Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Apr. 2017 - XI ZR 255/16
vorgehend
Bundesgerichtshof
Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.
Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 255/16
vom
25. April 2017
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2017:250417BXIZR255.16.0 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. April 2017 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Joeres und Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Dauber
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 11. Mai 2016 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Dabei hat der Senat die Erfolgsaussichten einer Revision geprüft und verneint (vgl. BVerfGK 6, 79, 81 ff.; 18, 105, 111 f.; 19, 467, 475). Das gilt auch, soweit die Beschwerde geltend macht, die Beklagte habe die Widerrufsbelehrung verfrüht erteilt. Da der Kläger das Vertragsformular und die Widerrufsbelehrung am selben Tag unterschrieben hat, ist ausgeschlossen, dass er die Widerrufsbelehrung zum Zeitpunkt der Abgabe seiner Vertragserklärung bereits wieder vergessen hatte (vgl. BGH, Urteil vom 23. September 2010 - VII ZR 6/10, BGHZ 187, 97 Rn. 14 f.). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 65.000 €.
Ellenberger Joeres Matthias Menges Dauber
Vorinstanzen:Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 65.000 €.
Ellenberger Joeres Matthias Menges Dauber
LG Hamburg, Entscheidung vom 30.12.2015 - 318 O 261/15 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 11.05.2016 - 13 U 35/16 -
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aa) Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, dass eine verfrühte Widerrufsbelehrung unwirksam und nicht geeignet ist, die Widerrufsfrist in Gang zu setzen (BGH, Urteil vom 4. Juli 2002 - I ZR 55/00, NJW 2002, 3396, 3398 m.w.N.). Dem mit der Einräumung eines Widerrufsrechts bei Haustürgeschäften bezweckten Schutz des Verbrauchers widerspricht es, dass seine gesetzlich vorgeschriebene Belehrung über das ihm zustehende Recht zum Widerruf seiner auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärung bereits vor deren Abgabe erteilt wird. Die Belehrung soll dem Verbraucher sein Widerrufsrecht klar und deutlich vor Augen führen. Dieses Ziel wird aber nur dann erreicht , wenn sich die Belehrung auf eine konkrete Vertragserklärung des Ver- brauchers bezieht. Das setzt voraus, dass der Verbraucher eine solche Vertragserklärung bereits abgegeben hat oder zumindest zeitgleich mit der Belehrung abgibt. Denn nur unter dieser Voraussetzung steht ihm eine Entscheidungsfreiheit zu, die durch die Gewährung einer nachträglichen Überlegungsfrist wiederhergestellt werden soll (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs des Bundesrats zum HWiG, BT-Drucks. 10/2876, S. 7). Dagegen ist eine Widerrufsbelehrung , die dem Verbraucher bereits vor der Abgabe der Vertragserklärung erteilt worden ist, von vornherein mit dem mit zunehmendem zeitlichen Abstand immer größer werdenden Risiko behaftet, dass dieser sie zum Zeitpunkt der Abgabe seiner Vertragserklärung bereits wieder vergessen hat. Dementsprechend vermag die dem Verbraucher eingeräumte Bedenkfrist unter dieser Voraussetzung ihren Sinn nicht zu erfüllen (BGH, Urteil vom 4. Juli 2002 - I ZR 55/00, aaO).
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)