Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Aug. 2012 - XI ZR 155/12

bei uns veröffentlicht am14.08.2012
vorgehend
Landgericht Münster, 14 O 346/10, 23.11.2010
Oberlandesgericht Hamm, 34 U 6/11, 08.03.2012

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XI ZR 155/12
vom
14. August 2012
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. August 2012 durch den
Vorsitzenden Richter Wiechers sowie die Richter Dr. Grüneberg, Maihold,
Dr. Matthias und Pamp

beschlossen:
Der Antrag des Klägers, ihm zur Wahrnehmung seiner Rechte gemäß § 78b ZPO einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe:

1
Voraussetzung für die Beiordnung eines Notanwalts gemäß § 78b ZPO ist unter anderem, dass die Partei trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht gefunden und ihre diesbezüglichen Bemühungen dem Gericht substantiiert dargelegt und nachgewiesen hat (BGH, Beschluss vom 22. August 2011 - IV ZR 77/11, juris Rn. 5 mwN). Daran fehlt es, wenn die Partei einen zu ihrer Vertretung bereiten Anwalt gefunden, dieser jedoch das Mandat niedergelegt hat und die Partei die Gründe dafür nicht mitteilt (BGH, Beschluss vom 19. Oktober 2011 - I ZR 98/11, juris Rn. 3). So ist es hier.
2
Der Kläger hat zunächst die Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof S. beauftragt. Diese haben in seinem Namen Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Berufungsurteil des Oberlandesgerichts eingelegt und Verlängerung der Begründungsfrist beantragt. Vor Ablauf der verlängerten Frist haben sie mitgeteilt, dass sie den Kläger nicht mehr vertreten. Die Gründe dafür hat der Kläger nicht dargelegt.
Wiechers Grüneberg Maihold Matthias Pamp

Vorinstanzen:
LG Münster, Entscheidung vom 23.11.2010 - 14 O 346/10 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 08.03.2012 - I-34 U 6/11 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Aug. 2012 - XI ZR 155/12

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Aug. 2012 - XI ZR 155/12

Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 78b Notanwalt


(1) Insoweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, hat das Prozessgericht einer Partei auf ihren Antrag durch Beschluss für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Re
Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Aug. 2012 - XI ZR 155/12 zitiert 1 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 78b Notanwalt


(1) Insoweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, hat das Prozessgericht einer Partei auf ihren Antrag durch Beschluss für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Re

Referenzen - Urteile

Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Aug. 2012 - XI ZR 155/12 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

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Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Aug. 2011 - IV ZR 77/11

bei uns veröffentlicht am 22.08.2011

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 77/11 vom 22. August 2011 in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richter Wendt, Felsch, Dr.Karczewski und Lehmann am 22. August 2011

Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Okt. 2011 - I ZR 98/11

bei uns veröffentlicht am 19.10.2011

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 98/11 vom 19. Oktober 2011 in dem Rechtsstreit Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Oktober 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Koch u

Referenzen

(1) Insoweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, hat das Prozessgericht einer Partei auf ihren Antrag durch Beschluss für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.

(2) Gegen den Beschluss, durch den die Beiordnung eines Rechtsanwalts abgelehnt wird, findet die sofortige Beschwerde statt.

5
a) Voraussetzung hierfür ist zunächst, dass die Partei trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht gefunden sowie ihre diesbezüglichen Bemühungen dem Gericht substantiiert dargelegt und nachgewiesen hat (Senatsbeschluss vom 16. Februar 2004 - IV ZR 290/03, NJW-RR 2004, 864). Derartige Nachweise fehlen. Der Kläger hat nicht belegt, dass er - wie behauptet - 20 beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwälte erfolglos um Mandatsübernahme ersucht hat.
3
Der Beklagte hatte zunächst die Rechtsanwältin beim Bundesgerichtshof Dr. A. mit der Erhebung der Nichtzulassungsbeschwerde beauftragt. Diese hat mittlerweile das Mandat niedergelegt. Die Gründe für die Mandatsniederlegung hat der Beklagte nicht mitgeteilt. Er hat zudem nicht im Einzelnen dargelegt, dass er trotz zumutbarer Anstrengungen keinen zur Übernahme des Mandats bereiten Anwalt gefunden hat. Seine Erklärungen im Schreiben vom 19. August 2011 genügen hierfür nicht, worauf der Beklagte bereits mit Schreiben vom 23. August 2011 hingewiesen worden ist.