Bundesgerichtshof Beschluss, 03. Dez. 2019 - XI ZR 100/19

bei uns veröffentlicht am03.12.2019
vorgehend
Landgericht Braunschweig, 6 O 2937/17, 07.08.2018
Oberlandesgericht Braunschweig, 11 U 112/18, 14.02.2019

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XI ZR 100/19
vom
3. Dezember 2019
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2019:031219BXIZR100.19.0

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Dezember 2019 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg und Maihold sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt

beschlossen:
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 14. Februar 2019 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Es ist entgegen der Rechtsmeinung der Nichtzulassungsbeschwerde hinreichend geklärt, dass auch bei verbundenen Verträgen in der (Rück-)Übertragung der zur Sicherung der Ansprüche des Darlehensgebers übereigneten finanzierten Sache - im konkreten Fall: des sicherungsübereigneten finanzierten Kraftfahrzeugs - durch den Darlehensgeber bei Vertragsbeendigung die Ausübung beachtlichen Vertrauens auf das Unterbleiben des Widerrufs liegen kann, die der Tatrichter bei der Prüfung der Verwirkung berücksichtigen kann. In diesem Fall führt die (Rück-)Übertragung der als Sicherheit gewährten finanzierten Sache dazu, dass der Anspruch des Darlehensnehmers auf Übertragung der Sicherheit aus dem Sicherungsvertrag und der vom Unternehmer auf den Darlehensgeber übergeleitete (gleichartige, vgl. Staudinger/Gursky, BGB, Neube- arb. 2016, § 387 Rn. 102) Anspruch des Darlehensgebers auf Rückgewähr der finanzierten Sache aus dem rückabzuwickelnden Kauf nach dem Wirksamwerden des Widerrufs nicht mehr im Wege der "Verrechnung" von Gesetzes wegen erlöschen können (vgl. dazu Senatsurteil vom 26. März 2019 - XI ZR 228/17, WM 2019, 1107 Rn. 22 mwN). Der Darlehensgeber behält dann an der finanzierten und zugleich als Sicherungsgut verwandten Sache nicht unmittelbar ex lege vom ursprünglichen Sicherungszweck unbelastetes Eigentum. Vielmehr verschlechtert sich seine Vermögenslage durch die (Rück-)Übertragung, weil er im Falle der späteren Rückabwicklung nach Widerruf statt Eigentums nur einen Anspruch auf neuerliche Übereignung gegen den Darlehensnehmer hat. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 30.000 €.
Ellenberger Grüneberg Maihold Menges Derstadt
Vorinstanzen:
LG Braunschweig, Entscheidung vom 07.08.2018 - 6 O 2937/17 (147) -
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 14.02.2019 - 11 U 112/18 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 03. Dez. 2019 - XI ZR 100/19

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Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
Bundesgerichtshof Beschluss, 03. Dez. 2019 - XI ZR 100/19 zitiert 4 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

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Bundesgerichtshof Urteil, 26. März 2019 - XI ZR 228/17

bei uns veröffentlicht am 26.03.2019

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 228/17 Verkündet am: 26. März 2019 Herrwerth Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR

Referenzen

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

22
Dies als richtig unterstellt, fand zwar § 358 Abs. 4 Satz 3 BGB aF im Verhältnis der Klägerin als Darlehensgeberin zu den Darlehensnehmern Anwendung (Senatsurteile vom 15. Dezember 2009 - XI ZR 45/09, BGHZ 184, 1 Rn. 39 und vom 18. Januar 2011 - XI ZR 356/09, WM 2011, 451 Rn. 25). Daraus resultierte aber, was sich nach deutschem Recht richtet (vgl. Art. 15 EGVVG und Art. 33 Abs. 3 EGBGB in der jeweils bis zum 16. Dezember 2009 geltenden Fassung; jetzt Art. 15 der Verordnung [EG] Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht [Rom I], ABl. EU Nr. L 177, S. 6, ber. ABl. EU 2009 Nr. L 309, S. 87), kein gesetzlicher Übergang der Ansprüche der Darlehensnehmer auf Rückgewähr der darlehensfinanzierten Versicherungsprämien. Vielmehr erloschen solche Ansprüche und Ansprüche der Klägerin gegen die Darlehensnehmer auf Rückzahlung der Darlehen kraft Gesetzes durch Verrechnung, soweit die Darlehensvaluta der Beklagten als Leistung der Darlehensnehmer auf ihre Verpflichtung aus den Versicherungsverträgen zugeflossen war (Senatsurteil vom 18. Januar 2011 - XI ZR 356/09, WM 2011, 451 Rn. 25; BGH, Urteil vom 3. März 2016 - IX ZR 132/15, BGHZ 209, 179 Rn. 32, 34 und 36). Weil mit dem Eintritt der Klägerin der Anspruch der Darlehensnehmer gegen die Beklagte auf Rückgewähr der Versicherungsprämie erlosch, waren Forderungen auf Rückgewähr der darlehensfinanzierten Versicherungsprämien , die Gegenstand eines gesetzlichen Forderungsübergangs hätten sein können, nicht mehr vorhanden. Spiegelbildlich wurde mit dem Eintritt der Klägerin nach § 358 Abs. 4 Satz 3 BGB aF die Beklagte von ihren Verbindlichkeiten gegenüber den Darlehensnehmern frei.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)