerin seien in der Nacht vom 5. auf den 6. Mai 2000 plötzlich wie vom Erdboden verschwunden gewesen, und benenne dafür einen neuen Zeugen. Zu einer ordnungsgemäßen Berufungsbegründung im Sinne des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 ZPO gehöre nicht nur die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel, sondern auch die Bezeichnung von Tatsachen, aufgrund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen seien. Aus der Berufungsbegründung gehe nicht hervor, daß die Verspätung nicht auf Nachlässigkeit beruhe. Der Beklagte sage nicht, was er in den vergangenen zwei Jahren unternommen habe, um zu ermitteln, daß die Mitarbeiter plötzlich wie vom Erdboden verschwunden gewesen seien. Zu solchen Nachforschungen habe Anlaß bestanden. Im übrigen wäre die Berufung auch nicht begründet, wenn der neue Sachvortrag als wahr unterstellt werde. Selbst wenn die Mitarbeiter der Klägerin plötzlich wie vom Erdboden verschwunden gewesen seien, folge daraus noch kein Annahmeverzug der Klägerin. Seinen Angaben zufolge habe der Beklagte den Festplatz schon um 4.15 Uhr verlassen. Nach den Bekundungen des Zeugen W. stehe aber fest, daß die Mitarbeiter der Klägerin ca. 170.000 Becher hätten einsammeln müssen und dies bis 7.00 Uhr morgens gedauert habe. Um 4.15 Uhr habe der Beklagte deshalb noch nicht davon ausgehen dürfen, daß die Mitarbeiter der Klägerin nicht zurückkämen, um die restlichen Becher abzu-
holen. Er habe keinen Anspruch darauf gehabt, daß die Becher von seinen Ständen zuerst eingesammelt würden, sondern habe sich darauf einstellen müssen, daß er zu den Letzten gehöre. Dagegen wendet sich der Beklagte mit der Rechtsbeschwerde.

II.

1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO i.V. mit § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Dem steht nicht entgegen, daß der Wert der "!# $ % $ ' )( geltend gemachten Beschwer 20.000 & nach § 26 Nr. 8 EGZPO nur für die Statthaftigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 ZPO und kann auf die Rechtsbeschwerde gegen einen die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluß nicht entsprechend angewendet werden (BGH, Beschluß vom 19. September 2002 - V ZB 31/02 - NJW-RR 2003, 132, 133). Sie ist zulässig nach § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, da sie grundsätzliche Bedeutung hat. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Norm kommt einer Rechtssache dann zu, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, die klärungsbedürftig, klärungsfähig und entscheidungserheblich ist und das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BGH, Beschluß vom 4. Juli 2002 - V ZR 75/02 - NJW 2002, 2957). Die Frage, welche Anforderungen an eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 bis 4 ZPO zu stellen sind, ist höchstrichterlich nicht geklärt. An der Entscheidung dieser Frage besteht ein erhebliches Allgemeininteresse.
2. Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Berufung des Beklagten enthalte keine ausreichende Begründung und sei deshalb unzulässig, hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hat unangemessen hohe Anforderungen an eine Begründung für eine zulässige Berufung gestellt.
a) Nach § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO in der bis 31. Dezember 2001 geltenden Fassung mußte die Berufung die bestimmte Bezeichnung der im einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) sowie der neuen Tatsachen , Beweismittel und Beweiseinreden, die die Partei zur Rechtfertigung ihrer Berufung anzuführen hat, enthalten. Die Mindestanforderungen an eine Berufungsbegründung waren in der Rechtsprechung geklärt. Es bestand Einigkeit , daß formularmäßige Sätze und allgemeine Redewendungen nicht genügten (BGH, Urteil vom 24. Januar 2000 - II ZR 172/98 - NJW 2000, 1576). Die Berufung mußte auf den zur Entscheidung stehenden Streitfall zugeschnitten sein und erkennen lassen, aus welchen tatsächlichen oder rechtlichen Gründen das angefochtene Urteil unrichtig sei (BGH, Beschluß vom 10. Juli 1990 - XI ZB 5/90 - NJW 90, 2628). Wurden nur Rechtsausführungen angegriffen, dann mußte die eigene Rechtsansicht dargelegt werden (BGH, Urteil vom 5. Oktober 1982 - VIII ZR 224/82 - NJW 84, 177); es reichte nicht aus, die Auffassung des Erstrichters als falsch oder die Anwendung einer bestimmten Vorschrift als irrig zu rügen (BGH, Urteil vom 9. März 1995 - XI ZR 143/94 - NJW 95, 1560). Auf entgegenstehende tatsächliche Feststellungen mußte eingegangen werden (BGH, Beschluß vom 6. März 1997 - VII ZR 26/96 - MDR 97, 682). Daß die Ausführungen in der formell ordnungsgemäßen Berufungsbegründung tatsächlich oder rechtlich neben der Sache lagen, machte die Berufung nicht unzulässig (BGH, Urteil vom 27. Mai 1964 - VIII ZR 174/63 - VersR 64, 949; Zöller /Gummer ZPO 23. Aufl. § 520 Rdn. 34). Weder die Schlüssigkeit noch auch nur die Vertretbarkeit der Begründung waren Zulässigkeitsvoraussetzungen
(BGH, Urteil vom 4. Oktober 1999 - II ZR 361/98 - NJW 99, 3784; Zöller /Gummer aaO).
b) § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 bis 4 ZPO konkretisiert gegenüber § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO a.F. die inhaltlichen Anforderungen an die Berufungsgründe. Die Neufassung trägt der verstärkten Funktionsdifferenzierung zwischen erster und zweiter Instanz Rechnung. Da die Berufung - abweichend von ihrer bisherigen Funktion als vollwertige zweite Tatsacheninstanz - nunmehr in erster Linie ein Instrument zur Fehlerkontrolle und Fehlerbeseitigung sein soll, muß sich sinnvollerweise auch der Inhalt der Berufungsbegründung an dieser Zielsetzung orientieren. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und 3 ZPO sind auf das Prüfungsprogramm des § 513 Abs. 1 ZPO i.V. mit § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zugeschnitten, § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 ZPO auf das des § 513 Abs. 1 ZPO i.V. mit § 529 Abs. 1 Nr. 2, § 531 Abs. 2 ZPO (Musielak/Ball ZPO 2. Aufl. § 520 Rdn. 29, 30). Da das Berufungsgericht an die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen grundsätzlich gebunden ist (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), muß die Berufung, die den festgestellten Sachverhalt angreifen will, eine Begründung dahin enthalten, warum die Bindung an die festgestellten Tatsachen ausnahmsweise nicht bestehen soll. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 und 4 ZPO regeln diese Anforderungen näher. Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ZPO muß der Berufungsführer konkrete Anhaltspunkte bezeichnen, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 ZPO muß er, wenn er neue Angriffs- und Verteidigungsmittel vorbringen will, dartun, warum er diese nicht bereits in erster Instanz geltend gemacht hat. Diese Ausrichtung der Begründung am jeweiligen Berufungsangriff bedeutet aber keine qualitative Erhöhung, sondern lediglich eine Präzisierung der Berufungsanforderungen, soweit es die Zulässigkeit der Berufung betrifft. Eine Verschärfung kann weder dem Gesetzestext noch den Materialien ent-
nommen werden. Eher ist das Gegenteil der Fall. Während § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO a.F. die "bestimmte Bezeichnung der im einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung" verlangte, läßt § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO jetzt die "Bezeichnung der Umstände" genügen, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt. Nach der Gesetzesbegründung sollen damit die Anforderungen an den Inhalt der Rüge falscher Rechtsanwendung sogar gesenkt werden (BT-Drucks. 14/4722 S. 95). Auch die Kommentare zur Zivilprozeßordnung gehen einhellig nicht von einer Erhöhung der Anforderungen aus. Sie orientieren sich vielmehr ohne nähere Begründung an den Anforderungen, die die Rechtsprechung zu § 519 Abs. 2 Nr. 2 a.F. ZPO aufgestellt hat (MünchKomm-ZPO 2. Aufl. Aktualisierungsband - Rimmelspacher § 520 Rdn. 49 f.; Baumbach/Albers ZPO 61. Aufl. § 520 Rdn. 22 f.; Thomas/Putzo ZPO 24. Aufl. § 520 Rdn. 20 f.; Musielak/Ball ZPO 3. Aufl. § 520 Rdn. 28 f.). Zöller/Gummer (ZPO 23. Aufl. § 520 Rdn. 27 f.) verweist darauf, daß nach der Gesetzesbegründung die Anforderungen an die Rüge falscher Rechtsanwendung gesenkt worden seien. Auch der Senat ist der Auffassung, daß sich die Begründungsanforderungen nicht erhöht haben, soweit es um die Zulässigkeit der Berufung geht.
c) Den danach zu stellenden Anforderungen an eine ausreichende Berufungsbegründung ist der Beklagte gerecht geworden. Mit der Benennung der Zeugin G. hat der Beklagte ein neues Verteidigungsmittel benannt. Er hat dargelegt, warum er die Zeugin nicht bereits in erster Instanz angeboten hat. Er hat ausgeführt, er sei nach der Aussage des Zeugen W. davon ausgegangen, daß die Mitarbeiter der Klägerin durchgehend bis 7.00 Uhr am Festplatz anwesend gewesen seien. Erst nach Einlegung der Berufung habe er von der Zeugin G. erfahren, daß die Mitarbeiter der Klägerin tatsächlich verschwunden gewesen seien und es deshalb zahlreiche Beschwerden auch anderer Teilnehmer gegeben habe. Damit hat der Beklagte konkrete Anhaltspunkte vorgetragen, die
Zweifel an der Richtigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten (§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ZPO), und er hat zugleich damit auch vorgetragen, warum das neue Verteidigungsmittel zuzulassen sei (§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 i.V. mit § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO). Das erfüllt die formellen Anforderungen an eine Berufungsbegründung. Ob die Verspätung tatsächlich auf einer Nachlässigkeit des Beklagten beruht oder nicht (§ 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO), ist eine Frage der Begründetheit des Rechtsmittels. Da bereits dieser in ordnungsgemäßer Weise vorgebrachte Berufungsangriff ausreicht, um die Berufung zulässig zu machen, kommt es auf die Ausführungen des Landgerichts zur Frage eines Verstoßes gegen die Anforderungen nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO nicht mehr an. 3. Soweit das Berufungsgericht hilfsweise Ausführungen zur Begründetheit gemacht hat, gelten diese als nicht geschrieben (BGHZ 11, 222, 224), damit Gegenstand und Umfang der Rechtskraft nicht im Ungewissen bleiben. 4. Der angefochtene Beschluß kann daher keinen Bestand haben. Die Sache war an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin: Das Berufungsgericht geht davon aus, nach den Bekundungen des Zeugen W. stehe fest, daß die Mitarbeiter der Klägerin bis gegen 7.00 Uhr morgens Becher eingesammelt haben. Demgegenüber hat der Beklagte die Zeugen B. und G. zum Beweis dafür angeboten, daß die Mitarbeiter der Klägerin in der Nacht verschwunden gewesen seien und es deshalb zu zahlreichen Beschwerden anderer Teilnehmer gekommen sei. Das Landgericht wird die angebotenen Zeugen vernehmen und sich anhand des gewonnenen Beweisergebnisses die Frage vorlegen müssen, ob die Voraussetzungen für einen Annahmeverzug
vorliegen und dem Beklagten die Haftungserleichterungen nach § 300 Abs. 1 BGB zugute kommen. Hahne Sprick Fuchs
Ahlt Vézina

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XI ZB 25/11
vom
23. Oktober 2012
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Oktober 2012 durch den
Vorsitzenden Richter Wiechers, die Richter Maihold, Dr. Matthias und Pamp
und die Richterin Dr. Menges

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des 6. Zivilsenats des Kammergerichts Berlin vom 21. Juni 2011 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 200.000 €.

Gründe:

I.

1
Die Klägerin nimmt die Beklagte zu 2) aus einer Gewährleistungsbürgschaft auf Zahlung von 200.000 € in Anspruch.
2
Die Beklagte zu 2) (im Folgenden: Beklagte) übernahm am 16. Februar 2006 eine Gewährleistungsbürgschaft bis zu einem Betrag von 200.000 € für Verpflichtungen der am Berufungsverfahren nicht mehr beteiligten Beklagten zu 1), einer Arbeitsgemeinschaft von Bauunternehmen, aus einem 1994 mit der Klägerin geschlossenen Bauvertrag, für den die Geltung der VOB/B in der Fassung vom Dezember 1992 vereinbart worden war. Diese Bürgschaft trat an die Stelle einer von einer anderen Bürgin mit einer höheren Bürgschaftssumme gestellten Gewährleistungsbürgschaft.
3
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, da sich die Beklagte nach § 768 Abs. 1 Satz 1 BGB mit Erfolg auf die Verjährung der durch die Bürgschaft gesicherten Gewährleistungsansprüche der Klägerin berufen habe. § 17 Nr. 8 Satz 2 VOB/B (1992) finde auf die vorliegende Bürgschaft keine Anwendung, da diese nachträglich vereinbart worden sei. Diese Vorschrift finde nur bis zur Rückgabe der ersten Gewährleistungsbürgschaft Anwendung, es sei denn, mit dem Bürgen werde Gegenteiliges vereinbart. Der Auftraggeber, der sich auf einen Austausch der Bürgschaften einlasse, habe es in der Hand, gegen den Auftragnehmer Maßnahmen zu ergreifen, die eine Verjährungshemmung bewirkten. Eine andere Auslegung des § 17 Nr. 8 Satz 2 VOB/B (1992) führe zu einer unangemessenen Bevorzugung des Auftraggebers. Dieser würde durch die Erteilung einer neuen Bürgschaft die Möglichkeit erhalten, den Bürgen weitere drei Jahre in Anspruch zu nehmen, ohne gegen den Auftraggeber vorgehen zu müssen. Dadurch wäre der Auftragnehmer, der Aufwendungen des Bürgen zu erstatten habe, mit einer möglichen Haftungsfrist von 10 Jahren belastet. Da es sich nach dem Vortrag der Klägerin bei der geltend gemachten Bürgschaft um eine eigenständige Verpflichtung gehandelt habe und nicht lediglich um die ursprünglich erteilte Bürgschaftserklärung in reduzierter Form, habe die Klägerin ihre Rechte aus § 17 Nr. 8 Satz 2 VOB/B (1992) mit Rückgabe der ersten Bürgschaft aufgegeben.
4
Sollte es sich bei der Erklärung vom 16. Februar 2006 nicht um das Angebot auf Abschluss eines neuen Bürgschaftsvertrages handeln, sondern um eine Vereinbarung, die bestehende Bürgschaft auf 200.000 € zu reduzieren, könne sich die Beklagte zwar nach § 17 Nr. 8 Satz 2 VOB/B (1992) nicht auf die Einrede der Verjährung der Hauptforderung berufen, jedoch sei dann die Bürgschaftsforderung ihrerseits verjährt.
5
Die Klägerin gibt in der Berufungsbegründung vom 7. Juli 2009 zunächst den Standpunkt der Rechtsprechung wieder, der Auftraggeber könne nach § 17 Nr. 8 Satz 2 VOB/B (1992) eine Sicherheit verwerten, obgleich die Hauptschuld verjährt sei, solange der Mangel in unverjährter Zeit angezeigt worden sei. Daran anschließend lautet es: "Weshalb die Klägerin ihre Rechte aus § 17 Nr. 8 Satz 2 VOB/B verloren haben soll, nachdem die ursprünglich hingegebene Gewährleistungsbürgschaft gegen die hier streitgegenständliche reduzierte Gewährleistungsbürgschaft ausgetauscht worden war, erschließt sich nicht und findet auch keine Stütze in Literatur oder Rechtsprechung."
6
Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin in dem mit der Rechtsbeschwerde angegriffenen Beschluss verworfen, da die Berufungsbegründung nicht den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO genüge. Die Klägerin habe sich nicht mit den Argumenten des Landgerichts auseinandergesetzt , wonach die Rechtsprechung zur Inanspruchnahme von Sicherheiten trotz Verjährung der Hauptforderung auf die streitgegenständliche Bürgschaft nicht anzuwenden sei. Sie beschränke sich darauf, die Entscheidung pauschal als nicht nachvollziehbar zu kritisieren. Es sei nicht feststellbar, welche Gründe sie den Argumenten des Landgerichts entgegensetzen wolle. Die bloße Bezugnahme auf erstinstanzlichen Vortrag reiche insoweit ebenfalls nicht aus.
7
Mit der Rechtsbeschwerde macht die Klägerin geltend, das Berufungsgericht habe die Anforderungen an die Berufungsbegründung überspannt und dadurch unter Verletzung des Grundrechts auf wirkungsvollen Rechtsschutz der Klägerin in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise den Zugang zur Berufungsinstanz versperrt.

II.

8
Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
9
Die Rechtsbeschwerde ist zwar kraft Gesetzes (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO) statthaft, im Übrigen jedoch unzulässig. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO), weil das Berufungsgericht § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO rechtsfehlerfrei angewendet hat und die Klägerin weder in ihrem Verfahrensgrundrecht auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) noch in ihrem verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt ist.
10
1. Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich nach Ansicht des Berufungsklägers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergeben. Dazu gehört eine aus sich heraus verständliche Angabe, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskläger bekämpft und welche tatsächlichen oder rechtlichen Gründe er ihnen im Einzelnen entgegensetzt (BGH, Beschlüsse vom 26. Juli 2004 - VIII ZB 29/04, NJW-RR 2004, 1716, vom 27. Mai 2008 - XI ZB 41/06, WM 2008, 1810 Rn. 11, vom 12. Mai 2009 - XI ZB 21/08, juris Rn. 13 und vom 1. März 2011 - XI ZB 26/08, juris Rn. 11, jeweils mwN). Besondere formale Anforderungen bestehen nicht; für die Zulässigkeit der Berufung ist es insbesondere ohne Bedeutung, ob die Ausfüh- rungen in sich schlüssig oder rechtlich haltbar sind (BGH, Beschlüsse vom 21. Mai 2003 - VIII ZB 133/02, NJW-RR 2003, 1580 und vom 28. Mai 2003 - XII ZB 165/02, NJW 2003, 2531, 2532, jeweils mwN). Jedoch muss die Berufungsbegründung auf den konkreten Streitfall zugeschnitten sein (Senat, Beschlüsse vom 27. Mai 2008 - XI ZB 41/06, WM 2008, 1810 Rn. 11, vom 12. Mai 2009 - XI ZB 21/08, juris Rn. 13 und vom 1. März 2011 - XI ZB 26/08, juris Rn. 11). Es reicht nicht aus, die Auffassung des Erstgerichts mit formularmäßigen Sätzen oder allgemeinen Redewendungen zu rügen oder lediglich auf das Vorbringen erster Instanz zu verweisen (BGH, Urteile vom 9. März 1995 - IX ZR 143/94, NJW 1995, 1560, vom 18. Juni 1998 - IX ZR 389/97, NJW 1998, 3126, vom 18. September 2001 - X ZR 196/99, NJW-RR 2002, 209, 210, vom 9. Oktober 2001 - XI ZR 281/00, juris Rn. 19 und vom 27. November 2003 - IX ZR 250/00, WM 2004, 442).
11
Hat das Erstgericht - wie hier - die Abweisung der Klage auf mehrere voneinander unabhängige, selbstständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt , muss die Berufungsbegründung in dieser Weise jede tragende Erwägung angreifen. Andernfalls ist das Rechtsmittel unzulässig (BGH, Beschluss vom 25. November 1999 - III ZB 50/99, BGHZ 143, 169, 171; Urteil vom 27. November 2003 - IX ZR 250/00, WM 2004, 442; Beschlüsse vom 18. Oktober 2005 - VI ZB 81/04, NJW-RR 2006, 285 und vom 12. Mai 2009 - XI ZB 21/08, juris Rn. 13, jeweils mwN).
12
2. Diesen Anforderungen genügt die Berufungsbegründung der Klägerin nicht.
13
a) Die Berufungsbegründung erfüllt zwar die Voraussetzungen von § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO, soweit sie sich gegen die Hilfsbegründung des Landgerichts zur Verjährung der Bürgschaftsforderung wendet.
14
b) Unzureichend ist jedoch die Berufungsbegründung zu der Hauptbegründung des Landgerichts, die Beklagte habe sich nach § 768 Abs. 1 Satz 1 BGB mit Erfolg auf die Einrede gestützt, die Hauptforderung sei verjährt.
15
aa) Die Berufungsbegründung geht insoweit auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils nicht näher ein, sondern beschränkt sich auf eine formelhafte Wendung. Auf die tragende Erwägung des Berufungsgerichts, § 17 Nr. 8 Satz 2 VOB/B (1992) finde keine Anwendung auf eine - hier vorliegende - nachträglich übernommene Bürgschaft, bezieht sich allein der Hinweis der Berufungsbegründung, diese Rechtsansicht des Berufungsgerichts erschließe sich nicht und finde keine Stütze in Literatur und Rechtsprechung. Diese Darstellung ist nicht - wie erforderlich - auf den konkreten Streitfall zugeschnitten , sondern erschöpft sich in einer konturenlosen Redewendung. Sie geht nicht über die inhaltslose Kritik hinaus, die Rechtsauffassung des Landgerichts sei unzutreffend.
16
Weder die konkrete Begründung des Landgerichts noch einzelne Begründungselemente werden von der Klägerin in Zweifel gezogen. Statt sich, wie in § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO gefordert, konkret mit den die angegriffene Entscheidung tragenden Erwägungen auseinanderzusetzen, beschränkt sich die Berufungsbegründung auf die nichtssagende Beanstandung, die Auffassung des Berufungsgerichts finde keine Stütze in Literatur und Rechtsprechung. Für das Berufungsgericht blieb danach unklar, aus welchen materiellrechtlichen oder verfahrensrechtlichen Gründen nach Ansicht der Berufung das Urteil des Landgerichts unzutreffend sein soll. Zu einer auf die Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils zugeschnittenen Berufungsbegründung bestand vorliegend umso mehr Anlass, als sich das Landgericht detailliert nicht nur mit dem Normzweck von § 17 Nr. 8 Satz 2 VOB/B (1992) befasst, sondern sich auch auf eine konkrete, an den beiderseitigen Interessen ausgerichtete Auslegung dieser Norm gestützt hat.
17
bb) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerdebegründung benennt die Berufungsbegründung die tatsächlichen oder rechtlichen Gründe, die die Klägerin der Begründung des Berufungsurteils im Einzelnen entgegensetzt, nicht dadurch, dass sie die Rechtsprechung zu den Rechtsfolgen von § 17 Nr. 8 Satz 2 VOB/B (1992) im Falle verjährter Hauptforderung kurz anspricht. Denn für die Entscheidung des Landgerichts ist tragend, dass auf die vorliegende, erst nachträglich übernommene Bürgschaft nach den beiderseitigen Interessen der Parteien § 17 Nr. 8 Satz 2 VOB/B (1992) nicht anzuwenden ist. Dann kommt es aber auf die Rechtsfolgen dieser Vorschrift, die - wie die Hilfsbegründung zeigt - auch das Landgericht nicht in Zweifel zieht, für die mit der Berufung angegriffene Entscheidung nicht an.
18
cc) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde verletzen diese Anforderungen an die Berufungsbegründung die Klägerin weder in ihrem Verfahrensgrundrecht auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) noch in ihrem verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Das Begründungserfordernis des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO ist sachlich gerechtfertigt, da es der Verfahrenskonzentration dient, indem es den Berufungsführer anhält, die angegriffene Entscheidung nicht nur im Ergebnis, sondern in der konkreten Begründung zu überprüfen und im Einzelnen darauf hinzuweisen, in welchen Punkten und mit welchen Gründen das angefochtene Urteil für unrichtig gehalten wird. Dies stellt eine anwaltlich vertretene Partei - wie hier die Klägerin - vor keine erheblichen oder gar unzumutbaren Anforderungen (vgl. BVerfG, NJW-RR 2002, 135 f. zu der Vorgängerregelung § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO).
Wiechers Maihold Matthias Pamp Menges

Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 22.04.2009 - 23 O 412/07 -
KG Berlin, Entscheidung vom 21.06.2011 - 6 U 110/09 -
11
a) Nach § 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich nach Ansicht des Berufungsklägers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt. Dazu gehört eine aus sich heraus verständliche Angabe, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskläger bekämpft und welche Gründe er ihnen entgegensetzt (BGH, Urteile vom 18. Juni 1998 - IX ZR 389/97, NJW 1998, 3126, vom 24. Juni 2003 - IX ZR 228/02, NJW 2003, 3345 und vom 14. November 2005 - II ZR 16/04, NJW-RR 2005, 499, 500). Die Darstellung muss dabei auf den Streitfall zugeschnitten sein (BGH, Beschluss vom 5. März 2007 - II ZB 4/06, NJW-RR 2007, 1363).
13
a) Nach § 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich nach Ansicht des Berufungsklägers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt. Dazu gehört eine aus sich heraus verständliche Angabe, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskläger bekämpft und welche Gründe er ihnen entgegensetzt (BGH, Urteile vom 18. Juni 1998 - IX ZR 389/97, NJW 1998, 3126, vom 24. Juni 2003 - IX ZR 228/02, NJW 2003, 3345 und vom 14. November 2005 - II ZR 16/04, NJW-RR 2005, 499, 500). Die Darstellung muss auf den Streitfall zugeschnitten sein (Senat, Beschluss vom 27. Mai 2008 - XI ZB 41/06, WM 2008, 1810, 1811, Tz. 11; BGH, Beschluss vom 5. März 2007 - II ZB 4/06, NJW-RR 2007, 1363). Hat das Erstgericht die Abweisung der Klage hinsichtlich eines prozessualen Anspruchs auf mehrere voneinander unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss die Berufungsbegründung das Urteil in allen diesen Punkten angreifen und für jede der mehreren Erwägungen darlegen , warum sie die Entscheidung nicht trägt (BGHZ 143, 169, 171; BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2005 - VI ZB 81/04, NJW-RR 2006, 285). Besondere formale Anforderungen werden nicht gestellt; für die Zulässigkeit der Berufung ist insbesondere ohne Bedeutung, ob die Ausführungen in sich schlüssig oder rechtlich haltbar sind (BGH, Beschluss vom 21. Mai 2003 - VIII ZB 133/02, NJW-RR 2003, 1580 m.w.N.).

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XI ZB 26/08
vom
1. März 2011
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter
Wiechers, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen sowie die Richter
Dr. Ellenberger und Dr. Matthias
am 1. März 2011

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 16. September 2008 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als darin die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig vom 27. Oktober 2006 in Bezug auf die Beklagte zu 1) als unzulässig verworfen worden ist. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur erneuten Entscheidung , auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 60.741,47 €.

Gründe:

I.

1
Der Kläger nimmt die Beklagten auf Schadensersatz wegen vorvertraglicher Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit dem finanzierten Erwerb eines Miteigentumsanteils an einer Eigentumswohnung in Anspruch, die Beklagte zu 1) hat widerklagend die Feststellung begehrt, dass der Darlehensvertrag wirksam fortbesteht.
2
Der Kläger erwarb im Jahr 1996 einen hälftigen Miteigentumsanteil an einer Eigentumswohnung in dem Objekt F. in B. . Der Kaufpreis betrug 94.690 DM. Zur Finanzierung des Kaufpreises schloss der Kläger mit der B. -Bank, die hierbei durch die Beklagte zu 1) vertreten wurde, einen Darlehensvertrag über 108.000 DM sowie zwei Bausparverträge mit der Beklagten zu 1). Die Vermittlung der Eigentumswohnung und der Finanzierung erfolgte durch zwei Unternehmen der H. Gruppe (im Folgenden: H. Gruppe), die seit 1990 in großem Umfang Anlageobjekte vertrieb , die die Beklagte zu 1) in Zusammenarbeit mit verschiedenen Banken finanzierte. Im Rahmen des Vermittlungsgesprächs unterzeichnete der Kläger unter anderem einen Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag, in welchem unter Punkt 4 eine Finanzierungsvermittlungsgebühr und unter Punkt 5 eine Courtage aufgeführt waren und in dem es hieß: "Ich erteile hiermit den Auftrag, mir das o.a. Objekt und die Finanzierung zu vermitteln. Der Auftrag soll durch die in Punkt 4 und 5 der nachfolgenden Aufstellung benannte Firma zu den dort genannten Gebührensätzen ausgeführt werden." Die Darlehensvaluta wurde in der Folge ausgezahlt. Im Mai 2002 erklärte der Kläger den Widerruf seiner auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung unter Berufung auf das Haustürwiderrufsgesetz.
3
Mit der Klage verlangt der Kläger - in erster Linie gestützt auf einen Schadensersatzanspruch wegen vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzung - insbesondere die Rückerstattung geleisteter Zinsraten in Höhe von 32.271,67 € nebst Zinsen und die Feststellung, dass aus dem Darlehensvertrag keine Ansprüche der Beklagten mehr bestehen, jeweils Zug-um-Zug gegen Auflassung des Miteigentumsanteils an der Wohnung sowie die Feststellung, dass die Beklagten zum Ersatz sämtlicher durch die Rückabwicklung des Darlehensvertrages entstehender Schäden verpflichtet sind. Die Beklagte zu 1) hat mit ihrer Widerklage die Feststellung begehrt, dass der mit der Beklagten zu 2) geschlossene Darlehensvertrag durch den Widerruf nicht aufgelöst worden ist, sondern wirksam fortbesteht.
4
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, der Widerklage stattgegeben und - soweit für die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde von Belang - zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:
5
Dem Kläger stünden die geltend gemachten Ansprüche unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Der erklärte Widerruf sei mangels vorliegender Haustürsituation unwirksam. Die Beklagten hafteten auch nicht aus vorvertraglichem Aufklärungsverschulden wegen eines aufklärungspflichtigen Wissensvorsprungs. Insbesondere ergebe sich keine Verpflichtung der Beklagten zur Aufklärung über im Kaufpreis möglicherweise enthaltene Innenprovisionen, da eine Aufklärungspflicht erst dann in Betracht komme, wenn die Innenprovision zu einer so wesentlichen Verschiebung der Relation zwischen Kaufpreis und Verkehrswert führe, dass die Bank von einer sittenwidrigen Übervorteilung des Käufers durch den Verkäufer ausgehen müsse. Dies könne mangels substantiierter Darlegung des Verkehrswertes der erworbenen Eigentumswohnung nicht festgestellt werden.
6
Mit seiner Berufung gegen dieses Urteil hat der Kläger seine erstinstanzlichen Klageanträge weiter verfolgt, die Verurteilung auf die Widerklage hat er hingenommen. Das Berufungsgericht hat die Berufung mit Beschluss als unzulässig verworfen, weil die Berufungsbegründung den inhaltlichen Anforderungen an die Berufungsgründe gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO nicht entspreche.
7
Gegen diesen Beschluss wendet sich die Rechtsbeschwerde, soweit die Berufung hinsichtlich der Beklagten zu 1) als unzulässig verworfen worden ist; die gegen die Beklagte zu 2) gerichtete Rechtsbeschwerde hat der Kläger zurückgenommen.

II.

8
Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig und begründet.
9
1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO, dessen Voraussetzungen auch bei einer Rechtsbeschwerde gegen einen die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss gewahrt sein müssen (BGH, Beschluss vom 29. Mai 2002 - V ZB 11/02, BGHZ 151, 42, 43 f.), zulässig. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, weil die angefochtene Entscheidung die Verfahrensgrundrechte des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) und wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) verletzt und darauf beruht (vgl. BGH, Beschluss vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 296 zu § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO; vom 11. Mai 2004 - XI ZB 39/03, BGHZ 159, 135, 139 f.; vom 28. Februar 2007 - V ZB 154/06, NJW 2007, 1534 Rn. 9). Das Berufungsgericht hat dem Kläger den Zugang zur Berufungsinstanz aus den nachfolgend dargelegten Gründen durch überspannte Anforderungen an die Ordnungsmäßigkeit einer Berufungsbegründung versagt. http://www.juris.de/jportal/portal/t/7yu/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR005330950BJNE061305301&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/7yu/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE310892008&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/7yu/## [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/7yu/## [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/7yu/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE314622003&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/7yu/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE314622003&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/7yu/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE314622003&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint - 6 -
10
2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet.
11
a) Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich nach Ansicht des Berufungsklägers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergeben. Dazu gehört eine aus sich heraus verständliche Angabe, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskläger bekämpft und welche Gründe er ihnen entgegensetzt (Senat, Beschlüsse vom 12. Mai 2009 - XI ZB 21/08, juris Rn. 13 und vom 27. Mai 2008 - XI ZB 41/06, WM 2008, 1810 Rn. 11, jeweils mwN), wobei die Darstellung auf den Streitfall zugeschnitten sein muss (Senat, Beschluss vom 27. Mai 2008 - XI ZB 41/06, WM 2008, 1810 Rn. 11 mwN). Besondere formale Anforderungen bestehen nicht; für die Zulässigkeit der Berufung ist es insbesondere ohne Bedeutung, ob die Ausführungen in sich schlüssig oder rechtlich haltbar sind (BGH, Beschlüsse vom 21. Mai 2003 - VIII ZB 133/02, NJW-RR 2003, 1580 mwN und vom 28. Mai 2003 - XII ZB 165/02, NJW 2003, 2531, 2532).
12
b) Diesen Anforderungen wird die Berufungsbegründungsschrift des Klägers in einem, die angefochtene Entscheidung tragenden Punkt (noch) gerecht.
13
aa) Zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings beanstandet, die Berufungsbegründung beschäftige sich weitgehend nicht mit dem erstinstanzlichen Urteil und enthalte stattdessen textbausteinartigen Vortrag ohne Fallbezug. Zutreffend ist auch, dass die Berufungsbegründung verschiedentlich lediglich die Bezugnahme auf den erstinstanzlichen Vortrag enthält, oder diesen schlicht wörtlich ohne fallbezogene Würdigung des Urteils wiederholt.
14
bb) Die Rechtsbeschwerde hat dennoch Erfolg. Enthält die Berufungsbegründung nämlich immerhin zu einem Punkt eine § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO genügende Begründung, ist sie insgesamt zulässig, wenn dies geeignet ist, der angegriffenen Entscheidung insgesamt die Grundlage zu entziehen (vgl. Senat, Urteil vom 12. November 2002 - XI ZR 25/00, ZIP 2003, 160, 162 mwN). So ist es hier im Hinblick auf die Frage einer möglichen Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten im Zusammenhang mit den im Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag ausgewiesenen Vertriebsprovisionen. Insoweit legt die Berufungsschrift Umstände dar, die aus dem Kontext mit (noch) hinreichender Deutlichkeit erkennen lassen (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Oktober 2008 - III ZB 41/08, NJW 2009, 442 Rn. 12), dass sie die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils aus der Sicht des Klägers in Frage stellen sollen (vgl. Senat, Beschluss vom 12. Mai 2009 - XI ZB 21/08, juris Rn. 14) und welche Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit der Kläger bei der angefochtenen Entscheidung beanstandet (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Oktober 2008 - III ZB 41/08, NJW 2009, 442 Rn. 12).
15
Auch wenn die Berufung sich unter dem Stichwort "Täuschung über Innenprovision von 20%" auf rund 20 Seiten weitgehend abstrakt mit der Frage der Aufklärungspflicht hinsichtlich an den Vertrieb geflossener Provisionen beschäftigt , wird mit (noch) hinreichender Deutlichkeit klar, dass sie rügt, das Landgericht habe mit der gegebenen Begründung eine Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten im Hinblick auf die Vertriebsprovisionen nicht ablehnen dürfen.
16
Die Berufungsbegründung macht gegen die vom Landgericht vertretene Rechtsauffassung, die Beklagten seien mangels ausreichenden Vortrags des Klägers zu einer sittenwidrigen Übervorteilung des Käufers nicht zur Aufklärung über die Höhe der an den Vertrieb gezahlten Innenprovisionen verpflichtet gewesen , unter Hinweis auf Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geltend, eine diesbezügliche Aufklärungspflicht der Beklagten folge bereits daraus, dass tatsächliche Angaben, die der Verkäufer oder Vermittler mache, zutreffend sein müssten und kein falsches Bild erwecken dürften. So sei es hier aber geschehen , weil durch die Angaben in dem unstreitig verwendeten Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag , der Vermittlungskosten in Höhe von nur 7% - 8% ausweise, beim Kläger gezielt der unrichtige Eindruck erweckt worden sei, für die Vermittlung von Erwerb und Finanzierung der Eigentumswohnung seien - auch die hiesige Verkäuferin betreffend - lediglich die dort ausdrücklich ausgewiesenen und keine weiteren Vertriebsprovisionen zu zahlen, obwohl tatsächlich im Streitfall im Einvernehmen zwischen Vertrieb und Beklagten Provisionen von mindestens weiteren 20% geflossen seien.
17
Aus dem Kontext wird damit (noch) hinreichend klar, dass der Kläger rügt, das Landgericht hätte bei Ausschöpfung des Sachverhalts unabhängig von der Frage einer sittenwidrigen Übervorteilung zu einer Aufklärungspflicht über die Vertriebsprovisionen und damit zu einem anderen Ergebnis kommen müssen. Die Ausführungen des Klägers stellen sich daher - was ausreicht - in einem entscheidungserheblichen Punkt als den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO genügend dar.

III.

18
Der angefochtene Beschluss ist nach alledem aufzuheben und die Sache ist zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht wird mit Rücksicht auf die mittlerweile zum Aufklärungsverschulden im Zusammenhang mit einer arglistigen Täuschung der Anleger durch einen Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag ergangene Rechtsprechung des Senats eine Haftung der Beklagten wegen Aufklärungsverschuldens auch nach Maßgabe der in dem Senatsurteil vom 29. Juni 2010 (XI ZR 104/08, BGHZ 186, 96) aufgestellten Grundsätze zu prüfen haben.
Wiechers Joeres Mayen Ellenberger Matthias Vorinstanzen:
LG Braunschweig, Entscheidung vom 27.10.2006 - 5 O 3602/04 -
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 16.09.2008 - 8 U 195/06 -

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XI ZB 25/11
vom
23. Oktober 2012
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Oktober 2012 durch den
Vorsitzenden Richter Wiechers, die Richter Maihold, Dr. Matthias und Pamp
und die Richterin Dr. Menges

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des 6. Zivilsenats des Kammergerichts Berlin vom 21. Juni 2011 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 200.000 €.

Gründe:

I.

1
Die Klägerin nimmt die Beklagte zu 2) aus einer Gewährleistungsbürgschaft auf Zahlung von 200.000 € in Anspruch.
2
Die Beklagte zu 2) (im Folgenden: Beklagte) übernahm am 16. Februar 2006 eine Gewährleistungsbürgschaft bis zu einem Betrag von 200.000 € für Verpflichtungen der am Berufungsverfahren nicht mehr beteiligten Beklagten zu 1), einer Arbeitsgemeinschaft von Bauunternehmen, aus einem 1994 mit der Klägerin geschlossenen Bauvertrag, für den die Geltung der VOB/B in der Fassung vom Dezember 1992 vereinbart worden war. Diese Bürgschaft trat an die Stelle einer von einer anderen Bürgin mit einer höheren Bürgschaftssumme gestellten Gewährleistungsbürgschaft.
3
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, da sich die Beklagte nach § 768 Abs. 1 Satz 1 BGB mit Erfolg auf die Verjährung der durch die Bürgschaft gesicherten Gewährleistungsansprüche der Klägerin berufen habe. § 17 Nr. 8 Satz 2 VOB/B (1992) finde auf die vorliegende Bürgschaft keine Anwendung, da diese nachträglich vereinbart worden sei. Diese Vorschrift finde nur bis zur Rückgabe der ersten Gewährleistungsbürgschaft Anwendung, es sei denn, mit dem Bürgen werde Gegenteiliges vereinbart. Der Auftraggeber, der sich auf einen Austausch der Bürgschaften einlasse, habe es in der Hand, gegen den Auftragnehmer Maßnahmen zu ergreifen, die eine Verjährungshemmung bewirkten. Eine andere Auslegung des § 17 Nr. 8 Satz 2 VOB/B (1992) führe zu einer unangemessenen Bevorzugung des Auftraggebers. Dieser würde durch die Erteilung einer neuen Bürgschaft die Möglichkeit erhalten, den Bürgen weitere drei Jahre in Anspruch zu nehmen, ohne gegen den Auftraggeber vorgehen zu müssen. Dadurch wäre der Auftragnehmer, der Aufwendungen des Bürgen zu erstatten habe, mit einer möglichen Haftungsfrist von 10 Jahren belastet. Da es sich nach dem Vortrag der Klägerin bei der geltend gemachten Bürgschaft um eine eigenständige Verpflichtung gehandelt habe und nicht lediglich um die ursprünglich erteilte Bürgschaftserklärung in reduzierter Form, habe die Klägerin ihre Rechte aus § 17 Nr. 8 Satz 2 VOB/B (1992) mit Rückgabe der ersten Bürgschaft aufgegeben.
4
Sollte es sich bei der Erklärung vom 16. Februar 2006 nicht um das Angebot auf Abschluss eines neuen Bürgschaftsvertrages handeln, sondern um eine Vereinbarung, die bestehende Bürgschaft auf 200.000 € zu reduzieren, könne sich die Beklagte zwar nach § 17 Nr. 8 Satz 2 VOB/B (1992) nicht auf die Einrede der Verjährung der Hauptforderung berufen, jedoch sei dann die Bürgschaftsforderung ihrerseits verjährt.
5
Die Klägerin gibt in der Berufungsbegründung vom 7. Juli 2009 zunächst den Standpunkt der Rechtsprechung wieder, der Auftraggeber könne nach § 17 Nr. 8 Satz 2 VOB/B (1992) eine Sicherheit verwerten, obgleich die Hauptschuld verjährt sei, solange der Mangel in unverjährter Zeit angezeigt worden sei. Daran anschließend lautet es: "Weshalb die Klägerin ihre Rechte aus § 17 Nr. 8 Satz 2 VOB/B verloren haben soll, nachdem die ursprünglich hingegebene Gewährleistungsbürgschaft gegen die hier streitgegenständliche reduzierte Gewährleistungsbürgschaft ausgetauscht worden war, erschließt sich nicht und findet auch keine Stütze in Literatur oder Rechtsprechung."
6
Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin in dem mit der Rechtsbeschwerde angegriffenen Beschluss verworfen, da die Berufungsbegründung nicht den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO genüge. Die Klägerin habe sich nicht mit den Argumenten des Landgerichts auseinandergesetzt , wonach die Rechtsprechung zur Inanspruchnahme von Sicherheiten trotz Verjährung der Hauptforderung auf die streitgegenständliche Bürgschaft nicht anzuwenden sei. Sie beschränke sich darauf, die Entscheidung pauschal als nicht nachvollziehbar zu kritisieren. Es sei nicht feststellbar, welche Gründe sie den Argumenten des Landgerichts entgegensetzen wolle. Die bloße Bezugnahme auf erstinstanzlichen Vortrag reiche insoweit ebenfalls nicht aus.
7
Mit der Rechtsbeschwerde macht die Klägerin geltend, das Berufungsgericht habe die Anforderungen an die Berufungsbegründung überspannt und dadurch unter Verletzung des Grundrechts auf wirkungsvollen Rechtsschutz der Klägerin in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise den Zugang zur Berufungsinstanz versperrt.

II.

8
Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
9
Die Rechtsbeschwerde ist zwar kraft Gesetzes (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO) statthaft, im Übrigen jedoch unzulässig. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO), weil das Berufungsgericht § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO rechtsfehlerfrei angewendet hat und die Klägerin weder in ihrem Verfahrensgrundrecht auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) noch in ihrem verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt ist.
10
1. Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich nach Ansicht des Berufungsklägers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergeben. Dazu gehört eine aus sich heraus verständliche Angabe, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskläger bekämpft und welche tatsächlichen oder rechtlichen Gründe er ihnen im Einzelnen entgegensetzt (BGH, Beschlüsse vom 26. Juli 2004 - VIII ZB 29/04, NJW-RR 2004, 1716, vom 27. Mai 2008 - XI ZB 41/06, WM 2008, 1810 Rn. 11, vom 12. Mai 2009 - XI ZB 21/08, juris Rn. 13 und vom 1. März 2011 - XI ZB 26/08, juris Rn. 11, jeweils mwN). Besondere formale Anforderungen bestehen nicht; für die Zulässigkeit der Berufung ist es insbesondere ohne Bedeutung, ob die Ausfüh- rungen in sich schlüssig oder rechtlich haltbar sind (BGH, Beschlüsse vom 21. Mai 2003 - VIII ZB 133/02, NJW-RR 2003, 1580 und vom 28. Mai 2003 - XII ZB 165/02, NJW 2003, 2531, 2532, jeweils mwN). Jedoch muss die Berufungsbegründung auf den konkreten Streitfall zugeschnitten sein (Senat, Beschlüsse vom 27. Mai 2008 - XI ZB 41/06, WM 2008, 1810 Rn. 11, vom 12. Mai 2009 - XI ZB 21/08, juris Rn. 13 und vom 1. März 2011 - XI ZB 26/08, juris Rn. 11). Es reicht nicht aus, die Auffassung des Erstgerichts mit formularmäßigen Sätzen oder allgemeinen Redewendungen zu rügen oder lediglich auf das Vorbringen erster Instanz zu verweisen (BGH, Urteile vom 9. März 1995 - IX ZR 143/94, NJW 1995, 1560, vom 18. Juni 1998 - IX ZR 389/97, NJW 1998, 3126, vom 18. September 2001 - X ZR 196/99, NJW-RR 2002, 209, 210, vom 9. Oktober 2001 - XI ZR 281/00, juris Rn. 19 und vom 27. November 2003 - IX ZR 250/00, WM 2004, 442).
11
Hat das Erstgericht - wie hier - die Abweisung der Klage auf mehrere voneinander unabhängige, selbstständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt , muss die Berufungsbegründung in dieser Weise jede tragende Erwägung angreifen. Andernfalls ist das Rechtsmittel unzulässig (BGH, Beschluss vom 25. November 1999 - III ZB 50/99, BGHZ 143, 169, 171; Urteil vom 27. November 2003 - IX ZR 250/00, WM 2004, 442; Beschlüsse vom 18. Oktober 2005 - VI ZB 81/04, NJW-RR 2006, 285 und vom 12. Mai 2009 - XI ZB 21/08, juris Rn. 13, jeweils mwN).
12
2. Diesen Anforderungen genügt die Berufungsbegründung der Klägerin nicht.
13
a) Die Berufungsbegründung erfüllt zwar die Voraussetzungen von § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO, soweit sie sich gegen die Hilfsbegründung des Landgerichts zur Verjährung der Bürgschaftsforderung wendet.
14
b) Unzureichend ist jedoch die Berufungsbegründung zu der Hauptbegründung des Landgerichts, die Beklagte habe sich nach § 768 Abs. 1 Satz 1 BGB mit Erfolg auf die Einrede gestützt, die Hauptforderung sei verjährt.
15
aa) Die Berufungsbegründung geht insoweit auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils nicht näher ein, sondern beschränkt sich auf eine formelhafte Wendung. Auf die tragende Erwägung des Berufungsgerichts, § 17 Nr. 8 Satz 2 VOB/B (1992) finde keine Anwendung auf eine - hier vorliegende - nachträglich übernommene Bürgschaft, bezieht sich allein der Hinweis der Berufungsbegründung, diese Rechtsansicht des Berufungsgerichts erschließe sich nicht und finde keine Stütze in Literatur und Rechtsprechung. Diese Darstellung ist nicht - wie erforderlich - auf den konkreten Streitfall zugeschnitten , sondern erschöpft sich in einer konturenlosen Redewendung. Sie geht nicht über die inhaltslose Kritik hinaus, die Rechtsauffassung des Landgerichts sei unzutreffend.
16
Weder die konkrete Begründung des Landgerichts noch einzelne Begründungselemente werden von der Klägerin in Zweifel gezogen. Statt sich, wie in § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO gefordert, konkret mit den die angegriffene Entscheidung tragenden Erwägungen auseinanderzusetzen, beschränkt sich die Berufungsbegründung auf die nichtssagende Beanstandung, die Auffassung des Berufungsgerichts finde keine Stütze in Literatur und Rechtsprechung. Für das Berufungsgericht blieb danach unklar, aus welchen materiellrechtlichen oder verfahrensrechtlichen Gründen nach Ansicht der Berufung das Urteil des Landgerichts unzutreffend sein soll. Zu einer auf die Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils zugeschnittenen Berufungsbegründung bestand vorliegend umso mehr Anlass, als sich das Landgericht detailliert nicht nur mit dem Normzweck von § 17 Nr. 8 Satz 2 VOB/B (1992) befasst, sondern sich auch auf eine konkrete, an den beiderseitigen Interessen ausgerichtete Auslegung dieser Norm gestützt hat.
17
bb) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerdebegründung benennt die Berufungsbegründung die tatsächlichen oder rechtlichen Gründe, die die Klägerin der Begründung des Berufungsurteils im Einzelnen entgegensetzt, nicht dadurch, dass sie die Rechtsprechung zu den Rechtsfolgen von § 17 Nr. 8 Satz 2 VOB/B (1992) im Falle verjährter Hauptforderung kurz anspricht. Denn für die Entscheidung des Landgerichts ist tragend, dass auf die vorliegende, erst nachträglich übernommene Bürgschaft nach den beiderseitigen Interessen der Parteien § 17 Nr. 8 Satz 2 VOB/B (1992) nicht anzuwenden ist. Dann kommt es aber auf die Rechtsfolgen dieser Vorschrift, die - wie die Hilfsbegründung zeigt - auch das Landgericht nicht in Zweifel zieht, für die mit der Berufung angegriffene Entscheidung nicht an.
18
cc) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde verletzen diese Anforderungen an die Berufungsbegründung die Klägerin weder in ihrem Verfahrensgrundrecht auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) noch in ihrem verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Das Begründungserfordernis des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO ist sachlich gerechtfertigt, da es der Verfahrenskonzentration dient, indem es den Berufungsführer anhält, die angegriffene Entscheidung nicht nur im Ergebnis, sondern in der konkreten Begründung zu überprüfen und im Einzelnen darauf hinzuweisen, in welchen Punkten und mit welchen Gründen das angefochtene Urteil für unrichtig gehalten wird. Dies stellt eine anwaltlich vertretene Partei - wie hier die Klägerin - vor keine erheblichen oder gar unzumutbaren Anforderungen (vgl. BVerfG, NJW-RR 2002, 135 f. zu der Vorgängerregelung § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO).
Wiechers Maihold Matthias Pamp Menges

Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 22.04.2009 - 23 O 412/07 -
KG Berlin, Entscheidung vom 21.06.2011 - 6 U 110/09 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 196/99 Verkündet am:
18. September 2001
Wermes
Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 18. September 2001 durch die Richter Prof. Dr. Jestaedt,
Dr. Melullis, Scharen, die Richterin Mühlens und den Richter Dr. Meier-Beck

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 14. Oktober 1999 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin verlangt von der Beklagten Werklohn für vor Abschluß beendete Reparaturarbeiten an einer durch einen Brand beschädigten Kesselanlage.
Nachdem die Mitarbeiter L. und Lü. der Klägerin die Kesselanlage besichtigt und den voraussichtlichen Reparaturaufwand ermittelt hatten, erteilte die Beklagte der Klägerin einen entsprechenden Auftrag. Nach Beginn der Arbeiten ließ die Beklagte diese stoppen, weil bei der Demontage ein größerer Schaden als angenommen festgestellt worden sei, und veranlaßte schließlich den Abriß des gesamten Kessels.

Die Klägerin hat mit der Behauptung, die Beklagte habe den Werkvertrag gekündigt, Zahlung von 144.844,80 DM für bereits erbrachte Leistungen verlangt. Die Beklagte hat eine Kündigung und Leistungen in dem behaupteten Umfang bestritten. Sie hat der Klägerin eine fehlerhafte Beratung vorgeworfen und behauptet, die Kesselanlage sei nur zu Kosten zu reparieren gewesen, die an die Aufwendungen für eine neue Anlage herangereicht hätten.
Das Landgericht hat die Beklagte nach Beweisaufnahme im wesentlichen antragsgemäû verurteilt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten verworfen, weil sie nicht ordnungsgemäû begründet worden sei.
Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten, der die Klägerin entgegentritt.

Entscheidungsgründe:


Die nach § 547 ZPO zulässige Revision ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts zu Recht als unzulässig verworfen, weil sie nicht hinreichend begründet worden ist.
1. Nach § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO muû die Berufungsbegründung die bestimmte Bezeichnung der im einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) sowie der neuen Beweismittel und Beweiseinreden enthalten , die die Partei zur Rechtfertigung ihrer Berufung anzuführen hat. Die Vorschrift soll gewährleisten, daû der Rechtsstreit für die Berufungsinstanz ausrei-
chend vorbereitet wird, indem sie den Berufungsführer anhält, die Beurteilung des Streitfalls durch den Erstrichter zu überprüfen und darauf hinzuweisen, in welchen Punkten und mit welchen Gründen das angefochtene Urteil für unrichtig gehalten wird. Die Begründung muû demnach zum einen erkennen lassen, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art das angefochtene Urteil nach Ansicht des Berufungsklägers unrichtig ist, und zum anderen im einzelnen angeben, aus welchen Gründen er die tatsächliche und rechtliche Würdigung des vorinstanzlichen Urteils in den angegebenen Punkten für unrichtig hält. Es reicht nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch den Erstrichter mit formelhaften Wendungen zu rügen oder lediglich auf das Vorbringen erster Instanz zu verweisen (st. Rspr.; Sen.Beschl. v. 1.10.1991 - X ZB 4/91, NJW-RR 1992, 383; BGH, Urt. v. 4.10.1999 - II ZR 361/98, NJW 1999, 3784, Urt. v. 24.1.2000 - II ZR 172/98, NJW 2000, 1576). Dem genügt die Berufungsbegründung der Beklagten nicht, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat.
2. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte greife den vom Landgericht zuerkannten Vergütungsanspruch dem Grunde nach nicht mehr an. In der Berufungsbegründung habe sie den Anspruch zwar der Höhe nach bestritten, sich jedoch mit der Begründung des Landgerichts nicht im einzelnen auseinandergesetzt, sondern sich auf formelhafte Wendungen beschränkt.
Diese von der Revision nicht angegriffene Beurteilung ist zutreffend. Die Auseinandersetzung mit dem landgerichtlichen Urteil beschränkt sich auf die Bemerkung, das Landgericht habe zur Höhe des geltend gemachten Anspruchs nach § 649 BGB unzutreffenderweise die Darlegungen der Klägerin zugrunde gelegt und die Ausführungen der Beklagten negiert; zur Schadens-
höhe berufe sich das Landgericht lediglich auf die Ausführungen des Zeugen L.. Das geht über ein Referat der Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils nur insofern hinaus, als diese als "unzutreffend" bezeichnet werden; eine solche Rüge genügt den dargestellten Anforderungen an die Berufungsbegründung nicht.
3. Dem Berufungsgericht ist aber auch darin zu folgen, daû die Beklagte die Verneinung eines Schadensersatzanspruchs ebensowenig in zulässiger Weise angegriffen hat. Das Landgericht hat einen solchen Anspruch mit der Begründung verneint, die Beklagte habe den Beweis für eine fehlerhafte Ermittlung der Reparaturkosten durch die Klägerin nicht geführt. Die Berufungsbegründung bringt nicht zum Ausdruck, aus welchen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen das Ersturteil in diesem Punkt unzutreffend sein soll.

a) In der Berufungsbegründung wird dazu ausgeführt, der von dem Versicherer beauftragte Gutachter habe Reparaturkosten in Höhe von 1.085.736,80 DM ermittelt und festgestellt, daû die Anlage nicht reparaturwürdig sei. Es sei fehlerhaft, wenn sich das Landgericht über die Feststellungen des sachverständigen Zeugen mit der Begründung hinwegsetze, der sachverständige Zeuge habe keine ausreichenden Feststellungen treffen können, und auch den angebotenen Sachverständigenbeweis nicht einhole. Das stellt nur eine Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens und Beweiserbietens dar und enthält keine Auseinandersetzung mit der Erwägung des erstinstanzlichen Urteils, das Gutachten des Versicherungssachverständigen erfasse nur den Zustand nach der vollständigen Demontage der Anlage und sei deshalb nicht aussagekräftig und wegen der Demontage und Beseitigung der Anlagenteile
komme auch die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens nicht in Betracht. Ist in dem erstinstanzlichen Urteil ausgeführt, aus welchen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen ein bestimmtes Beweismittel nicht berücksichtigt worden ist, darf die Berufungsbegründung dieses Beweismittel nicht lediglich als übergangen rügen, sondern muû sich mit der Begründung befassen, die das Erstgericht hierfür gegeben hat. Daran fehlt es.

b) Nichts anderes gilt für das weitere Berufungsvorbringen, daû die Anlage nicht reparaturwürdig gewesen sei, ergebe sich auch aus dem Umstand, daû die Gebäudebrandversicherung sonst nicht ohne weiteres auf Totalschadensbasis reguliert hätte; weiter sei hierfür das Faktum maûgeblich, daû die Klägerin selbst mit ihrem Angebot vom 24. September 1997 die Reparaturkosten nachträglich auf 855.000,-- DM zuzüglich Mehrwertsteuer beziffert habe. Das Landgericht hat aus diesen bereits erstinstanzlich unstreitigen Umständen zugunsten der Beklagten nichts hergeleitet, weil mit der auf die Beklagte zurückgehenden Reparaturkostenangabe dem Versicherer ein höherer Schaden vorgetäuscht worden sei; auch darauf geht die Berufungsbegründung nicht ein.

c) Ebenso verhält es sich mit der von der Berufungsbegründung zitierten Aussage des Zeugen S. über eine ihm gegenüber gefallene Äuûerung des Zeugen W., die das Landgericht berücksichtigt, aber für unerheblich gehalten hat, wozu die Berufungsgründe nicht Stellung nehmen.

d) Schlieûlich wird in der Berufungsbegründung noch ausgeführt, Ziel der Klägerin sei es eindeutig gewesen, einen Reparaturauftrag zu erlangen. So habe der Zeuge L. bekundet: "Für uns war es ganz eindeutig, daû sich eine Reparatur der Anlage gelohnt hätte." Angesichts der Sachverständigenfest-
stellungen habe der Zeuge in seiner Einschätzung - sei es bewuût oder unbewuût - falsch gelegen. Das Motiv hierfür liefere in seiner Einvernahme der Zeuge Lü., wenn er angebe, für ihn sei eine Reparatur in erster Linie von Interesse gewesen, die Frage der Reparaturwürdigkeit habe sich bei der ersten Besichtigung nicht gestellt. Somit stehe fest, daû die Klägerin bei ihrer Begutachtung die Frage der Reparaturwürdigkeit - sei es bewuût oder unbewuût - falsch beurteilt habe.
Das bringt nicht unmittelbar zum Ausdruck, aus welchen Gründen die Berufungsbegründung die tatsächliche Würdigung des erstinstanzlichen Urteils für unrichtig hält, die Zeugen L. und Lü. hätten die zu erwartenden Reparaturkosten zutreffend festgestellt. Denn das Landgericht hat sowohl die Ausführungen des Gutachters berücksichtigt, die es aus den dargelegten Gründen für nicht aussagekräftig gehalten hat, als auch erwogen, daû sich die Zeugen L. und Lü. dahin erklärt hätten, die Frage der Reparaturwürdigkeit habe sich für sie im Grunde nicht gestellt. Die Berufungsbegründung stellt hierzu keinen Bezug her und sagt nicht, aus welchen Gründen die Würdigung des Landgerichts gleichwohl unzutreffend sein soll.
Die Revision meint, die Beklagte werfe der Klägerin im Kern vor, pflichtwidrig die Frage des wirtschaftlichen Totalschadens und der Reparaturunwürdigkeit der Anlage von vornherein nicht ins Auge gefaût zu haben, und habe dies durch Bezugnahme auf die zitierten Zeugenaussagen begründet. Die Berufungsgründe seien in jedem Fall geeignet, die Glaubhaftigkeit der Zeugen L. und Lü. in Zweifel zu ziehen, auf denen das erstinstanzliche Urteil beruhe.
Daraus ergibt sich jedoch noch nicht, daû die Berufungsbegründung auch zum Ausdruck gebracht hat, das Landgericht habe die Glaubwürdigkeit der Zeugen L. und Lü. oder die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen unzutreffend beurteilt, indem es das Ziel der Klägerin, einen Reparaturauftrag zu erhalten, nicht oder nicht genügend berücksichtigt habe. Selbst wenn man dies jedoch zugunsten der Beklagten dem Gesamtzusammenhang der Berufungsgründe entnehmen wollte, änderte das im Ergebnis nichts. Denn auch einer so verstandenen Berufungsbegründung wäre damit nicht zu entnehmen, aus welchen Gründen die tragende Erwägung des Landgerichts unzutreffend sein sollte, die Beklagte habe den ihr obliegenden Beweis für eine fehlerhafte Ermittlung der Reparaturkosten durch die Klägerin nicht erbracht.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Jestaedt Melullis Scharen
Mühlens Meier-Beck

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 281/00 Verkündet am:
9. Oktober 2001
Weber,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche
Verhandlung vom 9. Oktober 2001 durch den Vorsitzenden Richter
Nobbe und die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Dr. Müller und
Dr. Wassermann

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 5. September 2000 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen, soweit darüber nicht bereits durch Nichtannahmebeschluß des erkennenden Senats vom 8. Mai 2001 entschieden worden ist.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Parteien streiten noch darüber, ob die beklagte Sparkasse verpflichtet ist, dem Kläger "einen Kontokorrentkreditvertrag neu anzufertigen" und über verschiedene Konten Rechnung zu legen. Dem liegt im wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Rechtsvorgängerin der Beklagten, die Bezirkssparkasse S. (im folgenden: Bezirkssparkasse), gewährte dem Kläger mit Verträgen vom 29. Januar 1988 zwei Tilgungsdarlehen über 212.000 DM und 288.000 DM auf den Konten Nr. ...74 und Nr. ...84 und mit Vertrag vom 22. März 1994 ein weiteres Darlehen von 206.000 DM auf dem Konto
Nr. ...34. Unter dem 31. Oktober 1996 stellte sie dem Kläger weiter einen unbefristeten Kontokorrentkredit bis zum Höchstbetrag von 190.000 DM auf dessen Girokonto Nr. ...22 zur Verfügung. Als Sicherheit dienten der Bezirkssparkasse Grundschulden in Höhe von insgesamt 918.000 DM, die auf dem Wohngrundstück des Klägers in P. lasten.
Mit Schreiben vom 27. November 1997 kündigte die Bezirkssparkasse die Geschäftsbeziehung mit sofortiger Wirkung und forderte den Kläger erfolglos auf, den von ihr errechneten Schuldsaldo in Höhe von insgesamt 802.012,12 DM bis zum 15. Dezember 1997 auszugleichen. Am 13. November 1998 sperrte sie das Girokonto des Klägers.
Der Kläger hat u.a. geltend gemacht, die Kündigung der Geschäftsbeziehung und die Sperrung des Girokontos seien unwirksam. Im Jahre 1996 sei mit der Bezirkssparkasse vereinbart worden, daß der ihm seinerzeit eingeräumte Kontokorrentkredit nicht nur auf 190.000 DM, sondern auf 290.000 DM erhöht werde. Ihm stehe deshalb die "Anfertigung" eines neuen Kontokorrentkreditvertrages zu. Seit 1996/97 habe es Unregelmäßigkeiten in der Kontenabrechnung und Rechnungslegung durch die Bezirkssparkasse gegeben.
Der Kläger hat beantragt,
1. die Kontensperrung des Girokontos Nr. ...22 vom 13. November 1998 aufzuheben und die ein- und ausgehenden monatlichen ARV-Renten des Klägers in Höhe von je 1.619,06 DM zu gewährleisten,
2. ihm den Kontokorrentkredit in Höhe von 20.256,65 DM zur Verfügung zu stellen,
3. den Kontokorrentkreditvertrag Nr. ...22 bis zum Höchstbetrag von 290.000 DM neu anzufertigen,
4. ab 1997 für die Darlehenskonten Nr. ...84, Nr. ...74 sowie Nr. ...34 und das Kontokorrentkonto Nr. ...22 Rechnung zu legen , Abrechnungen zu erteilen und zuzustellen.
Das Landgericht hat durch Einzelrichter die Klage hinsichtlich des Antrages zu Ziffer 3) als unzulässig und im übrigen als unbegründet abgewiesen. Mit der Berufung hat der Kläger in erster Linie beantragt , das landgerichtliche Urteil für nichtig zu erklären und den Rechtsstreit an das Landgericht zurückzuverweisen. Hilfsweise hat er mit den Berufungsanträgen zu Ziffer 2 a) – d) die erstinstanzlich gestellten Anträge wiederholt und zusätzlich hilfsweise beantragt, die zugunsten der Bezirkssparkasse eingetragenen, auf seinem Grundstück lastenden Grundschulden zu löschen.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung hinsichtlich der Klageanträge zu Ziffer 3) und 4) (= Berufungsanträge zu 2 c und d) als unzulässig verworfen und sie im übrigen zurückgewiesen.
Die Revision des Klägers, mit der er seine in der Berufungsinstanz gestellten Anträge weiter verfolgt, hat der Senat, soweit die Berufung nicht als unzulässig verworfen worden ist, nicht angenommen.

Entscheidungsgründe:



Die hinsichtlich der Berufungsanträge zu Ziffer 2 c) und d) gemäû § 547 ZPO zulässige Revision des Klägers ist nicht begründet.

I.


Das Berufungsgericht hat - soweit es die Berufung als unzulässig verworfen hat - im wesentlichen ausgeführt:
Hinsichtlich der Klageanträge zu Ziffer 3) und 4) genüge die Berufungsbegründung nicht den Anforderungen des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO. Sie greife zwar die Klageabweisung im Ergebnis an, enthalte aber nicht die gesetzlich gebotene Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Urteils. Es werde nicht dargelegt, aus welchen tatsächlichen oder rechtlichen Erwägungen die Klageabweisung nach Auffassung des Klägers unrichtig sein solle. Mit dem bloûen Hinweis darauf, daû die Beklagte gemäû Verbraucherschutzgesetz zur Neuausfertigung eines Kontokorrentkreditvertrages und im Rahmen einer ordentlichen Buchführung zur Erfassung aller laufenden Gutschriften und Belastungen, zur Hinterlegung von Kontoauszügen, zur Ermittlung und Zustellung von Jahresabschluûsalden verpflichtet sei, gehe der Kläger nicht konkret auf den Streitfall und die zur Klageabweisung führenden Gründe des Landgerichts ein. Die pauschale Bezugnahme auf die erstinstanzlichen Ausführungen und unerledigt gebliebene Beweisantritte enthielten keine hinreichend genaue Auseinandersetzung mit dem landgerichtlichen Urteil. Es stelle auch keine zulässige Berufungsbegründung dar, wenn die Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften gerügt und deswegen in erster Linie die Urteilsaufhebung und Zurückverweisung an das Landgericht beantragt werde.

II.


Diese Beurteilung hält rechtlicher Prüfung im Ergebnis stand.
1. Nachzuprüfen ist das Berufungsurteil nur noch insoweit, als es die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen hat. Im übrigen ist die Revision des Klägers bereits durch den Nichtannahmebeschluû des Senats vom 8. Mai 2001 beschieden. Als unzulässig verworfen hat das Berufungsgericht die Berufung ausweislich des Urteilstenors nur hinsichtlich der Klageanträge zu Ziffer 3) und 4). Den in erster Linie gestellten Antrag, das Urteil des Landgerichts für nichtig zu erklären und den Rechtsstreit zurückzuverweisen, hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei sachlich beschieden. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob seiner Ansicht, die Geltendmachung eines Verfahrensfehlers sei ungeeignet , der angefochtenen Entscheidung die Grundlage zu nehmen, und stelle deshalb keine zulässige Berufungsbegründung dar, gefolgt werden könnte.
2. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, daû der Kläger das Urteil des Landgerichts hinsichtlich der Klageanträge zu Ziffer
3) und 4) nicht zulässig mit der Berufung angefochten hat.

a) Nach § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO muû die Berufungsbegründung die bestimmte Bezeichnung der im einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) sowie der neuen Tatsachen, Beweismittel und Beweiseinreden enthalten, die eine Partei zur Rechtfertigung ihrer Berufung anzuführen hat. Die Vorschrift soll gewährleisten, daû der Rechtsstreit für die Berufungsinstanz ausreichend vorbereitet wird, indem sie den Berufungsführer anhält, die Beurteilung des Streit-
falls durch den Erstrichter zu überprüfen und darauf hinzuweisen, in welchen Punkten und mit welchen Gründen das angefochtene Urteil für unrichtig gehalten wird. Die Begründung muû demnach zum einen erkennen lassen, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art das angefochtene Urteil nach Ansicht des Berufungsklägers unrichtig ist, und zum anderen im einzelnen angeben, aus welchen Gründen er die tatsächliche oder rechtliche Würdigung des vorinstanzlichen Urteils in den angegebenen Punkten für unrichtig hält. Es reicht nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch den Erstrichter mit formelhaften Wendungen zu rügen oder lediglich auf das Vorbringen erster Instanz zu verweisen (st.Rspr. des BGH, vgl. nur Urteil vom 24. Januar 2000 - II ZR 172/98, NJW 2000, 1576 m.w.Nachw.).

b) Diesen Anforderungen genügt die Berufungsbegründung, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht.
aa) Was den Klageantrag zu Ziffer 3) anbelangt, hat das Landgericht das Rechtsschutzinteresse verneint, da der Kläger unmittelbar auf Bereitstellung zusätzlicher Kreditmittel in Höhe von 100.000 DM bzw. auf Annahme seines entsprechenden Vertragsantrags durch die Beklagte habe klagen können.
Ob diese Begründung zutreffend war, kann dahingestellt bleiben, denn in der Berufungsbegründung findet sich kein Hinweis, aus welchen tatsächlichen oder rechtlichen Gründen die Klageabweisung als unzulässig rechtsfehlerhaft gewesen sein soll. Die formelhafte Erklärung , die Beklagte sei verpflichtet, "gemäû Verbraucherschutzgesetz einen KK-Kreditvertrag in Höhe von 290.000 DM neu auszufertigen" (GA II 9), stellt ebensowenig eine ausreichende Begründung dar wie
der pauschale Hinweis, es werde auf "das Vorbringen des Klägers in erster Instanz einschlieûlich aller Beweisangebote" Bezug genommen.
bb) Hinsichtlich des auf Rechnungslegung gerichteten Klageantrages zu Ziffer 4) hat das Landgericht ausgeführt, unstreitig habe die Bezirkssparkasse über die Konten Rechnung gelegt; soweit der Kläger hierbei pauschal oder unter Hinweis auf Anlagen Unregelmäûigkeiten behaupte, sei sein Vortrag unsubstantiiert.
Auch damit setzt sich die Berufungsbegründung nicht in der gebotenen Weise auseinander, sondern wiederholt lediglich formelhaft die bereits in erster Instanz vertretene Rechtsansicht, die Beklagte sei verpflichtet gewesen, "alle laufenden Gutschriften und Belastungen zu erfassen, Kontoauszüge zur Abholung zu hinterlegen, Jahres /Abschluû-/ Salden... zu ermitteln und zwecks Anerkennung durch den Kontoinhaber diesem zuzustellen". Konkrete Gründe, warum die Beklagte zur nochmaligen Rechnungslegung und Neuabrechnung der Konten verpflichtet gewesen sein soll, fehlen. Insbesondere werden Unregelmäûigkeiten bei der Kontoführung oder Rechnungslegung nicht substantiiert dargelegt.

III.


Die Revision des Klägers, dessen hilfsweise gestellten Antrag auf Zustimmung der Beklagten zur Löschung der sein Anwesen belastenden Grundschulden das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei als nicht sachdienlich angesehen hat, war daher zurückzuweisen.

Nobbe Siol Bungeroth
Müller Wassermann

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 250/00
Verkündet am:
27. November 2003
Bürk
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
Hat das Erstgericht die Abweisung der Klage hinsichtlich eines prozessualen
Anspruchs auf mehrere voneinander unabhängige, selbständig tragende rechtliche
Erwägungen gestützt, muß die Berufungsbegründung das Urteil in allen
diesen Punkten angreifen. Sie hat daher für jede der Erwägungen darzulegen,
warum sie die Entscheidung nicht trägt; andernfalls ist das Rechtsmittel unzulässig
(ständige Rechtsprechung).
BGH, Urteil vom 27. November 2003 - IX ZR 250/00 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 27. November 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die
Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Dr. Bergmann

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 6. Juni 2000 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Beklagten zu 1 bis 3 bildeten zusammen mit dem verstorbenen Rechtsanwalt K. , dessen Rechtsnachfolger die Beklagten zu 4 und 5 sind, eine Rechtsanwaltssozietät. Die Klägerin, die die Sozietät mit der Vertretung ihrer Interessen in einem Rechtsstreit über die Zahlung von nachehelichem Unterhalt beauftragt hatte, nimmt die Beklagten auf Schadensersatz mit der Begründung in Anspruch, Rechtsanwalt K. habe in diesem Verfahren ohne ihre Zustimmung einen Vergleich abgeschlossen. Mit ihrer Klage hat sie Zahlung der Differenz zwischen den ausgehandelten und den ihrer Meinung nach geschuldeten Unterhaltsbeträgen für einen bestimmten Zeitraum sowie Erstattung der Kosten des Unterhaltsrechtsstreits begehrt. Ferner verlangt sie Zahlung eines Betrages von 280.000 DM mit der Begründung, ihr hätten in dieser Höhe gegen ihren geschiedenen Ehemann Ansprüche auf Nutzungsentschädigung gemäß § 745 BGB wegen des gemeinsamen Hausgrundstücks zugestan-
den, die wegen des von Rechtsanwalt K. geschlossenen Vergleichs nicht mehr geltend gemacht werden könnten.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht als unzulässig verworfen, soweit das Landgericht einen Schadensersatzanspruch der Klägerin wegen entgangener Nutzungsentschädigungsansprüche verneint hat. Insoweit fehle es an einer ordnungsgemäßen Berufungsbegründung innerhalb der Begründungsfrist. Im übrigen hat es eine anwaltliche Pflichtverletzung verneint und die Berufung als unbegründet zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Revision der Klägerin hat der Senat nicht angenommen.

Entscheidungsgründe:


Die Revision ist gemäß § 547 ZPO a.F. unbeschränkt statthaft, soweit das Berufungsgericht die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen hat. Sie ist aber nicht begründet.

I.


Das Berufungsgericht hat ausgeführt, das Landgericht habe die Klage hinsichtlich des auf entgangene Nutzungsentschädigung gestützten Schadensersatzanspruchs aus zwei unabhängig voneinander bestehenden Gründen abgewiesen : Zum einen sei nicht dargelegt, daß der Klägerin unter Berücksichtigung der Belastungen des Grundstücks, die von ihrem Ehemann allein getragen würden, eine Nutzungsentschädigung gemäß § 745 Abs. 2 BGB zugestan-
den habe. Zum anderen sei eine Nutzungsentschädigung durch den von Rechtsanwalt K. abgeschlossenen Vergleich nicht geregelt und damit auch nicht ausgeschlossen worden. Die Berufungsbegründung der Klägerin bemerke dazu lediglich im Anschluß an eine kurze Darlegung zu einer Pflichtverletzung : "Weitere Ausführungen zur Höhe des Ausgleichsanspruchs der Klägerin , außer den bereits im ersten Rechtszug vorgetragenen, behalten wir uns deshalb vor und bitten den Senat um einen richterlichen Hinweis, sollte ein solcher ergänzender Sachvortrag für erforderlich oder wünschenswert gehalten werden". Dies reiche nicht aus. Der erst nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist eingegangene Schriftsatz vom 18. Januar 2000 könne das Versäumnis einer ausreichenden Begründung nicht mehr heilen.

II.


Das hält rechtlicher Nachprüfung stand.
1. Nach § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO a.F. muß die Berufungsbegründung die bestimmte Bezeichnung der im einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) sowie der neuen Tatsachen (Beweismittel und Beweiseinreden ) enthalten, die die Partei zur Rechtfertigung ihrer Berufung anzuführen hat. Der Begründungszwang soll erreichen, daß der Rechtsstreit für die Berufungsinstanz ausreichend vorbereitet wird. Deshalb hat der Berufungsführer die Beurteilung des Streitfalls durch den Erstrichter zu überprüfen und darauf hinzuweisen , in welchen Punkten und mit welchen Gründen er das angefochtene Urteil für unrichtig hält. Dadurch soll eine Zusammenfassung und Beschränkung des Rechtsstoffs erreicht werden. Gericht und Gegner sollen schnell und sicher erfahren, wie der Berufungsführer den Streitfall beurteilt wissen will, damit sie
sich auf die Angriffe erschöpfend vorbereiten können. Die Berufungsbegründung muß daher jeweils auf den Streitfall zugeschnitten sein und die einzelnen Punkte tatsächlicher oder rechtlicher Art deutlich machen, auf die sich die Angriffe erstrecken sollen. Es reicht nicht aus, die Würdigung durch den Erstrichter mit formelhaften Wendungen zu rügen oder lediglich auf das Vorbringen in erster Instanz zu verweisen (BGH, Urt. v. 18. Juni 1998 - IX ZR 389/97, NJW 1998, 3126; Urt. v. 18. September 2001 - X ZR 196/99, NJW-RR 2002, 209, 210 m.w.N.). Hat das Erstgericht die Abweisung der Klage hinsichtlich eines prozessualen Anspruchs auf mehrere voneinander unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muß die Berufungsbegründung das Urteil in allen diesen Punkten angreifen. Sie hat daher für jede der mehreren Erwägungen darzulegen, warum sie die Entscheidung nicht trägt; andernfalls ist das Rechtsmittel unzulässig (BGHZ 143, 169, 171; BGH, Urt. v. 13. November 2001 - VI ZR 414/00, NJW 2002, 682, 683 m.w.N.).
2. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, daß bezüglich des vom Landgericht verneinten Anspruchs auf Schadensersatz wegen entgangener Nutzungsentschädigung die Berufungsbegründung der Klägerin den Anforderungen des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO a.F. nicht genügt.

a) Das Landgericht hat einen Schadensersatzanspruch der Klägerin insoweit mit dreifacher Begründung verneint: Ein Schaden durch den Verlust des Anspruchs gegen den Ehemann auf Nutzungsentschädigung könne nur entstanden sein, wenn die Klägerin gegen den Ehemann einen entsprechenden Anspruch gehabt hätte; einen solchen Anspruch habe sie nicht substantiiert dargelegt. Selbst wenn sie jedoch den Anspruch gehabt haben sollte, sei dieser nicht durch eine Pflichtwidrigkeit von Rechtsanwalt K. erloschen. Durch den Vergleich sei der Anspruch nicht ausgeschlossen worden; denn der Ver-
gleich habe diesen nicht erfaßt. Schließlich hat das Landgericht durch Verweis auf seine Erwägungen zur Abweisung eines Schadensersatzanspruchs wegen entgangenen nachehelichen Unterhalts weiter ausgeführt, es sei bereits zweifelhaft , ob die Klägerin hinreichend substantiiert dargelegt habe, daß Rechtsanwalt K. den Vergleich ohne Zustimmung der Klägerin oder ohne ausreichende Beratung über die Vor- und Nachteile des Vergleichs abgeschlossen habe. Jedenfalls sei sie dafür beweisfällig geblieben.

b) Die Berufungsbegründung befaßt sich zwar in dem Abschnitt "Nachehelicher Unterhalt" hinreichend mit der Auffassung des Landgerichts, die Klägerin habe nicht substantiiert dargelegt und keinen hinreichenden Beweis dafür angetreten, daß Rechtsanwalt K. den Vergleich ohne ihre Zustimmung abgeschlossen habe. Hinsichtlich der beiden anderen das klageabweisende landgerichtliche Urteil insoweit tragenden Begründungen (kein Nutzungsentschädigungsanspruch der Klägerin gegen ihren Ehegatten, keine Einbeziehung eines eventuellen Anspruchs in den Vergleich) fehlt es jedoch an einer den Anforderungen des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO a.F. genügenden Bezeichnung von Berufungsgründen.
aa) Unter der Überschrift "Nutzungsentschädigung" wird auf Seite 7 der Berufungsbegründung der Klägerin einleitend ausgeführt, das Landgericht verneine einen Schadensersatzanspruch der Klägerin aus mehreren Gründen, von denen vorgreiflich, weil den Grund des Anspruchs betreffend, die Erwägung sei, daß der Anspruch des Gemeinschafters gemäß § 745 BGB durch den Unterhaltsvergleich schon deshalb nicht erloschen sei, weil sich dieser Vergleich hierauf gar nicht erstreckt habe. Sodann heißt es dort: "Diese Rechtsauffassung wird zur Überprüfung durch den Senat gestellt und damit zugleich mit der gleichzeitig mit der Berufungsbegründung ausgebrachten Streitverkündung dem
Streitverkündeten Gelegenheit gegeben, diese - seine - Rechtsmeinung durch Tatsachen und Beweismittel zu untermauern." In dem am selben Tage wie die Berufungsbegründung beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz, mit dem dem Ehemann der Klägerin der Streit verkündet wurde, ist zur Begründung der Streitverkündung lediglich ausgeführt, mit ihrer Klage habe sich die Klägerin der Rechtsmeinung des Streitverkündeten angeschlossen, daß ihre Ansprüche gemäß § 745 Abs. 2 BGB durch den abgeschlossenen Vergleich mit erledigt worden seien. Das Landgericht teile diese Rechtsauffassung nicht mit der Folge , daß die Klägerin, falls es bei dieser Entscheidung auch über die Berufungsinstanz hinaus verbleiben sollte, diese Ansprüche gegen den Streitverkündeten richten müsse.
Diese Ausführungen in der Berufungsbegründung enthalten - auch in Verbindung mit der Streitverkündungsschrift - keine hinreichend bestimmten Angriffe gegen die Feststellung des Landgerichts; in dem von Rechtsanwalt K. abgeschlossenen Vergleich über den nachehelichen Unterhalt sei die Nutzungsentschädigung für das gemeinsame Haus nicht aufgenommen und damit auch nicht ausgeschlossen worden. Das Landgericht hat sich unter Berücksichtigung der Prozeßgeschichte und des mündlich vereinbarten Vergleichstextes näher mit dem Inhalt des Vergleichs befaßt. Mit den Erwägungen des Landgerichts setzt sich die Berufungsbegründung der Klägerin nicht auseinander , sondern sie beschränkt sich auf die pauschale Angabe, die Rechtsauffassung des Landgerichts werde zur Überprüfung gestellt. Das genügt den Anforderungen des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO a.F. nicht.
bb) Die anschließende Darstellung in der Berufungsbegründung, soweit das Landgericht eine Aufforderung der Klägerin zum Zwecke der Nutzungsänderung vermisse, falle auch dies in den Verantwortungsbereich von Rechtsan-
walt K. , der auch in dieser Angelegenheit von der Klägerin von Anfang an mandatiert gewesen sei, läßt nicht erkennen, auf welche Erwägungen des Landgerichts sie sich beziehen soll. Das Landgericht hat keine "Aufforderung der Klägerin zum Zwecke der Nutzungsänderung" vermißt. Es hat zu einem Anspruch gemäß § 745 Abs. 2 BGB lediglich ausgeführt, nach dieser Vorschrift könne der weichende Ehegatte mit seinem Auszug eine Neuregelung der Verwaltung und der Nutzung des gemeinsamen Hauses fordern. Unter Umständen ergebe sich daraus auch ein Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung , allerdings erst ab dem Zeitpunkt des Verlangens einer Neuregelung. Die begehrte Neuregelung müsse gemäß § 745 Abs. 2 BGB billigem Ermessen entsprechen. So könne z.B. eine Ausgleichspflicht entfallen, wenn der nutzende Ehegatte statt einer Nutzungsentschädigung die Pflicht zur Zins- und Tilgungszahlung übernehme. Im folgenden hat das Landgericht aber nicht etwa das Verlangen einer Neuregelung durch die Klägerin vermißt, sondern es hat auf das Fehlen jeglichen Vortrags der Klägerin "dazu, aufgrund dessen beurteilt werden kann, ob die von ihr begehrte Regelung - Zahlung einer Nutzungsentschädigung - der Billigkeit entspricht", abgestellt. Insbesondere hat es die Behauptungen der Klägerin zur Tragung der laufenden Belastungen für das gemeinsame Haus und zu den Einkommensverhältnissen ihres geschiedenen Ehemannes als unsubstantiiert angesehen. Darauf geht die Berufungsbegründung überhaupt nicht ein.
cc) Entgegen der Auffassung der Revision läßt sich der Berufungsbegründung auch nicht entnehmen, daß die Klägerin weiterhin den Standpunkt einnehme, ihr stehe die Nutzungsentschädigung entsprechend ihrem erstinstanzlichen Vortrag zu diesem Punkt zu, und damit stehe fest, inwieweit das landgerichtliche Urteil unter tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten angegriffen werde. Die Grundsätze, die die Rechtsprechung zur Berücksichtigung
erstinstanzlichen Vorbringens entwickelt hat, auf das in der Berufungsinstanz Bezug genommen wird (vgl. BVerfG NJW 1992, 495), sind auf die Beurteilung der Ordnungsmäßigkeit einer Berufungsbegründung nicht anwendbar (BGH, Urt. v. 18. Juni 1998 - IX ZR 389/97, NJW 1998, 3126). Entscheidend ist vielmehr , ob die Berufungsbegründung eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des landgerichtlichen Urteils enthält. Daran fehlt es hier schon deshalb, weil in der Berufungsbegründung nicht, wie die Revision meint, eine konkrete Bezugnahme auf erstinstanzlichen Vortrag zur Frage der Nutzungsentschädigung in bestimmt bezeichneten Schriftsätzen erfolgt ist. Neben der an den Anfang der Berufungsbegründung gestellten pauschalen Bezugnahme ("Unter Wiederholung des gesamten erstinstanzlichen Vorbringens und der Beweiserbieten" ) ist auf erstinstanzlichen Vortrag in dem die Nutzungsentschädigung betreffenden Teil der Berufungsbegründung lediglich hinsichtlich der Höhe des Ausgleichsanspruchs der Klägerin verwiesen. Die Wendung "Weitere Ausführungen zur Höhe des Ausgleichsanspruchs der Klägerin, außer den bereits im ersten Rechtszug vorgetragenen, behalten wir uns deshalb vor" läßt schon nicht erkennen, auf welchen konkreten erstinstanzlichen Vortrag Bezug genommen werden soll. Es wird daher nicht dargelegt, welche tatsächlichen Behauptungen entgegen der Auffassung des Landgerichts eine hinreichend substantiierte Darlegung eines Anspruchs der Klägerin gegen ihren Ehemann auf Nutzungsentschädigung enthalten sollen. Die Bitte um einen vorsorglichen gerichtlichen Hinweis vermag diesen Mangel der Berufungsbegründung ebensowenig zu heilen wie der Vortrag in dem nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist eingegangenen Schriftsatz vom 18. Januar 2000. Die Berufung muß innerhalb der Begründungsfrist gemäß § 519 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO a.F. in einer den Anforderungen des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO a.F. genügenden Form begründet werden. Die von der Revision angeführte Entscheidung des VIII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 5. Oktober 1983 - VIII ZR 224/82 (NJW 1984, 177)
betraf den Fall, daß der Beklagte den Klageanspruch in erster Instanz erfolglos dem Grunde nach sowie mit der Einrede der Verjährung bekämpft und seine Berufung innerhalb der Begründungsfrist nur mit den Erfordernissen des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO genügenden Ausführungen zur Verjährung begründet hatte. Eine solche Fallgestaltung ist hier nicht gegeben.
Kreft Ganter Raebel
Kayser Bergmann

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XI ZB 25/11
vom
23. Oktober 2012
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Oktober 2012 durch den
Vorsitzenden Richter Wiechers, die Richter Maihold, Dr. Matthias und Pamp
und die Richterin Dr. Menges

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des 6. Zivilsenats des Kammergerichts Berlin vom 21. Juni 2011 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 200.000 €.

Gründe:

I.

1
Die Klägerin nimmt die Beklagte zu 2) aus einer Gewährleistungsbürgschaft auf Zahlung von 200.000 € in Anspruch.
2
Die Beklagte zu 2) (im Folgenden: Beklagte) übernahm am 16. Februar 2006 eine Gewährleistungsbürgschaft bis zu einem Betrag von 200.000 € für Verpflichtungen der am Berufungsverfahren nicht mehr beteiligten Beklagten zu 1), einer Arbeitsgemeinschaft von Bauunternehmen, aus einem 1994 mit der Klägerin geschlossenen Bauvertrag, für den die Geltung der VOB/B in der Fassung vom Dezember 1992 vereinbart worden war. Diese Bürgschaft trat an die Stelle einer von einer anderen Bürgin mit einer höheren Bürgschaftssumme gestellten Gewährleistungsbürgschaft.
3
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, da sich die Beklagte nach § 768 Abs. 1 Satz 1 BGB mit Erfolg auf die Verjährung der durch die Bürgschaft gesicherten Gewährleistungsansprüche der Klägerin berufen habe. § 17 Nr. 8 Satz 2 VOB/B (1992) finde auf die vorliegende Bürgschaft keine Anwendung, da diese nachträglich vereinbart worden sei. Diese Vorschrift finde nur bis zur Rückgabe der ersten Gewährleistungsbürgschaft Anwendung, es sei denn, mit dem Bürgen werde Gegenteiliges vereinbart. Der Auftraggeber, der sich auf einen Austausch der Bürgschaften einlasse, habe es in der Hand, gegen den Auftragnehmer Maßnahmen zu ergreifen, die eine Verjährungshemmung bewirkten. Eine andere Auslegung des § 17 Nr. 8 Satz 2 VOB/B (1992) führe zu einer unangemessenen Bevorzugung des Auftraggebers. Dieser würde durch die Erteilung einer neuen Bürgschaft die Möglichkeit erhalten, den Bürgen weitere drei Jahre in Anspruch zu nehmen, ohne gegen den Auftraggeber vorgehen zu müssen. Dadurch wäre der Auftragnehmer, der Aufwendungen des Bürgen zu erstatten habe, mit einer möglichen Haftungsfrist von 10 Jahren belastet. Da es sich nach dem Vortrag der Klägerin bei der geltend gemachten Bürgschaft um eine eigenständige Verpflichtung gehandelt habe und nicht lediglich um die ursprünglich erteilte Bürgschaftserklärung in reduzierter Form, habe die Klägerin ihre Rechte aus § 17 Nr. 8 Satz 2 VOB/B (1992) mit Rückgabe der ersten Bürgschaft aufgegeben.
4
Sollte es sich bei der Erklärung vom 16. Februar 2006 nicht um das Angebot auf Abschluss eines neuen Bürgschaftsvertrages handeln, sondern um eine Vereinbarung, die bestehende Bürgschaft auf 200.000 € zu reduzieren, könne sich die Beklagte zwar nach § 17 Nr. 8 Satz 2 VOB/B (1992) nicht auf die Einrede der Verjährung der Hauptforderung berufen, jedoch sei dann die Bürgschaftsforderung ihrerseits verjährt.
5
Die Klägerin gibt in der Berufungsbegründung vom 7. Juli 2009 zunächst den Standpunkt der Rechtsprechung wieder, der Auftraggeber könne nach § 17 Nr. 8 Satz 2 VOB/B (1992) eine Sicherheit verwerten, obgleich die Hauptschuld verjährt sei, solange der Mangel in unverjährter Zeit angezeigt worden sei. Daran anschließend lautet es: "Weshalb die Klägerin ihre Rechte aus § 17 Nr. 8 Satz 2 VOB/B verloren haben soll, nachdem die ursprünglich hingegebene Gewährleistungsbürgschaft gegen die hier streitgegenständliche reduzierte Gewährleistungsbürgschaft ausgetauscht worden war, erschließt sich nicht und findet auch keine Stütze in Literatur oder Rechtsprechung."
6
Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin in dem mit der Rechtsbeschwerde angegriffenen Beschluss verworfen, da die Berufungsbegründung nicht den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO genüge. Die Klägerin habe sich nicht mit den Argumenten des Landgerichts auseinandergesetzt , wonach die Rechtsprechung zur Inanspruchnahme von Sicherheiten trotz Verjährung der Hauptforderung auf die streitgegenständliche Bürgschaft nicht anzuwenden sei. Sie beschränke sich darauf, die Entscheidung pauschal als nicht nachvollziehbar zu kritisieren. Es sei nicht feststellbar, welche Gründe sie den Argumenten des Landgerichts entgegensetzen wolle. Die bloße Bezugnahme auf erstinstanzlichen Vortrag reiche insoweit ebenfalls nicht aus.
7
Mit der Rechtsbeschwerde macht die Klägerin geltend, das Berufungsgericht habe die Anforderungen an die Berufungsbegründung überspannt und dadurch unter Verletzung des Grundrechts auf wirkungsvollen Rechtsschutz der Klägerin in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise den Zugang zur Berufungsinstanz versperrt.

II.

8
Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
9
Die Rechtsbeschwerde ist zwar kraft Gesetzes (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO) statthaft, im Übrigen jedoch unzulässig. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO), weil das Berufungsgericht § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO rechtsfehlerfrei angewendet hat und die Klägerin weder in ihrem Verfahrensgrundrecht auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) noch in ihrem verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt ist.
10
1. Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich nach Ansicht des Berufungsklägers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergeben. Dazu gehört eine aus sich heraus verständliche Angabe, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskläger bekämpft und welche tatsächlichen oder rechtlichen Gründe er ihnen im Einzelnen entgegensetzt (BGH, Beschlüsse vom 26. Juli 2004 - VIII ZB 29/04, NJW-RR 2004, 1716, vom 27. Mai 2008 - XI ZB 41/06, WM 2008, 1810 Rn. 11, vom 12. Mai 2009 - XI ZB 21/08, juris Rn. 13 und vom 1. März 2011 - XI ZB 26/08, juris Rn. 11, jeweils mwN). Besondere formale Anforderungen bestehen nicht; für die Zulässigkeit der Berufung ist es insbesondere ohne Bedeutung, ob die Ausfüh- rungen in sich schlüssig oder rechtlich haltbar sind (BGH, Beschlüsse vom 21. Mai 2003 - VIII ZB 133/02, NJW-RR 2003, 1580 und vom 28. Mai 2003 - XII ZB 165/02, NJW 2003, 2531, 2532, jeweils mwN). Jedoch muss die Berufungsbegründung auf den konkreten Streitfall zugeschnitten sein (Senat, Beschlüsse vom 27. Mai 2008 - XI ZB 41/06, WM 2008, 1810 Rn. 11, vom 12. Mai 2009 - XI ZB 21/08, juris Rn. 13 und vom 1. März 2011 - XI ZB 26/08, juris Rn. 11). Es reicht nicht aus, die Auffassung des Erstgerichts mit formularmäßigen Sätzen oder allgemeinen Redewendungen zu rügen oder lediglich auf das Vorbringen erster Instanz zu verweisen (BGH, Urteile vom 9. März 1995 - IX ZR 143/94, NJW 1995, 1560, vom 18. Juni 1998 - IX ZR 389/97, NJW 1998, 3126, vom 18. September 2001 - X ZR 196/99, NJW-RR 2002, 209, 210, vom 9. Oktober 2001 - XI ZR 281/00, juris Rn. 19 und vom 27. November 2003 - IX ZR 250/00, WM 2004, 442).
11
Hat das Erstgericht - wie hier - die Abweisung der Klage auf mehrere voneinander unabhängige, selbstständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt , muss die Berufungsbegründung in dieser Weise jede tragende Erwägung angreifen. Andernfalls ist das Rechtsmittel unzulässig (BGH, Beschluss vom 25. November 1999 - III ZB 50/99, BGHZ 143, 169, 171; Urteil vom 27. November 2003 - IX ZR 250/00, WM 2004, 442; Beschlüsse vom 18. Oktober 2005 - VI ZB 81/04, NJW-RR 2006, 285 und vom 12. Mai 2009 - XI ZB 21/08, juris Rn. 13, jeweils mwN).
12
2. Diesen Anforderungen genügt die Berufungsbegründung der Klägerin nicht.
13
a) Die Berufungsbegründung erfüllt zwar die Voraussetzungen von § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO, soweit sie sich gegen die Hilfsbegründung des Landgerichts zur Verjährung der Bürgschaftsforderung wendet.
14
b) Unzureichend ist jedoch die Berufungsbegründung zu der Hauptbegründung des Landgerichts, die Beklagte habe sich nach § 768 Abs. 1 Satz 1 BGB mit Erfolg auf die Einrede gestützt, die Hauptforderung sei verjährt.
15
aa) Die Berufungsbegründung geht insoweit auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils nicht näher ein, sondern beschränkt sich auf eine formelhafte Wendung. Auf die tragende Erwägung des Berufungsgerichts, § 17 Nr. 8 Satz 2 VOB/B (1992) finde keine Anwendung auf eine - hier vorliegende - nachträglich übernommene Bürgschaft, bezieht sich allein der Hinweis der Berufungsbegründung, diese Rechtsansicht des Berufungsgerichts erschließe sich nicht und finde keine Stütze in Literatur und Rechtsprechung. Diese Darstellung ist nicht - wie erforderlich - auf den konkreten Streitfall zugeschnitten , sondern erschöpft sich in einer konturenlosen Redewendung. Sie geht nicht über die inhaltslose Kritik hinaus, die Rechtsauffassung des Landgerichts sei unzutreffend.
16
Weder die konkrete Begründung des Landgerichts noch einzelne Begründungselemente werden von der Klägerin in Zweifel gezogen. Statt sich, wie in § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO gefordert, konkret mit den die angegriffene Entscheidung tragenden Erwägungen auseinanderzusetzen, beschränkt sich die Berufungsbegründung auf die nichtssagende Beanstandung, die Auffassung des Berufungsgerichts finde keine Stütze in Literatur und Rechtsprechung. Für das Berufungsgericht blieb danach unklar, aus welchen materiellrechtlichen oder verfahrensrechtlichen Gründen nach Ansicht der Berufung das Urteil des Landgerichts unzutreffend sein soll. Zu einer auf die Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils zugeschnittenen Berufungsbegründung bestand vorliegend umso mehr Anlass, als sich das Landgericht detailliert nicht nur mit dem Normzweck von § 17 Nr. 8 Satz 2 VOB/B (1992) befasst, sondern sich auch auf eine konkrete, an den beiderseitigen Interessen ausgerichtete Auslegung dieser Norm gestützt hat.
17
bb) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerdebegründung benennt die Berufungsbegründung die tatsächlichen oder rechtlichen Gründe, die die Klägerin der Begründung des Berufungsurteils im Einzelnen entgegensetzt, nicht dadurch, dass sie die Rechtsprechung zu den Rechtsfolgen von § 17 Nr. 8 Satz 2 VOB/B (1992) im Falle verjährter Hauptforderung kurz anspricht. Denn für die Entscheidung des Landgerichts ist tragend, dass auf die vorliegende, erst nachträglich übernommene Bürgschaft nach den beiderseitigen Interessen der Parteien § 17 Nr. 8 Satz 2 VOB/B (1992) nicht anzuwenden ist. Dann kommt es aber auf die Rechtsfolgen dieser Vorschrift, die - wie die Hilfsbegründung zeigt - auch das Landgericht nicht in Zweifel zieht, für die mit der Berufung angegriffene Entscheidung nicht an.
18
cc) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde verletzen diese Anforderungen an die Berufungsbegründung die Klägerin weder in ihrem Verfahrensgrundrecht auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) noch in ihrem verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Das Begründungserfordernis des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO ist sachlich gerechtfertigt, da es der Verfahrenskonzentration dient, indem es den Berufungsführer anhält, die angegriffene Entscheidung nicht nur im Ergebnis, sondern in der konkreten Begründung zu überprüfen und im Einzelnen darauf hinzuweisen, in welchen Punkten und mit welchen Gründen das angefochtene Urteil für unrichtig gehalten wird. Dies stellt eine anwaltlich vertretene Partei - wie hier die Klägerin - vor keine erheblichen oder gar unzumutbaren Anforderungen (vgl. BVerfG, NJW-RR 2002, 135 f. zu der Vorgängerregelung § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO).
Wiechers Maihold Matthias Pamp Menges

Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 22.04.2009 - 23 O 412/07 -
KG Berlin, Entscheidung vom 21.06.2011 - 6 U 110/09 -

(1) Dem vorbereitenden Schriftsatz sind die in den Händen der Partei befindlichen Urkunden, auf die in dem Schriftsatz Bezug genommen wird, in Abschrift beizufügen.

(2) Kommen nur einzelne Teile einer Urkunde in Betracht, so genügt die Beifügung eines Auszugs, der den Eingang, die zur Sache gehörende Stelle, den Schluss, das Datum und die Unterschrift enthält.

(3) Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder von bedeutendem Umfang, so genügt ihre genaue Bezeichnung mit dem Erbieten, Einsicht zu gewähren.

25
2. Ferner war das Kammergericht entgegen der Auffassung der Revision der Kläger nicht gehalten, von sich aus die vorgelegten umfangreichen Ordner auf für die Frage eines Treuhandverhältnisses möglicherweise erhebliche Tatsachen durchzusehen. Anlagen können lediglich zur Erläuterung des schriftsätzlichen Vortrags dienen, diesen aber nie ersetzen (BGH, Urt. v. 27. September 2001 - V ZB 29/01, BGH-Report 2002, 257; vgl. Sen.Urt. v.