Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Juli 2018 - XI ZR 210/17

bei uns veröffentlicht am24.07.2018
vorgehend
Landgericht Frankfurt am Main, 07 O 312/11, 19.02.2016
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, 16 U 59/16, 16.02.2017

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XI ZR 210/17
vom
24. Juli 2018
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2018:240718BXIZR210.17.0

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juli 2018 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Joeres und Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Dauber

beschlossen:
Die Beschwerden der Klägerin zu 1) und der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 16. Februar 2017 werden zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat zwar bei der Annahme derVerjährung eines Schadensersatzanspruchs gemäß § 280 Abs. 1 BGB rechtsfehlerhaft angenommen, aus dem Vortrag des Anlegers zur objektiven Pflichtverletzung müssten sich Indizen für eine vorsätzliche Pflichtverletzung ergeben (vgl. Senatsbeschluss vom 5. Juni 2018 - XI ZR 388/16, juris Rn. 20). Das Berufungsurteil beruht aber nicht auf diesem Rechtsfehler, weil das Berufungsgericht sich nicht darauf beschränkt hat, das Fehlen ausreichender, von der Klägerin zu 1 vorgetragener Indizien für einen Vorsatz der Beklagten anzunehmen, sondern aufgrund umfassender Würdigung festgestellt hat, dass ein - bedingt - vorsätzliches Verhalten zu verneinen ist. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden wie folgt verteilt: Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen die Klägerin zu 1) zu 81% und die Beklagte zu 19%. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1) trägt diese selbst. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2) trägt die Beklagte. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 2.241.900,19 € (Beschwerde der Klägerin zu 1): 1.816.778,14 €; Beschwerde der Beklagten: 425.122,05 €).
Ellenberger Joeres Matthias Menges Dauber
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 19.02.2016 - 2-07 O 312/11 -
OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 16.02.2017 - 16 U 59/16 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Juli 2018 - XI ZR 210/17

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Juli 2018 - XI ZR 210/17

Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung


(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz weg
Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Juli 2018 - XI ZR 210/17 zitiert 3 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung


(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz weg

Referenzen - Urteile

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Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Juni 2018 - XI ZR 388/16

bei uns veröffentlicht am 05.06.2018

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 388/16 vom 5. Juni 2018 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2018:050618BXIZR388.16.0 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Juni 2018 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grün

Referenzen

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

20
Denn es ist zwar im Ausgangspunkt zutreffend davon ausgegangen, das Fehlen von Vorsatz stehe "zur Darlegungs- und Beweislast der Beklagten". Es hat dann aber mit dem Argument, der Beklagten werde ein "Negativbeweis" abverlangt, der Klägerin aufgegeben, "schlüssig Tatsachen bzw. Indizien für eine vorsätzliche Falschberatung vorzutragen", die "die Beklagte dann zu widerlegen" habe. Richtig hätte es vielmehr bis zum Beweis des Gegenteils von einem vorsätzlichen Handeln der Beklagten ausgehen müssen. Indem das Berufungsgericht den Vortrag der Klägerin als unzureichend substantiiert behandelt hat, hat es diese Grundsätze unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG grundlegend verkannt.